{"status":"available","doknr":"OLD272823","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0424.13K2322.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"13 K 2322/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer sich über einen Zeitraum von\nsechs Monaten steigernden Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem\nBundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen unzureichender Arbeitsbemühungen.\n\n3\n\nDie am 21. Oktober 1976 geborene Klägerin ist die Mutter der Kinder Viktor\n(* 23. Mai 1996) und Viktoria (* 27. September 2000). Sie trennte sich Mitte\nAugust 2003 von ihrem Ehemann, dem Vater der Kinder. Seitdem betreute die\nKlägerin ihre Kinder allein. Ihr Sohn Viktor besuchte im Schuljahr 2003/2004 die\nzweite Klasse der B-Grundschule in H. Ihre Tochter Viktoria betreute die Klägerin\nnach der Trennung von ihrem Ehemann zunächst vollständig allein, ohne dass sie\neinen Kindergarten besuchte oder die Klägerin sich um einen Kindergartenplatz\nbemüht hatte. Der Haushaltsgemeinschaft standen das Kindergeld für Viktor und\nViktoria sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zur\nVerfügung.\n\n4\n\nAm 26. August 2003 sprach die Klägerin erstmals beim Beklagten wegen\nSozialhilfe vor. Am 8. September 2003 beantragte sie Leistungen der Hilfe zum\nLebensunterhalt nach dem BSHG für sich und ihre Kinder.\n\n5\n\nAm 9. September 2003 meldete die Klägerin sich beim Arbeitsamt X -\nGeschäftsstelle H - arbeitssuchend. Diese Meldung erneuerte sie nachfolgend in\ndreimonatigen Abständen.\n\n6\n\nDer Beklagte nahm die Hilfegewährung an die Klägerin im September 2003 auf.\nDen Bedarf der Kinder sah er durch das Kindergeld und die UVG-Leistungen als\ngedeckt an.\n\n7\n\nAm 10. September 2003 fand mit der Klägerin ein Beratungsgespräch des\nFachbereichs Hilfe zur Arbeit des Beklagten statt, in dem sie mitteilte: Ihr Sohn Viktor\nsei in der B-Grundschule nicht zum sog. \"verlässlichen Halbtag\" angemeldet. Um\neinen Kindergartenplatz für ihre Tochter Viktoria habe sie sich bisher nicht\ngekümmert. Beide Kinder litten ohnehin unter der ständigen Abwesenheit des Vaters\nin den vergangenen zwei Jahren. Seit der Trennung seien sie noch auffälliger. Sie\ngehe davon aus, dass die Betreuung von Viktoria im Kindergarten noch nicht klappen\nwürde. Sie selbst habe als Reinigungskraft gearbeitet, bevor sie nach Deutschland\ngekommen sei. Deswegen würde sie am liebsten wieder Reinigungstätigkeiten\nausüben. \n\n8\n\nDie Klägerin legte etwas später beim Beklagten zwei auf ihre Tochter Viktoria\nbezogene ärztliche Bescheinigungen vor. Nach der Bescheinigung des Facharztes\nfür Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. N1 aus H vom 26. Dezember 2003 leide\nViktoria an einer schweren Neurodermitis, die einer intensiven Pflege und Betreuung\nbedürfe. Neben regelmäßigen Vorstellungen beim Hautarzt sei eine Therapie mit\neinem topischen Kortison und Immunsuppressivum notwendig geworden, um die\nSymptome der Erkrankung zu reduzieren. Die Ärztin für Haut- und\nGeschlechtskrankheiten Q aus H bescheinigte unter dem 12. September 2003, dass\nsich Viktoria seit dem 15. November 2002 wegen der Diagnose \"Neurodermitis, Verd.\nNahrungsmittelallergie\" in ihrer Behandlung befunden habe. \n\n9\n\nUnter dem 29. September 2003 wandte sich der Beklagte schriftlich an die\nKlägerin und bat sie unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 BSHG um Vorlage einer\nBestätigung des Kinderarztes, aus der hervorgehe, dass Viktoria wegen der bei ihr\nvorliegenden Neurodermitis keinen Kindergarten besuchen dürfe und die Klägerin\naus diesem Grunde nicht arbeiten könne. Zudem habe die Klägerin bei den\nGesprächen mit der Sachbearbeiterin am 10. September 2003 und am\n29. September 2003 erklärt, dass sie wegen der Betreuung ihrer Tochter keiner\ngeregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Beklagte wies weiter darauf hin,\ndass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt entfalle, wenn sich ein Hilfe\nSuchender weigere, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren\nArbeitsgelegenheiten nach den §§ 19, 20 BSHG nachzukommen, wobei nach § 25\nAbs. 1 BSHG die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 % des maßgeblichen\nRegelsatzes zu kürzen sei. \n\n10\n\nAm 7. Oktober 2003 nahm der Kinderarzt Dr. N1 telefonisch Kontakt mit der\nSachbearbeiterin des Beklagten auf und teilte mit: Die Tochter sei trotz der\nNeurodermitis kindergartenfähig. Die intensive Pflege und Betreuung beinhalte im\nWesentlichen eine medizinische Versorgung mit entsprechenden Salben und bei\nNeurodermitisschüben seien zum Teil starke Medikamente erforderlich. Eine\ndiagnostizierte konkrete Lebensmittelallergie bestehe nicht. Er sehe keine Probleme\nbei der Betreuung im Kindergarten und werde der Klägerin deshalb - entgegen ihrer\nentsprechenden Bitte - kein anders lautendes Attest ausstellen. \n\n11\n\nUnter dem 8. Oktober 2003 wandte sich die Klägerin mit Schreiben ihrer\nProzessbevollmächtigten an den Beklagten und machte im Wesentlichen geltend,\ndass sie sich nicht weigere, zumutbare Arbeit zu leisten, sondern dass sie hierzu\nwegen der Notwendigkeit der Betreuung ihrer Kinder nicht in der Lage sei. Im\nEinzelnen trug sie vor: Die schwere Neurodermitis von Viktoria habe zur Folge, dass\ndiese ständig versorgt und betreut werden müsse und auch im Kindergarten nicht\nohne fachkundige Begleitung längerfristig untergebracht werden könne. Viktor müsse\nmorgens zu Fuß durch die Klägerin zur Grundschule begleitet und später wieder\nabgeholt werden. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, eine Teilzeit-\nErwerbstätigkeit aufzunehmen. \n\n12\n\nDer Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin vom 14. Oktober 2003, in dem er auf die nach Auffassung des Dr. N1\nvorliegende Kindergartenfähigkeit von Viktoria, insbesondere im Hinblick auf die\nNeurodermitis, hinwies und darüber hinaus ausführte: Bei der Suche eines\nKindergartenplatzes sei er der Klägerin gerne behilflich. Zudem böten die Her\nGrundschulen im Rahmen des verlässlichen Halbtages insbesondere berufstätigen\nAlleinerziehenden geregelte Kinderbetreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr\nan. Die dadurch entstehenden Kosten würden gemäß der Verordnung zu § 76 BSHG\nvon dem durch eine Arbeitsstelle erzielten Einkommen abgesetzt. Durch die\nBeaufsichtigung der Kinder im Kindergarten und im verlässlichen Halbtag der\nGrundschule sei die Klägerin in der Lage, einer sozialversicherungspflichtigen\nTeilzeitbeschäftigung nachzugehen.\n\n13\n\nMit Schreiben an die Klägerin vom selben Tage forderte der Beklagte sie auf,\nmonatlich, erstmals bis zum 14. November 2003, Nachweise über ihre\nArbeitsbemühungen für eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung und\nalle drei Monate Nachweise über ihre Vorsprache beim Arbeitsamt (blaue\nBesucherkarte) vorzulegen. Er bat sie, sich unverzüglich wegen des\nBetreuungsplatzes für ihre Tochter im Kindergarten mit ihm in Verbindung zu setzen,\nund wies erneut auf die Kürzungsmöglichkeiten nach § 25 BSHG hin. Er\nkonkretisierte zudem, dass Bemühungen beim Arbeitsamt allein nicht als\nausreichend angesehen würden, und die Klägerin zusätzlich verpflichtet sei, sich auf\ndem freien Arbeitsmarkt um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und hierzu\ninsbesondere regelmäßig die Stellenangebote in den örtlichen Wochen- und\nTageszeitungen sowie die im Sozialamt aushängenden Stellenangebote beachten\nmüsse. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Beiakte 2,\nBl. 28 f. Bezug genommen. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 26. November 2003 kürzte der Beklagte den Regelsatz der\nHilfe zum Lebensunterhalt der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 BSHG ab dem\n1. Dezember 2003 um zunächst 25 %, weil die Klägerin bis zum 14. November 2003\nkeine Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen vorgelegt habe. \n\n15\n\nDementsprechend gewährte der Beklagte ihr für den Monat Dezember 2003 mit\nBescheid vom 20. November 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung\neines um 74 Euro auf 222 Euro gekürzten Regelsatzes. \n\n16\n\nUnter dem 11. Dezember 2003 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom\n20. November 2003 und vom 26. November 2003 Widerspruch, zu dessen\nBegründung die Klägerin wiederum auf die Notwendigkeit der Betreuung ihrer Kinder\nhinwies und neben dem bereits Gesagten zur Begründung ergänzte: Bei Viktoria\nbestehe auch eine Nahrungsmittelallergie, weshalb eine strenge Diät erforderlich sei,\ndie stetig überwacht werden müsse. Dies sei im Kindergarten nicht garantiert. Zudem\nsei Viktoria zu klein, um zu begreifen, dass sie bestimmte Dinge, die andere Kinder\nessen können, nicht essen dürfe. In Bezug auf Viktor sei es erforderlich, dass sie ihn\nzu Fuß zur Schule bringe und dort auch wieder abhole, weil es dem Kind nicht\nzumutbar sei, den weiten Schulweg allein zu bewältigen. Ihre Kinder bedürften aber\nauch wegen der erfolgten Trennung von ihrem Vater intensiver Betreuung. Es sei\nderzeit für die Kinder schon schwer genug, sich ohne Vater orientieren zu müssen,\nweshalb ihnen wahrscheinlich irreparable Schäden drohen würden, wenn sie sich\nnunmehr in die Hände fremder Personen begeben müssten. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 2003 kürzte der Beklagte den Regelsatz der\nKlägerin ab dem 1. Januar 2004 weiterhin um zunächst 25 %, weil sie bis zum\n15. Dezember 2003 keinen Nachweis über Arbeitsbemühungen vorgelegt habe.\nZugleich wies er darauf hin, dass in einer nächsten Stufe der Regelsatz um 50 %\neingeschränkt werde bzw. dass die Hilfe zum Lebensunterhalt ganz eingestellt\nwerden könne.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2003 teilte der Beklagte den\nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass dem Widerspruch gegen die\nKürzung des Regelsatzes mit Bescheid vom 26. November 2003 nicht abgeholfen\nund dieser Widerspruch deshalb dem Landrat des Kreises L zur Entscheidung\nvorgelegt werde. Zur Begründung führte der Beklagte neben den schon zuvor\nangeführten Gründen im Wesentlichen aus: Auch eine Allergie gegen bestimmte\nLebensmittel sei kein Hinderungsgrund für eine Kindergartenbetreuung, da ein\nProblem insofern nicht bestünde, wenn die Aufsichtspersonen über die Allergien\ninformiert seien. In Bezug auf Viktors Schulweg zur B-Grundschule bestünde die\nMöglichkeit, auf die näher gelegene B1-Grundschule zu wechseln, wobei davon\nausgegangen würde, dass Viktor wegen in der Nachbarschaft vorhandener anderer\nKinder den Schulweg nicht alleine laufen müsse. Schließlich gäbe es keine\nAnhaltspunkte dafür, dass bei den Kindern der Klägerin die aus der Trennung der\nEltern folgenden Belastungen über das normale Maß hinausgingen. Die Kinder\nwürden nach seinen Informationen nicht psychologisch oder therapeutisch\nbehandelt.\n\n19\n\nUnter dem 2. Januar 2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom\n19. Dezember 2003 (Kürzung des Regelsatzes um 25 % ab Januar 2004) unter\nBezugnahme auf die Gründe des Widerspruchs vom 11. Dezember 2003 erneut\nWiderspruch ein.\n\n20\n\nAuch für die Monate Februar und März 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin\nHilfe zum Lebensunterhalt nur im wie zuvor um 74 Euro - also 25 % des Regelsatzes\nder Klägerin - gekürzten Umfang. \n\n21\n\nMit der Klägerin am 2. März 2004 zugestelltem Bescheid vom 27. Februar 2004\nwies der Landrat des Kreises L den Widerspruch der Klägerin vom 11. Dezember\n2003 gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2003 zurück. Über das\nbereits im Ausgangsbescheid Angeführte hinaus führte er zur Begründung im\nWesentlichen aus: Insbesondere der Hinweis auf vermeintlich drohende irreparable\nSchäden erscheine im Zusammenhang mit dem Sohn Viktor übertrieben, da er sich\nderzeit bereits faktisch halbtags \"in fremden Händen\" befinde. Gründe, die es\nerfordern würden, von der aus § 25 Abs. 1 BSHG folgenden Kürzung des\nRegelsatzes um 25 % abzusehen, seien nicht zu erkennen. \n\n22\n\nMit Bescheid vom 26. März 2004 schränkte der Beklagte den Regelsatz der\nKlägerin ab dem 1. April 2004 um nunmehr 50 % auf 148 Euro gemäß § 25 Abs. 1\nBSHG ein. Zur Begründung trug er vor: Auch zum 15. März 2004 habe die Klägerin\ntrotz Belehrung weiterhin keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Angesichts\ndieser Arbeitsverweigerung stehe es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in\nwelcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werde. Die Reduzierung auf 50 %\ndes Regelsatzes für den Monat April 2004 sei zweckmäßig und verfolge den Zweck,\ndas Selbsthilfebestreben der Klägerin zu aktivieren. Die zuvor in einer ersten Stufe\nvorgenommene Kürzung auf 75 % der Regelsatzleistung habe sie nicht dazu\nveranlasst, ihre Arbeitsverweigerung zu beenden, weshalb es nunmehr sachgerecht\nund verhältnismäßig sei, durch eine weitergehende Kürzung auf eine Änderung ihrer\nHaltung hinzuwirken. Dem Zweck einer familiengerechten Hilfe sei hinreichend\ndadurch Rechnung getragen, dass der Familie insgesamt das zum Lebensunterhalt\nUnerlässliche zur Verfügung stehe. Im Übrigen liege es in ihrer Hand, durch den\nNachweis ihrer Arbeitsbereitschaft die Gewährung des vollen Regelsatzes zu\nermöglichen. Soweit erneut bis zum 15. Tag des nächsten Monats keine\nausreichenden Nachweise über Arbeitsbemühungen vorgelegt würden, könne ihr\nRegelsatz um 100 % eingeschränkt bzw. die Hilfe ganz eingestellt werden. \n\n23\n\nDementsprechend gewährte der Beklagte der Klägerin für den Monat April 2004\nmit Bescheid vom 23. März 2004 nur noch Hilfe zum Lebensunterhalt unter\nBerücksichtigung eines gekürzten Regelsatzes von 148 Euro.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 31. März 2004 erhob die Klägerin gegen die Bescheide vom\n23. März 2004 und vom 26. März 2004 Widerspruch und nahm zur Begründung auf\nden Widerspruch vom 11. Dezember 2003 Bezug.\n\n25\n\nMit weiterem Bescheid vom 28. April 2004 kürzte der Beklagte die Hilfe zum\nLebensunterhalt der Klägerin in Höhe von 100 % des Regelsatzes eines volljährigen\nHaushaltsangehörigen gemäß § 25 Abs. 1 BSHG ab dem 1. Mai 2004. Die hierzu\ngegebene Begründung entsprach im Wesentlichen dem Bescheid vom\n26. März 2004. \n\n26\n\nEntsprechend diesem Kürzungsbescheid gewährte der Beklagte der Klägerin für\nMai 2004 mit Bescheid vom 22. April 2004 als Regelsatz nur noch einen um 80,06 %\nauf 59,02 Euro verminderten Betrag. \n\n27\n\nDie Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 22. April 2004 und vom\n28. April 2004 Widerspruch, den sie neben der Bezugnahme auf die bereits zuvor\nangeführten Gründe damit begründete, dass auf Grund der 100 %-igen Kürzung des\nRegelsatzes das Existenzminimum der Familie nicht mehr gesichert sei. \n\n28\n\nAuch für den Monat Juni 2004 gewährte der Beklagte der Klägerin die Hilfe zum\nLebensunterhalt zunächst lediglich in der auch für den Monat Mai festgesetzten\nHöhe. \n\n29\n\nAm 7. Juni 2004 sprach die Klägerin dann beim Beklagten vor und erklärte: Sie\nwerde sich ab sofort um eine Arbeitsstelle bemühen. Sie habe sich zwischenzeitlich\num einen Kindergartenplatz für Viktoria gekümmert. Danach könne Viktoria ab dem\n1. August 2004 in den L1-Kindergarten gehen. Dieser Betreuungsplatz sei ihr\nzugesagt worden und sie werde im Juni ein Vorgespräch mit der Leiterin des\nKindergartens haben. Sie ginge zwar davon aus, dass die Betreuung im\nKindergarten wegen der Erkrankung ihrer Tochter nicht klappen werde; sie werde\ndies aber versuchen.\n\n30\n\nDaraufhin zahlte der Beklagte der Klägerin für den Monat Juni 2004 den\ngekürzten Betrag von 236,98 Euro nach.\n\n31\n\nBei ihrer weiteren Vorsprache beim Beklagten am 9. September 2004 erklärte die\nKlägerin:\n\n32\n\n\"Viktoria geht seit dem 19.08.2004 von 9.00 bis 12.00 Uhr in den\nKindergarten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten klappt die\nBetreuung mittlerweile ganz gut. Die Betreuungszeit kann bei Bedarf\nauf 8.00 bis 12.00 Uhr ausgeweitet werden.\n\n33\n\nViktor hat in der Regel fünf und sechs Unterrichtsstunden. Die\nSchule beginnt täglich um 8.00 Uhr. Einer Beschäftigung am Morgen\nsteht nichts entgegen.\"\n\n34\n\nAm 29. September 2004 ließ sich die Klägerin von \"T L\" beraten. In dem bei\ndiesem Beratungsgespräch aufgenommenen Arbeitsentwicklungsplan wurde\nfestgehalten: \n\n35\n\n\"Frau N möchte gerne eine Ausbildung machen, wenn die kleine\nTochter die Schule besucht. (...)\nBis dahin möchte sie einer 400,- Euro- oder TZ-Beschäftigung\nnachgehen, alternativ gzA, z. B. Raumpflege.