{"status":"available","doknr":"OLD272994","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0410.34K783.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-10","aktenzeichen":"34 K 783/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Hauptantrag wird abgelehnt. \n\n\r\n\n\r\n\nAuf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, dass die \r\naußerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2. durch die Antragstellerin keiner \r\nZustimmung des Beteiligten zu 1. nach § 108 Abs. 1 Satz 1 \r\nBundespersonalvertretungsgesetz bedarf.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nI.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer am 0. X 1944 geborene Beteiligte zu 2. ist ausgebildeter Elektroinstallateur. \r\nEr wird seit Januar 1982 als Schulhausmeister im Schuldienst der Antragstellerin \r\nbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des BAT. \r\nEingruppiert ist der Beteiligten zu 2. in die Vergütungsgruppe VIb. Er ist an dem \r\nstädtischen S-Gymnasium tätig. \n\n\r\n\r\n4\n\nIm Jahr 1996 wurde der Beteiligte zu 2. zum Mitglied des örtlichen Personalrates \r\n„Q\" der Beschäftigten der Antragstellerin gewählt. Nach einer Wiederwahl im \r\nJahr 2000 endete die Zugehörigkeit zur Personalvertretung Mitte 2004. Seither ist er \r\n1. Ersatzmitglied. In dieser Eigenschaft nahm er in 2004 vertretungsweise an den \r\nSitzungen des genannten Personalrates vom 19. Mai, 7. Juni und 14. Juni 2004 teil. \r\n\n\r\n\r\n5\n\nGegen den Beteiligten zu 2. wurden ab Oktober 2004 staatsanwaltliche \r\nErmittlungen geführt. Ein ehemaliger Schüler des S-Gymnasiums hatte mit einer \r\nStrafanzeige vom 12. Oktober 2004 den Vorwurf erhoben, der Beteiligte zu 2. habe \r\nihn in der Zeit von 1990 bis 1996 in Schulräumen wiederholt sexuell missbraucht. Der \r\nBeteiligte zu 2. ließ sich zur Sache ein, bestritt schuldhafte Übergriffe, erklärte sich \r\naber mit einer Verfahrenseinstellung nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von \r\n300,- Euro einverstanden. Die Staatsanwaltschaft L stellte das Verfahren mit \r\nVerfügung vom 2. Februar 2005 gemäß § 153a StPO vorläufig ein. Dem Beteiligten \r\nzu 2. wurde unter dem 10. Februar 2005 aufgegeben, einen Geldbetrag von \r\n300,- Euro an den Kinderschutzbund L zu zahlen. Nach Erfüllung dieser \r\nVerpflichtung erhielt er unter dem 29. März 2005 die Nachricht über die endgültige \r\nEinstellung des Ermittlungsverfahrens.\n\n\r\n\r\n6\n\nVon dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten \r\nzu 2. hatte der Leiter des S-Gymnasiums Kenntnis, nicht aber die \r\npersonalsachbearbeitende Stelle der Antragstellerin. Diese erfuhr davon über eine \r\nAnfrage des Schulleiters vom 30. Januar 2006 am 6. Februar 2006. Am \r\n7. Februar 2006 erhielt der Beteiligte zu 2. Gelegenheit, dienstlich zu der \r\nAngelegenheit Stellung zu nehmen. \n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2006 bat die Antragstellerin den Beteiligten zu 1. \r\num Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2 gemäß § 108 \r\nBPersVG. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Beteiligte zu 1. lehnte die Erteilung der Zustimmung mit Schreiben vom \r\n21. Februar 2006 ab. \n\n\r\n\r\n9\n\nAm 22. Februar 2006 hat die Antragstellerin die Fachkammer angerufen.\n\n\r\n\r\n10\n\nSie beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen \r\nKündigung des Beteiligten zu 2. gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 \r\nBundespersonalvertretungsgesetz zu ersetzen,\n\n\r\n\r\n12\n\nhilfsweise festzustellen, dass die außerordentlichen \r\nKündigung des Beteiligten zu 2. keiner Zustimmung des \r\nBeteiligten zu 1. gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 \r\nBundespersonalvertretungsgesetz bedarf.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. beantragen,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die (in \r\nKopie) beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, die Personalakte des \r\nBeteiligten zu 2., den Verwaltungsvorgang der Antragstellerin und den Inhalt der \r\nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n16\n\nII.