{"status":"available","doknr":"OLD272400","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0512.13K4417.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"13 K 4417/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigenen Angaben am 0.00.1981 geboren und \nStaatsangehörige Simbabwes. Sie reist nach eigenen Angaben am \n9. Dezember 2002 per Flugzeug über den Flughafen Düsseldorf in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Dezember 2002 begehrte sie ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe in \nSimbabwe den Kriegsveteranen angehört. Zugleich habe sie einen weißen Freund \ngehabt. Deshalb habe sie aufgehört, sich den Kriegsveteranen anzuschließen. Ihre \nMutter habe eine Vorschule betrieben, die am 14. November 2002 in Brand gesetzt \nworden sei. Zuvor sei ihre Mutter von Kriegsveteranen bedroht worden. Am \n25. November 2002 sei dann ein schwarzer Mercedes zu ihrem Haus gekommen. Es \nseien Männer ausgestiegen und hätten ihre Mutter und ihren Sohn entführt. Sie \nselbst sei auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen, als das geschehen \nsei. Sie sei in den Wald gelaufen und habe das geschehen nur beobachtet. Die \nMänner hätten schließlich auch das Haus angezündet. Ein Nachbar habe ihr dann \ngeholfen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung der \nKlägerin als Asylberechtigte ab. Die hiergegen am 7. März 2003 bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage, Az.: 5 K 874/03.A, nahm die Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung am 10. März 2005 zurück.\n\n5\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2005 beantragte \ndie Klägerin bei der Beklagten, zu ihren Gunsten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zur \nBegründung machte sie geltend, die Menschrechtslage in Simbabwe habe sich \nerheblich verschlechtert. Deshalb habe ein Gericht in Großbritannien die \nAbschiebung von Asylbewerbern aus Simbabwe ausgesetzt. Abgeschobene \nAsylbewerber würden in Simbabwe von dem Regime wie Personen behandelt, die \ndem Regime missfielen. Ihnen drohten daher Gefahren für Leib und Leben. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. September 2005 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid \nvom 21. Februar 2003 im Hinblick auf die Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 \nAusländergesetz zu Gunsten der Klägerin zu ändern. Hiergegen hat die Klägerin am \n6. Oktober 2005 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung ihres Klagebegehrens wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen in \nihrem Antrag gegenüber dem Bundesamt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n20. September 2005 zu verpflichten festzustellen, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \nvorliegt, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsgesetz vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 27. März 2005 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nDem steht auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht \nentgegen, dass die Klägerin ihren Antrag gegenüber der Beklagten nach seinem \nWortlaut auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) beschränkt hatte. Aus der Begründung ihres Antrags \nergibt sich, dass die Klägerin schon seinerzeit auch Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 1 bis 6 AufenthG geltend machen wollte. Vor allem aber hat die Beklagte den \nAntrag der Klägerin in diesem weiten Sinne verstanden und die Änderung des \nBescheides vom 21. Februar 2003 nicht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 6 \nAusländergesetz, sondern auch in Bezug auf § 53 Abs. 1 bis 5 Ausländergesetz \nabgelehnt.\n\n18\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n19\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein weiteres \nAsylverfahren im Hinblick auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG durchzuführen.\n\n20\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren \nAsylantrages auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur \ndann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder \nRechtslage nachträglich zugunsten des Asylsuchenden geändert hat, neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 \nZivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, der Asylsuchende ohne grobes \nVerschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren \nVerfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach \nKenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde.\n\n21\n\nAuch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder \nGerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der jeweiligen \nKenntniserlangung geltend zu machen.