{"status":"available","doknr":"OLD272751","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0426.9K6244.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"9 K 6244/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 zur „Nutzungsänderung [einer] \nMontagehalle zum Kulturverein\" auf dem Grundstück G1 \nin O wird aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und \ndie Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils \nselbst. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf \nGrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks G2, die Kläger zu 2. und 3. sind \nEigentümer des Grundstücks G3, die Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks \nG1 in O.\n\n3\n\nAuf dem genannten Grundstück des Klägers zu 1. befindet sich ein mit \nBauschein Nr. 000/00 vom 10. Juli 1967 genehmigtes Wohnhaus; auf dem südöstlich \nanschließenden Flurstück 000 befindet sich ein Lagerplatz für seinen \nSteinmetzbetrieb, der sich seinerseits auf dem Grundstück O1straße 00 befindet. Für \ndas Grundstück der Kläger zu 2. und 3. wurde mit Bauscheinen Nr. 0000/00 und Nr. \n0000/00, jeweils vom 17. Dezem- \nber 1964 die Baugenehmigungen zur „Errichtung eines Fabrikgebäudes\" und zum \n„Neubau eines Wohnhauses\" erteilt. Für das Grundstück G1 wurde mit Bauschein Nr. \n00/00 vom 18. Januar 1965 die Genehmigung zur „Errichtung einer Werkhalle\" erteilt, \ndie in der Folgezeit als Lager- und Montagehalle genutzt wurde.\n\n4\n\nDie Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. \n57 der Stadt O. Dieser setzt für das Grundstück der Beigeladenen und die \nGrundstücke der Kläger „E-Gebiet\", d.h. Großgewerbegebiet, fest.\n\n5\n\nDie O1straße zweigt - auf Höhe eines Heims für Nichtsesshafte \n(O1straße 00) - von der Sstraße ab. Sie verläuft dann zunächst in nördlicher \nRichtung. Hier befinden sich beiderseits der Straße u.a. der Steinmetzbetrieb (Nr. 00) \nund das Wohnhaus des Klägers zu 1. (Nr. 00), außerdem ein Stickereibetrieb bzw. \neine Autoreparaturwerkstatt und ein Wohnhaus im rückwärtigen Bereich (Nr. 00). Im \nweiteren Verlauf befinden sich westlich der O1straße Parkflächen des Discounters \nLidl (Verkaufsfläche ca. 908 qm2), während sich auf der östlichen Seite der O1straße \nin diesem Bereich an das Wohngrundstück des Klägers zu 1. nördlich das \nstreitbefangene Grundstück (Nr. 00) anschließt, auf dem Teile einer früheren \nMontagehalle abgerissen wurden. Weiter nördlich (Nr. 00) schließen sich (z.T. \nvermietete) gewerbliche Bauten für den Betrieb der Kläger zu 2. und 3. \n(Elektrotechnik, Schaltanlagen, Antriebs- und Förderanlagen) sowie ein Wohnhaus \nan, in dem der Kläger zu 2. wohnhaft ist; dort wohnen ferner vier Mietparteien. Im \nweiteren östlichen bzw., südlichen Verlauf befinden sich beiderseits der O1straße \nu.a. ein Baumarkt (T), ein Gartencenter (Nr. 00), Lagerhallen bzw. Speditionsnutzung \n(Nr. 0), ein Wohnhaus, ein Holzhandel (K), eine Werkstatthalle (B) sowie weitere \ngewerbliche Nutzungen, bevor die \nO1straße in ihrem westlichen Verlauf wieder auf die Abzweigung zur Sstraße \nführt.\n\n6\n\nSüdlich an den beschriebenen Bereich, der weiter östlich durch den Bahndamm \nbegrenzt wird, schließt sich das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 000 II der Stadt O \nan, der u.a. ein Gewerbegebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind in \ndem Gewerbegebiet u.a. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke \nausgeschlossen. An der nordöstlichen Grenze des Plangebiets befindet sich \nDiscounter (Aldi) mit einer Verkaufsfläche von ca. 827 qm2.