{"status":"available","doknr":"OLD272357","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0516.21K3234.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"21 K 3234/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt seitens der \nKlägerin ein Anspruch auf Gewährung von Blindengeld nach §§ 1 ff. des \nGesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) besteht.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 29. November 2004 die Gewährung von \nBlindengeld nach §§ 1 ff. des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und \nGehörlose (GHBG). Dem Antrag fügte sie den Bescheid des \nVersorgungsamtes E1 vom 3. November 2004 bei, in dem der Grad der \nBehinderung mit 100% sowie neben anderen das Merkzeichen „Bl\" ab 2. \nFebruar 2004 festgestellt wurde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 2004 gewährte der Beklagte Blindengeld \nab 1. November 2004. Mit Widerspruchsschreiben vom 31. Januar 2005, \neingegangen am 4. Februar 2005, begehrte die Klägerin die Gewährung von \nBlindengeld ab 1. Februar 2004. Zur Begründung führte sie aus, das \nVersorgungsamt E1 habe das Merkzeichen „Bl\" mit Wirkung vom \n2. Februar 2004 festgestellt und nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seien Statusentscheidungen der \nVersorgungsämter bei inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen für in \nanderen Gesetzen geregelte Nachteilsausgleiche für die jeweils zuständigen \nVerwaltungsbehörden bindend. \n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005, zugestellt am 4. März \n2005, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur \nBegründung führte er aus, die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl\" durch das \nVersorgungsamt E1 zum 2. Februar 2004 sei für den Zeitpunkt der \nLeistungsaufnahme nach dem GHBG nicht relevant, da es nach den \nRegelungen des GHBG auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des \nAntragseingangs ankomme. Wegen der Statusentscheidung des \nVersorgungsamtes werde lediglich eine eigene Überprüfung des Grades der \nSehschädigung nicht vorgenommen. In der Rechtsmittelbelehrung wies der \nBeklagte darauf hin, dass eine Klage beim Sozialgericht E1 zu erheben \nsei.\n\n6\n\nAm 1. April 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht E1 erhoben, \ndas den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Juli 2005 an das \nentscheidende Gericht verwies. Zur Begründung der Klage wiederholt die \nKlägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines \nBescheides vom 8. Dezember 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. März 2004 zu verpflichten, ihr \nBlindengeld nach Maßgabe des GHBG ab 1. Februar 2004 zu \ngewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nNach Verzicht der Beteiligten kann das Gericht ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch gegen den Beklagten auf die Bewilligung von Blindengeld nach \nMaßgabe des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) für \ndie Zeit vor der Antragstellung am 29. November 2004.\n\n15\n\nNach § 6 Abs. 1 GHBG werden Leistungen nach diesem Gesetz nur auf Antrag \ngewährt. Das Antragserfordernis hat nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur \nformell-rechtliche Bedeutung, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung, d.h. die \nStellung eines Antrages auf Bewilligung von Blindengeld ist nicht nur Voraussetzung \ndafür, dass die Bewilligungsbehörde in die Prüfung eintritt, ob die gesetzlichen \nVoraussetzungen eines Anspruches vorliegen oder nicht. Vielmehr ist ein Antrag \nselbst Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches. Leistungen für die Zeit \nvor der Antragstellung sind damit ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n16\n\nNach § 7 GHBG gelten für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften des \nSozialgesetzbuches (SGB I) entsprechend. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB I entstehen \nAnsprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines \nGesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen für das \nEntstehen der Leistungsansprüche gehören grundsätzlich nur die materiell-\nrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nicht aber die verfahrensrechtlichen \nPrämissen. Der Antrag auf eine Sozialleistung hat daher im Regelfall nur \nformalrechtliche Bedeutung für den Beginn des Verwaltungsverfahrens und gehört \ndaher nicht zu den materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmalen, sodass er keine \nAuswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs hat. Daher sind Leistungen im \nAllgemeinen auch schon für Zeiten vor Antragstellung möglich. Gehört der Antrag \nhingegen zu den Anspruchsvoraussetzungen, kommt eine Leistungsgewährung vor \nAntragstellung nicht in Betracht, weil der Anspruch erst durch den Antrag zur \nEntstehung gelangt,\n\n17\n\nvgl. Hauck in: Becker/Fastabend/Freischmidt/Hauck/Klattenhoff/Rolfs/Steinach, \nSGB I, Allgemeiner Teil, Loseblattsammlung 18. Lieferung 1999, § 40 SGB I, Rdn. \n3a; Krahmer in: Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I, Loseblattsammlung 20. \nLieferung 1999, § 40 SGB I, Rdn. 6; Mrozynski, SGB I, 2. Auflage 1995, § 40 SGB \nI, Rdn. 3a.