{"status":"available","doknr":"OLD273120","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0405.20K1868.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"20 K 1868/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten vorliegend über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit\ndem der Beklagte seine ursprünglichen Bewilligungsbescheide für\nAusgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter\nlandwirtschaftlicher Kulturpflanzen für den Zeitraum 1993 bis 1996 und 1998 bis\n1999 jeweils teilweise zurückgenommen und die gezahlten Leistungen teilweise\nzurückgefordert hat sowie über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der\nAusgleichszahlungen für das Jahr 2001.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Landwirtin. Ab dem Jahr 1993 beantragte die Klägerin jährlich die\nGewährung von Beihilfen im Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen, die\nihr auch antragsgemäß in den Jahren 1993 bis einschließlich 2000 gewährt wurden.\nAuch für das Jahr 2001 stellte die Klägerin schließlich einen entsprechenden Antrag\nwie in den Vorjahren.\n\n4\n\nAm 9. Oktober 2001 fand in dem Betrieb der Klägerin eine so genannte Vor-Ort-\nFlächenkontrolle des Technischen Prüfdienstes statt. Die Klägerin hatte mit ihrem\nAntrag für das Jahr 2001 Beihilfen für 9,0214 Hektar Getreideflächen beantragt.\nAnlässlich der Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass die als Schlag 0 in Spalte 00\ndes Flächenverzeichnisses aufgeführte Silomaisfläche nicht wie beantragt\n1,1296 Hektar, sondern lediglich 1,0114 Hektar groß war. Für die weiterhin von der\nKlägerin im Flächenverzeichnis aufgeführten Silomaisflächen für die G1, wurde\nfestgestellt, dass nicht - wie im Antrag der Kläger geschehen - 1,9030 Hektar,\nsondern tatsächlich 3,9441 Hektar nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche in Abzug\nzu bringen gewesen wären. Den Unterlagen des Prüfberichtes war zu entnehmen,\ndass es sich bei der Teilfläche der Differenzfläche um Wald in einer Größe von\n1,1040 Hektar gehandelt hatte.\n\n5\n\nMit Schreiben des Beklagten vom 28.November 2001 wurde die Klägerin zu den\nFlächenabweichungen angehört. Hinsichtlich ihres für das Jahr 2001 gestellten\nAntrages wurde ausgeführt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3887/92 der Europäischen Kommission in den Fällen, in denen festgestellt werde,\ndass die beantragte Fläche über der ermittelten Fläche liege, der Beihilfeantrag auf\nder Grundlage der tatsächlich ermittelten Fläche zu berechnen sei. In Abhängigkeit\nder festgestellten Abweichung würden weitere Sanktionen verhängt. Handele es sich\njedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit\ngemacht worden seien, so sei der Betriebsinhaber gemäß Art. 9 Abs. 3 a der\nVerordnung Nr. 3887/92 von der Gewährung der betreffenden Beihilfe nach Art. 1\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für das betreffende Wirtschaftsjahr\nauszuschließen. \n\n6\n\nGrob fahrlässig handele dabei derjenige, der erheblich die Sorgfalt, zu der er\nnach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und\nKenntnissen im Stande und verpflichtet sei, außer Acht lasse. Die Klägerin habe mit\nihrem Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft 2001 ein Flächenverzeichnis\neingereicht. Auf der Rückseite dieses Flächenverzeichnisses sei die Klägerin\nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nicht bewirtschaftete Flächen, wie\nz.B. Wald, Silagemieten, Wege und Gebäude in Abzug zu bringen und in Spalte 7\ndes Flächenverzeichnisses einzutragen seien. Im Hinblick auf die ausreichende\nKenntnis der Sachlage müsse auf Grund der Feststellungen bezüglich der Fläche,\nwie sie sich aus dem Flächenverzeichnis ergebe, davon ausgegangen werden, dass\ndie Vorgehensweise der Klägerin bezüglich der Beantragung der\nFlächenzahlungsflächen grob fahrlässig gewesen sei. Es sei daher vorgesehen, die\nFlächenzahlungsbeihilfe für das Jahr 2001 zu versagen. \n\n7\n\nDarüber hinaus habe die Überprüfung der Antragsdaten für die Vorjahre\nergeben, dass auch für die jeweils mit der laufenden Nr. 8 des\nFlächenverzeichnisses in den Jahren 1993 bis 2000 ausgewiesene Fläche Beihilfen\nim Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen beantragt worden seien, ohne\ndass die festgestellte Waldfläche in einer Größe von 1,1040 Hektar in Abzug\ngebracht worden sei. Insoweit seien die ergangenen Zuwendungsbescheide\nrechtswidrig, da der Klägerin die Beihilfen jeweils in voller Höhe bewilligt und\nausgezahlt worden seien.\n\n8\n\nRechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte seien gemäß Art. 14 Abs. 1 der\nVerordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG) zurückzunehmen und zu\nUnrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. \n\n9\n\nEs sei daher vorgesehen, die Zuwendungsbescheide der Jahre 1993 bis 2000\ninsoweit abzuändern, als die Gewährung der Beihilfe für die nicht förderfähigen\nFlächen zurückgenommen werde. Die zu Unrecht erhaltenen Beträge seien\nzuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung\nzurückzufordern.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2001 nahm die Klägerin hierzu Stellung. Sie\ntrug vor, die tatsächliche Größe des im Flächenverzeichnis angeführten Schlages sei\nihr nicht bekannt gewesen. Dies habe daran gelegen, dass ihr die entsprechende\nFlurkarte zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Dementsprechend habe sie\nübersehen, dass eine Fläche von ca. 2,0411 Hektar als Dauergrünland\nbewirtschaftet werde. Von der Gesamtfläche des Grundstücks von 12,2948 Hektar\nwürden nach Abzug der Gebäude- und Waldfläche von 1,9030 Hektar somit\ninsgesamt 10,3918 Hektar als Nutzfläche bewirtschaftet werden. Die Tatsache, dass\nauch die Dauergrünlandfläche zu der Parzelle G1 gehöre, sei ihr nicht bekannt\ngewesen. Sie habe insoweit die Flächen von der Voreigentümerin, ihrer\nSchwiegermutter, Frau N1, übernommen. Auch dieser sei die Zugehörigkeit des\nDauergrünlandes zu der genannten Parzelle unbekannt gewesen. Der Umstand,\ndass das Flächenverzeichnis insofern fehlerhaft ausgefüllt worden sei, sei der\nKlägerin erst bewusst geworden, nachdem sie die Flurkarte eingesehen habe und\nanhand dieser habe überprüfen können, auf welche Örtlichkeiten sich die Parzelle\ninsgesamt erstrecke. Eine grobe Fahrlässigkeit könne ihr deshalb nicht vorgeworfen\nwerden.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin\nauf Flächenzahlungen 2001 in vollem Umfang ab. Zudem nahm der Beklagte die\nZuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999\nteilweise zurück mit folgender Maßgabe: Für das Antragsjahr 1993 bezüglich\n4,23 Hektar Getreideflächen und für die restlichen Antragsjahre bezüglich\n3,30 Hektar Getreideflächen. Die mit den oben genannten Zuwendungsbescheiden\nerhaltenen Beihilfen für die zurückgenommenen Flächen in Höhe von insgesamt\n5.704,82 Euro forderte der Beklagte zurück. \n\n12\n\nZur Begründung führte er hinsichtlich seiner Ablehnung der Beihilfen für 2001\naus, dass die Klägerin insoweit Beihilfen für 9,0214 Hektar Getreideflächen beantragt\nhabe. Nachdem durch die Vor-Ort-Kontrolle am 9. Oktober 2001 festgestellt worden\nsei, dass diese Angabe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, müsse es\nvorliegend zu einer vollständigen Versagung der Leistungen für das Jahr 2001\nkommen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 der Europäischen\nKommission sei in Fällen, in denen festgestellt werde, dass die beantragte Fläche\nüber der ermittelten Fläche liege, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der tatsächlich\nermittelten Fläche zu berechnen. Liege die Abweichung zwischen beantragter und\nfestgestellter Fläche über 20 % der ermittelten Fläche, so sei keinerlei Beihilfe für die\nFlächen zu gewähren. Handele es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich\noder auf Grund grober Fahrlässigkeit gemacht worden seien, so sei der\nBetriebsinhaber gemäß Art. 9 Abs. 3 a der Verordnung Nr. 3887/92 von der\nGewährung der betreffenden Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr\nauszuschließen. Eine grobe Fahrlässigkeit sei bei der Klägerin vorliegend insoweit\ngegeben, als sie verpflichtet gewesen sei, sich anhand von Katasterauszügen und\nFlurkarten über die Übereinstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten zu\nvergewissern.