{"status":"available","doknr":"OLD272371","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0515.25K1074.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-15","aktenzeichen":"25 K 1074/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 24. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 10. März 2006 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und\nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. Im Satzungsgebiet der Stadt X unterhält die\nKlägerin zwei Spielhallen an den Aufstellorten G1 und G2 jeweils in X.\n\n3\n\nUnter Bezugnahme auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22.\nDezember 2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Gerätestreifen der im\nStadtgebiet X aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit zwecks Veranlagung;\nin dem betreffenden Schreiben vom 6. Februar 2006 wird ausgeführt, ein Maßstab\nfür die Besteuerung ließe sich nicht eindeutig entnehmen, da die Gesamtsumme der\nvon den Benutzern/Benutzerinnen aufgewendeten Beträge nicht dem Einwurf\nentsprächen, mithin fehle eine klare Definition des Besteuerungsmaßstabes, ferner\nsei der Spieleinwurf weder über den Gerätestreifen noch anderweitig zu ermitteln.\n\n4\n\nFür die in der Spielhalle G1 aufgestellten 10 Geldspielgeräte errechnete der\nBeklagte eine Gesamtsumme der Position Einwurf in Höhe von 44.799,40 Euro.\nDabei wurde in der Weise verfahren, dass jeweils die Position Einwurf der\nGerätestreifen für den Monat Januar 2006 addiert wurde. Zwei der 10 Gerätestreifen\nfür den Monat Januar 2006 betreffend die Geldgewinnspielgeräte D weisen die\nPosition Einwurf nicht aus, stattdessen legte der Beklagte der Berechnung\nersatzweise den Saldo (1) zugrunde. Hinsichtlich der 13 Geldgewinnspielgeräte in\nder Halle G2 wurde entsprechend verfahren: die Addition der entsprechenden\nPositionen der Gerätestreifen für den Monat Januar 2006 ergibt die Summe von\n54.626,60 Euro; wiederum zwei Gerätestreifen der Automaten D weisen die Position\nEinwurf nicht auf. \n\n5\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vom\n24. Februar 2006 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum Januar 2006 unter\nBezugnahme auf die abgegebene Erklärung für 23 Apparate in Spielhallen zu\nVergnügungssteuer in Höhe von 4.971,30 Euro heran, die sich berechnet, indem auf\nden ermittelten Gesamteinwurf von 99.426,00 Euro der Steuersatz von 5 v.H.\nangesetzt wird. \n\n6\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 2006 als unbegründet\nzurückgewiesen. \n\n7\n\nMit der am 14. März 2006 erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen\ngeltend, die der angegriffenen Vergnügungssteuerveranlagung zugrundegelegte\nSatzung der Stadt X bilde keine wirksame Rechtsgrundlage, weil die\nfinanzverfassungsrechtliche Befugnis zur satzungsrechtlichen Regelung der mit\nWirkung ab dem 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Einwurfsbesteuerung fehle, die\nSatzung sich als unvereinbar mit Gemeinschaftsrecht erweise, zudem unvereinbar\nmit Artikel 12 GG und sich schließlich die Bemessungsgrundlage der Satzung auch\ndeshalb als untauglich erweise, weil die Auslesesoftware marktüblicher Geräte nicht\ndurchgängig ermögliche, die exakten aufgewendeten Geldbeträge zu erfassen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid für den Zeitraum Januar\n2006 vom 24. Februar 2006 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 10. März 2006 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklage beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n12\n\nwobei er mit eingehenden Ausführungen unter Bezugnahme auf die\nAufstellungsunterlagen der Vergnügungssteuersatzung darlegt, weder fehle die\nNormsetzungskompetenz, noch sei ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, gegen\nArtikel 12 GG oder Artikel 3 GG gegeben, schließlich stelle sich der Einwurf als\nrechtmäßige Bemessungsgrundlage dar. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene\nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2006 sowie der\nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 10. März 2006 sind rechtswidrig und\nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nDie Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005, die am\n1. Januar 2006 in Kraft getreten ist und den Veranlagungen der\nGeldgewinnspielgeräte für 2006 zugrundegelegt wurde, bildet für die Heranziehung\nzu Vergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage. \n\n17\n\n§ 8 dieser Vergnügungssteuersatzung lautet: \n\n18\n\n\"Absatz 1 Die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 4 mit\nGewinnmöglichkeit wird nach der Gesamtsumme der von den\nBenutzern/Benutzerinnen aufgewendeten Geldbeträge (Einwurf) erhoben. \n\n19\n\nAbsatz 2 Die Steuer beträgt je Kalendermonat bei Aufstellung\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) 5,0 v.H.