{"status":"available","doknr":"OLD272754","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0426.13K3372.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-26","aktenzeichen":"13 K 3372/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um das Vorliegen einer dauerhaften vollen \nErwerbsminderung als Voraussetzung der Gewährung von Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz (GSiG).\n\n3\n\nDie am 19. August 1973 geborene Klägerin leidet seit vielen Jahren an einer \npsychischen Erkrankung, wegen der sie schon von verschiedenen Ärzten oder \nPsychotherapeuten behandelt worden ist und wegen der sie sich in der \nVergangenheit bereits in stationärer Behandlung befunden hatte. Trotz dieser \npsychischen Probleme legte sie im Jahr 1996 das Abitur ab und nahm im Jahr 1998 \nein Hochschulstudium der Romanistik und Anglistik auf.\n\n4\n\nAm 26. Februar 2003 ging beim Beklagten ein Antrag der Klägerin auf \nGewährung von Grundsicherungsleistungen ein, in dem die Klägerin angab, ohne \nRentenbezug dauernd voll erwerbsgemindert zu sein, weil sie seit 1991 psychisch \nbedingt erkrankt sei. \n\n5\n\nDie Klägerin lebte in dieser Zeit gemeinsam mit ihrer Schwester Sandra und ihrer \nMutter in der mütterlichen Eigentumswohnung in der Cstraße 4 in 00000 T.\n\n6\n\nAuf das Ersuchen des Beklagten erstellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) \nRheinprovinz ein „ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung\" zum \nBegutachtungsanlass „Grundsicherung\". In diesem Gutachten vom 29. Oktober 2003 \nkam der Gutachter Dr. med. I (Arzt für Allgemeinmedizin, Rehabilitationswesen und \nSozialmedizin) auf Grund einer am 28. Oktober 2003 durchgeführten Untersuchung \nder Klägerin zu dem Ergebnis, dass sie aktuell weniger als drei Stunden täglich \nberuflich tätig sein könne, insofern jedoch eine Besserung nicht unwahrscheinlich \nsei, weil die Leistungsminderung für eine Zeit von weniger als drei Jahren - nämlich \nvoraussichtlich bis zum 31. Oktober 2005 - vorliegen werde. Bei diesem Gutachten \nberücksichtigte Dr. I den ärztlichen Entlassungsbericht der G-Klinik E (Fachklinik für \nPsychotherapeutische Medizin und Hypnose) vom 22. August 1997, das Attest der \nDres. med. T1 und C1 (Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie, \nPsychotherapie, Chirotherapie) aus F vom 1. Dezember 1997 sowie den \nEntlassungsbericht der St. M-Klinik T vom 11. Oktober 2001. Der Gutachter \ndiagnostizierte bei der Klägerin das Vorliegen von „deutlichen Angst- und \nDepressionsstörungen bei ausgeprägter asthenisch-sensitiver \nPersönlichkeitsprägung - derzeit erhebliche psycho-mentale Minderbelastbarkeit, \nanhaltende Überforderung, vor allem durch das Studium\" (Diagnosenschlüssel nach \nICD-10: F412). Zur Begründung des Gesamtergebnisses führte er im Wesentlichen, \ninsbesondere unter Ziffer 4 des Gutachtens („Epikrise\"), aus:\n\n7\n\n„Die 30-jährige Studentin der Anglistik und Romanistik leidet bereits seit dem \n14. Lebensjahr an einer beeinträchtigenden Angststörung, die mit vielfältigen \npsychosomatischen und funktionellen Störungen, aber auch mit zunehmenden \nDepressionen einhergeht. \nDie Primärpersönlichkeit ist ganz offenkundig asthenisch-sensitiv geprägt, \ninsbesondere im kommunikativen und sozialen Bereich liegen phobisch gefärbte \nÄngste und Unsicherheiten vor, die im Laufe der Zeit dazu geführt haben, dass sie \nzunehmende Rückzugstendenzen verfolgte. Inzwischen fühlt sie sich relativ \nisoliert und fühlt sich durch die Studienanforderungen permanent überfordert. \nHier liegt offenbar eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiv reduzierten \nBelastbarkeit und die an sie gestellten Belastungsanforderungen vor, wobei unter \ngeeigneten psycho-therapeutischen Maßnahmen mittel- bis langfristig durchaus \nnoch eine tendenzielle Besserung der psychischen Befindlichkeit denkbar ist. \nEin erfolgreicher Studienabschluss und eine akademische Berufstätigkeit werden \njedoch aller Voraussicht nach nicht möglich / erreichbar sein.\n\n8\n\nDie eventuelle Wiedererlangung einer ausreichenden Leistungsfähigkeit \nbezieht sich deshalb auf stressarme und/oder einfache überschauende \nTätigkeiten, die im Übrigen auch dann keine hohen kommunikativen \nAnforderungen beinhalten sollten. \nIn der jetzigen Lebenssituation und bei nicht ausreichend vorhandener \ntherapeutischer Hilfe ist das aktuelle Leistungsvermögen durch die \nschwerwiegenden Störungen praktisch jedoch als vollständig aufgehoben \nanzusehen. \nDie psychischen Störungen beinhalten per se jedoch eine Besserungschance, so \ndass es nicht unwahrscheinlich ist, dass eine volle und dauerhafte \nErwerbsminderung künftig noch behoben werden kann.\"\n\n9\n\nZu Ziffer 5 („sozialmedizinische Leistungsbeurteilung\") begründete der Gutachter \nsein Ergebnis und führte aus:\n\n10\n\n„Derzeit keine Arbeiten - Leistungsfähigkeit kurz- bis mittelfristig bis auf \nweiteres zunächst aufgehoben. Eine Wiedererlangung einer ausreichenden \nLeistungsfähigkeit wird aus prognostischen Erwägungen durchaus noch für \nmöglich gehalten.