{"status":"available","doknr":"OLD272564","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0505.1K4533.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"1 K 4533/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie beiden bei der Kommunalwahl 2004 in den Rat der Stadt X (Beklagter) \ngewählten Ratsmitglieder der Republikaner haben sich zu einer Ratsgruppe \n(Klägerin) zusammengeschlossen. Der Beklagte wird aus insgesamt 74 \nRatsmitgliedern gebildet. \n\n3\n\nAuf Antrag der Klägerin vom 20.06.2005 nahm der Oberbürgermeister der Stadt \nX einen mit schriftlicher Begründung versehenen Beschlussantrag der Klägerin zum \nHaushaltsansatz für Fraktionszuwendungen (XX/0000/00) unter Nr. 4.19 auf die \nTagesordnung für die Ratssitzung am 27.06.2005. Auf Antrag der CDU-Fraktion \nunter Hinweis auf die Befassung des Ältestenrats mit vergleichbaren Themen \nbeschloss der Beklagte in seiner Sitzung am 27.06.2006 gegen die Stimmen der \nKlägerin ‚Nichtbefassung' mit dem Tagesordnungspunkt 4.19. Zuvor hatte ein \nMitglied der Klägerin die Möglichkeit zur Erwiderung auf den \nGeschäftsordnungsantrag erhalten und die Zulässigkeit des entsprechenden \nGeschäftsordnungsantrags in Zweifel gezogen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 01.07.2005 ersuchte die Klägerin die Bezirksregierung um \nPrüfung und Abänderung der über ihren Beschlussantrag XX/0000/00 in der \nRatssitzung am 27.06.2006 getroffenen Entscheidung im Wege der \nKommunalaufsicht. Sie sehe sich durch die Vorgehensweise des \nOberbürgermeisters in ihrem Recht, in den Rat Anträge einzubringen und zu \nbegründen, verletzt. Mit Schreiben vom 10.08.2005 teilte die Bezirksregierung der \nKlägerin mit, dass sie keine Veranlassung sehe, die Vorgehensweise des \nOberbürgermeisters in der Ratssitzung vom 27.06.2005 zu beanstanden. Dieser \nhabe den ‚Antrag auf Nichtbefassung' unter Inanspruchnahme seiner \nAuslegungsgewalt aus § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt X \n(GeschO) zu Recht als ‚Antrag auf Übergang zur Tagesordnung' angesehen. § 11 \nAbs. 1, Abs. 3 lit. a) GeschO ermögliche zu jedem Zeitpunkt der Ratssitzung einen \n‚Antrag auf Übergang zur Tagesordnung'. Werde dieser zulässigerweise unmittelbar \nnach Aufruf eines Tagesordnungspunkts gestellt, führe er zu einem Übergang zum \nnächsten Tagesordnungspunkt, ohne dass der vorherige sachlich behandelt worden \nsei. Insofern stelle der auf Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt gerichtete \nGeschäftsordnungsantrag einen solchen auf Übergang zur Tagesordnung im Sinne \nvon § 11 Abs. 3 lit. a) GeschO dar. Außerdem lasse § 11 Abs. 2 GeschO über die in \nAbsatz 3 genannten Anträge weitere, nicht im einzelnen bezeichnete \nGeschäftsordnungsanträge zu. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 15. Oktober 2005 Klage erhoben, mit der sie eine Verletzung \norganschaftlicher Rechte rügt. Zur Begründung führt sie aus: Ihre Klage sei zulässig; \ninsbesondere sei sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie unabhängig davon \nnach § 61 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beteiligtenfähig. Sie werde \nauch vom Oberbürgermeister als Personengesamtheit angesehen und behandelt, \nwie ihre Bezeichnung als Ratsgruppe und die gegen diese geführte Vollstreckung \nzeige. Die Klage sei auch begründet. Aufgrund des Antrags auf Nichtbefassung sei \nihr Beschlussantrag in der Ratssitzung am 27.06.2005 übergangen worden, ohne \ndass einem ihrer Mitglieder die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Antrag mündlich \nzu begründen. Damit sei sie in ihrem Initiativrecht verletzt, das nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nauch das Recht zu sachangemessener Begründung eines Antrags einschließe. Ihr \nRecht, Anträge in den Stadtrat einzubringen, folge aus § 8 GeschO, wonach neben \nFraktionen auch einzelne Stadtverordnete - also erst recht eine Gruppe von \nStadtverordneten - Anträge in den Rat einbringen könnten. Zudem habe der \nOberbürgermeister durch die tatsächliche Aufnahme