{"status":"available","doknr":"OLD272399","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0512.26K1715.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"26 K 1715/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom \n30. Dezember 2003 - Geschäftszeichen 0000000 - wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1936 in Kars/Türkei geborene Kläger ist türkischer\nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er heiratete 1962 in der Türkei\neine gleichaltrige Landsmännin, aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen. Von\n1971 bis 1987 lebte er ohne seine Familie in der Bundesrepublik Deutschland als\nArbeitnehmer. Nach seiner Rückkehr in der Türkei betätigte er sich dort politisch.\nSeinen damaligen Angaben zufolge war er im Januar 1997 wieder auf dem Landweg\nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er Asyl beantragt hatte. Anlässlich\nseiner Anhörung im April 1997 hatte er u.a. erklärt, kurze Zeit nach seiner Rückkehr\nin die Türkei dort wegen des Tatvorwurfs \"Unterstützung der Kurden\" und\n\"Veröffentlichungen\" vor Gericht gestellt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\nworden zu sein. 1991 sei er bedingt aus der Haft entlassen worden. Danach sei er\nvon Iskenderum nach Istanbul umgezogen und habe sich dort an der Gründung der\nDEP und nach deren Verbot auch an der Gründung der HADEP beteiligt. Wegen\nharmloser politischer Reden seien gegen ihn drei Strafverfahren vor dem\nStaatssicherheitsgericht gelaufen. Er sei wiederholt festgenommen und auch\ngefoltert worden. Auch seine Familienangehörigen hätten Verfolgung erlitten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. August 1997 hatte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers abgelehnt, jedoch festgestellt,\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (in der damals geltenden Fassung)\nvorliegen. Gegen diesen Bescheid hatten sowohl der Kläger als auch der Beteiligte\nim Umfang ihrer jeweiligen Beschwer bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen\nKlage erhobenen, der Kläger zu dem Aktenzeichen 17 a 6885/97.A und der Beteiligte\nzu dem Aktenzeichen 17a K 7139/97.A. Anfang des Jahres 2001 hatten der Kläger\nund der Beteiligte ihre Klagen jeweils zurück genommen, der Beteiligte mit Schreiben\nvom 22. Februar 2001. Bereits seit dem 1. August 2000 hatte sich der Kläger, was\nden damaligen Verfahrensbeteiligten bekannt war, in Untersuchungshaft befunden,\ndie auf Antrag des Ermittlungsrichters beim BGH wegen des Verdachts der\nMitgliedschaft des Klägers in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) ergangen\nwar.\n\n4\n\nDer Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland wiederholt strafrechtlich in\nErscheinung getreten. \n\n5\n\n- Am 00.0.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht L1 wegen illegalen\nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von\n2 Monaten.\n\n6\n\n-\n\n7\n\n- Am 00.0.1999 verurteilte ihn das Landgericht E wegen Zuwiderhandelns\ngegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer zunächst zur\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Gegenstand der\nVerurteilung war die Tätigkeit des Klägers als Verantwortlicher für die PKK\nim Gebiet E von November 1998 bis 26. Januar 1999.\n\n8\n\n-\n\n9\n\n- Am 00.00.1999 verurteilte ihn wiederum das Landgericht E wegen\nZuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot unter\nEinbeziehung des Urteils vom 00.0.1999 zu einer erneut für die Dauer von\nvier Jahren zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten. Gegenstand der Verurteilung war die Tätigkeit des Klägers als\nVerantwortlicher für die PKK im Gebiet C von April 1996 bis Januar 1997. In\ndiesem Verfahren hatte sich der Kläger etwa 2 Wochen in\nUntersuchungshaft befunden.\n\n10\n\n-\n\n11\n\n- Zuletzt verurteilte ihn das Oberlandesgericht T mit Urteil vom 00.0.2001,\nrechtskräftig seit dem 00.0.2001, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen\nVereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten.\n\n12\n\n-\n\n13\n\nNach den Feststellungen des Strafsenats des OLG T war der Kläger bereits im\nFrühjahr 1996 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte\nungeachtet der früheren Verurteilungen zuletzt im Juli 1999 die Verantwortung für die\nPKK-Region C1 übernommen. In Personalunion war er zudem verantwortlicher\nFührer für das Gebiet T. Der Kläger hatte in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf in\nvollem Umfang eingeräumt und erklärt, sich weiter für die kurdische Sache\nengagieren, hierbei jedoch die deutschen Gesetze beachten zu wollen. Mit\nBeschluss bereits vom 00.0.2001 wurde der Strafrest aus dem Urteil vom 00.0.2001\nbei Festsetzung einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung\nausgesetzt.