{"status":"available","doknr":"OLD272917","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0413.26L464.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"26 L 464/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 15. März 2006 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der \r\nAntragstellerinnen,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \r\n13. Februar 2006 gegen ihre Meldungen an die \r\nInformationsstelle für Vergabeausschlüsse beim \r\nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom \r\n31. Januar 2006 anzuordnen und den Antragsgegner zu \r\nverpflichten, die unverzügliche Löschung der Eintragungen in \r\ndas Vergaberegister NRW zu veranlassen,\n\n\r\n\r\n4\n\nist als solcher bereits nicht statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 1, 5 S. 1,3 VwGO ist \r\nein solcher Antrag u.a. nur dann zulässig, wenn es sich bei der angegriffenen \r\nVerwaltungsmaßnahme um einen im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage \r\nanzugreifenden Verwaltungsakt i.S. des § 35 VwVfG NRW handelt.\n\n\r\n\r\n5\n\nBei der Meldung an das Vergaberegister handelt es sich aber nicht um einen \r\nVerwaltungsakt. Denn gemäß § 35 S. 1 VwVfG NRW liegt ein Verwaltungsakt nur \r\ndann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme eine solche ist, die eine Behörde \r\nzur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die \r\nauf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Entscheidung über die \r\nMeldung eines Betroffenen an das Vergaberegister beinhaltet zwar eine Regelung, \r\nda sie auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge - nämlich die besagte Erfassung bei \r\nder Vergabestelle - gerichtet ist. Diese Regelung zielt jedoch nicht auf eine \r\nunmittelbare Rechtswirkung nach außen, da sie die Rechtsposition einer gemeldeten \r\nPerson als solche zunächst unberührt lässt. Aus § 4 Abs. 1 und 2 KorrG NRW folgt, \r\ndass das Vergaberegister dazu dient, Informationen über die Zuverlässigkeit von \r\nBewerbern oder Bietern der Vergabe öffentlicher Aufträge auszutauschen. Den \r\nöffentlichen Vergabestellen wird hiermit ein Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, das ihre \r\nWissensbasis zur weiterhin erforderlich bleibenden individuellen Beurteilung der \r\nZuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters vor einer konkreten Auftragsvergabe \r\nerweitert und damit dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt, dass öffentliche \r\nAufträge nur an die Unternehmen vergeben werden, die sich als zuverlässig \r\nerwiesen haben. Es handelt sich mithin um einen verwaltungsinternen \r\nInformationspool, das heißt ein verwaltungsinternes Hilfsmittel der Prüfung der \r\nZuverlässigkeit vor Erteilung eines Zuschlages.\n\n\r\n\r\n6\n\nSo ausdrücklich die amtliche Begründung, Landtagsdrucksache 13/5952 vom \r\n4. September 2004, S. 12, 13.\n\n\r\n\r\n7\n\nDementsprechend regelt § 9 Abs. 1 S. 3 KorrG NRW ausdrücklich, dass die \r\nanfragende Stelle in eigener Zuständigkeit entscheidet, ob aufgrund der \r\nübermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages \r\nerfolgt. Somit haben selbst positive Auskünfte aus dem Vergaberegister keinen \r\nautomatischen Ausschluss im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Folge. Vielmehr \r\nwerden der die Vergabeentscheidung treffenden öffentlichen Stelle lediglich weitere \r\nInformationen zur Entscheidungsfindung an die Hand gegeben. Die Meldung einer \r\nPerson an das Vergaberegister wirkt sich mithin auf dessen Rechtsposition erst dann \r\naus, wenn sie sich an einem Vergabeverfahren beteiligt und dann auch nicht im \r\nSinne eines Ausschlusses von diesem Verfahren, sondern nur als ein bei der von der \r\nvergebenden Stelle zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigender \r\nGesichtspunkt. Dies verdeutlicht, dass die Meldung an das Vergaberegister keinerlei \r\nunmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der gemeldeten Person hat, \r\nsondern allenfalls von mittelbar wirkenden Ausstrahlungen die Rede sein kann.