\"\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Beiakte 2 Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nDementsprechend teilte die LVA Rheinprovinz dem Beklagten mit Schreiben vom \n3. November 2003 mit, dass die Klägerin die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten \nVoraussetzungen nicht erfülle, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle \nErwerbsminderung behoben werden könne.\n\n13\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom \n6. November 2003 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin gemäß dem \nUntersuchungsergebnis der LVA Rheinprovinz nicht dauerhaft erwerbsgemindert sei, \nda eine Behebung der vollen Erwerbsminderung nicht unwahrscheinlich sei. \n\n14\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 \nWiderspruch, den sie nicht begründete.\n\n15\n\nDie Klägerin beendete ihr Studium ohne Abschluss und wurde auf ihren Antrag \nzum 31. März 2004 exmatrikuliert.\n\n16\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. April 2004 zurück und \nbegründete dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers \ndas alleinige Feststellungsrecht in Bezug auf das Vorliegen einer medizinisch \nbedingten dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Interesse einer einheitlichen \nRechtsanwendung ausschließlich bei den nach § 109 a Abs. 2 SGB VI zuständigen \nRentenversicherungsträgern liege, an deren Entscheidung er als Träger der \nGrundsicherung gebunden sei. \n\n17\n\nDie Klägerin hat am 18. Mai 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr auf die \nGewährung von Grundsicherungsleistungen gerichtetes Begehren \nweiterverfolgt.\n\n18\n\nDer Berichterstatter hat am 18. Mai 2005 einen Erörterungstermin mit den \nBeteiligten durchgeführt.\n\n19\n\nAuf Grund der in diesem Erörterungstermin getroffenen Absprache zum weiteren \nVerfahrensgang stellte die Klägerin sich in der Folgezeit bei dem ihr von früheren \nBehandlungen bekannten Dr. S1 (Facharzt für Allgemeinmedizin und \nPsychotherapie) in T vor, um eine aktuelle fachliche Stellungnahme zu den \nBesserungsaussichten ihrer psychischen Erkrankung zu erlangen und diese in das \nGerichtsverfahren als Ansatzpunkt für eventuelle weitere Ermittlungen einzubringen. \nDr. S1 gab unter dem 18. Juli 2005 auf Grund von drei im Juli 2005 geführten \nGesprächen sowie seiner früheren behandlungsbezogenen Kontakte eine fachliche \nStellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, dass eine volle \nErwerbsminderung vorliege und es nach medizinischer Erfahrung unwahrscheinlich \nsei, dass diese behoben werden könne. Dieses Ergebnis begründete Dr. S1 wie \nfolgt:\n\n20\n\n„Seit 2001 hat sich Frau K weitgehend aus dem „öffentlichen Leben\" \nzurückgezogen. Sie wohne im Haus der Mutter, kümmere sich um die kränkelnde \nOma, mache mit Mühe notwendige Besorgungen und den Haushalt. Sie führe ein \nzurückgezogenes Leben ohne engere freundschaftliche Beziehungen. Sie komme \nso „recht und schlecht\" klar. Seit 2001 sei sie trocken, nehme keine Medikamente \nmehr, die Essstörungen seien zur Zeit symptomlos. Ihr sei deutlich, dass sie nur \num den Preis des sozialen Rückzugs eine minimale seelische Stabilität erreicht \nhabe. \nRückblickend kann man der Pat. aus meiner Sicht nur zustimmen.\n\n21\n\nIm Rahmen ihrer hochgradigen Persönlichkeitsstörung besteht bei ihr eine \nmassive „Ich-Schwäche\", die einerseits therapeutisch nicht zu beeinflussen war, \nandererseits es der Pat. unmöglich macht, auf Belastungen sozialer, \ntherapeutischer oder zwischenmenschlicher Art mit einem angemessenen \nVerhaltensrepertoire zu reagieren (und sie so immer wieder in Sucht oder schwere \nEssstörungen gerät). \nNach dem langjährigen Krankheitsverlauf sehe ich keine weiteren therapeutischen \nMöglichkeiten. \nWie dargestellt, wird Frau K. in jeder Form beruflicher Tätigkeit, die nie konfliktfrei \nsein kann, mit den bekannten Symptomen reagieren müssen.\"\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Dr. S1 wird auf Bl. 66 f. \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n23\n\nIm Hinblick auf die Stellungnahme des Dr. S1 ersuchte der Beklagte die \nLVA Rheinprovinz um eine erneute Begutachtung der Klägerin zur Abklärung ihrer \ndauerhaften vollen Erwerbsminderung. Als Teil dieser Begutachtung stellte sich die \nKlägerin am 16. September 2005 bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie \nDr. med. S2 in L vor, der auf der Grundlage dieser Untersuchung ein „ärztliches \nGutachten für die gesetzliche Rentenversicherung\" zur Fachrichtung „Neuro/Psyche\" \nerstellte. Herrn Dr. S2 lag die Stellungnahme des Dr. S1 hierbei vor. Der Gutachter \nDr. S2 diagnostizierte bei der Klägerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung \n(ICD-10 Ziffer F 60.9), einer depressiven Symptomatik (ICD-10 Ziffer F 32.9) sowie \neiner Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 Ziffer F 10.2) und kam \ninsgesamt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine volle Erwerbsminderung \nvorliege, weil sie nach seiner sozialmedizinischen Beurteilung