{"status":"available","doknr":"OLD272612","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0504.24K6197.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"24 K 6197/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. August 2004 und des Schriftsatzes \ndes Beklagten vom 28. Februar 2006 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1969 in W geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er \nhat mit Ausnahme eines einjährigen Aufenthalts in Griechenland im Alter von zwei \nbis drei Jahren und einer ca. dreimonatigen teilweisen Ableistung seines dortigen \nMilitärdienstes Ende 1997 zeit seines Lebens in Deutschland gelebt. \n\n3\n\nAm 25. Februar 1986 wurde dem Kläger eine bis zum 24. Februar 1991 gültige \nAufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Antrag vom 19. September 1991 wurde diese \nam 26. September 1991 bis zum 25. September 1996 verlängert. Auf Antrag vom \n3. Dezember 1996 wurde dem Kläger am selben Tag eine bis zum 2. Dezember \n2001 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. \n\n4\n\nSeit dem 1. November 1996 stand der Kläger dem damaligen Arbeitsamt X zur \nArbeitsvermittlung zur Verfügung. In der Folgezeit arbeitete er als Dreher für jeweils \nkurze Zeit in vier Unternehmen. Zwischen 1999 und Mai 2001 war er für ein \nZeitarbeitsunternehmen tätig, das ihm kündigte. Anschließend war der Kläger \narbeitslos, meldete sich aber nicht arbeitssuchend. Der Kläger, der sich vereinsamt, \nmissachtet und verfolgt fühlte, befand sich seit 1998 in ambulanter psychiatrischer \nBehandlung.\n\n5\n\nMit rechtskräftigem Urteil vom 00.0.2002 verurteilte das Landgericht X den Kläger \nwegen gemeingefährlicher Vergiftung in Tateinheit mit Bedrohung unter \nEinbeziehung auf Beleidigung und Urkundenfälschung beruhender rechtskräftiger \nStrafbefehle des Amtsgerichts Wuppertal vom 00.0.2001 und 00.0. 2001 zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus an. \n\n6\n\nDies beruhte darauf, dass der Kläger am 0.0. 2001 nach den u.a. auf seiner \ngeständigen Einlassung beruhenden Feststellungen des Landgerichts X spontan \nbeschloss, den Geschäftsführer eines Supermarktes in Angst zu versetzen, da er \nüber diesen Macht ausüben wollte. Daher mengte er ca. 1,5 g Kaliumzyanid in ein \nKochleberwurstglas, das er einige Tage zuvor in dem Supermarkt gekauft hatte, \nmarkierte mit einem Filzschreiber ein großes schwarzes Ausrufezeichen auf dem \nGlasdeckel und stellte das Glas sodann in dem Supermarkt in den hinteren Bereich \neines Warenregals. Dabei war er sich der potentiell tödlichen Wirkung von oral \naufgenommenem Kaliumzyanid bewusst. Sodann rief er den Supermarkt an, forderte \nBargeld in Höhe von 100.000 DM und teilte die Vergiftung des Glases und dessen \nungefähren Standort mit. Dem Kläger ging es dabei nach den Feststellungen des \nLandgerichts nicht um eine Gefährdung Dritter oder die Zahlung des Geldes, \nsondern um eine Demütigung des Geschäftsführers, um seine eigenen Frustrationen \nund Spannungen abzubauen. Am 00.0.2001 forderte der Kläger gegenüber einer \nAngestellten des Supermarkts telefonisch die Zahlung von 500.000 DM und sagte, \nman solle sich die Marmeladengläser näher anschauen. Weitere Vergiftungen hatte \nder Kläger aber nicht begangen. Nachdem der Geschäftsführer des Supermarktes \ndem Kläger bei einem weiteren Anruf am 00.0.2001 mitteilte, dass er nervlich am \nEnde sei, brach der Kläger das Telefonat ab und beendete sein Wirken. Polizeikräfte \nstellten am 00.0.2001 in der Wohnung des Klägers mehrere hochtoxische \nSubstanzen sicher, darunter ca. 50 g Kaliumzyanid, 500 g Natriumazid, 50 g \nArsentrioxid sowie 20 bis 30 g weißen Phosphor. Am selben Tage wurde der Kläger \nverhaftet, er befand sich bis zu seiner Verurteilung in Untersuchungshaft.