\n\n18\n\nOb der Gesetzgeber der Antragstellung im Einzelfall materiell-rechtliche \nBedeutung beigemessen hat, d.h. die Bewilligung der Sozialleistung dergestalt von \neinem Antrag abhängig gemacht hat, dass der Anspruch erst mit der Antragstellung \nzur Entstehung gelangt, ist durch Auslegung zu ermitteln.\n\n19\n\nSchon in der Regelung des § 9 Abs. 1 des Landesblindengeldgesetzes vom \n16. Juni 1970 (GV NW Seite 435) hieß es, dass Blindengeld auf Antrag gewährt wird. \n§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Landesblindengesetzes vom 16. Juni 1970 bestimmte darüber \nhinaus ausdrücklich, dass die Gewährung des Blindengeldes mit dem Ersten des \nMonats beginnt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten \ndes Antragsmonats. Durch den zweiten Halbsatz wird klargestellt, dass die \nAntragstellung im Falle der Blindengeldgewährung materiell-rechtliche Wirkung hat, \nd.h. eine Bewilligung von Blindengeld für die Zeit vor der Antragstellung auch dann \nausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er schon vor der \nAntragstellung blind war.\n\n20\n\nDas Landesblindengeldgesetz vom 16. Juni 1970 wurde neu gefasst durch \nArtikel 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrens für das Land \nNordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften \nvom 24. November 1992 (GV NW Seite 446). In der Begründung der \nLandesregierung zu dem Gesetzentwurf heißt es zu den Motiven des Gesetzes \nwörtlich (Landtagsdrucksache 11/3080, A Nr. 5):\n\n21\n\n„Das Landesblindengeldgesetz enthält noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des \nSozialgesetzbuches eine Reihe von speziellen Verfahrensregelungen, auf die \nangesichts der Sozialgesetzbuch-Regelungen verzichtet werden kann.\"\n\n22\n\nDementsprechend enthielt die Neufassung des Landesblindengeldgesetzes vom \n11. November 1992 an verfahrensrechtlichen Regelungen nur noch das \nAntragserfordernis in § 3 Abs. 1 sowie den allgemeinen Verweis auf die Vorschriften \ndes Sozialgesetzbuches in § 4. Eine Änderung des materiellen Rechts war mit der \nNeufassung des Gesetzes vom 11. November 1992 nicht gewollt. Beabsichtigt war \nallein eine Rechtsbereinigung infolge des Inkrafttretens des Sozialgesetzbuches. Die \nVerfahrensregelungen des Landesblindengeldgesetzes wurden als überflüssig \nerachtet. Durch das Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches bestand die Möglichkeit, \ndas Landesblindengeldgesetz zu straffen. Deshalb ist die Neufassung im Rahmen \neines Artikelgesetzes erfolgt ist, durch das nicht nur das Landesblindengeldgesetz \ngeändert wurde, sondern eine Reihe von Gesetzen, die überflüssig gewordene \nVerfahrensvorschriften enthielten. Indem der Gesetzgeber an dem \nAntragserfordernis in § 3 Abs. 1 der Neufassung des Landesblindengeldgesetzes \nvom 11. November 1992 jedoch ausdrücklich festgehalten hat, obwohl auch § 16 \nAbs. 1 Satz 1 SGB I eine Antragstellung als formell-rechtliche \nVerfahrensvoraussetzung vorsieht, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die \nAntragstellung bei der Bewilligung von Blindengeld nach wie vor auch materiell-\nrechtliche Bedeutung haben sollte. Die gestrichene Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 \ndes Landesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 ist also gleichsam in die \nRegelung der Neufassung vom 11. November 1992 hineinzulesen.\n\n23\n\nDaran hat sich auch durch die Neuregelung der Vorschriften im Gesetz über die \nHilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) nichts geändert. Bezüglich der \nverfahrensrechtlichen Vorschriften enthält das GHBG nämlich gegenüber dem \nLandesblindengeldgesetz keine inhaltlichen Neuerungen, die auf einen \nÄnderungswillen des Gesetzgebers schließen lassen könnten. Demzufolge bewilligt \nder Beklagte nach wie vor in ständiger Verwaltungspraxis Blindengeld nur für die Zeit \nab Antragstellung und nicht für den Zeitraum, für welchen die Blindeneigenschaft \ninsgesamt nachgewiesen werden kann. Damit wird er dem Willen des Gesetzgebers \ngerecht, wie er seit der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des \nLandesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 unverändert Bestand hat.\n\n24\n\nSein Verständnis des Antragserfordernisses als materiell-rechtliche \nAnspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Blindengeld sieht das Gericht \ndadurch bestätigt, dass aus der gesetzlichen Formulierung „werden auf Antrag \ngewährt\" auch in anderen Fällen geschlossen wird, dass Leistungen erst ab \nAntragstellung bewilligt werden,\n\n25\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 1956 - 10 RV 385/55 -, BSGE 2, \nSeite 289 ff. (zu § 1 Bundesversorgungsgesetz); Urteil vom 16. Dezember 1975 \n- 11 RA 200/74 -, BSGE 41, Seite 89 f. (zur Erstattung von Beiträgen aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung); § 19 SGB IV betreffend die Leistungen in der \ngesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der \nArbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung.\n\n26\n\nDer Beklagte hat demnach zutreffend Blindengeld für die Zeit ab \n1. November 2004 gewährt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-16/21-k-3234-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-16/21-k-3234-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272357","retrieved":"2026-07-09 02:43:07.844984+00:00"}}