ihres individuellen \nLeistungsbildes noch in der Lage sei, in einem zeitlichen Umfang von täglich drei bis \nsechs Stunden am Erwerbsleben \n\n24\n\nteilzunehmen. Hierzu führte er im Einzelnen aus:\n\n25\n\n„4. Epikrise \n(...) \nDiagnostisch muss die psychische Störung als eine unspezifische \nPersönlichkeitsstörung gewertet werden, mit unterschiedlichen pathologischen \nPersönlichkeitsmerkmalen. Im Wesentlichen handelt es sich um ein Mischbild aus \nparanoiden Zügen (ständige Erfahrung von Mobbing, ständige Schwierigkeiten mit \nanderen Leuten auszukommen), schizoide Züge (distanziert, nicht kontaktfreudig, \nmenschenscheu), ängstlich selbstunsichere und abhängige Züge. Dies mündet in \neinem anhaltenden vollkommenen sozialen Rückzug. \n\n26\n\nZusammenfassend lässt sich allerdings auch sagen, dass es keine \nlängerfristigen psychiatrischen und psychotherapeutischen wie auch sozio-\ntherapeutischen Bemühungen in Zeiten von Alkoholabstinenz gab. Leider ist eine \nMotivation hierzu bei der Versicherten nicht zu erkennen. Die Möglichkeit doch ein \nMindestmaß an sozialer Integration gewinnen zu können, gibt es jedoch sicherlich. \nAus medizinisch-psychiatrischen Gründen muss dies ein Behandlungsziel sein. \nDie Herausforderung zur Erstellung eines entsprechenden Behandlungssettings \nist sicherlich hoch, da die Versicherte selber hier jede Möglichkeit für sich \nablehnt.\n\n27\n\nBei der Ablehnung wird sich in Zukunft wahrscheinlich auch kein \nentsprechendes Behandlungssetting einstellen. Dann ist die weitere Prognose der \nweiteren psychischen Erkrankung sicherlich schlecht.\n\n28\n\n5. Sozialmedizinische Beurteilung\n\n29\n\n5.1. Individuelles positives und negatives Leistungsbild\n\n30\n\nDie allgemeine Leistungsfähigkeit der Versicherten ist durch die vorliegende \npsychische Störung nicht wesentlich beeinträchtigt. Aktuell ist sicherlich die \nquantitative Leistungswilligkeit im Erwerbsleben derzeit eingeschränkt, jedoch \nnicht unter drei Stunden. Zumutbar sind Tätigkeiten in einem Zeitrahmen von drei \nbis sechs Stunden in Tagesschicht. Die qualitative Leistungsfähigkeit im \nErwerbsleben ist derzeit deutlich beeinträchtigt. Zumutbar sind körperlich \nmittelschwere Tätigkeiten, jedoch ohne Publikumsverkehr, ohne besondere \nsoziale Kontakte zu Mitarbeitern, ohne besonderen Zeitdruck. Wie oben jedoch \nerwähnt, könnte unter einem komplexen Behandlungssetting mit längerfristigen \nPerspektiven einhergehend mit einer Stabilisierung des psychischen Zustands und \nGewinn von Sozialkompetenz das Leistungsvermögen im Erwerbsleben gesteigert \nwerden.\"\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens des Dr. S2 wird auf Beiakte 3 \nBezug genommen. \n\n32\n\nAuf der Grundlage des Gutachtens des Dr. S2 vom 16. September 2005 stellte \nder Arzt für Allgemeinmedizin, Innere und Arbeitsmedizin Dr. med. M1 der Deutschen \nRentenversicherung Rheinland - Abteilung Sozialmedizin, ärztliche \nUntersuchungsstelle - nach einer eigenen Untersuchung der Klägerin vom \n30. August 2005 in seinem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche \nRentenversicherung zum Begutachtungsanlass „Grundsicherung\" vom \n4. Oktober 2005 wegen der auch von Dr. S2 diagnostizierten Erkrankungen zwar in \nBezug auf ihre frühere Tätigkeit als Studentin eine volle Erwerbsminderung fest, bei \nder auch eine Besserung unwahrscheinlich sei. Zugleich stellte er jedoch in Bezug \nauf den allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich eine teilweise Erwerbsminderung auf eine \nLeistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich fest, wobei zugleich auch \neine Besserung nicht unwahrscheinlich sei. Insbesondere führte Herr Dr. M1 in \ndiesem Gutachten unter Ziffer 5 (Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung), worauf er \nauch bei der Beschreibung ihres Leistungsbildes für den allgemeinen Arbeitsmarkt \nBezug nahm, aus:\n\n33\n\n„Frau K. können in einem zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden \ntäglich noch mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden. Keine Nacht- \nund Wechselschicht, kein Publikumsverkehr, kein Zeitdruck oder besondere \nStressbelastungen, keine besonderen sozialen Kontakte zu Mitarbeitern, keine \nbesondere Verantwortung für Anlagen und Personen. Keine Akkord- und \nFließbandarbeiten.\"\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Beiakte 3 \nverwiesen.\n\n35\n\nEntsprechend dem Gutachten des Dr. M1 teilte die LVA Rheinprovinz dem \nBeklagten unter dem 11. Oktober 2005 mit, dass die Klägerin die Voraussetzungen \nvon Grundsicherungsleistungen nicht erfülle, weil sie unter den üblichen \nBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich \nerwerbstätig sein könne. \n\n36\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihres auf die Gewährung von \nGrundsicherungsleistungen gerichteten Begehrens im Wesentlichen vor, dass sie auf \nGrund ihrer psychischen Erkrankungen voll erwerbsgemindert sei und auch \nunwahrscheinlich sei, dass dieser Zustand sich noch bessere, weil jegliche Formen \nvon Therapie bei ihr keinen Erfolg mehr versprächen. Sie hat zur Begründung dieses \nVortrags weitere ärztliche Stellungnahmen eingereicht (Entlassungsbericht des F1 \nKrankenhauses F vom 21. August 1992 sowie vom 27. November 1992, ärztliche \nBescheinigung des Dr. med. S1 vom 26. Februar 1993 sowie vom 12. Mai 1993 und \neine Bescheinigung des Dipl.