{"status":"available","doknr":"OLD272804","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0425.26K711.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"26 K 711/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im \nÜbrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2004 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger auf seine \nBeihilfeanträge vom 1. August 2004 auf die dort geltend gemachten Aufwendungen für \nambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 5.373,16 Euro \neine Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro zu gewähren.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu ¾ und der Kläger zu ¼.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Erbe der am 19. Mai 2004 verstorbenen Frau H, die zuletzt \nVersorgungsempfängerin des beklagten Landes war.\n\n3\n\nMit vorläufigem Bescheid vom 16. April 2004 war der verstorbenen \nBeihilfeberechtigten vom 1. Mai 2004 an für die Dauer von 6 Monaten eine vorläufige \nBeihilfe zu den Kosten der dauernden Pflege in Höhe von insgesamt 9.000 Euro, \nangewiesen in monatlichen Teilbeträgen von 1.500 Euro, gewährt worden. Zugleich \nwar sie aufgefordert worden, zur endgültigen Berechnung der Beihilfe einen \nformellen Beihilfeantrag mit Belegen einzureichen. Auf dieser Grundlage werde eine \nVerrechnung mit den Abschlagszahlungen erfolgen.\n\n4\n\nNach ihrem Tod beantragte der Kläger mit Anträgen vom 1. August 2004 beim \nLandesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) als \nzuständiger Festsetzungsstelle die Gewährung einer Beihilfe zu den der \nverstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen für ambulante \nArztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 5.373,16 Euro. \nDaneben reichte er einen Beihilfeantrag hinsichtlich der Aufwendungen für dauernde \nPflege im Monat Mai 2004 in Höhe von 2.320,47 Euro ein.\n\n5\n\nMit Beihilfebescheid vom 20. September 2004 lehnte das LBV NRW die \nGewährung der beantragten Beihilfe ab und führte zur Begründung aus, dass die \nzustehenden Drittleistungen in Höhe von 9.162,65 Euro die tatsächlichen \nAufwendungen in Höhe von insgesamt 7.693,63 Euro überstiegen. Als zustehende \nDrittleistungen rechnete es dabei das mit Bescheid vom 31. August 2004 \nfestgesetzte und ausgezahlte beamtenrechtliche Sterbegeld in Höhe von \n5.475,22 Euro, Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen in Höhe von \n2.041,41 Euro sowie sonstige Sterbe- und Bestattungsgelder aus einer privaten \nSterbegeldversicherung bei der I1 in Höhe von 1.646,02 Euro an. Darüber hinaus \nforderte es zur Rücküberweisung der für die Monate Mai und Juni 2004 geleisteten \nAbschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro auf.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 Widerspruch \nein, den er damit begründete, dass weder das beamtenrechtliche Sterbegeld noch \ndie Leistungen aus einer privaten Sterbegeldversicherung im Rahmen der \nHöchstbetragsberechnung nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung \nvon Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) \nangerechnet werden dürften. Denn es handele sich hierbei nicht um Leistungen, die \nzur Deckung der in Rechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen \nbestimmt seien. Ferner sei in Höhe von 1.050,97 Euro eine Rückforderung der \nAbschlagszahlungen unberechtigt, da der verstorbenen Beihilfeberechtigten in dem \nZeitraum vom 1. Mai 2004 bis zu ihrem Tod am 19. Mai 2004 tatsächlich \nAufwendungen in dieser Höhe entstanden seien. Das LBV NRW wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2005 Klage erhoben und sich zur \nBegründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen.\n\n8\n\nAuf den Widerspruch des Klägers auch gegen die Berechnung des \nbeamtenrechtlichen Sterbegeldes ist dieses mit Schreiben vom 23. Februar 2005 neu \nberechnet und begründet und dementsprechend mit Bescheid vom 5. April 2005 in \nHöhe von 4.711,17 Euro - mittlerweile bestandskräftig - festgesetzt worden. Bei der \nBerechnung sind nunmehr ausschließlich Bestattungskosten berücksichtigt worden, \nvon denen im Rahmen der Höchstbetragsberechnung Leistungen der privaten \nKranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht worden sind. Von der \nRückforderung der eingetretenen Überzahlung ist wegen für glaubhaft befundener \nEntreicherung des Klägers abgesehen worden.