{"status":"available","doknr":"OLD272995","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0410.11L426.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-10","aktenzeichen":"11 L 426/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. März \n2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2006 wird \nhinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der \nZiffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 600,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. März 2006 gestellte, zulässige Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 10. März 2006 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 14. Februar 2006 hinsichtlich Ziffer 1 \nund 2 der Ordnungsverfügung wiederherzustellen und \nhinsichtlich Ziffer 3 und 4 der Ordnungsverfügung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat zwar das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Duldungsverfügung hinsichtlich der an den derzeitigen Mieter \ngerichteten Untersagung der Nutzung der im Sondereigentum des Antragstellers \nstehenden Räumlichkeiten im Spitzboden des Gebäudes „B Straße 000 b in 00000 \nL\" als Wohnung (Ziffer 1) und der Verfügung zur Untersagung der Eigennutzung und \nder Bereitstellung zur weiteren Fremdnutzung als Wohnung (Ziffer 2) in noch \nausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbegründet, indem er insbesondere auf die - nach seiner Einschätzung im \nvorliegenden Fall bestehende - konkrete Gefährdung des Lebens und der \nGesundheit von Menschen bei weiterer Nichterfüllung seiner bauordnungsrechtlichen \nForderungen und auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer sofortigen und \neffizienten Gefahrenbeseitigung abgestellt hat.\n\n6\n\nIn materieller Hinsicht hat der Antrag aber Erfolg.\n\n7\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in Fällen, in denen - wie hier hinsichtlich der \nDuldungs- und Untersagungsverfügung - die sofortige Vollziehung formell \nangeordnet und hinreichend begründet worden ist, nur in Betracht, wenn der \nangegriffene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist und ein \nöffentliches Interesse an seiner Vollziehung daher nicht bestehen kann oder wenn \ndas öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten \nInteresse daran, von der Vollziehung vorerst noch verschont zu bleiben, zurücktreten \nmuss. Der letztgenannte Fall liegt hier vor.\n\n8\n\nDie Rechtmäßigkeit der Duldungs- und Untersagungsverfügung lässt sich nach \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht hinreichend sicher beurteilen. Die im Ermessenswege \ngetroffene Entscheidung des Antragsgegners nach § 61 Abs. 1 Satz 2 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) \nzur Nutzungsuntersagung bzw. ihrer Duldung durch den Antragsteller ist im \nWesentlichen darauf gestützt, dass nach dortiger Einschätzung hinsichtlich des \nAufenthaltsraums im Spitzboden ein gesicherter zweiter Rettungsweg im Sinne des § \n17 Abs. 3 BauO NRW fehlt. Ob diese Einschätzung zutrifft und damit den Erlass der \nangegriffenen Verfügungen trägt, bedarf weiterer Feststellungen im \nHauptsacheverfahren. Denn, wie der Antragsteller in der Antragsbegründung und \nauch sein Architekt (vgl. dessen Schreiben an den Antragsgegner vom 7. Dezember \n2005, Bl. 82 der Beiakte Heft 1) unwidersprochen dargelegt haben, ist bereits vor \nErlass der Ordnungsverfügung ein zweiter Rettungsweg von einem \nDachflächenfenster im Spitzboden über die Dachgaube bis an die in einer Höhe von \n6,7 m über dem Gelände verlaufende Traufe angelegt worden. Diesen Rettungsweg \nhält der Fachbereich „Feuerwehr und Zivilschutz\" des Antragsgegners zwar für nicht \ngesichert, da er bei einem sich über die Fenster der Dachgaube, die Gaube selber \nund die Dachfläche ausbreitenden Brand im Dachgeschoss nicht mehr nutzbar sei \n(vgl. Stellungnahme vom 18. November 2005, Bl. 77 der Beiakte Heft 1). Dem steht \njedoch die Einschätzung des vom Antragsteller eingeschalteten \nBrandschutzsachverständigen A entgegen, der in seinem vorläufigen Prüfbericht vom \n11. November 2005 die Anlage eines solchen Rettungsweges empfohlen und den \nAusbau des Spitzbodens unter diesen Umständen für brandschutztechnisch nicht \nbedenklich bezeichnet hat. Wie der Sachverständige in seinem Schreiben an den \nFachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht des Antragsgegners vom 28. November \n2005 ergänzend dargelegt hat, ist diese Führung des zweiten Rettungsweges nach \ndortiger Erfahrung aus ähnlichen Beurteilungsobjekten als übliche Ausführung zu \nbewerten. Im übrigen wird die Überzeugungskraft des Argumentes, der