{"status":"available","doknr":"OLD272613","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0504.8K5376.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"8 K 5376/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung des beklagten Amtes gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt auf ihrem Werksgelände eine Schmiede, in der durch \nWarmumformung Schmiedeteile hergestellt werden. Für ihre Produktion entnimmt sie \nseit dem Jahr 1957 aus zwei Vertikalbrunnen auf dem Werksgelände Grundwasser \nentsprechend der zuletzt erteilten wasserrechtlichen Bewilligung der \nBezirksregierung E vom 11. August 1986 als Kühl- und Prozeßwasser mit einer \nHöchstmenge für beide Brunnen von 1.400.000 m3/a.\n\n3\n\nDie Brunnen liegen rheinnah, nämlich 350 m (Brunnen 1) und 30 bzw. 65 m \n(Brunnen 2) vom Rheinufer entfernt. Im Einzugsgebiet der Brunnen ist der Rhein \nalleiniger Vorfluter für das Grundwasser. Die Grundwasserhöhen sind sehr stark vom \nRheinwasserstand abhängig. Das geförderte Wasser des Brunnen 2 wird \nentsprechend teilweise als Uferfiltrat entnommen, d.h. bei diesem Brunnen ist ein \nZustrom vom Rhein festzustellen. Der Anteil Uferfiltrat beträgt nach einem von der \nKlägerin in Auftrag gegebenem Gutachten der Deutschen Montan Technologie \n(DMT) vom 22. September 2005 zwei Drittel bis drei Viertel, letztlich 28 % der \ngesamten jährlich entnommenen Wassermenge.\n\n4\n\nNach einem von der Klägerin vorgelegten Ablaufschema wird das entnommene \nWasser verwendet für rund 97 % als Kühlwasser (indirekte Kühlung), weniger als \n1 % als Toilettenspülwasser, ca. 2 % zur direkten Kühlung, also zur Kühlung von \nnichtverschmiedetem, erwärmten Material und mit etwa 0,5 % als Ausgleich der \nVerdunstungsverluste der Kühlturmanlage. Das entnommene Kühlwasser der \nindirekten Kühlung wird über den sog. „F\" dem Rhein zugeleitet. Bei \nRegenereignissen wird das Kühlwasser zusammen mit dem Niederschlagswasser \nüber ein Niederschlagswasserklärbecken geleitet und dann in den Rhein eingeleitet. \n\n5\n\nAufgrund der Erklärung der Klägerin vom 18. März 2005, mit der sie die \nentnommene Wassermenge für das Jahr 2004 - aufgeteilt nach Brunnen 1 \n(742.530 m3) und Brunnen 2 (643.080 m3) - mit 1.385.610 m3 angab, wurde die \nKlägerin mit Bescheid des beklagten Amtes vom 20. Mai 2005 zu einer \nVorausleistung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 in \nHöhe von 41.568,30 Euro herangezogen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2005 wurde die Vorauszahlung \nauf 30.367,62 Euro festgesetzt. Den Angaben der Klägerin folgend wurden für \n144 m3 Brauchwasser 6,48 Euro (Abgabesatz 0,045 Euro/m3), für 970.546 m3 \nKühlwassernutzung 29.116,38 Euro (Abgabesatz 0,03 Euro/m3) und für 414.920 m3 \nWasser zum Zwecke der Durchlaufkühlung 1.244,76 Euro (Abgabesatz \n0,003 Euro/m3) erhoben.\n\n7\n\nMit der am 13. Dezember 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die \nAufhebung der Vorauszahlung, sofern mehr als 4.227,68 Euro festgesetzt worden \nsind. Zur Begründung trägt sie vor, auch für die entnommenen Menge von \n970.546 m3 sei der ermäßigte Abgabensatz von 0,003 Euro/m3 anzuwenden, da es \nsich auch insoweit um eine Durchlaufkühlung handele. Zur Anwendung des \nermäßigten Abgabesatzes sei es nicht erforderlich, daß das entnommene Wasser \ndemselben Gewässer wieder zugeführt werde. Der Wortlaut „dem\" Gewässer sei \nentsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen. Ausweislich der \nBegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz habe der Gesetzgeber allein auf \ndie Unterscheidung der beiden Kühlsysteme, nämlich Durchlaufkühlung und \nKreislaufkühlung, abgestellt. Ausgehend von dem technischen Begriff der \nDurchlaufkühlung sei Hintergrund der Privilegierung, daß genau diese Art der \nKühlung, die in Nordrhein-Westfalen im erheblichen Umfang in der Industrie und \nKraftwerksindustrie tatsächlich verwendet werde, allein auf Grund fiskalischer \nGründe mit einem geringen Abgabesatz belegt werden sollte. Die Art der \nWiedereinleitung spiele dafür keine Rolle. Ausreichend sei es, daß das entnommene \nWasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde, letztlich also „einem\" Gewässer \nwieder zugeführt werde. Dabei werde auch nicht unterschieden, ob das Wasser dem \nGrundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnommenen wird. Würde \nhierauf abgestellt, wäre ein erheblicher Teil der Wasserentnahmen zu Kühlzwecken \nbereits aufgrund der Bestimmung des Entnahmegewässers der gewollten \nPrivilegierung entzogen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob eine Wiedereinleitung \nstattfinde, für die ein geringerer Entgeltsatz gewollt gewesen sei, oder das \nKühlwasser schlicht verdunste. Das stelle eine unzutreffende Verkürzung des \ntatsächlich Gewollten dar.