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage mit Schriftsatz vom \n16. August 2005 dahingehend erweitert, dass ihm für die geltend gemachten \nkrankheitsbedingten Aufwendungen unter Anhebung des Beihilfebemessungssatzes \nauf 100 % eine Beihilfe in Höhe des Aufwendungsbetrages von 5.373,16 Euro zu \nbewilligen sei. Die Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen seien bereits bei der \nBemessung des Sterbegeldes berücksichtigt worden und könnten nicht noch einmal \nim Rahmen der Beihilfebemessung angerechnet werden.\n\n10\n\nUrsprünglich hat der Kläger somit sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter \nAufhebung des Beihilfebescheides des LBV NRW vom 20. September 2004 und \ndessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, ihm auf seine \nBeihilfeanträge vom 1. August 2004 auf die dort geltend gemachten Aufwendungen \nfür ambulante Arztbehandlungen, Heil- und Hilfsmittel und stationäre Pflege in Höhe \nvon 7.693,63 Euro eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.424,13 Euro \n(5.373,16 Euro + 1.050,97 Euro) zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat \nder Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage im Umfang der mit Schriftsatz \nvom 16. August 2005 vorgenommenen Erweiterung zurückgenommen. Darüber \nhinaus haben die Vertreter des beklagten Landes in Umsetzung eines Erlasses des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus Februar 2006, wonach \npflegebedingte Aufwendungen nach § 5 BVO ohne Berücksichtigung des \nbeamtenrechtlichen Sterbegeldes festzusetzen sind, dem Kläger einen \nBeihilfeanspruch zu den geltend gemachten Aufwendungen stationärer Pflege in \nHöhe von 1.050,97 Euro zugebilligt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides \ndes Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen vom 20. September 2004 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, \ndem Kläger auf seine Beihilfeanträge vom 1. August 2004 auf \ndie dort geltend gemachten Aufwendungen für ambulante \nArztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von \ninsgesamt 5.373,16 Euro eine Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro \n(entspricht 70 %) zu gewähren.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt es unter Bezugnahme auf den Erlass des \nFinanzministeriums aus Februar 2006 aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO dem \nWortlaut nach ganz allgemein auf alle Sterbe- und Bestattungsgelder sowie sonstige \nLeistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt \nsind, abstelle. Hierunter falle grundsätzlich auch das insgesamt gewährte \nbeamtenrechtliche Sterbegeld. Eine Aufteilung des Sterbegeldes auf krankheits- und \nsterbebedingte Aufwendungen mit der Folge, dass nur der auf die \nkrankheitsbedingten Kosten entfallende Teil bei der Beihilfefestsetzung \nberücksichtigt werden dürfe, stehe insoweit nicht in Einklang mit dem \nVerordnungstext. Eine sonstige Person könne sonst durch ihr Antragsverhalten die \nHöhe der auszuzahlenden Beihilfe steuern. Im Übrigen sei fraglich, ob es in Zeiten \nknapper Haushaltsmittel noch geboten sei, aus Fürsorgegründen dem \nBeihilfeberechtigten die Sorge um die Belastung sonstiger Personen mit den Kosten \nseiner Krankheit oder Bestattung nehmen zu müssen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. März 2006 gemäß § 6 Abs. 1 \nVwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n19\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleiches gilt, soweit die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n20\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage begründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des LBV NRW vom 20. September 2004 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 sind - soweit noch im Streit - \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat über die in \nder mündlichen Verhandlung gewährte Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen \nhinaus Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro zu den \nmit Beihilfeantrag vom 1. August 2004 geltend gemachten Aufwendungen für \nambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel (insgesamt 5.373,16 Euro) \nentsprechend des Beihilfebemessungssatzes der verstorbenen Beihilfeberechtigten \nvon 70 % (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nBei den hier noch in Rede stehenden Aufwendungen handelt es sich - unstreitig - \num beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen gemäß § 4 BVO\n\n23\n\nin der insoweit maßgeblichen, am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung \nder 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003,\n\n24\n\ndie der verstorbenen Beihilfeberechtigten zu Lebzeiten entstanden waren. Als \nderen Erbe, der die Urschrift der Rechnungen (zuerst) vorgelegt hat, hat der Kläger \neinen eigenen Beihilfeanspruch zu diesen Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1, \nAbs. 1 BVO.