{"status":"available","doknr":"OLD272726","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0427.24K7588.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-27","aktenzeichen":"24 K 7588/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0. 0.1975 in W geborene und dort bis Ende 1990 bei seinen Eltern \naufgewachsene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater ging zwischen \nDezember 1973 und November 1990 einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als \nGießereiarbeiter nach. Dem Kläger wurde am 11. Juni 1991 eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt. Er arbeitete zwischen Juni 1994 und November 2001 als \nMontagearbeiter, dann musste er diese Tätigkeit wegen einer Lungenerkrankung \naufgeben.\n\n3\n\nDas Landgericht X verurteilte den Kläger durch rechtskräftiges Urteil vom \n0.0.2000 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte. Dem lag zu \nGrunde, dass der Kläger, der damals Schulden in Höhe von ca. 22.000 DM hatte, am \n00 0.1998 mit einem Mittäter einen Getränkemarkt überfiel und 13.920 DM erbeutete. \nDie Strafkammer ging dabei von einem minder schweren Fall aus, da die \nAngeklagten Geständnisse ablegten, die verwendeten Waffen objektiv nicht \ngefährlich waren, die Täter bei Tatbegehung „noch relativ jung\" waren und die Tat bei \nVerurteilung fast zwei Jahre zurück lag, während derer die Täter auf freiem Fuß ein \nsozial angepasstes Leben geführt und sich von ihren Taten erkennbar distanziert \nhätten.\n\n4\n\nWegen schweren Raubes verurteilte das Landgericht X den Kläger durch \nrechtskräftiges Urteil vom 00.0.2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und \nzehn Monaten, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und verfügte, \ndass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. \nDeswegen war er bereits am 00. 00.2002 in Untersuchungshaft genommen worden. \nNach den Feststellungen der Strafkammer hatte der damals in Höhe von ca. 40.000 \nDM verschuldete Kläger am 00 0.2001 gemeinsam mit einem Bekannten unter \nVerwendung von ungeladenen Gaspistolen eine Videothek überfallen und 1.400 DM \nentwendet; die Tatidee war die des Klägers gewesen. Die Strafkammer verneinte \neinen minderschweren Fall, berücksichtigte bei der Strafzumessung aber, dass der \nKläger geständig war, dass die Tat bei Aburteilung „bereits einige Zeit\" zurück lag, \ndass der Kläger u.a. auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage handelte, dass \ndie Beute „noch im mittleren Bereich anzusiedeln\" sei, dass der Kläger auf Grund der \nTat mit seiner Ausweisung rechnen müsse und dass er wegen seiner \nLungenerkrankung in erhöhtem Maße haftempfindlich sei. Demgegenüber habe aber \neine professionelle Tatplanung bis ins Detail und hohe kriminelle Energie vorgelegen, \nmit der der einschlägig vorbestrafte Kläger die Tat während seiner Bewährungszeit \nnur etwa acht Monate nach seiner ersten Verurteilung begangen habe. \n\n5\n\nDer Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 und 27. \nJanuar 2004 zu einer beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung an.\n\n6\n\nNach Beiziehung der das Urteil vom 00.0.2003 betreffenden Strafakte erließ der \nBeklagte am 11. Februar 2004 eine Verfügung, mit der er den Kläger unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 \nNr. 2 AuslG unbefristet auswies und ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft \nbzw. unter Gewährung einer einmonatigen Frist ab Haftentlassung androhte. Seine \nAufenthaltrechte nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 des \nBeschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) habe der Kläger \ndurch seine Arbeitslosigkeit ab November 2001 verwirkt. Die abgeurteilten Straftaten \nließen Gründe für ein Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Regelausweisung \nim Sinne einer atypischen Lage trotz des bisher lebenslangen Aufenthalts im \nBundesgebiet nicht zu.\n\n7\n\nDen am 14. Februar 2004 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E \nmit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 zurück. Die Ausweisung sei \nnach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtmäßig, das \nAufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sei auf Grund der \nArbeitslosigkeit ab November 2001 erloschen. Angesichts der konkreten Gefahr \nweiterer schwerer Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung überwiege \ndas öffentliche gefahrenabwehrrechtliche Interesse die Interessen des Klägers, der \nsich angesichts seines Alters in der Türkei eine eigene Existenz aufbauen könne und \nder in Deutschland weder verheiratet sei noch Kinder habe.\n\n8\n\nDie Strafvollstreckungskammer des Landgerichts X widerrief mit rechtskräftigem \nBeschluss vom 00.0.2004 die durch das Urteil vom 0.0.2000 gewährte \nStrafaussetzung zur Bewährung. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 2. Dezember 2004 Klage erhoben und vorgetragen, die \nBegründung erfolge mit einem gesonderten Schriftsatz, insoweit beantrage er \nAkteneinsicht. Mit am 9. Dezember 2004 abgesandter Eingangsverfügung vom 3. \nDezember 2004 bat der Kammervorsitzende den damaligen \nProzessbevollmächtigten des Klägers um Begründung der Klage binnen vier \nWochen. Mit am 3. Januar 2005 abgesandter Verfügung vom 30. Dezember 2004 \nforderte der damals zuständige Berichterstatter die Klägerseite gemäß § 92 Abs. 2 \nVwGO auf, der Eingangsverfügung des Vorsitzenden nachzukommen und \nNachweise und Belege für etwaige Rechte des Klägers aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 \nbeizubringen. Zugleich wies er die Klägerseite darauf hin, dass gemäß § 92 Abs. \n2 VwGO die Klage als zurückgenommen gelte, und der Kläger die Kosten des \nVerfahrens zu tragen habe, wenn er das Verfahren trotz dieser Aufforderung des \nGerichts länger als zwei Monate nicht betreibe. Der damalige \nProzessbevollmächtigte des Klägers übersandte das entsprechende \nEmpfangsbekenntnis mit Telefax vom 5. Januar 2005 an das Gericht. Mit am 30. \nDezember 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2004, \nden der damals zuständige Berichterstatter am 4. Januar 2005 zur Kenntnis nahm, \nnahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Eingangsverfügung \nBezug, überreichte den angefochtenen Bescheid und die Vollmacht und kündigte an, \ndie Klagebegründung erfolge mit einem gesonderten Schriftsatz. Der damals \nzuständige Berichterstatter erließ am 8. März 2005 einen Einstellungsbeschluss \ni.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, mit dem er dem Kläger die Kosten des Verfahrens \nauferlegte und den Streitwert auf 5.000,- Euro festsetze, weil der Kläger das \nVerfahren entgegen der Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht \nbetrieben habe.\n\n10\n\nAm 20. Oktober 2005 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass er \ndiesen vertrete, und bat um Sachstandsmitteilung. Am 30. Dezember 2005 legte er \neine Vollmacht vor. Am 1. Februar 2006 beantragte er, das Verfahren fortzusetzen, \nda die Klagerücknahmefiktion mangels berechtigter Betreibensaufforderung nicht \neingetreten sei. In der Sache fehle es hinsichtlich der Ausweisung an einer nach \nAuffassung des BVerwG und des OVG NRW erforderlichen Ermessensentscheidung, \nda der Kläger jedenfalls über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nverfüge. Im Übrigen sei gerichtlich vollüberprüfbar, ob dieses Recht erloschen sei. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndas Verfahren fortzusetzen und den Bescheid des Beklagten \nvom 11. Februar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n30. November 2004 und des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. \nApril 2006 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verfahren sei seit März 2005 nach § 92 Abs. 2 VwGO beendet. Im Übrigen \nhabe der Kläger ein Recht auf Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen \nverwirkt, da der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens mehr als zehn Monate nach \ndem Einstellungsbeschluss ergangen sei. \n\n16\n\nEine durch den Beklagten angeforderte Stellungnahme des Psychologischen \nDienstes der Justizvollzugsanstalt X vom 7. März 2006 kommt zu dem Schluss, es \nkönne von einer guten Sozialprognose ausgegangen werden. Die abgeurteilten \nTaten seien Einzeltaten mit situationsspezifischen Anteil vor dem Hintergrund einer \nGruppendynamik in dem damaligen Freundeskreis des Klägers gewesen. Bei der \nzweiten Tat habe sich der Kläger nach eigenen Angaben zur Mittäterschaft bereden \nlassen, weil der Mittäter Geld gebraucht habe und es für den Kläger Ehrensache \ngewesen sei, diesem zu helfen. Schon nach der dieser Tat habe der Kläger sich \nnoch zwei Jahre in Freiheit befunden, ohne dass es neu verurteilt worden sei, so \ndass dies als eine Stabilisierungsphase gewertet werden könne. Eine Spielsucht sei \nnicht erkennbar, der Kläger sei in die nach dem Tod seines Vaters aus seiner Mutter \nund seinen Geschwistern bestehende Familie integriert. Das Arbeits- und \nSozialverhalten des Klägers in der JVA werde als sehr gut beurteilt. Nach seiner \nEntlassung wolle der Kläger wie vor seiner Inhaftierung wieder als Taxifahrer \narbeiten, sein damaliger Arbeitgeber habe ihm mündlich eine Stelle zugesagt, \nvielleicht könne er einen Busführerschein machen, zur Not werde er den Kiosk seiner \nBrüder betreiben. Er könne in einer der Eigentumswohnungen seines Bruders \nwohnen und diese in Raten abbezahlen. \n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 3. April 2006 hat der Beklagte den Tenor des Bescheides \nvom 11. Februar 2004 teilweise insoweit ersetzt, dass er die Wirkung der \nAusweisung auf zwölf Jahre ab der Ausreise befristet und den Kläger aufgefordert \nhat, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer an dem 1. Mai 2006 \nbeginnenden Frist von einem Monat zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise \nwerde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in \nden er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Die hat der \nBeklagte damit begründet, dass eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG zu \ntreffen sei, weil von dem Kläger eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Bei den zwei abgeurteilten \nStraftaten sei eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage getreten. Auch gegenwärtig \ngehe von dem Kläger entgegen der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes \nder Justizvollzugsanstalt X vom 7. März 2006 eine konkrete Gefahr für \nGrundinteressen der Gesellschaft aus. Die finanzielle Situation des Klägers nach \nHaftentlassung sei sehr unsicher. Eine von ihm gewünschte Arbeit als Taxi- oder \nBusfahrer sei unwahrscheinlich, denn die dem Kläger am 18. Juli 2001 erteilte \nErlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei auf Grund der Entziehung der Fahrerlaubnis \nin dem Urteil vom 00. 0.2003 erloschen; eine Neuerteilung sei unwahrscheinlich, da \nder Kläger auf Grund seiner Verurteilungen nicht die Gewähr biete, der besonderen \nVerantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Auch sei \nweder vorgetragen noch belegt, dass der Kläger nicht mehr spielsüchtig sei und dass \nseine erheblichen Schulden beglichen seien. Die im Januar 2001 begangene Straftat \nhabe der Kläger entgegen seiner gegenüber dem Psychologischen Dienstes der JVA \nX gemachten Angaben nicht auf Grund von Gruppendruck begangen. Dass der \nKläger vor seiner Inhaftierung während zwei Jahren nicht straffällig gewesen sei, \nstehe der Annahme einer weiteren Straffälligkeit nicht entgegen, denn auch zwischen \nBegehung der ersten und zweiten Straftat hätten zweieinhalb Jahre gelegen. Die \nEltern und Geschwister des Klägers hätten diesen auch vor seiner Inhaftierung nicht \nvon Straftaten abhalten können. Danach seien die Voraussetzungen des Art. 14 ARB \n1/80 gegeben, und im Rahmen der Ermessensentscheidungen überwiege auch das \nöffentliche Interesse an einer Verhinderung dieser Gefahren das private Interesse \ndes Klägers an einem Verbleib in Deutschland. Zwar lebe der Kläger seit seiner \nGeburt in Deutschland. Nach dem Hauptschulabschluss habe er aber keine \nBerufsausbildung abgeschlossen. Seine jahrelang ausgeübte Arbeit könne er aus \ngesundheitlichen Gründen nicht wieder aufnehmen. Auch seine Vorstrafen sprächen \ngegen eine günstige berufliche Perspektive. Der Kläger habe auch keine eigene \nFamilie gegründet. Dass er zwingend auf den Kontakt zu seiner Mutter bzw. seinen \nGeschwistern angewiesen wäre, sei nicht erkennbar. Etwaig nötige finanzielle Hilfe \nkönnten ihm die Geschwister auch in die Türkei senden. Auch sei nicht erkennbar, \ndass die Lungenerkrankung des Klägers medizinisch ein Abschiebungsverbot \nbegründe.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung E sowie der Akten 00 VRS 0000/00, 00 Js 000/00 und 000 Js \n0000/00 der Staatsanwaltschaft X Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Verfahren ist zwar nicht durch Nichtbetreiben seitens des Klägers gemäß \n§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet worden (I.), die zulässige Klage ist aber \nunbegründet (II.).\n\n21\n\nI. Bei Erlass des Einstellungsbeschlusses vom 8. März 2005 lagen die \nVoraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vor. Danach gilt die Klage als \nzurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts \nlänger als zwei Monate nicht betreibt. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt \ndes Erlasses der Betreibensaufforderung hinreichend konkrete, sachlich begründete \nZweifel an einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorlagen, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918, \nund vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77 = AuAS 2003, \n43.\n\n23\n\nDies war hier nicht der Fall. \n\n24\n\nDenn bei Erlass der Betreibensaufforderung am 30. Dezember 2004 war die dem \nKläger in der erst am 9. Dezember 2004 abgesandten Eingangsverfügung vom \n3. Dezember 2004 gesetzte Frist von vier Wochen zur Klagebegründung noch nicht \nabgelaufen.\n\n25\n\nDarüber hinaus hatte der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, die Begründung \nerfolge mit einem gesonderten Schriftsatz, insoweit beantrage er Akteneinsicht. Dies \nließ darauf schließen, dass eine Klagebegründung erst nach Akteneinsicht \nvorgesehen war. Die Verwaltungsakten gingen aber erst am 14. Januar 2005 bei \nGericht ein. \n\n26\n\nSchließlich spricht gegen hinreichend konkrete, sachlich begründete Zweifel an \neinem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers bei Erlass der \nBetreibensaufforderung am 30. Dezember 2004 auch, dass der Kläger mit an diesem \nTage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 auf die \nEingangsverfügung Bezug nehmend den angefochtenen Bescheid und die Vollmacht \nüberreichte und ankündigte, die Klagebegründung erfolge mit einem gesonderten \nSchriftsatz. Dass die Kenntnisnahme hiervon seitens des damals zuständigen \nBerichterstatters erst nach Erlass der Betreibensaufforderung am 4. Januar 2005 \nerfolgte, kann dem Kläger nicht angelastet werden.\n\n27\n\nDer Kläger hat sein Recht auf Fortsetzung des Verfahrens und Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorlagen, entgegen dem \nVorbringen des Beklagten auch nicht verwirkt.\n\n28\n\nEine Verwirkung, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht \ngilt und bewirkt, dass ein prozessuales oder materielles Recht nicht mehr \nbeansprucht werden darf, setzt voraus, dass das Recht über längere Zeit nicht \ngeltend gemacht worden ist und daher die Gegenseite berechtigterweise darauf \nvertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, dass das Recht nicht mehr geltend \ngemacht werde. Darüber hinaus muss grundsätzlich auf Grund dieses Vertrauen eine \nBetätigung im Sinne einer Investition o.ä. erfolgt sein, die es unzumutbar macht, nun \ndas geltend gemachte Recht zu erfüllen. Auch wenn bei der Frage einer Verwirkung \nprozessualer öffentlicher Rechte auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des \nRechtsfriedens zu berücksichtigen sein kann, \n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, InfAuslR \n2006, 99, \n\n30\n\nist hier weder eine schützenswerte Betätigung des Beklagten vorgetragen oder \nersichtlich noch ein (besonderes) öffentliches Interesse an der Erhaltung des \nRechtsfriedens. \n\n31\n\nDabei ist zu beachten, dass als Zeitraum, nach dessen Ablauf typischerweise \nvon der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen ist, üblicherweise eine Frist \nvon einem Jahr nach Bekanntgabe bzw. Zustellung der angefochtenen Entscheidung \nanzunehmen ist, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, a.a.O.; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 74 Rn. 20. \n\n33\n\nGründe, hier von einer kürzeren Frist auszugehen, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. Diese Frist war hier ersichtlich nicht abgelaufen, da der \nEinstellungsbeschluss am 8. März 2005 erlassen wurde und der Kläger die \nFortsetzung des Verfahrens (spätestens) am 1. Februar 2006 beantragt hat.