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Vorauszahlungsbescheid des beklagten Amtes vom \n20. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n14. November 2005 insofern aufzuheben, als dort eine höhere \nVorauszahlung als 4.227,68 Euro festgesetzt worden sind.\n\n10\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n11\n\ndie Klage.\n\n12\n\nSeiner Ansicht nach müsse das Wasser bei einer Durchlaufkühlung im Sinne des \nGesetzes „demselben\" Gewässer wieder zugeführt werden. Es müsse sich um das \nEntnahmegewässer handeln. Allein diese Auslegung entspreche dem Wortlaut und \ndem verfolgten Zweck der Ressourcenschonung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes \nund der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des beklagten Amtes vom 20. Mai 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 ist in dem Umfang, \nwie er zur gerichtlichen Prüfung stand, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDer Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in §6 des Gesetzes über die \nErhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern \n(Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die \njeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das \nWasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemißt sich die Höhe der \nVorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2005 nach der für das \nVorjahr gemäß § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 WasEG). \n\n18\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. \n1 Nr. 1 WasEG wird ein Entgelt für die Entnahme von Grundwasser erhoben, daß \neiner Nutzung als Kühl- und Brauchwasser zugeführt wird. \n\n19\n\nIm streitigen Umfang hat das beklagte Amt auch für die Menge von 970.546 m3 \nentnommenen Grundwassers zutreffend den Entgeltsatz 0,03 Euro/m3 angewandt. \nGründe, den ermäßigten Entgeltsatz von 0,003 Euro/m3 anzuwenden, bestehen \nnicht.\n\n20\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,003 \nEuro/m3 für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei \ndenen das Wasser „dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird \n(Durchlaufkühlung)\". Eine solche Durchlaufkühlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht \nvor.\n\n21\n\nFür die Auslegung des Begriffs der Durchlaufkühlung ist nicht die Lösung der \nStreifrage zwischen den Beteiligten entscheidend, ob der Wortlaut „dem\" Gewässer \nfür die Auslegung spricht, daß das entnommene Wasser „demselben\" Gewässer \noder „(irgend-)einem\" Gewässer wieder zugeführt wird. Dabei neigt das Gericht \nbereits aufgrund der Verwendung des bestimmten Artikels („dem\") anstelle des \nunbestimmten Artikels („einem\") stark zu der Auffassung des beklagten Amtes, zumal \ndas Gesetz selbst die Unterscheidungen zwischen „dem Gewässer\" und „ein \nGewässer\" trifft. Ist vom Entgelt nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG etwa die Entnahme für \ndie Wasserkraftnutzung befreit, sofern das entnommene Wasser wieder „dem\" \nGewässer wieder zugeführt wird, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG nur die Entnahme \nvon „Grundwasser\" entgeltfrei, sofern das entnommene Wasser in „ein\" Gewässer \neingeleitet wird. \n\n22\n\nMaßgeblich hängt die Auslegung des Begriffs der Durchlaufkühlung jedoch von \ndem verwendeten Begriff des Gewässers ab und nicht von dem für das Gewässer \nverwendeten Artikels. \n\n23\n\nZunächst ist festzustellen, daß der Begriff der Durchlaufkühlung in § 2 Abs. 2 \nSatz 3 WasEG eine Legaldefinition erfahren hat. Diese Legaldefinition bestimmt für \ndie Höhe des Entgeltsatzes, was eine Durchlaufkühlung ist, und zwar unabhängig \nvon einer technisch geprägten Definition der Durchlaufkühlung - etwa im Gegensatz \nzur Kreislaufkühlung. Folglich ist nicht jede Kühlung durch den geringeren \nEntgeltsatz privilegiert, die nicht Kreislaufkühlung ist, sondern nur diejenige, die der \nLegaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG entspricht. Sofern die Klägerin dies unter \nBerücksichtigung der von ihr zitierten Gesetzgebungshistorie in Zweifel zieht, kann \nnur festgestellt werden, daß das - so die Klägerin - tatsächlich Gewollte \nmöglicherweise nicht Gesetz geworden ist. Eine Auslegung über den - noch \naufzuzeigenden - Wortlaut hinaus ist jedenfalls nicht möglich.