\n\n13\n\nDarüber hinaus seien gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 in\nVerbindung mit § 10 Abs. 1 MOG rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte\nzurückzunehmen und zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen\nzurückzufordern. Insoweit seien auch die Zuwendungsbescheide für die\nAntragsjahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 teilweise rechtswidrig gewesen. Eine\nÜberprüfung der Antragsdaten der genannten Vorjahre habe ergeben, dass die\nKlägerin für die festgestellte Waldfläche in den Jahren 1993 bis 1996 und 1998 bis\n1999 ebenfalls die Getreidebeihilfe im Rahmen der Stützungsregelung für\nAckerkulturen beantragt und erhalten habe. Die Waldfläche in einer Größe von\n1,1040 Hektar gelte jedoch nicht als ermittelte bzw. festgestellte Fläche. Gemäß\nArt. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 sei in den Fällen, in denen die\nAbweichung zwischen beantragter und festgestellter Fläche über 3 % oder über\n2 Hektar und bis zu 20 % der ermittelten Fläche liege, die festgestellte Fläche um\ndas Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Diese Regelung gelte seit dem\nPrämienjahr 1996. Bis einschließlich für das Antragsjahr 1995 habe folgende\nSanktionsregelung gegolten: Die Kürzung um das Doppelte der Differenz erfolgte\nschon bei einer prozentualen Abweichung von über 2 % oder über 2 Hektar und bis\nzu 10 % der festgestellten Fläche. Bei einer Abweichung von 10 % und bis zu 20 %\nder ermittelten Fläche erfolgte eine Kürzung um 30 % der festgestellten Flächen. Auf\nGrund der Beanstandung von 1,1040 Hektar Waldfläche ergebe sich danach für das\nJahr 1993 eine zurückgenommene Fläche von 4,23 Hektar und für die genannten\nFolgejahre jeweils von 3,30 Hektar. Unter Zugrundelegung dieser\nzurückgenommenen Flächenberechnungen ergebe sich auch der im Bescheid\nausgewiesene Rückforderungsbetrag in Höhe von 5.704,82 Euro.\n\n14\n\nDie geltend gemachten Zinsansprüche ergäben sich gemäß Art. 14 Abs. 1 der\nVerordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 14 MOG in Höhe von 3 % über dem\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. ab dem 1. Januar 1999 mit 3 % über\ndem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 EuroEG NW. Danach fielen für den Zeitraum\nzwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten die jeweils\nfestzusetzenden und einzufordernden Zinsen an.\n\n15\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin zunächst damit,\ndass sie nicht, wie im angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2002 dargestellt, für\ndie im Bescheid genannte Waldfläche eine Getreidebeihilfe beantragt habe.\nTatsächlich resultiere die Flächendifferenz daraus, dass sie die im südlichen Bereich\nder Parzelle G1 gelegene Dauergrünlandfläche irrtümlich als Ackerland angesehen\nhabe. Der Umstand, dass sich die Parzelle 1 auch auf den in dem dem Widerspruch\nanliegenden Lageplan straffierten Bereich erstrecke, sei ihr zunächst unbekannt\ngewesen. Für die Waldfläche sei hingegen in der Vergangenheit keine\nGetreidebeihilfe im Rahmen der Stützungsregelung für Ackerkulturen beantragt\nworden. Der Irrtum über die tatsächliche Flächengröße der Parzelle 1 habe bereits\nvor Inbesitznahme der Parzelle durch die Klägerin vorgelegen. Auch die\nVoreigentümer seien stets davon ausgegangen, dass die Getreideflächen der\nParzelle 1 die angegebene Größe aufwiesen. Die Zugehörigkeit des im Lageplan\nstraffierten Teilbereichs zu der Parzelle 1 habe sich erst im Nachgang zur örtlichen\nFlächenkontrolle ergeben. Damit könne vorliegend nicht von einer groben\nFahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Darüber hinaus lasse sich die\nRechtsauffassung des Beklagten auf der Grundlage der nunmehr geltenden\nVerordnung Nr. 2419/2001 nicht mehr aufrecht erhalten. Danach würden nämlich\nbesondere Sanktionen bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht mehr verhängt.\nDiese gesetzliche Neuregelung komme über Art. 2 Abs. 2 der Verordnung\nNr. 2988/95 auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung. Der EuGH habe in\neiner Entscheidung vom 17. Juli 1997 die Anwendung des Günstigkeitsprinzips in\nArt. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ausdrücklich bestätigt. Die Verhängung\neiner besonderen Sanktion auf Grund des Vorwurfes der groben Fahrlässigkeit\nkomme daher nicht mehr in Betracht.\n\n16\n\nSchließlich sei auch die teilweise Rückforderung der gezahlten Beihilfe der\nJahre 1993 bis 1996 nach dieser Verordnung nicht mehr möglich. Gemäß Art. 49\nAbs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 sei die Rückforderung zuviel\ngezahlter Beihilfen bei \"gutem Glauben\" des Betriebsinhabers auf die letzten vier\nJahre beschränkt. Die Klägerin habe vorliegend in dem guten Glauben gehandelt, die\nvon ihr gemachten Angaben würden mit der Wirklichkeit übereinstimmen.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2003 wies der Beklagte den\nWiderspruch der Klägerin zurück und änderte den Ausgangsbescheid vom\n31. Januar 2002 dahingehend, dass die Zuwendungsbescheide für die\nAntragsjahre 1993 bis 1996 bezüglich 2,04 Hektar Dauergrünlandfläche teilweise, die\nZuwendungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 in vollem Umfange\nzurückgenommen wurden. Die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen wurden in Höhe von\ninsgesamt 9.402,55 Euro zurückgefordert. \n\n18\n\nIm Hinblick auf die Ablehnung des Antrages auf Flächenzahlungen für das\nJahr 2001 bezog sich der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen auf die\nAusführungen des Ausgangsbescheides. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin,\ndass, sollten Zweifel an dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der\nFalschangabe bestehen, die Ablehnung des Antrages auf Flächenzahlungen für das\nJahr 2001 auch auf Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 gestützt\nwerden könne, wonach der Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden\nBeihilfe auszuschließen sei, wenn die festgestellte Differenz zwischen beantragter\nund ermittelter Fläche 20 % über der ermittelten Fläche liege. Gleichlautend mit\ndieser Vorschrift sei die Sanktionsbestimmung des Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 der\nam 11. Dezember 2001 in Kraft getretenen VO Nr. 2419/2001, die jedoch lediglich für\nBeihilfeanträge gelte, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende\nWirtschaftsjahre bezögen. Ausnahmsweise würden die Vorschriften über\nverwaltungsrechtliche Sanktionen der genannten Verordnung rückwirkend gelten,\nwenn sie weniger strenge Bestimmungen vorsähen als die entsprechenden\nVorschriften der Verordnung Nr. 3887/92 (Günstigkeitsregel). Auf Grund der\nvorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Klägerin betrage die\nfestgestellte Abweichung zwischen beantragter Getreidefläche und ermittelter\nGetreidefläche 1,6149 Hektar. Dies entspreche einer prozentualen Differenz von\n21,80 % zur ermittelten Fläche. Mangels einer insoweit für die Klägerin günstigeren\nRegelung sei die einschlägige Sanktion hier dem Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO\nNr. 3887/92 zu entnehmen.\n\n19\n\nHinsichtlich der Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheide ergebe sich\nfolgende Rechtslage: \n\n20\n\nGemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 in Verbindung mit § 10 Abs. 1\nMOG sei der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter\nBeträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Nach der Sanktionsregelung des Art. 9 Abs. 2\nUnterabsatz 2 der VO Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung\nNr. 2419/01 werde keine Beihilfe für die Flächen gewährt, wenn die festgestellte\nDifferenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche über 20 % der ermittelten\nFläche liege. Eine erneute Überprüfung der Antragsdaten der Vorjahre habe insoweit\nergeben, dass die Klägerin nicht für 1,1040 Hektar Waldfläche, sondern für\n2,0411 Hektar Dauergrünland in den Vorjahren 1993 bis 1996 sowie 1998 bis 1999\ndie Getreidebeihilfe beantragt habe. Dauergrünlandflächen seien keine im Rahmen\nder Stützungsregelung für Erzeuger bestimmte Ackerkulturen förderfähigen Flächen.\nDennoch seien in der Vergangenheit auch für diese Flächen Beihilfen gezahlt\nworden. \n\n21\n\nDie Klägerin könne sich auch nicht auf die Verkürzung des\nVerjährungszeitraumes durch Art. 49 Abs. 5 der VO Nr. 2419/01 berufen, wonach\nstatt einer zehnjährigen Verjährungsfrist eine Vierjahresfrist gelte, wenn der\nBegünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Unabhängig davon, ob die genannte\nVorschrift im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden könne, habe die\nKlägerin jedenfalls nicht in gutem Glauben gehandelt. Insoweit habe die Klägerin die\nihr als Betriebsinhaberin obliegende Sorgfalt im Hinblick auf die verantwortungsvolle\nFührung ihres Betriebes in erheblichem Maße verletzt. Schon bei nur\ndurchschnittlicher Aufmerksamkeit hätte sich ihr im Rahmen der grundlegenden\nVerpflichtung, Einsicht in die Flurkarte zu nehmen, die Tatsache aufdrängen müssen,\ndass ein erheblicher Anteil Dauergrünland zu der Parzelle 1 gehörte, welcher in den\nVorjahren bis auf den nicht landwirtschaftlich genutzten Teil als Getreidefläche\nangegeben worden sei. Eine Verjährung liege zudem nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der VO Nr. 2988/95 gelte nämlich,\ndass die Verjährungsfrist für die Verfolgung bei andauernden oder wiederholten\nUnregelmäßigkeiten mit dem Tag beginne, an dem die Unregelmäßigkeit beendet\nwerde, und vier Jahre betrage.