{"status":"available","doknr":"OLD272824","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0424.13L2343.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"13 L 2343/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem \nsinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 11 vom 1. Juni 2005 \nausgeschriebenen Sozialamtmann/-frau-Stellen (A 11 BBesO) - \nBewährungshelfer/in - im Oberlandesgerichtsbezirk E nicht mit \nden Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der \nAnspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer \nBeförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an \nden Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten \nrechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des \nAuswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der \nBeigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Die verfahrensmäßigen \nBeteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat der \nBezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht (OLG) E nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) dem Besetzungsvorschlag zu \nGunsten der Beigeladenen unter dem 24. November 2005 zugestimmt.\n\n10\n\nEs liegt auch kein formeller Fehler darin, dass die Schwerbehindertenvertretung \nnicht beteiligt worden ist. Ein solches Erfordernis folgt hier nicht aus § 95 Abs. 2 des \nNeunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und der Richtlinie zur Durchführung der \nRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im \nLande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums NRW vom \n14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03, nachfolgend: SGB IX-Richtlinie).\n\n11\n\nGemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die \nSchwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die \nschwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu \nunterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene \nEntscheidung unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die \nDurchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen \nEntscheidung auszusetzen, die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen \nund sodann endgültig zu entscheiden. Nach Ziffer 1.7 Satz 2 SGB IX-Richtlinie gilt \ndie Unterrichtungs- und Anhörungspflicht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX für jede Art von \nMaßnahmen. Ziffer 10.2.2 SGB IX-Richtlinie regelt die Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung vor der Erstattung einer dienstlichen Beurteilung für \neinen schwerbehinderten Menschen. \n\n12\n\nDie genannten Vorschriften gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX bzw. gemäß \nZiffer 2.1 SGB IX-Richtlinie für behinderte Menschen, bei denen ein Grad der \nBehinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und die ihren Wohnsitz, ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne \ndes § 73 SGB IX rechtmäßig innerhalb des Geltungsbereichs des SGB IX haben. Sie \ngelten gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit Ziffer 2.1 SGB IX-Richtlinie auch \nfür Schwerbehinderten gleichgestellte Personen. Dies sind nach § 2 Abs. 3 SGB IX \nbehinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, wenigstens aber von 30, \nbei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, wenn sie \ninfolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im \nSinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Nach § 69 Abs. 1 \nSatz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes \nzuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer \nBehinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Gleichstellung behinderter \nMenschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt auf Antrag gemäß § 69 SGB IX \ndurch eine Feststellung des Arbeitsamtes (§ 68 Abs. 2 SGB IX).