\n\n14\n\nIm Oktober 2002 übersandte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen ausführlichen Aktenvermerk betreffend\ndie politische Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seit dessen\nWiedereinreise nebst einer Abschrift des Urteils des OLG T vom 00.0.2001. Das\nBundesamt verfügte daraufhin im Dezember 2002 die Einleitung eines\nWiderrufsverfahrens und gab dem Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2003\nGelegenheit, sich zu dem auf der Grundlage u.a. von § 51 Abs. 3 AuslG\nbeabsichtigten Widerruf zu äußern.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid\nvom 18. August 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG vorliegen, und führte zur Begründung aus, die Feststellung dürfe heute\nnicht mehr ausgesprochen werden. Der Kläger sei eine Gefahr für die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland, weil er als professioneller Kader in der\nherausgehobenen Position eines Regionsverantwortlichen die Handlungsfähigkeit\nder Vereinigung PKK/KADEK maßgeblich gefördert habe. Zum gegenwärtigen\nZeitpunkt sei auch eine Wiederholungsgefahr konkret zu befürchten, wie sich aus\ndem Urteil des OLG T ergebe, wonach der Kläger, obwohl durch die früheren\nVerurteilungen vorgewarnt, nur einen Tag nach der letzten Verurteilung seine\nbisherige verbotene Tätigkeit unbeeindruckt über einen längeren Zeitraum fortgeführt\nhabe.\n\n16\n\nGegen den am 6. Januar 2004 zur Post aufgegebenen Bescheid hat der Kläger\nam 21. Januar 2004 bei dem vormals zuständigen Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen Klage erhoben.\n\n17\n\nEr trägt vor, die von ihm begangene Straftat wiege nicht hinreichend schwer, den\nVerlust des § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen zu können. Konkret-individuelle Beiträge\nzu Straftaten durch die PKK habe er sich nicht zuschulden kommen lassen. Von ihm\ngehe auch keine Wiederholungsgefahr aus, da der Strafrest der gegen ihn verhängte\nFreiheitsstrafe bereits im Juni 2001 mit ausführlicher und ihm günstiger Prognose zur\nBewährung ausgesetzt worden sei, worauf der Bescheid mit keinem Wort eingehe.\nZudem sei der Strafrest nach beanstandungsfreiem Verlauf der Bewährungszeit\ndurch Beschluss vom 00.0.2004 erlassen worden.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge) vom 30. Dezember 2003 - Geschäftszeichen\n0000000 - aufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor, die Strafaussetzung eines Strafrestes zur Bewährung sei\nunerheblich, weil sie von dem strafrechtlichen Grundsatz \"in dubio pro reo\" getragen\nsei, der im Asylverfahren nicht gelte. Deshalb bleibe es bei der im angefochtenen\nBescheid getroffenen Würdigung der Wiederholungsgefahr.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten der früheren Verfahren des\nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörde\nverwiesen.\n\n24\n\nFerner wird verwiesen auf die dienstlichen Stellungnahmen des\nBundeskriminalamtes vom 12. August 2004 und vom 27. April 2006.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten\nohne mündlichen Verhandlung entscheidet, ist begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2003, mit dem die - mit\nBescheid vom 18. August 1997 erfolgte - Feststellung, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, widerrufen wird, ist\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n28\n\nBei der Überprüfung des Bescheides stellt das Gericht auf die Sach- und\nRechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. hier - Entscheidung\nohne mündliche Verhandlung - auf den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt\nwird, ab (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dies gilt - abweichend von den allgemeinen\nverwaltungsprozessualen Regeln - auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen\nWiderrufsbescheide.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -,\nDVBl 2006, 511ff.\n\n30\n\nIn der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden\nGesetzesfassung lässt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr\nden Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nvorliegen, zu. An die Stelle der Angabe \"§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\" ist\nvielmehr die Angabe \"§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\" getreten (Art. 3 Nr. 46\nBuchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die\nWiderrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch\nnach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1\nAuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht\nschlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen\nabstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie hier von\nInteresse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch.\n\n31\n\nVoraussetzung für den Widerruf der Feststellung der Flüchtlingsanerkennung ist,\ndass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse\nnachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei\neiner Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für\ndie Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit\nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut\nVerfolgung droht.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -,\na.a.O.\n\n33\n\nEine nachträgliche Änderung der Sachlage liegt vor. Zwar waren die den\nWiderruf aus Sicht der Beklagten rechtfertigenden Tathandlungen des Klägers\nbereits auf Grund des Haftbefehls und damit zu einer Zeit bekannt, als der jetzt\nwiderrufene Bescheid - weil von dem Beteiligten angefochten - noch nicht\nbestandskräftig war. Ob die Beklagte daher die Anfang 2001 bekannten\nTathandlungen bereits zum Anlass hätte nehmen können, den noch nicht\nbestandkräftigen Bescheid im gerichtlichen Verfahren ohne förmliche\nBeschränkungen aufzuheben, kann dahin stehen. Denn als neuer Sachverhalt ist\nnach Bestandskraft des Bescheides die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch\ndas OLG T hinzugetreten.\n\n34\n\nDer Widerrufsbescheid ist jedoch rechtswidrig, weil kein Widerrufsgrund gegeben\nist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG)\nliegen in der Person des Klägers weiterhin vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in der\nTürkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen\nBereich noch nicht so zum Positiven geändert, dass dem nach den damaligen\nFeststellungen des Bundesamtes verfolgt aus der Türkei ausreisten Kläger nunmehr\ndie Rückkehr dorthin ohne Gefahr erneuter politischer Verfolgung möglich wäre. Auf\nder Grundlage des damals dem Kläger geglaubten Sachverhaltes müsste auch heute\nnoch zu dessen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1\nAufenthG fest gestellt werden.\n\n35\n\nDiese Feststellung ist auch nicht nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, soweit er\ndem früheren § 51 Abs. 3 AuslG entspricht, ausgeschlossen. Gemäß § 60 Abs. 8\nSatz 1 AufenthaltsG findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus\nschwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland anzusehen ist (1. Alternative) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit\nbedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren\nVergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt\nworden ist (2. Alternative). Die 2. Alternative scheidet mangels entsprechender\nVerurteilung des Klägers ersichtlich aus, wie auch der angefochtene Bescheid\nersichtlich allein auf die 1. Alternative abstellt, weil der Kläger als Gefahr die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland angesehen wird. Unter einer Gefahr für\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird die Gefahr für die äußere und\ndie innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verstanden; als\nschwerwiegende Gründe werden insbesondere umstürzlerische Bestrebungen und\npolitischer Terrorismus angesehen, ohne dass nach dieser ersten Alternative eine\nrechtskräftige Verurteilung erforderlich wäre. \n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -,\nDVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351,\n361 und Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240\n§ 51 AuslG Nr. 14 (jeweils zu § 51 AuslG).\n\n37\n\nAuch stellt grundsätzlich die Betätigung durch eigene Gewaltbeiträge oder als\nhochrangiger Funktionär insbesondere für die PKK/ERNK eine Gefahr für die innere\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar.\n\n38\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 22.98 und\n9 C 31.98 -, Buchholz, Ausländerrecht 402.240 § 51 AuslG Nr. 14 und Nr. 16;\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, DÖV 1999,\n876 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom\n25. Januar 2000 - 8 A 2221/96 -.