{"status":"available","doknr":"OLD272940","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0412.2K160.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"2 K 160/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. März 1961 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin im\nSchuldienst des beklagten Landes und begehrt ihre Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nNach dem Abitur im Jahre 1983 studierte sie zunächst von 1983 bis 1990\nTheologie und Rechtswissenschaften und schloss das Studium am 10. Oktober 1990\nals Diplom-Theologin ab. Nachdem sie zwischen 1990 und 2000 bei verschiedenen\nArbeitgebern - überwiegend im sozialpädagogischen Bereich - tätig war, orientierte\nsie sich beruflich um. \n\n4\n\nSie besuchte vom 8. Oktober 2001 bis zum 22. Juli 2002 im Trainingscenter der\nT Business Services GmbH & Co. OHG in N mit Erfolg das Qualifizierungsprogramm\n\"IT-Lehrer an Berufskollegs\". Gegenstand dieses Programms waren IT-Grundlagen,\nBetriebssysteme, Software-Engineering, Programmiersprachen, Netzwerk/Internet,\nDatenbanken und Didaktik der Informationstechnologie.\n\n5\n\nIm Herbst 2002 durchlief sie ferner eine dreimonatige Fortbildung bei der\nIndustrie- und Handelskammer N zur volks- und betriebswirtschaftlichen Praxis\n(Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, Führung und Organisation,\nLeistungserstellung und Leistungsverwertung, Rechnungswesen, Geschäftsenglisch,\ninsgesamt 352 Unterrichtsstunden).\n\n6\n\nDie Bezirksregierung E erkannte mit Bescheinigung vom 23. Januar 2003 die\nDiplomprüfung im Studiengang Katholische Theologie als Erste Staatsprüfung für\ndas Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Katholische Theologie und in der\nberuflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an. Die Anerkennungsbescheinigung\nbezog sich auf den Einstellungserlass von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des\nBedarfs an Berufskollegs des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom 5. April 2001 (623-40-20/0\nNr. 1153/01) in der Fassung vom 21. März 2002 (623-40-20/0 Nr. 1044/02).\n\n7\n\nBereits mit Schreiben vom 22. September 2002 hatte sich die Klägerin als\nSeiteneinsteigerin um eine Stelle am I-Berufskolleg in P beworben. Die\nBezirksregierung E stellte sie zunächst befristet für die Zeit vom 1. März 2003 bis\nzum 31. Juli 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. In § 1 Abs. 2 des zu\nGrunde liegenden Vertrages vom 31. Januar 2003 hieß es, die Befristung sei\nsachlich begründet zur Erprobung der Klägerin während der\nWeiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den\nFächern Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik vermitteln und nach Prüfung\nauf Antrag mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II\nenden solle. § 7 lautete:\n\n8\n\n1. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an der\ngesamten vom Arbeitgeber eingerichteten Weiterbildungsmaßnahme zum\nErwerb der Unterrichtsbefähigung in den in § 1 Abs. 2 genannten Fächern.\nWeiterhin verpflichtet sich die Arbeitnehmerin zur Teilnahme an der\nAbschlussprüfung und soweit diese erfolgreich war zur Beantragung der\nAnerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach\nAnerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II wird der\nAngestellten ab dem 1. August 2004 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis\nangeboten.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDas Staatliche Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an\nSchulen in E1 bescheinigte der Klägerin am 23. Juli 2003, ihr sei am 23. Januar 2003\ndie Einstellungsvoraussetzung für die praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme\ngemäß Runderlass des Ministeriums vom 26. Juni 2001 (623-40-20/0 Nr. 1190/2001)\nzuerkannt worden. Sie habe am 1. Februar 2002 die praxisbegleitende\nQualifizierungsmaßnahme aufgenommen und am 23. Juli 2003 die besondere\nPrüfung in Erziehungswissenschaften bestanden. \n\n13\n\nZwischen dem 15. September 2003 und dem 14. September 2004 nahm die\nKlägerin zudem an einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme des\nMinisteriums teil und bestand am 9. Juli 2004 die Abschlussprüfung im Fach\nKatholische Religionslehre und in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik.\nGrundlage dieser Qualifizierungsmaßnahme waren die Runderlasse des\nMinisteriums vom 5. April 2001 (623-40-20/0 Nr. 1153/01) und vom 26. Juni 2001\n(623.40-20/0 Nr. 1190/2001) zur Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen\nDeckung des Bedarfs an Berufskollegs. Das Staatliche Prüfungsamt für Zweite\nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen stellte der Klägerin am\n14. September 2004 ein Abschlusszeugnis über die bestandene Abschlussprüfung\naus.\n\n14\n\nSeit dem 1. August 2004 wird die Klägerin auf unbestimmte Zeit als angestellte\nLehrkraft weiterbeschäftigt.\n\n15\n\nSie beantragte mit Schreiben vom 15. September 2003 die Übernahme in ein\nBeamtenverhältnis und berief sich zur Begründung auf den\nGleichbehandlungsgrundsatz. Zusammen mit anderen Seiteneinsteigern habe sie an\ndem Kurs bei T für das Fach Wirtschaftsinformatik für Berufsschulen teilgenommen,\nfür den das beklagte Land geworben habe. Mit dem Bestehen der\nQualifizierungsmaßnahme und dem Erhalten einer Stelle an einem Berufskolleg in\nNRW sowie dem Bestehen des sogenannten verkürzten Referendariats sei ihr die\nVerbeamtung zugesagt worden. Fünf Personen aus diesem T-Kurs seien verbeamtet\nworden.\n\n16\n\nDie Bezirksregierung E lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2004\nab. In ein Beamtenverhältnis auf Probe könne nur eingestellt oder übernommen\nwerden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die durch Erlass des\nMinisteriums vom 22. Dezember 2000 ermöglichte Ausnahmegenehmigung gemäß\n§ 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO sei hier nicht anwendbar, da nur ausdrücklich genannte\nFächer erfasst würden. Das treffe für Wirtschaftsinformatik nicht zu. Soweit andere\nPersonen verbeamtet worden seien, stehe dies im Widerspruch zu dem genannten\nErlass und wirke sich daher auf das Anliegen der Klägerin nicht aus. \n\n17\n\nHiergegen legte die Klägerin am 14. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte\naus, im Sommer 2001 sei von einem Herrn J von der Bezirksregierung N für das\nFach Wirtschaftsinformatik und den entsprechenden Kurs der Firma T in N geworben\nworden. Herr J habe ihr mehrfach in einem Gespräch die Verbeamtung zugesagt. Er\nhabe ihr mitgeteilt, dass die Bezirksregierung N das Fach Wirtschaftsinformatik dem\nFach Wirtschaftswissenschaften zuordne. Alle Personen, die im Rahmen dieser\nFortbildungsmaßnahme eine Stelle erhalten und das verkürzte Referendariat\nabsolviert hätten, seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.\nEs handele sich um T1, T2 (Technische Informatik), Dr. I1 und I2. Allein sie, die\nKlägerin, sei benachteiligt.\n\n18\n\nAuf Nachfrage bestätigte die Bezirksregierung N der Bezirksregierung E, dass\ndie von der Klägerin genannten Personen sämtlich die Höchstaltersgrenze von\n35 Jahren überschritten hätten und aufgrund ihres Mangelfaches\n\"Wirtschaftsinformatik\" bzw. \"Technische Informatik\" verbeamtet worden seien. \n\n19\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n3. Dezember 2004, zugestellt am 15. Dezember 2004, im wesentlichen mit folgender\nBegründung zurück: Katholische Religion und Wirtschaftsinformatik würden vom\nMangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 nicht erfasst. Der Umstand, dass die\nBezirksregierung N Wirtschaftsinformatik bzw. Technische Informatik als\nMangelfächer gewertet habe, könne nicht berücksichtigt werden, weil es keinen\nAnspruch auf Ungleichbehandlung gebe. Eine analoge Anwendung bzw. Umdeutung\ndes Erlasses liege nicht im Ermessen der Bezirksregierung E.