ihres Antrags auf die \nTagesordnung eine Rechtstatsache geschaffen, die das Recht zur Begründung des \nAntrags nach sich ziehe. Außerdem müsse die Verfassungsmäßigkeit von § 48 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der das \nInitiativrecht nur Fraktionen zugestehe, in Zweifel gezogen werden, nachdem der \nVerfassungsgerichtshof die frühere 5%- Sperrklausel für verfassungswidrig \nangesehen habe und damit auch kleinen Gruppierungen das Initiativrecht \nzugesprochen habe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Klägerin durch den Beschluss des \nBeklagten vom 27.06.2005, sich nicht mit dem Antrag der \nKlägerin XX/0000/00 vom 20.06.2005 zu befassen, bevor die \nKlägerin Gelegenheit zu einer weiteren Begründung hatte, in \nihren organschaftlichen Rechten verletzt wird.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDer Beklagte zieht zunächst die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin in Frage. \nBeteiligtenfähig im Kommunalverfassungsstreitverfahren seien nur mit eigenen \nRechten ausgestattete Organe. Dazu gehörten die Ratsgruppen nicht. Diese würden \nlediglich in § 50 Abs. 3 GO NRW erwähnt, der sich aber ausschließlich mit der Wahl \nvon Ausschussmitgliedern befasse und deshalb hier nicht einschlägig sei. \nBeteiligtenfähig seien lediglich die Stadtverordneten selbst. Die Klage sei aber auch \nunbegründet, denn der Klägerin stehe schon das Initiativrecht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 \nGO NRW nicht zu, aus dem das Begründungsrecht abgeleitet werde. Etwas anderes \nergebe sich auch nicht aus § 8 GeschO. Dieser wolle auch zugunsten einzelner \nStadtverordneter kein über die Gemeindeordnung hinausgehendes Initiativrecht \nbegründen. Vielmehr enthalte er lediglich Verfahrensregeln für Anträge, mit denen \nsich der Rat inhaltlich befassen wolle.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nAllerdings erweist sich die Klage als zulässig. \n\n15\n\nDie Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. \nDenn sie stellt als Zusammenschluss von zwei Ratsmitgliedern eine Vereinigung dar, \nder im Bereich des Kommunalverfassungsrechts eigene organschaftliche Rechte \nzustehen können, wie § 50 Abs. 3 Sätze 3 und 5 GO NRW zeigt. Durch diese \nRegelungen wird Ratsgruppen ausdrücklich das Recht zugewiesen, Wahlvorschläge \nfür die Wahl von Mitgliedern für die Ratsausschüsse zu machen. Ob der Klägerin \ndarüber hinaus das hier geltend gemachte Recht, ihre auf die Tagesordnung \ngesetzten Anträge vor dem Rat mündlich zu erläutern, tatsächlich zusteht, ist keine \nFrage der Beteiligtenfähigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. \n\n16\n\nDie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. \nDamit ist zugleich die für die hier einschlägige Feststellungsklage in entsprechender \nAnwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Klagebefugnis zu bejahen. Denn es \nerscheint nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass der Klägerin das in Anspruch \ngenommene Recht zusteht und es durch die Verfahrensweise mit ihrem Antrag \nXX/0000/00in der Ratssitzung am 27.06.2005 verletzt wurde. Das \nFeststellungsinteresse besteht auch fort, weil vergleichbare Sachverhalte wie der, \nder diesem Verfahren zugrunde liegt, jederzeit wieder eintreten können.\n\n17\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n18\n\nDer Beschluss des Beklagten vom 27.606.2005 betreffend den Beschlussantrag \nder Klägerin XX/0000/00 einschließlich des der Abstimmung vorausgegangenen \nVerfahrens verletzt die Klägerin nicht in organschaftlichen Rechten. \n\n19\n\nDer Klägerin steht schon das in Anspruch genommene Recht, ihre auf die \nTagesordnung gesetzten Anträge in der betreffenden Ratssitzung mündlich zu \nbegründen, nicht zu. \n\n20\n\nSie kann ein solches Recht nicht aus dem in § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \ngeregelten sog. Initiativrecht ableiten.