{"status":"available","doknr":"OLD273032","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0407.25K1327.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-07","aktenzeichen":"25 K 1327/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage durch \r\nEinschränkung des Klageantrags teilweise zurückgenommen hat. \n\n\r\n\n\r\n\nFerner wird das Verfahren eingestellt, soweit die Parteien es teilweise in der \r\nHauptsache konkludent für erledigt erklärt haben. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2005 in der \r\nFassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 28. März 2006 sowie der \r\nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2005 werden aufgehoben, \r\nsoweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen \r\nherangezogen worden ist. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \r\ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \r\nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung \r\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \r\nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen. \n\n\r\n\r\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 7. Januar 2005 zog der Beklagte die \r\nKlägerin für die in der Spielhalle T1 Straße 186, M, aufgestellten Automaten für die \r\nZeit von Januar bis Dezember 2005 zu Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt \r\n38.040,00 Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: 8 Apparate mit \r\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen x 300,00 Euro / Steuersatz pro Apparat pro Monat, \r\n11 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 70,00 Euro / Steuersatz pro \r\nApparat pro Monat. \n\n\r\n\r\n4\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde durch \r\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2005 - zugestellt am 22. \r\nFebruar 2005 - als unbegründet zurückgewiesen. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit der am 22. März 2005 erhobenen Klage, die sich gegen den \r\nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 2005 in vollem Umfang \r\nrichtet, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Vergnügungssteuersatzung \r\nsei hinsichtlich der Steuersätze für Spielgeräte in Spielhallen verfassungswidrig, da \r\ndie festgesetzten Pauschalsätze erdrosselnde Wirkung aufwiesen. \n\n\r\n\r\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2006 hat der Beklagte den an die \r\nKlägerin gerichteten Vergnügungssteuerbescheid vom 28. März 2006 zu den Akten \r\ngereicht. Daraus ergibt sich, dass auf der Grundlage der Steuerberechnung nach \r\nden Einspielergebnissen die Vergnügungssteuer von Januar bis Dezember 2005 für \r\nApparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen von 28.800,00 Euro auf 19.363,08 \r\nEuro ermäßigt worden ist.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n\r\n\r\n8\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. \r\nJanuar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides des \r\nBeklagten vom 28. März 2006 sowie den Widerspruchsbescheid \r\ndes Beklagten vom 18. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als \r\ndie Veranlagung Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen \r\nbetrifft.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\r\n11\n\nwobei er sich im wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \r\nbezieht.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBeklagten Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n14\n\nSoweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des Klageantrags teilweise \r\nhinsichtlich der Veranlagung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen \r\nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 \r\nVwGO).Gleichermaßen war das Verfahren zur Klarstellung einzustellen (§ 92 Abs. 3 \r\nVwGO analog), soweit die Parteien das Verfahren konkludent teilweise in der \r\nHauptsache für erledigt erklärt haben, indem die Veranlagung für Apparate mit \r\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von ursprünglich 28.800,00 Euro auf 19.363,08 \r\nEuro ermäßigt worden ist. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar \r\n2005 in der durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. März 2006 \r\nermäßigten Fassung sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. \r\nFebruar 2005 sind rechtswidrig, soweit die Klägerin zu Vergnügungssteuer für \r\nGeldspielgeräte in Spielhallen herangezogen worden ist; insoweit verletzten die \r\nVergnügungssteuerbescheide die Klägerin mithin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \r\nSatz 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M. \r\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 18. Dezember 2003 bildet für die Heranziehung zu \r\nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage, soweit es sich um die \r\nVeranlagung von Geldspielgeräten in Spielhallen handelt.