\n\n22\n\nAngesichts des Umstandes, dass die vorliegend andauernden\nUnregelmäßigkeiten erst durch die Anpassung der Flächenangaben an die\nFeststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2001 beendet\nworden seien, stehe diese Vorschrift der geltend gemachten Rückforderung nicht\nentgegen.\n\n23\n\nDie Vorschrift des Art. 49 Abs. 6 der VO Nr. 2419/01, die über die\nGünstigkeitsregel des Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 auch rückwirkend\nAnwendung finde, regele, dass für die Verjährung von Beträgen, die auf Grund von\nKürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Titels IV der VO\nzurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Für die\nJahre 1993 bis 1996 habe daher lediglich die Beihilfe für die zu Unrecht geförderte\nFläche zurückgefordert werden können. Sanktionen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der VO\nNr. 3887/92 hätten wegen der Verjährung nicht mehr verhängt werden dürfen. Die\nZuwendungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 würden daher bezüglich der nicht\nförderfähigen 2,0411 Hektar Dauergrünland zurückgenommen. \n\n24\n\nFür die Jahre 1998 und 1999 erstrecke sich die Rücknahme und Rückforderung\nhingegen auf die zu Unrecht gewährte Fläche einschließlich der Sanktionen. In\nbeiden Antragsjahren habe die Klägerin Beihilfen für insgesamt 11,52 Hektar\nGetreide beantragt. Auf Grund der Beanstandung von 2,04 Hektar Dauergrünland\nreduziere sich die festgestellte Fläche auf 9,48 Hektar. Die festgestellte Differenz\nzwischen beantragter und ermittelter Getreidefläche entspräche einer prozentualen\nAbweichung von 21,52 % ausgehend von der ermittelten Fläche. Diese Abweichung\nführe auf Grund der bereits erläuterten Sanktionsbestimmungen zum Versagen der\ngesamten Beihilfe. Die Zuwendungsbescheide für die Antragsjahre 1998 und 1999\nwürden daher in vollem Umfange zurückgenommen.\n\n25\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch richte sich mangels Anwendbarkeit der\nneuen Zinsbestimmungen der VO Nr. 2419/01 nach Art. 14 Abs. 3 der VO\nNr. 3887/92. Bezüglich der Zinsfestsetzung ergehe nach Eingang des\nRückforderungsbetrages ein gesonderter Bescheid.\n\n26\n\nAm 15. März 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n27\n\nSie trägt nochmals vor, dass bei der vorliegenden Sachlage der Vorwurf der\ngroben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt sei.\n\n28\n\nUnabhängig davon habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Verordnung\nNr. 3887/92 durch die Regelungen in der Verordnung Nr. 2419/2001 abgelöst\nworden sei. Die letztgenannte Verordnung sei auch auf sogenannte Altfälle\nanwendbar. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95. Die\nAnwendung dieser Regelung habe der EuGH auch in einem vergleichbaren Falle in\nseiner Entscheidung vom 17. Juli 1997 festgestellt.\n\n29\n\nIn der genannten Entscheidung habe der EuGH die Verordnung Nr. 1648/1995\nrückwirkend auf einen Zeitraum vor 1995 angewandt, obwohl Art. 2 der Verordnung\nNr. 1648/95 ausdrücklich regele, dass die entsprechende Sanktionsnorm nur für\nPrämienanträge ab 1995 gelten solle. Der EuGH habe somit im Ergebnis die\nRegelungen in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 als speziellere Rechtsnorm\nangesehen. Dieser Auffassung sei zu folgen, wobei diese auch auf den vorliegenden\nFall vollständig zu übertragen sei. Insbesondere sehe die Verordnung Nr. 2419/01\nbesondere Sanktionen für den Fall der groben Fahrlässigkeit nicht vor. Somit\nhandele es sich bei der Sanktionsregelung in der Verordnung Nr. 2419/01 um die im\nVergleich zur Regelung in der Verordnung Nr. 3887/92 günstigere Regelung. Folglich\nkönne schon aus diesen Gründen die Argumentation des Beklagten im Hinblick auf\nden Antrag der Klägerin für das Antragsjahr 2001 nicht überzeugen.\n\n30\n\nDarüber hinaus sei für das Antragsjahr 2001 in jedem Fall aber die sogenannte\n20 %-Grenze nicht überschritten. Der Beklagte habe bei der Berechnung nicht nach\nArt. 22 der Verordnung Nr. 2419/01 berücksichtigt, dass die Behörde grundsätzlich\neine Toleranzmarge festlege, um insbesondere dem angewandten Messverfahren,\nder Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen\nGegebenheiten, z.B. einer Hanglage oder der besonderen Parzellenform Rechnung\nzu tragen. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sei eine solche Toleranzmarge bestimmt\nworden. Danach ergebe sich für die unter der laufenden Nr. 8 a im\nFlächenverzeichnis aufgeführte Fläche die Größe von 6,5869 Hektar. Für die unter\nNr. 8 b aufgeführte Fläche seien 2,0143 Hektar festgestellt worden. In Hinblick auf\ndie unter den laufenden Nummern 5 und 6 aufgeführten Grundstücke ergebe sich\neine Flächengröße von 1,0417 Hektar. Lege man diese Werte zu Grunde, so ergebe\nsich im Hinblick auf die Getreidefläche im Antragsjahr 2001 eine anerkennungsfähige\nFläche in Höhe von 7,6286 Hektar. Hieraus ergebe sich eine Abweichung von der\nAntragsfläche in einer Größe von 1,3928 Hektar. Die Abweichung mache insoweit\n18,25 % aus. Folglich sei die 20 %-Grenze nicht überschritten worden.\n\n31\n\nInsoweit sei der Antrag der Klägerin für das Antragsjahr 2001 für die\nGetreidefläche von 7,6286 Hektar unter Berücksichtigung einer Sanktion von\n18,25 % bewilligungsfähig.\n\n32\n\nIm Hinblick auf die fehlerhafte Berücksichtigung der Toleranzmarge sei auch die\nEntscheidung des Beklagten hinsichtlich der Antragsjahre 1998 und 1999 nicht zu\nhalten. Für beide Antragsjahre habe die Klägerin eine Flächenzahlung für den Anbau\nvon 11,5214 Hektar Getreide beantragt. Unter Berücksichtigung der Toleranzmarge\nergebe sich eine anrechnungsfähige Fläche von 9,6429 Hektar. Die so ermittelte\nAbweichung betrage 19,48 %, sodass auch hier die 20 %-Grenze nicht überschritten\nsei.\n\n33\n\nSoweit auch für die Antragsjahre 1993 bis 1996 Rückforderungen geltend\ngemacht würden, verkenne der Beklagte, dass dieser Anspruch nach Art. 49 Abs. 5\nUnterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2419/01 verjährt sei. Die Klägerin habe die\nAngaben zu den Flächengrößen in ihren Anträgen jeweils gutgläubig gemacht. Für\ndas Vorliegen des guten Glaubens komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes\nausschließlich auf die subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Landwirtes an. Ob\neine fehlerhafte Angabe im Flächenverzeichnis erkennbar gewesen sei, spiele nach\ndem Wortlaut keine Rolle. Dies ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes. Bei\nmangelnder Erkennbarkeit des Fehlers scheide eine Rückforderung insoweit aus.\nInsgesamt ergebe sich somit für den gesamten Zeitraum von 1993 bis 1999 ein\nrechtmäßiger Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.552,81 Euro.\n\n34\n\nUnter Verrechnung des für das Antragsjahr 2001 nach den Berechnungen der\nKlägerin zu bewilligenden Betrages in Höhe von 1.772,68 Euro ergebe sich somit ein\nRückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.780,13 Euro.\n\n35\n\nIm Hinblick auf diesen Rückforderungsbetrag könne der Beklagte Zinsen nach\nArt. 49 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2419/01 verlangen. Diese Regelung sei nach\nArt. 54 Abs. 1 der genannten Verordnung auch auf den vorliegenden Sachverhalt\nanwendbar. Insoweit handele es sich bei den vom Beklagten getroffenen\nRückforderungsentscheidungen nach der gesetzlichen Systematik der Verordnung\nNr. 2419/01 nicht um eine neue Entscheidung über die Beihilfeanträge der\nbetreffenden Antragsjahre. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass nach\nder Verordnung eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide für den jeweiligen\nAntragszeitraum nicht Voraussetzung für die Rückforderung sei.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\n1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines\nBescheides vom 31. Januar 2002 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 zu\nverurteilen, der Klägerin für das Antragsjahr 2001 eine\nFlächenzahlung für den Anbau von 4,8430 Hektar\nGetreide zu bewilligen,\n\n38\n\n2.