{"status":"available","doknr":"OLD272375","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0515.25K1299.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"25 K 1299/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vergnügungssteuererklärungen/die Bescheide vom 20. Februar 2006 und \n14. März 2006 und die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 2. März 2006 und \n16. März 2006 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist gewerbliche Automatenaufstellerin und betreibt im \nGemeindegebiet des Beklagten Spielhallen.\n\n3\n\nDie Heranziehung zu Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit im \nJahr 2006 erfolgt dergestalt, dass die Einspielergebnisse für jeden Apparat und \nKalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären sind und die Vergnügungssteuer \nunter Anwendung des Steuersatzes selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung). Der \nVeranlagung zu Vergnügungssteuer für das Jahr 2006 liegt zugrunde die \n1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005, gemäß deren Artikel 2 die \nneugefasste Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 in Kraft tritt.\n\n4\n\nDie Klägerin reichte mit Datum vom 20. Februar 2006 die \nVergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Monat \nJanuar 2006 bei dem Beklagten ein, wonach sich ein Steuerbetrag von \n3.293,24 Euro ergab. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: \nGesamteinspielergebnis 25.332,63 Euro (als Summe der Einspielergebnisse aller \nApparate mit Gewinnmöglichkeit entsprechend den beigefügten Anlagen Nr. 1 bis 2) \nmultipliziert mit dem Steuersatz von 13 %. Die Vergnügungssteuererklärung für den \nMonat Februar 2006 vom 14. März 2006 ergab einen Steuerbetrag von \n2.783,77 Euro.\n\n5\n\nDie Klägerin legte gegen die als Steuerbescheid geltenden \nVergnügungssteuererklärungen vom 20. Februar und 14. März 2006 Widerspruch \nein, der im Wesentlichen damit begründet wurde, in Anbetracht des Steuersatzes \nmüsse von einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer ausgegangen \nwerden; nach einer repräsentativen Auswertung für das Bundesland Schleswig-\nHolstein, die in den meisten Punkten auch auf Nordrhein-Westfalen übertragen \nwerden könne, liege die Grenze der Belastbarkeit bei 5 % des Einspielergebnisses. \nDarüber hinaus komme der Vergnügungssteuer in der erhobenen Form der \nCharakter einer umsatzsteuerähnlichen Steuer zu, sodass ein Verstoß gegen die \n6. EG-Richtlinie vorliege.\n\n6\n\nDie gegen die Heranziehung gerichteten Widersprüche der Klägerin wurden \ndurch die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 2. März und 16. März 2006 als \nunbegründet zurückgewiesen. \n\n7\n\nMit ihrer am 30. März 2006 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die \nvon dem Beklagten erhobene Vergnügungssteuer und macht im Wesentlichen \ngeltend, der Vergnügungssteuer komme in der erhobenen Höhe erdrosselnde \nWirkung zu, denn sie lasse dem betroffenen Unternehmen keine Kapitalverzinsung \nund keinen angemessenen Unternehmerlohn. Darüber hinaus sei eine \nVergnügungssteuer in dieser Höhe nicht auf den Endverbraucher abwälzbar; dies sei \naber zwingend Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Steuer als \nAufwandsteuer. Des Weiteren verstoße eine in dieser Form erhobene Aufwandsteuer \ngegen das EU-rechtliche Verbot der Einführung umsatzgleicher oder -ähnlicher \nSteuern.