\n\n\r\n\r\n8\n\nLiegt mithin schon kein mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbarer \r\nVerwaltungsakt vor, so kommt auch nicht etwa bereits deshalb die an den \r\nAntragsgegner zu richtende Anordnung, die unverzügliche Löschung der \r\nEintragungen in das Vergaberegister zu veranlassen, in Frage, weil dieser die \r\naufschiebende Wirkung des von den Antragstellern unter dem 13. Februar 2006 \r\neingelegten „Widerspruches\" missachtet hätte.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer nach alledem gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegende Antrag der \r\nAntragstellerinnen, \n\n\r\n\r\n10\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \r\ngemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die unverzügliche Löschung \r\nder Eintragungen in das Vergaberegister NRW zu \r\nveranlassen,\n\n\r\n\r\n11\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Antragstellerinnen haben nicht i.S. der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 \r\nZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen dieser Anspruch zur Seite steht.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Voraussetzungen für die Meldung der Antragstellerinnen an das \r\nVergaberegister liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 KorrG NRW ist der Antragsgegner \r\nverpflichtet, dem Vergaberegister die in § 7 Abs. 1 KorrG NRW genannten Daten zu \r\nmelden, sobald er in Bezug auf natürliche Personen, juristische Personen oder \r\nPersonenvereinigungen einen Vergabeausschluss ausspricht oder ihm \r\neinzutragende Verfehlungen im Sinne von § 5 KorrG NRW im Rahmen seiner \r\nAufgabenwahrnehmung bekannt werden. § 5 Abs. 1 KorrG NRW bestimmt u.a., dass \r\neine Verfehlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, wenn durch eine Person im \r\nRahmen einer unternehmerischen Betätigung eine Straftat nach § 263 StGB \r\nbegangen worden ist, sofern diese, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der \r\nBegehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, von \r\nBedeutung ist. Gemäß § 5 Abs. 2 KorrG NRW erfolgt ein Eintrag bei einer Verfehlung \r\nim Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift u.a. bei Zulassung der Anklage. Die \r\nVoraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Denn die \r\nStaatsanwaltschaft Wuppertal hat unter dem 16. März 2005 u.a. gegen die bei den \r\nAntragstellerinnen in geschäftsführender Position tätigen Herrn T und T1 Anklage \r\nwegen Betruges erhoben, und diese Anklage ist durch Eröffnungsbeschluss des \r\nLandgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2005 auch zur Hauptverhandlung \r\nzugelassen worden. Die den genannten Personen zur Last gelegte Straftat des \r\nBetruges ist zunächst eine solche, die im Rahmen des KorrG NRW von Relevanz ist. \r\nDenn ausweislich der vg. Anklageschrift vom 16. März 2005 wurde sie im Rahmen \r\neines von der bzw. im Auftrage der Stadt X vergebenen Auftrages an ein von ihnen \r\ngeleitetes Bauunternehmen begangen. Damit ist der nach dem KorrG NRW \r\nerforderliche Bezug zwischen der Straftat und der Ausführung eines von der \r\nöffentlichen Hand vergebenen Auftrages gegeben. Angesichts des weiter oben \r\ndargestellten Zweckes des Vergaberegisters und seinen Auswirkungen auf die \r\nRechtsposition von außerhalb der Verwaltung stehenden Unternehmen ist es auch \r\nnicht zu beanstanden, dass der Eintrag bereits bei Zulassung der Anklage zu \r\nerfolgen hat. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass \r\ngemäß § 203 StPO das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nur dann \r\nbeschließt, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens, in dessen \r\nVerlauf der Angeschuldigte die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anklageschrift \r\nhat, dieser einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Damit ist aber jedenfalls \r\neine Situation gegeben, die über das Bestehen eines bloßen Verdachtes bei Weitem \r\nhinausgeht und unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Vergaberegisters im \r\nRahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge für die zu treffenden Entscheidungen von \r\nerheblicher Bedeutung ist. \n\n\r\n\r\n14\n\nDer Antragsgegner ist schließlich auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 KorrG NRW \r\nverpflichtet, die Meldung der Antragsteller zu 2. bis 7. zum Vergaberegister \r\nzurückzunehmen, weil diese nicht Auftragnehmer des in Rede stehenden Auftrages \r\ngewesen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 KorrG NRW erfolgt nur die Speicherung der \r\nDaten eines Unternehmensteiles, wenn nur Teile (Filialen) eines Unternehmens \r\nbetroffen sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn \r\naus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des KorrG NRW folgt, dass die \r\nAufträge vergebenden öffentlichen Stellen vor dem Handeln unzuverlässiger \r\nVertragspartner geschützt werden sollen. Mithin kommt es nicht auf die tätig \r\ngewordene juristische Person als solche, sondern vielmehr auf die hinter ihr \r\nstehenden und deren Tun steuernden natürlichen Personen an. Dies sind aber bei \r\nallen Antragstellerinnen - jedenfalls u.a. - die von der Anklageschrift der \r\nStaatsanwaltschaft Wuppertal betroffenen Herren T und T1 bzw. bei den \r\nAntragstellern zu 6. und 7. jedenfalls einer dieser beiden Herren. Soweit die \r\nAntragstellerinnen im Übrigen darauf verweisen, dass die Antragstellerinnen zu 2. bis \r\n5. öffentliche Aufträge überhaupt nicht wahrnehmen und schon deshalb nicht hätten \r\ngemeldet werden dürfen, so ist darauf zu verweisen, dass das Vergaberegister nur \r\nden in § 8 Abs. 2 KorrG NRW genannten öffentlichen Stellen zugänglich ist mit der \r\nFolge, dass die erfolgten Meldungen keinerlei Auswirkungen auf ihre \r\nprivatrechtlichen Rechtsbeziehungen haben können, während andererseits aber die \r\nTatsache ihrer Leitung durch bestimmte Personen im Rahmen künftiger Vergaben \r\njedenfalls dann Bedeutung erlangen kann, falls diese im Rahmen von z.B. \r\nUmstrukturierungen im Unternehmensverbund doch Einfluss auf mit öffentlichen \r\nAuftraggebern kontrahierende Firmen gewinnen sollten.\n\n\r\n\r\n15\n\nLetztlich verstoßen die Vorschriften des KorrG NRW auch nicht gegen \r\nhöherrangiges Recht, insbesondere Art. 12 GG. Denn das dort garantierte Recht, \r\nseinen Beruf frei zu wählen, wird durch die Bestimmungen des KorrG NRW nicht in \r\nunzulässiger Weise eingeschränkt. Das Recht der Berufswahl ist noch nicht einmal \r\nansatzweise berührt, weil die gemeldeten Personen ihrer Betätigung \r\nuneingeschränkt nachgehen können. Auswirkungen hat die Meldung zum \r\nVergaberegister (lediglich) insoweit, als im Rahmen der Berufsausübung Chancen \r\nauf den Erhalt bestimmter Aufträge vermindert (wegen der nach wie vor bestehenden \r\nEntscheidungsfreiheit der vergebenden Stelle nicht: genommen) werden. Dieser \r\nohnehin nur mittelbare Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist aber schon \r\ndeshalb nicht zu beanstanden, weil er nur dann erfolgt, wenn aufgrund des eigenen \r\nVerhaltens des Unternehmers hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, \r\ndass die öffentliche Hand im Falle einer Auftragsvergabe an diesen Schaden \r\nnehmen könnte. Der Schutz der öffentlichen Haushalte vor unzuverlässigen \r\nAuftragnehmern rechtfertigt aber unzweifelhaft deren Erfassung im Vergaberegister \r\nauch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie vorliegend in Rede stehenden Eintragungen der Antragstellerinnen in das \r\nVergaberegister verstoßen schließlich auch nicht gegen Art. 45 der Richtlinie \r\n2004/18/EG vom 31. März 2004. Denn diese regelt nur den - vorliegend nicht in \r\nRede stehenden - Ausschluss von einem konkreten Vergabeverfahren.\n\n\r\n\r\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG erfolgt und \r\nberücksichtigt die diesbezügliche Angabe der Antragstellerinnen in der \r\nAntragsschrift.\n\n\r\n\r\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-13/26-l-464-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-13/26-l-464-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272917","retrieved":"2026-07-09 02:43:55.824358+00:00"}}