\n\n39\n\nEine Betätigung für die PKK als Kadermitglied auf herausgehobener Ebene\ngefährdet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass dem\nBetroffenen im konkreten Einzelfall die Mitwirkung an weiteren Straftaten der\nPKK/KADEK nachgewiesen werden muss. Der Beitrag eines jeden Kadermitgliedes\nzur Funktionsfähigkeit der Organisation PKK/KADEK wiegt für sich bereits\nhinreichend schwer. Ohne die logistischen und organisatorischen Tatbeiträge jedes\neinzelnen Kadermitgliedes ist die PKK/KADEK nicht in der Lage, auf dem Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland Straftaten zu begehen. \n\n40\n\nEine bereits mehrere Jahre zurückliegende Tätigkeit eines Ausländers\nbeispielsweise als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im\nHeimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in\ndieser Funktion (10 Jahre vor der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung) ist\nallerdings nicht ausreichend, weil zusätzlich zum Gesetzeswortlaut stets von einer\nauch in der Zukunft bestehenden Gefahr für die Sicherheit oder Allgemeinheit\nauszugehen ist (sog. Wiederholungsgefahr). \n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -,\nDVBl. 1995, 572, 575; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351,\n361 f. = NVwZ 1999, 425, 427 (jeweils zu § 51 AuslG).\n\n42\n\nZur gleichlautenden früheren Fassung des § 51 Abs. 3, 1. Alt. AuslG hat das\nBundesverwaltungsgericht\n\n43\n\nmit Urteil vom 5. Mai 1998, - 1 C 17.97 -, BverwGE 106, 351 ff\n\n44\n\nausgeführt:\n\n45\n\nAuch im Rahmen der ersten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG ist eine\nhinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich, wie sie der erkennende\nSenat bereits für die zweite Alternative gefordert hat (Beschluß vom\n20. Oktober 1994 - BverwG 1 B 84.94 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG 1990 Nr. 7).\nErforderlich ist, daß sich im maßgebenden Zeitpunkt mit besonders hoher\nWahrscheinlichkeit feststellen läßt, daß der Ausländer auch in Zukunft auf die\ninnere oder äußere Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Taten\nvon dem dargelegten Gewicht ausüben wird. Eine solche Feststellung wird es\nvielfach erfordern zu prüfen, ob sich nicht eine Strafmaßnahme aus Anlaß der\ndem Ausländer vorgeworfenen Taten dem spezialpräventiven Strafzweck gemäß\ndahin auswirken wird, daß der Ausländer in Zukunft voraussichtlich keine\nStraftaten der vom Gesetz vorausgesetzten Art begehen wird.\n\n46\n\nDieser Maßstab gilt unter § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG für dessen 1. Alternative\nfort. Unter Abwägung aller für und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechenden\nUmstände kann gegenwärtig nicht mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit fest\ngestellt werden, dass der Kläger auch in Zukunft auf die innere oder äußere Ordnung\nder Bundesrepublik Deutschland gerichtete Taten von dem dargelegten Gewicht\nausüben wird:\n\n47\n\nNicht unerheblich für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger sich\nausweislich der Gründe des Urteils des OLG T weiterhin aus Überzeugung für die\nSache der Kurden einsetzen will und sich auch weiterhin zu den Zielen der Partei\nbekennt. Ebenfalls für eine Wiederholungsgefahr spricht das ihm selbst und seiner\nFamilie widerfahrene Schicksal, das ihn aus Rache veranlassen könnte, selbst\nerneut zu illegalen Mitteln zu greifen. Indiz für eine Wiederholungsgefahr ist auch,\ndass der Kläger sich durch frühere einschlägige Verurteilungen zunächst nicht von\nweiteren Aktivitäten für die PKK abhalten ließ. Letztlich spricht für eine\nWiederholungsgefahr der lange Zeitraum, innerhalb sich dessen der Kläger früher für\ndie PKK betätigt hat.\n\n48\n\nDie gegen eine Wiederholungsgefahr in der erforderlichen Höhe sprechenden\nIndizien haben jedoch heute höheres Gewicht.\n\n49\n\nDer Strafsenat hat dem Kläger dessen Versicherung, seine Überzeugung künftig\nnur noch mit gesetzlichen zulässigen Mitteln vertreten zu wollen, bereits im Urteil\nabgenommen. Zwar bindet diese prognostische Einschätzung die Kammer nicht. Zu\nbeachten ist jedoch, dass es sich um einen mit drei Berufsrichtern besetzten\nSpruchkörper handelt, der sich an mehreren Tagen der Hauptverhandlung ein\numfassendes Bild von der Person des Klägers gemacht hat. Zugunsten des Klägers\nspricht ferner, dass zu seinen Gunsten mit Beschluss vom 00.0.2001 ein Rest der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafaussetzung hat\nerhebliches Gewicht. In seinem Strafaussetzungsbeschluss betont der Strafsenat\nnochmals, dass es sich bei dem Bekenntnis des Klägers, die Gesetze zukünftig\nbeachten zu wollen, nicht um ein Lippenbekenntnis, sondern vielmehr um eine\nernstgemeinte und darum glaubhafte Zusicherung handele. Das damit in ihn gesetzte\nVertrauen hat der Kläger seither bestätigt. Er hat, wie von ihm angekündigt, nach der\nHaftentlassung seiner Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und damit räumlich weitab\nvon seinem früheren letzten \"politischen\" Betätigungsfeld genommen. Damit und\ninsbesondere auch durch die zeitliche Zäsur auf Grund der erlittenen Haft hat der\nKläger auch Abstand von der kadertypischen Gruppendynamik gewonnen, die nach\nAnsicht des Strafsenates eine mögliche Ursache dafür war, dass der Kläger in der\nVergangenheit trotz der Verurteilungen seine Aktivitäten fortgesetzt hatte.