{"status":"available","doknr":"OLD272565","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0505.20K5776.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"20 K 5776/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.02.2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2004 verpflichtet, dem Kläger \naufgrund seines Antrags vom 06.07.2003 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab \ndem 01.10.2003 zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.268,00 \nEuro vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1954 geborene Kläger ist seit 1989 Mitglied des Beklagten und \nbegehrt von diesem die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Bis \nzum weitgehenden Rückzug aus seinem Beruf zum 31. März 1996 ging er neben \nseiner anwaltlichen Tätigkeit auch einer Tätigkeit als geschäftsführender Vorstand \neiner Warengenossenschaft nach. Vom 01.09.1997 bis zum 30.09.1998 war der \nKläger noch als angestellter Rechtsanwalt in einem Steuerberaterbüro tätig.\n\n3\n\nUnter dem 27.05.1999 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals die \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab er an, u.a. an \nSchlafapnoe, Panikattacken, Bluthochdruck und Depressionen zu leiden. Der \nversuchte Neustart in der anwaltlichen Tätigkeit sei daran gescheitert, dass er die \nZuverlässigkeit der Bearbeitung nicht habe sicherstellen können. Außerdem sei ihm \naufgrund seiner Panikattacken die Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht \nmöglich.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 07.10.1999 lehnte der Beklagte die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dr. P, \nFacharzt für innere Medizin, ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.\n\n5\n\nMitte des Jahres 2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeitsrente und legte in diesem Zusammenhang ein ausführliches \nGutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A. 71 aus N vor. Dieser führte \ndarin im Wesentlichen aus, der Kläger leide an Panikattacken mit Agoraphobie. Zu \ndem Wesen dieses Krankheitsbildes gehöre es, dass die Patienten \nVermeidungsstrategien entwickelten und immer wieder einen Bogen um \npanikauslösende Situationen machten. Diese Krankheit habe sich bei dem Kläger \nchronifiziert und sei therapieresistent. Mit dieser Krankheit könne der Kläger \nunmöglich als Anwalt arbeiten.\n\n6\n\nDer Beklagte holte daraufhin ein Wissenschaftliches Psychiatrisches Gutachten \ndes Prof. Dr. L sowie ein testpsychologisches Zusatzgutachten von Professor T2 von \nder Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie der Universität L1 ein. Prof. \nDr. L stellte in dem durch seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. M. H erstellten \nGutachten vom 04.09.01 zusammenfassend fest, dass bei dem Kläger eine \nspezifische Phobie (ICD-10: F 40.2) vor dem Hintergrund einer depressiven \nPersönlichkeitsakzentuierung vorliege. Die vorliegende Phobie sei - anders als die \nAgoraphobie, wo eine deutlich generalisiertere Störung vorliege - isoliert bezogen auf \ndie Situation im Gerichtssaal. Die Symptome im Zusammenhang mit der \nphobieauslösenden Situation seien charakteristisch. Hinweise für Aggravation oder \nSimulation hätten sich nicht ergeben. Infolge der festgestellten gesundheitlichen \nEinschränkungen sei das Auftreten des Klägers in freier Rede erheblich \neingeschränkt. Die Kommunikation mit Dritten außerhalb der durch die phobische \nStörung gegebenen Einschränkungen sei nicht gestört. Sprach-, Seh-, oder \nHörstörungen von klinischem Belang lägen nicht vor. Die Urteilsfähigkeit sei nicht \nbeeinträchtigt. Hinsichtlich der körperlichen Mobilität ergäben sich keine \nEinschränkungen. Bezüglich der geistigen Mobilität müsse auf die in der \nneuropsychologischen Testung objektivierten Einbußen verwiesen werden. Es hätten \nsich hier insbesondere Minderleistungen hinsichtlich der Fähigkeit zu einer länger \ndauernden konzentrativen