\n\n7\n\nDer Rechtsvorgänger der Beigeladenen (B Kulturzentrum O, E und Umgebung \ne.V.) beantragte mit Bauantrag vom 11. Januar 2002 die Genehmigung zur \n„Nutzungsänderung einer Lager- und Montagehalle zum Kulturverein\" auf dem \nGrundstück G1. Der Beklagte teilte insoweit mit, die Bauvorlagen seien unvollständig, \nweil es u.a. an einem Brandschutzkonzept sowie eine exakte Betriebsbeschreibung \nfehle. Daraufhin wurde am 13. Februar 2002 ein ergänzter Bauantrag gestellt, in dem \nu.a. davon die Rede ist, die geplanten Räumlichkeiten seien für maximal 210 \nPersonen ausgelegt und sollten sowohl an Werktagen sowie an Sonn- und \nFeiertagen von 9 h bis 24 h genutzt werden (können). Verwaltungsintern wurde die \nMöglichkeit einer Befreiung diskutiert. In den dem Gericht vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen befindet sich eine Vorlage für die Sitzung des \nPlanungsausschusses der Stadt O am 28. Januar 2003, in der die Verwaltung die \nErteilung einer Befreiung vorschlägt; ein förmlicher Befreiungsbescheid wurde nicht \nerteilt.\n\n8\n\nUnter dem 4. März 2003 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen \nunter Vorlage weiterer Bauvorlagen die Genehmigung zur Nutzungsänderung als \nKulturverein auf dem Grundstück G1. Mit Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 erteilte \nder Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Genehmigung zur \nAusführung des Vorhabens „Nutzungsänderung einer Montagehalle in einen \nKulturverein mit 1 Versammlungsraum, 1 nicht öffentliches Cafe für \nVereinsmitglieder, 2 Büroräumen, 1 Gebetsraum und 1 Jugendraum...\" auf dem \nstreitbefangenen Grundstück. Nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die \nNutzungs- bzw. Betriebszeit des Kulturzentrums werktags sowie sonn- und feiertags \n9 h bis 24 h. Nach den beigefügten „Nebenbestimmungen, Hinweisen und \nGrüneintragungen\" ist die Nutzung u.a. für den Versammlungsraum auf 336 \nSitzplätze und für den Gebetsraum auf 80 Personen beschränkt, die Zahl der \nBesucherplätze soll sich aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ergeben und \ndarf nicht überschritten werden. Der Versammlungsraum ist nach den genehmigten \nBauvorlagen „für kulturelle und gesellige Veranstaltungen\" vorgesehen. Das zur \nGenehmigung gestellte Brandschutzkonzept geht von einer max. Bestuhlung von \n350 Sitzplätzen im Versammlungsraum aus sowie von ca. 20 in der - ebenfalls im \nErdgeschoss gelegenen - Cafeteria; hinsichtlich der Räumlichkeiten im \nObergeschoss wird von 80 Personen im Gebetsraum und von ca. 30 im Jugendraum \nausgegangen. Die Genehmigung geht von einem Stellplatzbedarf von 32 Stellplätzen \naus, von denen sich 31 auf dem Grundstück befinden und am 2. Mai 2003 1 gegen \nZahlung von 2945 Euro abgelöst wurde. \n\n9\n\nDie Genehmigung vom 22. Juli 2003 wurde den Klägern nicht bekannt gegeben, \nBauarbeiten fanden auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Folgezeit nicht \nstatt. Im Dezember 2004 führte der Beklagte auf entsprechenden Antrag der \nBeigeladenen einen Bauherrenwechsel durch.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 27. September 2004 bzw. 5. Oktober 2004 teilte der Beklagte \nu.a. dem Kläger zu 1. erstmals mit, er habe am 22. Juli 2003 eine Baugenehmigung \nfür das streitbefangene Vorhaben erteilt. Dieser leitete das Schreiben u.a. an die \nKläger zu 2. und 3. weiter.\n\n11\n\nBis zum 14. Oktober 2004 legten die Kläger Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung vom 22. Juli 2003 ein. Zur Begründung führten sie im \nWesentlichen aus: Die Grenzbebauung sei durch die Kläger zu 2. und 3. seinerzeit \nnur bedingt hingenommen worden. Die Halle an der Grenze der Grundstücke G3/G1 \nsei seinerzeit hingenommen worden, dabei habe es eine interne Absprache \ngegeben, dass in der Halle nur leichte Metallverarbeitung stattfinde. Der Kläger zu 1. \nhabe vor Jahrzehnten ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück G2 errichtet; bislang \nhabe eine durchgehende Mauer sein Grundstück von G1 abgeschirmt, nunmehr sei \nauch wegen der Öffnungszeiten des mit der angegriffenen Baugenehmigung \ngenehmigten Vorhabens eine unzumutbare Belästigung zu befürchten. Außerdem \nwerde eine Nutzung durch voraussichtlich 600 Personen stattfinden. Zudem befinde \nsich in der Nähe des Vorhabens ein weiteres Wohnhaus.\n\n12\n\nÜber diese Widersprüche ist bislang nicht entschieden. \n\n13\n\nDie Kläger haben am 11. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem \nWiderspruchverfahren im Wesentlichen vortragen: Die von dem Beklagten bei der \nStellplatzermittlung zugrundegelegte Personenzahl sei zu niedrig, es müsse von \neiner Nutzung des Kulturzentrums durch bis zu 600 Personen ausgegangen werden. \nDie Nutzung werde durch Besucher aus O, E und Umgebung erfolgen und sich damit \nan einen breiten Nutzerkreis richten. Es handele sich quasi um ein überregionales \nKulturzentrum mit erheblicher Expansionszielsetzung. Außerdem sei das Vorhaben \nabstandflächenrechtlich unzulässig, denn die Grenzbebauung sei durch die Kläger \nlediglich hinsichtlich der bisherigen Bebauung geduldet worden, könne aber nicht \nhinsichtlich der nunmehr beabsichtigten Nutzung hingenommen werden. Die Eigenart \ndes Gebiets bleibe völlig unberücksichtigt. Das städtische Wohnheim und die Gefahr, \ndie bei der unmittelbaren Nachbarschaft der dortigen Bewohner zu den Besuchern \ndes Kulturzentrums zu erwarten sei, bleibe unberücksichtigt. Unabhängig von der \nerforderlichen Bewahrung des Gebietscharakters stelle die Errichtung des Zentrums \nkeine Abweichung dar, die städtebaulich vertretbar sei, dem Wohle der Allgemeinheit \ndiene oder mit nachbarlichen Interessen zu vereinbaren wäre. Zu dem \nVerkehrsaufkommen seien nur unzureichende Feststellungen getroffen worden. Das \nVerkehrsaufkommen an der O1straße sei bereits jetzt weit überdurchschnittlich durch \ndie dort ansässigen Gewerbebetriebe wie z.B. den Baumarkt oder die \nLebensmitteldiscounter. Dadurch, dass eine Nutzungszeit von 9 h bis 24 h täglich \ngenehmigt worden sei, werde es zu einer unzumutbaren Verkehrssituation kommen. \nSie hätten einen Anspruch darauf, dass wenigstens an einigen Sonntagen - sofern \nkeine Trödelmärkte auf dem Gelände der Verbrauchermärkte stattfänden - ihre \nSonntagsruhe erhalten bleibe.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n15\n\ndie Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 zur \n„Nutzungsänderung: Montagehalle zum Kulturverein\" auf dem \nGrundstück \nG1 in O aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor, die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 3. sei zweifelhaft, da ein \nvon ihm unterzeichnetes Widerspruchsschreiben nicht vorliege. Die Klage sei \nunbegründet. Planungsrechtlich stehe das Vorhaben zwar im Widerspruch zu den \nFestsetzungen des Durchführungsplans Nr. 00, hinsichtlich dessen auch nicht die \nBaunutzungsverordnung herangezogen werden könne. Allerdings sei die Erteilung \nder Befreiung zu Recht erfolgt. Sie sei städtebaulich vertretbar. Die Kläger könnten \nhinsichtlich ihrer Wohnnutzung auch nicht mit Erfolg einen \nGebietserhaltungsanspruch geltend machen. Ihre Wohnungen seien innerhalb des \nGroßgewerbegebietes genehmigt worden und genössen daher gerade nicht den \nSchutz wie Wohnungen in anderen Gebieten, insbesondere Wohngebieten. Ein \netwaiger Gebietserhaltungsanspruch gehe auch deswegen ins Leere, weil das \nGebiet sich eher als Gemengelage mit Elementen aus Gewerbe- und Mischgebiet \ndarstelle. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze handele es sich um ein \nKulturzentrum mit Versammlungsraum, nicht hingegen um einen sog. \nHochzeitsraum. Nach den genehmigten Bauvorlagen sei eine Nutzung durch 600 \nPersonen nicht zulässig. Hinsichtlich der Verkehrssituation gebe es zwar kein \nVerkehrsgutachten, aber ein Verkehrskonzept. Danach sei selbst bei einer \nVerdoppellung der Zahlen aus dem Konzept nicht von verkehrlichen Problemen \nauszugehen. Hinsichtlich der Abstandflächen liege zwar keine öffentlich-rechtliche \nSicherung in Form einer Baulast, sondern offenbar nur eine privatrechtliche \nVereinbarung vor. Diese sei aber Grundlage der entsprechenden Grenzbebauung \nauf dem Grundstück G1 und daher vom Bestandsschutz gedeckt.