\n\n8\n\nMit Dringlichkeitsbeschluss vom 27. April 2006 wurde die 3. Änderungssatzung \nzur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E \n(Vergnügungssteuersatzung) durch den Oberbürgermeister und ein weiteres \nRatsmitglied beschlossen; wegen der Problembeschreibung/Begründung wird auf die \ndem Dringlichkeitsbeschluss beigefügte Drucksache-Nr.: 00-0000 vom 24. April 2006 \nBezug genommen. Die Bekanntmachungsanordnung der 3. Änderungssatzung zur \nSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E \n(Vergnügungssteuersatzung) datiert vom 2. Mai 2006; diese 3. Änderungssatzung \nwurde im Amtsblatt für die Stadt E Nr. 21 vom 10. Mai 2006 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Vergnügungssteuererklärungen/die \nVergnügungssteuerbescheide des Beklagten für die Monate \nJanuar und Februar 2006 sowie die Widerspruchsbescheide des \nBeklagten vom 2. März und 16. März 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie im Wege der Vergnügungssteuererklärung vom 20. Februar und 14. \nMärz 2006 erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit für die Monate Januar und Februar 2006 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 2. und 16. März 2006 ist \nrechtswidrig; insoweit verletzen die Vergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nArtikel 2 der 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt E vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: \nVergnügungssteuersatzung), der zum 1. Januar 2006 in Kraft tritt und den \nVeranlagungen zu Vergnügungssteuer für das Jahr 2006 zugrunde gelegt wird, bildet \nfür die Heranziehung zu Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, \nsoweit es sich um die Veranlagung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nhandelt.\n\n19\n\n§ 4 - Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit - der Vergnügungssteuersatzung \nlautet - soweit maßgeblich -:\n\n20\n\n„(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat \n13 v. H. des Einspielergebnisses.\n\n21\n\n (2) Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der \neingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten \nGewinne.\"\n\n22\n\nDie Bestimmung des Einspielergebnisses in § 4 Abs. 2 der \nVergnügungssteuersatzung erweist sich als rechtsunwirksam. In dem Verfahren \n25 K 2401/05 hat die Kammer durch Urteil vom 7. April 2006 Folgendes \nausgeführt:\n\n23\n\n„Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n13. April 2005 - 10 C 5.04 - ist zu entnehmen, dass das \nEinspielergebnis als rechtmäßige Bemessungsgrundlage für die \nErhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit erachtet wird. Erforderlich ist, dass die jeweilige \nSatzungsregelung das Einspielergebnis zutreffend und bestimmt \ndefiniert; daran mangelt es vorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung \nvom ................................... definiert das Einspielergebnis unzutreffend, \nzumindest aber unbestimmt. Grundlage der Spielautomatensteuer als \nörtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich der konkrete \nVergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der \neingeworfenen Münzen ausgedrückt wird und der sich im \nEinspielergebnis bzw. im Nettoumsatz wiederspiegelt. Betrachtet man \ndie der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen Verfahren \nüberreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 \nzu ersehen, der sich aus der Position „Einwurf\" minus der Position \n„Auswurf\" errechnet. Wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung in einem anderen Verfahren erläutert hat, werden durch \ndie Parameter „Einwurf\" und „Auswurf\" weder die eingesetzten \nGeldbeträge noch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, \nworan die Satzungsbestimmung zur Errechnung der geschuldeten \nSteuer anknüpft bzw. aus welchen Positionen der Auslesestreifen sich \ndie Steuer ermittelt. Die Satzungsbestimmung erweist sich insoweit als \nunbestimmt. Diese Auffassung der Kammer wird dadurch bestätigt, \ndass Vertreter des/der Beklagten in dem Termin am 7. April 2006, die \nverschiedene Städte vertraten, teilweise den Saldo 1, teilweise den \nSaldo 2 bei gleicher Satzungsregelung als maßgeblich ansahen. \nDeutlicher kann Unbestimmtheit nicht zu Tage treten.