Zuwendung im Zusammenhang mit Kontroll- und \nÜberwachungsleistungen gezeigt. Des weiteren seien Reaktionsgeschwindigkeit, die \nkreativen und divergenten Intelligenzkapazitäten und die Ein- und Umstellfähigkeit \nauf neuartige Situationen beeinträchtigt. Darüber hinaus habe sich auch eine geringe \nAusprägung der sozialen Kompetenz sowie eine geringe psychophysische \nBelastbarkeit mit einer Reduzierung des Antriebs und der Fremdanregbarkeit \ngezeigt. Die Kontinuität der Arbeitsfähigkeit sei nicht gestört. Aufgrund der \nfestgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege derzeit eine \nBerufsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Anwalt vor. Es müsse jedoch darauf \nhingewiesen werden, dass Angst- und Panikstörungen prinzipiell gut therapierbar \nseien. Dementsprechend werde eine langfristige Psychotherapie empfohlen. Eine \nBesserung der Symptome sollte hiermit möglich sein, bis dahin sei von \nBerufsunfähigkeit auszugehen. Nach Ablauf von 2 Jahren sollte eine weitere \nBegutachtung erfolgen.\n\n7\n\nProf. Dr. T2 führte in seinem unter dem 31.08.01 erstellten Zusatzgutachten im \nWesentlichen aus: Bei dem Kläger lägen aufgrund einer Neurotisierung seiner \nPersönlichkeit im Sinne einer ausgeprägten narzisstischen Regulationsstörung mit \nängstlichen Zügen und einer depressiven Entwicklung leichtere \nLeistungsminderungen sowie im Zusammenhang mit dem Angstsyndrom sich \nergebende charakteristische Verhaltenstendenzen der Persönlichkeit vor. Es fände \nsich eine Anzahl leichterer Leistungsbeeinträchtigungen, die hier als typisch \nanzusehen seien. Hinsichtlich dieser Leistungsdefizite sei eine Tendenz zur \nSimulation und Aggravation mit großer Sicherheit auszuschließen. Die Defizite seien \ntrotz ausreichen positiver Leistungsmotivation und intensiven Bemühens nicht \nkompensierbar. Die ausgeprägte Neurotisierung der Persönlichkeit, die ängstlich \nintrovertierte Grundhaltung und die ausgeprägten Ängste, in Bewährungssituationen \nzu versagen, sprächen ebenso wie die sozialen Rückzugstendenzen, die geringe \nStresstoleranz und die phobisch besetzte Erwartungshaltung in Bezug auf öffentliche \nAuftritte dafür, dass die Fähigkeit des Klägers für die berufliche Tätigkeit als \nRechtsanwalt trotz ausreichender Leistungsfähigkeit vor allem wegen der \npersönlichkeitsstrukturellen Defizite zum augenblicklichen Zeitpunkt deutlich \neingeschränkt sei. Hierbei sei aus testpsychologischer Sicht davon auszugehen, \ndass diese auf einer neurotischen Entwicklung basierenden Verhaltensdefizite durch \neine intensive Psychotherapie korrigierbar seien, sodass nach 2 Jahren eine erneute \nUntersuchung durchgeführt werden sollte.\n\n8\n\nUnter Berücksichtigung dieser Gutachten gewährte der Beklagte dem Kläger ab \ndem 01.07.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente bis 30.09.2003. Mit Auflagenbescheid \nvom 04.02.2002 gab der Beklagte dem Kläger auf, eine intensive, langfristige \nPsychotherapie durchzuführen. Dieser Auflage kam der Kläger in der Folgezeit \nnach.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 06.07.03 beantragte der Kläger die Umwandlung der \nbefristeten Berufsunfähigkeitsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer. Zur \nBegründung machte er geltend, die durchgeführte Psychotherapie habe die \nBeschwerden nicht lindern können. Das Leiden habe sich eher verstärkt. In diesem \nZusammenhang legte der Kläger ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie Dr. W aus N vor, in dem dieser im Wesentlichen \nausführte: Der Kläger versuche seit langem, seine positiven Ressourcen zu \nmobilisieren, sich wieder sozial und beruflich zu integrieren. Hierfür müsse er große \nAnstrengungen unternehmen. Die Erfolge seien jedoch recht spärlich und würden \nimmer wieder durch psychische als auch organisch bedingte Schwierigkeiten (Schlaf-\nApnoe-Syndrom, soziale Phobie und Unsicherheit etc.) zunichte gemacht. Es falle \nihm zunehmend schwerer, die