{"status":"available","doknr":"OLD272752","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0426.27K4554.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"27 K 4554/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung nicht \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit November 1986 Rundfunkteilnehmer. Er war mit einer kurzen \nUnterbrechung von Februar 2001 bis Juni 2005 durch Bescheide der Stadt P von der \nRundfunkgebührenpflicht befreit. \n\n3\n\nIm Juni 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die weitere Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht. Dabei kreuzte er in dem entsprechenden Formular der \nGEZ an, dass er Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung \nsei. Er fügte eine Bescheinigung der Knappschaft bei, aus der hervorgeht, dass dem \nKläger ab Juli 2003 eine Rente in Höhe von 949,64 Euro ausgezahlt wurde. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht mit der Begründung ab, der vorgelegte \nBewilligungsbescheid weise einen abgelaufenen Zeitraum auf. \n\n5\n\nMit dem dagegen gerichteten Widerspruch legte der Kläger eine weitere \nMitteilung der Knappschaft (zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung) \nvor, wonach dem Kläger seit Juli 2005 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe \nvon 938,88 Euro ausgezahlt wird. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger erfülle nicht die von § 6 \nRGebStV geforderten Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht. Er sei nicht Empfänger einer Grundsicherung nach SGB \nXII. Die Zahlung der Rente, die er ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen \nerhalte, erfolge auf einer anderen Rechtsgrundlage, die nicht von § 6 Abs. 1 \nRGebStV erfasst sei. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben, mit der er ergänzend \nvorträgt: Er sei ALG II-berechtigt. Der aus dem SGB II folgende Bedarf für ihn, seine \nFrau und seine minderjährige Tochter sei höher als das zur Verfügung stehende \nEinkommen. Er werde gezwungen, zusätzliche staatliche Leistungen in Anspruch zu \nnehmen, um die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu erhalten. Das sei \nwidersinnig. Er versuche, sich ohne Inanspruchnahme zusätzlicher sozialer \nLeistungen mit geringen wirtschaftlichen Voraussetzungen selbst zu finanzieren. \nDieses Verhalten stelle ihn im Hinblick auf die Gebührenbefreiung schlechter. Das \naber verstoße gegen Art. 3 GG. Im Zeitraum Juli 2005 bis September 2005 und im \nNovember 2005 habe er für die Familie Leistungen nach § 6a BKGG erhalten. Auch \ndaran werde deutlich, dass er sich im Grenzbereich zum Leistungsbezug nach SGB \nII befinde. Nunmehr werde ein Zuschlag nach § 6a BKGG nicht mehr gewährt, da die \nFamilie berechtigt sei, Leistungen nach SGB II zu erhalten. Hilfsweise berufe er sich \nauf § 6 Abs. 3 RGebStV.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli \n2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. \nSeptember 2005 zu verpflichten, ihn von Juli 2005 bis April 2006 \nvon der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor: Neben der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV \nbestehe keine Verpflichtung des Beklagten, zu prüfen, ob auch andere \nBefreiungstatbestände oder die Härtefallregelung des Abs. 3 in Betracht kämen. \nDenn einen entsprechenden Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Im Übrigen lägen \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vor. Es handele sich hier nicht \num einen vom Gesetzgeber nicht bedachten Grenzfall im sozialen Bereich sondern \num einen Fall, der ausdrücklich durch die Neufassung der Befreiungsvorschriften aus \ndem Katalog der Befreiungstatbestände herausfallen sollte. § 1 Abs. 1 Nr. 7 \nBefreiungsverordnung a.F. sei bewusst entfallen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung.\n\n17\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht in direkter (1.) oder analoger (2.) Anwendung des § 6 Abs. \n1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1999 in der Fassung \ndes Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 - \nRGebStV - noch ergibt sich ein derartiger Anspruch aus § 6 Abs. 3 RGebStV (3.). \n\n18\n\n1. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der von ihm zur Begründung \nseines Antrags herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. \nDanach werden auf Antrag Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) \nvon der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Kläger ist kein Empfänger der in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 im Einzelnen genannten Leistungen. Insbesondere bezieht er keine \nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei dauerhafter Erwerbsminderung \nnach SGB XII. Der Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV \nbezieht sich aber nicht auf jegliche Rentenleistung im Falle der Erwerbsminderung, \nsondern ausdrücklich allein auf die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Zu diesem Personenkreis \ngehört der Kläger nicht, da er eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die eine \nLeistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist und mithin ihre \nRechtsgrundlage in anderen Vorschriften findet. \n\n19\n\n2. Auch ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege \neiner Analogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV kommt nicht in Betracht. \n\n20\n\nEine unbeabsichtigte Regelungslücke, die eine Analogie voraussetzt, liegt hier \nnicht vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht bewusst den Weg der Anknüpfung der \nRundfunkgebührenbefreiung an die Vorlage bestimmter, im Einzelnen aufgezählter \nBescheide über die Gewährung von sozialen Leistungen gewählt, um die bisher \nerfolgte Prüfung der Bedürftigkeit in jedem Einzelfall überflüssig zu machen. \n\n21\n\nVgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42.\n\n22\n\nDaraus folgt, dass Empfänger von ausschließlich auf Beitragsleistungen \nberuhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gerade keine \nBerücksichtigung finden sollten.\n\n23\n\n3. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf § 6 Abs. 3 RGebStV berufen. \nNach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf \nAntrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. \n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten geht das Gericht insoweit davon aus, \ndass ein entsprechender Antrag vom Kläger gestellt worden ist. Zwar hat der Kläger \nin dem Antragsformular lediglich angekreuzt, als Empfänger von Grundsicherung im \nAlter und bei Erwerbsminderung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden zu \nwollen. Der (hilfsweise gestellte) Antrag auf Befreiung gemäß der Härtefallregelung \nist davon - jedenfalls im vorliegenden Fall - aber mit umfasst. Denn das vom Kläger \nunterzeichnete Antragsformular ist allgemein mit „Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen) gemäß § 6 \nRundfunkgebührenstaatsvertrag\" überschrieben und damit nicht nur auf die \nBefreiungstatbestände nach Abs. 1 beschränkt. Der Umstand, dass der Kläger als \nBefreiungsgrund Nr. 2 des Abs. 1 angekreuzt hat, ändert daran nichts. Mit der \nVorlage seines Rentenbescheides und des ausgefüllten und unterzeichneten \nAntragsformulars hatte der Kläger den Sachverhalt dargelegt, auf dessen Grundlage \ner die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter Berücksichtigung sämtlicher \nin Betracht kommender Anspruchsgrundlagen beantragt.\n\n25\n\nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem \nSachverhalt, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des VGH Baden-\nWürttemberg (Urteil vom 29. September 2003 - 2 S 360/03 -) zugrunde lag. \n\n26\n\nFür eine Befreiung nach der Härtefallregelung hat die GEZ auf dem vom \nBeklagten entworfenen Formular im Übrigen kein Feld vorgesehen.\n\n27\n\nHier liegt kein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor. \n\n28\n\nWann ein besonderer Härtefall gegeben ist, ist in der Vorschrift nicht näher \nerläutert. Der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass ein besonderer \nHärtefall insbesondere vorliegt, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 \nSatz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.\n\n29\n\nVgl. Landtag NRW - 13. Wahlperiode, Drucks. 13/6202, S. 42. \n\n30\n\nZur Auslegung ist zudem heranzuziehen, dass die Einführung einer \nHärtevorschrift regelmäßig deshalb geschieht, weil der Gesetzgeber mit den \nRegelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrunde liegenden typischen \nLebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber atypischen \nLebenssachverhalten. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1997 - 24 A 2749/94 -.\n\n32\n\nDanach geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nicht bereits wegen der \nZugehörigkeit zur Gruppe der Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrenten in geringer \nHöhe als Härtefall angesehen werden kann. Vielmehr muss § 6 Abs. 3 RGebStV von \nvornherein auf besondere atypische Einzelfälle beschränkt bleiben. \n\n33\n\nSo auch VG Freiburg, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 2 K 1672/05 -.\n\n34\n\nFür das Vorliegen eines besonderen atypischen Einzelfalls ist hier nichts \nHinreichendes ersichtlich. \n\n35\n\nFür den Zeitraum Juli 2005 bis September 2005 und für den Monat November \n2005 ist bereits keine den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vergleichbare \nBedürftigkeit des Klägers festzustellen. Soweit dem Kläger in diesem Zeitraum ein \nKinderzuschlag gemäß § 6a BKGG gewährt wurde, macht dies deutlich, dass er \nwährend der Monate des Bezugs des Kinderzuschlags nicht hilfebedürftig im Sinne \ndes § 9 SGB II war. Denn nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG wird ein Kinderzuschlag nur \ngewährt, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Danach \nfehlt es in diesen Monaten gerade an einer besonderen Bedürftigkeit im Sinne einer \nArbeitslosengeld II-Berechtigung, auf die der Kläger sich beruft. Soweit der Kläger in \ndiesen Monaten mit seinem Einkommen nur knapp über der Grenze gelegen haben \nsollte, die zum Bezug von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bei \nErwerbsminderung berechtigt, begründet dies allein keine besondere Härte. Die \nAbhängigkeit der Gewährung von Befreiungen oder Leistungen von bestimmten \nEinkommensgrenzen bringt typischerweise eine gewisse Härte für diejenigen mit \nsich, deren Einkommen sich knapp oberhalb der gesetzten Grenze bewegt. Dies ist \naber nicht zu beanstanden, solange die Grenzziehung nicht willkürlich ist. Dafür ist \nhier angesichts dessen, dass es sich bei den Grenzen um die \nBerechtigungsvoraussetzungen zum Bezug sozialer Leistungen nach dem SGB II \nbzw XII handelt, nichts ersichtlich. \n\n36\n\nSoweit der Kläger vorträgt, im noch verbleibenden streitbefangenen Zeitraum \nberechtigt gewesen zu sein, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, begründet \nauch dies keinen besonderen atypischen Einzelfall. \n\n37\n\nAllein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise lediglich über ein \nEinkommen verfügt, das dem des in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV benannten \nPersonenkreises der Höhe nach entspricht, reicht dazu angesichts des \nErfordernisses des Vorliegens eines besonderen atypischen Einzelfalls nicht aus. \n\n38\n\nEbenso: VG Magdeburg, Beschluss vom 7. November 2005 - 6 A 324/05 MD -\n.\n\n39\n\nVielmehr ist der Kläger hier darauf zu verweisen, dass er die Gewährung von \nArbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen muss und erst nach Erhalt \ndes entsprechenden Leistungsbescheides die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erreichen kann. Allein \ndieser Weg in der beschriebenen Reihenfolge entspricht der vom Gesetzgeber \nvorgegebenen und nicht durchgreifend zu beanstandenden neuen Systematik der \nVorschrift zur Rundfunkgebührenbefreiung. \n\n40\n\nDass der Kläger hier trotz entsprechender Bedürftigkeit bereits erfolglos \nArbeitslosengeld II oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragt hätte, ist \nweder vorgetragen noch ersichtlich. Eine entsprechende Notlage ist damit nicht \nglaubhaft gemacht worden. \n\n41\n\nDer vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 3 GG ist insoweit nicht erkennbar. Es \nliegt in der Hand des Klägers, über den Weg der Beantragung von Arbeitslosengeld \nII die gewünschte Gleichbehandlung in Form der Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht zu erreichen. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-26/27-k-4554-05","cited_norms":[{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-26/27-k-4554-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272752","retrieved":"2026-07-09 02:43:41.731939+00:00"}}