\n2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b)2,5 v.H.\"\n\n20\n\nBedenken gegen diesen verwendeten Maßstab bestehen bereits insoweit, als die\n\"Gesamtsumme der von den Benutzern/Benutzerinnen aufgewendeten Geldbeträge\"\nmit dem \"Einwurf\" gleichgesetzt wird, obwohl die Gesamtsumme der aufgewendeten\nGeldbeträge nicht mit dem Einwurf identisch ist. Unter den aufgewendeten\nGeldbeträgen sind die Summen zu verstehen, die die Spieler zum Spielvergnügen\naufwenden, während die Position Einwurf auch weitere Beträge erfasst. Nicht alle\nGeldeinwürfe der Spieler werden nämlich tatsächlich in Spiele und in Spielvergnügen\numgesetzt. Die Geldgewinnspielgeräte verfügen über Münz- und\nGeldscheinakzeptoren, womit Geldbeträge von z.B. 50,00 Euro in die Geräte\neingespeist werden können, wobei der eingespeiste Geldbetrag auf einem\nGeldspeicher an dem Gerät angezeigt wird. Von diesem Geldspeicher wird der\nGeldbetrag je angefangenem Spiel (0,20 Euro) abgebucht. Der auf dem\nGeldspeicher verbliebene Betrag wird dem Spieler ausgezahlt, wenn ein Spieler sein\nSpiel beendet, bevor der aufgebuchte Geldbetrag abgespielt ist. Der zuvor\neingespeiste Betrag wird von dem Geldgewinnspielgerät als Einwurf ausgewiesen,\nohne zu unterscheiden, ob dieser Betrag tatsächlich abgespielt worden ist oder nicht.\nGleichermaßen kommt es vor, dass Kunden die Geldspielgeräte als Geldwechsler\nbenutzen und einen größeren Geldbetrag in das Gerät einwerfen, lediglich ein Spiel\nspielen und sich den Restbetrag auszahlen lassen. In beiden Fällen, sowohl wenn\nder Spieler den Spielvorgang abbricht und weniger Spiele spielt als zuvor geplant wie\nbei dem Gebrauch der Geräte als Geldwechsler, werden z.B. 50,00 Euro als\nGeldeinwurf registriert, obwohl es sich bei dem aufgewendeten Geldbetrag nur um\nz.B. 0,20 Euro handeln kann. \n\n21\n\nIn den Aufstellungsvorgängen bzw. der Begründung des Beschlussvorschlages\nder Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 findet sich dazu\nlediglich, zu vernachlässigende Ungenauigkeiten könnten sich ergeben, wenn im\nAusnahmefall der Automat als Geldwechselautomat benutzt werde. Zum einen lässt\ndiese Begründung die andere Möglichkeit, dass nämlich ein Spieler den\nSpielvorgang beendet, obwohl zuvor eine weitaus größere Anzahl von Spielen\ngeplant war, völlig außer acht; zum anderen fehlen jegliche greifbaren Tatsachen\noder Ermittlungen, ob es sich bei den Wechselvorgängen tatsächlich um zu\nvernachlässigende Größenordnungen handelt. \n\n22\n\nLetztlich kann obiger Problemkreis aber dahingestellt bleiben, weil sich in jedem\nFall der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005\nnormierte Maßstab von 5,0 v.H. des Einwurfs nicht als rechtsgültige\nSatzungsgrundlage zur Veranlagung von Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen\nerweist. Ausweislich der Begründung des Beschlussvorschlages ist der Steuersatz\nfür Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 5 v.H. des Geldeinwurfes der\nGestalt ermittelt worden, dass die Erhebungen der Forschungsstelle für den Handel\nin Berlin zugrundegelegt wurden, wonach für das Land Nordrhein-Westfalen für das\nJahr 2000 repräsentativ ermittelt worden war, dass ein Spielautomat mit\nGewinnmöglichkeit in einer Spielhalle durchschnittlich 1.732, 00 Euro Brutto-Kasse\nmonatlich einspielt. Nach § 13 der Spielverordnung a.F. ist eine Mindestauszahlungs-\nsumme in Höhe von 60 % vorgegeben, diese Quote zugrundegelegt ist von einem\nGeldeinwurf in Höhe von 4.250,00 Euro auszugehen. Bei einem Steuersatz von 5 %\nergibt sich danach ein Steuerbetrag von 212,50 Euro, der im Einklang mit dem\nbisherigen Steuersatz bei Gewinnspielautomaten bemessen nach dem\nStückzahlmaßstab in Höhe von 215,00 Euro steht. \n\n23\n\nDiese Ermittlung hat aus mehreren Gründen rechtlich keinen Bestand. Es ist die\nAufgabe