\n\n19\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor, bei den innerhalb des „Großgewerbegebietes\" gelegenen \nNutzungen handele es sich nicht um solche mit gewerblich-industrieller Nutzung, \nsondern vielmehr Kleingewerbe, Verkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte, \nHandwerksbetriebe und Wohnnutzungen. Stelle man auf den faktischen \nGebietscharakter ab, so sei das Vorhaben zulässig, da es sich dann um ein \nMischgebiet handele. Aber auch die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 00 \nstünden dem Vorhaben nicht entgegen. Sie repräsentiere die B Religionsgemeinde \nin O, die aus ca. 200 Mitgliedern mit steigender Tendenz bestehe. Das Vorhaben \ndiene im Wesentlichen der religiösen und kulturellen Betätigung der Gemeinde. Zum \neinen solle es das Kulturzentrum ermöglichen, die religiösen Feste der Aleviten zu \nfeiern. Die wesentlichen Feste fänden (im Jahre 2007) vom 1. bis 3. Januar, vom 21. \nbis 31. Januar, am 1. Februar, vom 13. bis 15. Februar, am 21. März, am 5. und 6. \nMai, am 6. und 7. Juni, am 2. Juli, vom 16. bis zum 18. August und am 10. Oktober \nstatt. Daneben fänden Familienfeste im Kreise der Gemeinde in dem \nVersammlungsraum des Kulturzentrums statt, d.h. alle Gemeindemitglieder seien zu \nFesten wie Geburt, Verlobung, Hochzeit, wichtigen Geburtstagen eingeladen; eine \nBeschrankung auf die Familie oder engere Freunde gebe es traditionell nicht. Lege \nman analog § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugrunde, sei das Vorhaben als Anlage für \nkulturelle Zwecke zulässig; im Übrigen seien gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nVergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 6 \nAbs. 2 BauNVO seien Anlagen für kulturelle Zwecke sogar allgemein, \nVergnügungsstätten jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Es sei daran gedacht, \nGruppen und Personen das Haus zur Verfügung zu stellen, um dort Feierlichkeiten \ndurchzuführen; dabei gehe aber nicht darum, sog. „türkische Hochzeiten\" zu \nveranstalten, weil das Kulturzentrum viel zu klein sei, um mehrere hundert \nTeilnehmer z.T. über mehrere Tage aufzunehmen. Selbst wenn man aber davon \nausgehe, der Versammlungsraum könne von seiner Größe her als „Hochzeitshaus\" \ngenutzt werden, sei dieser als ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte \nanzusehen, die durch die Nutzungsbeschreibung baurechtlich genehmigt sei bzw. im \nWege der Befreiung habe zugelassen werden können. Außerdem sei zu \nberücksichtigen, dass sich die Anlage in einem Umfeld befinde, das durch intensiven \nPublikumsverkehr geprägt sei. Zum einen seien in der unmittelbaren Nachbarschaft \nzwei Einzelhandelsgeschäfte (Aldi, Lidl) mit jeweils ca. 100 Stellplätzen zu finden. \nAuch die Holzgroßhandlung K bringe ein erhebliches Verkehrsaufkommen mit sich. \nDie Betriebe der Kläger trügen ebenfalls zum Verkehrsaufkommen. Schließlich \nmüsse berücksichtigt werden, dass infolge der Verlängerung der \nLadenöffnungszeiten auch nicht ausgeschlossen sei, dass die Kläger bzw. die \nanderen im Plangebiet liegenden Betriebe ihre Geschäfte länger öffnen könnten. Der \nStellplatzbedarf sei abgedeckt, im Übrigen seien die Bestimmungen über die \nerforderlichen Stellplätze auch nicht nachbarschützend. Auch § 51 Abs. 7 BauO \nNRW sei nicht verletzt.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat am 9. Januar 2007 einen Ortstermin durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift verwiesen.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben am 9. Januar 2007, 9. Februar 2007, 28. Februar 2007 \nbzw. 27. März 2007 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten dieses Verfahrens und die den Beteiligten bekannten Akten des \nVerfahrens VG Düsseldorf 9 L 2352/06 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 20) Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 \nVwGO). \n\n27\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da über den \nWiderspruch der Kläger seit mehr als drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht \nentschieden ist. Die Kläger haben gegen die ihnen nicht vor Ende 2004 bekannt \ngegebene oder ihrem Inhalt nach konkret bekannte Baugenehmigung vom 22. Juli \n2003 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Dies gilt auch hinsichtlich des Klägers zu 3. \nDenn der vom Kläger zu 2. unterzeichnete Widerspruch vom 5. Oktober 2004 wurde \nerkennbar auch für den Kläger zu 3. erhoben. Insoweit genügt es, dass sich aus der \nWiderspruchsschrift eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage ergibt, dass \nder Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen an die \nBehörde gelangt ist.