\n\n\r\n\r\n17\n\n§ 8 dieser Vergnügungssteuersatzung lautet - soweit maßgeblich -: \n\n\r\n\r\n18\n\n„Abs. 2 Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei \r\nder Aufstellung \n\n\r\n\r\n19\n\n 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) bei \n\n\r\n\r\n20\n\n a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 300,00 Euro\".\n\n\r\n\r\n21\n\nDieser insoweit verwendete Stückzahlmaßstab bei der Spielautomatensteuer ist \r\nnicht rechtswirksam. Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete \r\nErhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch \r\nArt. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum \r\nVergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten \r\nmit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse \r\ndieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen, \n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 -.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die \r\nGesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt, \r\nverpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der \r\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines \r\nMaßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem \r\nVergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein \r\nweiter Gestaltungsspielraum, der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, \r\nden zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für \r\nGewinnspielautomaten stehen nunmehr prinzipiell manipulationssichere \r\nelektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung; seit \r\ndem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielautomaten mit solchen Zählwerken \r\naufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite \r\nzwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielautomaten zu ermitteln. \r\n\n\r\n\r\n24\n\nNach vorgenanntem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen \r\nRechtsauffassung sich die Kammer anschließt, ist der geforderte lockere Bezug \r\nzwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte \r\nnicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu \r\nbejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten mehr als 50 % \r\nvon dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im \r\nSatzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die \r\nErhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen \r\nSchwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine \r\nhinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger „Ausreißer\" \r\nvoraus. \n\n\r\n\r\n25\n\nDie Grenze für die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von \r\nGewinnspielautomaten, bis zu der allenfalls der durch den Charakter der \r\nAufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und \r\nVergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden kann, liegt bei einer \r\nAbweichung über 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten \r\nmit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet. Dieser Gesamtdurchschnitt darf durch die \r\nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte also um nicht mehr als 25 % über- oder \r\nunterschritten werden. Ergeben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze \r\nliegen, zeigt dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet \r\nnicht in der Lage ist, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler \r\nin einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. \n\n\r\n\r\n26\n\nDie Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer \r\nGerätegruppe setzt hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die \r\nEinspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet \r\nvoraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt von den konkreten \r\nUmständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen \r\nMindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung \r\nentsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die \r\nErmittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.\n\n\r\n\r\n27\n\nIn der Beschlussvorlage zur Beschlussempfehlung der zweiten \r\nNachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung wird folgendes ausgeführt: \n\n\r\n\r\n28\n\n„Der Verwaltung liegen Einspielergebnisse aus drei Spielhallen vor. Danach \r\nweist das durchschnittliche Ergebnis eine erheblich höhere Schwankungsbreite \r\naus als die in dem Urteil genannten 50 v.H.. Es wurden Ergebnisse pro Gerät und \r\nMonat zwischen minus 250,00 Euro und plus 10.000,00 Euro erklärt. Damit wird \r\nerkennbar, dass der Stückzahlmaßstab in der Vergnügungssteuersatzung der \r\nStadt M nicht mehr haltbar ist.