Anstrengung für notwendige Veränderungen \naufzubringen. Insofern finde eine zunehmende Chronifizierung des Leidens statt. \n\n10\n\nDer Beklagte holte daraufhin erneut Gutachten bei Prof. T2 und Prof. Dr. L ein. \nNach ambulanter Untersuchung des Klägers äußerte sich der wissenschaftliche \nMitarbeiter von Dr. L, Dr. H1, in seinem Gutachten vom 02.10.03 zusammenfassend \nwie folgt: Auf psychiatrischem Gebiet könne die im Vorgutachten erstellte Diagnose \nbestätigt werden. Die vorliegende Phobie sei besonders auf den Gerichtssaal \nbezogen. Zusätzlich bestünden Ängste vor katastrophalen körperlichen \nErkrankungen. Ein medikamentöser Therapieversuch mit einem selektiven \nSerontonin-Wiederaufnahmehemmer sei zu erwägen. Bei der psychotherapeutischen \nBehandlung sei die am ehesten zu empfehlende Methode, eine kognitive \nVerhaltenstherapie, bislang nur in unzureichendem Maße durchgeführt worden. Es \nsei zwingend notwendig, eine detaillierte Angsthierarchie aufzustellen und diese \nHierarchie in Begleitung des Therapeuten zunächst über Imagination und später über \nExposition abzuarbeiten. Unabhängig von der Frage der dauerhaften Berufsfähigkeit \nmüsse aus psychiatrischer Sicht zu beiden Therapieformen geraten werden. Das \nAuftreten in freier Rede erscheine weiterhin eingeschränkt. Aufgrund der \nbestehenden phobischen Störung sei der Kläger nicht in der Lage, in freier Rede im \nGerichtssaal aufzutreten. Er könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, \nsolange die Zahl der Teilnehmer des Gesprächs 3 nicht übersteige. Die bereits im \nJahre 2001 diagnostizierte phobische Störung bestehe bei dem Kläger weiterhin in \ngleichem Ausmaß. Bislang seien jedoch noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten \nausgeschöpft, wenngleich sich der Kläger durchaus nach Kräften bemüht habe. Da \ndie genannten Störungen zu einer Chronifizierung neigen würden, müsse jedoch \nbezweifelt werden, dass bei adäquater Durchführung einer kognitiven \nVerhaltenstherapie und einer entsprechenden medikamentösen Behandlung eine \nBerufsfähigkeit als Rechtsanwalt bei dem Kläger wiederhergestellt werden könne. \n\n11\n\nIn seinem testpsychologischen Zusatzgutachten von November 2003 äußerte \nsich Prof. Dr. T2 nach erneuter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen wie folgt: \nDie ausgeprägte Neurotisierung der Persönlichkeit, die ängstlich introvertierte \nGrundhaltung und die ausgeprägten Ängste, in Bewährungssituationen zu versagen, \nsprächen ebenso wie die sozialen Rückzugstendenzen, die geringe Stresstoleranz \nund die phobisch besetzte Erwartungshaltung in Bezug auf öffentliche Auftritte dafür, \ndass die Fähigkeit des Klägers für die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz \nausreichender Leistungsfähigkeit vor allem wegen der persönlichkeitsstrukturellen \nDefizite - auch im Längsschnitt betrachtet - deutlich eingeschränkt sei. Aus \ntestpsychologischer Sicht sei davon auszugehen, dass diese auf einer ängstlich \ndepressiven Entwicklung basierenden Verhaltensdefizite weitgehend \ntherapieresistent seien, sodass von einer dauernden Berufsunfähigkeit auszugehen \nsei.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 05.11.2003 bat der Beklagte Herrn Dr. H1 um ergänzende \nStellungnahme zu der Frage, ob der Kläger eine ausschließlich beratende und \nrechtsgestaltende rechtsanwaltliche Tätigkeit ausüben könne, sofern ein Auftreten in \nfreier Rede im Gerichtssaal ausgeschlossen werde. Hierauf äußerte sich Dr. H1 \nunter dem 20.11.2003 wie folgt: Die bei dem Kläger diagnostizierte phobische \nStörung sei auf soziale Situationen im Allgemeinen und die Auftrittsituation im \nGerichtssaal im Besonderen bezogen. Insofern sei davon auszugehen, dass der \nAusschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv \nbelastendste Situation zweifelsfrei eliminieren würde. Die Möglichkeit, als Anwalt tätig \nzu sein, bleibe jedoch auch unter dieser Voraussetzung mit einiger \nWahrscheinlichkeit eingeschränkt. Der Kläger könne uneingeschränkt mit Dritten \nkommunizieren, solange die Zahl der Teilnehmer des Gesprächs 3 nicht übersteige. \nBei einer Gesprächsteilnehmerzahl größer 3 würden die phobischen Ängste so stark \nin den Vordergrund treten, dass dem Kläger eine Kommunikation kaum noch möglich \nsei. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt sei möglich, wenn der Kläger nicht im \nGerichtssaal auftreten müsse und wenn er nicht in Situationen komme, in denen die \nGesprächsteilnehmerzahl 3 übersteige, er also nicht mit mehr als 2 anderen \nMenschen gleichzeitig kommunizieren müsse.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 05.02.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer ab. Zur Begründung führte er \naus: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente lägen \nnicht vor. Nach den Feststellungen des vertrauensärztlichen Gutachtens sei der \nKläger nicht außerstande, eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. Die diagnostizierte \nphobische Störung sei auf soziale Situationen im Allgemeinen und auf die \nAuftrittsituation im Gerichtssaal beschränkt. Insofern sei davon auszugehen, dass der \nAusschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv belastende \nSituation zweifelsfrei eliminieren würde. Es scheide lediglich die Tätigkeit als \nProzessanwalt aus, nicht jedoch jegliche anwaltliche Tätigkeit. Zum Berufsbild des \nAnwalts gehöre nicht nur die forensische Tätigkeit. Zahlreiche Anwälte seien im \nAngestelltenverhältnis bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen \nInstitutionen tätig, ohne bei Gericht aufzutreten. Ebenso existierten \nAnwaltskanzleien, die ausschließlich beratend und rechtsgestaltend tätig seien. Auch \neine Tätigkeit der Streitschlichtung und Mediation sei nicht forensisch angelegt, \nsondern darauf, zwischen den Parteien zu vermitteln und diese zu einer \neinvernehmlichen Lösung hinzuführen. Dies bedeute, dass der Kläger fähig sei, den \nBeruf eines Rechtsanwalt dergestalt auszuüben, dass er damit mehr als nur \nunwesentliche Einkünfte zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes erzielen könne. \nEs lägen weder Sprach-, Seh- oder Hörstörungen von bleibendem Belang vor. Auch \nEinschränkungen in der Körperlichen Mobilität und Bedenken gegen die Kontinuität \nder Arbeitsfähigkeit bestünden nicht.\n\n14\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 19.02.2004 Widerspruch ein. \nZur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Nach den vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) angelegten \nMaßstäben sei er als berufsunfähig anzusehen. In der an den Gutachter gerichteten \nAnfrage des Beklagten vom 05.11.2003 seien unzulässig anwaltliche Tätigkeiten \naufgeführt worden, auf die er - der Kläger - nicht verwiesen werden könne. Bei der \nBeurteilung der Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwaltes könne nur auf diejenigen \nBerufe verwiesen werde, bei denen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung \nMitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe. Nur \ndieser Personenkreis habe die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der \ngesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Insoweit könne auf die hierzu \nergangene Rechtsprechung bezug genommen werden. Danach würden die \nVerweisungstätigkeiten als Angestellter bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden \nund ähnlichen Institutionen ausscheiden. Die Tätigkeit eines in einem Unternehmen \ntätigen Juristen sei nicht notwendig anwaltlicher Art, sondern könne auch \nweisungsgebunden sein und unterliege dann konsequenterweise nicht den \nanwaltlichen Standespflichten. Um der rechtsberatenden Tätigkeit als Syndikus im \nUnternehmen anwaltliche Qualität zu verleihen, müssten besondere \nVoraussetzungen, wie Unabhängigkeit, Weisungsungebundenheit in der Vertretung \ndes Rechtsstandpunktes und die Freiheit zur Ablehnung von Mandaten