\n\n28\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 70 Rz. 2 m.w.N..\n\n29\n\nInsbesondere im Hinblick darauf, dass bereits das Schreiben vom 29. September \n2004 - also noch vor der Widerspruchserhebung durch die Kläger zu 2. und 3. am 5. \nOktober 2004 - den Kläger zu 3. in Bezug nimmt, konnte hier kein ernsthafter Zweifel \nan der (Mit-)Urheberschaft des Klägers zu 3. an der Widerspruchseinlegung \nbestehen. Dies hat offensichtlich auch der Beklagte so gesehen, wie aus seinem \nAntwortschreiben an die Kläger zu 2. und 3. vom 5. bzw. 7. Oktober 2004 folgt.\n\n30\n\nDie Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt \nNachbarrechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verstößt gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechts.\n\n32\n\nBauplanungsrechtlich ist der nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitete \nDurchführungsplan Nr. 57 zugrundezulegen. Der Durchführungsplan ist gemäß § 11 \nAbs. 1 des Gesetzes zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 9. Mai \n1952 (GVBl NW S. 75) - AufbauG - erstellt und in der Zeit vom 25. Mai 1961 bis 22. \nJuni 1961 offengelegt worden. Die Auslegung erfolgt damit vor dem - maßgeblichen - \nInkrafttreten der Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Baugesetzbuches am \n30. Juni 1961. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, \ndie gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1960 die Weiterführung solcher Verfahren \nnach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes hätte bestimmen können, ist nicht \nergangen. Der danach in Anwendung alten Rechts fertig gestellte Plan, der \nverbindliche Regelungen der in § 9 BBauG - insbesondere hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung enthält, gilt auf Grund der entsprechend anzuwendenden \nÜberleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan \nfort.\n\n33\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 10 B 201/02 -, BRS 65 Nr. 120 und \nUrteil vom 8. Mai 1967 - X A 553/65 - OVGE 23, S. 183 f..\n\n34\n\nDieser Bebauungsplan ist - auch hinsichtlich seiner Festsetzung der Nutzungsart \nfür den Bereich „O1straße\" - nicht funktionslos geworden. Zwar kann eine \nbauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen \nVerhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit \nausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung \ngesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Die Planungskonzeption, die einer \nbauplanerischen Festsetzung zugrundeliegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie \nnicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die \ntatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, \ndass der Bebauungsplan eine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu \nerfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, \ndass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer \nGesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch \nin eine bestimmte Richtung zu steuern.