\n\n7\n\nEinem Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N1, Chefärztin \nder forensischen Psychiatrie der Rheinischen Kliniken M, folgend stellte die \nStrafkammer fest, dass der Kläger bei Begehung der Vergiftung und Bedrohung \neingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB) war. Danach konnte der Kläger zwar das \nUnrecht der Tat einsehen und nach dieser Einsicht handeln, es habe bei \nTatbegehung aber eine Kombination aus krankhafter seelischer Störung und einer \nschweren seelischen Abartigkeit vorgelegen, die zu einer erheblichen Verminderung \nder Steuerungsfähigkeit geführt und auf einer paranoiden Persönlichkeitsstörung \nberuht habe. Die Anordnung der Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen \nKrankenhaus (§ 63 StGB) begründete die Kammer damit, dass andernfalls von dem \nKläger auf Grund seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung nebst ausgestanztem \nRealitätsverlust erhebliche und allgemeingefährliche Straftaten sicher zu erwarten \nseien. Die zu der psychischen Dekompensation des Klägers führenden Umstände \nder sozialen Isolation, Verschwörungsgedanken und Perspektivlosigkeit bestünden \nbei fehlender Behandlung weiter fort.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. November 2002 hörte der Beklagte den Kläger zu einer \nbeabsichtigten Ausweisung und Abschiebung an.\n\n9\n\nNach Anforderung der Strafakten wies der Beklagte den Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 9. April 2003 unbefristet aus und drohte ihm die \nAbschiebung nach Griechenland aus der Unterbringung in dem psychiatrischen \nKrankenhaus bzw. aus der Haft heraus bzw. bei vorheriger Freilassung unter \nEinräumung einer einmonatigen Ausreisefrist an. Dabei ging er davon aus, dass der \nKläger mangels gegenwärtiger Erwerbstätigkeit keine gemeinschaftsrechtliche \nFreizügigkeit genieße, stützte die Ausweisung auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und \nverneinte besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG, dem \nEuropäischen Niederlassungsabkommen oder dem Deutsch-Griechischen \nNiederlassungs- und Schifffahrtsvertrages vom 18. März 1960, da der Kläger sich \nseit dem 3. Dezember 2001 nicht mehr rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Die \nöffentliche Sicherheit überwiege die persönlichen Belange des Klägers, auch wenn \ndieser in Deutschland geboren sei, hier praktisch durchgängig gelebt habe und seine \nEltern und sein Bruder hier noch rechtmäßig lebten. \n\n10\n\nDer Kläger erhob am 29. April 2003 Widerspruch. \n\n11\n\nMit am 25. August 2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19. August \n2004 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers zurück. \nFreizügigkeitsberechtigte Unionsbürger dürften zwar nur nach Ermessen \nausgewiesen werden, der Kläger sei aber mangels Erwerbstätigkeit, \nVerbleibeberechtigung oder Unterhaltsleistungen seiner Eltern nicht \nfreizügigkeitsberechtigt. Außerdem habe der Beklagte sorgfältig Ermessen ausgeübt. \nAngesichts des hohen Stellenwertes der durch den Kläger bedrohten Rechtsgüter \nseien an neuerliche Gefahren geringe Anforderungen zu stellen und diese im \nErgebnis zu bejahen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 22. September 2004 Klage erhoben. Dieses begründet er im \nWesentlichen damit, dass von ihm keine konkrete Gefahr für die öffentliche \nSicherheit mehr ausgehe, eine Heilung seiner Krankheit sei möglich. Im Übrigen sei \ndie Ausweisung unverhältnismäßig, da er praktisch während seines gesamten \nLebens in Deutschland gelebt habe, hier auch seine Eltern und sein schwerkranker \nBruder lebten und er keine Kontakte nach Griechenland habe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 19. August 2004 und des Schriftsatzes des Beklagten vom \n28. Februar 