{"status":"available","doknr":"OLD273033","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0407.25K2401.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"25 K 2401/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch \nEinschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat. \n\nDer Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. April 2005 sowie der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 2005 werden aufgehoben, soweit die \nKlägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. \n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 12. April 2005 zog die Beklagte die \nKlägerin für die in der Spielhalle U Straße 1, 00000 X, aufgestellten Automaten für \ndie Zeit von April bis Dezember 2005 zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt \n16.776,00 Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 8 Apparate mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen x 183,00 Euro / Steuersatz pro Apparat pro Monat, \n10 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 40,00 Euro / Steuersatz pro \nApparat pro Monat. \n\n4\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch \nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 2005 - zugestellt am 2. Mai \n2005 - als unbegründet zurückgewiesen. \n\n5\n\nMit der am 1. Juni 2005 erhobenen Klage, die sich gegen den \nVergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in vollem Umfang \nrichtet, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Vergnügungssteuersatzung \n2002 sei hinsichtlich der Steuer-sätze für Spielgeräte in Spielhallen \nverfassungswidrig, da der Stückzahlmaßstab rechts-widrig sei. Die rückwirkende \nVeranlagung durch die Vergnügungssteuersatzung 2005 verstoße gegen den \nVertrauensschutz, sei nicht auf den Endverbraucher abwälzbar, bilde eine \nunzulässige Umsatzsteuer, erscheine als willkürliche Steuerfestsetzung, habe \nerdrosselnde Wirkung und führe durch unterschiedliche Sätze in der Rückwirkung zur \nUngleichbehandlung.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. \nApril 2005 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n29. April 2005 insoweit aufzuheben, als die Veranlagung \nApparate mit Gewinnmög-lichkeit in Spielhallen betrifft.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n10\n\nwobei sie sich im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise \nhinsichtlich der Veranlagung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen \nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n14\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12. April 2005 \nsowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 2005 sind rechtswidrig, \nsoweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen \nherangezogen worden ist; insoweit verletzten die Vergnügungssteuerbescheide die \nKlägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt X \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2002 bildet für die Heranziehung zu \nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die \nVeranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen handelt.\n\n16\n\n§ 8 dieser Vergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -: \n\n17\n\n„Abs. 2 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei \nder Aufstellung \n\n18\n\n 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) bei \n\n19\n\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 183,00 \nEuro\".\n\n20\n\nDieser insoweit verwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer ist \nnicht rechtswirksam. Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete \nErhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch \nArt. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum \nVergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse \ndieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -.\n\n22\n\nDie Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die \nGesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt, \nverpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines \nMaßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem \nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein \nweiter Gestaltungsspielraum, der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, \nden zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für \nGewinnspielautomaten stehen nunmehr prinzipiell manipulationssichere \nelektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung; seit \ndem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielautomaten mit solchen Zählwerken \naufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite \nzwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten zu ermitteln. \n\n23\n\nNach vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen \nRechtsauffassung sich die Kammer anschließt, ist der geforderte lockere Bezug \nzwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte \nnicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu \nbejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als 50 % \nvon dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im \nSatzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die \nErhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen \nSchwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine \nhinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger „Ausreißer\" \nvoraus. \n\n24\n\nDie Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von \nGewinnspielautomaten, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der \nAufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und \nVergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann, liegt bei einer \nAbweichung über 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten \nmit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die \nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder \nunterschritten werden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze \nliegen, zeigt dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet \nnicht in der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler \nin einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. \n\n25\n\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer \nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die \nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet \nvoraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen \nMindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung \nentsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die \nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.\n\n26\n\nIn der Beschlussvorlage zur Beschlussempfehlung der ersten Änderungssatzung \nzur Vergnügungssteuersatzung wird folgendes ausgeführt: \n\n27\n\n„Bei der Auswertung von Einspielergebnissen aus einigen Spielhallen wie \nauch Gaststätten in X wurde festgestellt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht \nvorgegebene zulässige Schwankungsbreite in einer Reihe von Fällen nicht \neingehalten wird. Es ist davon auszugehen, dass der bisherige Stückzahlmaßstab \ndaher rechtswidrig ist.