\"\n\n36\n\nNachdem die Klägerin sich im Oktober und November 2004 um eine\nBeschäftigung bemüht hatte, bot der Beklagte ihr mit Schreiben vom\n16. November 2004 eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsmöglichkeit im Sinne\nvon § 19 Abs. 2 BSHG an. Ab diesem Tag konnte die Klägerin hiernach in der\npsychiatrischen Facheinrichtung \"Haus L2\", X1 00 in H, Aufgaben im\nhauswirtschaftlichen Bereich erledigen, wie z.B. Küche, Waschküche,\nReinigungsarbeiten etc. Diese Beschäftigung sollte die Klägerin montags bis Freitags\nin der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr für zunächst sechs Monate verrichten. Die Klägerin\ntrat die Stelle tatsächlich an und arbeitete im November 2004 ab dem 16. November\nwerktäglich für 3 Stunden. \n\n37\n\nMit Bescheid vom 23. November 2004, der Klägerin zugestellt am\n25. November 2004, wies der Landrat des Kreises L den Widerspruch der Klägerin\nvom 31. März 2004 gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2004 (Kürzung\ndes Regelsatzes um 50 % für April 2004) zurück. Zur Begründung verwies er auf die\nAusführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 sowie das Schreiben\ndes Beklagten vom 19. Dezember 2003 und führte ergänzend im Wesentlichen aus:\nEs habe kein Grund bestanden, sich nicht wenigstens um eine Teilzeitbeschäftigung\nzu bemühen. Da die Kürzung des Regelsatzes um 25 % keine Änderung des\nVerhaltens der Klägerin herbeigeführt habe, sei die Regelsatzkürzung nunmehr auf\n50 % zu erhöhen. Dies sei auch ermessensgerecht. Insbesondere sei § 25 Abs. 3\nBSHG Rechnung getragen worden, auch wenn Regelsatzkürzungen den gesamten\nFamilienverband betreffen. Dies bedeute jedoch nicht, dass Kürzungen gegenüber\nPersonen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, generell unzulässig wären. Es\nsei nur dafür Sorge zu tragen, dass die Folgen für die übrigen Personen der\nHaushaltsgemeinschaft möglichst begrenzt blieben, wovon auszugehen sei, wenn\ndas Existenzminimum (75 % der Regelsätze) noch gesichert sei. Hiervon sei\nauszugehen, da die Summe der Regelsätze der Klägerin und ihrer Kinder 651 Euro\nzuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende von 118,40 Euro, insgesamt also\n769,40 Euro betrage. Nach der Kürzung um 148 Euro verblieben 621,40 Euro; somit\nhätten noch 95 % der Regelsätze zur Verfügung gestanden.\n\n38\n\nMit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wies der Landrat des Kreises L auch den\nweiteren Widerspruch der Klägerin vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des\nBeklagten vom 28. April 2004 (Kürzung des Regelsatzes der Klägerin um 100 % des\nRegelsatzes eines Haushaltsangehörigen ab Mai 2004) zurück. Zur Begründung\nnahm er wiederum auf den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2004 und das\nSchreiben des Beklagten vom 19. Dezember 2003 Bezug und führte über das auch\nschon im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 Gesagte hinaus\nergänzend im Wesentlichen aus: Durch den angefochtenen Bescheid sei der\nRegelsatz der Klägerin um 100 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen\ngekürzt worden. Die Differenz zum Regelsatz eines Haushaltsvorstandes betrage\n59,- Euro, die für die sogenannten Generalunkosten des Haushalts bestimmt seien.\nDieser Betrag sei der Klägerin belassen worden. Dementsprechend habe die reale\nKürzung bei 80 % des Regelsatzes der Klägerin gelegen. § 25 Abs. 3 BSHG sei\nauch in diesem Fall genüge getan worden, da der Familie der Klägerin das\nExistenzminimum noch zur Verfügung gestanden habe. Von der Summe der\nRegelsätze der Klägerin und ihrer Kinder sowie dem Mehrbedarf für Alleinerziehende\nseien der Familie der Klägerin nach Abzug der Kürzung von 233 Euro noch\n536,40 Euro und damit noch 82 % der Regelsätze verblieben.\n\n39\n\nDie Klägerin hat schon am 2. April 2004 gegen den Kürzungsbescheid vom\n26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n27. Februar 2004 Klage erhoben und hiermit das Begehren nach Hilfe zum\nLebensunterhalt ohne die Kürzung um 25 % ihres Regelsatzes für die Zeit von\nDezember 2003 bis März 2004 weiterverfolgt (13 K 2322/04).\n\n40\n\nAm 27. Dezember 2004, einem Montag, hat die Klägerin eine weitere Klage\nerhoben, mit der sie sich gegen die weitergehenden Kürzungen für die Monate April\n(Bescheid vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n23. November 2004) und Mai 2004 (Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004) wendet und die Gewährung\nungekürzter Hilfe begehrt (13 K 8291/04).\n\n41\n\nDas Gericht hat die beiden Klageverfahren 13 K 2322/04 und 13 K 8291/04 mit\nBeschluss vom 7. März 2006 zu gemeinsamer Entscheidung verbunden und unter\ndem Aktenzeichen 13 K 2322/04 fortgeführt. \n\n42\n\nDie Klägerin führt zur Begründung ihres auf Gewährung ungekürzter Hilfe zum\nLebensunterhalt in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 gerichteten Begehrens\nin Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren aus: Eine\nTeilzeiterwerbstätigkeit sei ihr wegen der Betreuung ihrer Kinder unzumutbar. Wegen\nder bei ihrer Tochter Viktoria vorliegenden Neurodermitis bedürfe diese intensiver\nPflege und Betreuung; insbesondere müsse regelmäßig mit ihr zum Kinder- und zum\nHautarzt gegangen werden, wie der Bescheinigung der Hautärztin Q vom\n12. September 2003 zu entnehmen sei. Deshalb könne Viktoria nicht in den\nKindergarten gehen. Dort sei keine gleich intensive Betreuung wie durch sie selbst\nzuhause möglich, da im Kindergarten nur ein bis zwei Betreuer auf etwa 25 Kinder\nkämen. Viktoria sei überdies auch wegen der bei ihr vorliegenden\nNahrungsmittelallergie noch nicht kindergartenreif, da es ihr nicht vermittelbar sei,\nwarum andere Kinder alles essen dürften und sie nicht. Viktoria werde dadurch zum\nAußenseiter. In Bezug auf ihren Sohn Viktor sei es notwendig, diesen zu Fuß zur\nSchule zu begleiten und abzuholen. Seinen etwa 30-minütigen Schulweg könne und\nsolle Viktor nicht alleine zurücklegen. Zudem beginne und ende die Schule zu\nunregelmäßigen Zeiten und es käme auch zu Stundenausfällen. Deshalb könne sie\nsich nicht auf seine regelmäßige durchgehende Betreuung in der Schule am\nVormittag verlassen, was der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde.\nSoweit man zur Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit ihren Sohn Viktor für die\n\"betreute Halbtagsschule\" anmelde, entstünden weitere Kosten. Auch wenn man\nstatt des von ihr selbst begleiteten Schulweges zu Fuß Viktor mit dem Bus fahren\nlasse, entstünden weitere Kosten in Höhe von monatlich 37,50 Euro. Weiterhin seien\nihre Kinder durch die Trennung vom Vater, der sich in Russland aufhalte und sein\nUmgangsrecht nicht wahrnehme, sehr belastet. Zu dem habe der Beklagte bei seiner\nEntscheidung die individuellen Verhältnisse der Klägerin nicht hinreichend\nberücksichtigt. Die Klägerin habe sich damals zunächst auf die neue Situation\neinstellen müssen, nachdem ihr Ehemann sie einen Monat zuvor verlassen habe. Die\nKinder hätten zum damaligen Zeitpunkt ihrer intensiven Unterstützung und\nBetreuung bedurft.\n\n43\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n44\n\nden Beklagten unter Aufhebung\n\n45\n\n1. des Bescheides vom 26. November 2003 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom\n27. Februar 2004,\n\n46\n\n2.\n\n47\n\n3. des Bescheides vom 26. März 2004 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom\n23. November 2004, \n\n48\n\n4.\n\n49\n\n5. und des Bescheides vom 28. April 2004 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom\n16. Dezember 2004, \n\n50\n\n6.\n\n51\n\nzu verpflichten, ihr für die Zeit von Dezember 2003 bis\nMai 2004 über das bereits Gewährte hinaus ungekürzte Hilfe\nzum Lebensunterhalt zu gewähren.\n\n52\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n53\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n54\n\nEr führt zur Begründung neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens\nergänzend und vertiefend im Wesentlichen aus: Viktoria sei entgegen den\nAusführungen der Klägerin trotz ihrer Erkrankung kindergartentauglich, wie der\nbehandelnde Kinderarzt dargelegt habe. In Bezug auf den Schulweg von Viktor sei\nauch ein Wechsel in eine nähergelegene Grundschule möglich und zumutbar, in die\nViktor zusammen mit anderen Kindern der Nachbarschaft ohne weiteres zu Fuß\ngehen könne, so dass die Begleitung durch die Mutter entbehrlich wäre. Die\nTrennung der Klägerin vom Vater ihrer Kinder und die daraus folgenden Belastungen\nfür Viktor und Viktoria stünden einer Teilzeitbeschäftigung ebenfalls nicht entgegen.