{"status":"available","doknr":"OLD272508","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0509.3L757.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"3 L 757/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die \r\nOrdnungsverfügungen des Antragsgegners vom 22. November \r\n2005 und 11. April 2006 wiederherzustellen beziehungsweise \r\nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n\r\n\r\n4\n\nist unbegründet. \n\n\r\n\r\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines \r\nWiderspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen \r\nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach § 8 \r\nSatz 1 AG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \r\nVollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende \r\nWirkung. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 8 Satz 2 \r\nAG VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen \r\nbeziehungsweise anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung der \r\nsofortigen Vollziehung formell fehlerhaft ist oder wenn die in der Sache durch das \r\nGericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht. \r\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Entgegen \r\nder Auffassung des Antragstellers ist die Begründung der Vollziehungsanordnung \r\nnicht unzureichend. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotene schriftliche \r\nBegründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des \r\nVerwaltungsaktes verlangt eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich \r\nformelhafte Begründung. In der Verfügung vom 11. April 2006 wird insoweit des \r\nNäheren ausgeführt, dass die Allgemeinheit wirksam vor den Gefahren geschützt \r\nwerden müsse, die von unerlaubtem Glücksspiel durch das Unternehmen des \r\nAntragstellers ausgehen. Dadurch wird, bezogen auf den Betrieb des Antragstellers, \r\ndas besondere öffentliche Interesse daran dargelegt, die Untersagungsaufforderung \r\nbereits vor Eintritt der Bestandskraft durchzusetzen.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie mithin in formeller Hinsicht rechtmäßige Vollziehungsanordnung hat auch in \r\nder Sache Bestand. Die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung \r\ngeht zum Nachteil des Antragstellers aus. Ein überwiegendes Interesse des \r\nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung ist nur gegeben, wenn die \r\nangegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches \r\nVollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen Gründen das \r\nprivate Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche \r\nVollziehungsinteresse überwiegt. Beides ist nicht der Fall.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Ordnungsverfügungen vom 22. November 2005 und vom 11. April 2006 sind \r\nnicht offensichtlich rechtswidrig; es spricht Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Dabei \r\nkann offen bleiben, ob die Annahme von Sportwetten nach § 15 Abs. 2 \r\nSatz 1 GewO oder nach § 14 Abs. 1 OBG zu untersagen ist. Der Antragsteller wirkt \r\njedenfalls durch die Entgegennahme von Oddset-Wetten an der Durchführung eines \r\nöffentlichen Glücksspieles mit, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen \r\nvorliegen, auch wenn er nicht persönlich Wettveranstalter oder Halter ist. Dabei ist \r\nzwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Antragsteller von seiner \r\nWettannahmestelle aus Sportwetten an die in N1 ansässige Firma „U\" vermittelt, \r\nwelche dort über eine Buchmacherlizenz zur Annahme von Sportwetten verfügt.\n\n\r\n\r\n9\n\nAbschluss und Vermittlung von Oddset-Wetten unterliegen dem Verbot des \r\n§ 284 StGB. Danach benötigt eine behördliche Erlaubnis, wer öffentlich ein \r\nGlücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Oddset-\r\nWetten sind ein Glücksspiel, weil der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall \r\nabhängt. Dem grundsätzlichen Verbot des § 284 StGB liegt die nicht zu \r\nbeanstandende Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen \r\nseiner möglichen Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der \r\nSpieler und seiner Eignung, Folge- und Begleitkriminalität zu fördern, unerwünscht \r\nund schädlich ist. Die behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB stellt ein \r\nInstrument zur Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen dar. Nach der \r\nGewerbeordnung kann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht \r\ngestattet werden, auch eine andere Norm des Bundesrechts erlaubt die Tätigkeit des \r\nAntragstellers nicht. § 3 des Sportwettengesetzes bestimmt, dass Sportwetten für \r\nWettunternehmen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. \r\nWelche Wettunternehmen dies sind, ergibt sich aus § 1 des Gesetzes. Danach kann \r\ndie Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger \r\ndes Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder \r\neine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend \r\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Zu diesem Personenkreis \r\ngehört die Firma „U\" nicht.