{"status":"available","doknr":"OLD273034","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0407.26K6092.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"26 K 6092/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in L. Sie wendet sich gegen ihre \nVeranlagung zum Kammerhöchstbeitrag nach der ab dem 1. Januar 2004 geltenden \nBeitragsordnung der Beklagten vom 21. November 2001 in der Fassung der \nÄnderung vom 19. November 2003 (im Folgenden: BeitrO 2004).\n\n3\n\nBis zum Jahre 2003 war die Klägerin nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BeitrO in der bis \nzum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung mit dem aus der zugehörigen \nBeitragstabelle ersichtlichen, bei einem Jahresumsatz von über 2,5 Millionen Euro \nanfallenden Höchstbeitrag veranlagt worden (zuletzt vierteljährlich 854,- Euro), weil \nsie die für die Einstufung maßgebliche Höhe des Umsatzes nicht gemäß § 3 Abs. 3 \nSätze 1, 2 BeitrO erklärt hatte. Vor dem Hintergrund einer Änderung des \nApothekengesetzes zum 1. Januar 2004, nach der nunmehr die Möglichkeit besteht, \nneben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben, änderte die \nBeklagte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch ihre Beitragsordnung. \nNunmehr - seit dem 1. Januar 2004 - bemisst sich der Jahresbeitrag als bestimmter \nVomhundertsatz des (Netto)Gesamtumsatzes aus Haupt- und Filialapotheken, wobei \nein 10 Millionen Euro übersteigender jährlicher Apothekengesamtumsatz nicht in die \nBeitragsberechnung mit einbezogen wird. Falls eine Umsatzerklärung nicht vorgelegt \nwird, wird nach § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 der Beitragspflichtige für das \nJahr 2004 mit einem Vomhundertsatz von 0,13 von 10 Millionen Euro veranlagt.\n\n4\n\nUnter dem 9. Dezember 2003 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe \neiner Umsatzerklärung auf. Diese teilte hierauf mit, dem nicht nachkommen zu \nwollen. Daraufhin veranlagte die Beklagte die Klägerin mit dem nach einem \nNettoumsatz von 10 Millionen Euro bemessenen Höchstbeitrag. Mit Beitragsbescheid \nvom 19. April 2004 setzte sie unter anderem den Kammerbeitrag für das \n1. Quartal 2004 in Höhe von 3.250,- Euro fest. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 \nzurück.\n\n5\n\nAm 17. September 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt \nsie vor, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 gegen den Gleichheitssatz und den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Äquivalenzprinzips verstoße, \nweil die Anzahl der von den Beitragspflichtigen betriebenen Apotheken bei der \nHöchstbeitragsberechnung keine Berücksichtigung finde. Es verstoße gegen die \nBeitragsgerechtigkeit, den Inhaber einer einzigen Apotheke zum gleichen \nHöchstbeitragssatz heranzuziehen wie den Inhaber einer Viererkette. Der ohne \nDifferenzierung angehobene Höchstbeitrag bewirke einen Erklärungsdruck, obwohl \nkeine Rechtspflicht zum Umsatznachweis bestehe.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004, bei Gericht eingegangen am Folgetag, hat \ndie Klägerin den zwischenzeitlich ergangenen Beitragsbescheid für das \n2. Quartal 2004 vom 14. Juli 2004 in gleicher Höhe und den hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 in das Klageverfahren einbezogen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 2004 und \nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. August 2004 \ninsoweit aufzuheben, als darin der Kammerbeitrag für das \n1. Quartal 2004 mit 3.250,00 Euro festgesetzt worden ist, ferner \nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2004 \ninsoweit aufzuheben, als darin der Kammerbeitrag für das \n2. Quartal 2004 mit 3.250,00 Euro festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie führt insbesondere an, die Klägerin könne eine leistungsgerechte Belastung \ndurch Abgabe einer Umsatzerklärung erreichen. Wenn diese dagegen einen Umsatz \nvon mehr als 10 Millionen Euro erziele, sei eine Benachteiligung tatsächlich nicht \ngegeben.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie angegriffenen Bescheide der Beklagten und ihre hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu dem Kammerbeitrag für das Jahr 2004 und die \nentsprechende Festsetzung der Quartalsbeträge beruhen auf §§ 6 Abs. 5 Satz 1, 23 \nAbs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in Verbindung mit den für das Jahr 2004 \ngeltenden Vorschriften der Beitragsordnung der Beklagten.