\n\n34\n\nIm Übrigen lässt nicht feststellen, dass bzw. wann der formlos übersandte \nEinstellungsbeschluss dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers \nzugegangen ist. Allein der dortige Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses am \n30. April 2005 ist durch Postzustellungsurkunde belegt. \n\n35\n\nDaher kann offen bleiben, ob nicht bereits ab dem am 20. Oktober 2005 erfolgten \nEingang bei Gericht des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom \n19. Oktober 2005, mit dem dieser um Sachstandsmitteilung betreffend das \nKlageverfahren bat, nicht mehr von einer fortdauernden Nichtgeltendmachung des \nRechts auf Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen werden kann.\n\n36\n\nII. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom \n11. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 30. November 2004 und des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. April 2006 \nrechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n37\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Ausweisung von der \nErmächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG gedeckt, hinsichtlich \nder Abschiebungsandrohung von § 59 AufenthG. Sie steht in formeller (1.) und in \nmaterieller (2.) Hinsicht mit dem deutschen und mit dem EU-/EG-Recht in \nEinklang.\n\n38\n\n1. Die formelle Rechtmäßigkeit ist in Bezug auf das deutsche (a) und auf das EG-\nRecht (b) zu bejahen. \n\n39\n\na) Der Beklagte war als die Behörde, in deren Bezirk der Kläger nach seiner \nEntlassung aus der Strafhaft zurückkehren würde (Rückkehrbehörde), nach § 12 \nAbs. 2, § 4 Abs. 1 OBG NRW neben der Haftortbehörde für den Erlass der \nVerfügung zuständig, \n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR \n1998, 201,\n\n41\n\nund er hörte den Kläger vor Erlass der Ausweisung mit Schreiben vom \n1. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an. \n\n42\n\nb) Auch die Verfahrensvorschriften des EU-/EG-Rechts sind eingehalten. \n\n43\n\nDie Ausweisung verstößt nicht gegen den insoweit hier allein relevanten Art. 9 \nAbs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, welche gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie \n2004/38/EG (erst) mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben wird, und deren \nVerfahrensvorschriften nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sondern \nauch auf nach dem ARB 1/80 Aufenthaltsberechtigte unmittelbar anwendbar sind, \n\n44\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, InfAuslR \n2005, 289, Rn. 61-69; BVerwG, Urteile vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 - und \nvom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -.\n\n45\n\nDer Kläger verfügte zum Zeitpunkt seiner Ausweisung jedenfalls über ein \nAufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, da er zwischen August \n1975 und Ende 1990 bei seinen Eltern lebte und sein Vater in dieser Zeit dem \nregulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, ohne dass es bis zu dem Zeitpunkt der \nAusweisung einer (fortdauernden) Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer \nernsthaften Arbeitssuche seitens des Klägers bedurfte,\n\n46\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR \n2005, 13, vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, EZAR NF 19 Nr. 12, Rn. 19, und \nvom 16. Februar 2006, Rs. C-502/04, Torun; a.A. Kammer, Urteil vom 22. März \n2006 - 24 K 3404/04 -.\n\n47\n\nIm Übrigen bezog der Kläger, der jedenfalls bis Ende November 2001 als \nMontagearbeiter tätig war und nach eigenen unbelegten Angaben im Jahr 2002 als \nTaxifahrer erwerbstätig war, nach aktenkundiger Auskunft der Arbeitsagentur W vom \n30. Januar 2004 im Anschluss an sein Ausscheiden bis zum 15. Februar 2003 \nArbeitslosengeld und stand dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit zur Verfügung mit \nAusnahme der insoweit unschädlichen Zeiten der Kur bzw. Haft. \n\n48\n\nDaher kann, auch wegen der Nachrangigkeit der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 \ngegenüber den Rechten aus Art. 7 ARB 1/80, \n\n49\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, a.a.O.,\n\n50\n\ndahinstehen, ob das auf Grund der siebenjährigen ordnungsgemäßen \nBeschäftigung (zwischen 1994 und 2001) entstandene Aufenthaltsrecht des Klägers \nnach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 wegen etwaiger Arbeitslosigkeit \nzwischen November 2001 und der Inhaftierung im November 2002 erloschen ist.\n\n51\n\nNach Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die \nEntscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus \ndem Hoheitsgebiet, wenn keine „Rechtsmittel\" gegeben sind oder diese nur die \nGesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung \nhaben, außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer \nzuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, \nunterstützen oder vertreten lassen kann.\n\n52\n\nBei der Ausweisung des Klägers samt Abschiebungsandrohung handelt es sich \num eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet i.S.d. Art. 9 Abs.1 \nder Richtlinie 64/221/EWG. Die hiergegen gegebenen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsbehelfe der Anfechtungsklage und des Antrags auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erlauben nur eine Prüfung der \nGesetzmäßigkeit der Entscheidung, nicht ihrer Zweckmäßigkeit, \n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13,\n\n54\n\nund eine aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage liegt nach § 80 Abs. 5 \nVwGO im Ermessen des Gerichts, was den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 der \nRichtlinie 64/221/EWG an eine automatisch eintretende aufschiebende Wirkung mit \nEinlegung des „Rechtsmittels\" nicht entspricht, \n\n55\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. \n50-52. \n\n56\n\nDie sofort vollziehbare Ausweisung ist hier in ihrer endgültigen Form aber erst \nnach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes i.S.d. \nArt. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ergangen, vor der sich der Kläger \nverteidigen, unterstützen oder vertreten lassen konnte, \n\n57\n\nvgl. dazu EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, \nOrfanopoulos und Oliveri, NVwZ 2004, 1100, Rn. 106, 114, und vom 2. Juni 2005, \nRs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 42, 55.\n\n58\n\nZwar dürfte der Erlass der Ordnungsverfügung durch den Beklagten keine \nStellungnahme einer zuständigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie \n64/221/EWG gewesen sein, die vor einer Ausweisungsentscheidung der \nBezirksregierung E im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erging, da der Beklagte \ndie Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie in Form der Auslegung durch \nden Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht erfüllt, weil danach über den Wortlaut \nder Vorschrift hinaus die für die vorherige Stellung-nahme zuständige Stelle des \nAufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten \nlassen kann, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine völlig unabhängige Stelle \nsein muss, \n\n59\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, \nRn. 14 f., vom 18. Mai 1982, Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Adoui und \nCornuaille, Rn. 15 f., vom 18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. \n1990 I-3763, Dzodzi, Rn. 62-65, und vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, \nOrfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 114, 116 ; s. auch Kammer, Beschluss vom \n10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -; a.A. ohne nähere Begründung anscheinend \nBVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13,\n\n60\n\nund der Beklagte gegenüber der Bezirksregierung E in Ansehung der \neinschlägigen § 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 bis 3 OBG NRW keine völlig \nunabhängige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist.\n\n61\n\nDer Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 30. November 2004 \nerfüllt aber die Voraussetzungen einer Stellungnahme einer zuständigen, gegenüber \ndem Beklagten völlig unabhängigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie \n64/221/EWG, vor der der Kläger sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch \nverteidigen, unter-stützen und vertreten lassen konnte. \n\n62\n\nDiese Stellungnahme der Bezirksregierung E beruhte auch auf einer vorherigen \nUnterbreitung aller bei der Entscheidung des Beklagten zu berücksichtigenden \nGesichtspunkte, \n\n63\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. \n14,\n\n64\n\nin Form des Vorlageberichts des Beklagten vom 16. November 2004, und die \nStellung-nahme der Bezirksregierung E in Form des Widerspruchsbescheides ist \ndem betroffenen Kläger auch ordnungsgemäß mitgeteilt worden, \n\n65\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982, Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665, \nAdoui und Cornuaille, Rn. 18, vom 18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, \nSlg. 1990 I-3763, Dzodzi, Rn. 64.\n\n66\n\nZwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein zwischen der Abgabe der \nStellungnahme und der Ausweisungsentscheidung liegender Zeitraum von mehreren \nJahren geeignet, der Stellungnahme die (Rechtsschutz-)Funktion i.S.d. Art. 9 Abs. 1 \nder Richtlinie 64/221/EWG zu nehmen, \n\n67\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. \n14, 18,\n\n68\n\nder Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 wurde jedoch nicht mehrere \nJahre, sondern nur ca. 15 Monate vor der endgültigen Ausweisungsentscheidung, \nnämlich der Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 11. Februar 2004 durch \ndessen Schriftsatzes vom 3. April 2006, erlassen. \n\n69\n\nDarüber hinaus sieht der EuGH einen längerfristigen Zeitraum zwischen \nStellungnahme und Entscheidung nur deshalb als problematisch an, weil „die mit der \nAnwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr für die Allgemeinheit in dem \nZeitpunkt beurteilt wird, in dem gegen ihn die Ausweisungsverfügung ergeht, da die \nfür die Beurteilung maßgeblichen Faktoren, insbesondere das Verhalten des \nBetroffenen, sich im Laufe der Zeit ändern können\",\n\n70\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. \n18.\n\n71\n\nDieses Problem ist vorliegend aber auch deshalb nicht gegeben, weil die Frage \neiner gegenwärtigen Gefahr nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG \ngemäß dem Sinn und Zweck des EG-rechtlichen Ausweisungsschutzes nicht (nur) \nzum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern (auch) der gerichtlichen \nVerhandlung zu beant-worten ist. Darüber hinaus ist - aus den im Rahmen der \nPrüfung der materiellen Recht-mäßigkeit der Ausweisung darzulegenden Gründen, \nvgl. 2. - nicht ersichtlich, dass die für die Beurteilung relevanten Faktoren, \ninsbesondere das Verhalten des Klägers, sich in dem Zeitraum zwischen dem Erlass \ndes Widerspruchsbescheides und der Abänderung des Ausgangsbescheides \nmaßgeblich geändert hätten.\n\n72\n\nSoweit der Kläger vorbringt, der Widerspruchsbescheid könne hier keine \nStellungnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG sein, weil dort zu \nUnrecht ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 verneint und die Ausweisung auf § \n47 AuslG gestützt worden sei, genügt die Feststellung, dass Art. 9 Abs. 1 der \nRichtlinie 64/221/EWG nur eine verfahrensrechtliche Mindestgarantie bezweckt, die \neine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der \nZweckmäßigkeit ermöglichen soll, bevor die Entscheidung endgültig getroffen \nwird,\n\n73\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. \n42, 55.\n\n74\n\nDies erfordert nicht, dass die abgegebene Stellungnahme die Rechtslage richtig \nwidergibt. Schließlich ist der Widerspruchsbescheid als Stellungnahme auch \nergangen, bevor der Beklagte die angegriffene Ordnungsverfügung endgültig \ngetroffen hat, nämlich in der Form des Schriftsatzes vom 3. April 2006. \n\n75\n\n2. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der \nAbschiebungsandrohung ist in Bezug auf das deutsche (a) und auf das EU-/EG-\nRecht (b) zu bejahen. \n\n76\n\na) Die Ordnungsverfügung ist trotz Ergehen des Widerspruchsbescheides vor \ndem 1. Januar 2005 an dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden AufenthG zu \nmessen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht nach dem \nARB 1/80 besaß, so dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende \nSach- und Rechtslage entscheidungserheblich ist, \n\n77\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., \nRn. 44 bis 48; BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9, und vom 3. \nAugust 2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26, und - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, \n297 = NVwZ 2005, 220 = InfAuslR 2005, 18, Rn. 28.\n\n78\n\nDie Ausweisungsverfügung ist als ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 55 \nAbs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (1) unter Beachtung der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) (2) ergangen, die Abschiebungsandrohung ist \nebenfalls rechtmäßig (3). \n\n79\n\n(1) Der Beklagte konnte die Ausweisung durch seinen Schriftsatz vom 3. April \n2006 von einer auf § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützten, \ngegenüber ARB-Berechtigten unzulässigen Regelausweisung auf Grund einer \ngemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO auf eine \nErmessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG zulässigerweise \nabändern, \n\n80\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, und vom 3. August 2004 \n- 1 C 29.02 -, a.a.O., und - 1 C 30.02 -, a.a.O.,\n\n81\n\nund handelte dabei ermessensfehlerfrei. \n\n82\n\nDer Kläger hat durch die mit den rechtskräftigem Urteil vom 0.0.2000 mit \nFreiheitsstrafen von zwei Jahren zur Bewährung geahndete gemeinschaftliche \nschwere räuberische Erpressung und den mit rechtskräftigem Urteil vom 00.0.2003 \nmit drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe sanktionierten schweren Raub zwei \nnicht nur geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. \n\n83\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger besonderen Ausweisungsschutz genießt, da \ndies zu seinen Gunsten unterstellt werden kann. Gegen das Bestehen besonderen \nAusweisungsschutzes spricht, dass er zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \nAusweisung besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genoss, \nda er eine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis besaß und im Bundesgebiet geboren \nund sich hier mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten hat, dass dieser \nAusweisungsschutztatbestand in dem zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung geltenden AufenthG aber nicht mehr enthalten ist. Zwar \nweist dieses mit § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der den Besitz einer \nNiederlassungserlaubnis und einen seit mindestens fünf Jahren rechtmäßigen \nAufenthalt erfordert, einen ähnlichen Tatbestand auf, diesen kann der Kläger aber \nnicht erfüllen, weil seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die \nAusweisungsverfügung bereits vor Inkrafttreten des AufenthG erloschen ist, \n\n84\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, EZAR NF \n34 Nr. 2 = AuAS 2005, 101.\n\n85\n\nDafür, dass dem Kläger trotzdem besonderer Ausweisungsschutz zuzubilligen \nist, dürfte aber sprechen, dass er diesen zum Zeitpunkt seiner Ausweisung nach § 48 \nAbs. 1 Nr. 2 AuslG bestehenden Schutz hier nur deshalb nicht in Anspruch nehmen \nkönnte, weil auf Grund seines zum Zeitpunkt der Ausweisung bestehenden \nbesonderen Ausweisungsschutzes nach dem ARB 1/80 für die Frage einer von ihm \nausgehenden Gefahr zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung abzustellen ist. Sinn und Zweck der besonderen Rechtsstellung aus \ndem ARB 1/80 dürften es daher nicht - jedenfalls nicht unter allen Umständen - \ngebieten, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht nur auf die Sach-, \nsondern auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen \nVerhandlung abzustellen, \n\n86\n\nvgl. aber BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9 und vom 3. \nAugust 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O..