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 12. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der\nsie ihr Begehren weiterverfolgt. \n\n21\n\nDie Bezirksregierung N hat dem Gericht am 7. November 2005 zwei Vermerke\nvom 29. Mai 2001 und 23. Februar 2005 zugeleitet, in denen festgehalten wurde,\ndass C vom Ministerium jeweils auf Anfrage bestätigt hat, bei der Anwendung des\nMangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs sei auf die beruflichen\nFachrichtungen abzustellen. Die beruflichen Fachrichtungen würden auch die\nspeziellen Fachrichtungen wie etwa Technische Informatik umfassen.\n\n22\n\nDas Ministerium hat auf Nachfrage des Gerichts am 20. Dezember 2005\nFolgendes mitgeteilt: Im Mangelfacherlass werde für den Bereich der Berufskollegs\nnicht auf bestimmte Fächer, sondern auf berufliche Fachrichtungen im Sinne des\nErwerbs einer Laufbahnbefähigung abgestellt. Habe eine Lehrkraft ihre Befähigung\nfür das Lehramt an Berufskollegs durch die Zweite Staatsprüfung auf der Grundlage\ndes Studiums in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft erworben,\nunterfalle sie dem Ausnahmeerlass vom 22. Dezember 2000 auch mit der speziellen\nberuflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik, weil die berufliche Fachrichtung\nWirtschaftswissenschaft gemäß § 37 Abs. 2 der Lehramtsprüfungsordnung mit einer\nspeziellen beruflichen Fachrichtung, z.B. Wirtschaftsinformatik, verbunden werden\nkönne. Die Anwendung des Ausnahmeerlasses setze aber die Anerkennung der\nZweiten Staatsprüfung voraus. Mit Erlass vom 5. April 2001 sei eine Regelung zur\nzusätzlichen Deckung des Bedarfs von Lehrkräften an Berufskollegs geschaffen\nworden, bei der Anerkennungsmöglichkeiten für Studien- oder Prüfungsleistungen\ndes wissenschaftlichen Hochschulstudiums bestünden. Soweit die Anerkennung\nkeine vollständige Fachrichtungs- und/oder Fächerkombination ergebe, könne zur\nVervollständigung nach ergänzender beruflicher Praxis eine berufliche Fachrichtung,\neine spezielle berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach anerkannt werden.\nSei über eine solche Ausnahmeregelung aber nur die spezielle Fachrichtung\nWirtschaftsinformatik anerkannt worden, nicht hingegen die Zweite Staatsprüfung\nund damit die Lehramtsbefähigung, werde das Erfordernis des Mangelfacherlasses\n\"Lehramt mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft\" nicht erfüllt.\n\n23\n\nUnter dem 13. Februar 2006 und dem 13. März 2006 hat das Ministerium\nergänzend ausgeführt: Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis sei nur bei\nanerkannter Zweiter Staatsprüfung möglich. Über eine anderweitige - also\nrechtswidrige - Praxis habe es keine Kenntnis. Das Ministerium gehe davon aus,\ndass die Einstellungsbehörden die Vorgaben einhalten. Auch sei Näheres zu der\nQualifizierungsmaßnahme der Fa. T, die durch das Landesarbeitsamt mit den\nBezirksregierungen N und E betrieben worden sei, nicht bekannt. Die der\nBezirksregierung N vom Ministerium erteilten telefonischen Auskünfte zur Auslegung\ndes Mangelfacherlasses seien - wie ausgeführt - dahin zu verstehen, dass eine\nberufliche Fachrichtung eine spezielle Fachrichtung umfassen könne, wenn in der\nLehrerausbildung die spezielle Fachrichtung mit der allgemeinen Fachrichtung\nverbunden und dann die Zweite Staatsprüfung in der \"übergeordneten\" allgemeinen\nberuflichen Fachrichtung - also mit der in Rede stehenden speziellen - erworben\nworden sei.