2006 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat die angegriffene Ordnungsverfügung durch Schriftsatz vom 28. Februar \n2006 dahingehend ergänzt bzw. ersetzt, dass der Verlust des Rechts des Klägers \nauf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1, § 6 FreizügG/EU festgestellt wird und \nder Kläger aufgefordert wird, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen, ihm andernfalls die Abschiebung \nnach Griechenland angedroht wird. Für eine Dauer von zehn Jahren ab der Ausreise \ndürfe der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. \nZur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, besonders schwer wiegende Gründe \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 3 FreizügG/EU \nerforderten diese Maßnahme. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 7. \nFebruar 2006 sei der Kläger zwar u.a. in seiner Persönlichkeit stabilisiert, er sei aber \nweiterhin auf ein Behandlungssetting angewiesen, andernfalls würde ein Rückfall in \nalte Verhaltsmuster in hohem Maße wahrscheinlich sein. An die \nWiederholungsgefahr dürften angesichts der bedrohten Rechtsgüter keine besonders \nhohen Anforderungen gestellt werden. Die Wiederholungsgefahr sei angesichts der \nsozialen Situation des Klägers aber zu bejahen, wie auch die ärztlichen Gutachten \nund die Aufrechterhaltung der Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer \nbelegten. Auch sei der Kläger weder familiär noch wirtschaftlich in Deutschland \nbesonders integriert. Er sei arbeitslos und plane auch nach einer Entlassung nicht, \nzu seinen Eltern zu ziehen. Angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse \nsei ihm ein Leben in Griechenland zumutbar. Dass dort seine psychische Krankheit \nnicht behandelbar wäre, sei nicht erkennbar.\n\n18\n\nDas Landgericht E hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 0.0.2005 beschlossen, \ndass die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus \nfortdauert. Trotz der erzielten Fortschritte in der Behandlung bzw. Heilung sei auf \nGrund der Schwere der Erkrankung noch von einem längerfristigen \nEntwicklungsprozess im Rahmen des Maßregelvollzuges auszugehen.\n\n19\n\nNach einer Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N1 und \ndes Diplompädagogen C von der forensischen Psychiatrie der Rheinischen Kliniken \nM, in der sich der Kläger seit dem 27. Mai 2002 aufhält, vom 7. Februar 2006, blieb \nder Kläger in den ersten ca. anderthalb Jahren seiner Behandlung in seiner \nparanoiden Einstellung unreflektiert verhaftet und es kam zu Konflikten mit \nMitpatienten, in einem Fall zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung. Seit Juli \n2004 sei jedoch beobachtet worden, dass die Fähigkeiten des Klägers zu \nSelbstkritik, Realitätsbezug und Konfliktfähigkeit deutlich zugenommen hätten. Eine \nvertrauensvolle therapeutische Beziehung sei aufgebaut, die \nMedikamenteneinnahme regelmäßig. Der Kläger habe deutlichen Abstand zu \nvorherigen paranoiden Erklärungsmechanismen gewonnen und ein sinnvolles \nKonfliktmanagement entwickelt. Die frühere wahnhafte Störung werde als ausgeheilt \nbetrachtet. Seit Juni 2005 befinde der Kläger sich auf der offenen \nRehabilitationsstation und er könne sich sozial sowohl gut einbringen wie abgrenzen. \nEs habe eine erhebliche Verbesserung der Frustrationstoleranz, Belastbarkeit und \nKonfliktfähigkeit stattgefunden, eine Arbeitsförderungsmaßnahme sei geplant und \nbewilligt. Der Kläger sei dennoch weiterhin auf ein stabilisierendes \nBehandlungssetting angewiesen, bei Wegfall der stützenden Umgebung und \ntherapeutischen und pflegerischen Kontakte sei ein Rückfall in alte Verhaltensmuster \nin hohem Maße wahrscheinlich.