gewährleistet \nsein. Aber selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger auf die vom Beklagten \nbenannten Tätigkeiten verwiesen werden könne, so liege dennoch Berufsunfähigkeit \nvor. Der Kläger sei nämlich zur Ausübung einer solchen Tätigkeit ausweislich der \nvom Beklagten eingeholten Gutachten nicht in der Lage. Wie aus den eingeholten \nGutachten hervorgehe, trete das Leiden des Klägers nicht nur im Gerichtssaal auf. \nVielmehr sei er grundsätzlich in seiner Kommunikationsfähigkeit blockiert, wenn er \ndie Aufmerksamkeit von mehr als zwei Personen habe. Das betreffe einmal die \ntypische Situation vor Gericht, aber eben nicht nur diese.\n\n15\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er berief sich auf die erstellten \nvertrauensärztlichen Gutachten. Hiernach sei der Kläger nicht außerstande, eine \nanwaltliche Tätigkeit ausüben. Die beim Kläger diagnostizierte phobische Störung sei \nauf soziale Situationen im Allgemeinen und auf die Auftrittssituation im Gerichtssaal \nbeschränkt. Insofern sei davon auszugehen, dass der Ausschluss eines Auftretens \nim Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv belastende Situation zweifelsfrei \neliminieren würde. Dies werde dadurch belegt, dass der Kläger weiterhin als Betreuer \ntätig sei und somit eine „auch\" anwaltliche Tätigkeit ausübe. Ferner habe der Kläger \nselbst gegenüber dem Gutachter kundgetan, dass eine weitere Tätigkeit als Anwalt \ndurchaus möglich sei, sofern er nicht mehr im Gerichtssaal auftreten müsse. Es \nbestünden daher auch kein Bedenken, dass der Kläger Tätigkeiten der \nStreitschlichtung und Mediation ausübe, die darauf angelegt seien, zwischen den \nParteien zu vermitteln und diese zu einer einvernehmlichen Lösung hinzuführen. \nZum Berufsbild des Rechtsanwaltes gehöre nicht nur die forensische Tätigkeit, \nsondern auch die vermittelnde, schlichtende sowie rechtsgestaltende Tätigkeit.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 31.08.04 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt.\n\n17\n\nEr vertritt den Standpunkt, dass er nicht auf die vom Beklagten vorgeschlagenen \nBetätigungsfelder verwiesen werden könne. Ungeachtet dessen handele es sich bei \nden aufgeführten Tätigkeitsfeldern entweder um gehobene anspruchsvolle \nBetätigungen, bei denen in der Lebenswirklichkeit nicht anzutreffen sei, dass er dort \nnur mit maximal 2 Gesprächspartnern zu tun habe, oder es handele sich um \njuristische Sachbearbeitung bei Versicherungen, Verlagen, Verbänden und ähnlichen \nInstitutionen. Eine juristische Tätigkeit, abgeschottet im Hinterzimmer, scheide auch \ndeshalb aus, weil die Arbeit des Rechtsanwaltes letztlich durch eigenverantwortliche \nRechtsberatungstätigkeiten geprägt sei. Im Übrigen sei Berufsunfähigkeit im Sinne \nder Satzung des Beklagten dann gegeben, wenn das Mitglied aufgrund einer \nKrankheit nicht mehr in der Lage sei, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als \nunwesentliche Einkünfte zu erzielen. Zur anwaltstypischen Tätigkeit gehöre die \nErteilung von Rechtsrat und das persönliche Gespräch mit dem Mandanten. Seine \nSprechblockade trete nicht nur im Gerichtssaal auf, sondern plötzlich und \nunvorhersehbar auch in allgemeinen Situationen. Eine anwaltliche Tätigkeit \nverspreche am Markt keinerlei Erfolg, wenn man dem Rechtssuchenden von \nvornherein sagen müsse, dass man den Fall abgeben müsse, wenn er zum Gericht \ngehe oder gehen könnte und wenn zudem der Fall auch sofort abgegeben werden \nmüsse, sobald die Mandantschaft in Mehrheit auftrete, oder die Zuziehung von \nweiteren Personen wünsche. Da die Phobie dem Kollegenkreis nicht verborgen \nbleibe, werde er - der Kläger- zum Spielball der Gegenseite, die nur eine \nVergleichserörterung vorschlagen oder eine Klage androhen müsse, um ihn - den \nKläger - außer Gefecht zu setzen. Soweit er noch als Betreuer tätig sei, setze dieses \nAmt keinerlei Berufsausbildung voraus. Juristische Kenntnisse seien