\n\n24\n\nFerner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen \nausgewiesene Saldo 2 betragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem \ner nach Bereinigung um verschiedenen Positionen errechnet wird. \nAufgrund des technischen Fortschritts ist inzwischen seit dem \n1. Januar 1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des \nKasseninhalts und Röhrenbestands und damit des Betrags, der dem \ntatsächlich aufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes \nentspricht, durch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke bei \nGeldspielautomaten grundsätzlich gewährleistet. Durch die Zählwerke \nist das Einspielergebnis eines Gerätes zu ermitteln, das den \nSpieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten \nGewinne und sonstiger Geldrückgaben wiedergibt. Die \nSpielhallenbetreiber sehen sich aufgrund der Selbstverpflichtung \ndahingehend gebunden, zumindest elektronische Ausdrucke über den \nKasseninhalt und den Röhrenbestand zu erstellen. Der Saldo 1 gibt \nmithin die Bruttokasse, der Saldo 2 die bereinigte Kasse, das heißt \nSpieleinsatz minus Abzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin in \neinem anderen Verfahren hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, \nder Saldo 2 enthalte die Bereinigung um Röhrenauffüllung, Falschgeld, \nPrüftestgeld und Fehlgeld. Zutreffende Berechnungsgrundlage zur \nErmittlung der Einspielergebnisse als Bemessungsgrundlage für die \nVergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der Röhrenauffüllung, \nFalschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden sind, \nda diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des \nSpielers abzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger \nGeldrückgaben. Dem entspricht die zugrundeliegende \nSatzungsregelung nicht. \n\n25\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch \nUrteil vom 19. September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem \nauch in vorliegender Satzung verwendeten Begriff der „eingesetzten \nSpielbeträge\" Bedenken an der Berechnung geltend gemacht hat, weil \nWechselgeld zwar von dem Zählwerk eines Automaten als Ausgabe \nerfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es sich um \nzurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. \nAuch dies zeigt, dass „der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne\" den Vergnügungsaufwand nicht \nzutreffend wiedergibt, wenn dem Spieler z.B. bei Buchung nur eines \nSpiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei Einsatz eines \nGeldscheins zurückgegeben wird.\"\n\n26\n\nAn den obigen Ausführungen ist grundsätzlich festzuhalten. Zwischenzeitlich \ngewonnene weitere Erkenntnisse bestätigen die oben dargelegte Rechtsauffassung. \nAusweislich der Erläuterungen zum VDAI-Auslesestreifen (Info-Broschüre der adp \nGauselmann GmbH) werden die ausgezahlten Geldbeträge von den eingezahlten \nGeldbeträgen subtrahiert und als Saldo 1 ausgewiesen. Hat sich der Geldbetrag in \nden Röhren seit der letzten Kassierung erhöht, wird in der Rubrik „Röhreninhalt\" der \nBetrag als „mehr\" ausgewiesen und von dem Saldo 1 in Abzug gebracht. Bei einer \nVerringerung wird dieser Betrag als „weniger\" eingetragen und addiert. Saldo 1 \nverteilt sich mithin im Spielgerät zwischen Kasse und Münzröhren und errechnet sich \nlediglich aus eingeworfenen Geldbeträgen minus ausgezahlten Geldbeträgen. Die \nVerteilung von Saldo 1 erfolgt dergestalt, dass der eine Teil in die Kasse gefallen ist, \nder andere Teil in die Münzröhren; dieser hat in der Kassierperiode den Röhrenstand \nverändert. Bezogen auf den Kassierzeitraum ist der Änderungsbetrag von \nBedeutung. Verringert sich der Röhreninhalt um einen Betrag, erhöht sich die Kasse \num den gleichen Betrag; erhöht sich der Röhreninhalt um einen Betrag, verringert \nsich die Kasse um den gleichen Betrag. Diese Vorgänge erscheinen im \nZählwerksausdruck unter der Rubrik „Röhreninhalt mehr bzw. weniger\". \nNachfüllungen der Münzröhren werden in der Rubrik „Nachfüllung A\" ausgewiesen \nund addiert. Geldbeträge, die den