\n\n24\n\nVor diesem Hintergrund führt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aus:\n\n25\n\nDie Bezirksregierung N habe die Fächer Wirtschaftsinformatik und Technische\nInformatik dem im Mangelfacherlass genannten Fach Wirtschaftswissenschaften\nzugeordnet. Deshalb habe der dort zuständige Dezernent, Herr J (Dezernat 00), den\nTeilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme ihre Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des Mangelfacherlasses zugesagt,\nsoweit sie das verkürzte Referendariat durchlaufen und die Laufbahnprüfung\nbestanden hätten. Diese Aussage sei im Januar 2002 und im Juli 2002 wiederholt\nworden. Die von ihr, der Klägerin, bereits benannten vier Personen (T1, T2, Dr. I1\nund I2), die alle verbeamtet worden seien, könnten dies bezeugen. Die\nBezirksregierung N habe insoweit eine für das Land NRW ermessensbindende\nAuslegung des Mangelfacherlasses vorgenommen. Aus dem Grundsatz der\nGleichbehandlung könne sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Übernahme in ein\nProbebeamtenverhältnis herleiten. Es möge eine Stellungnahme des Ministeriums\neingeholt werden, ob eine analoge Anwendung des Mangelfacherlasses in Betracht\nkomme, weil Wirtschaftsinformatik eindeutig ein Mangelfach an berufsbildenden\nSchulen sei und deshalb die Qualifizierungsmaßnahme \"IT-Lehrer am Berufskolleg\"\neingerichtet worden sei. Hierfür spreche, dass die Bezirksregierung N für die\nDurchführung dieser Qualifizierungsmaßnahme federführend gewesen sei. Nach den\nAusbildungs- und Prüfungsvorschriften gehöre das Fach Wirtschaftsinformatik zum\nBerufsfeld Wirtschaft und Verwaltung. Bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme\nhätten sämtliche Bewerber sich bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis\nbefunden, sodass die Aufnahme der Ausbildung für sie nur Sinn gemacht habe,\nwenn mit ihr auch die Grundvoraussetzungen der Erfüllung des Mangelfacherlasses\ngegeben gewesen seien. Im übrigen habe auch das Ministerium die Auffassung der\nBezirksregierung N in Telefonaten vom 29. Mai 2001 und vom 24. Februar 2005\nbestätigt und damit das Ermessen des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBG gebunden. \n\n26\n\nMaßgeblich sei letztlich aber nicht der Mangelfacherlass, sondern die\nermessensbindende Einstellungspraxis des Ministeriums, die von der\nBezirksregierung N umgesetzt worden sei. Zudem sei geklärt, dass sie, die Klägerin,\ndurch die von ihr absolvierte Qualifizierungsmaßnahme eine Lehrbefähigung an\nBerufskollegs auch im Fach Wirtschaftsinformatik erworben habe. Auf der Grundlage\nder durch das Ministerium im Jahre 2001 festgelegten Einstellungspraxis sei diese\nLehrbefähigung derjenigen der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften\ngleichgestellt worden, wie sich aus den Vermerken der Bezirksregierung N ergebe.\nEs sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte annehme, bei ihr sei die Zweite\nStaatsprüfung und damit die Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaftinformatik nicht\nanerkannt worden.\n\n27\n\nDa die Bezirksregierung N zum Einstellungszeitpunkt federführend für alle\nanderen Bezirksregierungen die Qualifizierungsmaßnahme und die\nEinstellungspraxis durchgeführt habe, habe das Ministerium die Handhabung der\nEinstellungspraxis der Bezirksregierung N überlassen. Diese habe nach\nentsprechenden Auskünften durch C allen Teilnehmern der\nQualifizierungsmaßnahme mitgeteilt, sie könnten verbeamtet werden. \n\n28\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der\nBezirksregierung E vom 4. Oktober 2004 in Form des\nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 zu\nverpflichten, sie, die Klägerin, in das Beamtenverhältnis auf\nProbe zu übernehmen,\n\n30\n\nhilfsweise, über ihren Antrag auf Übernahme in das\nBeamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEr beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont, es\ngebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Zuordnung des Faches\nWirtschaftinformatik zu dem Fach Wirtschaftswissenschaft sei nicht möglich, da die\nStudienvoraussetzungen für beide Fachrichtungen unterschiedlich seien;\nWirtschaftsinformatik sei eine speziell auf die Datenverarbeitung ausgerichtete\nFakultas. Außerdem habe die Bezirksregierung E das Ministerium bereits mit\nSchreiben vom 7. September 2001 darauf hingewiesen, dass der Mangelfachkatalog\num das Fach Wirtschaftsinformatik erweitert werden solle, ohne dass das Ministerium\nVeranlassung gesehen habe, dem nachzukommen. Eine Federführung der\nBezirksregierung N für den Bezirk der Bezirksregierung E bestehe im übrigen nicht.