\nEs liefe nämlich auf eine unzulässige Besserstellung von Sozialhilfeempfängern\nhinaus, wenn die Klägerin ihre mangelnde Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme mit den\nBelastungen ihrer Kinder durch die Trennung der Eltern begründen könne. \n\n55\n\nDas Gericht hat im Verfahren 13 K 2322/04 vor der Verbindung die Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Juni 2005 abgelehnt. Das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat auf die\nBeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 5. August 2005 - 16 E 847/05 -\nProzesskostenhilfe bewilligt. \n\n56\n\nIm Verfahren 13 K 8291/04 hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2005 die\nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschwerde der Klägerin hat das\nGericht abgeholfen und ihr mit Beschluss vom 23. August 2005 Prozesskostenhilfe\nbewilligt. \n\n57\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nauf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des verbundenen Verfahrens\n13 K 8291/04, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die\nWiderspruchsvorgänge des Landrats des Kreises L Bezug genommen.\n\n58\n\nEntscheidungsgründe:\n\n59\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die\nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n60\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit\ndurch Beschlüsse der Kammer vom 7. Juni 2005 (13 K 2322/04) und vom\n27. Juli 2005 (13 K 8291/04) gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter\nzur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n61\n\nDas Begehren war wie geschehen zu fassen, da die Klägerin die Auslegung\ngemäß § 88 VwGO, wie sie in den Beschlüssen vom 7. Juni 2005 (13 K 2322/04)\nund vom 27. Juli 2005 (13 K 8291/04) über die PKH-Anträge der Klägerin durch das\nGericht erfolgt ist, nicht beanstandet hat.\n\n62\n\nDie mit diesem Begehren zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n63\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in\nihren Rechten; sie hatte in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 über das\nGewährte hinaus keinen Anspruch auf ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 113\nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Vielmehr hat der Beklagte zu Recht die der Klägerin zu\ngewährende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG gekürzt.\n\n64\n\nNach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum\nLebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; die Hilfe ist nach § 25\nAbs. 1 Satz 2 BSHG um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu\nkürzen; der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren (Satz 3).\n§ 18 Abs. 1 BSHG regelt, dass jeder Hilfe Suchende seine Arbeitskraft zur\nBeschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen muss; nach Abs. 2 Satz 1 der\nVorschrift ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und\nArbeit findet. Welche Arbeitsleistung dem Hilfeempfänger zuzumuten ist, richtet sich\nnach § 18 Abs. 3 BSHG. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf dem Hilfe\nSuchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete\nErziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes,\ndas das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn\nund soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des\nHilfe Suchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in\nTagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nsichergestellt ist, § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG.\n\n65\n\nDie Klägerin hat sich im Sinne dieser Vorschriften in der Zeit von Dezember 2003\nbis Mai 2004 geweigert, ihr zumutbare Arbeit zu leisten.\n\n66\n\nDiese Feststellung setzt voraus, dass die Arbeit, um die es geht, ihr gemäß § 18\nAbs. 3 BSHG zuzumuten war, und dass sie sich geweigert hat, diese Arbeit zu\nleisten,\n\n67\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Mai 1995 -\n 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (14); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil\nvom 28. April 1993\n- 6 S 1215/92 -, NVwZ-RR 1994, 521 f.\n\n68\n\nEs war der Klägerin von Dezember 2003 bis Mai 2004 zumutbar, sich um eine\nsozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zu bemühen und diese\nBemühungen gegenüber dem Beklagten nachzuweisen. Eben dies hatte der\nBeklagte von ihr mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 gefordert. Der Klägerin war\neine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von etwa 19 - 20 Wochenstunden zumutbar,\nmit der sie diese Anforderung erfüllt hätte.\n\n69\n\nEine Teilzeittätigkeit in diesem Umfang war im streitgegenständlichen Zeitraum\nnicht wegen der Betreuung ihrer Kinder Viktor (damals 7-jährig) und Viktoria (damals\n3-jährig) ausgeschlossen, da deren geordnete Erziehung bei einer Teilzeittätigkeit\nvon 19 - 20 Wochenstunden nicht im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet\nwar. Eine völlige Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihrer\nKinder schied schon aufgrund deren Alter aus, wie sich § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG\nentnehmen lässt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betreuung der Kinder\nwährend einer Teilzeittätigkeit in diesem Umfang zwischen Dezember 2003 und\nMai 2004 sichergestellt werden konnte. In der Rechtsprechung ist insofern\nanerkannt, dass Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten dritten\nLebensjahr eine Teilzeittätigkeit - typischerweise mit einer halben Stelle - zugemutet\nwerden kann, auch wenn Betreuung und Verpflegung des Kindes durch Schule,\nKindergarten oder Dritte jenseits der normalen schul- bzw. kindergartenbedingten\nAbwesenheit ausscheiden.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, a. a. O., S. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1992\n- 9 TG 1104/92 -, FEVS 44, 25 (\"Alleinerziehende mit zwei 8- und 9-jährigen\nKindern\"); VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 7 S 1755/99 -,\nFEVS 51, 423 (424: \"Alleinerziehender mit 6-jähriger Tochter\").\n\n71\n\nSomit wäre der Klägerin als Mutter von zwei über dreijährigen Kindern\ngrundsätzlich eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 19 - 20 Wochenstunden\n(ausgehend von einer Wochenarbeitszeit bei Vollzeittätigkeit von 38,5 bis\n40 Wochenstunden) zumutbar gewesen, da bei diesem Umfang vorbehaltlich der\nbesonderen Verhältnisse im Einzelfall die geordnete Erziehung ihrer Kinder nicht\ngefährdet gewesen wäre. Dementsprechend war auch die vom Beklagten geforderte\nAufnahme einer bzw. das Bemühen um eine sozialversicherungspflichtige\nTeilzeitbeschäftigung zumutbar. Sind solche Bemühungen um eine\nTeilzeitbeschäftigung zumutbar, so ist es auch zumutbar, gegenüber dem\nSozialhilfeträger diese Bemühungen nachzuweisen.\n\n72\n\nAuch bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Vortrags der\nKlägerin ergibt sich nichts anderes. \n\n73\n\nDem Einsatz der Arbeitskraft der Klägerin im geforderten Umfang stand nicht die\nbei ihrer Tochter Viktoria bescheinigte Neurodermitis entgegen, die der Kinderarzt\nDr. N1 mit Attest vom 26. September 2003 und die Hautärztin Hanna Q mit Attest\nvom 12. September 2003 bestätigt haben. Trotz dieser Erkrankung ihrer Tochter war\nes möglich, dass sie in einem Kindergarten während der Zeit einer Teilzeit-\nErwerbstätigkeit der Klägerin betreut wurde. \n\n74\n\nEs kann insofern nicht festgestellt werden, dass Viktoria in einem solchen\nUmfang der Pflege und Betreuung der Klägerin bedurfte, dass eine halbtägige\nUnterbringung in einem Kindergarten ausgeschlossen war. Zwar hat der Kinderarzt\nbestätigt, dass Viktoria an einer schweren Neurodermitis leide, die einer intensiven\nPflege und Betreuung bedürfe, wobei neben regelmäßigen Vorstellungen beim\nHautarzt eine Therapie mit einem topischen Kortison und Immunsuppressivum\nnotwendig gewesen sei, um die Symptome zu reduzieren. Zugleich hat Dr. N1 jedoch\ntelefonisch am 7. Oktober 2003 (vgl. Vermerk des Beklagten, Beiakte 2, Bl. 21) und\nauch mit Schreiben vom 15. Mai 2004 (Gerichtsakte 13 L 1446/04, Bl. 47) betont,\ndass er trotz der Neurodermitis einen Besuch des Kindergartens im Oktober 2003 für\nmöglich hielt. Nach seiner vom Beklagten dokumentierten Aussage im Telefonat am\n7. Oktober 2003 bestand die intensive Betreuung und Pflege Viktorias im\nWesentlichen in der Versorgung mit Salben und bei akuten Neurodermitisschüben in\nder Verabreichung starker Medikamente. Diese Einschätzung zur\nKindergartenfähigkeit ist nachvollziehbar: Besuche beim Hautarzt können auch am\nNachmittag durchgeführt werden. Dass eine Versorgung mit Salben und andere\nkrankheitsbedingte Pflege Viktorias in einem Umfang notwendig war, die den\nKindergartenbesuch ausschloss, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu auch\nnicht konkret vorgetragen.