{"status":"available","doknr":"OLD272850","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0421.18L610.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-21","aktenzeichen":"18 L 610/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Ordnungsverfügung \nder Antragsgegnerin vom 29. März 2006 bekanntgegebene Entlassung des Sohnes der \nAntragstellerin von der Schule wird wiederhergestellt. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll vorab der Antragstellerin fernmündlich und der Antragsgegnerin \nper Fax mitgeteilt werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zumindest im Einvernehmen mit dem Vater des Sohnes der Antragstellerin \ngestellte Antrag ist begründet, weil die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt.\n\n3\n\nAllerdings ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass der Entlassung von der Schule ein \nschweres und zudem wiederholtes Fehlverhalten des Sohnes der Antragstellerin \nzugrunde lag, das die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer \nernstlich gefährdet oder verletzt hat (§ 53 Abs. 3 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG \nNRW). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nStellungnahme des Schulleiters im vorliegenden Antragsverfahren und die sich aus \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergebenden Feststellungen des \nAntragsgegners und der Kreispolizeibehörde N Bezug genommen. Die sich hieraus \nergebende Einschätzung des Fehlverhaltens als schwerwiegend teilt das Gericht \nohne weiteres. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der \nAntragstellerin, N1 habe China-Kracher gezündet. Diese Behauptung ist ebenso \nunzutreffend wie verharmlosend. Denn N1 hat nach seinem eigenen Eingeständnis \nbei der ersten Explosion zwei Chinaböller mit einem elektrischen Zünder versehen, \nim zweiten Fall allerdings sechs „Cracker\", also (nur) China-Kracher, verwendet, die \ner allerdings ebenfalls manipuliert hatte, indem er sie mit einem Ziehzünder versehen \nhatte, so dass sie 15 Sekunden nach Öffnen der Tür in Augenhöhe explodieren \nsollten. Beiden Fällen ist eigen, dass - anders als beim üblichen Knallen mit China-\nKrachern - N1 den Geschehensablauf mit Anbringen des jeweiligen Sprengsatzes \naus der Hand gegeben hatte und deshalb nicht mehr beeinflussen konnte und \noffensichtlich auch nicht wollte. Deshalb verbietet sich jegliche beschönigende \nDarstellung der Vorgänge. Sein Fehlverhalten wiegt schließlich deshalb umso \nschwerer, als er trotz der Erörterung des ersten Vorfalls mit Lehrern und des \nHinweises auf die sich nahezu aufdrängende Gefahrensituation den zweiten \nSprengsatz angebracht hat. Dies zeigt eine von keiner Schule hinnehmbare \nUnbelehrbarkeit, die umso schwerer wiegt, als N1 nach seinem eigenen Vortrag so \nvorgegangen ist, um die Ermittlungen von seiner Klasse, und damit letztlich von sich \nselbst abzulenken. Dass ein solches Verhalten die durch die Lehrer zu leistende \nErziehungsarbeit ernstlich gefährdet, liegt auf der Hand.\n\n4\n\nNach allem steht außer Frage, dass das Fehlverhalten auf eine Entlassung von \nder Schule hinzielen durfte und sogar musste. Gleichwohl dürfte die hier getroffene \nOrdnungsmaßnahme unverhältnismäßig sein. Dies folgt daraus, dass nach der \nKonzeption des Gesetzgebers der Entlassung regelmäßig deren Androhung \nvorauszugehen hat. Da beide Ordnungsmaßnahmen an dieselben \nTatbestandsvoraussetzungen (§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW) anknüpfen, kommt \neine Entlassung ohne vorherige Androhung nur in Betracht, wenn weitere \nerschwerende Umstände dies rechtfertigen. \n\n5\n\nVgl. im einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 -\n.\n\n6\n\nHierfür fehlt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand an hinreichend \naussagekräftigen Tatsachen. Insbesondere kann derzeit nicht mit der erforderlichen \nSicherheit davon ausgegangen werden, dass N1 durch die bloße Androhung der \nEntlassung nicht nachhaltig zu beeinflussen gewesen wäre. Hiergegen dürfte schon \nsprechen, dass ihn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Antragstellerin \ndie polizeiliche Ermittlung, insbesondere die erkennungsdienstliche Behandlung, \nbeeindruckt hat. Unabhängig hiervon spricht noch ein anderer Gesichtspunkt dafür, \ndass N1 sich bereits eine Androhung der Entlassung zu Herzen genommen hätte. \nSeine Schulzeit übersteigt schon derzeit infolge Sitzenbleibens die Regelschulzeit \num zwei Jahre. Deshalb bestand Anlass zu der Erwartung, dass er nicht durch \nweiteres vergleichbares schweres Fehlverhalten die endgültige Entlassung von der \nderzeitigen Schule riskieren würde, weil die Versetzung in die 10. Klasse durch einen \nSchulwechsel zu einem derart späten Zeitpunkt in Frage hätte gestellt sein können \nmit der Folge, dass er Gefahr gelaufen wäre, noch ein Jahr länger die Schule \nbesuchen zu müssen. Zwar besteht selbstverständlich diese Gefahr im Falle eines \nweiteren schwerwiegenden Fehlverhaltens fort; die Interessenabwägung im \nvorliegenden Verfahren muss indessen aus dem dargestellten Grund zu Gunsten der \nAntragstellerin bzw. ihres Sohnes ausgehen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-21/18-l-610-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-21/18-l-610-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272850","retrieved":"2026-07-09 02:43:50.443037+00:00"}}