\nAuch sei eine ermessensbindende Einstellungspraxis des Ministeriums bei der\nBezirksregierung E nicht bekannt. Maßgeblich sei insoweit allein der\nMangelfacherlass. Hiernach komme es darauf an, in welcher Schulform der\nBetreffende tätig sei und welche Fakulten in dem Zeugnis über die Zweite\nStaatsprüfung bzw. in dem Zeugnis über die Anerkennung als Zweite Staatsprüfung\nausgewiesen seien. Nicht maßgeblich sei der konkrete Unterrichtseinsatz. Da die\nKlägerin die berufliche Fachrichtung \"Wirtschaftsinformatik\" erworben habe, komme\neine Verbeamtung nicht in Betracht.\n\n34\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung\ndurch den Berichterstatter einverstanden erklärt. \n\n35\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3\nVwGO) ergehen. \n\n38\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n39\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 4. Oktober 2004 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Übernahme\nin das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte\nüber den Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts\nerneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).\n\n40\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen\nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren\nAnspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die\nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn,\nder dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt\nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu\neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher\nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen\nVoraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin.\n\n41\n\nNach den §§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die\nLaufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) darf in die\nLaufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen eingestellt werden, wer das\n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\n\n42\n\nDie Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung\ndie Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass diese\nÜberschreitung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO wegen Kindererziehungszeiten oder der\nPflege naher Angehöriger unerheblich war, sind nicht ersichtlich. Auch gilt eine\nAusnahme weder gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt noch musste sie gemäß\n§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO erteilt werden.\n\n43\n\nDie Klägerin hatte das 35. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 4. März 1996 und\ndamit über acht Jahre vor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des\nbeklagten Landes am 1. August 2004 vollendet. \n\n44\n\nDiese Überschreitung der Höchstaltersgrenze kann nicht ausgeglichen werden.\nAuf Verzögerungszeiten wegen Kinderbetreuung oder Verwandtenpflege nach § 6\nAbs. 1 Satz 3 und Satz 4 LVO, welche die Überschreitung der Altersgrenze in dem\ngebotenen Umfang als unschädlich erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht\nverwiesen. Sie wären ohnehin im Umfang von höchstens sechs Jahren anzurechnen\nund könnten die achtjährige Überalterung nicht ausgleichen.\n\n45\n\nDie Überschreitung der Höchstaltersgrenze kann auch nicht durch die\ngesetzliche Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 und 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LVO\nüberwunden werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Ausnahme nur dann als erteilt,\nwenn der Bewerber am Tage der Antragstellung die in der einschlägigen\nlaufbahnrechtlichen Bestimmung allgemein festgelegte Höchstaltersgrenze - hier also\n35 Jahre - nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb\neines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Die Klägerin hatte ihr 35. Lebensjahr mit\nAblauf des 4. März 1996 vollendet und ist erst zum 1. August 2004 und damit mehr\nals acht Jahre nach Erreichen der Höchstaltersgrenze fest angestellt worden. Sie\nerfüllt die genannten Voraussetzungen daher nicht.