Röhren entnommen wurden, werden als \n„Fehlbetrag\" ausgewiesen. Eine Nachfüllung ist mit einem Einwurf vergleichbar, der \nBetrag wird mithin zum Saldo 1 addiert; eine Geldentnahme ist mit einer Auszahlung \nvergleichbar, wird als Fehlbetrag ausgewiesen und der Fehlbetrag wird vom Saldo 1 \nsubtrahiert. So errechnet sich die elektronisch gezählte Kasse. Im tabellarischen Teil \ndes Auslesestreifens werden in der sodann folgenden Position „Nachfüllung A\" \neventuelle Nachfüllungen von der elektronisch gezählten Kasse wiederum \nabgezogen und das Ergebnis als Saldo 2 ausgewiesen. Gegebenenfalls ist noch \neine Reduzierung um Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld vorzunehmen.\n\n27\n\nVorbezeichnete Rechtsauffassung der Kammer entspricht der Berechnung der \nSteuern durch das Finanzamt. Für steuerliche Zwecke, d.h. zur Ermittlung der \nsteuerlich relevanten Einnahmen sind die Nachfüllungen von der elektronisch \ngezählten Kasse abzuziehen. Die Differenz zwischen elektronisch gezählter Kasse \nund Nachfüllungen ist im Saldo 2 ausgedruckt. Allenfalls dieser Betrag unterliegt der \nBesteuerung, da nur dieser Betrag als tatsächliche Einnahme dem \nAufstellunternehmer zugeflossen ist. Dieses ist tägliche Praxis und wird von den \nFinanzämtern entsprechend gehandhabt. Der Sachverhalt wird entsprechend in der \nBetriebsprüfungskartei zur Gewerbekennzahl 92711.0 „Automatenaufstellung\" \ndargestellt. In der Betriebsprüfungskartei heißt es: „Da das Röhrengeld kein Ertrag \nist, wird die elektronisch gezählte Kasse um den jeweiligen Wert gemindert\". \n\n28\n\nWegen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom \n14. Dezember 2005 ist mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Veranlagung \nvon Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nicht gegeben.\n\n29\n\nDie 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von \nVergnügungssteuer in der Stadt E (Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Mai 2006, \nausweislich derer § 4 Abs. 2 folgende Fassung erhält\n\n30\n\n„Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten \nBruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten \nKasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld\",\n\n31\n\nkann der Veranlagung der Klägerin nicht zu Grunde gelegt werden. Diese \n3. Änderungssatzung ist im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses durch den \nOberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied beschlossen worden, ohne dass \ndie gesetzlich für einen Dringlichkeitsbeschluss normierten Voraussetzungen zu \nbejahen sind.\n\n32\n\nGemäß § 60 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Hauptausschuss in \nAngelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine \nEinberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des \nHauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht \naufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen \nkönnen, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden. In der dem \nDringlichkeitsbeschluss zugehörigen Drucksache-Nr.: 00-0000 vom 24. April 2006 \nheißt es u.a.:\n\n33\n\n„Diese Regelung ... ist in einem eine andere Stadt betreffenden \nParallelverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Kritik \ngestoßen.... Im Interesse einer gesicherten Steuererhebung soll die \nSatzungsänderung im Wege des Dringlichkeitsbeschlusses erfolgen. \nAndernfalls ist bis zur nächsten Ratssitzung - selbst wenn eine \nSondersitzung einberufen werden würde - mit erheblichen \nSteuerausfällen zu rechnen. Da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nSatzung bestehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Anträgen \nauf Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht \nstattgegeben wird. Daneben wurden vom Verwaltungsgericht \nDüsseldorf auf den 15.5.2006 13 Eer Verfahren terminiert, die die \nRechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung betreffen. Sofern die \nVergnügungssteuerbescheide durch das Verwaltungsgericht \naufgehoben würden, müssten ca. 110.000,00 Euro zunächst erstattet \nwerden.