{"status":"available","doknr":"OLD272507","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0509.3L657.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"3 L 657/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. April 2006 \nwiederherzustellen beziehungsweise gegen die \nZwangsgeldandrohung anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen \nhat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Gemäß § 8 \nSatz 1 AG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der \nVollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende \nWirkung. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und § 8 Satz 2 AG \nVwGO auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen \nbeziehungsweise anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die angegriffene \nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches \nVollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des \nAntrag-stellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche \nVollziehungs-interesse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 3. April 2006 ist nicht offensichtlich \nrechtswidrig; es spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit. \n\n6\n\nZur Begründung wird zunächst auf die angefochtene Ordnungsverfügung der \nAntragsgegnerin Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Diese hat die \nmaßgeblichen Vorschrift-en der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. 2006 I S. 280) beachtet und in \nzutreffender Weise nach den §§ 14 Abs. 1 OBG und 15 Abs. 2 GewO die einzelnen \nAnordnungen getroffen. \n\n7\n\nDie Untersagung der Aufstellung und des Betriebes verschiedener in der \nOrdnungsver-fügung konkret bezeichneter Unterhaltungsspielgeräte (Fun-Games) ist \nebenso recht-mäßig wie die Untersagung der Aufstellung, Einrichtung und des \nBetriebes von soge-nannten Jackpot-Systemen und sonstigen Verlosungen und \nGewinnsystemen (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 der Ordnungsverfügung). \n\n8\n\nDie genannten Spielgeräte (Fun-Games) verstoßen gegen § 6a SpielV. Gemäß § \n6a SpielV ist die Aufstellung der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung \noder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keine \nErlaubnis nach § 5a SpielV bedürfen, verboten, wenn diese als Gewinn \nBerechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder \nChancenerhöhungen anbieten (Buchstabe a)) oder wenn auf der Grundlage ihrer \nSpielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder \nähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden \n(Buchstabe b)). \n\n9\n\nUnerheblich ist es, dass die Vorrichtungen des Token-Auswurfes bei den als \nFun-Games betriebenen Geräten unterbrochen sind, da sie jederzeit ohne Aufwand \nwieder aktiviert werden können. Unstreitig sind die Geräte allesamt mit der o.g. \nVorrichtung ausgestattet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass entsprechende Geräte \nvom Antragsteller aufgestellt, aber eingeschränkter als werksmäßig vorgesehen \nbetrieben werden. Insbesondere sind die Vorrichtungen zum Token-Auswurf nicht \ndauerhaft verschlossen.\n\n10\n\nDas Jackpot-System des Antragstellers ist nicht mit § 9 Abs. 2 SpielV vereinbar. \nDanach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen \nSpieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und \n33d der Gewerbe-ordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele keine \nsonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige \nfinanziellen Vergünstigungen ge-währen.\n\n11\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, Juris-\nDokumentation Gewerbearchiv 200506130014 (zu Token-Spielgeräten); Hamburgisches \nOberverwaltungs- gericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -, Juris-\nDokumentation Gewerbearchiv 200506130013 (zu Fun-Games und Bonus-Dollar-\nVergünstigungen).\n\n12\n\nDabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass das Jackpot-System mit dem \neinzelnen Spielgerät verbunden ist.\n\n13\n\nDie Anordnung hinsichtlich der näher bestimmten Aufstellung der zulässigen \nGeldspielge-räte (Nr. 3 der Ordnungsverfügung) beruht auf § 3 Abs. 2 SpielV. \nGemäß § 3 Abs. 2 SpielV darf in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je 12 qm \nGrundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die \nGesamtzahl darf jedoch zwölf Ge-räte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat die \nGeräte einzeln oder in einer Gruppe von je-weils höchstens zwei Geräten in einem \nAbstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, ge-trennt durch eine Sichtblende in \neiner Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe \nmindestens der Geräteoberkante.\n\n14\n\nDie Aufforderung, an den Geldspielgeräten das Originalzulassungszeichen der \nphysikalisch-technischen Bundesanstalt gut sichtbar anzubringen, ergibt sich aus § 6 \nAbs. 1 Satz 1 SpielV (Nr. 4 der Ordnungsverfügung). Danach darf der Aufsteller nur \nGeld- oder Warenspielgeräte aufstellen, an denen das Zulassungszeichen der \nphysikalisch-technischen Bundesanstalt deutlich sichtbar angebracht ist.\n\n15\n\nDie Untersagung der Gewährung von finanziellen Vergünstigungen (Nr. 5 der \nOrdnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlagen in § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Nach \ndieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines \nanderen Spieles dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze \nkeine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des \nEinsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle \nVergünstigungen gewähren.\n\n16\n\nDie Aufforderung, in der Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des \nübermäßigen Spielens sichtbar anzulegen (Nr. 6 der Ordnungsverfügung), beruht auf \n§ 6 Abs. 4 Satz 2 SpielV. Danach hat der Aufsteller von Geldspielgeräten in einer \nSpielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar \nauszulegen.\n\n17\n\nDie Androhung von Zwangsgeldern (Nr. 8 der Ordnungsverfügung) beruht auf \nden §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG. Rechtliche Bedenken hiergegen \nsind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n18\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 9 der Ordnungsverfügung) ergibt \nsich aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.\n\n19\n\nAuch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele \noder verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtliche nicht schutzwürdig. \nDemgegenüber sind Besucher der Spielhalle und Spieler vor unkontrolliertem \nSpielen (Spielsucht beziehungsweise pathologisches Spielverhalten) und vor einem \nunkontrollierten übermäßigen fortdauernden Weiterspielen vor dem Hintergrund von \nerwarteten Geldgewinnen oder versprochenen Vergünstigungen zu schützen (vgl. \nauch § 6 Abs. 4 SpielV). Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente vermögen \nangesichts des Wortlauts und der gesetzgeberischen Intention der SpielV nicht zu \nüberzeugen.\n\n20\n\nAngesichts der Vollziehbarkeit der Grundverfügung besteht kein Anlass, vom \nRegelvor-rang des Vollziehungsinteresse nach § 8 Satz 1 AG VwGO \nabzuweichen.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin hat schließlich die sofortige Vollziehung der \nOrdnungsverfügung auch im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend \nbegründet.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \norientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffern II \nNr. 1.5 und 54.2.1 (NVwZ 2004, 1327).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-09/3-l-657-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-09/3-l-657-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272507","retrieved":"2026-07-09 02:43:20.749286+00:00"}}