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85/03 -, BRS 66 Nr. 52 m.w.N. \n[Funktionslosigkeit dort für einen übergeleiteten Bautiefenplan aus den 1920er Jahren verneint]. \n\n36\n\nDanach ist hier nicht von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung zur \nNutzungsart auszugehen. Denn abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum \nim Bereich des Durchführungsplans Nr. 00, für den „Großgewerbegebiet\" im Sinne \nder Bauordnung für den Regierungsbezirk E1 vom 1. April 1939 in der insoweit \nunveränderten Fassung - BauPVO - festgesetzt ist, eine Fabriknutzung (vgl. § 31 \nBauPVO) dauerhaft ausgeschlossen sein sollte, finden sich jedenfalls eine Reihe von \nNutzungen, die der Nutzungsart i.S.d. § 7 B e) BauPVO entsprechen und z.B. in \neinem Kleingewerbegebiet (§ 7 B d) BauPVO) oder einem Geschäftsgebiet (§ 7 B c) \nBauPVO) wegen ihrer Dimensionierung bzw. Massierung nicht zulässig wären. Dies \ngilt z.B. für das Fabrikgebäude auf dem Grundstück der Kläger zu 2. und 3., das \nausdrücklich als Fabrikhalle genehmigt ist. Angesichts des deutlichen Überwiegens \nder gewerblichen Nutzungen im „Bereich \nO1straße\" wären diese (z.B. in Form der Werkstätten) auch nicht in einem \nKleingewerbegebiet als gemischtem Wohn- und Gewerbegebiet oder etwa in einem \nGeschäftsgebiet zulässig. \n\n37\n\nStädtebauliche Pläne, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als \nBebauungspläne übergeleitet worden sind, können drittschützende Festsetzungen \nenthalten, auch wenn ihnen oder der zu ihnen ermächtigenden gesetzlichen \nRegelung seinerzeit ein nachbarschützender Charakter nicht zu erkannt wurde. \n\n38\n\nVgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 \n= DVBL 1997, S. 61 ff. mit Anmerkung Niere, DVBl 1997, S.65 ff..\n\n39\n\nGebietsfestsetzungen in übergeleiteten Bau(stufen)plänen vermitteln \nnachbarlichen Drittschutz. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, a.a.O. unter ausdrücklicher \nBezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n41\n\nAuf die Bewahrung der - auch durch einen übergeleiteten Durchführungsplan - \nfestgesetzten Gebietsart hat der Nachbar damit einen Schutzanspruch, der über das \nRücksichtnahmegebot hinausgeht.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, a.a.O. und vom 16. September \n1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O. \n\n43\n\nNach diesen Grundsätzen verletzt das genehmigte Vorhaben den \nGebietserhaltungsanspruch der Kläger.\n\n44\n\nDer Durchführungsplan Nr. 57 setzt für das Baugrundstück und die Grundstücke \nder Kläger hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „E-Gebiet\", d.h. \nGroßgewerbegebiet i.S.d. § 7 B e) BauPVO fest. \n\n45\n\nGemäß § 7 I B 3 e) BauPVO ist im Großgewerbegebiet nur die Errichtung von \ngewerblichen Anlagen und Gebäuden für die industrielle Nutzung zugelassen (Satz \n1). Gestattet sind alle für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen wie \nArbeiteraufenthaltsräume, Büros, Lagerräume, Verkehrsgebäude und Wohnungen \nfür das zur Bewachung erforderliche Aufsichtspersonal; ausnahmsweise können in \nhöchsten 20 m breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere \nWohnhäuser zugelassen werden (Satz 2). Gemäß Satz 3 der genannten \nBestimmung gelten für die Bebauung des Großgewerbegebiets insbesondere die \nVorschriften des § 31 („Fabrikbauten\"). \n\n46\n\nNach § 173 Abs. 3 BBauG sind bestehende baurechtliche Vorschriften und \nfestgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen nur mit dem Inhalt \nübergeleitet worden, mit dem sie erlassen worden sind. Bei der Auslegung derartiger \nübergeleiteter Pläne kann die Baunutzungsverordnung im Einzelfall Anhaltspunkte \nfür die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten; dies schließt ein sich \ndem Wandel der Lebensverhältnisse anpassendes Normverständnis ein.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71 (zur Auslegung \ndes Be-griffs „dem Wohnbedürfnis dienen\"); VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2005 - 9 K \n2213/04 -.\n\n48\n\nAllerdings können übergeleitete Pläne nicht in der Weise ausgelegt werden, dass \nsie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwas mit den in der Baunutzungsverordnung \nfür das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen übergeleitet worden \nsind.