\n\n17\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 wird der Kammerbeitrag in vierteljährlichen \nTeilbeträgen erhoben. Der jährliche Beitrag errechnet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBeitrO 2004 grundsätzlich als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz \n(ohne Mehrwertsteuer), wobei ein den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigender \njährlicher Umsatz nach § 2 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 nicht berücksichtigt wird. Der \nApothekenumsatz ergibt sich aus der Summe der (Vorvorjahres)Umsätze der im \nBereich der Beklagten betriebenen Haupt- und Filialapotheken, § 2 Abs. 1 Satz 5 \nBeitrO 2004. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 hat der Beitragspflichtige durch \neine Erklärung die Höhe des im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne \nMehrwertsteuer bis zu 10 Millionen Euro nachzuweisen. Falls diese Erklärung nicht \nvorgelegt wird, wird er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BeitrO 2004 mit einem \nVomhundertsatz von 0,13 von 10 Millionen Euro veranlagt.\n\n18\n\nDie Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften ist weder in formeller noch in materieller \nHinsicht zu beanstanden. Die Änderung der Beitragsordnung vom \n19. November 2003 ist vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie des Landes Nordrhein-Westfalen als dem zuständigen Fachministerium \ngenehmigt worden (§§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 HeilBerG) und ordnungsgemäß im \nMinisterialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden (§ 23 \nAbs. 3 HeilBerG).\n\n19\n\nMateriellrechtliche Bedenken - insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der \nBestimmungen - bestehen nicht. Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern \nsind Beiträge im Rechtssinne, d.h. Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus \nder Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder \nziehen kann. Für deren Erhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen ist \ndas Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - GewArch 1990, 398.\n\n21\n\nDas Äquivalenzprinzip besagt, dass öffentliche Abgaben nicht in einem \nMissverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen. \nHieraus folgt, dass die Höhe des Kammerbeitrages nicht in einem Missverhältnis zu \ndem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll, und dass einzelne Mitglieder im \nVerhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398; Urt. v. \n3. September 1991 - 1 C 24.88 - GewArch 1992, 28.\n\n23\n\nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG untersagt, ohne sachlichen Grund \nwesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für \ndie Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche \nKörperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder \nRechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen \nzueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind,\n\n24\n\nBVerwG, Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, GewArch 1992, 28.\n\n25\n\nDiesen Anforderungen genügt die Beitragsordnung der Beklagten in der in Rede \nstehenden Fassung. § 2 Abs. 1 BeitrO 2004 gewährleistet eine vorteilsgerechte \nBeitragserhebung. Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung \nzu bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto)Gesamtumsatz des/der \nApothekenbetriebe(s) als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag \nsteht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten \nim Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit \ngedeckt,\n\n26\n\nvgl. VGH München, Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, zitiert nach juris, \nunter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 \nNr. 8.\n\n27\n\nDie Anhebung der Obergrenze, bis zu der der Apothekenumsatz in die \nBeitragsberechnung einbezogen wird, trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die \nmögliche Umsatzspanne des einzelnen Kammermitgliedes durch die infolge einer \nÄnderung des Apothekengesetzes seit dem 1. Januar 2004 bestehende Möglichkeit, \nbis zu vier Apotheken zu betreiben, erweitert hat. Um bei einer Vorteilsbemessung \nnach dem Umsatz die bei bis zu vier Apotheken erzielbaren Nettoumsätze \nabzudecken, war eine Anhebung der Obergrenze zur Aufrechterhaltung der \nBeitragsgerechtigkeit unumgänglich. Während die Beitragsordnung alter Fassung für \nalle Apothekeninhaber mit