\n\n21\n\nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Bürgermeister, der nach Satz 1 der \nVorschrift die Tagesordnung für die Ratssitzungen festsetzt, dabei Vorschläge \naufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden \nFrist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen umfasst dieses Recht als Ausfluss des Minderheitenschutzes auch die \nBefugnis, den Vorschlag vor dem Rat in angemessenem Umfang mündlich zu \nerläutern.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, DÖV 1989, 595. \n\n23\n\nAuf diese Vorschrift kann die Klägerin das geltend gemachte Begründungsrecht \nschon deshalb nicht stützen, weil sie mit nur zwei Mitgliedern in dem aus 74 \nRatsmitgliedern gebildeten Rat weder ein Fünftel der Ratsmitglieder darstellt noch \nFraktionsstatus hat. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW muss eine Fraktion in \neinem Rat mit mehr als 57 Mitgliedern mindestens aus drei Mitgliedern \nbestehen.\n\n24\n\nDie Kammer hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der \nBeschränkung des Initiativrechts auf Fraktionen bzw. ein die Mitgliederzahl der \nKlägerin deutlich übersteigendes Quorum von Ratsmitgliedern durch § 48 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW. Insbesondere folgen solche Zweifel nicht aus dem Umstand, dass \nder Landesgesetzgeber im Juli 1999 im Anschluss an die Entscheidung des \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.07.1999,\n\n25\n\nAz: VerfGH 14 und 15/98, NVwZ 2000, 666,\n\n26\n\n§ 33 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) dahingehend geändert hat, dass bei \nder Verteilung der Ratsmandate nicht mehr länger nur die Reservelisten \nBerücksichtigung finden, die mindestens 5% der Wählerstimmen auf sich vereinigen \n(sog. 5%-Sperrklausel).\n\n27\n\nVgl. Art. I des Gesetzes zu Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom \n14.07.1999, GVBl 1999, 412.\n\n28\n\nDaraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Landesgesetzgeber habe es \nwertungswidersprüchlich oder sonst unter Verstoß gegen Verfassungsprinzipien \nversäumt, die Stärkung kleinerer Parteien und Wählergemeinschaften bei der \nKommunalwahl durch die Abschaffung der 5%-Sperrklausel hinsichtlich der \nRatsarbeit durch eine Ausweitung der Rechte kleiner Zusammenschlüsse von \nRatsmitgliedern fortzuführen. Sperrklausel und Quorenregelung gehören \nverschiedenen Begriffsebenen an. Die Zulässigkeit einer Sperrklausel ist an dem \nRecht der politischen Parteien auf Chancengleichheit, dem Grundsatz der \nWahlgleichheit und der möglichst weitgehenden Abbildung des Wählerwillens bei der \nZusammensetzung der Vertretung zu messen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn die \nbewirkte partielle Nichtberücksichtigung des Wählerwillens durch zwingende Gründe \nveranlasst ist. Diese Gesichtspunkte lassen sich auf die Organisation der Ratsarbeit \nnicht übertragen. Die Gemeindeverwaltung ist dem Rat als Ganzem übertragen. Der \nRat spiegelt nach Wegfall der Sperrklausel den Wählerwillen soweit eben möglich \nwieder. Die gleichmäßige Beteiligung jedes Ratsmitglieds an der Ratsarbeit ist schon \ndurch das gleiche Stimmrecht aller Mitglieder gewährleistet. Der Umstand, dass die \nMeinungsbildung im Rat dadurch strukturiert wird, dass die Beratung und Vorarbeit \nsowohl in den Fraktionen als auch in den Ratsausschüssen durch entsprechende \nverfahrensrechtliche Regelungen ermöglicht und gefördert wird, berührt die Rechte \nder an der Kommunalwahl beteiligten Parteien und Wählergemeinschaften und der \nWählerschaft nicht. Zwischen der Abschaffung der 5%-Sperrklausel und der \nOrganisation der Ratsarbeit besteht allerdings ein tatsächlicher Zusammenhang. \nWenn sich innerhalb des Rats eine höhere Anzahl zahlenmäßig kleinerer \nGruppierungen zusammenfindet, kann dies den Entscheidungsprozess im Rat \nerschweren. Hat der Landesgesetzgeber diesen Gesichtspunkt nicht als ausreichend \ngewichtig für die Aufrechterhaltung einer Sperrklausel angesehen, dürfte den \nRegelungen der Gemeindeordnung sowie der Geschäftsordnungen, die eine \nMindestgröße für Fraktionen vorsehen oder für die Zuerkennung