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, a.a.O.; vgl. auch [für einen \nSonderfall, in dem im Übrigen das in einem übergeleiteten Bebauungsplan festgesetzte \nBaugebiet einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprach] OVG NRW, Beschluss \nvom 22. März 2002 - 10 B 201/02 -, BRS 65 Nr. 120. \n\n50\n\nNach diesen Grundsätzen widerspricht das genehmigte Vorhaben den \nBestimmungen des Durchführungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. \nDas Vorhaben ist nicht allgemein im Sinne des § 7 I B 3 e) Sätze 1 und 2, 1.Hs \nBauPVO zulässig. Diese Bestimmung verwendet auch keine unbestimmten \nRechtsbegriffe, die das genehmigte Vorhaben bei heutigen Normverständnis als in \neinem Großgewerbegebiet zulässig erscheinen lassen. Es handelt sich bei dem \nKulturverein bzw. Kulturzentrum nach den genehmigten Bauvorlagen weder um eine \ngewerbliche Anlage noch um ein Gebäude mit industrieller Nutzung, um eine \nNebenanlage o.ä.. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 7 I B 3 e), Satz 2, 2.Hs \nBauPVO ausnahmsweise zulässig, weil es sich nicht um ein Wohnhaus handelt. \nNach den dargestellten Grundsätzen kann auch nicht etwa von einer \nentsprechenden Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO [die in dieser \nBestimmung genannten Ausnahmen wurden im Übrigen für das Gebiet des sich \nunmittelbar südlich anschließenden Bebauungsplans Nr. 000/II ausdrücklich \nausgeschlossen] ausgegangen werden. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, \ndass das hier in Rede stehende Gebiet hinsichtlich der Art der Nutzung auch \neinheitlich weder einem Gewerbegebiet noch einem Kern- oder Mischgebiet im Sinne \nder Baunutzungsverordnung entsprechen dürfte. Gegen die Annahme eines \nGewerbegebietes (§ 8 BauNVO) spricht schon, dass in einem Gewerbegebiet nicht \ngewohnt werden soll, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 -, BRS 54 Nr. 53; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 14. April, 2005 - 9 K 2865/03 -,\n\n52\n\nwährend sich an der O1straße aber - wenn auch eher vereinzelt (z.B. O1straße \nNr. 0, 00 und 00) - Wohnhäuser [z.T. ohne oder mit nur geringem Bezug zu einem \nGewerbebetrieb] vorhanden sind. Gegen die Annahme eines Kerngebietes (§ 7 \nBauNVO) spricht - trotz des Vorliegens eines großflächigen Handelsbetriebes (vgl. § \n11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) bereits, dass es in dem hier in Rede stehenden \nGebiet an zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur \nfehlt, was mit der Zweckbestimmung dieses Gebietstyps (vgl. § 7 Abs. 1 BauNVO) \nnicht vereinbar ist. Gegen die Annahme eines Mischgebiets spricht, dass angesichts \ndes deutlichen Überwiegens von gewerblichen Nutzungen von einem - im \nWesentlichen - gleichrangigen Miteinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung \nnicht die Rede sein kann (vgl. § 6 Abs.1 BauNVO).\n\n53\n\nDas Vorhaben kann auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden. \n\n54\n\nGemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des (übergeleiteten) \nBebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt \nwerden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. \ndie Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des \nBebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und \nwenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht \nerfüllt, weil Grundzüge der Planung berührt werden.\n\n55\n\nDie Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans \nzugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende Konzeption. Befreiungen \nkommen daher nur in Betracht, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen \nwerden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen oder wenn die \nAbweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich \nsind, nicht ins Gewicht fallen. In der Regel berührt eine Änderung der Nutzungsart \nGrundzüge der Planung, es sei denn, es handelt sich um eine qualitativ und \nquantitativ geringfügige Änderung. Zulässig sind daher nur „Randkorrekturen\" des \nBebauungsplans.