hilfreich, dies \ngelte aber für fast alle anderen Betätigungen auch. Für die Bewertung einer \nBerufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen könne nicht auf die gleichen \nKriterien wie bei der Zulassung zur Anwaltschaft zurückgegriffen werden. So werde \nman einem Blinden kaum die Zulassung zur Anwaltschaft verwehren wollen, man \nkönne ihm aber nicht die Berufsunfähigkeit absprechen, wenn er zur Fortsetzung \nseines Berufes wegen des Leidens nicht mehr in der Lage sei. Es stelle sich auch die \nFrage, warum der Beklagte eine Rente auf Zeit bewilligt habe, hingegen eine \nBerufsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht gewähren wolle, obwohl der \nGesundheitszustand des Klägers sich eher verschlechtert als verbessert habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß ,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n02.08.2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - aufgrund seines \nAntrags vom 06.07.2003 eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer \nab dem 01.10.2003 zu gewähren.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor: Dass der Gesundheitszustand des Klägers eingeschränkt sei, könne \nden gutachterlichen Stellungnahmen entnommen werden. Entscheidend sei jedoch, \nob das verbleibende Restleistungsvermögen die Bewertung rechtfertige, dass der \nKläger auf Dauer berufsunfähig sei. Dies sei zu verneinen. Die \nLeistungseinschränkungen würden den Kläger nicht daran hindern, einer \nanwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, aus der mehr als nur unwesentliche Einkünfte \nzu erzielen seien. Der Kläger könne uneingeschränkt mit Dritten kommunizieren, \nsolange die Zahl der Gesprächsteilnehmer 3 nicht übersteige. Eine \neigenverantwortliche Rechtsberatungstätigkeit werde hierdurch nicht \nausgeschlossen. Mandantenkontakte seien weiterhin möglich. Informationen könnten \nausgetauscht, Sachverhalte erläutert oder schriftlich erteilter Rat ergänzt werden. \nSoweit die rein forensische Tätigkeit betroffen sei, könne der Kläger die Mandanten \nan Kollegen verweisen. Auch könne er im Rahmen zu führender Gespräche dafür \nSorge tragen, dass die Anzahl der Gesprächsteilnehmer 3 Personen nicht \nübersteige. Eine hiervon zu trennende Frage sei, ob es für eine derartige Tätigkeit \nauf dem Arbeitsmarkt eine Nachfrage gebe. Das Arbeitsmarktrisiko sei jedoch nicht \nGegenstand der versicherten Leistung und deshalb nicht relevant. Dass der Kläger \naus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte erzielen könne, \nwerde durch die Tätigkeit in Betreuungsverfahren belegt. Der Kläger könne sich auch \nnicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zuvor eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit \nbewilligt worden sei. Die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit unterliege \nanderen Voraussetzungen als eine Rentenbewilligung auf Dauer.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. \n2 VwGO im schriftlichen Verfahren.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten \nBerufsunfähigkeitsrente durch den Beklagten.\n\n28\n\nNach § 18 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande \nNordrhein-Westfalen (SRV) erhält ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor \nEintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das wegen Krankheit oder \neines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder \ngeistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer oder auf absehbare Zeit nicht \nmehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte \nzu erzielen, und seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt \nhat, Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer bzw. auf Zeit.\n\n29\n\nDass der Kläger die notwendige Beitragszahlung geleistet hat und seine \nberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt eingestellt hat, steht zwischen den Beteiligten \nnicht in Streit. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als \nBetreuer keine rechtsanwaltliche Tätigkeit darstellt.\n\n30\n\nDer Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts wegen Krankheit bzw. einer \nSchwäche seiner geistigen Kräfte auf Dauer nicht in der Lage, aus anwaltlicher \nTätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen.\n\n31\n\nDie bei dem Kläger diagnostizierte phobische Störung ist nach den \ngutachterlichen Feststellungen von Dr. H1 und nach seiner ergänzenden \nStellungnahme vom 20.11.03 auf soziale Situationen im Allgemeinen und die \nAuftrittsituation im Gerichtssaal im Besonderen bezogen. Insofern - führt der im \nVerwaltungsverfahren beauftragte Gutachter aus - sei davon auszugehen, dass der \nAusschluss eines Auftretens im Gerichtssaal die für den Kläger subjektiv \nbelastendste Situation zweifelsfrei eliminieren würde. Die Möglichkeit, als Anwalt tätig \nzu sein, bleibe jedoch auch unter dieser Voraussetzung mit einiger \nWahrscheinlichkeit eingeschränkt. Der Kläger könne uneingeschränkt mit Dritten \nkommunizieren, solange die Zahl der Teilnehmer des Gesprächs 3 nicht übersteige. \nBei einer Gesprächsteilnehmerzahl größer 3 würden die phobischen Ängste so stark \nin den Vordergrund treten, dass dem Kläger eine Kommunikation kaum noch möglich \nsei. Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt sei möglich, wenn der Kläger nicht im \nGerichtssaal auftreten müsse und wenn er nicht in Situationen komme, in denen die \nGesprächsteilnehmerzahl 3 übersteige, er also nicht mit mehr als 2 anderen \nMenschen gleichzeitig kommunizieren müsse. Diese Feststellungen sind schlüssig \nund nachvollziehbar. Einwendungen gegen das methodische Vorgehen, den Inhalt \ndes Gutachtens oder Zweifel an der Sachkunde des Gutachters sind vom Beklagten \nnicht erhoben worden. Im Übrigen fügen sich die von Dr. H getroffenen \nFeststellungen nahtlos in die bei der testpsychologischen Zusatzbegutachtung \ngewonnenen Erkenntnisse ein. Insoweit spricht nämlich Prof. Dr. T2 von \nausgeprägten Ängsten des Klägers, in Bewährungssituationen zu versagen, sozialen \nRückzugstendenzen, geringer Stresstoleranz und von einer phobisch besetzten \nErwartungshaltung in Bezug auf öffentliche Auftritte.\n\n32\n\nStreitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die vorhandene \nRestleistungsfähigkeit des Klägers ermöglicht, aus anwaltlicher Tätigkeit nicht nur \nunwesentliche Einkünfte zu erzielen. Dies ist indessen nicht der Fall. Nach \nEinschätzung des Gerichts ist dem Kläger die Ausübung eine rechtsanwaltlichen \nTätigkeit nicht mehr möglich, jedenfalls kann der Kläger hieraus nicht mehr als \nunwesentliche Einkünfte zu erzielen. Von dem Begriff der anwaltlichen Tätigkeit wird \nnur eine solche Betätigung erfasst, die eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. \nden Fortbestand der Zulassung rechtfertigt. Zur Auslegung ist deshalb auf die \nRegelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurückzugreifen, welche \nzeigen, dass die Arbeit des Rechtsanwaltes durch eigenverantwortliche \nRechtsberatungstätigkeit geprägt wird. Zur anwaltstypischen Tätigkeit gehört \njedenfalls auch die Erteilung von Rechtsrat und in diesem Zusammenhang das \npersönliche Gespräch mit dem Mandanten. \n\n33\n\nvgl. den von den Beteiligten erörterten Beschluss des OVG NRW vom \n22.12.1998 - 4 A 2845/96 -.\n\n34\n\nDie anwaltliche Tätigkeit in diesem Sinne ist jedoch über die forensische Tätigkeit \nhinaus, insbesondere in den Bereichen der außergerichtlichen Verhandlungen und \nder beratenden und vertragsgestaltenden Tätigkeit, davon geprägt, dass der \nRechtsanwalt in aller Regel keinen Einfluss darauf hat, mit wie vielen Personen \ngleichzeitig er kommunizieren muss. Dem Rechtsanwalt ist es weder zumutbar noch \nmöglich, seine Mandantschaft zu bitten, bei persönlichen Gesprächen nie mehr als \nzwei Vertreter teilnehmen zu lassen. Bei Vergleichsverhandlungen und Erörterungen \nmit der Gegenseite versteht sich von selbst, dass der Rechtsanwalt