eines Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen,\nunter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller\nBetroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende\nErmittlung der Tatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die\nihre Grundlage in der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der\nSteuerschuldner haben, letztlich willkürlich. Steuersätze in der veranlagten Höhe\nstellen keine zu vernachlässigende Größe mehr dar. Eine angemessene\nTatsachenfeststellung und Interessenabwägung hat aus den nachfolgenden Gründen\ndurch den Rat der Stadt X nicht in ausreichendem Maße stattgefunden: Zunächst ist\nzu beanstanden, dass auf das repräsentative Ergebnis des Jahres 2000 für das Land\nNordrhein-Westfalen abgestellt worden ist, es fehlen jegliche Ermittlungen dazu, wie\nsich die durchschnittliche monatliche Brutto-Kasse im Stadtgebiet X in den\nzurückliegenden Jahren 2004/2005 darstellt. Aus den Satzungsunterlagen anderer\nStädte ist der Kammer bekannt, dass diese jeweils das durchschnittliche\nEinspielergebnis der zurückliegenden Jahre für ihr Stadtgebiet ermittelt haben. Wie\nwenig zutreffend der der Beschlussfassung zugrundeliegende angenommene\nGeldeinwurf von 4.250,00 Euro ist, ergibt sich aus einem Schriftsatz des Beklagten in\neinem Parallelverfahren, wonach das Steueramt einen Durchschnitt aus den\nbisherigen Anmeldungen der Automatenaufsteller ermittelt und so pro Geldspielgerät\nin einer Spielhalle einen Geldeinwurf von 5.300,00 Euro zugrundelegt hat zwecks\nSchätzung im Einzelfall. Ein Steuersatz von 5 % bezogen auf einen Geldeinwurf von\n5.300,00 Euro ergibt einen Betrag von 265,00 Euro; dieser weicht erheblich von dem\nvorherigen Stückzahlmaßstab von 215,00 Euro ab. Bei dem von dem Beklagten\nselbst geschätzten durchschnittlichen Geldeinwurf von 5.300,00 Euro ergibt sich\nmithin eine deutliche Erhöhung des geschuldeten Steuerbetrags, obgleich die\nÄnderung des Besteuerungsmaßstabs so ermittelt werden sollte, dass der bisher\nveranschlagte Haushaltsplanansatz voraussichtlich erreicht wird. Die\nBeschlussvorlage enthält ausdrücklich den Hinweis, dass die Maßstabsänderung\nnicht darauf abzielt, Mehreinnahmen zu erreichen. Diese vorstehenden Umstände\nsind nicht miteinander in Übereinstimmung bringen, die Divergenz beruht darauf,\ndass eine angemessene Tatsachenfeststellung der Beschlussfassung der\nVergnügungssteuersatzung nicht zugrundelegen hat. \n\n24\n\nDesweiteren ist rechtlich zu beanstanden, dass auf die\nMindestauszahlungssumme in Höhe von 60 v.H. abgestellt worden ist. Bereits in dem\nUrteil vom 19. September 2005\n- 25 K 366/05 - hat die Kammer darauf hingewiesen, dass tatsächlich bei nahezu\nallen Geräten eine durchschnittliche Auszahlungsquote von 68 % gegeben ist. Bei\nZugrundelegung weiterer Unterlagen dürfte nach der bis zum 31. Dezember 2005\ngeltenden Spielverordnung eine Auszahlquote von ca. 70 % die Praxis sein. Der Rat\nder Stadt X hat nicht berücksichtigt, dass tatsächlich bei nahezu allen Geräten eine\ndurchschnittliche Auszahlungsquote von mindestens 68 % gegeben ist und sich\ndamit die Position Einwurf rechnerisch deutlich erhöht; der Rat hätte in seine\nÜberlegungen einbeziehen müssen, dass und in welchem Umfang sich danach der\nSteuersatz betragsmäßig errechnet. Mit der ab dem 1. Januar 2006 geltenden\nSpielverordnung wird die Spielergewinnquote mindestens 78 % betragen - die\nVergnügungssteuersatzung der Stadt X gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2006. Je\nerheblicher die Auszahlquote von den in der Beschlussvorlage zugrundegelegten 60\nv.H. abweicht, um so mehr erhöht sich rechnerisch der Einwurf, den der Rat der\nStadt X als Bezugsgröße für die Ermittlung des Maßstabs zugrundegelegt hat. All\ndiese Umstände hätte der Rat der Stadt X in seine Überlegungen einbeziehen\nmüssen, um unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter\nBeachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller\nBetroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Die\nVergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 stellt mithin keine\nrechtswirksame Grundlage für die Veranlagung der Geldgewinnspielautomaten zu\nVergnügungssteuer dar, weil nicht erkennbar ist, dass eine angemessene\nTatsachenfeststellung und Interessenabwägung stattgefunden hat.