\n\n39\n\n3. den Bescheid vom 31. Januar 2002 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 2003\ninsoweit aufzuheben, als für die Antragsjahre 1993 bis\n1996 die Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben\nund für die Antragsjahre 1998 und 1999 die\nBewilligungsbescheide für eine Antragsfläche von mehr\nals 5,8859 Hektar aufgehoben und insgesamt ein Betrag\nin Höhe von mehr als 1.780,13 Euro zurückverlangt\nwird,\n\n40\n\n4.\n\n41\n\n5. den Bescheid vom 31. Januar 2002 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 2003\ninsoweit aufzuheben, als Zinsen für einen längeren\nZeitraum als den zwischen der Übermittlung des\nRückforderungsbescheides und der tatsächlichen\nRückzahlung verlangt werden.\n\n42\n\n6.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n45\n\nEr trägt zur Begründung ergänzend vor, dass die Festlegung von\nToleranzmargen allein dem Zweck dienen solle, Messungenauigkeiten und\nMessschwierigkeiten als Ursache für ermittelte Flächenabweichungen\nauszuschließen. Bewege sich die Angabe der Flächengröße im Antrag innerhalb der\nToleranzmarge, könne daher eine Vermutung zu Gunsten des Antragstellers greifen,\ndass es sich hierbei um einen Messfehler handele. Aus dem abgestuften\nSanktionssystem des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 werde allerdings\ndeutlich, dass demgegenüber an das Ausmaß der objektiven Abweichungen der\nFlächenangabe von der ermittelten Fläche angeknüpft werden solle, sodass\ngeringfügige Abweichungen durch entsprechend geringere Sanktionen berücksichtigt\nwerden sollten. Für eine zusätzliche Einbeziehung von Toleranzmargen bestehe in\ndiesem Zusammenhang bei festgestellten Abweichungen auch kein Bedürfnis.\n\n46\n\nHinsichtlich der Teilrücknahmen und Teilrückforderungen betreffend die\nJahre 1993 bis 1996 und 1998 bis 1999 führt der Beklagte nunmehr ergänzend aus,\nseine bisherigen Ausführungen zum gegen die Klägerin erhobenen Vorwurf der\ngroben Fahrlässigkeit nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen. Insoweit sehe die\nNeufassung der Sanktionsvorschriften in der VO Nr. 2419/01 den Vorwurf einer\ngroben Fahrlässigkeit nämlich nicht mehr vor. Andererseits sei aber zu\nberücksichtigen, dass für die Klägerin das Ergebnis der rechtlichen Bewertung\ndasselbe bleibe, denn insoweit lebten im vorliegenden Fall die Kürzungen wieder auf,\ndie sich nach dem objektiven Vorliegen der Differenzflächen bestimmten.\n\n47\n\nSoweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 4. August 2003 einen\nRückforderungsbetrag für die Jahre 1993 bis 1999 in Höhe von insgesamt 3.552,81\nEuro anerkannt habe, dürfte der angefochtene Bescheid damit bestandskräftig\ngeworden sein. Der von der Klägerin in dem genannten Schriftsatz ebenfalls\nerklärten Aufrechnung mit der ihr nach ihrer Auffassung zustehenden\nFlächenzahlung für das Jahr 2001 in Höhe von 1.772,68 Euro werde widersprochen,\nda die Voraussetzungen für diese Beihilfe im Jahr 2001 - wie bereits mehrfach\ndargelegt worden sei - nicht vorlägen. \n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge\nergänzend Bezug genommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO\nerhobene Klage ist zulässig. \n\n51\n\nInsbesondere ist sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet, nachdem auf\nGrund des Gesetzes zur Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen\nvom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die\nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Rechtsnachfolgerin der\nLandwirtschaftskammern Westfalen-Lippe und Rheinland geworden ist und der\nBeklagte als deren Direktor die Aufgaben als Landesbeauftragter wahrnimmt. \n\n52\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid vom 31. Januar\n2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003\nrechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz\n1, Abs. 5 VwGO). \n\n53\n\nDie Zuwendungsbescheide für die Jahre 1993 und 1996 sowie die\nZuwendungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sind zu Recht teilweise\nzurückgenommen, die Erstattung der geleisteten Zahlungen ist rechtmäßig in dem\ngenannten Umfang angeordnet worden und die Zinsen durften verlangt werden (Art.\n14 VO Nr. 3887/92, §§ 10, 14 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisation - MOG - in Verbindung mit § 48\nAbs. 2-4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92).\nDarüber hinaus war die Ablehnung der beantragten Beihilfen für das\nAntragsjahr 2001 rechtmäßig, da die Klägerin für das genannte Antragsjahr keinen\nAnspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe hatte. \n\n54\n\n1. Ablehnung des Antrages auf Flächenzahlungen 2001:\n\n55\n\nDer Ablehnungsbescheid für das Antragsjahr 2001 hinsichtlich der beantragten\nFlächenzahlungen nach der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter\nAckerkulturen findet seine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der\nVerordnung (EWG) Nr. 3887/92, nach deren Art. 9 Abs. 2 geregelt ist, dass für den\nFall der Feststellung, dass die in einem Beihilfeantrag \"Flächen\" angegebene Fläche\nüber der ermittelten Fläche liegt, der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der\nKontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet wird. Liegt nach Art. 9 Abs. 2\n. Unterabsatz VO Nr. 3887/92 jedoch die festgestellte Differenz über 20 % der\nermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt. \n\n56\n\nSo liegt der Fall indes hier. Die Klägerin wies mit ihrem für das Jahr 2001\ngestellten Antrag auf Flächenzahlungen Ackerflächen in einer Größenordnung von\n9,0214 ha aus, während die vom Beklagten im Rahmen der am 9. Oktober 2001\ndurchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Fläche tatsächlich nur 7,4065 ha betrug.\nDies macht eine Differenz von 1,6149 ha aus, sodass die festgestellte Differenz im\nVerhältnis zu der vom Beklagten ermittelten Fläche 21,8 % beträgt. \n\n57\n\nDanach liegt die festgestellte Differenz aber über 20 % im Sinne der Vorschrift\ndes Art. 9 Abs. 2 2. Unterabsatz der VO Nr. 3887/92 , sodass die Ablehnung der\nbeantragten Beihilfe zu Recht erfolgt ist. \n\n58\n\nEtwas anderes gilt auch nicht auf Grund des Umstandes, dass, wie die Klägerin\nmeint, hier die VO Nr. 3887/92 gar nicht mehr anwendbar sei, sondern vielmehr die\nNeuregelung, die mit der VO Nr. 2419/01 erfolgt sei, zur Anwendung gelangen\nmüsste. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass gemäß Art. 53 Abs. 1 der\nVO 2419/01 die VO Nr. 3887/92 aufgehoben worden ist. Sie gilt jedoch weiter für\nBeihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre\noder Prämienzeiträume beziehen. Danach ist grundsätzlich für das vorliegend\nbeantragte Jahr 2001 die VO Nr. 3887/92 nach wie vor anwendbar. \n\n59\n\nEtwas anderes gilt jedoch gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 für\nverwaltungsrechtliche Sanktionen. In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der VO 2988/95 heißt es\nnämlich: \n\n60\n\n\"Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen\nBestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger\nstrengen Bestimmungen rückwirkend.\"\n\n61\n\nBei der Regelung des Art. 9 Abs. 2 2. Unterabschnitt der VO Nr. 3887/92 handelt\nes sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, da nach dieser Vorschrift nicht nur\ndie zu Unrecht beantragte Beihilfe im Hinblick auf die ermittelte Differenzfläche\nverwehrt werden kann, sondern vielmehr die Zahlung einer Beihilfe gänzlich\nausgeschlossen ist, wenn ausgehend von der tatsächlich ermittelten Fläche die\nbeantragte Fläche um 20 % und mehr abweicht. Die Anwendung der VO Nr. 2419/01\nim hier konkret vorliegenden Fall ist jedoch aus dem Grund nicht möglich, weil diese\nVerordnung hinsichtlich der Sanktion keine gegenüber der VO Nr. 3887/92\ngünstigere Regelung enthält. Insoweit enthält Art. 32 Abs. 1 2. Unterabsatz der VO\nNr. 2419/01 nämlich die gleiche Sanktionsregelung wie die VO Nr. 3887/92, wenn es\ndort heißt:\n\n62\n\n\"liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für\ndie betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.