\n\n46\n\nDie Klägerin kann ferner eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe\nnicht im Wege der Ausnahmebewilligung auf Grund einer entsprechenden ständigen\nPraxis des Beklagten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LVO\nbeanspruchen. Hiernach können allerdings auf Antrag der obersten Dienstbehörde -\n hier: des Ministeriums - das Innenministerium und das Finanzministerium eine\nAusnahme von dem Höchstalter gemäß § 6 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber\nhat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen\ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und\nin welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der\nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf\neine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche\nKontrolle (§ 114 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen\nVerwaltungsentscheidung. Rechtserhebliche Ermessensfehler des Beklagten lassen\nsich insoweit nicht feststellen. Der Ausnahmecharakter des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nLVO eröffnet dem Dienstherrn einen besonders weiten Ermessensrahmen. Der\nDienstherr darf die Entscheidung grundsätzlich davon abhängig machen, ob an der\nEinstellung oder Übernahme einer überalterten Bewerberin ein besonderes\nöffentliches Interesse besteht, welches - unter anderem unter dem Aspekt einer\nausgewogenen Altersstruktur der Bediensteten - das generelle öffentliche Interesse\nan der Anwendung der Höchstaltersgrenze im Einzelfall übersteigt. Nach der\nErlasslage wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze daher grundsätzlich nur\nnoch bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses bewilligt. Diese Praxis ist vom\nGericht nicht zu beanstanden,\n\n47\n\nständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom\n10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, m.w.N. und vom 17. Juni 2002\n- 6 A 3230/01 -.\n\n48\n\nEin derartiges dienstliches Bedürfnis besteht im Falle der Klägerin nicht. \n\n49\n\nInsbesondere unterfällt sie nicht dem so genannten \"Mangelfacherlass\" des\nMinisteriums vom 22. Dezember 2000 (verlängert zuletzt durch Erlass vom\n16. November 2004, Az.: 211-1.12.03.03 - 973). Auch gibt es keine vom Ministerium\ngebilligte oder doch geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis, wonach bei ihr eine\nAusnahme im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zu machen wäre.\n\n50\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 2 B 55/05 -, JURIS,\nm.w.N.\n\n51\n\nDer Mangelfacherlass lässt unter Nummer I. 2. eine allgemeine Ausnahme von\nder laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit\nMangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich auf Bewerber für das Lehramt für\ndie Sekundarstufe II an berufsbildenden Schulen, beschränkt sich dabei allerdings\nauf Bewerber mit den beruflichen Fachrichtungen Maschinentechnik, Elektrotechnik,\nBautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, Drucktechnik,\nWirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, Sozialpädagogik,\nBiotechnik und Agrarwissenschaften. Die Klägerin verfügt indes nicht über die\nLehrbefähigung für eine dieser beruflichen Fachrichtungen. Das gilt trotz der von ihr\nerfolgreich durchlaufenen Qualifikationsmaßnahme für die spezielle Fachrichtung\nWirtschaftsinformatik, da diese nicht mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften\ngleichgesetzt werden kann. \n\n52\n\nDas folgt aus