{"status":"available","doknr":"OLD272687","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0428.15K2602.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"15 K 2602/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin legte unter dem 18. Februar 1997 die Abschlussprüfung zur Diplom-\nKauffrau in der Studienrichtung International Business Studies (Regelstudienzeit 7 \nSemester) an der Universität-Gesamthochschule Q mit der Gesamtnote „gut\" (2,1) \nab. \n\n3\n\nSie beantragte zunächst Anfang 2003 die Anerkennung dieser Prüfung als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen. Nach Beteiligung des \nStaatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen und der \nEinholung einer Stellungnahme des Prof. Dr. T vom Fachbereich \nWirtschaftswissenschaften der Universität-Gesamthochschule Q, lehnte der Beklagte \ndurch Bescheid vom 30. Juli 2003 die Anerkennung als Erste Staatsprüfung ab und \nsprach lediglich eine Anerkennung als berufliche Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaft im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II aus.\n\n4\n\nDurch Schreiben vom 31. März 2005 beantragte die Klägerin dann die \nAnerkennung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen des \nLandesinstituts für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, \nLehrerprüfungsamt, (Zeugnis vom 31. Januar 2005) und der Lehrbefähigung für das \nLehramt an Beruflichen Schulen in Wirtschaftswissenschaften und Englisch. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 5. April 2005 ab, da die \nKlägerin nur das sog. D 1-Diplom des integrierten Studiengangs erworben habe und \ndessen Anerkennung als Erstes Staatsprüfung bereits durch bestandskräftigen \nBescheid vom 30. Juli 2003 abgelehnt worden sei.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Mai 2005 Widerspruch. Nach \ndem ersten Ablehnungsbescheid habe sich die Sachlage erheblich verändert, da sie \ninzwischen ein Erweiterungskolloquium erfolgreich bestanden und zuvor eine \nAnerkennung ihres Diploms als Erste Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern \nerreicht habe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Lehrerprüfungsamtes \nvom 9. Mai 2005, wonach sie entsprechend § 30 Abs. 3 LehVDVO M-V \nGrundkenntnisse in Erziehungswissenschaften und den Fachdidaktiken erworben \nhabe, was durch ein Kolloquium überprüft worden sei. Wegen der Einzelheiten wird \nauf die Bescheinigung verwiesen.\n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 LPO, \ndie eine „geeignete\" Prüfung voraussetzten, lägen nicht vor, da die nach dem Erlass \ndes Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 6. Dezember 2002, notwendige Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit negativ \nausgefallen sei und nach der nunmehr geltenden Fassung des Erlasses die \nAnerkennung von D 1- Diplomen als Erste Staatsprüfung ohnehin ausscheide.\n\n8\n\nAm 14. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein \nAnerkennungsanspruch ergebe sich aus Art. 11 GG und den Regelungen der §§ 14 \nff. BRRG sowie aus Art. 37 des Einigungsvertrages. Im Übrigen seien die Beschlüsse \nder Kultusministerkonferenz auf dem Gebiet des Schulwesens, insbesondere das \nsog. Hamburger Abkommen, in Richtung auf einen Anerkennungsanspruch \nermessensbindend zu berücksichtigen. Es handele sich um eine die nachgeordneten \nBehörden bindende Verpflichtung. Insoweit sei auf die Praxis der anderen \nBundesländer, die Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung \nsowie die Informationen über die Handhabung der Präsidentin der \nKultusministerkonferenz bzw. deren Generalsekretär zu verweisen. Im Übrigen \nwerde die Lehrbefähigung der Klägerin von anderen Bundesländern anerkannt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. \nApril 2005 und des Widerspruchsbescheides 25. Mai 2005 zu \nverpflichten, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an \nBeruflichen Schulen in Wirtschaftswissenschaften und \nEnglisch, die der Klägerin durch das Landesinstitut für Schule \nund Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, Lehrerprüfungsamt, \nam 31. Januar 2005 verliehen wurde, als Lehrbefähigung für das \nLehramt an Berufskollegs anzuerkennen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. \nApril 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 \nzu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung als \nLehramt an Berufskollegs neu zu bescheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Auffassung, es bestehe kein Anerkennungsanspruch. Ein solcher \nkönne auch nicht aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz abgeleitet \nwerden. Diese würden - im Sinne einer großzügigen Anerkennungspraxis - im \nÜbrigen auch berücksichtigt, wenn eine Vergleichbarkeit vorliege. Es liege jedoch \nkein „entsprechendes Lehramt\" vor, da bereits eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der \nErsten Staatsprüfung fehle. Insbesondere sei - wie näher dargelegt - der Umfang der \nim Fach Englisch absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen nicht \nausreichend.