\"\n\n63\n\nDie Klägerin kann darüber hinaus auch keine für sie günstigere Beurteilung aus\ndem Umstand herleiten, dass, wie sie meint, der Beklagte zu Unrecht bei der\nErmittlung der tatsächlichen zu berücksichtigenden Fläche die sog. Toleranzmargen,\nwie sie von Art. 6 Abs. 7 der VO Nr. 3887/92 vorgesehen seien, nicht zu Gunsten der\nKlägerin in Ansatz gebracht habe. Die Klägerin kann vorliegend den von ihr\ngeforderten zusätzlichen Ansatz einer Toleranzmarge nicht verlangen, denn eine\nderartige Regelung sehen die hier einschlägigen Verordnungen nicht vor. Zwar hat\ndie Klägerin zu Recht vorgetragen, dass Art. 6 Abs. 7 der VO Nr. 3887/92 bestimmt,\ndass die zuständige Behörde bei der Bestimmung der Flächen der landwirtschaftlich\ngenutzten Parzellen eine Toleranzmarge festlege, um u.a. dem angewandten\nMessverfahren und den örtlichen Gegebenheiten (wie z.B. Hanglage und\nParzellenform) Rechnung zu tragen. Dieser Vorschrift wird in Nordrhein-Westfalen\naber insoweit Rechnung getragen, als durch den Erlass des damaligen Ministeriums\nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 13. Juni 2000 unter\nBerücksichtigung der Empfehlungen der Europäischen Kommission für\nKontrollmaßnahmen vor Ort vom 17. Dezember 1999 für technische Messverfahren\neine Toleranz von 3 % angesetzt worden ist. Das Gericht sieht insoweit keinen\nAnlass, die Höhe dieser Toleranzmarge in Zweifel zu ziehen. Der Erlass bestimmt\nweiter, dass, sofern die beantragte Fläche innerhalb der Größe der gemessenen\nFläche zuzüglich oder abzüglich der Toleranz liege, die beantragte Fläche als\nbestätigt gelte. Der Erlass bestimmt jedoch auch, dass, sofern die beantragte Fläche\naußerhalb der gemessenen Größe zuzüglich oder abzüglich der Toleranz liege, bei\nder Berechnung der berücksichtigungsfähigen Fläche immer von der tatsächlich\nermittelten Fläche ohne Berücksichtigung der Toleranz auszugehen sei. Genau\ndieses ist aber vorliegend seitens des Beklagten umgesetzt worden. Ausweislich des\nMessprotokolls der Vor-Ort-Kontrolle vom 9. Oktober 2001 ist festzustellen, dass der\nBeklagte ausgehend von der von ihm gemessenen Fläche jeweils eine 3 %ige\nAbweichung nach oben bzw. unten ermittelt hat. Sodann ist überprüft worden, ob die\nvon der Klägerin beantragte Fläche innerhalb der Marge zwischen dem errechneten\nunteren und dem errechneten oberen Wert liegt. Nachdem dies nicht der Fall war,\nhat der Beklagte sich entsprechend dem Erlass zu Recht darauf zurückgezogen,\nsodann die von ihm gemessene Fläche als tatsächlich festgestellte Fläche zu\nbewerten und in Ansatz zu bringen. Lediglich ergänzend ist in diesem\nZusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass das Messprotokoll als angewandtes\nMessverfahren das sog. DGPS-Verfahren ausweist, wonach ohnehin bereits bei den\ndurch dieses Messverfahren ermittelten Werten bestimmte Toleranzen in Ansatz\ngebracht worden sind (Umfang x 1,25). \n\n64\n\nHieraus und aus der Systematik der Vorschrift des Art. 6 Abs. 7 der Verordnung\nNr. 3887/92 wird deutlich, dass die Einbeziehung bestimmter Toleranzmargen allein\ndazu dient, bei der Feststellung der tatsächlichen Flächengrößen dem Umstand\nRechnung zu tragen, dass durch den Einsatz der unterschiedlichen Messverfahren\nUngenauigkeiten auftreten können und im Grunde jede Messung bestimmte\nUnsicherheiten in sich birgt, was dazu führt, dass in den seltensten Fällen bei zwei\nunterschiedlichen Messungen jeweils die gleichen Ergebnisse erzielt werden können.\nAndererseits wird daraus aber auch deutlich, dass sich letztlich die Beteiligten auf\neine festgestellte Größe verständigen müssen, von der dann für alle verbindlich bei\nder Bemessung der Beihilfen auszugehen ist. Aus diesem Grund hat sich der\nVerordnungsgeber offenbar dazu entschieden, die von dem jeweils Betroffenen\nbeantragten Flächen und die tatsächlich gemessenen Flächen miteinander zu\nvergleichen, indem von der seitens der Behörde ermittelten Fläche jeweils ein Zu-\nbzw. Abschlag in Höhe von 3 % (Toleranzmarge) getätigt wird. Liegen dann die von\nden Betroffenen beantragten Flächen innerhalb der so ermittelten Toleranzmargen,\nsoll nach dem Willen des Verordnungsgebers die beantragte Fläche als die ermittelte\nFläche gelten. Liegt hingegen der Wert der seitens der Betroffenen beantragten\nFläche außerhalb des Bereiches der so ermittelten Toleranzmarge, so soll nach dem\nWillen des Verordnungsgebers der von der Behörde gemessene Wert als tatsächlich\nfestgestellte bzw. ermittelte Fläche im Sinne der Verordnung gelten. \n\n65\n\nDie nach diesem Verfahren ermittelte Fläche ist dann aber für die Berechnung\nder Beihilfen wie auch der weiter zu veranlassenden Sanktionen für und gegen alle\nBeteiligten bindend. Nur durch diese Sichtweise kann überdies dem Sinn und Zweck\nder Vorschriften Rechnung getragen werden. Denn zum einen ist nicht erkennbar, in\nwelcher Weise weitere Toleranzmargen bei der Ermittlung der tatsächlich\nfestgestellten Fläche in Ansatz zu bringen wären, zumal bereits der Begriff der\nToleranzmarge impliziert, dass Abweichungen sowohl nach oben als auch nach\nunten möglich sind. Eine Vorschrift, die indes bestimmt, dass immer der für die\njeweiligen Betroffenen günstigste Wert zu Grunde zu legen ist, ist vorliegend den\nVerordnungen nicht zu entnehmen. \n\n66\n\nZum anderen gehen die in Art. 9 der VO Nr. 3887/92 bestimmten Sanktionen von\nder \"ermittelten Fläche\" aus. Von der Begrifflichkeit kann damit aber nur die Fläche\ngemeint sein, die festgestellt wurde, nachdem das Messverfahren unter\nBerücksichtigung der dort vorgesehenen Toleranzmargen abgeschlossen ist und\nsomit tatsächlich eine Fläche, von deren Größe verbindlich auszugehen ist, \"ermittelt\"\nworden ist. Zum anderen darf die nochmalige Berücksichtigung eventueller\nToleranzmargen nicht dazu führen, dass die in der genannten Vorschrift des Art. 9\nder VO Nr. 3887/92 enthaltenen Sanktionsvorschriften auf diese Art und Weise\njeweils zu Gunsten der Antragsteller aufgeweicht werden. \n\n67\n\nLediglich ergänzend ist vorliegend für den konkreten Fall zudem darauf\nhinzuweisen, dass es hier gar nicht um eventuelle Messungenauigkeiten geht. Denn\ndie Klägerin hat hier eine Fläche in das Flächenverzeichnis aufgenommen, die die\nVoraussetzungen der Verordnung von vorn herein nicht erfüllte. Auf der genannten\nFläche erfolgte nämlich kein Getreideanbau, vielmehr war diese Fläche als\nDauergrünland ausgewiesen, für welches die Zahlung von Beihilfen nicht in Betracht\nkommt. Dies hat aber mit eventuellen Ungenauigkeiten eines Messverfahrens nichts\nzu tun, so dass der Ansatz eventueller Toleranzmargen im hier vorliegenden Fall vor\ndem Hintergrund, dass die Größe der zuviel beantragten Fläche zwischen den\nBeteiligten im Grunde gar nicht streitig ist, nicht in Betracht kommt. \n\n68\n\n2. Rücknahme- und Rückzahlungsbescheid für die Jahre 1993 -1996\n\n69\n\nRechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide für die Jahre 1993\nbis 1996 und die Rückforderung der insoweit der Klägerin gewährten Beihilfen ist\nArt. 14 Abs. 1 der VO Nr. 3887/92 i.V.m. § 10 Abs. 1 1. Halbs. des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen\n(MOG).\n\n70\n\nNach Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 3887/92 ist der betreffende Betriebsinhaber bei zu\nUnrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet.\n\n71\n\n Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht in der VO\n3887/92 keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber\ndem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des\nGemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu\nwiderrufen. Vielmehr ist gemeinschaftsrechtlich lediglich vorgesehen, dass zu\nUnrecht erhaltene Beihilfen u.ä. vom Beihilfeempfänger tatsächlich zurückzuerstatten\nsind. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die\nAufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen sich nach den\nVorschriften des nationalen Rechts zu beurteilen sind.\n\n72\n\nVgl. hierzu BverwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 - in NVwZ-RR\n2004, 413ff; BverwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 - in NVwZ 1987,\n44ff.\n\n73\n\n§ 10 Abs. 1 MOG bestimmt, dass rechtswidrige begünstigende Bescheide\nin den Fällen der §§ 6 und 8 MOG - hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr.\n1 lit g) MOG vor, da es sich bei der hier in Rede stehenden Gewährung einer\nFlächenzahlung auf der Grundlage der Verordnung zur Einführung einer\nStützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher\nAckerkulturen um eine flächenbezogene Beihilfe handelt -, auch nachdem sie\nunanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind. Diese Voraussetzungen\nsind hier erfüllt. Dabei ergibt sich die Rechtswidrigkeit der\nBewilligungsbescheide daraus, dass sie aufgrund der von der Klägerin\nunstreitig falschen Flächenangaben erfolgt sind.\n\n74\n\nBei der Anwendung nationalen Rechts sind die durch das Gemeinschaftsrecht\ngezogenen Grenzen zu berücksichtigen, wonach die im nationalen Recht\nvorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, dass die Verwirklichung\nder Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird und das nationale Recht im\nVergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten\nentschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden ist. Mithin muss - bezogen auf\nden vorliegenden Fall - das nationale Recht so angewandt werden, dass die\ngemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung staatlicher Beihilfen nicht\npraktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird.\n\n75\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983, AZ: 205/82, Eingang 11. August\n1982, in JURIS; BverwG, Urteil vom 17. Februar 1993, -11 C 47/92-, in DVBl 1993,\n727 ff m.w.N.\n\n76\n\nIn der Konsequenz dieser Rechtsprechung ist im Rahmen der hier vorliegenden\nRücknahmeentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Bewilligungsbescheide\nbetreffend die Jahre 1993 bis 1996 der § 10 Abs. 1 MOG, der wiederum auf die\nAnwendbarkeit der §§ 48 Abs. 2 bis 4 und 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG\nBezug nimmt, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, allerdings mit der\nMaßgabe, dass sich auch ein Begünstigter, der zwar sowohl gemäß § 48 Abs. 2 Satz\n2 VwVfG eine irreversible Vermögensdisposition getroffen hat und zudem nicht\nbösgläubig i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG war, dennoch bei der nach § 48 Abs. 2\nSatz VwVfG gebotenen Abwägung seines Vertrauens auf den Bestand des\nVerwaltungsaktes mit dem öffentlichen Rücknahmeinteresse als nicht schutzwürdig\nerweisen kann.\n\n77\n\nVgl. BverwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 - in DVBl 1993, 727\nff.\n\n78\n\nDenn die Rücknahme dient in Fällen der vorliegenden Art nicht nur dem\nfiskalischen Interesse und dem Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung\nsondern darüber hinaus auch in besonderem Maße der Durchsetzung der\ngemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung. Diesem durch die Einwirkung des\nGemeinschaftsrechts gesteigerten öffentlichen Rücknahmeinteresse gebührt bei der\nAbwägung im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch dann der Vorrang\ngegenüber dem gegenteiligen Interesse des Begünstigten, wenn dieses nicht wegen\nBösgläubigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG von vornherein schutzunwürdig\nist.\n\n79\n\nOb die vorstehenden Ausführungen zur Abwägung der gegenläufigen Interessen\nim Rahmen des Vertrauensschutzes auch bei der hier streitigen\nRücknahmeentscheidung für die Bewilligungsbescheide betreffend den Zeitraum der\nJahre 1993-1996 überhaupt heranzuziehen sind, kann aber dahinstehen, denn auch\nbei Zugrundelegung der Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG für die\ngenannten Zeiträume wird deutlich, dass die Klägerin sich hinsichtlich dieser\nZeiträume auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, denn insoweit liegen die\nVoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwVfG vor. \n\n80\n\nDenn die Klägerin hat die Bewilligung der hier streitigen Flächenzahlungen durch\nAngaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig waren.\nDies ist zwischen den Beteiligten auch in keiner Weise streitig. Vielmehr hat die\nKlägerin unmittelbar nach Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle eingeräumt, dass sie\nbislang von einer falschen Größe des von ihr als Getreideanbaufläche genutzten\nAckerlandes ausgegangen ist, da sie die entsprechende Flurkarte nicht eingesehen\nhabe und es ihr daher nicht bewusst gewesen sei, dass die Fläche des an die\nAckerfläche angrenzenden Dauergrünland ebenfalls noch zu der gleichen Parzelle\ngehörte, so dass von ihr fälschlicherweise die Gesamtparzelle als\nGetreideanbaufläche ausgewiesen worden sei. Insoweit erübrigen sich auch\nAusführungen dazu, ob die Klägerin auch den Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3\nNr. 3 VwVfG erfüllt hat, weil sie infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit der\nhier im Streit stehenden Verwaltungsakte jeweils nicht kannte. \n\n81\n\nHinsichtlich der Rücknahme der Bescheide für den Zeitraum 1993 bis 1996\nerübrigt sich ebenfalls die Entscheidung der Frage, inwieweit § 48 Abs. 4 VwVfG hier\nAnwendung finden muss. Danach ist die Rücknahme eines rechtswidrigen\nbegünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu\ndem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines\nrechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen.\n\n82\n\nDenn jedenfalls war die Jahresfrist vorliegend noch nicht überschritten. Der\nBeklagte hat frühestens zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Kenntnis davon\nerhalten, dass auf Grund der unrichtigen Flächenangaben der Klägerin für die Jahre\n1993 bis 1996 zu hohe Beihilfeleistungen an die Klägerin gezahlt worden waren. Die\nVor-Ort-Kontrolle fand am 9. Oktober 2001 statt. Ob bereits tatsächlich dieser\nZeitpunkt als Zeitpunkt der Kenntnisnahme i.S.d. § 48 Abs. 4 VwVfG zu bewerten ist,\nweil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass die\nFlächenabweichungen dadurch zu Stande gekommen seien, dass die Klägerin ein\nWaldstück mit in die Berechnung der Ackerflächen einbezogen habe, während es\nsich tatsächlich um eine noch größere Fläche an Dauergrünland gehandelt hatte, ist\nnicht relevant. Denn jedenfalls datierte der entsprechende Rücknahme- und\nRückforderungsbescheid vom 31. Januar 2002, so dass er auch bei Annahme des\nFristbeginns am 9. Oktober 2001 innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist. \n\n83\n\nAuch soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der hinsichtlich des\nangefochtenen Bescheides vom 31. Januar 2002 ergangene Widerspruchsbescheid\nvom 20. Februar 2003 gegenüber dem Ausgangsbescheid eine Verböserung\nenthalte, wobei hinsichtlich dieser Verböserung die Jahresfrist des § 48 Abs. 4\nVwVfG nicht eingehalten worden sei, gilt jedenfalls für die Rücknahmeentscheidung\nfür den Zeitraum 1993 bis1996 nichts anderes. Die im Widerspruchsbescheid zu\nUngunsten der Klägerin geänderte Regelung bezieht sich nämlich gerade nicht auf\ndie Regelungen betreffend den genannten Zeitraum. Vielmehr ist hinsichtlich des\nZeitraumes 1993 bis 1996 im Ausgangsbescheid sogar eine für die Klägerin höhere\nRückforderung erfolgt als im späteren Widerspruchsbescheid. \n\n84\n\nDie Rückforderung der streitigen Beträge für den Zeitraum 1993 bis 1996 ist auch\nnicht - wie die Klägerin meint - wegen zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung\nausgeschlossen. \n\n85\n\nDabei lässt das Gericht offen, welche der hier in Betracht kommenden\nVerordnungen als Entscheidungsgrundlage zu Grunde zu legen ist. Die\nursprüngliche Regelung in der VO Nr. 3887/92 enthält insoweit keine\nVerjährungsvorschriften bzw. zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtungen.\nDie hier seitens der Klägerin ins Feld geführte VO Nr. 2419/01 enthält in Art. 49\nAbs. 5 die Regelung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht mehr gelte, wenn\nzwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte\nvon der zu Unrecht erfolgten Zahlung Kenntnis erlangt hat, mehr als zehn Jahre\nlägen. Auch dieser Zeitraum ist definitiv noch nicht erfüllt, denn die Rückforderung\nerfolgte hier im Jahre 2001, sodass die für das Jahr 1993 bis 1996 gezahlten\nBeihilfen noch nicht zehn Jahre zurückliegen. \n\n86\n\nAber auch die in Unterabsatz 2 des Art. 49 Abs. 5 VO Nr. 2419/01 getroffene\nRegelung, wonach sich der Zehnjahreszeitraum auf vier Jahre verkürzt, wenn der\nBegünstigte in gutem Glauben gehandelt habe, trifft hier nicht zu. Insoweit ist ein\nHandeln in gutem Glauben seitens der Klägerin nicht erkennbar. Insbesondere ist\nder Annahme der Klägerin, sie habe in gutem Glauben gehandelt, weil sie auf Grund\ndes Umstandes, dass sie weder die Flurkarte betreffend die von ihr im\nFlächenverzeichnis angegebenen Grundstücke eingesehen noch sonstige\nAnstrengungen unternommen habe, ihre Angaben zu verifizieren, nicht gewusst\nhabe, dass sie falsche Angaben gemacht habe, nicht zu folgen. Denn der \"gute\nGlaube\" kann begrifflich nur an die Unkenntnis von Sachverhalten geknüpft sein, die\nin der Sphäre eines anderen liegen. Guter Glaube hinsichtlich solcher Sachverhalte,\ndie in der eigenen Sphäre des Betroffenen liegen, kann schon deshalb nicht\nangenommen werden, weil dies zu einer Privilegierung desjenigen führen würde, der\nsich um eigene Angelegenheiten nicht in einer seinen allgemeinen Sorgfaltspflichten\nentsprechenden Weise kümmert, der also quasi \"den Kopf in den Sand steckt\",\ngegenüber demjenigen, der seine eigenen Angelegenheiten mit der erforderlichen\nSorgfalt regelt. Insoweit ist von der Verpflichtung eines jeden auszugehen, über den\nUnfang und das Ausmaß seines Eigentums und seiner sonstigen Besitzverhältnisse\nKenntnisse zu haben bzw. sich diese in vertretbarem Umfange zu verschaffen.