\nÜber die weitere Entwicklung von Viktoria nach diesem Zeitpunkt konnte der\nKinderarzt keine Aussage mehr treffen, weil er Viktoria seitdem nicht mehr behandelt\nhat. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden, die dafür sprächen, dass\nViktorias Neurodermitis in der Folgezeit einen Verlauf genommen hat, aufgrund\ndessen sie im Kindergarten nicht zu betreuen gewesen wäre.\n\n75\n\nAuch die von der Klägerin vorgetragene Nahrungsmittelallergie Viktorias steht\neiner Halbtagstätigkeit nicht entgegen. Zunächst einmal ist überhaupt nicht klar, ob\nbei ihr überhaupt eine solche Allergie vorliegt. Im Attest der Hautärztin Q ist lediglich\n\"Verd. Nahrungsmittelallergie\" aufgeführt, was wohl den Verdacht einer solchen\nAllergie bezeichnen dürfte. Viktorias Kinderarzt hat hierzu im Telefonat mit dem\nBeklagten am 7. Oktober 2003 mitgeteilt, dass eine diagnostizierte konkrete\nLebensmittelallergie nicht bestehe. Die Klägerin hat bisher nicht konkretisiert, worauf\nViktoria allergisch reagiert und wie ihre \"strenge Diät\" (vgl. Widerspruch der Klägerin\nvom 11. Dezember 2003) aussehen soll.\n\n76\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass bei Viktoria eine Lebensmittelallergie\nvorgelegen hat oder vorliegt, führt diese nicht dazu, dass Viktoria der\nKindergartenbesuch und infolge dessen der Klägerin ihre Halbtagsbeschäftigung\nnicht zumutbar wäre. Zum einen ist davon auszugehen, dass durch die\nBetreuungspersonen im Kindergarten die Einhaltung einer bestimmten Diät wegen\nNahrungsmittelallergie sichergestellt werden kann. Zum anderen muss Viktoria es\nunabhängig von ihrer Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer eventuellen Diät\nirgendwann hinzunehmen lernen, dass ihr bei Vorliegen einer Lebensmittelallergie\ngewisse Lebensmittel verwehrt sind. Das Kennenlernen dieses Verzichts und das\nErlernen einer entsprechenden Frustrationstoleranz gehört zu den notwendigen\nErfahrungen, die ein Kind mit einer solchen Allergie machen muss. Hinzu kommt,\ndass nicht ersichtlich ist, wieso Viktoria zuhause oder im Freundes- und\nBekanntenkreis nicht auch damit konfrontiert ist, dass ihr Bruder, ihre Mutter oder\nandere Personen Dinge verzehren, die ihr verboten sind.\n\n77\n\nDer pauschale Vortrag, Viktoria sei jedenfalls nicht kindergartenreif gewesen,\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Es bedürfte konkreter Ausführungen und\nmöglichst auch fachkundiger Stellungnahmen oder sonstiger Nachweise, um\ndarzulegen, dass Viktoria in ihrer Entwicklung hinter dem normalen\nEntwicklungsstand eines 3-jährigen Kindes in einer Weise zurückgeblieben war, die\ndie Aufnahme in einen Kindergarten ab Dezember 2003 untunlich erscheinen ließ.\nEs hätte nahegelegen, einen solchen Zustand durch eine fachkundige\nStellungnahme (z. B. seitens eines Kindergartens, eines Pädagogen oder sonstiger\nKinder-Therapeuten) konkret vorzutragen.\n\n78\n\nDass eine Kindergartenaufnahme Viktorias möglich gewesen wäre, wird auch\ndurch den späteren Verlauf des Hilfefalls bestätigt. Viktoria wurde am\n19. August 2004 im L1-Kindergarten aufgenommen und ist dort von 9.00 - 12.00 Uhr\ntäglich betreut worden. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom\n9. September 2004 über die Vorsprache der Klägerin vom selben Tage klappte dies\nnach anfänglichen Schwierigkeiten gut. Die Klägerin war sogar bereit, die\nKindergarten-Betreuung auf die Zeit von 8.00 - 12.00 Uhr auszuweiten. Über\nirgendwelche Probleme, die sich in der Folgezeit ergaben, liegen dem Gericht keine\nInformationen vor. Es hätte sich aufgedrängt, diese vorzutragen, wenn es sie denn\ngegeben hätte. Da in Bezug auf die Neurodermitis und die mögliche\nLebensmittelallergie keine relevanten Veränderungen in der Zeit von Dezember 2003\nbis August 2004 bekannt sind, hat Viktorias problemlose Kindergartenbetreuung ab\nMitte August 2004 auch für die hier entscheidende Zeit Bedeutung. Hinzu kommt,\ndass auch die Klägerin selbst das Vollenden des 4. Lebensjahres, also Ende\nSeptember 2004, als Zeitpunkt für den Beginn des Kindergartenbesuchs von Viktoria\nins Auge gefasst hatte (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2004).\nWieso dies aus ihrer Sicht möglich war, gleiches jedoch in der Zeit zwischen\nDezember 2003 und Mai 2004 noch nicht ging, hat die Klägerin nicht schlüssig\nerklären können.\n\n79\n\nAus den Betreuungserfordernissen in Bezug auf ihren Sohn Viktor ergibt sich\nebenfalls keine Unzumutbarkeit einer Halbtagsbeschäftigung der Klägerin.\n\n80\n\nEs ist davon auszugehen, dass sein Besuch der 2. Klasse der B-Grundschule in\nH der Klägerin hinreichend Zeit für eine Teilzeitbeschäftigung im geforderten Umfang\nlässt. Diese Schule bietet den Service \"Verlässliche Grundschule\" an. Gerade um die\nTeilzeiterwerbstätigkeit von Eltern schulpflichtiger Kinder und besonders von\nAlleinerziehenden zu ermöglichen, garantieren Schulen mit diesem Dienst, die Kinder\n- auch bei beweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall etc. - in einem bestimmten\nZeitraum, typischerweise von 8.00 bis 13.00 Uhr, zu betreuen. Die hierdurch\nentstehenden Kosten würden, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2003\nbestätigt hat, vom Erwerbseinkommen gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abgezogen und\ndadurch vom Beklagten mittelbar übernommen.\n\n81\n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie müsse Viktor\nmorgens zu Fuß zur Schule bringen und mittags entsprechend abholen. Denn\nzunächst ist schon nicht erkennbar, dass hieraus folgen würde, dass ihr nicht\ngenügend Zeit für ihre Teilzeiterwerbstätigkeit bleiben würde. Wenn die verlässliche\nGrundschule sicherstellt, dass Viktor von 8.00 bis 13.00 Uhr in der Schule ist, würde\nder mit Viktor gemeinsam zurückgelegte Weg, dessen Dauer die Klägerin mit\n30 Minuten angibt, in den Zeiten vor 8.00 Uhr und nach 13.00 Uhr stattfinden. Nach\ndem Schulbeginn und vor dem Schulende wäre sie in der Lage, ohne Kind an ihrer\nSeite die Strecke von weniger als 2 km (vgl. Vermerk des Beklagten vom\n18. Dezember 2003, Beiakte 2, Bl. 45) deutlich schneller zurückzulegen. Wenn\ndieser Gesichtspunkt zu berücksichtigen wäre, so könnte er jedenfalls nur dazu\nführen, dass der Klägerin eine in ihrem zeitlichen Umfang (geringfügig) verminderte\nTätigkeit abverlangt werden könnte. Darüber hinaus hat die Klägerin zu der im PKH-\nBeschluss vom 7. Juni 2005 (13 K 2322/04) aufgeworfenen Frage, ob sie und Viktor\nnicht über Fahrräder verfügen, mit denen der begleitete Schulweg (zu dessen\nErforderlichkeit vgl. unten) schneller zurückzulegen wäre, nicht Stellung\ngenommen.\n\n82\n\nZudem ist nicht ersichtlich, dass es überhaupt notwendig war, Viktor täglich zu\nFuß zur Schule zu bringen und abzuholen. Anders als die Klägerin ist das Gericht\nnicht der Auffassung, dass Viktor seinen Schulweg nicht allein bewältigen \"kann und\nsoll\". Unter Rückgriff auf die vom Gesetzgeber in der Verordnung zur Ausführung des\n§ 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom\n24. März 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV.NRW S. 223)\ngetroffenen Wertungen erscheint dieser Schulweg einem 7-jährigen, der die 2.\nKlasse einer Grundschule besucht, auch ohne Elternbegleitung zumutbar. Nach § 5\nAbs. 2 Satz 1 SchfkVO ist einem Grundschüler ein Schulweg bis zu 2 km zumutbar,\nohne dass der Staat Fahrkosten übernimmt. Liegt die Länge des Schulwegs\nunterhalb von 2 km, so werden Schülerfahrkosten gemäß § 6 SchfkVO nur gezahlt,\nwenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder\nkörperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (Abs. 1) bzw. wenn der\nSchulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den\nörtlichen Verhältnissen für Kinder ungeeignet ist (Abs. 2). \n\n83\n\nZum einen liegt Viktors Schulweg nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht\nüber 2 km. Besondere Umstände im Sinne von § 6 SchfkVO sind nicht ersichtlich.