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, \nNVwZ 1990, 359 (360); Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, \n861 (863).\n\n23\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens.\n\n24\n\nDer am 8. September 2005 gestellte Asylantrag der Klägerin ist ein Folgeantrag \nim Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Ablehnung des Erstantrages der Klägerin aus \ndem Jahre 2002 wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin ihre Klage gegen den \nAblehnungsbescheid vom 21. Februar 2003 am 10. März 2005 zurückgenommen \nhat.\n\n25\n\nWiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht \ngegeben. \n\n26\n\nDie Klägerin hat innerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3 \nVwVfG keine veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, die zu einer von \ndem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n21. Februar 2003 abweichenden Entscheidung führen könnte.\n\n27\n\nEin Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur \ndurchzuführen, wenn der Asylbegehrende substanziiert vorträgt, dass sich die der \nEntscheidung im Erstverfahren zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich \nzu seinen Gunsten geändert hat;\n\n28\n\nso zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229 (232) = DVBl. 1993, 601; \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BverwGE 77, \n323 (326 f.), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -.\n\n29\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. \n\n30\n\nEine veränderte Rechtslage hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag \nzu einer Veränderung der Sachlage erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 71 \nAsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.\n\n31\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach \nSimbabwe, und insbesondere im Falle einer zwangsweisen Rückführung, aufgrund \nihrer Asylantragstellung in Deutschland politische Verfolgung, sind ihrem Vorbringen \nschon keine hinreichend konkreten Angaben dazu zu entnehmen, inwieweit sich die \ntatsächliche Situation in Simbabwe nach dem 10. März 2005 in \nentscheidungserheblicher Weise verändert hätte. Das Vorbringen der Klägerin \nbeschränkt sich auf pauschale Aussagen der Art, die Menschenrechtslage in \nSimbabwe habe sich seit Februar 2005 erheblich verschlechtert, im Land herrsche \neine repressive Lage, es sei den Bürgern verboten, das Land zu verlassen, und \nRückkehrer würden zur Armee geschickt und müssten dort auf unabsehbare Zeit \ndienen.\n\n32\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin \nangeführten Gerichtsentscheidungen aus Großbritannien. Zum ersten sind auch dem \ndiesbezüglichen Vorbringen keine hinreichend konkreten Angaben zu tatsächlichen \nVeränderungen zu entnehmen. Zum Zweiten ist im Hinblick auf die genannten \nvorläufigen Entscheidungen Folgendes zu beachten: In dem von der Klägerin u.a. \nangeführten Gerichtsverfahren hat das Asylum and Immigration Tribunal in \nGroßbritannien auf die Anhörung vom 5., 6. und 7. Oktober 2005 hin,\n\n33\n\nKennziffer „Zimbabwe[2005] UKAIT 00144 CG\", veröffentlicht etwa unter \n„http://www.ait.gov.uk/Public/Upload/j1800/00144_ukait_2005_aa_zimbabwe_cg.d\noc\", \n\n34\n\nzwar entschieden, dass auch unverfolgt aus Simbabwe ausgereisten \nAsylsuchenden eine Rückkehr nach Simbabwe im Hinblick auf die ihnen im Falle der \nRückkehr drohenden Gefahren nicht zugemutet werden könne. Diese Entscheidung \nist jedoch durch den Court of Appeal am 12. April 2006 aufgehoben worden.\n\n35\n\nVgl. BBC News vom 12. April 2006, „Zimbabweans lose asylum hearing\".\n\n36\n\nDarüber hinaus gibt die genannte Entscheidung des Asylum and Immigration \nTribunal auch inhaltlich nichts zu Gunsten der Klägerin her. In der Sache hatte sich \ndas Gericht bei der Annahme einer Rückkehrgefährdung auch für unverfolgt \nAusgereiste darauf gestützt, dass zwar keine verifizierbaren Präzedenzfälle vorlägen, \ndie britische Regierung aber nicht hinreichend dargelegt habe, welche Schritte sie \nunternommen habe, das Schicksal von Abgeschobenen nachzuverfolgen \n(Entscheidungsabdruck, Rdn. 152, 167, 170), und sich eine beachtliche Gefährdung \n(„real risk\") deshalb aus den Gesamtumständen ergäbe (Entscheidungsabdruck, \nRdn. 160 ff.). Insoweit hat das Gericht darauf abgestellt, dass der simbabwische \nGeheimdienst CIO aus Großbritannien Abgeschobenen, anders als anderen \nReisenden und freiwilligen Rückkehrern, besondere Aufmerksamkeit schenke \n(Entscheidungsabdruck, Rdn. 154). In diesen Fällen würden die Papiere der \nBetroffenen von den Piloten des Flugzeugs unmittelbar der simbabwischen \nBehörden ausgehändigt, die Betroffenen dann von den anderen Passagieren \ngetrennt und nicht von den Grenzbehörden, sondern unmittelbar vom Geheimdienst \nverhört (Entscheidungsabdruck, Rdn. 156 ff.). Diese Behandlung sei vor dem \nHintergrund zu sehen, dass gerade Großbritannien verdächtigt werde, die Regierung \nSimbabwes zu destabilisieren und sich hierzu namentlich auch simbabwischer \nStaatsangehöriger zu bedienen (Entscheidungsabdruck, Rdn. 77, 92: „Blair's spies\", \n159).