\n\n13\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtung zur Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Schwerbehindertengesetz (SchwbG) der \nZeitpunkt der Entscheidung. War in diesem Zeitpunkt die \nSchwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt und auch kein auf diese Feststellung \ngerichteter Antrag gestellt, ist eine Beteiligung von zur Interessenvertretung der \nSchwerbehinderten berufenen Personen oder Gremien nicht erforderlich. Diese \nRechtsprechung stützt sich darauf, dass das Schwerbehindertenrecht den dort \ngeregelten Schutz nicht von Amts wegen gewährt, sondern voraussetzt, dass der \nBetroffene den Schutz als Schwerbehinderter in Anspruch genommen hat.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1981 - 2 C 4/79 -, DVBl. 1982, \n582 ff., und vom 15. Dezember 1988 - 5 C 67/85 -, BVerwGE 81, 84 ff., sowie \nBeschluss vom 17. August 1998 - 2 B 61/98 -, Juris.\n\n15\n\nDa die Ablösung des SchwbG durch das SGB IX insoweit keine Änderung mit \nsich gebracht hat, namentlich die Entscheidung über die Einleitung des \nFeststellungsverfahrens weiterhin ausschließlich bei dem behinderten Menschen \nliegt (vgl. § 69 Abs. 1 SGB IX), ist diese Rechtsprechung auch auf die nunmehr im \nSGB IX kodifizierten Vorschriften zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung \nanzuwenden. Auf die Begründung der genannten Entscheidungen kann deshalb \nverwiesen werden.\n\n16\n\nDie Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung aber nicht in \ndem o.g. Sinne schwerbehindert, weil bei ihr zu diesem Zeitpunkt ein GdB von 40 \nfestgestellt war. \n\n17\n\nErst mit Bescheid vom 10. März 2006 hat das Versorgungsamt E mit Wirkung \nvom 27. Dezember 2005 auf ihren Antrag von diesem Tage hin einen GdB von 60 \nfestgestellt. Die Antragstellerin hat auch für die davor liegende Zeit, in der bei ihr ein \nGdB von 40 festgestellt war, nicht geltend gemacht, sie sei schwerbehindert \ngewesen. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten durch einen Bescheid des \nArbeitsamtes liegt bei ihr ebenfalls nicht vor.\n\n18\n\nDie Besetzungsentscheidung wurde aber schon vor dem 27. Dezember 2005 \ngetroffen. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass eine Besetzungsentscheidung \nspätestens dann getroffen worden ist, wenn der Personalrat einem \nBesetzungsvorschlag des Dienstherrn zugestimmt hat und der Dienstherr auf dieser \nGrundlage verfügt, dass die Konkurrentenmitteilungen an die nicht berücksichtigten \nBewerber abgesetzt werden sollen. Da die Konkurrentenmitteilungen nicht den \nCharakter von die Entscheidung vorbereitenden Anhörungsschreiben haben, \nsondern allein aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergehen, \nbevor die tatsächliche Stellenbesetzung erfolgt, die im nachträglichen Rechtsschutz \nnicht mehr korrigierbar wäre, muss die Besetzungsentscheidung diesen Mitteilungen \nvorangehen. Auf die tatsächliche Stellenbesetzung durch Beförderung oder andere \nMaßnahmen kommt es insoweit nicht an; hierbei handelt es sich nur noch um die \nDurchführung bzw. den Vollzug der getroffenen Besetzungsentscheidung.\n\n19\n\nNach diesem Maßstab ist die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners \nspätestens am 25. November 2005 getroffen worden, weil die Präsidentin des OLG E \nan diesem Tag vermerksweise die Zustimmung des Personalrats festgestellt und die \nVersendung der Konkurrentenmitteilungen an die unterlegenen Bewerber - u.a. die \nAntragstellerin - verfügt hat.