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 4. und 6. April 2006 auf die \nDurchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise \neinverstanden erklärt haben.\n\n20\n\nDie zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des \nHaupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet.\n\n21\n\n1. Die Versagung der Anerkennung der Lehrbefähigung für das Lehramt an \nBeruflichen Schulen in Wirtschaftswissenschaften und Englisch, die der Klägerin \ndurch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, \nLehrerprüfungsamt, am 31. Januar 2005 verliehen wurde, ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die genannte \nQualifikation als Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs \nanzuerkennen.\n\n22\n\na) Zunächst kann die Klägerin keinen Anerkennungsanspruch aus Artikel 37 \nAbs. 1 S. 2 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 [BGBl. II S. 889] \nableiten. Diese Vorschrift gilt gemäß Artikel 45 Abs. 2 EV zwar als vorrangiges \nBundesrecht, betrifft jedoch nur die Anerkennung einer in der DDR erworbenen \nLehramtsbefähigung. Dies in Bezug auf die am 31. Januar 2005 in Mecklenburg-\nVorpommern erworbene Lehrbefähigung der Klägerin nicht der Fall. \n\n23\n\nAuch §§ 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes über die Ausbildung für \nLehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG vom 2. Juli \n2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV.NRW. 223)) räumt der \nKlägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der genannten Qualifikation ein.\n\n24\n\nNach dieser Regelung kann das Ministerium eine außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem \nentsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Diese Befugnis ist \ndurch die Verordnung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG auf die Bezirksregierung E \nübertragen worden.\n\n25\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal \"entsprechendes Lehramt\" \nist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die Anforderungen an die \nLehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen \nentsprechen. Die Anerkennung erfordert zwar nicht, dass die Ausbildungsgänge und \nPrüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht \nidentisch sind. Sie müssen der Lehramtsbefähigung in Nordrhein-Westfalen auch \nnicht vollständig gleichwertig sein.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -;.\n\n27\n\nErforderlich aber auch ausreichend ist ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 25. Januar 2006 - 19 B 7 /06 - und Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E \n777/02 -, m.w.N., Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -; Urteil der \nKammer vom 19. März 2003 - 15 K 8429/00 -.\n\n29\n\nNach diesen Grundsätze entspricht die von der Klägerin vorgelegte \nLehrbefähigung nicht in einem wesentlichen Maß den nordrhein-westfälischen \nVorgaben.\n\n30\n\nNach nordrhein-westfälischem Recht setzt die Lehramtsbefähigung zum Lehramt \nan Berufskollegs voraus, dass aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit \nvon neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden worden, \nder Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten abgeleistet und die Zweite \nStaatsprüfung für dieses Lehramt bestanden ist, § 9 LABG. \n\n31\n\nNach § 37 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung (LPO vom 27. März 2003, GV.NRW. \nS. 182) LPO hat das Studium für das Lehramt an Berufskollegs eine Regelstudienzeit \nvon neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das \nStudium einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder von zwei \nberuflichen Fachrichtungen oder von zwei Unterrichtsfächern. Die Klägerin hat in \nihrem Studium Studien- und Prüfungsleistungen in Betriebswirtschaftslehre und \nEnglisch und damit in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach i.S.d. \n§ 37 Abs. 1 LPO erbracht. Bei der Fächerkombination der Klägerin handelt es sich \nauch um eine solche, die in § 37 Abs. 2 und 3 LPO für das Lehramt an Berufskollegs \nvorgesehen ist, so dass eine Anerkennung nicht bereits aus diesem Grunde \nausscheidet.\n\n32\n\nVgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar \n1986 - 4 S 228/85-, BW VwBl. 1987, 271.