\n\n37\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen jedoch keine Entscheidung zu Gunsten der \nKlägerin. Zum Einen erscheint es schon zweifelhaft, ob eine beachtliche Gefährdung \nangenommen werden kann, obwohl Präzedenzfälle in nennenswerten Umfang selbst \nin Großbritannien nicht verifiziert werden konnten. Selbst wenn man diese \nMöglichkeit aber grundsätzlich bejahen würde, wären die übrigen, vom Asyl and \nImmigration Tribunal herangezogenen Umstände doch für den Fall der Klägerin nicht \nhinreichend aussagekräftig. Diese Umstände stützen sich zentral auf das spezifische \nVerhältnis zwischen Simbabwe und Großbritannien als ehemaliger Kolonialmacht. \nDementsprechend resultiert die angenommene Gefährdung abgeschobener \nAsylsuchender aus Großbritannien namentlich daraus, dass gerade diese \nregimekritischer Aktivitäten verdächtigt werden und speziell die Asylantragstellung in \nGroßbritannien als Untreue gegenüber dem Regime ausgelegt wird. Auf Rückkehrer \naus anderen, namentlich nicht-englischsprachigen Ländern lassen sich diese \nAnnahmen aber nicht in derselben Weise übertragen. Eine der von dem Tribunal \nherangezogenen Quellen („Source D\"), ein Kirchvertreter aus Simbabwe, hat \ninsoweit sogar ausdrücklich bekundet, dass entsprechende Probleme für Rückkehrer \naus anderen Ländern nicht anzunehmen seien (vgl. Entscheidungsabdruck \nRdn. 92 a.E.).\n\n38\n\nAndere Veränderungen der Sachlage, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten \nherbeiführen könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; das Gericht ist nicht \nbefugt, von sich aus andere als die von dem Betroffenen innerhalb der Frist des § 51 \nAbs. 3 VwVfG vorgebrachten Gründe der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu \nlegen.\n\n39\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, \nEZAR 212 Nr. 6, S. 3.\n\n40\n\nDie Klägerin hat auch keine neuen Beweismittel im Sinne der §§ 71 AsylVfG, 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgebracht. Sie hat keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet \nwären, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für \ndie Entscheidung im Erstverfahren tragend waren. Den vorgelegten Presseberichten \nüber die Gerichtsentscheidungen in Großbritannien kommt eine solche Eignung, \nunabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um Beweismittel handelt, \njedenfalls aus den oben bereits erörterten Gründen nicht zu.\n\n41\n\nAndere Wiederaufgreifensgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht \nworden.\n\n42\n\nDer Klägerin steht ferner weiterhin kein Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu; insoweit hat die Klägerin \ngegenüber dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2003 \nkeine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des hier unmittelbar anwendbaren § 51 \nVwVfG geltend gemacht. Das im Hinblick auf Wiederaufnahmegründe nach §§ 71 \nAsylVfG, 51 VwVfG bereits erörterte Vorbringen der Klägerin enthält aus den bereits \ndargelegten Gründen auch in Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG keine Wiederaufgreifensgründe; darüber hinausgehende andere \nGesichtspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen.\n\n43\n\nSchließlich ist die Beklagte auch nicht nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG verpflichtet, \ndas Verfahren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG wiederaufzugreifen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Wiederaufnahme eines \nVerwaltungsverfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG steht im Ermessen der \nBehörde. Eine Verpflichtung zum Erlass eines zunächst abgelehnten Bescheides \nbesteht in diesem Rahmen mithin nur dann, wenn dieses Ermessen auf Null reduziert \nist. Eine solche Ermessensreduzierung besteht hier nicht, da das jetzige Vorbringen \nder Klägerin zu einer Gefährdung im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach \nSimbabwe aus den oben bereits genannten Gründen keine Entscheidung zu ihren \nGunsten rechtfertigt.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 \nSatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-12/13-k-4417-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-12/13-k-4417-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272400","retrieved":"2026-07-09 02:43:11.638605+00:00"}}