\n\n20\n\nDer Antragsgegner ist auch nicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verpflichtet, \ndie Vollziehung der Besetzungsentscheidung (durch Beförderung der Beigeladenen) \nauszusetzen, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sieben \nTagen nachzuholen und sodann erneut zu entscheiden. Es fehlt bereits am \nTatbestand des § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der voraussetzt, dass eine „ohne \nBeteiligung nach Satz 1 getroffene Entscheidung\" vorliegt. Die hierin liegende \nBezugnahme auf die Voraussetzungen der Beteiligung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 \nSGB IX bewirkt, dass dann, wenn mangels Schwerbehinderung keine Beteiligung \nnach Satz 1 der Vorschrift erforderlich war, auch keine Aussetzungspflicht nach \nSatz 2 besteht. Dies hat zur Folge, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem \neine Entscheidung zulässigerweise ohne Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung getroffen worden ist, weil (noch) keine \nSchwerbehinderung vorlag, bei nachfolgender Feststellung der \nSchwerbehinderteneigenschaft vor der Durchführung oder Vollziehung der \nEntscheidung keine nachträgliche Beteiligung erforderlich ist.\n\n21\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede \nstehenden Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, in der Sache rechtsfehlerhaft wäre.\n\n22\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in \nerster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der \nanlässlich dieses Bewerbungsverfahrens erstellten dienstlichen Beurteilungen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht \nzu beanstanden. Die Antragstellerin ist in ihrer Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 25. August 2005 hinsichtlich ihrer Leistung und \nBefähigung mit „gut - untere Grenze\" und hinsichtlich der Eignung für das \nBeförderungsamt mit „besonders geeignet (untere Grenze)\" beurteilt worden. \nDemgegenüber sind die Beigeladenen in ihren entsprechenden Personal- und \nBefähigungsnachweisungen sämtlich hinsichtlich ihrer Leistung und Befähigung mit \n„gut\" und hinsichtlich der Eignung mit „besonders geeignet\", also eine (Teil-) \nNotenstufe besser, beurteilt worden (der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene \nzu 5. mit Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005; der \nBeigeladene zu 2. und die Beigeladene zu 6. mit Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 10. August 2005; die Beigeladenen zu 3. und 4. \njeweils mit Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 14. Juli 2005). Sämtliche \nPersonal- und Befähigungsnachweisungen hat die Präsidentin des OLG E mit \nÜberqualifikation vom 31. Oktober 2005 bestätigt.\n\n23\n\nDer Antragsgegner durfte sich bei der getroffenen Auswahlentscheidung auf \ndiese dienstlichen Beurteilungen stützen und die Beigeladenen der Antragstellerin \nvorziehen. Diese Beurteilungen sind taugliche Grundlage der getroffenen \nAuswahlentscheidung, weil sie sämtlich als Anlassbeurteilungen für dieses \nStellenbesetzungsverfahren im Sommer 2005 erstellt wurden - mithin aktuell und von \nden erfassten Zeiträumen vergleichbar sind - und sowohl die Antragstellerin als auch \ndie Beigeladenen im selben statusrechtlichen Amt beurteilt wurden.\n\n24\n\nWeiterhin dringt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 \nnicht durch.\n\n25\n\nEntgegen der von den Beigeladenen zu 3. und 4. geäußerten Auffassung ist die \nder Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der \nAntragstellerin Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in diesem Verfahren, \nobwohl die Antragstellerin sich gegen ihre Beurteilung bisher weder im Wege der \nGegenvorstellung noch mit Widerspruch gewandt hat. Da die Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 25. August 2005 jedoch nicht mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehen ist, besteht gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 \nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) in Verbindung mit §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO \ninnerhalb eines Jahres ab der Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung die \nWiderspruchsmöglichkeit. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.\n\n26\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der \nDienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom \nGericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den \ngesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n27\n\nSo etwa BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -.\n\n28\n\nDieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab hat zur Folge, dass die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen kann, dass das Gericht die \nfachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch den Beurteiler in vollem \nUmfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 ff.\n\n30\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 25. August 2005, bestätigt durch \ndie Überqualifikation vom 31. Oktober 2005, nicht an Rechtsfehlern. \n\n31\n\nZunächst ist ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und \nVerfahrensvorschriften nicht festzustellen. \n\n32\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich nach der Allgemeinverfügung des \nJustizministeriums NRW über dienstliche Beurteilungen der Beamten vom \n20. Januar 1972 (Az. 2000 - I C . 155, JMBl. NW S. 40, nachfolgend: Beurteilungs-\nAV). Die Personal- und Befähigungsnachweisung der Antragstellerin vom \n25. August 2005 ist in Übereinstimmung mit der Beurteilungs-AV erstellt worden. \n\n33\n\nSie ist als Anlassbeurteilung im Hinblick auf die Bewerbung der Antragstellerin \nauf die hier im Streit stehenden Stellen gemäß Ziff. I. 1. lit. a) Beurteilungs-AV durch \nden nach Ziff. II. 1. Beurteilungs-AV zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten - \nden Präsidenten des Landgerichts (LG) X - und die höhere Dienstvorgesetzte - die \nPräsidentin des OLG E - erfolgt. Für die Beurteilung ist nach Ziff. II. 2. Beurteilungs-\nAV der Vordruck Personal- und Befähigungsnachweisung verwendet worden. Dass \ndie Beurteilung nicht entsprechend Ziff. III. 2. Beurteilungs-AV auf dem eigenen \nEindruck des Beurteilers beruht hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. \nIn der Beurteilung nimmt der Beurteiler zu den in Ziff. III. 3. Beurteilungs-AV \naufgeführten Merkmalen Stellung. Gemäß Ziff. III. 4. Abs. 1 Beurteilungs-AV schließt \ndie Beurteilung mit einem Gesamturteil ab, welches eine der Bezeichnungen nach \n§ 14 Juristenausbildungsgesetz a.F. (heute § 17 JAG) verwendet. Auch das nach \nAbs. 2 dieser Ziffer bei einer Beurteilung anlässlich der Bewerbung um ein \nBeförderungsamt erforderliche Eignungsurteil ist ergangen, welches eine der \nzulässigen Eignungsstufen (besonders geeignet) verwendet. Die hierbei verwandte \nFormulierung zur sog. Binnendifferenzierung (untere Grenze) ist nach ihrem \nAussagegehalt eindeutig und steht damit in Übereinstimmung mit Ziff. 1. Abs. 2 der \nRundverfügung des Justizministers NRW betreffend dienstliche Beurteilungen vom \n8. Oktober 1973 (JVV NW 2000 - I C.155). Vor Aufnahme der Personal- und \nBefähigungsnachweisung sowie der Überqualifikation in die Personalakte hat die \nAntragstellerin in Übereinstimmung mit den Vorschriften Gelegenheit zur \nKenntnisnahme erhalten.\n\n34\n\nWeiterhin ist die Schwerbehindertenvertretung zu Recht vor der dienstlichen \nBeurteilung der Antragstellerin nicht beteiligt worden. Wie oben bereits ausgeführt, \nbestand für die Zeit vor dem 27. Dezember 2005 kein Anlass für eine Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung, weil erst ab diesem Zeitpunkt ein GdB von 60 \nfestgestellt worden ist. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß \n§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und Ziff. 10.2.2 SGB IX-Richtlinie war deshalb nicht \nerforderlich.\n\n35\n\nDie Personal- und Befähigungsnachweisung der Antragstellerin vom \n25. August 2005 begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n36\n\nSoweit ersichtlich ist der richtige und vollständige Sachverhalt zur Grundlage der \nBeurteilung gemacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass dort auch der folgende \nPassus enthalten ist:\n\n37\n\n„Die im Jahr 2003 erfolgte Einsicht in eine Reihe von ihr geführter Handakten \nhat gezeigt, dass Frau T die bei ihren Probanden auftretenden Probleme \nunverzüglich, engagiert und zielgerichtet angeht. Hierbei gelingt es ihr, den \nProbanden Lösungswege aufzuzeigen und sie durch geeignete Hilfestellungen \nwirkungsvoll zu unterstützen.