\n\n87\n\nVielmehr dürften Sinn und Zweck des ARB 1/80 es jedenfalls dann, wenn sich \ndie Rechtslage zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der \nmündlichen Verhandlung zum Nachteil des ARB-Berechtigten geändert hat, \ninsbesondere wenn dies wie hier allein auf Grund eines Neuinkrafttretens eines \nGesetzes der Fall ist, das eine wesentlich gleiche Vorschrift enthält, gebieten, auf die \nRechtslage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bzw. der \nWiderspruchsentscheidung abzustellen.\n\n88\n\nAber auch wenn man deshalb zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass \ndieser besonderen Ausweisungsschutz (nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. § 56 Abs. \n1 Nr. 1 AufenthG) genießt, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden durfte (§ 56 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG), sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. \n\n89\n\nDenn schwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nbestehen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung im Vergleich zu dem Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein \ndeutliches Übergewicht hat. Ist die Ausweisung wie hier spezialpräventiv begründet, \nmuss dafür nicht nur dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, \nwas hier zweifelsfrei der Fall ist angesichts der in den Urteilen des Landgerichts X \nfestgestellten erheblichen Verletzungen der finanziellen Interessen und der \nWillensfreiheit Dritter durch den Kläger, sondern es müssen auch Anhaltspunkte \nbestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ndurch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und dass damit von ihm \neine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, \n\n90\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, a.a.O., Rn. 26, vom 16. \nNovember 1999 - 1 C 11.99 - und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR \n1997, 296.\n\n91\n\nAuch dies ist hier der Fall. \n\n92\n\nZwar hat der Kläger die letzte aktenkundige Straftat am 00.0.2001, also vor mehr \nals fünf Jahren begangen und er hat nach Begehung der Straftat noch ca. 22 \nMonaten in Freiheit gelebt, bevor er in Untersuchungs- und Strafhaft genommen \nwurde. Der Beklagte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch \nnach der am 00.0.1998 begangenen gemeinschaftlichen schweren räuberischen \nErpressung sich in Freiheit mehr als zweieinhalb Jahre straffrei verhielt, dann aber \nerneut straffällig wurde.\n\n93\n\nAngesichts der wirtschaftlichen Situation des Klägers drohen auch jetzt ernsthaft \nneue Straftaten des Klägers und damit geht von diesem eine bedeutsame Gefahr für \nwichtige Schutzgüter wie Eigentum und Willensfreiheit aus. Denn den den \nVerurteilungen des Klägers zu Grunde liegenden Entscheidungen des Landgerichts \nX ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Kläger die Straftaten vor allem aus \nfinanziellen Gründen beging. So hatte er bei Begehung der gemeinschaftlichen \nschweren räuberischen Erpressung am 00. 0.1998 Schulden in Höhe von ca. 22.000 \nDM, bei Begehung des schweren Raubes am 00. 0.2001 mit einem Betrag von etwa \n40.000 DM.\n\n94\n\nAuch gegenwärtig ist der Kläger in vergleichbarer Größenordnung verschuldet, \nnach seinen eigenen Angaben aus der mündlichen Verhandlung i.H.v. ca. 12.000 \nEuro. Von diesen Schulden trägt seine Familie gegenwärtig nach den Angaben \nseines Bruders die vergleichsweise geringfügige Summe von 50 Euro pro Monat ab. \n\n95\n\nAuch wenn man mit dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrag, der neben den Gründen des ablehnenden \nBeweisbeschlusses auch wegen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits (§ \n87b Abs. 3 VwGO) abzulehnen war, unterstellt, dass es dem Kläger trotz seiner \nLungenkrankheit (zeitnah) möglich ist, eine Arbeit, z.B. als Montagearbeiter, zu \nfinden, führt dies nicht dazu, dass die Gefahr der Begehung neuer gewichtiger \nStraftaten zu vernachlässigen wäre. \n\n96\n\nDenn der Kläger beging die schwere räuberische Erpressung und den schweren \nRaub auch zu einer Zeit, als er noch in einem Arbeitsverhältnis als Montagearbeiter \nstand und damit über eine regelmäßige Einkommensquelle verfügte. \n\n97\n\nDass dem Kläger auch im Falle einer Neuerteilung seiner allgemeinen \nFahrerlaubnis die von ihm eigentlich gewünschte Berufstätigkeit als Taxifahrer wegen \nder begangenen, gegen Eigentum und freie Willensausübung gerichteten Straftaten \naller Voraussicht nach auf Jahre nicht möglich sein wird, bedarf vor dem Hintergrund \nder in § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV geforderten besonderen Verantwortung des \nErlaubnisinhabers bei der Beförderung von Fahrgästen keiner weiteren \nErörterung,\n\n98\n\nvgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -; VG \nAachen, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 L 914/04 -.\n\n99\n\nDie in der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der \nJustizvollzugsanstalt X vom 7. März 2006 erstellte gute Sozialprognose für den \nKläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie beruht in wesentlichen Punkten \nauf unvollständigen bzw. unzutreffenden Annahmen bzw. Angaben des Klägers. So \nwird dort u.a. angegeben, der Kläger habe sich zu dem Anfang 2001 begangenen \nRaub von seinem Mittäter überreden lassen, er selbst habe als Taxifahrer nicht mehr \nviel verdient.\n\n100\n\nDem gegenüber stellte das Landgericht X in dem u.a. auf dem Geständnis des \nKlägers beruhenden Urteil vom 00.0.2003 fest, dass es der Kläger war, der die \nTatidee für den schweren Raub fasste. Auch erwähnt die in die Stellungnahme des \nPsychologischen Dienstes eingeflossene Erklärung des Klägers, er habe damals als \nTaxifahrer nicht mehr viel verdient, nicht die Tatsache, dass er zu dieser Zeit auch \nnoch als Montagearbeiter beschäftigt war. \n\n101\n\nZudem ist trotz der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zahlung von \n50 Euro im Monat durch die Geschwister des Klägers auf dessen Schulden nicht \nerkennbar, dass die Geschwister dem Kläger nun eine soziale und finanzielle \nUnterstützung gewähren könnten, die ihn von weiteren Straftaten abhält. Der \nBeklagte hat in seinem Schriftsatz vom 3. April 2006 zu Recht darauf hingewiesen, \ndass der Kläger auch bei Begehung seiner Straftaten regelmäßigen Kontakt zu \nseiner Familie hatte. \n\n102\n\nZudem wies der 2001 verübte schwere Raub nach den Feststellungen des \nLandgerichts X eine professionelle Tatplanung bis ins Detail und eine hohe kriminelle \nEnergie auf und wurde von dem bereits einschlägig vorbestraften Kläger nur etwa \nacht Monate nach seiner ersten Verurteilung begangen. \n\n103\n\nDaher muss nach allem davon ausgegangen werden, dass nach einer \nHaftentlassung des Klägers auch eine konkrete Gefahr erneuter schwerwiegender \nVerstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Lasten Dritter besteht. Im \nÜbrigen folgt die Kammer insoweit der Begründung in dem Schriftsatz des Beklagten \nvom 3. April 2006 (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n104\n\nDie Ermessensausübung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n105\n\nBei der Ermessensausübung bedarf es zum einen der Berücksichtigung aller \nUmstände der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung(en) und der persönlichen \nVerhältnisse des Ausländers, insbesondere der in § 55 Abs. 3 AufenthG \nbeschriebenen, \n\n106\n\nvgl. zu dem entsprechenden § 45 Abs. 2 AuslG BVerwG, Beschlüsse vom 15. \nJanuar 1997 - 1 B 256.96 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383. \n\n107\n\nDanach ist angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, der aufgezeigten \nGefahr weiterer nicht unerheblicher Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung die Ausweisung des Klägers trotz seines seit seiner Geburt rechtmäßigen \nund über viele Jahre wirtschaftlich integrierten Aufenthalts in Deutschland nicht \nermessensfehlerhaft, insbesondere ist sie verhältnismäßig.\n\n108\n\nDer Beklagte hat diese in die Ermessensentscheidung einzustellenden \nTatsachen zutreffend ermittelt und auch unter Berücksichtigung des \nAusweisungsschutzes des Klägers nach dem ARB 1/80 in seinem Schreiben vom 3. \nApril 2006 in nicht zu beanstandender Weise abgewogen.