\n\n25\n\nDie Gewährung der Beihilfe ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO \nausgeschlossen. Hiernach darf die Beihilfe zusammen mit Sterbe- und \nBestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung \ngestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen \nAufwendungen nicht übersteigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die \nLeistungen aus der privaten Sterbegeld-Versicherung bei der I1 in Höhe von \n1.646,02 Euro noch das beamtenrechtliche Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des \nGesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern \n(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) dürfen bei der Beihilfebemessung im \nRahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 14 Abs. 2 BVO berücksichtigt \nwerden. Denn es handelt sich hierbei nicht um Leistungen, die zur Deckung der in \nRechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind.\n\n26\n\nUnter den „in Rechnung gestellten Aufwendungen\" sind nach § 14 Abs. 2 BVO \ndie in § 14 Abs. 1 BVO bezeichneten Aufwendungen - also dem verstorbenen \nBeihilfeberechtigten zu Lebzeiten entstandene beihilfefähige Aufwendungen und \nÜberführungskosten nach § 11 Abs. 1 BVO - zu verstehen, die konkret in Rechnung \ngestellt worden sind. Dies sind vorliegend die von dem Kläger geltend gemachten \nkrankheits- und pflegebedingten Aufwendungen nach §§ 4, 5 BVO. Zur Deckung \ndieser Aufwendungen waren die von dem Kläger erhaltenen Drittleistungen nicht \nbestimmt.\n\n27\n\nDie Leistungen der I1 aus der privaten Sterbegeldversicherung hatte die \nverstorbene Beihilfeberechtigte zu Lebzeiten ausdrücklich für die Grabpflege nach \nihrem Tod bestimmt, so dass der ausgezahlte Betrag nicht zur Deckung der in \nRechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen zur Verfügung steht. \nDiesbezüglich hat das beklagte Land die fehlende Anrechenbarkeit auf die \nbeihilfefähigen Aufwendungen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme \nauf den Erlass des Finanzministeriums aus Februar 2006 anerkannt.\n\n28\n\nEntgegen der von dem beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung ist aber \nauch das dem Kläger gewährte beamtenrechtliche Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 \nBeamtVG nicht auf die Beihilfe anzurechnen. Denn auch dieses ist nicht im Sinne \ndes § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO zur Deckung der in Rechnung gestellten \nkrankheitsbedingten Aufwendungen bestimmt. Ausweislich des maßgeblichen \nkorrigierten Festsetzungsbescheides des LBV NRW vom 5. April 2005 und des dort \nin Bezug genommenen Schreibens des LBV NRW vom 23. Februar 2005 sind der \nFestsetzung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes ausschließlich die von dem \nKläger getragenen Beerdigungskosten als berücksichtigungsfähige Aufwendungen \nnach § 1968 BGB zugrunde gelegt worden. Das beamtenrechtliche Sterbegeld ist \ndem Kläger mithin ausschließlich auf die von ihm getätigten \nBestattungsaufwendungen gezahlt worden und war daher nicht zur Deckung von \nAufwendungen nach § 14 Abs. 2, Abs. 1 BVO bestimmt. Denn bei den Kosten der \nBestattung handelt es sich nicht um beihilfefähige Aufwendungen nach § 14 Abs. 2, \nAbs. 1 BVO, die (nur) beihilfefähige Aufwendungen der verstorbenen \nBeihilfeberechtigten und Überführungskosten nach § 11 Abs. 1 BVO umfassen. Erst \nrecht war das beamtenrechtliche Sterbegeld nicht zur Deckung der konkret in \nRechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen bestimmt.\n\n29\n\nDer Einwand des beklagten Landes, das beamtenrechtliche Sterbegeld werde \nnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG den Kostenträgern der letzten Krankheit oder der \nBestattung insgesamt - also grundsätzlich auch zur Deckung von Krankheitskosten - \ngewährt und § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO stelle dem Wortlaut nach ganz allgemein auf \nLeistungen ab, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt \nsind, greift nicht durch. Der rechtliche Ansatz, das beamtenrechtliche Sterbegeld \nwerde insgesamt gewährt, wird vor dem Hintergrund angeführt, dass die insgesamt \ngeltend gemachten Krankheits- und Bestattungskosten das beamtenrechtliche \nSterbegeld vielfach überstiegen; in diesem