-Psych. I1 (Klinischer Psychologe/Psychotherapeut \nBDP) vom 15. Juni 1993. Weiterhin hat die Klägerin in ihrer schriftlichen persönlichen \nStellungnahme vom 9. November 2004 ihre Entwicklung seit ihrer Kindheit \ndargestellt. Im Erörterungstermin am 18. Mai 2005 hat sich die Klägerin zu der \nEntwicklung ihrer psychischen Erkrankung seit Anfang der Neunziger Jahre, zu den \nhiermit im Zusammenhang stehenden stationären Aufenthalten sowie ambulanten \nBehandlungen und zu ihrer aktuellen Situation ergänzend eingelassen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 21. April 2004 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von \nFebruar 2003 bis Juni 2004 Grundsicherungsleistungen in \nbestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nEr wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem \nWiderspruchsverfahren und hebt hervor: Abgesehen von seiner Bindung an die \nEntscheidung des Rentenversicherungsträgers zum Vorliegen einer dauerhaften \nvollen Erwerbsminderung sei auch kein Grund dafür erkennbar, von dem Gutachten \nder LVA abzuweichen. Die von der Klägerin eingereichten Atteste seien entweder \nveraltet oder gegenüber dem LVA-Gutachten nicht hinreichend aussagekräftig. Das \nGutachten des Dr. S1 sei schon deshalb nicht überzeugender als die Gutachten der \nLVA, weil sich aus Dr. S1 Gutachten selbst ergebe, dass er sie nach 1996 bis zur \nErstellung der Stellungnahme vom 18. Juli 2005 nicht betreut und behandelt habe. \n\n42\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n45\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 13. März 2006 gemäß § 6 VwGO dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n46\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n47\n\nSie ist auch für den gesamten vom Begehren erfassten Zeitraum zulässig; \ninsbesondere ist davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum das nach § 68 VwGO \nerforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist.\n\n48\n\nEs ist davon auszugehen, dass die zum Sozialhilferecht entwickelten \nGrundsätze, inwiefern Leistungszeiträume in zulässiger Weise zum Gegenstand \neines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden können, im \nGrundsicherungsrecht mit den erforderlichen Modifikationen zur Anwendung \nkommen können. Im Sozialhilferecht war in Bezug auf das im hier streitigen Zeitraum \nnoch geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt, dass Hilfe zum \nLebensunterhalt, die jeweils neu für - typischerweise monatliche - \nBewilligungszeiträume gewährt wird, nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, zum Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann, weil es ansonsten am \nErfordernis eines durchgeführten Vorverfahrens i. S. v. § 68 VwGO fehlt,\n\n49\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -\n, FEVS 48, 535, und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91 -, BVerwGE 92, 220 \n(221).\n\n50\n\nDieser auch auf das Grundsicherungsrecht anwendbare Grundsatz ist im Hinblick \nauf § 6 Satz 1 GSiG, wonach die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli \nbis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt wird, entsprechend anzupassen. Soll die \nBewilligung in der Regel bis zum nächsten 30. Juni die Leistung regeln, so liegt es \nnahe, diesen Regelungszeitraum im Wege der Auslegung auch bei der Ablehnung \nanzunehmen. Im Hinblick auf die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen der \nKlägerin mit der letzten Behördenentscheidung - dem Widerspruchsbescheid vom \n21. April 2004 - ist danach durch Auslegung davon auszugehen, dass diese \nAblehnung sich auf den Zeitraum bis zum auf den Widerspruchsbescheid folgenden \n30. Juni und somit auf die Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 bezieht.\n\n51\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n52\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für den \nZeitraum von Februar 2003 bis Juni 2004 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n53\n\nIn Bezug auf Leistungen nach dem GSiG sind nach § 1 Nr. 2 GSiG u.a. \nPersonen antragsberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig \nvon der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 \ndes Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind und bei denen \nunwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Voll \nerwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen \nKrankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den \nüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden \ntäglich erwerbstätig zu sein.