\nDarüber hinaus ist - bezogen auf den konkreten hier vorliegenden Fall - diese\nVerpflichtung bereits aus den Antragsformularen erkennbar. Dort hat die Klägerin\nsich mit ihrer Unterschrift nämlich zum einen ausdrücklich verpflichtet, \"Auszüge aus\ndem Liegenschaftsbuch, Flurkarten, Verträge über die Pachtflächen (....) in meinem\nBetrieb ab Antragstellung bereitzuhalten und auf Anforderung der zuständigen\nBehörde vorzulegen\" sowie zum anderen erklärt, dass die von ihr \"in diesem Antrag\n(einschließlich der Anlagen)\" gemachten Angaben vollständig und richtig sind. \n\n87\n\nAuch nach den Vorschriften der VO Nr. 2988/95 kommt - ungeachtet der Frage,\nob die Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall überhaupt möglich\nist eine Verjährung indes nicht in Betracht. Art. 3 der VO 2988/95 enthält eine\nVerjährungsfrist für die Verfolgung begangener Unregelmäßigkeiten und bestimmt,\ndass die Verjährungsfrist vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit beträgt,\nDarüber hinaus regelt aber Art. 3 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO Nr. 2988/95, dass bei\nandauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten die Verjährungsfrist erst an dem\nTag beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Die Beendigung der\nUnregelmäßigkeiten ist vorliegend allerdings erst auf das Jahr 2001 zu datieren. Die\nUnregelmäßigkeiten haben zwar im Jahre 1993 ihren Ursprung genommen, als die\nKlägerin erstmalig trotz ihrer bestehenden Verpflichtung, für jedes Antragsjahr erneut\nnach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der allgemeinen\nSorgfaltspflichten Angaben zu der Größe der Flächen zu machen, die zu groß\nbemessene Fläche bei ihrer Antragstellung in Ansatz gebracht hat. Sie hat aber\ndiese tatsächlich falschen Angaben über die Jahre ohne Unterbrechung stets in der\ngleichen Weise vorgenommen, so dass hier bis zum Jahre 2001 von einer\nwiederholten Unregelmäßigkeit gesprochen werden kann, mit der Folge, dass die\nVerjährungsfrist erst im Jahre 2001 zu laufen begann. Seit diesem Zeitpunkt ist bis\nzur Rücknahme der Bescheide und der Rückforderung der gewährten Beihilfen\nallerdings die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen. \n\n88\n\n3. Rücknahme- und Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 1998-1999\n\n89\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung und die Rückforderung der zu\nUnrecht erhaltenen Beihilfen einschließlich der Sanktionen ist auch hier Art. 14 Abs.\n1 VO Nr. 3887/92 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG. \n\n90\n\nDie Voraussetzungen der als Ermächtigungsgrundlage für die\nRücknahmeentscheidung heranzuziehenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz\n1 MOG liegen vor.\n\n91\n\nDie vollumfängliche Rücknahme für die Antragsjahre 1998 bis 1999 erfolgte hier\naufgrund der Anwendung der Sanktionsvorschrift des Art. 9 Abs. 2 der VO Nr.\n3887/92, wonach unabhängig davon, für welchen Flächenanteil eine Beihilfe zu\nUnrecht beantragt worden ist, von vorn herein keinerlei Beihilfe gewährt wird, wenn\ndie festgestellte Flächendifferenz über 20% der ermittelten Fläche liegt. Nach den\nnicht zu beanstandenden Feststellungen des Beklagten war in den hier zur\nEntscheidung stehenden Antragsjahren 1998 bis 1999 eine solche Flächendifferenz\nvon über 20% gegeben. Es sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich,\ndass die Anwendung der Sanktionsvorschrift zu Unrecht erfolgt wäre. Insoweit wird\nzur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen zu Punkt 1 der\nEntscheidungsgründe zu der Frage der Berücksichtigung der von der Klägerin ins\nFeld geführten Toleranzmargen und zu der Frage nach welcher Verordnung die\nvorliegende Rechtslage zu beurteilen ist, Bezug genommen.\n\n92\n\n § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG schreibt in seinem zweiten Halbsatz u.a. die\nAnwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG vor. Aber insbesondere die Vorschrift des\n§ 48 Abs. 2 VwVfG, die die Rücknahme eines eine einmalige Geldleistung\ngewährenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Hinblick auf den Gesichtspunkt\ndes Vertrauensschutzes des Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen\nausschließt, ist für den hier zu beurteilenden Rückforderungszeitraum wegen des\nVorranges des Gemeinschaftsrechts - ohne weiteres - unanwendbar. Denn die\nBerücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Rahmen der\nEntscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide und die\nVerpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bewilligten Prämien einschließlich\netwaiger Zinsen wird abschließend nunmehr durch Art. 14 der VO Nr. 3887/92 mit\nDurchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für\nbestimmte gemeinschaftsrechtliche Beihilferegelungen in der Fassung der\nVerordnung Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998 geregelt. \n\n93\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - 3 B 117/04 - in DVBL\n2005,1275.\n\n94\n\nArt. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3887/92 bestimmt dabei generell, dass bei zu\nUnrecht gezahlten Beträgen der betreffende Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser\nBeträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Im Hinblick\nauf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 14 Abs.\n4 Unterabschnitt 1 der VO Nr. 1678/98, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung\ngemäß Abs. 1 nicht gilt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde\nselbst oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits\nin gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung\neingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dass diese Bestimmung\ndie Berücksichtigung des Vertrauens des Empfängers einer zu Unrecht gewährten\nPrämie in den Bestand des Prämienbescheides im Rahmen der Entscheidung über\ndie Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide bzw. Verpflichtung zur Rückzahlung\ndes ausbezahlten Betrages zuzüglich der Zinsen abschließend regelt und die\nAnwendung - weiter gehender - nationaler Vorschriften ausgeschlossen ist, ergibt\nsich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1678/98. Aus Nr. 6 der\nErwägungsgründe der Verordnung lässt sich die Intention der Kommission als\nVerordnungsgeber entnehmen, durch eine Regelung in der Verordnung die\nHandhabung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei der Wiedereinziehung zu\nUnrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Mit dem\nBestreben der Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Vorgaben durch eine\nRegelung in der Verordnung ist eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der\nMitgliedsstaaten hinsichtlich der Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens\ndes Begünstigten in den Bestand des Prämienbescheides - § 10 Abs. 1 Satz 1\n2. Halbs. MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VwVfG - nicht zu vereinbaren. \n\n95\n\nAuch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,\n\n96\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002, - C-304/00 - Sammlung 2002,\nS. I-10737 - Juris Dok Nr. 600 J 0304\n\n97\n\nlegt die Schlussfolgerung nahe, dass im Anwendungsbereich der\nSanktionsregeln des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 für Erwägungen des\nVertrauensschutzes, wie er in den nationalen Regeln über die Aufhebung\nbegünstigender Verwaltungsakte enthalten ist (vgl. §§ 10 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG\nin Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG) grundsätzlich kein Raum ist. Jedenfalls\nkommt der Entscheidung im Rahmen einer nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG\nmöglichen Abwägung eines Vertrauensschutzes des Einzelnen mit den öffentlichen\nInteressen an der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte lenkende Wirkung in\nder Weise zu, dass regelmäßig die Rücknahme ungeachtet etwaiger\nEntreicherungsgesichtspunkte indiziert ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in\nständiger Rechtsprechung ermessenslenkende Vorgaben von Vorschriften\nhervorgehoben, wenn diese dahingehend auszulegen sind, dass sie für den Regelfall\nvon einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgehen. Es müssen\ndann besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu\nrechtfertigen. \n\n98\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, S. 2233 f.\nm.w.N..\n\n99\n\nEine solche Lenkungswirkung ist für den Bereich der Rückforderung\nrechtswidriger gezahlter Beihilfen nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich anerkannt.