\"\n\n34\n\nZwar gehört zu den Entscheidungen, die im Wege der Dringlichkeit getroffen \nwerden können, auch der Erlass von Satzungen,\n\n35\n\nvgl. Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht NRW, Band I, GO NRW, Kommentar, Stand 2005, \n§ 60 Anm. 2.1.\n\n36\n\nDennoch konnte die 3. Änderungssatzung vom 2. Mai 2006 nicht durch den \nOberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied erlassen werden, weil ein Fall des \n§ 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht vorlag. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, \nist von dem Gericht, solange der Rat den Beschluss noch nicht genehmigt hat, in \nvollem Umfang nachprüfbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 GO NRW sind unbestimmte Rechtsbegriffe; ein Ermessen wird dem \nOberbürgermeister dadurch nicht eingeräumt,\n\n37\n\na.a.O. Anm. 4.2.\n\n38\n\nVorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass eine Einberufung des \nRates nicht rechtzeitig möglich gewesen ist. Die Literatur - a.a.O. Anm. 2.1 - führt \naus, bei Satzungen werde regelmäßig genügend Zeit bleiben, um den Rat \neinzuberufen. Allein der Umstand, dass der Rat vorher beschlossen habe, innerhalb \ndes Zeitraums, in dem die Satzung erlassen werden müsse, nicht mehr zu tagen, \nrechtfertige jedenfalls noch keinen Dringlichkeitsbeschluss. Die Einberufung des \nRates könne z.B. dann nicht mehr rechtzeitig möglich sein, wenn die in der \nGeschäftsordnung vorgeschriebenen Ladungsfristen nicht mehr eingehalten werden \nkönnten oder wenn feststehe, dass innerhalb des gebotenen Zeitraums nicht die für \ndie Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Ratsmitgliedern erreichbar sei, \n\n39\n\na.a.O. Anm. 3.2.\n\n40\n\nIn seinem Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, DÖV 1989 Seite 29 folgende, \nhat das OVG NRW ausgeführt:\n\n41\n\n„Hier fehlt es schon an der Voraussetzung, dass eine Entscheidung \ndes Rates nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Der Eilbeschluss ist am \n18.5.1988 gefasst worden. Bis zum 31.5.1988, dem dem Beklagten seit \ndem 13.4.1988 bekannten Termin zur mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat, waren noch 12 Tage Zeit, um den Rat einzuberufen und \nihm die Änderungssatzung einschließlich der neuen Kalkulation zur \nBeschlussfassung vorzulegen. Diese Zeitspanne reichte aus, da nach \n§ 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung \nder Stadt D. vom 22.8.1985 die Ladungsfrist in Eilfällen auf 3 Tage \nabgekürzt werden kann. ...... Bei der Frage, ob eine Ratssitzung noch \nrechtzeitig einberufen werden konnte, ist auf die Möglichkeit der \nSondersitzung abzustellen und nicht auf die nächste turnusmäßige \nSitzung. Denn die Möglichkeit der Einberufung von Sondersitzungen ist \ngerade für Eilfälle vorgesehen.\"\n\n42\n\nDiese Entscheidung des OVG NRW wird in den Kommentaren als nach wie vor \ngrundlegend zitiert, darüber hinaus ist der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW \ni.d.F. von 1994 dieser Entscheidung gefolgt. Die Gründe dieses Urteils des OVG \nNRW vom 31. Mai 1988 gelten vorliegend entsprechend, sodass die \nÄnderungssatzung nicht wirksam geworden ist.