\n\n54\n\nDiese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Zwar hat sie das \n18. Lebensjahr vollendet und spricht alles dafür, dass sie im Zeitraum von \nFebruar 2003 bis Juni 2004 im vorstehenden Sinne voll erwerbsgemindert war. Es \nkann jedoch nicht festgestellt werden, dass unwahrscheinlich ist, dass die volle \nErwerbsminderung wieder behoben werden kann.\n\n55\n\nWegen der Verwendung des gleichen Wortlauts in § 1 Nr. 2 GSiG und in § 102 \nAbs. 2 Satz 4 SGB VI sowie unter Berücksichtigung der Begründung zum \nGesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der letztlich \nzum Erlass des GSiG führte, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von \nGrundsicherungsleistungen gemäß § 1 Nr. 2 GSiG und die einer unbefristeten Rente \nwegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI insofern nach dem Willen des \nGesetzgebers gleich laufen sollen und deshalb auch gleich zu verstehen sind.\n\n56\n\nVgl. BTDr. 14/4595, Zu Nummer 1, Zu Absatz 1, S. 71: „Lediglich solche voll \nErwerbsgeminderten, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung \nerhalten bzw. erhalten würden, weil (...) von einer Behebung der vollen \nErwerbsminderung ausgegangen werden kann, fallen nicht unter § 17a.\"; ebenso \nRenn/Schoch, GSiG, 2002, Rn. 31.\n\n57\n\nZu der Voraussetzung einer Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung gilt im \nHinblick auf § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, dass nach der seit dem 1. Januar 2001 \ngeltenden Rechtslage anders als zuvor eine Dauerrente wegen Unwahrscheinlichkeit \neiner Behebung der vollen Erwerbsminderung nur dann zu leisten ist, wenn aus \närztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs und unter \nBerücksichtigung der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von einem \nDauerzustand auszugehen ist. Bei der Frage nach den vorhandenen \nBehandlungsmöglichkeiten sind alle - auch die nicht duldungspflichtigen i. S. v. § 65 \nAbs. 2 SGB I - möglichen Maßnahmen zu berücksichtigen.\n\n58\n\nVgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 \n- L 6 RJ 311/03 -, Juris; ähnlich die nicht veröffentlichten Begutachtungsrichtlinien \nder Rentenversicherungsträger, zitiert nach Renn/Schoch, a.a.O..\n\n59\n\nNach der gesetzlichen Regelung gehört der Umstand, dass es unwahrscheinlich \nist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, zu den vom \nGrundsicherungsleistungen begehrenden Kläger zu beweisenden Tatsachen. Lässt \nsich diese Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Wege der \nAmtsermittlung nicht abschließend klären, geht dies zu Lasten des Klägers.\n\n60\n\nBei der Klägerin war im Zeitraum von Februar 2003 bis Juni 2004 nicht \nunwahrscheinlich, dass die bei ihr durch das Gutachten des Dr. med. I vom \n29. Oktober 2003 festgestellte volle Erwerbsminderung wieder behoben werden \nkonnte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem genannten \nGutachten sowie dem weiteren Gutachten des Dr. med. M1 vom 4. Oktober 2005 in \nVerbindung mit dem Gutachten des Dr. S2 vom 16. September 2005.\n\n61\n\nDas Gutachten des Dr. I vom 29. Oktober 2003 kommt mit überzeugenden \nErwägungen zu dem Ergebnis, dass nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle \nErwerbsminderung der Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung noch \nbehoben werden könne. Die hierzu getroffenen Aussagen sind nachvollziehbar. \nInsbesondere führt er unter Ziff. 1.2 aus, dass eine tendenzielle Besserung der \npsychischen Befindlichkeit mittel- bis langfristig noch durch eine geeignete \npsychotherapeutische Maßnahme denkbar wäre. Auf dieser Grundlage erwartet er \nnoch eine ausreichende Leistungsfähigkeit für stressarme und überschaubare \nTätigkeiten. Zu Ziff. 4 geht er unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die \nKlägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung schon seit einiger Zeit keine \ntherapeutische Hilfe in Anspruch nahm, davon aus, dass die bei ihr vorliegenden \npsychischen Störungen per se eine Besserungschance beinhalten und deshalb nicht \nunwahrscheinlich sei, dass eine volle Erwerbsminderung künftig noch behoben \nwerden könne.\n\n62\n\nDas Gericht hat an der Fachkompetenz des Dr. I keine Zweifel. Zwar ist zu \nberücksichtigen, dass es sich um keinen Facharzt für psychische Erkrankungen \nhandelt, sondern um einen Arzt für Allgemeinmedizin, Rehabilitationswesen und \nSozialmedizin. Jedoch ist dem Gutachter aufgrund seiner fachärztlichen Qualifikation \nfür Rehabilitationswesen und Sozialmedizin sowie seiner Tätigkeit für die Ärztliche \nUntersuchungsstelle M2 der LVA Rheinprovinz eine hohe Erfahrung bei der \nFeststellung der Auswirkungen von Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit und auch \nin Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass solche Zustände noch behoben werden \nkönnen, zuzuerkennen. Dabei ist davon auszugehen, dass Dr. I auch über \nentsprechende Erfahrung bei der Begutachtung von Personen mit psychischen \nErkrankungen verfügt, die er allein - wie vorliegend - oder unter Hinzuziehung von \nFachgutachtern (wie im Fall des Gutachtens des Dr. M1 vom 4. Oktober 2005, \nwelches sich auf das Gutachten des Dr. S2 stützte) begutachtet hat. Dr. I hat in \nseinem Gutachten alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden fachlichen Stellungnahmen \nin Bezug auf die Verfassung der Klägerin berücksichtigt. Von der Klägerin später \neingereichte weitere ärztliche Bescheinigungen oder Stellungnahmen haben zwar \nkeinen Eingang in sein Gutachten gefunden. Jedoch sind diese aus den Jahren 1992 \nund 1993 datierenden Unterlagen in einer Weise veraltet, dass sie über die Situation \nder Klägerin in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 nichts aussagen. Sie durften \ndeshalb im Gutachten des Dr. I unberücksichtigt bleiben.