\"\n\n38\n\nHiermit knüpft die dienstliche Beurteilung zwar an eine Akteneinsicht an, die \nbereits Gegenstand früherer dienstlicher Beurteilungen war, nämlich der Personal- \nund Befähigungsnachweisungen vom 27. November 2003 (Überqualifikation vom \n19. März 2004) und vom 9. Dezember 2004 (Überqualifikation vom 20. April 2005). \nJedoch wird damit weder ein unzutreffender Sachverhalt, noch ein Sachverhalt, \ndessen Berücksichtigung unzulässig ist, zur tatsächlichen Grundlage der Beurteilung \ngemacht. Zum einen hat die Antragstellerin die Richtigkeit dieses (für sie positiven) \nSachverhalts nicht in Abrede gestellt. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass \ndieser Sachverhalt nach Würdigung in einer vorgehenden dienstlichen Beurteilung \nerneut in eine solche aufgenommen wird. Letztlich ist die Antragstellerin durch die \nBerücksichtigung dieses für sie nach dem Inhalt der Beurteilung eindeutig positiv \ngewerteten Sachverhalts auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. \n\n39\n\nDer berücksichtigte Sachverhalt ist auch nicht unvollständig und damit unrichtig. \nBei der Anlassbeurteilung der Antragstellerin war nicht zwingend eine erneute \nEinsicht in von ihr geführte Handakten vorzunehmen. Es steht grundsätzlich im \nErmessen des Dienstherrn, wie er die für dienstliche Beurteilungen erforderliche \nTatsachengrundlage ermittelt. Dementsprechend ist der Dienstherr frei, ob und in \nwelchen Abständen er zum Zwecke der Beurteilung Einsicht in von \nBewährungshelfern geführte Handakten nimmt.\n\n40\n\nAnders als die Antragstellerin meint, ist ihre Beurteilung vom 25. August 2005 \nauch nicht offensichtlich falsch, weil ihre Schwerbehinderung darin nicht \nberücksichtigt worden ist. Deshalb ist auch der von ihr angenommene Anspruch auf \nErstellung einer neuen Beurteilung, bei der sie angesichts der Schwerbehinderung \neine Anhebung des Gesamturteils auf „gut\" fordert, nicht gegeben.\n\n41\n\nBei der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 wurde \nausweislich der Ziff. 10 (S. 1 der Beurteilung) in tatsächlicher Hinsicht zutreffend zu \nGrunde gelegt, dass bei der Antragstellerin ein GdB von 40 vorlag. Dass dies \nentgegen § 2 Abs. 2 SGB IX als „Schwerbehinderung\" bezeichnet wird, obwohl es \nsich um eine „einfache Behinderung\" handelte, ist ohne Belang. Im Zeitraum bis zur \nÜberqualifikation am 31. Oktober 2005, auf den die Beurteilung sich bezieht, war bei \nder Klägerin kein GdB von mindestens 50 festgestellt. Sie hatte bis zu diesem \nZeitpunkt die Erhöhung ihres festgestellten GdB 40 auch noch nicht beantragt. Auch \ndie Klägerin selbst hat nicht vorgetragen, dass die nunmehr ab dem \n27. Dezember 2005 festgestellte Schwerbehinderung auch schon im von der \nBeurteilung vom 25. August 2005 erfassten Zeitraum vorgelegen und sich auf ihr \nLeistungsvermögen ausgewirkt habe. \n\n42\n\nDa nach dem oben Ausgeführten für die Zeit bis zum 31. Oktober 2005 eine \nSchwerbehinderung der Antragstellerin im Rechtssinne nicht festgestellt worden ist, \nwaren die für die Beurteilung Schwerbehinderter maßgeblichen Regelungen (§ 13 \nAbs. 3 LVO und Ziffern 10.1, 10.2 SGB IX-Richtlinie) hier nicht zu \nberücksichtigen.