{"status":"available","doknr":"OLD272688","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0428.18L641.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"18 L 641/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2006 wird hinsichtlich des Widerrufs \nder Schankerlaubnis und der Schließungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist schon deshalb begründet, weil die Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz \n1 VwGO genügt. Es ist nichts aufgeführt, was das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts abweichend vom gesetzlichen Regelfall \ndes § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezogen auf die Besonderheiten des vorliegenden \nFalles erkennen lässt. Die Begründung beschränkt sich vielmehr, wie schon die \nBezugnahme auf Nr. 01. der Ordnungsverfügung zeigt, aber auch im übrigen auf \nallgemeine Erwägungen, die sich nur auf die Notwendigkeit beziehen, die \nangefochtene Entscheidung überhaupt umzusetzen.\n\n3\n\nAbgesehen hiervon geht aber auch die in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus.\n\n4\n\nEs bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung. Die fehlende Baugenehmigung rechtfertigt den Widerruf der in \nKenntnis dieser Tatsache im März 2004 unbefristet erteilten Schankerlaubnis nicht, \nweil sie keinen Rückschluss auf eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit zulässt. \nSie dürfte deshalb allenfalls Anlass zu einer - inzwischen auch beabsichtigten - \nbauordnungsrechtlichen Verfügung geben. Die Beitragsrückstände bei der B tragen \nden Widerruf der Schankerlaubnis schon deshalb nicht, weil sie vor Zustellung der \nOrdnungsverfügung beglichen worden waren. Abgesehen hiervon setzten sie sich \nnur aus etwas mehr als zwei fälligen Monatsbeiträgen zusammen. Deshalb kann \nhieraus allein nach den nach dem Gesetz und der Rechtsprechung zu stellenden \nAnforderungen nicht auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Dasselbe \ndürfte für die noch nicht beglichenen Gebührenforderungen aus dem Jahr 2004 \ngelten. Sie überschreiten jedenfalls ohne Hinzukommen anderer gewerberechtlich \nbedeutsamer Umstände nicht die Schwelle zur Erheblichkeit. Abgesehen hiervon \nwäre es dem Antragsgegner unbenommen gewesen, deren Zahlung zunächst auf \ndem allgemein üblichen Weg anzumahnen. Dass dies geschehen ist, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n5\n\nAngesichts der schwerwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung ist im Rahmen der vom Gericht eigenständig zu treffenden \nErmessensentscheidung nicht ersichtlich, aus welchem rechtlich tragfähigen Grund \nder Widerruf der Schankerlaubnis sofort vollzogen werden müsste. Es kann nicht \nfestgestellt werden, aus welchem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse \ndaran bestehen könnte, den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin sofort und \nwirksam zu unterbinden. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Antragstellerin zugesagt \nhat, den nach Aktenlage noch nicht feststehenden Beginn der Baumaßnahmen der \nFirma D nicht zu behindern. Hinzu kommt der von dem Antragsgegner durch die \nErteilung der unbefristeten Erlaubnis gesetzte Vertrauenstatbestand. Vor diesem \nHintergrund überwiegt zwangsläufig das Interesse der Antragstellerin daran, den \nGaststättenbetrieb vorläufig weiterführen zu können und hieraus Einnahmen zu \nerzielen.\n\n6\n\nAus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Schließungsanordnung wiederherzustellen und \nhinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen war.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nVWGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-28/18-l-641-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-28/18-l-641-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272688","retrieved":"2026-07-09 02:43:36.230004+00:00"}}