\n\n63\n\nAuch inhaltlich steht Dr. Is Gutachten vom 29. Oktober 2003 nicht mit \nallgemeinen Regeln der Logik oder gerichtsbekannten Tatsachen im Widerspruch. \nAuch ohne eingehende psychopathologische Kenntnisse erscheint es dem Gericht \nplausibel, bei dem bei der Klägerin vorliegenden psychischen Krankheitsbild davon \nauszugehen, dass bei auf das Krankheitsbild genau abgestimmter und intensiver \nTherapie eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist. Ohne dass von einer \nvollständigen Heilung der Erkrankung der Klägerin auszugehen ist, ist bei den \nmeisten psychischen Erkrankungen - jedenfalls unter der Einwirkung sachgerechter \nBehandlung - eine Wellenbewegung im Sinne eines „Auf und Ab\" in der Befindlichkeit \nder Betroffenen festzustellen. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich generell die \nMöglichkeit, dass eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegende volle \nErwerbsminderung nachfolgend zumindest insoweit zurückgeht, dass nur noch eine \nteilweise Erwerbsminderung vorliegt.\n\n64\n\nBei seiner Einschätzung durfte Dr. I auch von therapeutischer Einwirkung auf die \nKlägerin ausgehen, auch wenn diese jegliche Form von Therapie seit einigen Jahren \nvollständig ablehnt. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung der Sozialgerichte \nzum SGB VI ist bei der Frage, ob eine Besserung einer Erwerbsminderung \nunwahrscheinlich ist, die Auswirkung von Behandlungsmöglichkeiten in die \nBetrachtung einzubeziehen, auch wenn der Betroffene diese für sich ablehnt, selbst \nwenn er zur Duldung dieser Behandlung nach den ihm obliegenden \nMitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 2 SGB I nicht verpflichtet wäre. Dass die \nKlägerin selbst weitere Therapieversuche wegen ihrer negativen Erfahrungen \nablehnt, ist deshalb ohne Bedeutung.\n\n65\n\nDemnach kann sich eine Unwahrscheinlichkeit, dass eine volle \nErwerbsminderung noch behoben werden kann, nur daraus ergeben, dass keine \nTherapie- oder Behandlungsmöglichkeit (mehr) vorhanden ist, die eine \nBesserungschance beinhaltet. Dies kann bei der im hier relevanten Zeitraum 30-\njährigen Klägerin - auch bei Berücksichtigung aller vorgelegten fachlichen \nBescheinigungen, Berichte und Stellungnahmen sowie ihrer eigenen Stellungnahme \nvom 9. November 2004 und ihrer Einlassung im Erörterungstermin am 18. Mai 2005 - \nnicht festgestellt werden.\n\n66\n\nEs ist zwar klar, dass die Klägerin seit langem psychisch erkrankt ist und sich \ninsofern auch verschiedentlich in fachlicher Behandlung befunden hat (stationäre \nAufenthalte im F1 Krankenhaus F im Jahr 1992, ambulante psychotherapeutische \nBehandlung durch Dr. S1 und/ oder Dipl. Psych. I1 im Jahr 1993, mehrmonatiger \nstationärer Aufenthalt in der G Klinik E im Jahr 1996, nachfolgend ambulante \npsychiatrische Behandlung in der Gemeinschaftspraxis Dres. med. T1 und C1 im \nJahr 1997; der Kurzbericht der St. M-Klinik T vom 11. Oktober 2001 ist insofern ohne \nAussagegehalt, weil er psychische Probleme nur am Rand behandelt und in \nkörperlicher Hinsicht keine Erkrankung festgestellt wurde). Jedoch ist für die Zeit vor \ndem Gutachten des Dr. I vom 29. Oktober 2003 zu keinem Zeitpunkt festgestellt \nwerden, ob bei ihr überhaupt eine volle Erwerbsminderung vorlag. Hierzu verhalten \nsich die vorhandenen fachlichen Stellungnahmen aus der Zeit von 1992 bis 1997 \nnaturgemäß nicht. Dort sind lediglich die damaligen psychischen Probleme und die \ndaraus folgenden Schwierigkeiten und Einschränkungen, u.a. in Bezug auf den \ndamaligen Schulbesuch, beschrieben. Zudem ist nicht durchgängig nachvollziehbar, \nwelche Therapiemaßnahmen welcher Behandlungsart oder Therapierichtung (z. B. \npharmakologische Therapie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologische Therapie, \nVerhaltenstherapie, Gesprächstherapie) in welcher Intensität durch wen in der \ngesamten Zeit von 1992 bis 2003 durchgeführt wurde. Auch wenn bisher keine der \ndokumentierten Behandlungen zu einer Heilung geführt hat und - insbesondere aus \nSicht der Klägerin - auch manche Behandlung fehlgeschlagen ist oder sich für sie \nsogar negativ ausgewirkt hat, so ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei \neiner entsprechenden Therapiebereitschaft der Klägerin durch keine Therapieform \nirgendeine relevante Besserung zu erzielen wäre. Dass eine bestimmte Behandlung \nin einer bestimmten historischen Situation nicht zum Erfolg geführt hat, bedeutet \ndabei insbesondere nicht, dass diese Behandlung heute keinen Erfolg haben \nkönnte.