\n\n33\n\nDavon abgesehen, kann jedoch nicht das notwendige Maß an wesentlicher \nÜbereinstimmung angenommen werden. Dies betrifft zum einen die Abweichungen \nim Studienumfang im Fach Englisch und zum anderen die Art des Studiums bzw. die \nRegelstudiendauer des von ihr erworbenen sog. D1-Diploms in einem integriertem \nStudiengang, der nach Auskunft des Prof. Dr. T heute als Bachelor-Studiengang \nangeboten wird. Beide weichen in nicht unerheblicher Weise von den normativen \nVorgaben der LPO ab. Die LPO sind nämlich in § 37 Abs. 1 vor, dass das Studium \nzum Lehramt an Berufskollegs eine Regelstudienzeit von neun Semestern - und nicht \nwie von der Klägerin absolviert, von sieben Semestern - umfasst (vgl. ebenfalls § 9 \nLABG). Hinsichtlich der Abweichung im Hinblick auf den erforderlichen \nStudienumfang in Fach Englisch wird auf die Stellungnahme des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n34\n\nDie fehlende wesentliche Übereinstimmung ergibt sich auch aus der Erlasslage, \ndie der Beklagte bei der Anerkennungen von Hochschulprüfungen als Erste \nStaatsprüfung für eine Lehramt an Berufskollegs zu Grunde zu legen hat.\n\n35\n\nNach Ziffer 4.3 und Anlage 3 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend \nund Kinder des Landes Nordhrein-Westfalen vom 6. Dezember 2002, i.d.F. vom 1. \nFebruar 2005 ist die Anerkennung von sog. D1-Diplomen, die insoweit \nFachhochschuldiplomen gleichstehen, in Bezug auf das Lehramt an Berufskollegs \nallenfalls als Teil der Ersten Staatsprüfung möglich. Es ist notwendig, dass Studien- \nund Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft des zweiten Faches nachgeholt \nwerden. Eine Anerkennung als Erstes Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen ist also \ntrotz Nachholung von Grundkenntnissen in Erziehungswissenschaften und den \nFachdidaktiken entsprechend § 30 Abs. 3 LehVDVO M-V - wie von der Klägerin \nabsolviert - nicht möglich. \n\n36\n\nDiese Abweichungen, die ein wesentliches Maß an Übereinstimmung \nausschließen, dürfen der Klägerin auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung der \nÜbereinstimmungen und Abweichungen der von ihr erworbenen Lehramtsbefähigung \nim Vergleich zum „entsprechenden Lehramt\" in Nordrhein-Westfalen entgegen \ngehalten werden. Bei der Gesamtbetrachtung müssen die Bestandteile berücksichtigt \nwerden, aus denen sich die Lehramtsbefähigung zum Lehramt an Berufskollegs \ngemäß § 9 LABG zusammensetzt. Zu diesen Bestandteilen gehört eben auch die \nErste Staatsprüfung bzw. die als Erste Staatsprüfung anerkannte Prüfung. Die \nerheblichen Abweichungen hinsichtlich der der Klägerin als Erste Staatsprüfung \nanerkannten D1-Diplomprüfung werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch \nnicht durch andere Faktoren ausgeglichen. Insbesondere betrifft das von ihr in \nMecklenburg-Vorpommern absolvierte Kolloquium nur den \nerziehungswissenschaftlichen bzw. fachdidaktischen Teil der Ausbildung und gleicht \ndie inhaltlichen und umfänglichen Defizite in Bezug auf das Fach Englisch und die \nRegelstudiendauer nicht aus.\n\n37\n\nNichts anderes ergibt sich aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz \n(KMK-Beschlüsse) und insbesondere aus § 18 Abs. 2 des sog. Hamburger \nAbkommens (Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur \nVereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens in der Fassung vom 28. \nOktober 1964 (MBl. NW 1965, 443)), das in verschiedenen Fassungen in Nordrhein-\nWestfalen als Verwaltungsvorschrift galt.\n\n38\n\nBVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 - 2 B 62/86 -, NVwZ 1987, \n212.\n\n39\n\nEin Anspruch auf Anerkennung kann bereits - auch normhierarchischen Gründen \n- nicht aus diesem Abkommen abgeleitet werden, wenn eine „Entsprechung\" im \nSinne der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG nicht vorliegt.\n\n40\n\nSo im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 23. November 1979 - 15 A 472/79 - zitiert nach JURIS.\n\n41\n\nSoweit Nachfolgeregelungen, wie die von der Klägerin genannten KMK-\nBeschlüsse vom 22. Oktober 1999 und 10. Mai 2001 angeführt werden, kann auch \nhieraus keine „Entsprechung\" abgeleitet werden.\n\n42\n\nDer Rechtscharakter der KMK-Beschlüsse beschränkt sich, soweit dort z.B. in \nAbschnitt VIII des Beschlusses von 2001 die Anerkennungspraxis der Länder \nGegenstand ist, auf eine politische Absichtserklärung der unterzeichnenden \nKultusminister. \n\n43\n\nWeder sind diese als antizipierte Sachverständigengutachten noch als sonst \nverbindliche Regelungen für die nachgeordneten Behörden der Länder anzusehen. - \nNur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass hier allein das Merkmal des \n„entsprechenden Lehramtes\" Gegenstand ist, da vorrangig die Erfüllung des \nTatbestandes zu prüfen ist. -\n\n44\n\nEs handelt sich vorliegend anders als im vom baden-württembergischen \nVerwaltungsgerichtshof \n\n45\n\nBeschluss vom 13. Oktober 2000 - 9 S 2236/00 -, NVwZ-RR 2001,104.\n\n46\n\nentschiedenen Fall nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, weil hier \nanders als bei den Empfehlungen der bei der KMK angesiedelten Zentralstelle für die \nAnerkennung ausländischer Abschlüsse keine sachverständige Befassung mit den \nEinzelheiten der anzuerkennenden Abschlüsse erfolgt ist. Dies gilt um so mehr, \nsoweit es sich - wie vorliegend - um solche Bereiche handelt, die nicht von der sog. \nSynchronisierung erfasst sind.