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 \r\nBPersVG liegen nicht vor. Die Vorschrift ermächtigt die Fachkammer zur Ersetzung \r\nder nach § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG notwendigen, aber ausgebliebenen \r\nZustimmung einer Personalvertretung zu der außerordentlichen Kündigung eines \r\nseiner Mitglieder. Diese Situation ist nicht gegeben. Der Beteiligte zu 2. gehört dem \r\nBeteiligten zu 1. nicht an. \n\n\r\n\r\n18\n\n1. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1. überhaupt der richtige Adressat \r\ndes Zustimmungsbegehrens der Antragstellerin war. Ausweislich der Personalakte \r\nwar der Beteiligte zu 2. als ordentliches Personalratsmitglied Mitglied des \r\nPersonalrates der Dienststelle „Q\", also möglicherweise des Personalrates einer \r\nTeildienststelle gemäß § 1 Abs. 3 LPVG NRW, der dann seinerseits zur Erteilung der \r\nZustimmung zuständig gewesen sein könnte. Der Beteiligte zu 2., der seit dem \r\n8. Februar 2006 dienstunfähig erkrankt und seit dem 24. Februar 2006 zusätzlich \r\nvom Dienst suspendiert ist, ist jedoch weder im Zeitpunkt des Zustimmungsantrags \r\nbei dem Beteiligten zu 1., noch im Zeitpunkt des Antrags bei Gericht oder im \r\nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Mitglied einer Personalvertretung, und zwar \r\nweder des Beteiligten zu 1. noch des Personalrates „Q\". Seine ordentliche \r\nMitgliedschaft ist Mitte 2004 ausgelaufen. Die seit dem 15. Juni 2004 nicht mehr \r\naktualisierte „Ersatzmitgliedschaft\" in der Form einer bloßen Wartestellung bis zum \r\nEintritt eines weiteren Vertretungsfalles löst das Zustimmungserfordernis nicht aus. \r\n\n\r\n\r\n19\n\n2. Wer als „Ersatzmitglied\" vertretungsweise an Sitzungen einer \r\nPersonalvertretung teilgenommen hat, genießt zwar möglicherweise den \r\nnachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Seine \r\naußerordentliche Kündigung bedarf aber nicht der Zustimmung der \r\nPersonalvertretung. Die Stellung eines Personalratsmitglieds bleibt dem \r\neinrückenden Ersatzmitglied nur solange erhalten, wie das gewählte \r\nPersonalratsmitglied, das er ersetzt, nicht imstande ist, sein Personalratsamt selbst \r\nauszuüben. Mit dem Ende des Eintretens verliert der Betreffende die Rechtsstellung \r\nals Personalratsmitglied wieder (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986, \r\n6 P 20.84, PersV 1987, 426; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1998, \r\n34 K 9836/97; vgl. auch: Ilbertz, Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, \r\nKommentar, 10. Aufl., § 31 Rdn. 3; GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes \r\nund der Länder, Loseblattkommentar, K § 47 Rdn. 5, § 31 Rdn. 10). \n\n\r\n\r\n20\n\n3. Der Beteiligte zu 2. hat nach Auskunft der Antragstellerin in der Vergangenheit \r\nlediglich drei Mal an Personalratssitzungen teilgenommen. Er hat die Stellung als \r\nPersonalratsmitglied nur jeweils für die Zeit der Sitzungen vorübergehend \r\ninnengehabt. Im zweiten Halbjahr 2004, in 2005 und in 2006 ist es zu keinen \r\nweiteren Vertretungsfällen gekommen, so dass die Mitgliedschaft des Beteiligten \r\nzu 2. nach dem letzten Einrücken am 14. Juni 2004 erloschen war. Mit dem Ende der \r\nSitzung und dem Wegfall der Verhinderung des jeweiligen ordentlichen Mitglieds \r\nentfiel damit der Schutz, den die Rechtsstellung als Personalratsmitglied mit sich \r\nbringt (vgl. für die Ersatzmitgliedschaft in einer Jugendvertretung: BVerwG, \r\nBeschluss vom 28. Februar 1990, 6 P 21.87, PersV 1990, 312). Der Beteiligte zu 2. \r\nist in den Stand eines auf einer Wahlvorschlagsliste aufgeführten, aber nicht \r\ngewählten Beschäftigten zurück gefallen, der keinen stärkeren Schutz gegen ihm \r\nnicht genehme Personalmaßnahmen der Dienststelle genießt als andere \r\nBeschäftigte. Die echte „Ersatzmitgliedschaft\" des Beteiligten zu 2. erstreckte sich \r\nallein auf die Zeiten der tatsächlichen Teilnahme an Sitzungen des Personalrates. Im \r\nfür das vorliegende Verfahren maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des \r\nzuständigen