{"status":"available","doknr":"OLD272686","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0428.13K5831.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-28","aktenzeichen":"13 K 5831/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten nicht \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 18 %, die Beklagte zu 82 %.\n\nDer Streitwert wird auf 9402,66 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren ohne weiteres beendet und es war nur noch über die Kosten zu \nentscheiden.\n\n3\n\nSoweit der Kläger im Übrigen die Klage zurückgenommen hat, wird gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren eingestellt.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2, Abs. 3 \nVwGO. Dabei ergibt sich die anteilige Kostenverteilung aus entsprechender \nAnwendung von § 155 Abs. 1 VwGO auf den hier vorliegenden Fall, dass der Kläger \nfür einen Teil des Streitgegenstandes (3250 DM = 1661,70 Euro) die Kosten wegen \nder insofern erklärten Teilklagerücknahme (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Beklagte \ndie übrigen Kosten hinsichtlich des wegen der erfolgten Nachbewilligung für erledigt \nerklärten Teils (15.140 DM = 7740,96 Euro) zu tragen hat. Aus dem Verhältnis dieser \nBeträge zum Streitgegenstand von insgesamt 9402,66 Euro (vgl. unten) ergibt sich \ndie anteilige Verpflichtung der Beteiligten zur Kostentragung.\n\n5\n\nDass die Beklagte die Kosten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt \nerklärten Teil des Streitgegenstandes von 7740,96 Euro (ca. 82 % des \nStreitgegenstandes) zu tragen hat, folgt aus § 161 Abs. 3 VwGO.\n\n6\n\nNach dieser Vorschrift fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem \nBeklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung \nrechnen durfte. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 \nVwGO, also ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig, wenn über \neinen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts \nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden \nist; die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des \nWiderspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben \nwerden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist \ngeboten ist (Satz 2). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den \nWiderspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht \nerlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm \nbestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus (Satz 3); wird dem Widerspruch \ninnerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt \ninnerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären \n(Satz 4).\n\n7\n\nDie besondere Kostentragungsvorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO kommt in allen \nFällen des § 75 VwGO zur Anwendung, also auch in einem Fall wie dem \nvorliegenden, in dem der Beklagte dem Begehren nach Erhebung der \nUntätigkeitsklage stattgegeben hat. Der Beklagte hat die Kosten nach § 161 Abs. 3 \nVwGO nur dann nicht zu tragen, wenn in einem Fall des § 75 VwGO der Beklagte \neinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser \nGrund bekannt war oder bekannt sein musste.\n\n8\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 -\n 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom \n18. September 2001 - Vf.51-VI-99 - BayVBl. 2002, 143 f. m. w. N. \n\n9\n\nWeiter hat das BVerwG für den Fall, dass eine Behörde wegen weiterer \nErmittlungen den Rechtsbehelf nicht innerhalb von drei Monaten bescheiden kann, \nentschieden, dass ein zureichender Grund zur Erhebung der Untätigkeitsklage mit \nder Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegt, wenn die Behörde dem \nWiderspruchsführer von der Verzögerung der Entscheidung nicht durch \nZwischenbescheid Kenntnis gegeben hat,\n\n10\n\nvgl. Urteil vom 15. November 1974 - VIII C 57.72 -, Buchholz 451.50 § 8 GetrG \nNr. 20.\n\n11\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zur \nKostentragung im Hinblick auf den Anteil am Streitgegenstand verpflichtet, den sie \ndem Kläger nach Klageerhebung nachbewilligt hat und hinsichtlich dessen die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben.\n\n12\n\nEin Fall des § 75 VwGO liegt vor, weil die Beklagte über die Widersprüche des \nKlägers nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Der Kläger hat die Klage \nsodann in seiner auf die Nachbewilligung der Beklagten folgenden Stellungnahme im \nUmfang der Nachbewilligung für erledigt erklärt. Bei Klageerhebung lag die Situation \ndes § 75 VwGO vor, weil zu diesem Zeitpunkt die Nachbewilligung mit den \nWiderspruchsbescheiden vom 24. September 2003 noch nicht erfolgt war. Dabei \nkommt es nicht darauf an, ob die Beklagte „auf die Klage\" klaglos gestellt hat oder ob \ndie Nachbewilligung auch unabhängig davon erfolgt wäre. Jedenfalls ist die \nKlaglosstellung erst nach Klageerhebung erfolgt, da die Klage gemäß § 90 Abs. 1 \nVwGO am 1. September 2003 erhoben wurde.