der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen\nvom 27. März 2003 (SGV. NRW. 223, nachfolgend: LPO). Das Studium für das\nLehramt an Berufskollegs ist in § 37 LPO geregelt. Neben dem\nerziehungswissenschaftlichen Studium umfasst es zwei Komponenten, die sich aus\neiner beruflichen Fachrichtung und/oder einem Unterrichtsfach zusammensetzen\n(§ 37 Abs. 1 LPO, auch § 15 Lehrerausbildungsgesetz). Zu den Unterrichtsfächern\ngehört unter anderem die Katholische Religionslehre (§ 37 Abs. 3 LPO). Als\nberufliche Fachrichtung kann unter anderem Wirtschaftswissenschaft gewählt\nwerden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LPO). Die berufliche Fachrichtung\nWirtschaftswissenschaft kann mit einer der folgenden speziellen beruflichen\nFachrichtungen verbunden werden: Bankbetriebslehre, Betriebswirtschaftliche\nSteuerlehre, Personalwirtschaft, Versicherungsbetriebslehre, Wirtschaftsinformatik\n(§ 37 Abs. 2 Satz 2 LPO). Hieraus ergibt sich, dass die berufliche Fachrichtung\nWirtschaftswissenschaft entweder allein studiert werden kann oder aber verbunden\nwerden kann mit einer speziellen Fachrichtung wie beispielsweise\nWirtschaftsinformatik. In jedem Fall ist Wirtschaftswissenschaft zwingender\nBestandteil des normalen Lehramtsstudiums für Berufskollegs, wenn - zusätzlich -\nder spezielle Bereich der Wirtschaftsinformatik studiert werden soll. Ein Studium für\ndas Lehramt an Berufskollegs, das neben dem Unterrichtsfach Katholische Religion\nallein die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik zum Gegenstand\nhätte, wäre nach § 37 Abs. 1 LPO nicht möglich. Die - allgemeine - berufliche\nFachrichtung Wirtschaftswissenschaften geht nach alledem in ihren Inhalten über die\n- spezielle - berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik hinaus und kann mit ihr\ndeshalb nicht gleichgesetzt werden.\n\n53\n\nDie Klägerin kann eine Lehramtsbefähigung für die berufliche Fachrichtung\nWirtschaftswissenschaften nicht aufweisen. Sie hat als sogenannte\nSeiteneinsteigerin kein reguläres Lehramtsstudium durchlaufen, sondern ist nach\nMaßgabe des Runderlasses des Ministeriums vom 5. April 2001 (ABl. NRW. 1\nS. 138, BASS 21 - 01 Nr. 26) zur zusätzlichen Deckung des Bedarfes an Lehrkräften\nan Berufskollegs eingestellt worden. Ziel des Erlasses war es, den Bedarf an\nLehrkräften an Berufskollegs durch eine Verknüpfung von\nAnerkennungsmöglichkeiten bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen und\npädagogischer Qualifizierungsmaßnahmen zu decken (Nr. 2 des Erlasses). Gemäß\nder dortigen Nr. 4 b) 4. Spiegelstrich wurden bei ihr bei Festlegung der\nFächerkombination das Unterrichtsfach Katholische Religion und\nWirtschaftsinformatik miteinander verbunden. Ihre Anerkennungsbescheinigungen\nbeschränken sich auf diese beiden Bereiche. Weder in der Bescheinigung der\nBezirksregierung Düsseldorf vom 23. Januar 2003 über die Anerkennung als Erste\nStaatsprüfung noch im Zeugnis über die Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden\nQualifizierungsmaßnahme des Staatlichen Prüfungsamtes für Zweite\nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 14. September 2004 wird die\nFachrichtung Wirtschaftswissenschaften genannt.\n\n54\n\nKann nach alledem die spezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik\nnicht mit der berufliche Fachrichtung Wirtschaftwissenschaften gleichgesetzt werden\nund verfügt die Klägerin nicht über eine Lehrbefähigung für\nWirtschaftswissenschaften, gibt es auch keine vom Ministerium gebilligte oder doch\ngeduldete, landeseinheitliche Verwaltungspraxis, wonach bei ihr - gegebenenfalls in\nAnlehnung an die Regelungen des Mangelfacherlasses - eine Ausnahme im Sinne\ndes § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO zu machen wäre. Das Ministerium hat nach seinen\nAngaben im Schreiben vom 20. Dezember 2005 und vom 13. Februar 2006 keine\nErkenntnisse über eine Einstellungspraxis, die überalterten Bewerbern die\nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht, bei denen nur die\nspezielle berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik anerkannt wurde, nicht aber\ndie Zweite Staatsprüfung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft\nund damit die Lehramtsbefähigung. Es billigt eine solche, von ihm sogar als\n\"rechtswidrig\" bezeichnete Einstellungspraxis auch nicht.