\n\n109\n\nZugunsten des Klägers ist zwar insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich \nseit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und durch seine \nmehrjährige Arbeit trotz seiner Schulden wirtschaftlich integriert war (§ 55 Abs. 3 Nr. \n1 AufenthG). \n\n110\n\nBei einer wie hier begangenen schweren Straftat besteht jedoch auch für in \nDeutschland geborene und aufgewachsene Ausländer kein absoluter \nAusweisungsschutz,\n\n111\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, \n280 = NVwZ 2004, 852, OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 \n- m.w.N..\n\n112\n\nVielmehr bleibt es eine Frage der konkreten Abwägung der für und gegen eine \nAusweisung sprechenden öffentlichen und privaten Interessen. Angesichts der \nWiederholungstäterschaft des Klägers und der in den begangenen Straftaten zu \nTage getretenen gesteigerten kriminellen Energie und einer andernfalls drohenden \nerneuten erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Delikte gegen \ndas Eigentum und die Willensfreiheit Dritter, lässt sich eine Fehlgewichtung der \nbetroffenen Interessen nicht feststellen. \n\n113\n\nDabei ist auch wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger weder verheiratet \nist noch Kinder hat, so dass er über keine Familienangehörigen verfügt, deren \nZusammenleben mit dem Kläger unter erhöhtem Schutz nach Art. 6 GG und Art. 8 \nEMRK stünde (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).\n\n114\n\nDen familiären Bindungen des Klägers zu seiner in Deutschland lebenden Mutter \nund seinen volljährigen Geschwistern kommt erheblich weniger Gewicht zu als dem \nfamiliären Zusammenleben zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und \nminderjährigen Kindern. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier die Volljährigkeit seit \nmehreren Jahren erreicht ist. Dann ist grundsätzlich der Verweis auf briefliche, \ntelefonische, elektronische und Besuchskontakte zumutbar und es ist nicht \nersichtlich, dass hier atypische Umstände vorlägen.\n\n115\n\nTatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2, § 55 Abs. 3 \nNr. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch erkennbar.\n\n116\n\nDa der Kläger 30 Jahre alt und der türkischen Sprache mächtig ist, ist auch nicht \nersichtlich, dass ihm der Aufbau einer Existenz in der Türkei und eine Integration in \ndie dortige Gesellschaft trotz gewisser Schwierigkeiten nicht möglich sein wird. \n\n117\n\n(2) Die Ausweisung ist auch mit der in Deutschland im Range eines \nBundesgesetzes gültigen EMRK, insbesondere mit deren Art. 8, welcher das Recht \nauf Privat- und Familienleben verbürgt, und der diesbezüglichen Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), \n\n118\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O., \nund vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -,\n\n119\n\nvereinbar.\n\n120\n\nOb eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach \nnationalem Recht verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, \nwobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist.\n\n121\n\nAls bedeutende Aspekte lassen sich ihr entnehmen: Die sich vor allem in der \nHöhe der verhängten Strafe niederschlagende Art und Schwere der Tat(en), die \nDauer des Aufenthalts des Ausgewiesenen im Gastland, sein Verhalten seit der \nBegehung der Straftat(en), der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner \nStaatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen \nSprache ausdrückt, seine familiäre Situation, insbesondere eine (langjährige) Ehe mit \neinem Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und eine Lebensgemeinschaft mit \nKindern, ein etwaiges Wissen des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der \nEhe, sowie etwaige ernste Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. etwaige \nKinder im Heimatland des Ausgewiesenen begegnen würde,\n\n122\n\ns. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Boultif, EZAR 935 Nr. 11 = \nInfAuslR 2001, 476, und vom 11. Juli 2002 - 56811/00 -, Amrollahi; BVerfG, \nBeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 -.\n\n123\n\nDiesen in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten ist in \ngrundsätzlich ausreichender Weise durch die Unterscheidung des deutschen \nAusländerrechts zwischen Ist-, Regel- und Ermessensausweisung sowie durch die \nMöglichkeit besonderen Ausweisungsschutzes Rechnung getragen,\n\n124\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O..\n\n125\n\nDie Ermessensausweisung des Klägers verstößt wegen der von diesem \nbegangenen zwei schweren Straftaten und der von ihm weiterhin ausgehenden \nGefahr für wichtige Güter der öffentlichen Sicherheit auch nicht das ebenfalls durch \nArt. 8 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Privatleben, welches unabhängig von \nfamiliären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen kann,\n\n126\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 = \nAuAS 1999, 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 - und \nvom 1. August 2005 -18 B 2453/04 -;VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. \nOktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64 = EZAR 031 Nr. 9.\n\n127\n\nDenn obwohl der Kläger zeit seines Lebens in Deutschland gelebt hat, ist ihm auf \nGrund der erheblichen Straftaten, seiner türkischen Sprachkenntnisse und seines \nAlters ein Leben in der Türkei zumutbar (s. (1)), \n\n128\n\nvgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, InfAuslR \n2006, 3.\n\n129\n\nSchließlich ist auch die Tatsache, dass die Ausweisung für einen Zeitraum von \nzwölf Jahren ab der Abschiebung ausgesprochen worden ist, mit dem deutschen \nRecht und der EMRK vereinbar. Denn diese Befristung der Ausweisung auf zwölf \nJahre ist nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. \n\n130\n\nBei der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung nach § 11 \nAbs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG hat der Beklagte zunächst die durch die \nLöschungsfristen nach dem BZRG gezogene absolute Obergrenze beachtet. Denn \nnach § 36, § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG dauert die Löschungsfrist auf Grund der \nVerurteilung vom 00.0.2003 18 Jahre und zehn Monate ab Erlass des Urteils, also \nbis zum 00.0.2022. Indem der Beklagte die Frist demgegenüber (nur) auf zwölf Jahre \nab der Ausreise verkürzt hat, hat er nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, denn der \nKläger ist zwar in Deutschland geboren und hat zeit seines Lebens hier gelebt, er ist \nwie erwähnt aber weder verheiratet noch hat er (hier) Kinder,\n\n131\n\nvgl. auch Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rn. 12.\n\n132\n\nDies unterscheidet den Fall des Klägers auch von drei Entscheidungen des \nEGMR, in denen dieser zwar feststellte, dass die Ausweisungen an für sich mit Art. 8 \nEMRK vereinbar seien, dass sie angesichts der Umstände des Einzelfalls aber nicht \nhätten unbefristet verfügt werden dürfen. Dort hatten die Beschwerdeführer u.a. ein \ndeutsches Kind, \n\n133\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, Yilmaz, Rn. 44-48, \n\n134\n\nbzw. hatten - anders als der Kläger - die abgeurteilten Straftaten noch als \nMinderjährige begangen und ein Großteil ihrer Freiheitsstrafe war zur Bewährung \nausgesetzt worden,\n\n135\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 22. April 2004 - 42703/98 -, Radovanovic, Rn. 33-\n37,\n\n136\n\nbzw. wurden sie nur zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. sechs Monaten verurteilt \nund hatten Kinder, die sich seit mehreren Jahren in der deutschen Schulausbildung \nbefanden, \n\n137\n\nvgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, a.a.O..\n\n138\n\nDem Kläger bleibt es unbenommen, nach einem längeren Aufenthalt außerhalb \ndes Bundesgebiets bei dem Beklagten eine Verkürzung der Frist auf Grund neuer \nTatsachen zu beantragen, z.B. auf Grund von nachgewiesener längerfristiger \nStraffreiheit,\n\n139\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 11 Rn. 23 bis 27.\n\n140\n\n(3) Auch die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung vom 3. April 2006 mit \ndem deutschen materiellen Recht vereinbar.\n\n141\n\nDer Kläger ist auf Grund rechtmäßiger Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1, § 51 \nAbs. 1 Nr. 5, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar \nausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und \nüber ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr \n(s. b) verfügt. Der Abschiebungszielstaat ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG \ngenannt.