vom \nAntragsteller angelegte Rettungsweg sei bei einem sich über die Dachgauben und \nDachflächen ausbreitenden Feuer nicht hinreichend sicher, dadurch erheblich \ngemindert, dass auch der vom Antragsgegner geforderte zweite Rettungsweg über \ndie Dachgaube führt, da das Dachflächenfenster selbst offensichtlich nicht \nunmittelbar anleiterbar ist. Dass die dortige Standfläche nach Einschätzung der \nFeuerwehr in der Stellungnahme vom 18. November 2005 für eine \nBrandbeanspruchung von innen nach außen umlaufend mindestens in der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 zu verkleiden ist, dürfte auch diesen Rettungsweg nicht \nsicherer machen, da zumindest bei einer entsprechenden Beflammung durch die \nFenster in der Gaube diese Standfläche trotzdem nicht zum Leitern genutzt werden \nkönnte.\n\n9\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - \nKommentar, 10. Aufl., § 40 Rdnr. 10.\n\n10\n\nStellen sich somit die vom Antragsgegner erlassenen Verwaltungsakte weder als \noffensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig dar, so fällt die \nnotwendige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und \ndem öffentlichen Vollziehungsinteresse hier zugunsten des Antragstellers aus. Die \nVorschriften des Brandschutzes, deren Durchsetzung der Antragsgegner mit der \nangegriffenen Ordnungsverfügung im Wesentlichen sicherstellten wollte, dienen zwar \ndem Schutz eines hohen Rechtsgutes - nämlich Leib und Leben vor allem von \nMenschen (vgl. § 17 Abs. 1 BauO NRW). Das damit auch vom Antragsgegner \nbegründete Vollziehungsinteresse wird jedoch vorliegend dadurch erheblich \ngemindert, dass es lediglich um die Anlage des zweiten Rettungsweges geht. Ein \nerster Rettungsweg ist vorhanden. Er verläuft über die innere Verbindungstreppe, die \nals Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit auch ohne \neigenen Treppenraum eine von § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauO NRW geforderte \nnotwendige Treppe darstellt (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Hinzu kommt, dass der \nGesetzgeber an den zweiten Rettungsweg vergleichsweise geringere Anforderungen \nstellt. Auch ein solcher Weg ist vorliegend bereits eingerichtet worden. Dafür, dass er \nauch die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, streitet immerhin die Einschätzung eines \nBrandschutzsachverständigen. Schließlich spricht der Umstand, dass dem \nAntragsgegner der Ausbau des Spitzbodens bereits seit Ende des Jahres 2001 \nbekannt ist, er die Erfüllung der Anforderungen aus der Baugenehmigung erst 1 ¼ \nJahre nach deren Erteilung überprüft hat und anschließend weitere knapp 1 ½ Jahre \nbis zum Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung vergingen, ohne dass sonstige \nHinderungsgründe hierfür ersichtlich sind, dafür, dass auch dort tatsächlich kein \nderart dringender Handlungsbedarf gesehen wird, der die Anordnung der sofortigen \nVollziehung bei unveränderten Verhältnissen gebietet. Angesichts all dessen ist das \nöffentliche Vollziehungsinteresse im vorliegenden Fall so weit reduziert, dass es \nhinter dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der \nNutzungsuntersagung bzw. der Duldung der an den Mieter ergangenen Untersagung \nvorerst noch verschont zu bleiben und sein Eigentum zunächst insoweit \nunbeschränkt weiter nutzen zu können, zurücktritt.\n\n11\n\nIst somit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar \n2006 wieder herzustellen, so ist der in der Androhung der Zwangsgelder bei \nNichterfüllung dieser Verfügungen (Ziffern 3 und 4) liegende Verwaltungszwang \ngemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen unzulässig. Angesichts der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit der \nZwangsgeldandrohungen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit \nanzuordnen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Entsprechend Nr. 10 a des Streitwertkatalogs der \nBausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n14\n\nveröffentlicht in: BauR 2003, 1883\n\n15\n\nbemisst das Gericht die Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers für \ndas Hauptsacheverfahren mit dem Jahresnutz- bzw. mietwert der Räumlichkeiten im \nSpitzboden, den es auf 1.200,- Euro schätzt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren \n(vgl. Nr. 12 a) des o.g. Streitwertkatalogs).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-10/11-l-426-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-10/11-l-426-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272995","retrieved":"2026-07-09 02:44:02.283029+00:00"}}