Fall sei es nicht möglich, bestimmte \nErstattungsanteile einzelnen Rechnungen für Krankheits- oder Bestattungskosten \ngesondert zuzuordnen. Im vorliegenden Fall stellt sich eine solche Zuordnungsfrage \njedoch schon gar nicht. Das Sterbegeld wurde hier ausschließlich zu den von dem \nKläger getragenen Bestattungskosten gewährt. Ausweislich des zum Gegenstand \ndes Sterbegeldfestsetzungsbescheids vom 5. April 2005 gemachten Schreibens des \nLBV NRW vom 23. Februar 2005 wurden bei der Ermittlung der von dem Kläger \ngetragenen Belastung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die Kosten der \nletzten Krankheit der Verstorbenen - da von dieser noch zu Lebzeiten bezahlt - nicht \nberücksichtigt. Der Kläger war hiernach nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 \nBeamtVG mit den Kosten der letzten Krankheit der Verstorbenen belastet. Mangels \nvorhandener Belastung hat das LBV NRW insoweit auch keinen Raum für eine \nErstattung bzw. für einen Erstattungsanteil gesehen. Der Vorschrift des § 18 Abs. 2 \nNr. 2 BeamtVG ist nicht zu entnehmen, dass das Sterbegeld gleichwohl generell \nauch zur Deckung von Krankheitskosten bestimmt ist. Bei der Erstattung von \nAufwendungen soll eine tatsächlich entstandene Kostenlast aufgefangen werden. \nDaher besagt die Regelung vielmehr, dass die Gewährung des beamtenrechtlichen \nSterbegeldes dem Grunde nach auch bei Belastung einer „sonstigen Person\" mit den \nKosten der letzten Krankheit in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen hat das LBV \nNRW in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 5. April 2005 verneint. Ausgehend \nvon der insoweit fehlenden Anspruchsberechtigung des Klägers kann das \nausgezahlte Sterbegeld nicht (auch) zur Deckung von Krankheitskosten bestimmt \ngewesen sein.\n\n30\n\nDas hier zu den Bestattungskosten gewährte beamtenrechtliche Sterbegeld \ndennoch im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO auf die Beihilfe anzurechnen, \nwürde sowohl dem Wortlaut der Norm als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift \nwidersprechen. Denn die anzurechnenden Leistungen müssen zur Deckung der in \nRechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sein. Es kommt mithin nicht auf einen \ngenerellen, sondern auf den konkreten Verwendungszweck der (Dritt)Leistungen an, \nder sich hier nicht mit dem der begehrten Beihilfeleistung zu krankheitsbedingten \nAufwendungen deckt. Ziel des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO ist es, eine doppelte \nErstattung von Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten sowohl durch \nLeistungen Dritter als auch durch Beihilfeleistungen des Dienstherrn zu verhindern. \nAus diesem Grunde ist die Erstattung auf die Höhe der tatsächlich entstandenen \nAufwendungen begrenzt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des \nBeihilfeanspruchs besteht gerade nicht. Eine Überdeckung im vorgenannten Sinne \nist aber vorliegend nicht gegeben, da - wie ausgeführt - der Verwendungszweck des \nvereinnahmten Sterbegeldes und der begehrten Beihilfe nicht identisch ist.\n\n31\n\nOhne Anrechnung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes und der Leistungen der \nprivaten Sterbegeldversicherung übersteigen die Leistungen Dritter nicht die \ntatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 5.373,16 Euro. Denn es verbleiben \nlediglich die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 30 % der \nbeihilfefähigen Aufwendungen. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf die \nGewährung von Beihilfe. Die Höhe des Anspruchs von 3.761,21 Euro errechnet sich \nanhand des der verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestandenen \nBeihilfebemessungssatzes von 70 %, § 14 Abs. 3 BVO.\n\n32\n\nNach alledem ist der verbliebenen Klage stattzugeben, wobei der Kläger eine \nVerrechnung seines (Gesamt)Beihilfeanspruchs mit den Abschlagszahlungen auf die \nmonatlichen pflegebedingten Aufwendungen zu gewärtigen haben wird.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es \nbilligem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, \nweil es im Falle einer streitigen Entscheidung über den Beihilfeanspruch des Klägers \nzu den geltend gemachten Aufwendungen stationärer Pflege im Rechtsstreit \nunterlegen wäre.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-25/26-k-711-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-25/26-k-711-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272804","retrieved":"2026-07-09 02:43:46.269151+00:00"}}