\"\n\n28\n\nDamit erweist sich der verwendete Stückzahlmaßstab bei der \nSpielautomatensteuer im Stadtgebiet X als nicht rechtswirksam, weil die im \nStadtgebiet X erfolgte konkrete Nachprüfung der Einspielergebnisse abhängig von \nden konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der \nAutomatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im \nGemeindegebiet - bei Auswertung der Einspielergebnisse zur Ermittlung der \nmaßgeblichen Schwankungsbreite zum Ergebnis hatte, dass die Einspielergebnisse \nvon Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der \nEinspielergebnisse dieser Automaten abwichen. \n\n29\n\nDesgleichen kann die Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer nicht \nauf die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt X \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005 gestützt werden; gemäß § 6 \nAbs. 1 der Satzung treten einzelne Vorschriften rückwirkend zum 1. Januar 2003 in \nKraft. Diese erste Änderungssatzung vom 14. Dezember 2005 enthält Regelungen, \ndie zur Rechtsunwirksamkeit dieser Satzung insoweit führen. \n\n30\n\nZunächst bestehen Bedenken, ob die Entstehung des Steueranspruchs (§ 12 der \nVergnügungssteuersatzung) zutreffend geregelt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG NRW muss die Abgabesatzung auch den die Abgabe begründenden \nTatbestand definieren. Der Abgabetatbestand ist der abstrakte zu beschreibende \nSachverhalt, dessen konkrete Verwirklichung die Abgabepflicht auslöst. Der \nAbgabetatbestand beschreibt abstrakt Voraussetzungen, die im konkreten Einzelfall \nerfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Rechtsfolge, in diesem Fall die \nAbgabepflicht, ausgelöst wird. § 12 der Vergnügungssteuersatzung lautet\n\n31\n\n„Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § \n8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.\"\n\n32\n\nWährend § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002 \nlautete\n\n33\n\n„Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben\", \n\n34\n\nlautet § 8 der Vergnügungssteuersatzung vom 14. Dezember 2005 in seiner \nÜberschrift nunmehr \n\n35\n\n„Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate\"\n\n36\n\nund Abs. 1 \n\n37\n\n„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.\"\n\n38\n\nZumindest zweifelhaft erscheint, ob dies noch die Anknüpfung an die \nPauschsteuer im Sinne des § 12 der Vergnügungssteuersatzung bedeutet. \n\n39\n\nLetztlich kann dieses Problem dahinstehen, denn andere Regelungen erweisen \nsich als rechtsunwirksam. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung vom \n14. Dezember 2005 trifft folgende Regelung \n\n40\n\n„Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der \neingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten \nGewinne\".\n\n41\n\nAus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C \n5.04 - ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis als rechtmäßige \nBemessungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit erachtet wird. Erforderlich ist, dass die jeweilige \nSatzungsregelung das Einspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran \nmangelt es vorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung vom 14. Dezember 2005 \ndefiniert das Einspielergebnis unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage \nder Spielautomatensteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich der konkrete \nVergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen \nMünzen ausgedrückt wird und der sich im Einspielergebnis bzw. im Nettoumsatz \nwiederspiegelt. Betrachtet man die der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen \nVerfahren überreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 zu \nersehen, der sich aus der Position „Einwurf\" minus der Position „Auswurf\" errechnet. \nWie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in einem anderen \nVerfahren erläutert hat, werden durch die Parameter „Einwurf\" und „Auswurf\" weder \ndie eingesetzten Geld-beträge noch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist \nunklar, woran die Satzungs-bestimmung zur Errechnung der geschuldeten Steuer \nanknüpft bzw. aus welchen Positionen der Auslesestreifen sich die Steuer ermittelt. \nDie Satzungsbestimmung erweist sich insoweit als unbestimmt. Diese Auffassung \nder Kammer wird dadurch bestätigt, dass Vertreter des/der Beklagten in dem Termin \nam 7. April 2006, die verschiedene Städte vertraten, teilweise den Saldo 1, teilweise \nden Saldo 2 bei gleicher Satzungsregelung als maßgeblich ansahen. Deutlicher kann \nUnbestimmtheit nicht zu Tage treten.\n\n42\n\nFerner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen ausgewiesene Saldo 2 \nbetragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem er nach Bereinigung um \nverschiedenen Positionen errechnet wird. Aufgrund des technischen Fortschritts ist \ninzwischen seit dem 1. Januar 1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des \nKasseninhalts und Röhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich \naufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch den Einbau \nmanipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten grundsätzlich \ngewährleistet. Durch die Zählwerke ist das Einspielergebnis eines Gerätes zu \nermitteln, das den Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten \nGewinne und sonstiger Geldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen \nsich aufgrund der Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest \nelektronische Ausdrucke über den Kasseninhalt und den Röhrenbestand zu \nerstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die Bruttokasse, der Saldo 2 die bereinigte Kasse, \ndas heißt Spieleinsatz minus Abzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin in \neinem anderen Verfahren hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 \nenthalte die Bereinigung um Röhren-auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld. Zutreffende Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einspielergebnisse \nals Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden \nsind, da diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen \nSpielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des Spielers \nabzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben. Dem entspricht \ndie zugrundeliegende Satzungsregelung nicht. \n\n43\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch Urteil vom \n19. September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem auch in vorliegender \nSatzung verwendeten Begriff der „eingesetzten Spielbeträge\" Bedenken an der \nBerechnung geltend gemacht hat, weil Wechselgeld zwar von dem Zählwerk eines \nAutomaten als Ausgabe erfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es \nsich um zurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. Auch \ndies zeigt, dass „der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der \nausgezahlten Gewinne\" den Vergnügungsaufwand nicht zutreffend wiedergibt, wenn \ndem Spieler z.B. bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei \nEinsatz eines Geldscheins zurückgegeben wird. Dies bestätigt die obigen \nAusführungen. \n\n44\n\nWegen Unwirksamkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung \nvom 14. Dezember 2005 ist mithin eine wirksame Rechtsgrundlage für die \nVeranlagung von Geldspielautomaten in Spielhallen nicht gegeben, sodass der \nKlage insoweit stattzugeben war. Dahingestellt bleiben kann mithin, ob ein Verstoß \ngegen Artikel 3 GG darin zu sehen ist, dass für den zurückliegenden Zeitraum ab 1. \nJanuar 2003 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit einerseits ein Steuersatz von 10 \nv.H. des Einspielergebnisses gefordert wird, andererseits die Steuerschuldner nicht \nungünstiger gestellt werden dürfen als durch die bisherige Satzungsregelung. Dies \nführt zu einer deutlichen Bevorzugung der Aufsteller mit hohen Einspielergebnissen \nund dies über den Zeitraum von 3 Jahren. Zwei Grundrechte stehen bei dieser Frage \nin Widerstreit, das Schlechterstellungsverbot und Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Kammer \nneigt dazu, zur Wirksamkeit dieser Satzungsregelung zumindest zu fordern, dass \nsich der Rat der Stadt X darüber Gedanken macht, wie sich der unterschiedliche \nAbgabesatz im Verhältnis der Aufsteller zueinander auswirkt, und Überlegungen \nhinsichtlich dieser Ungleichbehandlung anstellt. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/25-k-2401-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/25-k-2401-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273033","retrieved":"2026-07-09 02:44:05.363858+00:00"}}