keinen Einfluss \nauf die Anzahl der Gesprächsteilnehmer nehmen kann. Hier wird es - gleich ob es \nsich um Familienrechtssachen, Nachbarstreitigkeiten, Vertragsstreitigkeiten etc. \nhandelt - sogar die Regel sein, dass sich der Kläger einer größeren Zahl von \nGesprächsteilnehmern gegenüber sieht, als er nach den gutachterlichen \nFeststellungen verkraften kann, ohne aufgrund seiner phobischen Störungen zu \n„blockieren\". Denn die Zahl der vom Kläger zu verkraftenden Gesprächsteilnehmer \nwird schon dann überschritten, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und eine \nErörterung oder Verhandlung nur in Gegenwart der Mandantschaft sinnvoll ist oder \nvon der Gegenseite oder der eigenen Mandantschaft gefordert wird. Aber auch in \neiner Vielzahl von anderen Fällen, in denen eine rein beratende oder \nrechtsgestaltende Tätigkeit zu leisten ist, wäre die Beschränkung auf eine \nTeilnehmerzahl von 3 (einschließlich des Klägers) weder zumutbar noch \ndurchsetzbar. Sie wäre zudem, beispielsweise in bestimmten Arbeitsrechtssachen \noder in umfangreichen Wirtschaftsangelegenheiten, bei denen unter Umständen \nmehrere Fachabteilungen eines Unternehmens zu beteiligen sind, mit einer \nvernünftigen Verfahrensbehandlung nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grunde kann \ndahingestellt bleiben, ob der Kläger darauf verwiesen werden kann, das Mandat bei \nder Notwendigkeit einer forensischen Tätigkeit an Kollegen abzugeben. Denn die \ngesundheitlichen Einschränkungen des Klägers wirken sich nicht nur massiv auf die \nforensische Tätigkeit, sondern insgesamt auf jede anwaltliche Tätigkeit aus.\n\n35\n\nSoweit sich der Beklagte auf das Urteil des VG München vom 11.11.2002 \n- M 3 K 02.1788 - beruft, betrifft diese Entscheidung eine anders gelagerte \nFallgestaltung. Dort nämlich war die klagende Rechtsanwältin aufgrund einer sog. \nMachophobie nicht in der Lage, ihre Mandanten streitig vor Gericht zu vertreten. Die \npsychischen Störungen traten nur bei persönlichen Konflikten vor Gericht bzw. bei \naggressiven Angriffen der Gegenanwälte oder des Gerichts auf, dagegen nicht im \nRahmen bloß „juristischer Auseinandersetzungen\". Hiernach konnte sie praktisch \njede juristische Tätigkeit, in der die pathologische Aggressionshemmung und die \npanische Furcht vor einer persönlichen streitigen Auseinandersetzung vor Gericht \nnicht auftrat, ausüben. Damit entfiel für die dortige Klägerin lediglich die forensische \nTätigkeit, nicht aber - anders als im Fall des Klägers - auch die beratende und \nvertragsgestaltende Tätigkeit.\n\n36\n\nVerbleiben im Falle des Klägers letztlich nur juristische Tätigkeiten, die sich in der \nschriftlichen Erstellung von Gutachten oder der Anfertigung von Schriftsätzen \nerschöpfen, so ist der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen \nnicht in der Lage, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu \nerzielen.\n\n37\n\nDie Berufsunfähigkeit des Klägers besteht schließlich auch auf Dauer. \nAusweislich der Feststellungen von Prof. Dr. T2 sind die Verhaltensstörungen des \nKlägers weitgehend therapieresistent. Soweit Dr. H1 ausführt, es seien noch nicht \nalle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, steht dies im vorliegenden Fall der \nAnnahme einer Berufsunfähigkeit auf Dauer deshalb nicht entgegen, weil Dr. H1 \ndiese Feststellung sogleich wieder relativiert, indem er hinzufügt, dass die genannten \nStörungen zu einer Chronifizierung neigen würden, und deshalb bezweifelt werden \nmüsse, dass bei adäquater Durchführung einer kognitiven Verhaltenstherapie und \neiner entsprechenden medikamentösen Behandlung eine Berufsfähigkeit als \nRechtsanwalt bei dem Kläger wiederhergestellt werden könne.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-05/20-k-5776-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-05/20-k-5776-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272565","retrieved":"2026-07-09 02:43:25.519434+00:00"}}