\n\n24\n\nUm eine Durchlaufkühlung handelt es sich nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz \n3 WasEG nur, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder \nzugeführt wird. Es muß folglich einem Gewässer überhaupt entnommen worden sein. \nWas Gewässer sind, beantwortet des Wasserentnahmegeltgesetz selbst nicht. \nFestzustellen ist aber bei einer systematischen Auslegung, das sich das Gesetz den \nSprachgebrauch des § 1 WHG zu eigen macht. Dort wird zwischen Grundwasser und \noberirdischen Gewässern unterschieden. Genau diese Differenzierung greift § 1 Abs. \n1 WasEG bereits bei der Bestimmung der entgeltpflichtigen Tatbestände auf: \nEntgeltpflichtig ist sowohl die Entnahme von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG) \nund die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 \nWasEG). Diese Differenzierung behält das Gesetz bei, wie etwa die Regelung in § 1 \nAbs. 2 Nr. 9 WasEG für die Entnahme von Grundwasser bei der Gewinnung von \nBodenschätzen belegt,\n\n25\n\nvgl. zum Begriff des Gewässers bei der Anwendung des \nAbwasserabgabengesetzes: OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A \n4168/03 -, in: www.nrwe.de.\n\n26\n\nBleibt damit unter Anwendung etwa von § 1 LWG NRW zwar „Gewässer\" der \nOberbegriff für Grundwasser und oberirdische Gewässer, kann das entnommene \nWasser in der Systematik des Gesetzes gleichwohl einem Gewässer im Sinne von § \n2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nur „wieder\" zugeführt werden, wenn es sich von der Art her \num ein solches Gewässer handelt, dem es zuvor entnommen worden ist. Aufgrund \nder von der Klägerin erfolgten Grundwasserentnahme und der Einleitung in ein \noberirdisches Gewässer handelt es sich nicht um eine Durchlaufkühlung im sinne \nvon § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG.\n\n27\n\nHierfür spricht letztlich auch der Gesetzeszweck. Mit dem \nWasserentnahmeentgelt verfolgt der Gesetzgeber neben fiskalischen Zwecken auch \ndas Hinwirken auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der \nRessource Wasser,\n\n28\n\nGesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 29,\n\n29\n\ndie letztlich an die unterschiedlichen Arten der Gewässer anknüpft. Entsprechend \ndieser Zielsetzung war bereits im Entwurf des Gesetzes ein geringer Satz für die \nKühlwassernutzung vorgesehen, der 0,01 Euro/m3 betragen sollte, im Gegensatz \nzum Regelentgelt von 0,05 Euro/m3. Das geringere Entgelt wurde damit \ngerechtfertigt, daß das für die Kühlwassernutzung „entnommene Wasser dem \nNaturhaushalt wieder zugeführt wird\",\n\n30\n\nGesetzentwurf der Landesregierung LT/Ds. 13/4528, Seite 30, zu § 2.\n\n31\n\nDie erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingeführte weitere \nDifferenzierung zwischen Durchlauf- und Kreislaufkühlung, die selbst auch weiter \ndurch einen geringeren Entgeltsatz privilegiert ist, läßt sich daher kaum noch mit der \nZuführung des entnommenen Wassers zum Naturhaushalt insgesamt rechfertigen. \nDie Privilegierung kann sich aus Sachgründen daher nur durch eine Zuführung zu \ndem Gewässer rechtfertigen, aus dem das Wasser zuvor entnommen worden ist. \nGerade dabei ist zu berücksichtigen, daß den Gewässerarten, nämlich den \noberirdischen Gewässern und dem Grundwasser, unterschiedliche Bedeutung für die \nGewässerwirtschaft und die mit dem Gesetz bezweckte Schonung der Ressourcen \nzukommt. Grundwasserschutz ist aus mehreren Gründen eine umweltpolitische \nprioritär: einmal kontaminiert ist das Grundwasser schwerer zu reinigen als \nOberflächengewässer und die Auswirkungen können sich über Jahrzehnte \nhinziehen; Grundwasser wird in großem Umfang zur Trinkwassergewinnung für \nIndustrie und Landwirtschaft genutzt; Grundwasser ist der Basisabfluß einer Reihe \nvon Flüssen und kann die Qualität der Oberflächengewässer beeinflussen; es wirkt in \nDürrezeiten als Puffer und ist von grundlegender Bedeutung für die Erhaltung von \nFeuchtgebieten und Flußläufen,\n\n32\n\nVorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum \nSchutz des Grundwassers vor Verschmutzung (Vorlage der Kommission) \n[COM(2003) 550], unter: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28139.htm.\n\n33\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, da der Frage nach der Auslegung des Begriffs der Durchlaufkühlung in § \n2 Abs. 2 Satz 3 WasEG grundsätzliche Bedeutung zukommt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-04/8-k-5376-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-04/8-k-5376-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272613","retrieved":"2026-07-09 02:43:29.765539+00:00"}}