\"\n\n\r\n\r\n29\n\nDamit erweist sich der verwendete Stückzahlmaßstab bei der \r\nSpielautomatensteuer im Stadtgebiet M als nicht rechtswirksam, weil die im \r\nStadtgebiet M erfolgte konkrete Nachprüfung der Einspielergebnisse abhängig von \r\nden konkreten örtlichen Gegebenheiten - etwa der Zahl und Größe der \r\nAutomatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im \r\nGemeindegebiet - bei Auswertung der Einspielergebnisse zur Ermittlung der \r\nmaßgeblichen Schwankungsbreite zum Ergebnis hatte, dass die Einspielergebnisse \r\nvon Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der \r\nEinspielergebnisse dieser Automaten abwichen. \n\n\r\n\r\n30\n\nDesgleichen kann die Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuer nicht \r\nauf die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt M \r\n(Vergnügungssteuersatzung) vom 21. Dezember 2005 gestützt werden; Artikel 1 \r\ndieser Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Diese zweite \r\nNachtragssatzung vom 21. Dezember 2005 enthält Regelungen, die zur \r\nRechtsunwirksamkeit dieser Satzung führen. \n\n\r\n\r\n31\n\nZunächst bestehen Bedenken, ob die Entstehung des Steueranspruchs (§ 12 der \r\nVergnügungssteuersatzung) zutreffend geregelt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \r\nKAG NRW muss die Abgabesatzung auch den die Abgabe begründenden \r\nTatbestand definieren. Der Abgabetatbestand ist der abstrakte zu beschreibende \r\nSachverhalt, dessen konkrete Verwirklichung die Abgabepflicht auslöst. Der \r\nAbgabetatbestand beschreibt abstrakt Voraussetzungen, die im konkreten Einzelfall \r\nerfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Rechtsfolge, in diesem Fall die \r\nAbgabepflicht, ausgelöst wird. § 12 der Vergnügungssteuersatzung lautet\n\n\r\n\r\n32\n\n„Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle der Pauschsteuer nach § \r\n8 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.\"\n\n\r\n\r\n33\n\nWährend § 8 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2003 \r\nlautete\n\n\r\n\r\n34\n\n„Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \r\nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben\", \n\n\r\n\r\n35\n\nlautet § 8 der Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 in seiner \r\nÜberschrift nunmehr \n\n\r\n\r\n36\n\n„Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate\"\n\n\r\n\r\n37\n\nund Abs. 1 \n\n\r\n\r\n38\n\n„Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, \r\nUnterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit \r\nGewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne \r\nGewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.\"\n\n\r\n\r\n39\n\nZumindest zweifelhaft erscheint, ob dies noch die Anknüpfung an die \r\nPauschsteuer im Sinne des § 12 der Vergnügungssteuersatzung bedeutet. \n\n\r\n\r\n40\n\nLetztlich kann dieses Problem dahinstehen, denn andere Regelungen erweisen \r\nsich als rechtsunwirksam. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vergnügungssteuersatzung vom \r\n21. Dezember 2005 trifft folgende Regelung \n\n\r\n\r\n41\n\n„Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der Gesamtbetrag der \r\neingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten \r\nGewinne\".\n\n\r\n\r\n42\n\nAus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 - 10 C \r\n5.04 - ist zu entnehmen, dass das Einspielergebnis als rechtmäßige \r\nBemessungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten \r\nmit Gewinnmöglichkeit erachtet wird. Erforderlich ist, dass die jeweilige \r\nSatzungsregelung das Einspielergebnis zutreffend und bestimmt definiert; daran \r\nmangelt es vorliegend. Die Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 \r\ndefiniert das Einspielergebnis unzutreffend, zumindest aber unbestimmt. Grundlage \r\nder Spielautomatensteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist grundsätzlich der konkrete \r\nVergnügensaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen \r\nMünzen ausgedrückt wird und der sich im Einspielergebnis bzw. im Nettoumsatz \r\nwiederspiegelt. Betrachtet man die der Kammer zur Verfügung stehenden in anderen \r\nVerfahren überreichten Auslesestreifen von Geldspielautomaten, ist ein Saldo 1 zu \r\nersehen, der sich aus der Position „Einwurf\" minus der Position „Auswurf\" errechnet. \r\nWie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden \r\ndurch die Parameter „Einwurf\" und „Auswurf\" weder die eingesetzten Geldbeträge \r\nnoch die ausgezahlten Gewinne erfasst. Damit ist unklar, woran die \r\nSatzungsbestimmung zur Errechnung der geschuldeten Steuer anknüpft bzw. aus \r\nwelchen Positionen der Auslesestreifen sich die Steuer ermittelt. Der Vertreter des \r\nBeklagten stimmte den Erwägungen zu, dass sich die Satzungsbestimmung insoweit \r\nals unbestimmt erweist. \n\n\r\n\r\n43\n\nFerner kommt hinzu, dass der durch die Auslesestreifen ausgewiesene Saldo 2 \r\nbetragsmäßig von dem Saldo 1 abweicht, indem er nach Bereinigung um \r\nverschiedenen Positionen errechnet wird. Aufgrund des technischen Fortschritts ist \r\ninzwischen seit dem 1. Januar 1997 eine exakte und zuverlässige Erfassung des \r\nKasseninhalts und Röhrenbestands und damit des Betrags, der dem tatsächlich \r\naufgewendeten Entgeld aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch den Einbau \r\nmanipulationssicherer Zählwerke bei Geldspielautomaten grundsätzlich \r\ngewährleistet. Durch die Zählwerke ist das Einspielergebnis eines Gerätes zu \r\nermitteln, das den Spieleinsatz aller Spieler des Gerätes abzüglich der ausgezahlten \r\nGewinne und sonstiger Geldrückgaben wiedergibt. Die Spielhallenbetreiber sehen \r\nsich aufgrund der Selbstverpflichtung dahingehend gebunden, zumindest \r\nelektronische Ausdrucke über den Kasseninhalt und den Röhrenbestand zu \r\nerstellen. Der Saldo 1 gibt mithin die Bruttokasse, der Saldo 2 die bereinigte Kasse, \r\ndas heißt Spieleinsatz minus Abzugsposten wieder. Der Vertreter der Klägerin hat in \r\nder mündlichen Verhandlung erklärt, der Saldo 2 enthalte die Bereinigung um \r\nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Zutreffende \r\nBerechnungsgrundlage zur Ermittlung der Einspielergebnisse als \r\nBemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist mithin die Position, bei der \r\nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld in Abzug gebracht worden \r\nsind, da diese Positionen den konkreten Vergnügungsaufwand des einzelnen \r\nSpielers nicht betreffen. Maßgeblich ist mithin der Spieleinsatz des Spielers \r\nabzüglich der ausgezahlten Gewinne und sonstiger Geldrückgaben. Dem entspricht \r\ndie zugrundeliegende Satzungsregelung nicht. \n\n\r\n\r\n44\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits durch Urteil vom \r\n19. September 2005 in dem Verfahren 25 K 366/05 zu dem auch in vorliegender \r\nSatzung verwendeten Begriff der „eingesetzten Spielbeträge\" Bedenken an der \r\nBerechnung geltend gemacht hat, weil Wechselgeld zwar von dem Zählwerk eines \r\nAutomaten als Ausgabe erfasst wird, es wird aber nicht danach differenziert, ob es \r\nsich um zurückgegebenes Geld handelt oder um z.B. eine Gewinnzahlung. Auch \r\ndies zeigt, dass „der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der \r\nausgezahlten Gewinne\" den Vergnügungsaufwand nicht zutreffend wiedergibt, wenn \r\ndem Spieler z.B. bei Buchung nur eines Spiels in erheblichem Maße Wechselgeld bei \r\nEinsatz eines Geldscheins zurückgegeben wird. Dies bestätigt die obigen \r\nAusführungen. \n\n\r\n\r\n45\n\nFerner erweist sich der Satz der Vergnügungssteuer für Apparate mit \r\nGewinnmöglichkeit in Spielhallen von 18 v.H. des Einspielergebnisses, der sich \r\nsowohl in Artikel 1 wie in Artikel 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember \r\n2005 findet, als rechtsunwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil \r\nvom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - bei einem Steuersatz für Automaten mit \r\nGewinnmöglichkeit von 600,00 DM betont, wegen der hohen Steuersätze bestünden \r\nnach der Auffassung des Berufungsgerichts deutliche und von der Beklagten nicht \r\nwiederlegte Anzeichen dafür, dass ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit der \r\nAutomatenaufsteller vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht fordert, bei der \r\nNeufassung der Vergnügungssteuer werde die Beklagte daher beachten müssen, \r\ndass die Steuerbelastung es nicht unmöglich machen dürfe, den gewählten Beruf \r\ndes Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der \r\nLebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im \r\nGemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen sei.\n\n\r\n\r\n46\n\nDas Bundesverwaltungsgericht fordert mithin bei einer solchen Höhe des \r\nSteuersatzes besondere Erwägungen dahingehend, dass ein Verstoß gegen Artikel \r\n12 Abs. 1 GG bzw. erdrosselnde Wirkung nicht vorliegt. Diesen Anforderungen des \r\nBundesverwaltungsge-richts genügen weder die Beratungen im Haupt- und \r\nFinanzausschuss der Stadt M in der Sitzung vom 13. Dezember 2005 noch die \r\nBeratung im Rat der Stadt M in der Sitzung vom 20. Dezember 2005. Aus den \r\nBeratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der \r\nVergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 zugrundeliegen, ist zu \r\nentnehmen, dass bei der Auswertung der Einspielergebnisse in M ein \r\ndurchschnittliches monatliches Einspielergebnis von 1.900,00 Euro für den Zeitraum \r\nvon Januar 2003 bis Mai 2005 ermittelt wurde. Die Verwaltung hatte einen \r\nSteuersatz von 15 v.H. für Geldspielgeräte in Spielhallen vorgeschlagen; bei einem \r\ndurchschnittlichen Einspielergebnis von 1.900,00 Euro betrüge die Steuer unter \r\nAnwendung eines Steuersatzes von 15 v.H. 285,00 Euro. Bei der Beratung des \r\nHaupt- und Finanzausschusses sowie des Rates ist dieser Steuersatz auf 18 v.H. \r\nerhöht worden, dies bedeutet bei einem Einspielergebnis von 1.900,00 Euro eine \r\nSteuerbelastung von 342,00 Euro, übersteigt mithin den dem Urteil des \r\nBundesverwaltungsgerichts