\n\n67\n\nDas Gericht legt seiner Einschätzung, dass bei der Klägerin in der Zeit von \nFebruar 2003 bis Juni 2004 nicht unwahrscheinlich war, dass ihre volle \nErwerbsminderung noch behoben werden konnte, wie bereits gesagt insbesondere \ndie Gutachten des Dr. M1 vom 4. Oktober 2005 und des Dr. S2 vom \n16. September 2005 zugrunde. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass bei der \nKlägerin im Hinblick auf den nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entscheidenden \nallgemeinen Arbeitsmarkt keine volle Erwerbsminderung, sondern nur noch eine \nteilweise Erwerbsminderung vorliege, weil sie mehr als drei, aber weniger als sechs \nStunden täglich erwerbstätig sein könne. Mit diesem Ergebnis wird bestätigt, dass die \nEinschätzung des Dr. I in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2003, dass nicht \nunwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung noch behoben werden \nkönne, zutraf. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Studentin geht auch der Gutachter \nDr. M1 davon aus, dass sie diese Tätigkeit nicht in einem Umfang von mehr als drei \nStunden täglich ausüben könne. In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit auf dem \nallgemeinen Arbeitsmarkt sieht er für sie zum Begutachtungszeitpunkt jedoch eine \nLeistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich für mittelschwere \nkörperliche Arbeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne \nZeitdruck oder besondere Stressbelastungen, ohne besondere soziale Kontakte zu \nMitarbeitern sowie ohne besondere Verantwortung für Anlagen und Personen unter \nAusschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten.\n\n68\n\nDas Gericht folgt dem Gutachten des Dr. M1 und dem diesem zugrunde \nliegenden Gutachten des Dr. S2. Dr. M1 ist als Arzt für Allgemeinmedizin, Innere und \nArbeitsmedizin für die Einschätzung von Erwerbsminderung und deren \nDauerhaftigkeit qualifiziert und nach seiner Tätigkeit für die Abteilung Sozialmedizin - \nÄrztliche Untersuchungsstelle - der Deutschen Rentenversicherung in \nBegutachtungen dieser Art erfahren. Sein Gutachten ist schlüssig und frei von \nWidersprüchen. Soweit ihm die spezielle Fachkompetenz für die Bewertung \npsychischer Erkrankungen fehlt, hat er sich die notwendige Fachkompetenz durch \ndie Teilbegutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S2 beschafft, \nder die Klägerin am 16. September 2005 untersucht und begutachtet hat. Auch \ndieses Gutachten begegnet nach der Qualifikation des Gutachters und seinem \nnachvollziehbaren und überzeugenden Inhalt keinen Bedenken. Es ist detailliert und \nberücksichtigt den gesamten, Dr. S2 von der Klägerin vermittelten Sachverhalt. \nDr. S2 legt seine Diagnose der psychischen Erkrankung der Klägerin zugrunde und \nberücksichtigt, dass es keine längerfristigen psychiatrischen oder \npsychotherapeutischen Maßnahmen wie auch sozitherapeutischen Bemühungen in \nZeiten von Alkoholabstinenz gab. Ihm ist bewusst, dass die Motivation bei der \nKlägerin, das von ihm favorisierte Behandlungssetting zuzulassen, gering ist und bei \ndieser Ablehnungshaltung auch die Prognose für die psychische Erkrankung \nschlecht ist. Trotz dieser Erkrankung und der daraus folgenden Einschränkung ihrer \nLeistungswilligkeit geht er jedoch davon aus, dass die Klägerin mit den \ntätigkeitsbezogenen Einschränkungen noch mehr als drei Stunden täglich \nerwerbstätig sein könne. \nDer Gutachter Dr. M1 hat sich in Kenntnis der Stellungnahme des Dr. S1 vom \n18. Juli 2005 der Einschätzung des Dr. S2 angeschlossen. Er hat dargestellt, dass \ndie psychiatrische Zusatzuntersuchung durch Dr. S2 dazu diente, festzustellen, ob \nein nicht weiter therapierbarer Endzustand einer psychiatrischen Erkrankung mit \nentsprechender Leistungsminderung vorliege. Entsprechend Dr. S2s Feststellungen \nkommt auch Dr. M1 schlüssig zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin nur eine \nteilweise Erwerbsminderung vorliege.\n\n69\n\nDer auf diesen Grundlagen beruhenden Einschätzung des Gerichts, dass bei der \nKlägerin im streitigen Zeitraum nicht unwahrscheinlich war, dass die volle \nErwerbsminderung behoben werden konnte, steht schließlich die ärztliche \nStellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. S1 vom \n18. Juli 2005 nicht entgegen. Diese Stellungnahme ist in ihrem Aussagegehalt schon \ninsofern geringer einzuschätzen, als sie vergleichsweise kurz gehalten ist und bei \nweitem nicht den Grad der Differenziertheit und Ausführlichkeit erreicht wie \ninsbesondere das Gutachten des Dr. S2. Zugleich bestehen auch Zweifel an der \nFachkompetenz des stellungnehmenden Dr. S1. Seine Fachkompetenz als Facharzt \nfür Psychotherapie steht insofern nicht im Zweifel; vielmehr ist fraglich, ob ihm die \nBewertung, ob aus einer von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung eine volle \nErwerbsminderung folgt und ob im Sinne des § 1 Nr. 2 GSiG unwahrscheinlich ist, \ndass diese wieder behoben werden kann, in gleicher Weise