\n\n142\n\nDie Abschiebungsandrohung verstößt auch nicht gegen § 59 Abs. 1 AufenthG, \nda der Beklagte gegenüber dem in Haft befindlichen Kläger mit einem Monat ab dem \n1. Mai 2006 eine angemessene Ausreisefrist gesetzt hat, \n\n143\n\nvgl. Kammer, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 24 L 366/05 -, vom 22. März \n2005 - 24 L 556/05 - und vom 22. September 2005 - 24 L 15577/05 -; s. auch \nBVerwG, Urteil vom 30. August 2005 - 1 C 29.04 -, Rn. 18.\n\n144\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger erst ausreisepflichtig sind, \nwenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf \nEinreise und Aufenthalt nicht besteht, findet gemäß § 1 FreizügG/EU auf aus dem \nARB 1/80 Berechtigte keine Anwendung, da diese keine Unionsbürger sind und eine \nentsprechende Anwendung weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich \ngeboten ist,\n\n145\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR \n2005, 245 = EZAR NF 19 Nr. 7, und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; \nHessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, EZAR NF \n019 Nr. 6 = DVBl. 2005, 320. \n\n146\n\nb) Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind in der Fassung des \nSchriftsatzes vom 3. April 2006 auch mit dem materiellen EU-/EG-Recht und mit \nVölkerrecht vereinbar.\n\n147\n\nAus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA), dessen \nVoraussetzungen der Kläger auf Grund seines mehr als zehnjährigen rechtmäßigen \nAufenthalts in Deutschland erfüllt, ergibt sich kein über § 56 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 \nAufenthG oder über die Grenzen des Art. 14 ARB 1/80 hinausgehender \nAusweisungsschutz, \n\n148\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 18 A 4656/02 -; GK-\nAufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 37 f..\n\n149\n\nDas zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht nur auf deutschem Recht, sondern \njedenfalls auf Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 beruhende Aufenthaltsrecht \ndes Klägers stand nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. \n\n150\n\nVoraussetzung für die Ausweisung eines über Rechte aus dem ARB 1/80 \nverfügenden türkischen Staatsangehörigen ist danach, dass das persönliche \nVerhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere \nGefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Damit sind \ngeneralpräventiv begründete Ausweisungen unzulässig, es bedarf vielmehr einer \nhinreichenden individuellen Wiederholungsgefahr, wobei alle Umstände des \nEinzelfalles zu berücksichtigen sind,\n\n151\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975, Rs. 67/74, Bonsignore, Rn. 5 ff., vom \n19. Januar 1999, Rs. C-348/96, Calfa, Rn. 25; vom 11. November 2004, Rs. C-\n467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 36, 44, und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, \na.a.O., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O..\n\n152\n\nBei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten \nRechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab,\n\n153\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236.\n\n154\n\nDass der Kläger auf Grund seines persönlichen Verhaltens auch gegenwärtig \neine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der \nGesellschaft darstellt, nämlich des Schutzes des Eigentums und der freien \nWillensbetätigung ihrer Mitglieder gegen Angriffe in Form (schwerer) räuberischer \nErpressung bzw. Raubes, ist bereits bezüglich § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG \nausführlich dargelegt worden. Ebenso ist dort festgestellt worden, dass die \nAusweisung nicht ermessensfehlerhaft und mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (a).\n\n155\n\nSoweit der Kläger meint, Art. 14 ARB 1/80 erlaube keine \nErmessensentscheidung, sondern verlange eine gebundene Entscheidung, \nwiderspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, der sich die \nerkennende Kammer angeschlossen hat,\n\n156\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. \nMärz 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; OVG NRW, Beschluss vom 2. \nDezember 2005 - 1529/05 -; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K \n7487/03 -, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -.\n\n157\n\nDass die Ausweisung ARB-Berechtigter (nur) nach Ermessen erfolgen darf, \nbedeutet gegenüber den Vorgaben des EU-/EG-Rechts jedenfalls keine \nSchlechterstellung, sondern höchstens eine Begünstigung. \n\n158\n\nDenn selbst wenn nach dem Gemeinschaftsrecht eine rein deklaratorische \nFeststellung des Verlustes des Freizügigkeits-/ARB-Rechts geboten sein sollte, \nwelche bereits durch die tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere \nGefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der öffentlichen \nOrdnung, Sicherheit und Gesundheit eingetreten wäre, \n\n159\n\nso Gutmann, InfAuslR 2005, 215; Renner, ZAR 2005, 295; s. aber EuGH, \nUrteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, \na.a.O., Rn. 95 bis 99,\n\n160\n\nergeht im deutschen Recht nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar eine \nErmessensentscheidung nach § 55 AufenthG, diese muss aber die einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte, einschließlich der EMRK, \nbeachten,\n\n161\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. \nMärz 2005 - 1 C 2.04 -, a.a.O..\n\n162\n\nOb diese gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte beachtet sind, \nist gerichtlich voll überprüfbar, \n\n163\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 -; Kammer, \nBeschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -.\n\n164\n\nSoweit der Kläger vorbringt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer \nAusweisung im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 sei eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit, die hier anders als im deutschen Recht im Sinne der Sicherheit des \nStaates zu verstehen sei, trifft dies nicht zu. Zwar ist der Begriff der öffentlichen \nSicherheit im europäischen Recht, darunter Art. 14 Abs. 1 ARB, abweichend vom \ndeutschen Begriff der öffentlichen Sicherheit als innere und äußere Sicherheit des \nStaates auszulegen,\n\n165\n\nvgl. Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV, Rn. 138.\n\n166\n\nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nennt als Schranke aber nicht nur Gründe der \nöffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung. Dies \nentspricht weitgehend dem Verständnis der öffentlichen Sicherheit im deutschen \nRecht, erlaubt also die streitgegenständliche Ausweisung wegen bestehender \ngemeinkrimineller Gefährlichkeit,\n\n167\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos \nund Oliveri, a.a.O., Rn. 62 ff.\n\n168\n\nEine Beschränkung der Ausweisungsgründe auf Gründe der öffentlichen \nSicherheit enthält zwar Art. 28 Abs. 3 lit. a) der bis zum 30. April 2006 von den EU-\nMitgliedstaaten umzusetzenden RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer \nFamilienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und \naufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie), \n\n169\n\nABl. EG L Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35-48.\n\n170\n\nDanach darf eine Ausweisung von Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den \nletzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus \nzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten \nfestgelegt wurden, verfügt werden. \n\n171\n\nUnabhängig davon, dass diese Vorschrift vor Ablauf der erst am 30. April 2006 \nendenden Umsetzungsfrist gegenwärtig keine Vorwirkung entfaltet, da die \nAnwendung des derzeit noch geltenden Rechts nicht die Beachtung der Richtlinie \nnach Ablauf der Umsetzungsfrist verhindert, \n\n172\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098 = \nEZAR NF 062 Nr. 1; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -, \nBeschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -; offenlassend OVG NRW, \nBeschluss vom 2.Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -,\n\n173\n\nwird sich der Kläger auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht auf Art. 28 Abs. \n3 der RL 2004/38/EG berufen können. \n\n174\n\nEine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass diese Vorschrift nach \nihrem eindeutigen Wortlaut nur für Unionsbürger gilt. Auch eine entsprechende \nAnwendung auf ARB-Berechtigte kommt nicht in Betracht,\n\n175\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - 11 ME \n247/05 -, DVBl. 2006, 64, und vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, \n654; Kammer, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -; a.A. Gutmann, \nInfAuslR 2005, 402 f.; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 \n- 18B 1529/05 -; widersprüchlich GK-Aufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 22, \n56.\n\n176\n\nDenn die Grundsätze der EG-rechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit müssen zwar \nnach der Rechtsprechung des EuGH so weit wie möglich auf ARB-Berechtigte \nübertragen werden,\n\n177\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995 I-1475, \nRn. 19 f., vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und \nvom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil \nvom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -, a.a.O.\n\n178\n\nDies leitet der EuGH daraus ab, dass der Assoziationsrat EWG/Türkei bei Erlass \ndes Beschlusses Nr. 1/80 das Ziel verfolgt habe, geleitet durch die Artikel 48, 49 und \n50 des damaligen EWG-Vertrages (jetzt Art. 39 und 40 EG), Art. 12 des \nAssoziierungsabkommens EWG/Türkei und Art. 36 des betreffenden \nZusatzprotokolls zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der \nArbeitnehmer überzugehen. Daher erscheine es unabdingbar, auf die ARB-\nBerechtigten soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze \nzu übertragen.\n\n179\n\nArt. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach eine Ausweisung von Unionsbürgern, \ndie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt \nhaben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den \nMitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt werden darf, gehört jedoch nicht zu den \nsich aus Art. 39 EG ergebenden Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen \nArbeitnehmerfreizügigkeit. \n\n180\n\nVielmehr geht er in seinen Schutzwirkungen über das bisher geltende \nGemeinschaftsrecht deutlich hinaus. Der Ansicht, dass die Richtlinie 2004/38/EG nur \nden bereits geltenden Stand der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte \nwiedergebe, \n\n181\n\nvgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, \nEZAR NF 19 Nr. 6 = NVwZ-RR 2005, 571, \n\n182\n\nkann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese u.a. auf Art. 40 EG gestützte \nRichtlinie nach ihrem 3. Erwägungsgrund das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht \naller Unionsbürger nicht nur vereinfachen, sondern auch verstärken soll. \nDementsprechend soll die Richtlinie gemäß ihres 22. Erwägungsgrunds gerade eine \n„genauere Definition\" der Umstände sicherstellen, unter denen Unionsbürger \nausgewiesen werden können.\n\n183\n\nDass Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nur auf Unionsbürger, nicht aber \nentsprechend auf ARB-Berechtigte anwendbar sein dürfte, ergibt sich wohl schon \ndaraus, dass er - anders als der einen nicht so starken Ausweisungsschutz \nbegründende Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie - nicht auf (drittstaatsangehörige) \nFamilienangehörige von Unionsbürgern anwendbar ist.\n\n184\n\nAuch hat Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG das Bestehen der \nArbeitnehmerfreizügigkeit gerade nicht zur Voraussetzung, sondern gilt allgemein für \nUnionsbürger, die sich zehn Jahre im Mitgliedstaat aufgehalten haben, so dass es \nsich nicht um einen Grundsatz der nach der Rechtsprechung des EuGH auf ARB-\nBerechtigte so weit wie möglich zu übertragenden gemeinschaftsrechtlichen \nArbeitnehmerfreizügigkeit handelt. Dafür spricht auch, dass die RL 2004/38/EG nicht \nnur auf Art. 40 EG, sondern u.a. auch auf Art. 18 EG gestützt worden ist und dass sie \nausweislich ihres bereits erwähnten 3. Erwägungsgrundes das Freizügigkeits- und \nAufenthaltsrecht nicht nur der Arbeitnehmer, sondern aller Unionsbürger verstärken \nsoll.\n\n185\n\nDarüber hinaus erfordert (nur) der Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung \ndes EuGH eine besonders enge Auslegung der Ausnahmen von der Freizügigkeit, \nda er der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, \n\n186\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos \nund Oliveri, a.a.O., Rn. 65, und vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, \nGrzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Rn. 31. \n\n187\n\nEinen vergleichbar grundlegenden, nicht dem unfreiwilligen Verlust zugänglichen \nStatus, wie ihn Unionsbürger gemäß Art. 17 EG auf Grund der Staatsangehörigkeit \neines EU-Mitgliedstaates genießen, weisen ARB-Berechtigte nicht auf. Ihre \nRechtsstellung beruht auf der Erfüllung der bestimmten \nTatbestandsvoraussetzungen des ARB 1/80 und erlischt bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80. \n\n188\n\nDieser besondere, unentziehbare Status der Unionsbürger erklärt auch, warum \nArt. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nach seinem Wortlaut keinen über zehn Jahre \nrechtmäßigen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzt, wie auch der \ngleichlautende Wortlaut des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie und ein \nsystematischer Vergleich mit dem Wortlaut des Art 16 Abs. 1 der Richtlinie, der einen \nununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über fünf Jahre erfordert, belegt. Daher \nist Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auf ARB-Berechtigte mangels vergleichbarem \nStatus nicht entsprechend anwendbar.\n\n189\n\nIst danach die Verfügung der Ausweisung des Klägers EU-/EG-rechtskonform, \nkann hier dahinstehen, ob sich ARB-Berechtigte ab dem 30. April 2006 auf eine \nentsprechende Anwendbarkeit des Art. 32 der RL 2004/38/EG werden berufen \nkönnen. \n\n190\n\nZwar sind die im Rahmen des Art. 39 EG geltenden Grundsätze der \ngemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit wie erwähnt so weit wie möglich \nauf ARB-Berechtigte zu übertragen, \n\n191\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. \n62 bis 67,\n\n192\n\nanders als das in den Schranken des Art. 39 EG bestehende Freizügigkeitsrecht \nder EU-Arbeitnehmer erlöschen die Rechte aus dem ARB 1/80 jedoch mit der \nAusweisung, ohne dass erkennbar wäre, dass sie ein Recht auf Befristung der \nAusweisungswirkungen nach den Grundsätzen des Art. 39 EG umfassen \nwürden.\n\n193\n\nJedenfalls erfordert Art. 32 der RL 2004/38/EG nur, dass nach einem \nangemessenen Zeitraum, spätestens drei Jahre nach der Abschiebung, ein Antrag \nauf Aufhebung des durch die Ausweisung bewirkten Aufenthaltsverbotes gestellt \nwerden kann unter Hinweis auf eine materielle Änderung der Umstände. Dieser \nAntrag muss dann binnen sechs Monaten beschieden werden. Dem steht die in der \nhier angegriffenen Ausweisungsverfügung enthaltene Befristung der Dauer der \nAusweisung auf zwölf Jahre nicht entgegen.\n\n194\n\nAuch die Abschiebungsandrohung ist EG-rechtskonform. Die ab dem 1. Mai 2006 \nlaufende einmonatige Ausreisefrist ist mit Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG \nvereinbar, wonach außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen eine \nmindestens einmonatige Ausreisefrist zu setzen ist. Als hinreichende bestimmte und \nunbedingte Regelung dürfte diese Vorschrift ab dem 30. April 2006 auf ARB-\nBerechtigte entsprechend unmittelbar anwendbar sein, \n\n195\n\ns. auch EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, \na.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, Rn. 62 bis \n67, \n\n196\n\nda die in Bezug auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende \nRegelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU gemäß § 1 FreizügG/EU auf ARB-\nBerechtigte keine Anwendung findet und eine entsprechende Anwendung wie \nerwähnt weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist,\n\n197\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a.a.O., und \nvom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; Hessischer VGH, Beschluss vom \n29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, a.a.O.. \n\n198\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § \n711 ZPO erfolgt.\n\n199","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-27/24-k-7588-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-27/24-k-7588-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272726","retrieved":"2026-07-09 02:43:39.703024+00:00"}}