\n\n20\n\nDie Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 6. April 2006 für das Verfahren \nerster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. August 2004 und des \nSchriftsatzes vom 28. Februar 2006 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass er aufzuheben war.\n\n24\n\nDie Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, welcher das auf \nEU-/EG-Recht bzw. deutschem Recht beruhende Recht des Klägers auf Einreise \nnach und Aufenthalt in Deutschland betrifft, war nach der zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = \nNVwZ 2005, 220 = InfAuslR 2005, 18, Rn. 28, und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, \nNVwZ 2005, 1074, Rn. 9,\n\n26\n\nda der Kläger zum Zeitpunkt der Verfügung seiner Ausweisung bzw. der \nFeststellung eines Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt \nfreizügigkeitsberechtigt war.\n\n27\n\nDabei kann dahinstehen, ob die zunächst mit Ordnungsverfügung vom \n9. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 \nverfügte Ausweisung gegenüber dem Kläger auch nach Inkrafttreten des \nFreizügG/EU ab dem 1. Januar 2005 noch wirksam war, wovon das \nBundesverwaltungsgericht ausgehen dürfte, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, a.a.O., und vom 15. \nMärz 2005 - 1 C 2.04 - , a.a.O.; a.A. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2005 - 21 A \n54/03 - und Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 15 A 275/05 -, InfAuslR 2006, 16 = \nEZAR NF 10 Nr. 3,\n\n29\n\noder ob der Kläger das Recht auf Einreise und Aufenthalt erst durch die in dem \nSchriftsatz des Beklagen vom 28. Februar 2006 erfolgte Feststellung nach § 6, § 2 \nAbs. 1 FreizügG/EU verlieren konnte. \n\n30\n\nDenn der Kläger war - nach den begründeten Feststellungen des Landgerichts X \nin dem rechtskräftigen Urteil vom 00.0.2002 - noch Ende Mai 2001 als Arbeitnehmer \ni.S.d. Art. 39 EG, \n\n31\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003, C-413/01, Ninni Orasche, Rn. 23, \nEuZW 2004, 117,\n\n32\n\nordnungsgemäß bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt und er befindet \nsich bereits seit dem 00.0.2001 in Untersuchungs- und Strafhaft bzw. stationärer \nBehandlung, ohne dass dies sein Freizügigkeitsrecht entfallen ließ, \n\n33\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004, C-482/01 und C-493/01, Orfanopoulos \nund Oliveri, InfAuslR 2004, 268 = NVwZ 2004, 1100, Rn. 50 bis 54, und vom 11. \nNovember 2004, C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, Rn. 39.\n\n34\n\nWar daher nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- \nund Rechtslage zu entscheiden, verstieß die angefochtene Feststellung des \nVerlustes des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt nach § 6, § 2 Abs. 1 \nFreizügG/EU gegen Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und \nihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen \nund aufzuhalten (I.), \n\n35\n\nABl. EG L Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35-48,\n\n36\n\nso dass dahinstehen kann, ob sie mit § 6 FreizügG/EU vereinbar war (II.). \nMangels Verlusts des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt war auch die \ngegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig (III.).\n\n37\n\nI. Unabhängig davon, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung \nursprünglich auf den gegenüber freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern \nunanwendbaren § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützt hat, er diese Verfügung aber im \nGerichtsverfahren auf Grund gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des § 114 \nSatz 2 VwGO zulässigerweise in eine (Ermessens-)Entscheidung nach § 6 \nFreizügG/EU abändern konnte, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, a.a.O., Rn. 17 bis 20, \n31,\n\n39\n\nverstößt diese Entscheidung gegen Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie \n2004/38/EG. \n\n40\n\nGemäß dieser Vorschrift darf gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt \nwerden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im \nAufnahmemitgliedstaat gehabt haben, es sei denn, die Entscheidung beruht auf \nzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten \nfestgelegt wurden.