vertraut und geläufig ist, \nwie dies bei dem wohl nicht nur in diesem Fall für die Deutsche Rentenversicherung \ntätigen Dr. S2 oder den hauptamtlich dort bzw. bei der LVA Rheinprovinz \nbeschäftigten Ärzten für (u.a.) Arbeitsmedizin Dr. M1 sowie für (u.a.) \nRehabilitationswesen und Sozialmedizin Dr. I der Fall sein dürfte. Insofern wertet das \nGericht schon die generelle Fachkompetenz des Dr. S1 für die hier entscheidende \nFrage nach der vollen Erwerbsminderung und der Wahrscheinlichkeit ihrer Behebung \nals geringer als die der genannten drei Gutachter. Die von der Mutter der Klägerin in \nihrem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 11. Februar 2006 hervorgehobene \nhohe spezielle Fachkompetenz des Dr. S1 („Arzt, welcher meine Tochter seit \nAusbruch der Krankheit begleitete und behandelte\") kann das Gericht nicht \nerkennen. Auch wenn unbestritten ist, dass Dr. S1 die Klägerin nach seiner Aussage \nseit Dezember 1991 bekannt ist und er sie bis 1996 psychotherapeutisch und \nhausärztlich behandelte, so verschafft ihm dies nicht eine fallbezogene \nSpezialkenntnis, die das Gericht von der Richtigkeit seiner Einschätzungen \nüberzeugte. Zunächst hat er die Klägerin nach seiner Aussage nur „diskontinuierlich\" \nbehandelt. Dies fügt sich in das durch den gesamten Akteninhalt erzeugte Bild ein, \ndass die Klägerin nicht in regelmäßigen Abständen so intensiv wie möglich und \nnotwendig unter Ausnutzung aller therapeutischen Möglichkeiten behandelt wurde, \nsondern dass nur gelegentlich, in wechselnder Intensität und Häufigkeit und auch mit \nlangen Pausen Behandlungen erfolgten, die insgesamt von keinem klaren \ntherapeutischen Konzept getragen waren. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich \nDr. S1 mit der Klägerin nach 1996 bis zu den drei Gesprächen im Sommer 2005 \nkeinen Kontakt mehr hatte und insbesondere keine Therapie mehr stattfand. Seine \nErkenntnisse sind deshalb größtenteils veraltet und stützen sich hinsichtlich der \nvergangenen etwa acht Jahre allein auf die Angaben der Klägerin. Diese \nInformationen lagen aber auch den Gutachtern Dr. S2 und Dr. M1 sowie Dr. I \nvor.\n\n70\n\nWeiterhin ist in der Stellungnahme des Dr. S1 das Ergebnis, dass nach \nmedizinischer Erfahrung unwahrscheinlich sei, dass die aus der psychischen \nErkrankung folgende volle Erwerbsminderung behoben werden könne, nicht \nnachvollziehbar begründet. Dr. S1 stützt sich insofern soweit erkennbar im \nWesentlichen darauf, dass die Klägerin seit langem erkrankt ist und dass seine \neigenen und die übrigen ihm bekannten Therapieversuche bisher keinen Erfolg \ngezeitigt haben. Ob die bisherigen Therapieansätze jedoch in der Gegenwart unter \neventuell besseren Bedingungen, mit krankheitsbezogen eventuell erforderlichen \nModifikationen oder bei besserer Therapiebereitschaft der Klägerin vielleicht doch \nErfolg haben können, thematisiert er nicht. Zudem stellt Dr. S1 nicht dar, ob und \nwelche weiteren Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung der Klägerin \nbestehen. Da dies nicht erfolgt, nimmt er auch keine Stellung dazu, warum auch \ndiese Therapiemöglichkeiten bei der Klägerin keinen Erfolg versprechen.\n\n71\n\nLetztlich ist es nach alledem der Klägerin nicht gelungen, die aus den Gutachten \ndes Dr. I vom 29. Oktober 2003, des Dr. S2 vom 16. September 2005 und des \nDr. M1 vom 4. Oktober 2005 folgende Feststellung, dass bei ihr in der Zeit von \nFebruar 2003 bis Juni 2004 nicht unwahrscheinlich war, dass die volle \nErwerbsminderung noch behoben werden konnte, in einer Weise in Frage zu stellen, \ndie es erforderlich machen würde, über diesen Umstand von Amts wegen durch \nEinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben.\n\n72\n\nVorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst dann, wenn man davon \nausginge, dass aufgrund der genannten Gutachten unter Berücksichtigung der \nStellungnahme des Dr. S1 vom 18. Juli 2005 keine eindeutigen Feststellungen \nzulasten der Klägerin getroffen werden könnten, dann die erforderliche \nBeweislastentscheidung - wie bereits erwähnt - dazu führen würde, dass die Klage \nwohl abzuweisen wäre. Denn auch wenn in einer solchen Situation grundsätzlich \nweitere Ermittlungen des Gerichts anzustellen wären, so hat die Mutter der Klägerin \nin ihrem Schreiben vom 11. Februar 2006 verdeutlicht, dass die Klägerin „nicht dazu \nin der Lage (sei), weitere Gegengutachten über sich ergehen zu lassen\". Es spricht \nviel dafür, dass diese Aussage auch die eigene Einschätzung der Klägerin \nwiedergibt. Ist aber die Klägerin selbst zu einer weiteren Begutachtung nicht willens \noder in der Lage, so gibt es keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten zur \nFeststellung, ob bei der Klägerin volle Erwerbsminderung vorlag und ob deren \nBehebung unwahrscheinlich war.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-26/13-k-3372-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-26/13-k-3372-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272754","retrieved":"2026-07-09 02:43:41.820574+00:00"}}