\n\n43\n\nErgänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Nach \n§ 13 Abs. 3 LVO und entsprechenden Vorschriften des Bundes- oder anderweitigen \nLandesrechts sind lediglich behinderungsbedingte quantitative \nLeistungsminderungen zu berücksichtigen. Dies folgt daraus, dass durch § 13 Abs. 3 \nLVO zusammen mit anderen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts dem \nDienstherrn die Möglichkeit gegeben werden soll, im Rahmen des mit dem \nLeistungsgrundsatz Vereinbaren einen Ausgleich der durch die Behinderung \nbedingten Nachteile zu schaffen. Dies gilt jedoch nur für behinderungsbedingte \nquantitative Minderleistungen. In qualitativer Hinsicht sind wegen des das öffentliche \nDienstrecht beherrschenden Leistungsgrundsatzes auch an schwerbehinderte \nBeamte die für alle Beamten geltenden allgemeinen Grundsätze anzulegen, weil es \nansonsten zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit zu einer weder vom \nGesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des \nSchwerbehinderten käme. Dies widerspräche nicht nur dem Leistungsgrundsatz, \nsondern liefe auch dem Zweck dienstlicher Beurteilungen zuwider, ein verlässliches \nund objektives, an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiertes \nAuswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen zu bilden.\n\n44\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 C 72/85 -, BVerwGE 79, \n86 ff. m. w. N. \n\n45\n\nDer dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist eine Anknüpfung an Mängel in \nquantitativer Hinsicht nicht zu entnehmen. Das Gesamturteil als Ausgleich für - im \nÜbrigen nicht ersichtliche, von der Beurteilung nicht gerügte und auch von der \nAntragstellerin nicht dargelegte - behinderungsbedingte qualitative Mängel auf das \nvon der Antragstellerin gewünschte Prädikat „gut\" anzuheben, ist nach dem \nVorstehenden ausgeschlossen, weil es sich um eine mit dem Leistungsgrundsatz \nunvereinbare fiktive Beurteilung und eine unzulässige Bevorzugung von \nSchwerbehinderten handeln würde.\n\n46\n\nDie Anlassbeurteilung der Antragstellerin ist auch im Übrigen nach dem oben \ndargestellten Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. \n\n47\n\nBei Anwendung der o.g. Grundsätze hinsichtlich des gerichtlichen \nPrüfungsmaßstabs verhelfen die Rügen der Antragstellerin, die sich auf frühere \nBeurteilungen, den langen Zeitraum, in dem sie mit „vollbefriedigend - obere Grenze\" \nbeurteilt wurde, und die Umstände ihrer Hochstufung auf das Gesamturteil „gut - \nuntere Grenze\" beziehen, dem Antrag nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich schon \ndaraus, dass dienstliche Beurteilungen sich jedenfalls ganz überwiegend auf den \njeweiligen Beurteilungszeitraum beziehen, weshalb Beurteilungen unabhängig von \nvorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen sind,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 2664/02 -, NWVBl. 2004, \n353 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 -\n 2 K 1615/04 -; Urteil der Kammer vom 17. März 2006 - 13 K 5676/03 -.\n\n49\n\nDie gerichtlich Prüfung ist deshalb auf die Frage beschränkt, ob die aktuelle \ndienstliche Beurteilung Fehler aufweist. Ob der zu beurteilende Beamte eine \nbestimmte Note schon über einen längeren oder auch sehr langen Zeitraum in \nseinen dienstlichen Beurteilungen erhalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Eine \nhöhere Note darf nach dem Leistungsgrundsatz nur bei tatsächlicher Verbesserung \nund nicht aufgrund von sog. Standzeiten - also Zeiten, in denen der Beurteilte mit \neiner bestimmten Notenstufe gleichbleibend beurteilt worden ist - vergeben werden. \nIm Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bereits außergewöhnlich \nlange mit ihrer aktuellen Note „gut - untere Grenze\" beurteilt wird. Sie hat diese \nerstmals in der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 27. November 2003 \n(bestätigt durch die Überqualifikation vom 19. März 2004) und dann erneut mit der \nPersonal- und Befähigungsnachweisung vom 9. Dezember 2004 (bestätigt mit \nÜberqualifikation vom 20. April 2005) erhalten. Dieser Zeitraum ist etwa im Vergleich \nzur Länge der Zeiträume, in denen die Beigeladenen mit „gut - untere Grenze\" \nbeurteilt wurden, bevor sie den Sprung auf das Gesamturteil „gut\" schafften, noch \nrelativ kurz.