\nIndem der Gesetzgeber den Anspruch auf Schülerfahrkosten gewährt, wenn der\nSchulweg zu gefährlich ist, macht das Gesetz zugleich deutlich, dass es davon\nausgeht, dass die Schüler den seiner Länge nach zumutbaren Schulweg ohne\nElternbegleitung zurücklegen, da nicht erkennbar ist, warum in deren Begleitung ein\n\"gefährlicher Schulweg\" im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht möglich und\nzumutbar wäre.\n\n84\n\nDass Viktors Schulweg ihrer Halbtagsbeschäftigung letztlich nicht\nentgegenstand, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin bei ihrer\nVorsprache am 7. Juni 2004 gegenüber dem Beklagten erklärt hat, sich nunmehr um\neine Arbeitsstelle zu bemühen, ohne dass in Bezug auf Viktor eine Veränderung\neingetreten wäre. Bei der Vorsprache der Klägerin beim Beklagten am\n9. September 2004 hat die Klägerin zudem angegeben, dass Viktor in der\nGrundschule täglich ab 8.00 Uhr für 5 - 6 Unterrichtsstunden betreut wird, so dass\neiner halbtägigen Erwerbstätigkeit am Vormittag nichts entgegenstehe. Auch der\nUmstand, dass die Klägerin ab dem 16. November 2004 die ihr vom Beklagten mit\nBescheid vom selben Tage angebotene gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsstelle\ngemäß § 19 Abs. 2 BSHG als Reinigungskraft in der Psychiatrischen Facheinrichtung\n\"Haus L2\" in H (Mo - Fr von 9.00 - 12.00 Uhr) an- und aufgenommen hat,\nverdeutlicht, dass der Schulweg von Viktor einer Teilzeitbeschäftigung nicht\nentgegenstand.\n\n85\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob es\nmöglich und zumutbar war, dass Viktor auf die näher gelegene B1-Grundschule\nwechselte, um seinen Schulweg ohne Begleitung der Klägerin zurückzulegen.\n\n86\n\nAnderes ergibt sich schließlich nicht aus der erst im August 2003 erfolgten\nTrennung der Klägerin vom Vater ihrer Kinder. Es spricht nichts dafür, dass die\nTrennungssituation für ihre Kinder eine solche Belastung darstellte, dass es ihre\ngeordnete Erziehung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG gefährdet hätte, wenn\nsie zur Ermöglichung einer Halbtagsbeschäftigung der Klägerin halbtags \"in fremde\nHände\" gegeben worden wären. Da Viktor damals bereits die 2. Klasse der\nGrundschule besuchte und dadurch bereits der Situation einer im Wesentlichen\nhalbtägigen Fremdbetreuung ausgesetzt war, ist dieser Vortrag auf ihn bezogen\nunerheblich. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2003\n(Beiakte 2, Bl. 51 f.) darauf abgestellt, dass eine Trennung der Eltern in vielen Fällen\nfür die Kinder belastend sei, jedoch nicht erkennbar sei, dass die Schwierigkeiten für\ndie Kinder der Klägerin über das normale Maß hinausgingen, da sie nach seinen\nInformationen nicht psychologisch oder therapeutisch behandelt würden. Dem ist\nbezogen auf Viktoria wenig hinzuzufügen. Bei einem im 4. Lebensjahr befindlichen\nKind ergibt sich aus einer Trennung der Eltern, bei der das Kind - wie hier - bei der\nMutter bleibt, im Allgemeinen keine Situation, die es aufgrund der Entwicklung des\nKindes unter dem Eindruck der Trennung der Eltern ausgeschlossen erscheinen\nlässt, das Kind in Kindergartenbetreuung zu geben. Konkrete Umstände des\nvorliegenden Falles, aus denen sich etwas anderes ergibt, sind weder vorgetragen\nnoch ersichtlich.\n\n87\n\nDie Klägerin hat sich in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 geweigert, die\nihr nach dem Vorstehenden zumutbare Arbeit zu leisten.\n\n88\n\nEine Weigerung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegt vor bei\nausdrücklicher oder konkludenter und zugleich vorwerfbarer Ablehnung jeglicher\noder einer bestimmten dem Hilfe Suchenden vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger\noder einem Dritten angebotenen oder nachgewiesenen Arbeit oder auch bei\nvorwerfbarem mangelhaftem Bemühen um eine Arbeitsstelle. Mangelhafte\nArbeitsbemühungen können auch darin liegen, dass ein Hilfe Suchender, der sich\nbeim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet hat und für das Arbeitsamt erreichbar ist,\nes ablehnt, sich unabhängig von Bemühungen des Arbeitsamtes selbst auf dem für\nihn zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen. Fehlende eigene\nBemühungen um Arbeit stellen bei einem Hilfe Suchenden, der die Dienste des\nArbeitsamtes regelmäßig in Anspruch nimmt, nur dann eine Weigerung im Sinne von\n§ 25 Abs. 1 BSHG dar, wenn solche Arbeitsbemühungen dem Hilfe Suchenden nach\nseinen persönlichen und finanziellen Kräften zumutbar sind und nach der (örtlichen\noder regionalen) Arbeitsmarktlage auch konkrete Erfolgsaussichten besitzen.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, a. a. O., S. 16 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993,\na. a. O., S. 522.\n\n90\n\nNach diesen Grundsätzen hat sich die Klägerin im Zeitraum von Dezember 2003\nbis Mai 2004 geweigert, sich um eine sozialversicherungspflichtige Teilzeittätigkeit zu\nbemühen. Sie hat sich - abgesehen von den erfolgten regelmäßigen Meldungen\nbeim Arbeitsamt - kategorisch geweigert, sich in irgendeiner Weise selbständig um\neine Teilzeittätigkeit zu bemühen, weil sie der Auffassung war, dies sei ihr wegen der\nBetreuung ihrer Kinder nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Schreiben der\nProzessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 8. Oktober 2003, vom\n28. November 2003 sowie Widerspruch vom 11. Dezember 2003). Sie hat entgegen\nder konkret an sie gerichteten Aufforderung auch keine Nachweise über ihre\nArbeitsbemühungen beim Beklagten vorgelegt. Diese Bemühungen waren ihr nach\ndem oben Gesagten zumutbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass solche\nArbeitsbemühungen von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen wären. Die\nKlägerin hat nach ihren Angaben gegenüber dem Beklagten im Klientenfragebogen\nvom 10. September 2003 angegeben, vor ihrer Ausreise nach Deutschland in\nKasachstan als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Sie hat als\nVermittlungswünsche dementsprechend Reinigungstätigkeiten angegeben. Für\nsolche Tätigkeiten besteht unabhängig von der Arbeitsmarktlage in der Regel Bedarf\nund sie sind auch stundenweise als Teilzeittätigkeit möglich. Dass in der konkreten\nSituation für die Klägerin eine Beschäftigung nicht zu erlangen gewesen wäre, ist\nnicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen.\n\n91\n\nDie nach dem Vorstehenden vorliegende Weigerung der Klägerin, sich im\nZeitraum von Dezember 2003 bis Mai 2004 in zumutbarer Weise um eine\nTeilzeitbeschäftigung zu bemühen, ist nicht deshalb im Rechtssinne entfallen - und\ndie Kürzung der Sozialhilfe war nicht nachträglich aufzuheben -, weil die Klägerin\nAnfang Juni 2004 ihren Widerstand gegen die Aufforderung des Beklagten\naufgegeben hat. Dies führte natürlich dazu, dass ab diesem Zeitpunkt keine Kürzung\nmehr möglich war. Dementsprechend hat der Beklagte die gekürzte Hilfe für den\nMonat Juni 2004 nachgezahlt. In Bezug auf die davor liegende Zeit hat sie sich\njedoch im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG geweigert, ihr zumutbare\nArbeitsbemühungen zu unternehmen, und kann dies auch nicht im Nachhinein durch\nihr Einlenken ungeschehen machen.\n\n92\n\nDa die Voraussetzungen einer Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25\nAbs. 1 BSHG vorliegen, durfte der Beklagte den Regelsatz der Klägerin kürzen. Er\nhat von dieser Befugnis auch dem Umfang nach für die gesamte Zeit von\nDezember 2003 bis Mai 2004 in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.\n\n93\n\nIn Bezug auf den Zeitraum von Dezember 2003 bis März 2004 (Bescheid vom\n26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n27. Februar 2004) hat der Beklagte den Regelsatz der Klägerin gemäß der\ngesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG um 25 % (74 Euro) gekürzt. Eine\nzu überprüfende Ermessensentscheidung ist in den genannten Bescheiden\nrichtigerweise nicht erfolgt, weil nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe in einer\nersten Stufe um mindestens 25 v.H. zu kürzen ist. Ein Ermessen besteht insofern\nweder in Bezug auf das Ob der Kürzung noch zu deren Höhe. Die nach § 25 Abs. 1\nSatz 3 BSHG erforderliche Belehrung über diese Rechtsfolge ist mit dem Schreiben\nan die Klägerin vom 14. Oktober 2003 erfolgt (Beiakte 2, Bl. 28 f.).