\n\n50\n\nFerner ist auch davon auszugehen, dass der Kläger durch die erstmals in der\nBundesrepublik Deutschland über längere Zeit verbüßte Untersuchungshaft\n- vormals zwei Wochen Untersuchungshaft hatten ihn nicht beeindruckt - nunmehr\ndoch positiv beeinflusst worden ist, zumal ihn die Haft nach den Feststellungen des\nStrafsenates empfindlich getroffen hat. Seit der Haftentlassung ist der Kläger weder\neinschlägig noch sonst strafrechtlich erneut aufgefallen. Der von der Kammer kurz\nvor ihrer Entscheidung eingeholte Bundeszentralregisterauszug weist keine neuen\nEintragungen auf.\n\n51\n\nTatsachen, aus denen sich schließen ließe, dass ausnahmsweise bei dem Kläger\nentgegen den Entscheidungen der sachkundigen und mit seiner Person vertrauten\nStrafgerichte eine Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, hat das Bundesamt in\ndem angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Die Bezugnahme auf aus dem\nZusammenhang gerissene Passagen der Urteilsbegründung reicht insoweit\nersichtlich nicht aus, zumal noch vor Erlass des Bescheides neue, dem Kläger\ngünstige Umstände eingetreten waren, die die Passage heute als überholt\nerscheinen lassen. \n\n52\n\nAnderweitige Erkenntnisse, die die nunmehr seit fast 5 Jahren bestätigte\nVermutung auch in zukünftig gesetzesmäßiges Verhalten des Klägers erschüttern\nkönnten, liegen nicht vor. Nach den im Verfahren eingeholten Auskünften des\nBundeskriminalamtes (BKA) ist davon auszugehen, dass der Kläger seit seiner\nStrafentlassung keine Kadertätigkeit oder sonst erhebliche Aktivitäten für die\nPKK/KADEK mehr ausübt. Das BKA war in der Vergangenheit über die Aktivitäten\ndes Klägers bis zu dessen Verurteilung durch das OLG T umfassend informiert, wie\ndie in das Verfahren eingeführten Dokumente belegen. Ferner ist ohne weiteres\ndavon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung vom BKA und/oder\nden nach Landesrecht jeweils zuständigen Stellen intensiv beobachtet worden ist.\nHinreichenden Anlass hierzu gaben seine früheren Verurteilungen. Wenn daher das\nBKA - zuletzt mit Schreiben vom 27. April 2006 - mitteilt, dass keine neuen\nErkenntnisse zur Person des Klägers vorliegen, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass\nsolche Erkenntnisse nicht nur \"nicht bekannt sind\", sondern tatsächlich nicht\nexistieren.\n\n53\n\nBei einer Gegenüberstellung und würdigenden Betrachtung aller für und gegen\neine erneute Begehung von Straftaten sprechenden Umstände kommt die Kammer\nzu dem Ergebnis, dass die erneute Begehung von erheblichen und schwer\nwiegenden Straftaten mit politischem Einschlag durch den Kläger zwar nicht sicher\nausgeschlossen, jedoch auch keinesfalls besonders hoch wahrscheinlich ist. In\ndiesem Zusammenhang lässt die Kammer ausdrücklich die Frage offen, ob der\nDruck des vorliegenden Widerrufsverfahrens mitursächlich für das\nbeanstandungsfreie Verhalten des Klägers seit der Haftentlassung ist. Denn dieser\nDruck entfällt durch die stattgebende Entscheidung nicht. Mit Rücksicht auf die zu\nbejahende Schwere der Straftaten, die der Kläger in der Vergangenheit sich hat\nzuschulden kommen lassen und die die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AuslG\ndem Grunde nach rechtfertigen, wird der Kläger jederzeit mit der erneuten Einleitung\neines Widerrufsverfahrens rechnen müssen, falls er wider der hier geäußerten\nErwartung in Zukunft erneut einschlägig straffällig wird oder sich sonst nachweisbar\nherausgehoben für die PKK/KADEK betätigt.\n\n54\n\nOb der Widerruf neben dem - hier zu verneinenden - § 60 Abs. 8 Satz 1\nAufenthaltsG auch auf Satz 2 der Vorschrift gestützt werden kann, kann offen\nbleiben. Denn das Vorliegen der danach erforderlichen tatbestandlichen\nVoraussetzungen hat die Beklagte nicht behauptet. Von Amts wegen ist insoweit\nnichts ersichtlich, was Anlass für eine vertiefe Prüfung bieten könnte.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-12/26-k-1715-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-12/26-k-1715-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272399","retrieved":"2026-07-09 02:43:11.549348+00:00"}}