\n\n50\n\nDie aktuelle Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 ist \nauch in Bezug auf die übrigen inhaltlichen Rügen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei. \nSie ist plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere sind keine Widersprüche \nzwischen in ihr enthaltenen Aussagen über die Leistung und Befähigung der \nAntragstellerin und der vergebenen Leistungsgesamtnote sowie dem Eignungsurteil \nerkennbar.\n\n51\n\nDer gesamte das Leistungs- und Eignungsurteil begründende Teil der in Ziff. 11 \nlit. a) der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. August 2005 aufgeführten \nÄußerung des Präsidenten des LG X führt widerspruchsfrei zum Leistungsurteil „gut - \nuntere Grenze\" und dem Eignungsurteil „besonders geeignet (untere Grenze)\". \nInsbesondere die von der Antragstellerin zitierten Passagen\n\n52\n\n„Frau T ist eine überdurchschnittlich befähigte Sozialarbeiterin. (...)\n\n53\n\nDie im Jahr 2003 erfolgte Einsicht in eine Reihe von ihr geführter Handakten \nhat gezeigt, dass Frau T die bei ihren Probanden auftretenden Probleme \nunverzüglich, engagiert und zielgerichtet angeht. Hierbei gelingt es ihr, den \nProbanden Lösungswege aufzuzeigen und sie durch geeignete Hilfestellungen \nwirkungsvoll zu unterstützen. (...)\n\n54\n\nIhre dienstliche Führung ist ohne Tadel. (...)\n\n55\n\nFür die erstrebte Beförderungsstelle ist die Beamtin besonders geeignet \n(untere Grenze).\"\n\n56\n\nstehen nicht in Widerspruch zum Leistungsgesamturteil „gut - untere Grenze\". \n\n57\n\nHierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aussage zur Eignung der \nAntragstellerin für die erstrebte Beförderungsstelle keine Begründung für das \nLeistungsurteil ist, sondern das eigenständige Eignungsurteil, wie es im Fall von \nAnlassbeurteilungen nach Ziff. III. 4. Abs. 2 Beurteilungs-AV erforderlich ist. Dieses \nEignungsurteil ist schlüssig, wenn man den gesamten Inhalt der Begründung für das \nLeistungsgesamturteil und das Leistungsgesamturteil „gut - untere Grenze\" selbst \nwürdigt. Da die verwendeten Notenbezeichnungen gemäß Ziff. III. 4. Abs. 1 Satz 1 \nBeurteilungs-AV § 14 JAG a. F. (entspricht § 17 JAG n.F.) zu entnehmen sind, \nbedeutet ein „gut\" eine Bewertung als „erheblich über den durchschnittlichen \nAnforderungen liegende Leistung\". Liegt eine Leistung an der unteren Grenze einer \nerheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegenden Leistung, so ist ein \nEignungsurteil „besonders geeignet (untere Grenze)\" nachvollziehbar. Dies wird \ndurch die Praxis in Bezug auf die Beigeladenen bestätigt, bei denen neben einem \nLeistungsgesamturteil „gut\" das Eignungsurteil „besonders geeignet\" vergeben \nwurde.\n\n58\n\nDie zitierten Aussagen über die Leistung und Befähigung der Antragstellerin sind \npositiv und tragen schlüssig ihre Beurteilung als nach Leistung und Befähigung \nerheblich über dem Durchschnitt, in dieser Gruppe an der unteren Grenze liegende \nBewährungshelferin. Sie ziehen jedoch nicht zwingend eine Einstufung in die Gruppe \nder mit „gut\" beurteilten Beamten nach sich. Dies gilt insbesondere für die \nBeschreibung der Antragstellerin als „überdurchschnittlich befähigt\". Das ergibt sich \nschon aus einem Vergleich mit den Anlassbeurteilungen der Beigeladenen, da diese \ndurchweg als „erheblich überdurchschnittlich\" befähigt bzw. mit „erheblich \nüberdurchschnittlichen\" Fachkenntnissen ausgestattet beschrieben werden. Ohne \ndass dies zwingend wäre, scheint im OLG-Bezirk E trotz aller eventuell gegebenen \nUnterschiede zwischen den LG-Bezirken ein einheitlicher Sprachgebrauch und \nBeurteilungsmaßstab zu herrschen.