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt,\nkann den öffentlichen Rücknahmeinteressen durch Einwirken\ngemeinschaftsrechtlicher Regeln grundsätzlich auch dann Vorrang vor dem\ngegenteiligen Interesse des Begünstigten einzuräumen sein, wenn dieses nicht\nwegen Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG von vornherein\nschutzunwürdig ist. \n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - 11 C 47/92 -, BVerwGE 92, 87\nff.;\n\n101\n\nJuris Dok Nr. WBRE 310604804 S. 3 f..\n\n102\n\nEin derartiges Einwirken durch Gemeinschaftsrecht im Sinne regelmäßig\nindizierter Rücknahme ist hier anzunehmen, weil angesichts unterschiedlicher\nnationaler Regeln über die Aufhebung rechtswidriger Beihilfebescheide der\neinheitliche Vollzug des Gemeinschaftsrechts, der durch die dargelegte\nEntscheidung des EuGH vom 19. November 2002 für die Anwendung des Art. 9 Abs.\n2 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgegeben ist, nur auf diese Weise gewährleistet\nwerden kann.\n\n103\n\nGleiches gilt auch für die Frage der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG. Auch\nhier enthält das Gemeinschaftsrecht in Art. 14 Abs. 4 der VO Nr. 3887/92 in der hier\nanzuwendenden Fassung der VO Nr. 1678/98 eine abschließende Regelung\nhinsichtlich der Befristung von Rückforderungsmöglichkeiten, mit der Folge, dass\ndessen Regelungen denen des nationalen Rechts vorgehen. Dies hat für den\nvorliegenden Fall zur Folge, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die\nNichteinhaltung der Jahresfrist im Rahmen der vollumfänglichen Rücknahme der\nBewilligungsbescheide für die Antragsjahre 1998 bis 1999 berufen kann. Unter\nZugrundelegung der Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG wäre die\nRücknahmemöglichkeit im Hinblick auf den Umstand zweifelhaft gewesen, dass der\nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 gegenüber der Regelung im\nAusgangsbescheid hinsichtlich der nunmehr ausgesprochenen vollumfänglichen\nRücknahme der Bescheide für die Jahre 1998 bis 1999 eine Schlechterstellung der\nKlägerin beinhaltete, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis der Behörde\nvon den Tatsachen erfolgt ist, die die Rücknahme des rechtswidrigen\nVerwaltungsaktes rechtfertigten.\n\n104\n\nArt 14 Abs. 4 der VO Nr. 3887/92 i.d.F. der VO Nr. 1678/98 bestimmt\ndemgegenüber indes für das Gemeinschaftsrecht abschließend, dass die\nVerpflichtung zur Rückzahlung nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der\nBehörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom\nBetriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen\nder geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden\nkonnte. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die\nBerechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn\nder Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung\nübermittelt worden ist.\n\n105\n\nAus dieser Formulierung wird zur Überzeugung des Gerichts deutlich, unter\nwelchen Umständen allein ausnahmsweise einmal die Verpflichtung des\nBegünstigten zur Rückzahlung entfallen soll, bzw. unter welchen\nTatbestandsvoraussetzungen die Geltendmachung der Rückzahlungsverpflichtung\nfür die Behörde ausnahmsweise nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgeschlossen\nwerden soll. Im Umkehrschluss ist aus dieser Regelung zu folgern, dass nach dem\nWillen des Gemeinschaftsgesetzgebers in allen anderen Fällen die Behörde beim\nVorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen gerade nicht an Fristen gebunden\nsein soll, wie sie das nationale Recht einzelner Mitgliedsstaaten vorschreiben mag.\nAusdrücklich ist dieser gesetzgeberische Wille darüber hinaus in Art. 14 Abs. 5 der\nVO Nr. 3887/92 i.d.F. der VO Nr. 1678/98 niedergelegt. Dort heißt es nämlich: \"Abs.\n4 (mithin auch die dort geregelte 12-Monatsfrist) gilt nicht bei Vorschüssen sowie bei\nZahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Art. 8, 9 oder\n10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftsrechtlichen oder\neinzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird.\"\n\n106\n\n4. Zinsen \n\n107\n\nSchließlich sind auch die vom Beklagten geltend gemachten Zinsansprüche\nbegründet. Sie finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 14 Abs. 1 der VO Nr. 3887/92\nfür den Zeitraum 1993 bis 1996 bzw. in Art. 14 Abs. 3 der VO 3887/92 i.d.F. der VO\nNr. 1678/98 für den Zeitraum 1998 bis 1999. Danach ist der\nRückzahlungsverpflichtete zur Zahlung der Zinsen verpflichtet, die in dem Zeitraum\nzwischen der Zahlung der Beihilfe und der tatsächlichen Rückzahlung durch den\nBegünstigten anfallen.\n\n108\n\nDie für die Klägerin insoweit günstigere Vorschrift des Art. 49 Abs. 3 der VO Nr.\n2419/01, wonach Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des\nRückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen\nRückzahlung berechnet werden, kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen.\nInsoweit findet die in Art 2 Abs. 2 der VO Nr. 2988/95 normierte \"Günstigkeitsregel\"\nbereits nach ihrem Wortlaut ausschließlich Anwendung auf verwaltungsrechtliche\nSanktionen. Das bedeutet, dass bei einer späteren Änderung der in einer\nVerordnung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die\nweniger strengen Bestimmungen rückwirkend gelten. Nach Auffassung des Gerichts\nstellen die Vorschriften, die Zinsansprüche regeln, aber Bestimmungen mit jeweils\neigenem und nach eigenen Bestimmungen zu beurteilenden Rechtscharakter\nausgestattete Vorschriften dar, die somit auch nicht den Rechtscharakter der ihnen\nzugrunde liegenden Forderung teilen. Nachdem der teilweisen Rückforderung für\nden Zeitraum von 1993 bis 1996 ohnehin keine Sanktionsregelung zugrunde lag, da\nlediglich die tatsächlich für die Differenzfläche zuviel gezahlte Beihilfe\nzurückgefordert wurde, kommt aber vor dem Hintergrund der hier vom Gericht\nvertretenen Auffassung auch für den Zeitraum 1998 bis 1999, für den die\nRückforderung aufgrund einer Sanktionsnorm erfolgte, keine andere Beurteilung in\nBetracht. Denn die Zinsen, die auf eine Sanktionsforderung zu entrichten sind,\nstellen keine eigene Sanktionsregelung dar. \n\n109\n\nVor diesem Hintergrund hatte das Gericht schließlich auch keine Veranlassung,\nim Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n30. Juni 2005 - 10 S 385/05 -, mit dem dieser dem Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften gemäß Art. 234 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft) u.a. die Frage vorgelegt hat: \n\n110\n\n\"Findet Art. 2 Satz 2 der VO Nr. 2988/95 auch im Hinblick auf die für die Zahlung\nvon Zinsen maßgeblichen Regelungen Anwendung, wenn gegenüber dem\nbetroffenen Betriebsinhaber keine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5\nAbs. 1 dieser Verordnung ausgesprochen, sondern von diesem lediglich die\nRückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen Beihilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser\nVerordnung verlangt wird?\"\n\n111\n\neine eigene Entscheidung in der hier vorliegenden Sache gegebenenfalls bis zur\nEntscheidung des EuGH auszusetzen. Denn - wie oben ausgeführt - ist das Gericht\nder Auffassung, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage aus dem\nWortlaut sowie aus der Systematik der hier einschlägigen Verordnungen unmittelbar\nherleiten lässt. Zudem kommt Urteilen des EuGH, in denen es (wie vorliegend) um\nFragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts geht, nach allgemeiner Auffassung\nlediglich eine Präjudizwirkung zu, die mit der höchstrichterlicher Entscheidungen im\ndeutschen Recht vergleichbar ist. Das bedeutet, dass diese Urteile keine unmittelbar\nverbindliche Wirkung außerhalb des Ausgangsrechtsstreits entfalten, so dass zwar\ndie Untergerichte aus Gründen der Prozessökonomie gehalten sein mögen, die\nvorgegebene Auslegung anzuwenden, ein diesbezüglicher Zwang jedoch nicht\nbesteht. Vor diesem Hintergrund war es dem Gericht vorliegend nicht verwehrt, vor\nder zu erwartenden Entscheidung des EuGH seine eigene Beurteilung der Sach- und\nRechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen. \n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1\nund 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n114\n\nDer Anregung der Kägerseite, die Berufung zuzulassen, folgt das Gericht nicht,\ndenn das Vorliegen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO ist nicht\nerkennbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-05/20-k-1868-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":15},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-04-05/20-k-1868-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273120","retrieved":"2026-07-09 02:44:13.191312+00:00"}}