{"status":"available","doknr":"OLD273035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0407.26K9121.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"26 K 9121/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom \r\n8. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom \r\n25. November 2003 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. März 2003 auf \r\nErteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 \r\nPsychotherapeutengesetz für die Ausbildung zum Kinder- und \r\nJugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet „Systemische \r\nTherapie/Familientherapie\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \r\nzu bescheiden. \n\n\r\n\n\r\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen \r\nKostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \r\nvollstreckbaren Betrages abwenden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nUnter dem 3. März 2003 stellte der Dipl.-Psychologe Q für die Klägerin bei der \r\nBezirksregierung N - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und \r\nPharmazie in E - den Antrag, ihre Einrichtung als Ausbildungsstätte für die \r\nAusbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für das \r\nVertiefungsgebiet „Systemische Therapie/Familientherapie\" nach § 6 Abs. 2 \r\nPsychThG anzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte die Beklagte die \r\nAnerkennung mit folgender Begründung ab: Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG sei \r\neine Behandlung der Patienten nach wissenschaftlich anerkannten \r\npsychotherapeutischen Verfahren Voraussetzung der Anerkennung; auch die \r\nAusbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten \r\n- PsychTh-AprV - und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-\r\nAprV - fordere jeweils in § 1 Abs. 1 die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in \r\nwissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren; eine \r\nwissenschaftliche Anerkennung durch den nach § 11 PsychThG zuständigen \r\nWissenschaftlichen Beirat Psychotherapie liege aber nicht vor. Den Widerspruch der \r\nKlägerin vom 27. Mai 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \r\n25. November 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Zwar übe der \r\nWissenschaftliche Beirat nur eine beratende Funktion aus und sei nicht \r\nEntscheidungsträger; die zuständige Behörde habe aber die Systemische \r\nTherapie/Familientherapie nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren \r\nakzeptiert.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit ihrer am 20. Dezember 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend \r\nvor: In ihrer Einrichtung solle die vertiefte Ausbildung in Systemischer Therapie \r\ndurchgeführt werden. Die Beklagte habe keinerlei Begründung angegeben, warum \r\ndie Systemische Therapie wissenschaftlich nicht anerkannt sei. Sie habe sich auch \r\nkein eigenes Urteil zu dieser Frage gebildet. In anderen Ländern sei die Systemische \r\nTherapie von verschiedenen Behörden bereits wissenschaftlich anerkannt. Das \r\nVerfahren werde von vielen Wissenschaftlern an Hochschulen sowie in \r\npsychiatrischen und psychotherapeutischen Kliniken des Landes NRW praktiziert, \r\ngelehrt und beforscht. Die Arbeitsgemeinschaft für Systemische Therapie - AGST - \r\nhabe im Dezember 1998 eine umfangreiche Dokumentation mit Materialien zu \r\nTheorie, Praxis und Evaluation des wissenschaftlichen Psychotherapieverfahrens \r\n„Systemische Therapie\" herausgegeben. Das Gutachten des Wissenschaftlichen \r\nBeirats Psychotherapie zur Systemischen Therapie als wissenschaftliches \r\nPsychotherapieverfahren vom 29. September 1999 sei nach Form und Inhalt für die \r\nvorliegende Frage ungeeignet, da es sich nicht mit der Frage beschäftige, ob eine \r\nwissenschaftliche Anerkennung der Systemischen Therapie in der Fachwelt gegeben \r\nsei. Dem wissenschaftlichen Beirat sei nach § 11 PsychThG weder aufgetragen, \r\nPsychotherapieverfahren zuzulassen, noch diese nach eigenen Kriterien zu \r\nbewerten. Seine Aufgabe beschränke sich vielmehr darin, sich zur Anerkanntheit von \r\npraktizierten und erörterten Psychotherapieverfahren in Wissenschaft und Praxis \r\ngutachtlich zu äußern. \n\n\r\n\r\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \r\n8. Mai 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom \r\n25. November 2003 zu verpflichten, ihr die Anerkennung als \r\nAusbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 Psychotherapeutengesetz für \r\ndie Ausbildung zum Kinder- und \r\nJugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet \r\n„Systemische Therapie/Familientherapie\" zu erteilen.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n8\n\nZur Begründung ergänzt sie ihr Vorbringen dahin, dass nach Auskunft des \r\nMinisteriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie eine Anerkennung des in \r\nRede stehenden Vertiefungsgebietes weder bisher erfolgt noch in naher Zukunft zu \r\nerwarten sei.