von \nVerfahrensrechten an Teile des Rats an deren Größe anknüpfen, für die \nGewährleistung der Funktionsfähigkeit der Vertretungen gerade zusätzliche \nLegitimation zukommen. Jedenfalls verlangt der Verzicht auf eine Sperrklausel für die \nKommunalwahl nicht zwingend einen erweiterten Minderheitenschutz für kleine \nZusammenschlüsse von Ratsmitgliedern. \n\n29\n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht aus der erwähnten Entscheidung des \nVerfassungsgerichtshofs zur 5%-Sperrklausel ableiten. Zunächst hat der \nVerfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung die bis dahin im nordrhein-\nwestfälischen Kommunalwahlrecht geltenden 5%-Sperklausel nicht einmal \ngrundsätzlich als verfassungswidrig angesehen. Vielmehr hat er lediglich gerügt, ihre \nAufrechterhaltung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der \nFunktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen sei vom Landesgesetzgeber nicht \nhinreichend begründet worden. Dabei hat er die Überlegung, der \nMeinungsbildungsprozess im Rat werde durch die Mitwirkung eines erweiterten \nKreises von Fraktionen und Gruppen erschwert, als durchaus plausibel, aber ohne \nweitergehende Feststellungen für die Rechtfertigung der Sperrklausel als nicht \nausreichend angesehen. Dass er damit nicht zugleich die den \nMeinungsbildungsprozess strukturierenden Regelungen der Gemeindeordnung in \nZweifel ziehen wollte, zeigt im Gegenteil der Hinweis, dass Nachteilen für die \nRatsarbeit, die bei Verzicht auf eine Sperrklausel durch die vermehrte Mitwirkung von \nSplittergruppen entstehen können, durch (ergänzende) \nGeschäftsordnungsregelungen begegnet werden könne. Dabei dürfte der \nVerfassungsgerichtshof die bereits bestehenden Regelungen der Gemeindeordnung \nzur Mindestgröße der Fraktionen und über die vom Fraktionsstatus abhängigen \nVerfahrensrechte im Auge gehabt.\n\n30\n\nDie Klägerin kann das geltend gemachte Recht, zur Tagesordnung genommene \nAnträge vor dem Rat mündlich zu begründen, auch nicht aus der Geschäftsordnung \ndes Beklagten ableiten. Die Geschäftsordnung sieht weder eine Erweiterung des \nInitiativrechts über § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hinaus noch ein originäres \nAntragsbegründungsrecht vor. Vielmehr wiederholt § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GeschO \nwörtlich die Regelungen des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW. Der von der \nKlägerin in Bezug genommene § 8 GeschO trifft Regelungen über die \nVerfahrensweise mit Anträgen, die „von Fraktionen und Stadtverordneten gestellt\" \nwurden und „die im Rat der Stadt behandelt werden sollen\". Dabei erwähnt § 8 \nGeschO Anträge, die von Ratsgruppen wie der Klägerin gestellt wurden, schon nicht. \nOb § 8 GeschO auf Anträge von Ratsgruppen entsprechend anzuwenden ist, kann \ndahinstehen. Auch in diesem Fall trüge § 8 GeschO das von der Klägerin geltend \ngemachte Recht nicht, weil er weder unmittelbar ein Begründungsrecht des \njeweiligen Antragstellers statuiert noch das Initiativrecht des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW auch auf einzelne Stadtverordnete ausweitet. Vielmehr regelt er lediglich den \nweiteren Verfahrensgang für Anträge, die im Rat tatsächlich behandelt werden \nsollen. Rechte der jeweiligen Antragsteller regelt § 8 GeschO nur insoweit, als Abs. 1 \nausschließlich den nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und § 5 Abs. 2 Satz 2 GeschO \nmit dem Initiativrecht ausgestatteten Fraktionen und Quoren von ein Fünftel der \nStadtverordneten die Möglichkeit einräumt, die unmittelbare Behandlung der Anträge \nim Rat verlangen zu können. \n\n31\n\nAuch der Umstand, dass der Oberbürgermeister den Beschlussantrag der \nKlägerin ungeachtet eines nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht bestehenden \nInitiativrechts tatsächlich auf die Tagesordnung für die Ratssitzung am 27.06.2006 \ngesetzt hat, vermittelt der Klägerin kein organschaftliches Recht zur weiteren \nBegründung des Antrags in der Ratssitzung. Denn als gewähltes \nSelbstverwaltungsgremium besitzt der Rat die Befugnis zur Selbstorganisation seiner \ninneren Angelegenheiten. Er ist dabei frei, soweit er nicht gegen Vorgaben und \nBeschränkungen verstößt, die sich aus der Gemeindeordnung, sonstigen Gesetzen \noder der Verfassung ergeben. \n\n32\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.1998 - 5 A 217/83 -, Die Gemeinde \n1984, 227.