zugrunde-liegenden Steuersatz nochmals erheblich. Aus \r\nden Beratungs- und Beschlussunterlagen des Haupt- und Finanzausschusses sowie \r\ndes Rates lässt sich entnehmen, dass beide Gremien keine konkreten Erwägungen \r\ndazu angestellt haben, ob dieser Steuersatz von 18 v.H. für die Steuerpflichtigen \r\ntragbar ist oder erdrosselnde Wirkung entfaltet. Solche Überlegungen werden von \r\ndem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Höhe des Steuersatzes aber gefordert. Es \r\nist die Aufgabe eines Rates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen \r\nGrundlagen, unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der \r\nInteressen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine \r\nhinreichende Ermittlung der Tatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von \r\nSteuern, die ihre Grundlage in der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der \r\nSteuerschuldner haben, letztlich willkürlich. Steuersätze in der veranlagten Höhe \r\nstellen keine zu vernachlässigende Größe mehr dar. Es ist nicht erkennbar, dass \r\neine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung überhaupt \r\nstattgefunden hat, \n\n\r\n\r\n47\n\nin diesem Sinne auch VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -. \r\n\n\r\n\r\n48\n\nIn den Beratungsniederschriften finden sich Erwägungen der Sitzungsteilnehmer \r\nwie 18 % seien einzusetzen, um die Menge der Geldspielgeräte besser kontrollieren \r\nzu können; wegen der Spielsucht als Droge solle man den Steuersatz so hoch wie \r\nmöglich ansetzen; der ordnungspolitische Faktor wird betont. Schließlich wird für \r\neinen noch höheren Prozentsatz oder sogar ein Verbot der Spielautomaten plädiert. \r\nEs ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Gemeinden mit der \r\nSpielautomatensteuer auch außerfiskalische Lenkungszwecke verfolgen dürfen, \r\nsolange sie sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung im übrigen setzen. \r\nDer mit der Spielautomatensteuer verknüpfte Lenkungszweck kann vor allem \r\nEinschränkungen der Berufsausübungsfreiheit und mit der Lenkung einhergehende \r\nUnterschiede in der steuerlichen Belastungsgleichheit rechtfertigen. Die \r\nLenkungsfunktion darf aber nicht in eine Erdrosselungsfunktion umschlagen; zum \r\nAusschluss von Spielhallen in Bereichen der Stadt stehen städtebauliche \r\nRegulierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Aus den Beratungsunterlagen des Haupt- \r\nund Finanzausschusses sowie des Rates scheint entnommen werden zu können, \r\ndass durchaus eine - unzulässige - Erdrosselungswirkung nicht unerwünscht war; in \r\njedem Falle aber ist der Rat der Stadt M seiner Verpflichtung, unter sorgfältiger \r\nFeststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der Interessen aller \r\nBetroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden, die keine erdrosselnde \r\nWirkung entfalten, bereits in Folge unterlassener Tatsachenfeststellungen und -\r\nwürdigungen nicht nachgekommen. Ohne weitere Prüfung ist der von der Verwaltung \r\nvorgeschlagene Steuersatz von 15 v.H. auf 18 v.H. erhöht worden.\n\n\r\n\r\n49\n\nWegen Unwirksamkeit des Artikel 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1a der \r\nVergnügungssteuersatzung vom 21. Dezember 2005 ist mithin eine wirksame \r\nRechtsgrundlage für die Veranlagung von Geldspielautomaten in Spielhallen nicht \r\ngegeben, sodass der Klage insoweit stattzugeben war. Dahingestellt bleiben kann \r\nmithin, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 GG darin zu sehen ist, dass für den \r\nzurückliegenden Zeitraum ab 1. Januar 2003 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit \r\neinerseits ein Steuersatz von 18 v.H. des Einspielergebnisses gefordert wird, \r\nandererseits aber eine Begrenzung auf höchstens 300,00 Euro normiert ist. In \r\nAnbetracht der im Stadtgebiet M zu verzeichnenden hohen bis sehr hohen \r\nEinspielergebnisse führt die Regelung zu einer deutlichen Bevorzugung der \r\nAufsteller mit hohen Ein-spielergebnissen und dies über den Zeitraum von 3 Jahren. \r\nZwei Grundrechte stehen bei dieser Frage in Widerstreit, das \r\nSchlechterstellungsverbot und Artikel 3 Abs. 1 GG. Die Kammer neigt dazu, zur \r\nWirksamkeit dieser Satzungsregelung zumindest zu fordern, dass sich der Rat der \r\nStadt M darüber Gedanken macht, wie sich der unterschiedliche Abgabesatz im \r\nVerhältnis der Aufsteller zueinander auswirkt, und Überlegungen hinsicht- lich dieser \r\nUngleichbehandlung anstellt. \n\n\r\n\r\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \r\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \r\nZPO.\n\n\r\n\r\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/25-k-1327-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-07/25-k-1327-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273032","retrieved":"2026-07-09 02:44:05.277201+00:00"}}