\n\n41\n\nDer Kläger kann sich auf diese Vorschrift berufen (1.), welche durch die \nangefochtene Verfügung verletzt wird (2.).\n\n42\n\n1. Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG entfaltet zugunsten des Klägers \nunmittelbare Wirkung, da er nicht fristgerecht in das deutsche Recht umgesetzt \nworden ist (a), aber unbedingt und hinreichend genau ist (b),\n\n43\n\nvgl. auch EuGH, Urteile vom 5. April 1979, Rs. 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1629, \nRn. 20 bis 24, und vom 19. Januar 1982, Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Münster-\nInnenstadt, Slg. 1982, 53, Rn. 21 bis 25; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 \nBvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223 = NJW 1988, 1459; Schroeder, in: Streinz (Hg.): \nEUV/EGV, 2003, Art. 249 EGV Rn. 48 bis 51, 101 bis 110. \n\n44\n\na) Die am 30. April 2004 in Kraft getretene Richtlinie 2004/38/EG war nach ihrem \nArt. 40 Abs. 1 von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2006 in nationales Recht \numzusetzen i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EG.\n\n45\n\nDer deutsche Gesetzgeber hat Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG \nbisher aber nicht umgesetzt. Insbesondere stellt § 6 Abs. 3 FreizügG/EU ersichtlich \nkeine (vollständige) Umsetzung dar. Denn dieser erfordert anders als die \nRichtlinienvorschrift nicht das Vorliegen zwingender Gründe, sondern nur besonders \nschwerwiegender Gründe, \n\n46\n\nvgl. auch Gross, Die Umsetzung der EU-Freizügigkeitsrichtline im deutschen \nRecht, ZAR 2006, 61 (64); Hailbronner, Die Unionsbürgerrichtlinie und der ordre \npublic, ZAR 2004, 299 (303); Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 6 \nFreizügG/EU Rn. 13. \n\n47\n\nDarüber hinaus setzt § 6 Abs. 3 FreizügG/EU einen ständigen rechtmäßigen \nAufenthalt von mehr als fünf Jahren Dauer voraus, während Art. 28 Abs. 3 lit. a) der \nRichtlinie 2004/38/EG zwar einen zehnjährigen Aufenthalt erfordert, aber nicht \ndessen ständige Rechtmäßigkeit. \n\n48\n\nDies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie und ihres 24. \nErwägungsgrundes sowie aus einem systematischen Vergleich mit dem Wortlaut des \nArt. 16 Abs. 1 der Richtlinie, welcher einen ununterbrochenen rechtmäßigen \nAufenthalt über fünf Jahre erfordert. \n\n49\n\nAuch findet Abs. 3 des Art. 28 der Richtlinie, anders als dessen Abs. 2, nicht nur \nauf Unionsbürger Anwendung, die auf Grund eines ununterbrochenen rechtmäßigen \nAufenthalts über fünf Jahre ein Recht auf Daueraufenthalt genießen (Art. 16 der \nRichtlinie), sondern setzt ein solches Recht auf Daueraufenthalt nach seinem \nWortlaut nicht voraus. Ein immanentes bzw. konkludentes Tatbestandsmerkmal des \nArt. 28 Abs. 3 im Sinne eines bestehenden Rechts auf Daueraufenthalt folgt auch \nweder aus der Systematik der Richtlinie noch aus ihrem Zweck. Denn systematisch \ngesehen verdeutlichen Art. 1 lit. c) und Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie, dass die Schutz \nvor Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts einräumenden Vorschriften des \nKapitels VI der Richtlinie (Art. 27 bis 33) nicht nur für Beschränkungen des in Kapitel \nIV (Art. 16 bis 21) geregelten Rechtes auf Daueraufenthalt, sondern auch des Rechts \nauf Freizügigkeit und Aufenthalt (Kap. II, Art. 4 und 5, und Kap. III, Art. 6 bis 15) \ngelten. Dem entspricht auch der Zweck des Kapitels VI