\n\n13\n\nEs kann offen bleiben, ob die Situation der Grenzschutzdirektion L nach dem \nUrteil des BVerwG vom 30. Oktober 2002 einen zureichenden Grund für die \nEntscheidung über die Widersprüche des Klägers erst mit Datum vom \n24. September 2003 darstellte.\n\n14\n\nDenn selbst wenn man unterstellt, dass diese von der Beklagten eingehend \ndargelegte Belastungssituation einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO \nfür die späte Bescheidung darstellte, so war dieser Grund dem Kläger (und seinem \nProzessbevollmächtigten) soweit ersichtlich weder bekannt noch mussten diese den \nGrund für die Verzögerung erkennen. Die Beklagte hätte dem Kläger - jedenfalls auf \nseine Sachstandsanfrage vom 24. April 2003 hin - eine Zwischennachricht über den \nSachstand und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer erteilen müssen.\n\n15\n\nDie vom Beklagten angeführte Zwischennachricht vom 6. Juli 2000 war insofern \nnicht ausreichend. Diese bezog sich auf das Einverständnis des Klägers mit einer \nAussetzung des Widerspruchsverfahrens „bis zum rechtskräftigen Abschluss des \n‚Musterverfahrens T'\". Nach der Entscheidung des BVerwG waren die \nMusterverfahren aber rechtskräftig abgeschlossen und der Kläger durfte - \nvorbehaltlich der für die Frage eines zureichenden Grundes für eine verzögerte \nEntscheidung relevanten Umstände - mit einer baldigen Entscheidung rechnen. Es \nspricht viel dafür, dass eine Zwischenmitteilung von Amts wegen notwendig ist, wenn \n- wie hier - nach einer letztinstanzlichen Entscheidung in einem Musterverfahren \nwegen der Vielzahl der zu überprüfenden Fälle ein Zeitraum von bis zu einem Jahr \nfür die Umsetzung dieser Entscheidung notwendig ist.\n\n16\n\nJedenfalls aber bestand insofern eine Notwendigkeit für den Beklagten, den \nKläger durch eine Zwischenmitteilung über den Sachstand zu informieren, weil dieser \nsich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. April 2003 an die \nGrenzschutzdirektion gewandt und unter Bezugnahme auf die erfolgte Entscheidung \ndes BVerwG um Entscheidung über den Widerspruch gebeten sowie eine \nUntätigkeitsklage nach Ablauf von drei Wochen angekündigt hatte. Dies hätte für die \nBeklagte Anlass sein müssen, ihn auf ihre schwierige Situation hinzuweisen und den \nvoraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung mitzuteilen. Da sie dies nach dem \nAkteninhalt nicht getan hat, kann sie sich gegenüber der nicht wenige Wochen, \nsondern erst mehr als vier Monate später erhobenen Klage nicht darauf berufen, der \nKläger habe seine Klage verfrüht erhoben, weil er noch nicht mit einer Entscheidung \nrechnen konnte.\n\n17\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom \n19. April 2006 vorgetragen hat, der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vom 24. April 2003 befände sich nicht in der Sachakte und sei ihr auch nicht \nbekannt. Der Schriftsatz ist im Verwaltungsvorgang der Beklagten, welcher sich auf \nden Einsatz des Klägers in Bosnien-Herzegowina vom 23. Juli 2001 bis 28. Juli 2002 \nbezieht (Beiakte 2) enthalten und sowohl gemäß dem Eingangsstempel per Telefax \nam 24. April 2003 um 10.10 Uhr, als auch am 25. April 2003 im Original bei der \nGrenzschutzdirektion eingegangen. Er bezieht sich auf beide Widersprüche des \nKlägers vom 27. Juni 2000 und vom 4. September 2002. Warum dieses Schreiben \nderzeit bei der Beklagten nicht vorliegt, ist nicht ersichtlich, aber ohne Bedeutung. \nEine Übersendung des Schriftsatzes zur Kenntnisnahme vor dieser Entscheidung ist \nnicht erforderlich, da das Gericht sich auf den Inhalt der von der Beklagten geführten \nund von ihr eingereichten Akten stützt.\n\n18\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter \nanderweitig Kenntnis von der schwierigen Situation der Grenzschutzdirektion hatten. \nAuch mussten sie nicht erkennen, dass dort diese außergewöhnliche Situation \nherrschte.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG \nvom 05.05.2004. Das ursprüngliche Begehren des Klägers war auf diesen Betrag \n(18.390 DM = 9402,66 Euro) gerichtet.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-28/13-k-5831-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-28/13-k-5831-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272686","retrieved":"2026-07-09 02:43:36.056060+00:00"}}