\n\n33\n\nKann aber die Klägerin nach dem oben Ausgeführten aus den in der \nGemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Beklagten geregelten \nMinderheitenrechten keine Rechte hinsichtlich der Behandlung ihrer Anträge durch \nden Rat ableiten, steht die Entscheidung, wie mit einem Tagesordnungspunkt zu \nverfahren ist, ausschließlich dem Rat als Ganzem zu. \n\n34\n\nIm übrigen wäre die Verfahrensweise betreffend den Beschlussantrag der \nKlägerin XX/0000/00 selbst dann nicht zu beanstanden, wenn ihr das Initiativrecht \ndes § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und das daraus abgeleitete Begründungsrecht \nzustünde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \nzunächst lediglich im Spannungsverhältnis zwischen Rat und Bürgermeister regelt, \ndass auch der Rat selbst Einfluss auf die Zusammenstellung der Tagesordnung \nseiner Sitzungen nehmen kann, wenn die Initiative von einem hinreichend \ngewichtigen Teil der Vertretungskörperschaft, nämlich einer Fraktion oder einem \nFünftel der Ratsmitglieder ausgeht. Leitet man aus diesem Initiativrecht gegenüber \ndem Bürgermeister im Sinne eines Minderheitenschutzes ein Recht des jeweiligen \nRatsteils gegenüber dem Rat als Ganzem ab, den auf die Tagesordnung gesetzten \nAntrag mündlich zu erläutern, \n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, DÖV 1989, 595, \n\n36\n\nist dieses mit der Geschäftsordnungsautonomie des Rats und dessen Befugnis, \nseine inneren Angelegenheiten selbst zu gestalten, in Konkordanz zu bringen. Diese \nRechtsposition des Rats schließt es aus, einer Ratsminderheit die Möglichkeit zu \neröffnen, der Ratsmehrheit zu jeglichem Thema eine Debatte in der Sache \naufzuzwingen. Vielmehr ist es alleiniges Recht des Rats als Gesamtheit, darüber zu \nbefinden, ob und in welcher Weise er sich mit der jeweiligen Angelegenheit \nbefasst.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, DÖV 1989, 595, Urteil \nvom 30.03.2004 - 15 A 2360/02 -, NWVBl 2004, 378.\n\n38\n\nInsofern ist dem aus dem Initiativrecht erwachsenden Begründungsrecht genüge \ngetan, wenn dem Initiator eines Antrags im Rahmen einer Geschäftsordnungsdebatte \ndie Möglichkeit eröffnet wird, die Beweggründe angemessen darzulegen, die seines \nErachtens für eine Befassung des Rats mit einem entsprechenden Thema sprechen. \nDamit wird auch das aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Transparenzgebot, \nden politischen Willenbildungsprozess für die Bürger nachvollziehbar zu machen, \ngewahrt. \n\n39\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2005 - 1 K 5578/03 -, NWVBl 2006, \n152.\n\n40\n\nDem so verstandenen Antragsbegründungsrecht wurde die von der Klägerin \ngerügte Vorgehensweise ausreichend gerecht. Denn die Klägerin erhielt die \nGelegenheit, auf den begründeten Geschäftordnungsantrag, über den Antrag der \nKlägerin nicht in eine Sachdebatte einzutreten, durch eins ihrer Mitglieder zu \nerwidern. Damit hatte sie die Möglichkeit darzulegen, was nach ihrer Auffassung für \neine Befassung mit ihrem Antrag und damit gegen den zur Debatte stehenden \nGeschäftsordnungsantrag sprach. Dass sich der Vertreter der Klägerin bei seinen \nAusführungen tatsächlich darauf beschränkte, die Zulässigkeit des \nGeschäftordnungsantrags in Zweifel zu ziehen, beruht auf seiner autonomen \nEntscheidung. De Verfahrensweise wird dadurch nicht angreifbar.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-05/1-k-4533-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-05/1-k-4533-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272564","retrieved":"2026-07-09 02:43:25.435547+00:00"}}