\n\n55\n\nDas von der Bezirksregierung N praktizierte Einstellungsverfahren bindet die hier\nzuständige Einstellungsbehörde, die Bezirksregierung E, nicht. Es handelt sich\nnämlich nicht um ein landesweit praktiziertes Verfahren. Zumindest im\nRegierungsbezirk E galt es nicht. Der Bezirksregierung E ist eine solche, vom\nMinisteriums landesweit vorgegebene, ermessensbindende Einstellungspraxis nach\neigenen Angaben nicht bekannt und wird von ihr daher auch nicht praktiziert. Es ist\nauch nicht erkennbar, dass das Ministerium die Handhabung der Einstellung von\nTeilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme der Firma T allein der Bezirksregierung N\nüberlassen hat und diese insoweit \"federführend\" war. Eine solche landesweite\nFederführung hat das Ministerium auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts vom\n1. Februar 2006 (Nr. 4) in der Antwort vom 13. Februar 2006 nicht bestätigt, sondern\nlediglich mitgeteilt, Näheres zu der Qualifizierungsmaßnahme sei nicht bekannt.\nAuch die Bezirksregierung E hat erklärt, eine Federführung der Bezirksregierung N\nfür den Regierungsbezirk E bestehe nicht. Im Gegenteil steht nach den vom Gericht\neingeholten Äußerungen des Ministeriums fest, dass dieses das in N praktizierte\nEinstellungsverfahren nicht wünscht oder gewünscht hat (Antwort an das Gericht\nvom 13. März 2006: \"rechtswidrige Praxis\"). \n\n56\n\nHieran ändern auch die Vermerke der Bezirksregierung N über Gespräche mit C\nvom Ministerium nichts. Die von C erteilten Auskünfte sind nach den Angaben des\nMinisteriums vom 13. März 2006 dahin zu verstehen, dass eine berufliche\nFachrichtung eine spezielle berufliche Fachrichtung umfassen könne, wenn in der\nLehrerausbildung die spezielle berufliche Fachrichtung mit der allgemeinen\nberuflichen Fachrichtung verbunden worden sei und dann die Zweite Staatsprüfung\nin der übergeordneten allgemeinen beruflichen Fachrichtung, also mit der in Rede\nstehenden speziellen, erworben worden sei. Soweit dies von der Bezirksregierung in\nN anders verstanden worden sein sollte, dürfte es sich um ein Missverständnis\ngehandelt haben und begründet jedenfalls keine vom Ministerium gebilligte oder\ngeduldete, landeseinheitliche Verwaltungspraxis, die zu einem Anspruch auf\nVerbeamtung oder zumindest Neubescheidung führen könnte.\n\n57\n\nDa nach Allem der Übernahmeantrag der Klägerin im Hinblick auf eine\nAusnahmebewilligung als von Anfang an aussichtslos erschien, war die\nBezirksregierung E nicht gehalten, ihren Antrag an das Ministerium weiterzuleiten. Es\ngenügte vielmehr, in den Bescheiden Ausführungen zu dem Nichtvorliegen der\nAusnahmevoraussetzungen zu machen,\n\n58\n\nvgl. hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom 6. März 1996\n- 2 K 9287/93 -.\n\n59\n\nSchließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf eine\nZusicherung der Bezirksregierung N stützen, weil diese weder die zuständige\nEinstellungsbehörde ist noch die Zusicherung nach dem Vortrag der Klägerin\nschriftlich erteilt wurde (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW).\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n62\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil\nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben\nerachtet.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-12/2-k-160-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-12/2-k-160-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272940","retrieved":"2026-07-09 02:43:57.716663+00:00"}}