\n\n\r\n\r\n9\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \r\nÜbrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen der AGST \r\nund des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n11\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Ablehnung der Beklagten, die Einrichtung der Klägerin als Ausbildungsstätte \r\nfür Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit dem Vertiefungsgebiet „Systemische \r\nTherapie/Familientherapie\" anzuerkennen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \r\nihren Rechten. Da nach § 6 Abs. 2 PsychThG - neben der streitigen Voraussetzung \r\ndes wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens - weitere \r\nKriterien erfüllt sein müssen, die von der Klägerin noch darzulegen sein werden, \r\nkonnte das Gericht nur die Verpflichtung der Beklagten aussprechen, die Klägerin \r\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 113 Abs. 5 \r\nSatz 2 VwGO.\n\n\r\n\r\n13\n\nDas Vertiefungsgebiet „Systemische Therapie/Familientherapie\" ist entgegen der \r\nAuffassung der Beklagten ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches \r\nVerfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG, das der Feststellung, Heilung oder \r\nLinderung von Störungen mit Krankheitswert dient.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Ausführungen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie in seinem \r\nGutachten zur Systemischen Therapie als wissenschaftliches \r\nPsychotherapieverfahren vom 29. September 1999 stehen dieser Feststellung nicht \r\nentgegen. Zum einen ist nicht der Wissenschaftliche Beirat der zuständige \r\nEntscheidungsträger sondern ausschließlich die Beklagte. Der Wissenschaftliche \r\nBeirat soll nach § 11 PsychThG von der zuständigen Behörde in Zweifelsfällen \r\nherangezogen werden, damit die Behörde ihre Entscheidung auf der Grundlage \r\neines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats als sachverständige Institution zu \r\ntreffen in der Lage ist. Keinesfalls soll indes der Wissenschaftliche Beirat die \r\nEntscheidung treffen, ob es sich bei der Systemischen Therapie um ein \r\nwissenschaftlich anerkanntes Verfahren handelt, wie die Beklagte - trotz \r\ngegenteiliger Äußerungen - anzunehmen scheint, da sie zur Begründung ihrer \r\nAuffassung ausschließlich auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats \r\nverweist. Zum anderen ist der Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung vom \r\nWissenschaftlichen Beirat in seinem Gutachten vom 29. September 1999 verkannt \r\nworden, wie sich aus seiner zusammenfassenden Stellungnahme ergibt: \n\n\r\n\r\n15\n\n„Entscheidend für die Bewertung jedoch ist, daß die Wirksamkeit der \r\nSystemischen Therapie auch für einen eingeschränkten Anwendungsbereich \r\nderzeit nicht als nachgewiesen gelten kann. Die Systemische Therapie kann daher \r\nderzeit nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren eingestuft werden\". \n\n\r\n\r\n16\n\nGeprüft hat der Beirat allein die Frage der Wirksamkeit des Verfahrens, die sich \r\nindes für die hier allein zur Entscheidung stehende Frage der wissenschaftlichen \r\nAnerkennung so aber nicht stellt. \n\n\r\n\r\n17\n\nEs bestehen vorliegend keine Bedenken, den unbestimmten Rechtsbegriff der \r\nwissenschaftlichen Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren in dem Sinne \r\nauszulegen, wie dies durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen in ständiger Rechtsprechung zum Begriff der „wissenschaftlich nicht \r\nanerkannten Heilbehandlung\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 der \r\nBeihilfenverordnung NRW erfolgt. Sowohl nach den Regeln der Beihilfenverordnung \r\nals auch des Psychotherapeutengesetzes soll durch das Erfordernis der \r\nWissenschaftlichkeit ein Missbrauch unter dem Deckmantel berechtigter Behandlung \r\nbzw. Therapieausübung verhindert, d. h. Scharlatanerie soll ausgeschlossen \r\nwerden,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. Jerouschek, PsychThG, Kommentar, § 1 RNr. 31, zum PsychThG.\n\n\r\n\r\n19\n\nWissenschaftlich anerkannt im Sinne des Beihilfenrechts ist eine \r\nBehandlungsmethode, wenn sie von den Wissenschaftlern, die in dem durch die zu \r\nbehandelnde Krankheit und die Art der Behandlung gekennzeichneten Fachbereich \r\ntätig sind, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine Behandlung der \r\nKrankheit wirksam angesehen wird. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss \r\nallerdings nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt \r\nwerden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und \r\nErkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht \r\nwerden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine \r\nweitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist \r\njedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoren oder \r\nwichtige wissenschaftliche Gremien die Behandlungsmethode auf Grund \r\nwissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht wirksam ansehen. Wissenschaftlich \r\nanerkannt in diesem Sinne können durchaus verschiedene Methoden und Mittel sein; \r\ndies gilt auch dann, wenn eine Methode oder ein Mittel bevorzugt angewandt wird. \r\nEntscheidend kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob auch die \r\nAußenseitermethode von der herrschenden wissenschaftlichen Meinung als wirksam \r\nund geeignet angesehen wird -\n\n\r\n\r\n20\n\nso das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \r\n(OVG NRW), Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 2192/88 - und vom 23. März 1995 \r\n- 6 A 3871/93 -,\n\n\r\n\r\n21\n\noder wenn die Behandlungsmethode in Kreisen der Wissenschaftler zumindest \r\nvon einer gewichtigen Minderheit als therapiewirksam angesehen wird.\n\n\r\n\r\n22\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 12 A 1449/91 -; Verwaltungsgericht \r\n(VG) Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Begriff der „wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung\" im Sinne \r\ndes § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 BVO erfasst danach nicht nur Verfahren, deren \r\nUnwissenschaftlichkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, weil sie auf Aberglauben \r\noder anderen neben der Sache liegenden Überzeugungen beruhen; erfasst werden \r\nauch Methoden, deren Geeignetheit lediglich von der unter Wissenschaftlern \r\nherrschenden Auffassung mit der Folge in Zweifel gezogen wird, dass sich die \r\nBefürworter dieser Methode in einer wissenschaftlichen Außenseiterposition befinden \r\nund nicht einmal als gewichtige Mindermeinung angesehen werden können.\n\n\r\n\r\n24\n\nSo auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 1997 - 10 K 13113/94 -.\n\n\r\n\r\n25\n\nEs ist also auf die unter den Wissenschaftlern herrschende Auffassung \r\nabzustellen. Die Frage ist zu beantworten, ob die Systemische Therapie von \r\nFachleuten, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht maßgeblich \r\nsind, als wirksam angesehen wird, nicht ob sie tatsächlich wirksam ist. Das \r\nGutachten des Wissenschaftlichen Beirates ist nicht nach diesen Maßstäben \r\nausgerichtet. \n\n\r\n\r\n26\n\nNach diesen maßgeblichen Grundsätzen ist die Systemische \r\nTherapie/Familientherapie ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches \r\nVerfahren. In den USA entwickelt waren es auch in Deutschland namhafte \r\nWegbereiter wie Horst-Eberhard Richter mit seinem Buch „Patient Familie\", die seit \r\nüber vier Jahrzehnten neben die klassischen Therapien der Psychoanalyse, der \r\nVerhaltenstherapie und den humanistischen Therapien die Systemische Therapie als \r\nweitere bedeutende Therapieform stellten. Die Internationale Gesellschaft für \r\nsystemische Therapie - IGST - in Heidelberg wurde 1983 mit dem Ziel gegründet, \r\ndas systemische Denken und Handeln weiterzuentwickeln, zu vermitteln und es in \r\nunterschiedlichen psychosozialen Kontexten umzusetzen. Die Deutsche Gesellschaft \r\nfür Systemische Therapie und Familientherapie - DGSF - hat auf ihrer \r\n5. wissenschaftlichen Jahrestagung im Oktober 2005 in Oldenburg mehr als 450 \r\nFachleute aus Beratung, Therapie, Supervision oder Mediation begrüßt und einen \r\nForschungspreis für die Forschungsarbeit über die Rolle der Familie bei kindlichen \r\nKopfschmerzen verliehen. Die Systemische Gesellschaft, der 1993 gegründete \r\ndeutsche Verband für systemische Forschung, Therapie, Supervision und Beratung \r\ne. V., veranstaltet Tagungen zu der Systemischen Therapie in Zusammenarbeit mit \r\ndem Institut für Medizinische Psychologie der Universitätsklinik Heidelberg und der \r\nDGSF. Die Literaturlisten zur Systemischen Therapie sind umfangreich, es existieren \r\nzu der Therapie Lehrbücher, wie z. B. das Lehrbuch von A.v. Schlippe/J. Schweitzer, \r\ndie im Institut für Familientherapie e. V. in Weinheim ausbilden und lehren. In der \r\nArbeitsgemeinschaft für Systemische Therapie - AGST - sind ebenfalls namhafte \r\nFachleute vertreten. Angesichts der qualitativ und quantitativ unübersehbaren Menge \r\nvon Fachleuten, die die Systemische Therapie als wirksame Therapieform ansehen, \r\nist die Auffassung der Beklagten und des Wissenschaftlichen Beirates, es handele \r\nsich um ein wissenschaftlich nicht anerkanntes Verfahren, nicht haltbar.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Beklagte hat die Klägerin als Ausbildungsstätte anzuerkennen, sofern diese \r\ndie in § 6 Abs. 2 PsychThG weiter geforderten Nachweise erbringt.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO. Die Entscheidung über die \r\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \r\n711 ZPO.\n\n\r\n\r\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/26-k-9121-03","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/26-k-9121-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273035","retrieved":"2026-07-09 02:44:05.534361+00:00"}}