einem Jahresumsatz von über 2,5 Millionen Euro \n- ungeachtet der Höhe des übersteigenden Betrages - den gleichen Beitrag vorsah, \nwird nunmehr bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von 10 Millionen Euro \ndifferenziert und erst dann ein einheitlicher Höchstbeitrag erhoben. Diese Änderung \nerfasst nicht nur die voraussichtlich einen gesteigerten Gesamtumsatz erzielenden \nInhaber von Haupt- und Filialapotheken, sondern auch die Inhaber rentabler \nEinzelapotheken, deren Umsatz (regelmäßig) die alte Obergrenze überstieg. Der \nAnteil dieser Apotheken belief sich nach Feststellungen der Beklagten inzwischen \nauf etwa 6,5 % im Kammerbereich. Insofern ist durch die Änderung der \nBeitragsordnung eine größere Beitragsgerechtigkeit unter den Kammermitgliedern \nhergestellt worden.\n\n28\n\nAll dies bemängelt die Klägerin selbst nicht. Sie rügt allein die Regelung des § 3 \nAbs. 1 Satz 4 BeitrO 2004, wonach ein Kammermitglied bei fehlender \nUmsatzerklärung zu dem einheitlichen, die Zahl der betriebenen Apotheken \nunberücksichtigt lassenden Höchstbeitrag herangezogen wird. Dabei stört sie sich \nnicht an der grundsätzlichen, auch in der Vergangenheit akzeptierten Veranlagung \nzum Höchstbeitrag, zu der die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist. Vielmehr \nbeanstandet sie die einheitlich heraufgesetzte Höhe des Höchstbeitrages und meint, \ndie Beklagte habe hier nach der Zahl der Apotheken differenzieren und entsprechend \ngetrennte Obergrenzen festlegen müssen, um den vorstehend angeführten \nbeitragsrechtlichen Grundsätzen zu genügen. Im Ergebnis verlangt sie eine \ndifferenziertere Regelung, wonach es in ihrem Fall bei dem bis zum Jahre 2003 \nberücksichtigten maximalen Jahresumsatz von 2,5 Millionen Euro bleiben soll. \nHierauf hat sie jedoch keinen Anspruch. Es ist Sache der Beklagten, \nBeitragsgerechtigkeit herzustellen. Dem kommt sie - wie ausgeführt - durch das in \n§ 2 Abs. 1 BeitrO 2004 geregelte System der Beitragserhebung nach. Der \nKammerbeitrag bemisst sich gemäß § 2 Abs. 1 BeitrO unmissverständlich nach dem \njährlichen Apotheken(gesamt)umsatz. Die zur vorteilsgerechten Beitragsfestsetzung \nerforderlichen Daten können nur von dem Beitragspflichtigen selbst beigebracht \nwerden. Daher ist er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrO 2004 grundsätzlich zur Abgabe \neiner Umsatzerklärung verpflichtet. An die Nichtvorlage knüpft sich nach § 3 Abs. 1 \nSatz 4 BeitrO 2004 die Sanktion der Heranziehung zum Höchstbeitrag. Diese \nRegelung dient der Verwaltungspraktikabilität. Wie differenziert die Beklagte dies im \nEinzelnen ausgestaltet, ist ihr überlassen. Denn all dem kann sich die Klägerin \nentziehen. Sie hat es - wie alle übrigen Kammermitglieder auch - selbst in der Hand, \nsich - falls erforderlich - durch Abgabe einer Umsatzerklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \nBeitrO 2004 zu entlasten und eine am tatsächlichen Gesamtumsatz orientierte \nvorteilsgerechte Heranziehung zum Kammerbeitrag zu ermöglichen. Dass die \nKlägerin keine Umsatzerklärung abgeben will, ist allein ihrer Sphäre zuzurechnen \nund begründet mangels erkennbarer Schutzwürdigkeit keine Rechtspflicht für die \nBeklagte, die Beitragserhebung nach den Vorstellungen der Klägerin zu regeln.\n\n29\n\nDie Beklagte ist im Übrigen nicht gehalten, allen Besonderheiten ihrer Mitglieder \nbeitragsmäßig Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit verlangt \nkeine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit. Dieser \nzur Handhabung der Vielzahl der Fälle im Abgabenrecht allgemein entwickelte \nBegriff gestattet es dem Satzungsgeber, Regelfälle zu erfassen und als typische \nFälle gleichartig zu behandeln, also zu pauschalieren. Gibt der Beitragspflichtige \nkeine Umsatzerklärung ab, ist regelmäßig anzunehmen, dass er kein Interesse an \neiner umsatzgenauen Berechnung hat, typischerweise weil er die Obergrenze \nerreicht oder überschreitet.\n\n30\n\nNach alledem ermöglicht die für das Jahr 2004 gültige Beitragsordnung der \nBeklagten eine vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festsetzung der \nQuartalsbeträge ist den wirksamen Bestimmungen der Beitragsordnung \nentsprechend erfolgt.\n\n31\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/26-k-6092-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/26-k-6092-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273034","retrieved":"2026-07-09 02:44:05.446343+00:00"}}