der Richtlinie, wie er in deren \nErwägungsgründen 23 und 24 genannt ist. \n\n50\n\nSchließlich stehen die Absätze 2 und 3 des Art. 28 der Richtlinie auch nicht \nderart in einem Stufenverhältnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 nur erfüllt \nwären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, \n\n51\n\nvgl. zu so einem Stufenverhältnis im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nEuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-230/03 -, Sedef, Rn. 34 bis 44. \n\n52\n\nDenn während Abs. 2 nicht nur daueraufenthaltsberechtigte Unionsbürger, \nsondern auch daueraufenthaltsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern \nschützt, gilt Abs. 3 nur für Unionsbürger. Zudem setzt dessen lit. b) im Falle von \nminderjährigen Unionsbürgern keine Mindestzeit eines (rechtmäßigen) Aufenthalts \nvoraus.\n\n53\n\nb) Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG ist unbedingt und hinreichend \ngenau.\n\n54\n\nDenn das dort normierte grundsätzliche Verbot der Ausweisung ist nach dem \nWortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig und seine \nAnwendbarkeit erfordert keine Erfüllung einer weiteren Bedingung, insbesondere \nnicht, dass der nationale Gesetzgeber des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zuvor ein \ndieses Verbot durch Nennung zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit \neinschränkendes Gesetz erlässt,\n\n55\n\nvgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982, Rs. 8/81, a.a.O., Rn. 28 bis 30; \nGroß, a.a.O., 64. \n\n56\n\nSoweit zum Teil vertreten wird, Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG sei \nerst anwendbar, nachdem der nationale Gesetzgeber durch Erlass eines Gesetzes, \ndass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nennt, tätig geworden sei, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - 18 B 1035/05 - und vom \n2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, s. jeweils www.nrwe.de,\n\n58\n\nist dies nicht vereinbar mit der bereits genannten Rechtsprechung des EuGH, \n\n59\n\nvgl. Urteile vom 5. April 1979, a.a.O., Rn. 20 bis 24, vom 19. Januar 1982, \na.a.O., Rn. 28 bis 30, und vom 15. Juni 2000, C-365/98, Brinkmann Tabakfabriken \nGmbH, Rn. 32, 40; s. auch BFH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VII R 8/01 -.\n\n60\n\nIm Übrigen dürfte die in den genannten Beschlüssen des OVG NRW vom 27. \nJuni 2005 - 18 B 1035/05 - und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - erfolgte \nBezugnahme auf \n\n61\n\nHailbronner, a.a.O., 303, \n\n62\n\nim Ergebnis nicht zutreffen. Denn soweit dieser dort schreibt, erforderlich sei, \ndass im nationalen Recht Gründe gesetzlich bestimmt sind, auf Grund derer \nausnahmsweise die grundsätzlich privilegierten Unionsbürger ausgewiesen werden \nkönnen, bezieht er sich nicht auf eine Bedingung für die Schutzwirkung der Vorschrift \nzugunsten von Unionsbürgern, sondern auf eine Voraussetzung für die \nRechtmäßigkeit einer Ausweisung bzw. Feststellung nach § 6 FreizügG/EU, wie sich \naus dem dort von Hailbronner vorangestellten Satz ergibt.\n\n63\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger auf Grund seiner \nzwar abgemilderten, aber gegenwärtig noch nicht ausgeheilten psychischen \nErkrankung ausgehende Gefahr keinen vom Bundesgesetzgeber nach Art. 28 Abs. 3 \nlit. a) der Richtlinie 2004/38/EG festlegbaren zwingenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit unterfallen dürfte.