\n\n59\n\nDie Rüge, dass die Personal- und Befähigungsnachweisung vom \n25. August 2005 aus Textbausteinen bestünde, die im Vergleich mit früheren \nBeurteilungen kaum verändert worden seien, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum \nErfolg. Es ist zwar richtig, dass die Äußerung des Präsidenten des LG X in dieser \nBeurteilung von früheren Beurteilungen nur geringfügig abweicht. Jedoch ist nicht \nersichtlich, dass diese Beschreibung die Antragstellerin nicht zutreffend beschreiben \nwürde. Es ist nicht festzustellen, dass Textbausteine verwendet wurden, die inhaltlich \nauf die Antragstellerin nicht zutreffen bzw. die auch bei allen anderen zu \nbeurteilenden Bewährungshelfern in nicht individualisierter Weise zur Anwendung \nkämen. Die Personal- und Befähigungsnachweisungen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen unterscheiden sich alle - teils mehr, teils weniger - voneinander. Der \nbei der Antragstellerin entstandene und von ihr gerügte Eindruck der Gleichförmigkeit \nder Formulierungen in aufeinander folgenden dienstlichen Beurteilungen, wofür sie \ndas Schlagwort „Textbausteine\" verwendet, ist jedoch kein Fehler. Dies ist vielmehr \nFolge der mehrmaligen Beurteilung durch denselben Beurteiler und zugleich \nAusdruck effektiver Arbeitsweise. Hat ein Beurteiler eine treffende und der \nPersönlichkeit sowie der Befähigung und Leistung eines Beamten gerecht werdende \nDarstellung gefunden, so wäre es in hohem Maße ineffizient, diese Darstellung bei \nder Folgebeurteilung aus Gründen der Abwechslung nicht wiederzuverwenden. Dies \nwäre mit unvertretbarem Arbeitsaufwand verbunden und trüge die Gefahr in sich, \ndass die neue Version nicht so treffend wie die vorherige, schlimmstenfalls sogar \nfehlerhaft wäre. Es ist hingegen effizient, die Darstellung im Wesentlichen zu \nübernehmen und lediglich dort abzuändern, wo tatsächlich Änderungen im \nLeistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild erfolgt sind. \n\n60\n\nEs ist schließlich kein Beurteilungsfehler, dass in der dienstlichen Beurteilung die \nLeistung der Antragstellerin „auch im Vergleich mit anderen Sozialoberinspektorinnen \nund Sozialoberinspektoren\" als „gut - untere Grenze\" bewertet wurde. Auch wenn die \nAntragstellerin die dienstälteste Bewährungshelferin im LG-Bezirk X sein sollte, so ist \nein Vergleich mit anderen Sozialoberinspektoren zulässig. Es gehört zu den \nGrundsätzen des beamtenrechtlichen Beurteilungswesens, dass der oder die \nBeurteiler einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab für die Beamten einer \nVergleichsgruppe innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anwenden müssen. Die \nVergleichsgruppe wird dabei typischerweise durch das statusrechtliche Amt \nbestimmt. Das Dienstalter muss hierbei außer Betracht bleiben, wie es auch bei der \nBeurteilung und bei der Auswahlentscheidung für eine Stellenbesetzung in erster \nLinie (unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese) als nicht unmittelbar \nleistungsbezogenes Kriterium grundsätzlich keine Rolle spielen darf.\n\n61\n\nSchließlich scheidet auch die Heranziehung der Behinderung der Klägerin \n(unabhängig davon, ob es sich um eine „einfache\" oder um eine Schwerbehinderung \nhandelt) als Hilfskriterium aus, weil dies einen Gleichstand der Antragstellerin mit den \nBeigeladenen nach Eignung und Leistung voraussetzen würde. Angesichts der \nbesseren Leistungs- und Eignungsbeurteilungen der Beigeladenen ist hierfür - wie \nauch für das von der Antragstellerin angeführte Hilfskriterium der Frauenförderung - \nkein Raum.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keinen Antrag gestellt haben, sich selbst somit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\n63\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Eine Vervielfachung dieses \nWerts im Hinblick auf den Umstand, dass es um mehrere Stellen ging, ist nicht \nangezeigt, weil es sich um gleichartige Stellen handelte, die in einem einheitlichen \nAuswahlverfahren vergeben wurden.????\n???????\n???","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-24/13-l-2343-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-24/13-l-2343-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272824","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.305837+00:00"}}