\n\n43\n\nBei dem der Entscheidung des OVG NRW zugrunde liegenden Sachverhalt \nstand zwischen dem Eilbeschluss und dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine \nZeitspanne von 13 Tagen zur Verfügung (Eilbeschluss am 18.5.1988, Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 31.5.1988), die dem OVG NRW genügte, die \nVoraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung zu verneinen. Vorliegend \nhaben der Oberbürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied am 27. April 2006 die \n3. Änderungssatzung beschlossen (die Drucksache-Nr.: 00-0000 datiert sogar bereits \nvom 24. April 2006) und der Termin der Kammer war für den 15. Mai 2006 angesetzt. \nSelbst die Zeitspanne lediglich zwischen dem Beschluss am 27. April 2006 und der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2006 ist länger als die Zeitspanne, die das \nOVG NRW zu beurteilen hatte. Die Osterferien in Nordrhein-Westfalen endeten am \n22. April 2006, fallen mithin nicht in den zu beurteilenden Zeitraum. Bei dieser \nWertung bleibt des Weiteren außen vor, dass Vertreter des Beklagten bereits in der \nSitzung vom 7. April 2006 Kenntnis von den Bedenken der Kammer gegen die \nentsprechende Satzungsregelung erhielten.\n\n44\n\nGemäß § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt E in der Fassung \nvom 12. Dezember 2005 wird der Rat so rechtzeitig einberufen, dass zwischen dem \nTag der Einladung und dem Tag der Sitzung 7 Tage liegen. Sogar die Einhaltung \ndieser Ladungsfrist dürfte möglich gewesen sein, erst recht ist aber die Möglichkeit \nder Sondersitzung gegeben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung für den \nRat der Stadt E kann der Oberbürgermeister in besonders dringenden Fällen die \nEinladungsfrist abkürzen. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich hervorzuheben, \ndass es nicht um die Änderung schwieriger und komplexer Satzungsregelungen \nging, die umfangreicher vorheriger Überlegung und Erörterung bedurft hätte, sondern \nlediglich die Definition des Einspielergebnisses war zu ändern.\n\n45\n\nSelbst wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung durch den Rat nicht möglich \ngewesen wäre, muss immer zunächst geprüft werden, ob nicht der Hauptausschuss \ndie erforderliche Entscheidung treffen kann, wobei auch für die Einberufung des \nHauptausschusses gilt, dass auf die Möglichkeit einer Sondersitzung abzustellen ist. \nGemäß § 21 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt E gilt die \nGeschäftsordnung des Rates auch für den Hauptausschuss. Die Beschlussvorlage \nzu der Dringlichkeitsentscheidung enthält keinerlei Ausführungen dazu, wieso nicht \neine Sondersitzung des Hauptausschusses möglich gewesen sei.\n\n46\n\nSchließlich hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 31. Mai 1988 - a.a.O. - auch \ndie weitere Voraussetzung für eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 \nSatz 2 AO verneint, dass sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren für die Gemeinde \nentstehen könnten. Das OVG NRW hat dazu ausgeführt:\n\n47\n\n„Dabei geht der Senat davon aus, dass nicht bereits jeder geringe \nNachteil ausreicht. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 13.7.1970 \n.... es als ausreichend angesehen, dass die Gemeinde ein berechtigtes \nInteresse daran habe, einen Abgabenprozess nicht zu verlieren. Ob ein \nsolches Interesse ausreicht, kann jedoch nur unter Berücksichtigung \nder Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hier begründet es \njedenfalls nicht die Annahme, ohne die Dringlichkeitsentscheidung \ndrohten der Gemeinde Nachteile durch Minderung des \nBeitragsaufkommens. Denn nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG kann die \nBeitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer wirksamen \nSatzung entstehen.\"\n\n48\n\nDiese Ausführungen gelten vorliegend entsprechend, da auch die Verpflichtung \nder Klägerin zur Zahlung von Vergnügungssteuer erst mit dem Inkrafttreten einer \ngültigen Satzung entsteht. Auch in der Literatur wird ausgeführt, \nDringlichkeitsbeschlüsse seien unzulässig, wenn eine Satzung rückwirkend in Kraft \ngesetzt werden könne,\n\n49\n\nHeld/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 60 Anm. 4.2.\n\n50\n\nDer Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-15/25-k-1299-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-15/25-k-1299-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272375","retrieved":"2026-07-09 02:43:09.427809+00:00"}}