\n\n64\n\nDenn der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 39 Abs. 3 EG ist \nbedeutend enger als der im deutschen Polizei- und Ordnungsrechts verwendete \nBegriff der öffentlichen Sicherheit. Er betrifft nur die innere oder äußere Sicherheit \ndes Staates, \n\n65\n\nvgl. zu dem Art. 30 EG entsprechenden Art. 36 EWG-Vertrag EuGH, Urteile \nvom 10. Juli 1984, Rs. 72/83, Campus Oil, Slg. 1984, 2727 Rn. 33 f., vom 4. \nOktober 1991, C-367/89, Richardt, Slg. 1991, I-4621 Rn. 22 f., und vom 17. \nOktober 1995, C-70/94, Werner, Slg. 1995, I-3189 Rn. 24 bis 27; \nSchneider/Wunderlich, in: Schwarze (Hg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 39 EGV Rn. \n130 f.; Franzen, in: Streinz (Hg.), EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV Rn. 138,\n\n66\n\nnicht aber (Straf-)Normen, welche den Schutz der Bürger als Privatpersonen \ngegenüber gemeinkriminellen Akten zum Ziel haben und welche dem Begriff der \nöffentlichen Ordnung i.S.d. Art. 39 Abs. 3 EG unterfallen können, \n\n67\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos \nund Oliveri, a.a.O., Rn. 62 ff..\n\n68\n\nSoweit nicht nur bezüglich Berechtigter aus dem Beschlusses 1/80 des \nAssoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80), sondern auch bezüglich Unionsbürgern die \nAuffassung vertreten werden sollte, dass aus Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie \n2004/38/EG nicht hergeleitet werden könne, dass eine Ausweisung nur aus \nzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt werden dürfe, \n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 - 18 A 142/06 -, unter \nBezugnahme auf Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, s. jeweils \nwww.nrwe.de,\n\n70\n\nvermag die Kammer dem vor dem Hintergrund des Wortlautes des Art. 28 Abs. 3 \nder Richtlinie und der genannten Rechtsprechung des EuGH nicht zu folgen.\n\n71\n\n2. Die angefochtene Verfügung verletzt Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie \n2004/38/EG. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift, da er \nUnionsbürger ist und er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in Deutschland \ngehabt hat.\n\n72\n\nDem steht nicht entgegen, dass er Ende 1997 für ca. drei Monate teilweise \nseinen Militärdienst in Griechenland ableistete. Denn nach Art. 11 Abs. 2, Art. 16 \nAbs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG wird die Kontinuität des Aufenthalts weder durch \nvorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch \ndurch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten berührt. \n\n73\n\nSchließlich ist festzustellen, dass der Kläger selbst dann, wenn man Art. 28 Abs. \n3 lit. a) entgegen dessen Wortlauts und der Systematik der Richtlinie (s. 1a) \ndahingehend auslegen würde, dass dieser die Rechtmäßigkeit des zehnjährigen \nAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat voraussetzt, die Tatbestandsvoraussetzungen \nerfüllen würde, da sein Aufenthalt in dieser Zeit rechtmäßig war.\n\n74\n\nDenn wie zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits erwähnt, ließ der \nAufenthalt des Klägers ab dem 00.0.2001 in Untersuchungs- und Strafhaft bzw. \nstationärer Behandlung sein auf Grund der bis Ende Mai 2001 ausgeübten \nBeschäftigung bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 39 EG \nbestehendes Freizügigkeitsrecht nicht entfallen, so dass sein Aufenthalt auf Grund \nvon EG-Recht auch nach dieser Zeit rechtmäßig war. Darüber hinaus verfügte er \nzwischen dem 3. Dezember 1996 und dem 2. Dezember 2001 über eine befristete \nnationale Aufenthaltserlaubnis. \n\n75\n\nZwischen dem 26. September 1996 und dem 3. Dezember 1996 besaß der \nKläger zwar keine nationale Aufenthaltserlaubnis, weil er erst am 3. Dezember 1996 \ndie Verlängerung bzw. Neuerteilung seiner vom 26. September 1991 bis zum 25. \nSeptember 1996 gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragte. Zudem bezog er zu dieser \nZeit nach seinen in dem Antrag vom 3. Dezember 1996 gemachten Angaben \nArbeitslosenhilfe, war also nicht erwerbstätig. Nach der vorgelegten Bescheinigung \ndes Arbeitsamtes X vom