\n\n47\n\nDass KMK-Beschlüsse für die nachgeordneten Länderbehörden im Übrigen (nur) \ndann verbindlich sind, wenn sie im jeweiligen Bundesland durch untergesetzliche \nRegelungen umgesetzt werden, ergibt sich unter anderem aus der von der Klägerin \nangeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur \nRechtsschreibreform.\n\n48\n\nUrteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218.\n\n49\n\nAuch dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine verbindliche Geltung der \nRechtschreibreform in dem Bundesland, in dem das Kind der Kläger die Schule \nbesuchte, dadurch erreicht worden war, dass der betreffenden KMK-Beschluss \naufgrund des Landesschulgesetzes durch eine Erlassregelung umgesetzt \nwurde.\n\n50\n\nIn Bezug auf die Annerkennung von Lehramtsbefähigungen aus anderen \nBundesländern und die Frage der „Entsprechung\" existieren nach Auskunft des \nBeklagten in Nordrhein-Westfalen jedoch weder Erlasse noch andere Vorschriften, \ndie die Auslegung - für die Behörden - verbindlich bestimmen. \n\n51\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 122 BRRG. Diese Norm setzt \nebenfalls eine „entsprechende Laufbahn\" voraus, dies ist eine solche, die sich im \nwesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass sie bei einem anderen Dienstherren \nbesteht. \n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 - 2 B 62/86 -, NVwZ 1987, \n212.\n\n53\n\nDies ist hier nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall. \n\n54\n\nb) § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG räumt dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite \nErmessen ein. Er „kann\" also die Anerkennung aussprechen. Dieses Ermessen ist \ndem Beklagten jedoch nur eröffnet, wenn der Tatbestand erfüllt ist. \n\n55\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. \nJanuar 2006 - 19 B 7 /06 -.\n\n56\n\nDies ist nach dem Vorstehenden jedoch nicht der Fall. \n\n57\n\nDer Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass das Gericht nicht davon ausgeht, \ndass im Falle einer durch den Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung, ein \nAnspruch auf eine Anerkennung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null \nvorliegen würde. Eine Ermessensreduzierung ergäbe sich weder aus dem \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des \nBeklagten noch aus den genannten KMK-Beschlüssen. Was die Verwaltungspraxis \nbetrifft, gibt es nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten lediglich allgemein \n„eine großzügige\" Anerkennungspraxis, jedoch keine diese über den Einzelfall \nhinaus lenkende Ermessensleitlinien in Form von Erlassen oder \nVerwaltungsvorschriften.\n\n58\n\nDie KMK-Beschlüsse sind jedoch als nicht normative Regelungen in Bezug auf \ndie hier betroffenen Ermessensausübung nur dann verbindlich, wenn die dort \ngetroffenen Vereinbarungen in entsprechende Regelungen innerhalb des \nBundeslandes umgesetzt worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n59\n\nDas Gericht konnte ohne Verfolgung der in den Schriftsätzen der Klägerin \nenthaltenen Beweisanregungen entscheiden. Die dort angeregten Nachfragen beim \nBundesministeriums für Bildung und Forschung sowie die Informationen über die \nHandhabung der Präsidentin der Kultusministerkonferenz, deren Generalsekretär \noder bei den Schul- bzw. Kultusministerien anderer Bundesländer konnten \nunterbleiben, weil es sich hier allein um die Einholung von Informationen zu einer \ndort vertretenen Rechtsauffassungen und nicht um die Klärung einer Tatsachenfrage \n- und nur solche sind dem Beweise zugänglich - gehandelt hätte. Im Übrigen ist nach \ndem Vorstehenden der dort vertretenen Rechtsauffassung für das vorliegende \nVerfahren keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen, da sich ein Anspruch nur aus \nder Verwaltungspraxis des Beklagten ergeben kann. Damit kommt es allein auf \ndessen Erlasse, Verwaltungsvorschriften und sonst relevanten Vorschriften an, die \ndie tatsächliche Verwaltungspraxis prägen.\n\n60\n\n 2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \neine Neubescheidung durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 VwGO. Ein \nsolcher Anspruch könnte nur bestehen, wenn dem Beklagten die \nErmessensausübung eröffnet wäre. Dies ist jedoch - wie dargelegt - mangels \nErfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht der Fall.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-28/15-k-2602-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-28/15-k-2602-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272687","retrieved":"2026-07-09 02:43:36.144789+00:00"}}