\n\n94\n\nAuch hinsichtlich der Hilfe für die Monate April 2004 (Bescheid vom\n26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004)\nund Mai 2004 (Bescheid vom 28. April 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004) ist die Kürzung dem Umfang\nnach rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei, erfolgt.\n\n95\n\nDie nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG erforderliche Belehrung über die\nweitergehenden Kürzungen ist im Hinblick auf die Kürzung des Regelsatzes der\nKlägerin um 50 % im April 2004 in dem Bescheid vom 19. Dezember 2003 und\nhinsichtlich der Kürzung um 100 % des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen im\nMai 2004 in dem Bescheid vom 26. März 2004 erfolgt.\n\n96\n\nLiegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1\nBSHG vor, entfällt als Rechtsfolge der Anspruch des Hilfeempfängers, der zumutbare\nArbeitsbemühungen verweigert, auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies bedeutet jedoch\nnicht, dass der Sozialhilfeträger jede weitere Hilfe verweigern muss. Vielmehr liegt es\nin seinem pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 4 Abs. 2 BSHG, ob die Hilfe - ggf.\ngekürzt, vorübergehend oder in bestimmter Form - aus besonderen Gründen gewährt\nwird. Der Hilfeträger wird in seiner Entscheidung über die Gestaltung der Hilfe freier\ngestellt; dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, den Sozialhilfefall\nunter Kontrolle zu halten.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 121 ff.; OVG\nNRW, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 -, Juris.\n\n98\n\n§ 25 Abs. 1 BSHG lässt grundsätzlich eine Kürzung der Hilfe über 25 % hinaus\nbis zu einer vollständigen Einstellung der Hilfe zu, wie sich im Umkehrschluss aus\nder Kürzungsmöglichkeit gemäß Abs. 2 der Vorschrift ergibt, nach der nur eine\nKürzung der Hilfe auf das Unerlässliche möglich ist. Soweit es um eine Kürzung des\nRegelsatzes geht, die über 25 % hinausgeht, steht die Entscheidung im Ermessen\nder Behörde. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I haben Leistungsträger, die ermächtigt\nsind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln,\nihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die\ngesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Entscheidung muss gemäß\n§ 35 Abs. 1 SGB X schriftlich begründet werden, wobei die Begründung die\nGesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung\ndes Ermessens ausgegangen ist.\n\n99\n\nDie Kürzung der Hilfe der Klägerin um 148 Euro im April 2004 (50 % ihres\nRegelsatzes) und um 236,98 Euro (80,06 % ihres Regelsatzes, entspricht ca. 100 %\ndes Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen) im Mai 2004 ist somit der Höhe nach\ngrundsätzlich von § 25 Abs. 1 BSHG umfasst und begegnet auch im Hinblick auf die\nhierbei zu treffende Ermessensentscheidung des Beklagten keinen Bedenken.\n\n100\n\nBei den angegriffenen Bescheiden für die Monate April und Mai 2004 lässt sich\nder Begründung entnehmen, dass der Behörde bewusst war, dass ihr Ermessen\neingeräumt war, und dass sie dieses Ermessen ausgeübt hat. Die für die\nErmessensentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte sind insbesondere in den\nWiderspruchsbescheiden vom 23. November 2004 und vom 16. Dezember 2004\nhinreichend dargelegt.\n\n101\n\nDie Bescheide weisen auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf.\n\n102\n\nInsbesondere entspricht die Kürzung der Hilfe um 148 Euro im April 2004 und um\n236,98 Euro im Mai 2004 dem Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG. \n\n103\n\nBei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen Verwirkungs- oder\nSanktionstatbestand, sondern um eine Hilfenorm, die der Hilfe zur Selbsthilfe dient\nund dem mangelnden Selbsthilfestreben des Betroffenen aufgrund Entwöhnung von\nArbeit o.Ä. begegnen soll. Aus diesem Grunde muss eine Kürzung der Hilfe zum\nLebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG geeignet sein, das Selbsthilfestreben des\nHilfeempfängers zu fördern. Lässt sich der Betroffene durch eine solche Kürzung\naufgrund der Umstände des Einzelfalls, z. B. aufgrund einer bei ihm vorliegenden\nseelischen Fehlhaltung, nicht zur Selbsthilfe motivieren, ist eine Kürzung ungeeignet\nund deshalb unzulässig.\n\n104\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - 5 C 22.67 -, BVerwGE\n29, 99 (104 ff.); OVG NRW, a. a. O., Rn. 31 ff.\n\n105\n\nDie vorgenommenen Regelsatzkürzungen waren geeignete Maßnahmen, um\ndas Selbsthilfestreben der Klägerin zu aktivieren. Dies zeigt schon der tatsächliche\nAblauf des Hilfefalls: Die Klägerin hat ihre zunächst eingenommene\nVerweigerungshaltung gegenüber einer Teilzeiterwerbstätigkeit unter dem Eindruck\nder hier im Streit stehenden Kürzungen Anfang Juni 2004 aufgegeben und dies in\nihren Vorsprachen vom 4. und 7. Juni 2004 dokumentiert. Infolge dessen hat sie ihre\nTochter zur Ermöglichung dieser Teilzeittätigkeit im L1-Kindergarten angemeldet,\nden diese ab dem 19. August 2004 besucht hat. Nachfolgend hat sie ausweislich der\nim Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte 2, Bl. 148 ff.) vorhandenen\nNachweise intensiv eine Teilzeitbeschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt gesucht\nund ist, weil dies keinen Erfolg zeitigte, vom Beklagten ab dem 16. November 2004 in\neine gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsstelle vermittelt worden. Der Beklagte hat\ndie Kürzung richtigerweise sofort beendet, als die Klägerin von ihrer\nVerweigerungshaltung Abstand nahm.\n\n106\n\nWie dieser Ablauf des Falls verdeutlicht, entsprachen die angegriffenen\nKürzungen auch im Übrigen dem Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG. Die Kürzungen\nverfolgten den Zweck, ihren Selbsthilfewillen anzuspornen. Der Beklagte hat den\nFall, wie der Verwaltungsvorgang und die zeit- und sachgerechte Verschärfung der\nKürzungen im April und Mai 2004 sowie die Aufhebung der Kürzung im Juni 2004\nerkennen lassen, intensiv unter Kontrolle gehalten. \n\n107\n\nEs gab in den Monaten April und Mai 2004 darüber hinaus kein milderes Mittel,\ndas in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet gewesen wäre. Der Beklagte\nhat, wie von § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgesehen, zunächst für den Monat\nDezember 2003 mit der Mindestkürzung von 25 % des Regelsatzes der Klägerin\nbegonnen. Erst als diese für einen Sozialhilfeempfänger schon deutlich spürbare\nVerknappung ihrer Mittel bis einschließlich März 2004 keine erkennbare Veränderung\nihrer Einstellung bewirkte, griff der Beklagte zu den weitergehenden Kürzungen um\n50 % bzw. von 80,06 % ihres Regelsatzes. Es entspricht dem Zweck der Vorschrift\nund ist bei Kürzungen im vorliegenden Umfang auch unter dem Gesichtspunkt des\nÜbermaßverbots zulässig, den wirtschaftlichen Druck auf den der eigenen\nArbeitsverpflichtung nicht hinreichend nachkommenden Hilfeempfänger nach einer\nnicht ganz kurzen Zeit der mildesten Kürzung um 25 % innerhalb kurzer Zeit stark zu\nerhöhen, um herauszufinden, ob der Betroffene überhaupt auf diesen Druck reagiert.\nEs ist nicht erkennbar, dass - aus der prognostischen Sicht des Beklagten bei Erlass\nder Bescheide vom 26. März und vom 28. April 2004 und zugleich auch rückblickend\naufgrund des weiteren Verlaufs des Hilfefalles - eine Kürzung in geringerem Umfang\nals im April und Mai 2004 erfolgt das gewünschte (und erzielte) Ergebnis in gleicher\nWeise herbeigeführt hätte. Nachdem die Klägerin auf die Kürzung um 148 Euro im\nApril 2004 ihre eine Arbeitssuche ablehnende Haltung immer noch nicht aufgab, war\nes verhältnismäßig, im nächsten Monat eine Kürzung ihres Regelsatzes (von\n296 Euro) um 236,98 Euro vorzunehmen.\n\n108\n\nZudem war es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Kürzungsbescheide nicht mit\neiner Frist - insbesondere von drei Monaten bzw. 12 Wochen - versehen waren.\n\n109\n\nSo aber Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999 -\n 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312; OVG Schleswig, Urteil vom 18. August 2004 -\n 2 LB 32/04 -, FEVS 56, 199 (201).