\n\n\r\n\r\n10\n\nHat ein Wettunternehmer keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur \r\nVeranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten \r\nöffentlichen Veranstaltung eines Glücksspieles gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Zu \r\ndiesem leistet der Antragsteller jedenfalls Beihilfe, weil er die Handlung des \r\nHaupttäters tatsächlich fördert. Dabei ist es unerheblich, dass es der Entscheidung \r\nder Strafgerichte unterliegt, ob auch eine strafrechtliche Ahndung erfolgt oder nicht. \r\nJedenfalls ist die Tätigkeit des Antragstellers verboten, sodass die Unterbindung des \r\nGeschäftsbetriebs erforderlich ist. Dieser ordnungsrechtlichen Befugnis stünde auch \r\neine Verfassungswidrigkeit des in Nordrhein-Westfalen geltenden \r\nSportwettengesetzes nicht entgegen, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug \r\nauf das bayerische Landesrecht entschieden hat (vgl. Bundesverfassungsgericht \r\n(BVerfG), Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -).\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Rechtmäßigkeit eines solchen Eingreifens steht nicht die Freiheit des \r\nDienstleistungsverkehrs gemäß der Art. 49 Satz 1 EGV entgegen. Diese Vorschrift \r\ngarantiert keinen unbeschränkten bzw. unbeschränkbaren Anspruch (vgl. \r\nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Entscheidung vom 6. November 2003, C - 243/01 \r\n-, EuGH 2003, Seite I - 13031 -, „Gambelli\"). Gemäß Art. 55 i.V.m. 46 Abs. 1 EGV \r\nkann die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, wenn die Beschränkungen dem \r\nZiel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Den nationalen staatlichen \r\nStellen steht dabei ein ausreichendes Ermessen zu, festzulegen, welche \r\nErfordernisse sich für Beschränkungen aus dem Schutz der Verbraucher und der \r\nSozialordnung ergeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 62, 63). Beschränkungen müssen \r\naus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, d.h. sie \r\nmüssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Jedenfalls müssen \r\nsie in nicht-diskriminierender Weise angewandt werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 65 \r\nff.). Insbesondere können Beschränkungen aus Gründen des Verbraucherschutzes, \r\nder Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \r\nüberhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind \r\nStörungen der sozialen Ordnung vorzubeugen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn 67). Nicht \r\nzuletzt zum Schutz von Spielern gegen Spiel- und Wettsucht und vor Wettbetrug \r\ndürfen somit im Einzelfall (ordnungsrechtliche) Maßnahmen ergriffen werden. Solche \r\nMaßnahmen sind allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörden die \r\nVerbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten \r\nteilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. EuGH, \r\na.a.O., Rn. 69). So liegt der Fall nach der für die Beurteilung des \r\nAnwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts maßgeblichen \r\naktuellen Sachlage nicht.\n\n\r\n\r\n12\n\nDas Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat nämlich unter dem \r\n19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG, N2, aufgegeben, die \r\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 zur \r\nBegrenzung der Werbung und zum Auftreten von Oddset sobald wie möglich in die \r\nPraxis umzusetzen. \n\n\r\n\r\n13\n\nAngesichts der mit einem unkontrollierten Glücksspiel einhergehenden Gefahren \r\nüberwiegt auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der Vollziehung der \r\nangefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an \r\nder aufschiebenden Wirkung. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele durch gesetzlich \r\nverbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtlich nicht schutzwürdig.\n\n\r\n\r\n14\n\nIn Anbetracht Vollziehbarkeit der Grundverfügung besteht kein Anlass, \r\nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung vom Regelvorrang des \r\nVollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen. \n\n\r\n\r\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n\r\n\r\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \r\nberücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. Oberverwaltungsgericht für \r\ndas Land Nordrhein-Westfalen, GewArch 2005, 77; Streitwertkatalog für die \r\nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffer II. Nrn. 1.5, 54.2.1, NVwZ 2004, 1327).\n\n\r\n\r\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-09/3-l-757-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-09/3-l-757-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272508","retrieved":"2026-07-09 02:43:20.834884+00:00"}}