Personalrates bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die \r\nZustimmungsersetzung war der Beteiligte zu 2. nicht in die Personalvertretung \r\neingerückt. \n\n\r\n\r\n21\n\n4. Das Ergebnis entspricht § 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW. Darin wird das \r\nEintreten des Ersatzmitgliedes im Falle zeitweiser Verhinderungen eines \r\nPersonalratsmitglieds ausdrücklich auf die Zeit der Verhinderung beschränkt. Da die \r\nVerhinderung und dementsprechend das Eintreten auch für kurze Zeiten, etwa eine \r\nPersonalratssitzung, vorliegen kann (vgl. Havers, LPVG NRW, Kommentar, 9. Auflg., \r\nAnm. 10), nimmt das Gesetz in Kauf, dass die Stellung als echtes Ersatzmitglied \r\nebenso kurzfristig wieder verloren geht und sich der Kündigungsschutz bei \r\nKurzzeitvertretungen nicht entfalten kann. Die gesetzliche Regelung ist nach ihrem \r\nWortlaut eindeutig und lückenlos. \n\n\r\n\r\n22\n\n5. Der Ausschluss des Kündigungsschutzes nach § 108 BPersVG für die lediglich \r\nim Einzelfall als Sitzungsvertreter einrückenden Ersatzmitglieder wird durch einen \r\nVergleich mit verwandten Regelungen bestätigt. Auch der Schutz von \r\nErsatzmitgliedern des Personalrats vor Versetzungen und Abordnungen gilt nach \r\ndem klaren Wortlaut des § 43 Satz 2 LPVG NRW, nur solange sie gemäß § 28 \r\nAbs. 1 in den Personalrat eingetreten sind. Aus der Einbeziehung von \r\nErsatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen \r\nwerden, in den Kreis der Schulungsberechtigten (§ 42 Abs. 5 LPVG NRW) lässt sich \r\nein Gegenschluss auf das Kündigungsschutzrecht aus § 108 BPersVG ziehen, der \r\neine entsprechende Regelung nicht enthält. Das gleiche gilt im Blick auf die \r\nRegelungen anderer Bundesländer, die zum Teil Erweiterungen zu Gunsten von \r\nErsatzmitgliedern enthalten, die mehrfach zur Vertretung herangezogen worden sind \r\n(Mecklenburg-Vorpommern, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom \r\n23. April 2003, 8 L 327/02, NordÖR 2003, 522). \n\n\r\n\r\n23\n\n6. Nichts für das Zustimmungserfordernis zu gewinnen ist aus der analogen \r\nAnwendung von § 9 BPersVG für den Fall von zeitlich getrennten \r\nVertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen, dass sie in ihrer \r\nGesamtheit einer über einen längeren in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden \r\nMitgliedschaft im Personalrat gleich kommen und sich eine rechtsmissbräuchliche \r\nBegünstigung ausschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990, \r\na.a.O.). Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht \r\nvorliegen, wird In dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes \r\nausdrücklich festgehalten, dass die direkte Anwendung von § 9 BPersVG auf den \r\nFall der bloßen Sitzungsvertretung nicht möglich ist. Die analoge Anwendung betrifft \r\nden nachwirkenden Schutz für ausgeschiedene (Ersatz-) Jugendvertreter, wie er in \r\n§ 9 Abs. 3 BPersVG normiert ist (vgl. Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, \r\nLPVG NRW, Loseblattkommentar, § 28 Rdn. 15). Im Anwendungsbereich des § 108 \r\nBPersVG gibt es eine Regelung über einen nachwirkenden Schutz nicht. Der \r\nnordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat sie nicht eingeführt. Anwendbar ist \r\ndie Nachwirkungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Sie verweist im Falle \r\naußerordentlicher Kündigungen (in Übereinstimmung mit § 108 BPersVG und \r\nentsprechend anders als die für die laufende Amtszeit geltende Regelung des § 15 \r\nAbs. 2 Satz 1 KSchG) aber gerade nicht auf ein der Personalvertretung zustehendes \r\nZustimmungserfordernis.\n\n\r\n\r\n24\n\n7. Der Hilfsantrag ist aus den Gründen zur Ablehnung des Hauptantrages \r\nbegründet.\n\n\r\n\r\n25\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten wird keine Kostenentscheidung \r\ngetroffen. \n\n\r\n\r\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-10/34-k-783-06-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-10/34-k-783-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272994","retrieved":"2026-07-09 02:44:02.203386+00:00"}}