\n\n25\n\nDie Vergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 erweist sich\nferner deshalb als rechtsfehlerhaft zur Veranlagung der Geldgewinnspielgeräte, weil\nder Maßstab des § 8 nach dem Geldeinwurf nicht geeignet ist, alle im\nSatzungsgebiet aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit zu erfassen. Die\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten zeigen, dass die Gerätestreifen der Apparate D\ndie Position Einwurf nicht enthalten, sondern der Ausdruck seit letzter Kassierung mit\nSaldo (1) beginnt. Die Zulassung dieser Geräte gilt noch für einen beträchtlichen\nZeitraum, nämlich bis Ende des Jahres 2009. Im Satzungsgebiet der Stadt X dürfte\nentsprechendes für eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von\nGeldgewinnspielgeräten gelten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der\nBeklagte diese Geräte besteuert, indem der Saldo (1) zugrundelegt wurde, dies führt\nzu deutlich zu niedrigen Vergnügungssteuern, da sich der Saldo (1) aus der Position\nEinwurf minus der Position Auswurf errechnet. Durch die\nVergnügungssteuererhebung unter Zugrundelegung der Satzung vom 22. Dezember\n2005 wird mithin Artikel 3 GG verletzt; der Satzung ist ein Verstoß gegen Artikel 3\nGG in der Steuererhebung immanent wegen des fehlenden Maßstabs für die\nGeldgewinnspielgeräte, die die Position Einwurf auf dem Gerätestreifen nicht\nenthalten. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der Vergnügungssteuersatzung,\nder die Möglichkeit der Steuerschätzung vorsieht, führt nicht weiter. Gemäß § 14\nAbs. 1 der Vergnügungssteuersatzung wird die Höhe der zu zahlenden Steuer\ngeschätzt, wenn der Halter eines Apparates gegen die Meldepflichten nach § 11 Abs.\n5 der Vergnügungssteuersatzung verstößt und in Folge dessen die\nBesteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen sind. § 11 Abs. 5 der\nVergnügungssteuersatzung bestimmt, dass der Halter die Höhe der getätigten\nGeldeinwürfe für jeden Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu\nerklären hat; dies ist jedoch nicht möglich, wenn der Geldgewinnspielapparat die\nPosition Einwurf auf dem Gerätestreifen nicht enthält. \n\n26\n\nDer Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\nDie weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 162 Abs. 2 Satz 2, 167 VwGO, 708 Nr.\n11, 711 ZPO. \n\n27\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n28\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei\ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60,\n40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene\nUrteil bezeichnen. \n\n29\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe\ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.\n\n30\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n\n31\n\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n32\n\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n33\n\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n34\n\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten\nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n\n35\n\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend\ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n36\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder\nPostfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im\nLande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und\nFinanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.\n\n37\n\nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n38\n\nBei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen\nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des\nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder\nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,\nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der\nzuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem\nsie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen\nRegelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.\n\n39\n\nDie Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht\nwerden.\n\n40\n\nFeldmann Zeiß\n Gümbel\n\n41\n\nBeschluss:\n\n42\n\nDer Streitwert wird auf 4.971,30 Euro festgesetzt.\n\n43\n\nGründe:\n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG und entspricht\ndem streitigen Betrag.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-15/25-k-1074-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-15/25-k-1074-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272371","retrieved":"2026-07-09 02:43:09.052054+00:00"}}