\n\n110\n\nEine solche Frist, die § 25 Abs. 1 BSHG nicht vorsieht, wird weder durch den\nNormzweck gefordert, noch ergibt sie sich aus der Systematik des § 25 BSHG. Sie\nliefe dem Zweck dieser Vorschrift sogar zuwider. Denn der vorliegende Fall zeigt,\ndass Hilfeempfänger bei einer Regelsatzkürzung über einen drei Monate\nüberschreitenden Zeitraum hinweg nicht zwingend Schäden an ihrer Menschenwürde\nnehmen. Es bedarf - nach den Umständen des Einzelfalls, § 3 Abs. 1 BSHG -\neventuell gerade einer länger dauernden Kürzung, um den gewünschten Effekt zu\nerzielen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich unter den Bedingungen der Praxis und\nden zugleich geltenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine\nsich bis zu einer vollständigen Einstellung steigernde Kürzung verwirklichen ließe.\nZugleich würde der Erfolg einer Kürzung - die Aktivierung des Selbsthilfestrebens -\ngefährdet, wenn der Betroffene schon mit der Kürzung mitgeteilt bekäme, wie lange\ner mit den verringerten Mitteln auskommen, also \"durchhalten\" muss, bis der\nSozialhilfeträger wieder ungekürzte Mittel zahlt.\nDie Systematik des § 25 BSHG fordert eine solche Befristung nach Auffassung des\nerkennenden Gerichts ebenfalls nicht. Lediglich in § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ist eine\nBefristung der Kürzung auf 12 Wochen angeordnet. Dies gilt unmittelbar schon nicht\nfür die anderen Fälle des § 25 Abs. 2 BSHG und erst recht nicht für § 25 Abs. 1\nBSHG. Die in § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG geregelte Befristung auf 12 Wochen dient\nauch nur dem leistungsrechtlichen Gleichlauf dieser Kürzung mit den\narbeitsförderungsrechtlichen Sperrzeiten nach dem SGB III. Ihre Übertragung auf\n§ 25 Abs. 1 BSHG ist danach aus systematischen Gründen nicht angezeigt.\n\n111\n\nIm Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2003 -\n 12 ME 142/03 -, FEVS 55, 135 (137).\n\n112\n\nDie tatsächliche Dauer der Kürzung von insgesamt sechs Monaten (4 Monate um\n74 Euro und je ein Monat um 148 Euro bzw. 236,98 Euro) begegnet keinen\nBedenken.\n\n113\n\nDie getroffene Ermessensentscheidung über die Kürzung der Hilfe für die\nMonate April und Mai 2004 ist auch mit dem Grundsatz der Familiengerechtigkeit der\nHilfe vereinbar.\n\n114\n\nWenn neben dem Hilfe Suchenden noch weitere Familienmitglieder im Haushalt\nleben, muss in die Ermessensentscheidung der Gesichtspunkt der\nFamiliengerechtigkeit der Hilfe mit eingestellt werden. Nach § 7 BSHG sollen bei der\nGewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe\nSuchenden berücksichtigt werden und soll die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur\nSelbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen. Im Zusammenhang\nmit der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 BSHG hat dieser\nGesichtspunkt in Abs. 3 der Vorschrift seine besondere Ausprägung gefunden.\nHiernach ist soweit wie möglich zu verhüten, dass die unterhaltsberechtigten\nAngehörigen der von Kürzungen nach Abs. 1 betroffenen Hilfeempfänger oder\nandere mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die\nVersagung oder Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden.\n\n115\n\nZwar werden sich finanzielle Auswirkungen auf die gesamte\nHaushaltsgemeinschaft so gut wie nie verhindern lassen, wenn ein Hilfeempfänger,\nder mit anderen Hilfeempfängern zusammen lebt, auf Grund von § 25 Abs. 1 BSHG\nkeine oder nur eine eingeschränkte Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Deswegen\nbestimmt § 25 Abs. 3 BSHG auch lediglich, dass solche Auswirkungen \"soweit wie\nmöglich\" zu verhüten seien. Um § 25 Abs. 1 BSHG bei Haushaltsgemeinschaften\nnicht jede praktische Bedeutung zu nehmen, sind von der Rechtsprechung des\nOVG NRW auch Ermessensentscheidungen als rechtmäßig angesehen worden, die\nAuswirkungen auf den Unterhalt der Familie für einen begrenzten Zeitraum\nhingenommen haben, solange nicht der notwendige Lebensunterhalt der Familie\nunterschritten wird.\n\n116\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 - m.w.N.\n\n117\n\nDas OVG NRW hat soweit ersichtlich nicht konkretisiert, was es insofern mit dem\nnotwendigen Lebensunterhalt meint. Es kann nicht der notwendige Lebensunterhalt\nim Sinne von § 12 BSHG gemeint sein, da dies gerade die ungekürzte Hilfe zum\nLebensunterhalt ist. Das Gericht geht davon aus, dass es im Hinblick auf § 25 Abs. 3\nBSHG ausreichend ist, wenn einer Familiengemeinschaft das zum Lebensunterhalt\nUnerlässliche, also insgesamt etwa 75 - 80 % der Summe ihrer Regelsätze,\nverbleiben.\n\n118\n\nIn diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1999\n- 7 S 1755/99 -, FEVS 51, 423 (427 f.).\n\n119\n\nZudem dürfen wegen § 25 Abs. 3 BSHG bei der auf den Haushaltsvorstand\nbezogenen Kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG weder der auf ihn entfallende Mietanteil\nnoch die in seinem Regelsatz enthaltenen, aber für alle Haushaltsangehörigen\nbestimmten Anteile für die Kosten der allgemeinen Haushaltsführung, wie nicht\nteilbare Kosten der Energie für Haushaltsgeräte, Tageszeitungen, kleinere\nInstandhaltungen, Schwund, Verderb oder Verlust bei Nahrungsmitteln einbehalten\nwerden,\n\n120\n\nvgl. VG Mainz, Beschluss vom 1. März 2001 - 1 L 18/01.MZ -, info also 2001,\n107, unter Bezugnahme auf OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 1998\n- 12 B 12778/98.OVG -.\n\n121\n\nZunächst hat der Beklagte durch auf § 7 und § 25 Abs. 3 BSHG bezogene\nAusführungen in allen angegriffenen Bescheiden deutlich gemacht, dass er diesen\nGesichtspunkt in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat.\n\n122\n\nAuch das Ergebnis der Ermessensausübung ist mit den dargestellten\nGrundsätzen vereinbar. Der Beklagte hat der Klägerin in den Monaten April und\nMai 2004 den auf sie entfallenden Anteil an den Unterkunftskosten und der\nHeizkostenpauschale gewährt. Indem er ihr im April 2004 50 % ihres Regelsatzes\n(148 Euro) und im Mai etwa 20 % ihres Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes\n(59,02 Euro) sowie stets den Mehrbedarf bei Alleinerziehung gemäß § 23 Abs. 2\nBSHG (118,40 Euro) bewilligt hat, hat er jedenfalls die Mittel für die Abdeckung der\nGeneralunkosten des Haushalts belassen.\nWie der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden dargelegt hat, stand der Klägerin\nund ihren Kindern (unter Berücksichtigung der gewährten Sozialhilfe sowie des\nKindergeldes von 2 x 154 Euro und der Leistungen nach dem UVG von 164 Euro\nund 122 Euro) in Bezug auf ihre Regelsätze (Klägerin: 296 Euro; Viktor: 192 Euro;\nViktoria: 163 Euro; Summe: 651 Euro) stets das zum Lebensunterhalt Unerlässliche\nzur Verfügung (April: 95 % der Summe der Regelsätze; Mai: 82 %). Auf diese im\nWesentlichen zutreffenden Ausführungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug\ngenommen.\n\n123\n\nDer Beklagte hat somit soweit möglich auf die Bedürfnisse der\nunterhaltsberechtigten Kinder der Klägerin Rücksicht genommen, indem er in der Zeit\nvon Dezember 2003 bis März 2004 die Hilfe der Klägerin lediglich um 74 Euro kürzte,\nwas die Kinder kaum betroffen haben dürfte. Dass sich die Kürzungen im April 2004\nvon 148 Euro und im Mai von 237 Euro auch auf die Kinder ausgewirkt haben, ist\nnicht auszuschließen; es ist jedoch für diesen - sehr kurzen - Zeitraum auch im\nHinblick auf § 25 Abs. 3 BSHG hinzunehmen, weil ansonsten § 25 Abs. 1 BSHG bei\nFamiliengemeinschaften kaum praktische Bedeutung entfalten würde.\n\n124\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1998, a. a. O. \n\n125\n\nDas wäre mit dem Zweck des § 25 Abs. 1 BSHG nicht vereinbar. Zudem ist nach\ndem ihr Verantwortungsbewusstsein als Mutter widerspiegelnden Vortrag der\nKlägerin davon auszugehen, dass sie auf für den Bedarf ihrer Kinder notwendige\nMittel zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts nur im unvermeidbaren Umfang\nzugegriffen hat.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO.\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n127","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-24/13-k-2322-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-24/13-k-2322-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272823","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.204259+00:00"}}