selben Tage war der Kläger aber erst seit dem 1. November \n1996 arbeitslos gemeldet, weshalb sein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht \nzum Zeitpunkt der erfolgten Verlängerung bzw. Neuerteilung seiner \nAufenthaltserlaubnis noch fortbestand, \n\n76\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991, C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-\n745 Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, \n306, Rn. 25, Beschluss vom 3. August 2004 - 1 C 27.02 - Rn. 26. \n\n77\n\nIm Übrigen dürfte dem Kläger zu diesem Zeitpunkt auch ein \ngemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grund seiner seit dem Inkrafttreten \ndes Maastrichter Vertrages am 1. November 1993 bestehenden Unionsbürgerschaft \n(Art. 17 EG, damals Art. 8 EGV) zugestanden haben. Denn die Unionsbürgerschaft \nbegründet nach Art. 18 Abs. 1 EG (damals Art. 8a Abs. 1 EGV) das Recht, sich im \nHoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in dem EG-Vertrag und dessen \nDurchführungsvorschriften vorgesehenen, verhältnismäßig anzuwendenden \nBeschränkungen und Bedingungen, frei zu bewegen, \n\n78\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2001, C-184/99, Grzelczyk, Rn. 31 bis \n33, und vom 17. September 2002, C-413/99, Baumbast und R, Rn. 80 bis 94.\n\n79\n\nFolglich ist keine Prüfung erforderlich, ob ein solches Recht des Klägers \nzwischen dem 26. September und dem 3. Dezember 1996 auch auf Grund der \npassiven Dienstleistungsfreiheit bestand, \n\n80\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1998, C-274/96, Bickel und Franz, Rn. \n15.\n\n81\n\nII. Da die Feststellung eines Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt \ndaher wegen Verstoßes gegen den unmittelbar wirkenden Art. 28 Abs. 3 lit. a) der \nRichtlinie 2004/38/EG aufzuheben war, kann dahinstehen, ob sie mit dem auf den \nKläger anwendbaren § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vereinbar war, insbesondere ob das \nöffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Klägers dessen private \nInteressen angesichts seines praktisch lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet \ndeutlich überwog, \n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, a.a.O. , Rn. 27,\n\n83\n\ninsbesondere mit seinen Grundrechten, darunter dem Recht auf Privatleben nach \nArt. 8 EMRK, vereinbar war. \n\n84\n\nIII. Weil der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht verloren hat, \nverletzte die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 \nFreizügG/EU.\n\n85\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § \n711 ZPO erfolgt.\n\n86\n\nDie Berufung war zuzulassen nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und \n4 VwGO wegen Abweichung von den Beschlüssen des OVG NRW vom 27. Juni \n2005 - 18 B 1035/05 - und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - hinsichtlich der \nunmittelbaren Wirkung des Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG auch ohne \nFestlegung zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit durch den \nBundesgesetzgeber und wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage \nfür die Rechtsstellung einer Vielzahl von seit (mehr als) zehn Jahren in Deutschland \naufhältiger Unionsbürger. \n\n87\n\nAuch die Sprungrevision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. \n2 Nr. 1, § 134 VwGO zuzulassen. Damit kann eine Rechtsfrage mit Auswirkungen \nüber den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, \nso dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse \nliegt. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-04/24-k-6197-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-05-04/24-k-6197-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272612","retrieved":"2026-07-09 02:43:29.673019+00:00"}}