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18/00 -, BRS 63 Nr. 41 [Randkorrektur \nangenommen für allgemeines Wohngebiet gegenüber reinem Wohngebiet].\n\n57\n\nZu berücksichtigen ist auch, dass die Erteilung einer Befreiung von den \nFestsetzungen eines Bebauungsplans zu einer partiellen Unwirksamkeit dieser \nFestsetzungen führt, ohne dass hierfür eine Planänderung erforderlich ist.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 9 B 3/05 -, JURIS-Dokumentation. \n\n59\n\nDie von der Beigeladenen beantragte Nutzungsänderung geht deutlich über das \nhinaus, was als Randkorrektur bezeichnet werden kann. Es handelt es sich um eine \nÄnderung der Art der baulichen Nutzung: In einem Großgewerbegebiet sollen \nvorwiegend solche Nutzungen untergebracht werden, die in anderen Baugebieten \nder Bauordnung für den Regierungsbezirk E1 unzulässig sind. Von Anlagen und \nGebäuden in einem Großgewerbegebiet gehen verstärkt Immissionen aus, die für \ndas Umfeld Nachteile und Belästigungen verursachen. Die von der Beigeladenen \nbeantragte und genehmigte Nutzung stellt eine Nutzung dar, die sich empfindsam \ngegenüber Beeinträchtigungen durch ein Großgewerbegebiet darstellt. Der \nPlangeber hat seinerzeit die Festsetzung Großgewerbegebiet gerade deshalb \ngetroffen, um die darin zulässigen Nutzungen von den sich weiter westlich \nanschließenden Nutzungsarten (wo Wohn-, Kleinsiedlungs- und \nKleingewerbegebiete ausgewiesen sind) zu trennen und jene Gebiete von \ngroßgewerblichen Nutzungen freizuhalten. \n\n60\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 - [„Festhalle\" für türkisch-\nkurdische Hochzeiten für bis 500 Gäste in einem Industriegebiet]; nachfolgend: BVerwG, \nBeschluss vom 20. November 2006 - 4 B 56/06 -, ZfBR 2007, S. 270 f..\n\n61\n\nDies ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zum Durchführungsplan Nr. 00 vom \n23. Mai 1961, in dem es nach der Erläuterung, der Plan solle größere (seinerzeit) \ngärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte [westlich des Großgewerbegebietes \ngelegene] Flächen als Wohngebiet erschließen, heißt: „Nur östlich der Sstraße ist \neine großgewerbliche Nutzung vorgesehen\". Abgesehen davon, wird mit der \nangegriffenen Genehmigung die Nutzung des Versammlungsraums zwar nicht nur, \naber auch für Feiern mit mehr als dreihundert Personen, und zwar täglich - also auch \nsonn- und feiertags - bis 24 Uhr zugelassen. Dies stellt jedenfalls eine von der vom \nPlangeber für die O1straße vorgesehenen Nutzung qualitativ deutlich abweichende \nArt der Nutzung dar.\n\n62\n\nSind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, weil bei \nZulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt werden, kann \noffenbleiben, ob eine der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 vorliegt \nund ob das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen auch unter Berücksichtigung \nnachbarlicher Interessen vereinbar wäre. Letzteres könnte hier fraglich sein, weil - \nwie dargelegt - in der angegriffenen Baugenehmigung eine tägliche (also auch sonn- \nund feiertags) Nutzungszeit von 9 bis 24 h - und damit in der Nachtzeit nach 22.00 h \n- zugelassen wurde.\n\n63\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 7 B 2521/06 - [zur Nutzung \neines (auch) als Festsaal genutzten Alevitischen Gebetshauses].\n\n64\n\nIst das mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Vorhaben daher auf \nGrund der bauplanerischen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (und der \nfehlenden Möglichkeit einer Befreiung) in seiner jetzigen Form nachbarrechtswidrig, \nkommt es auf die übrigen von den Beteiligten problematisierten nachbarrechtlichen \nAspekte nicht an.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, \n100 Abs. 1 ZPO. \n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-26/9-k-6244-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-26/9-k-6244-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272751","retrieved":"2026-07-09 02:43:41.644105+00:00"}}