{"status":"available","doknr":"OLD273241","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0330.4K4265.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"4 K 4265/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Parteien übereinstimmend \nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nUnter dem 20. September 1996 beantragte die Fa. H1 Verkaufs- und \nVertriebsgesellschaft mbH und Co. KG die Zulassung einer Nassabgrabung auf \nbestimmten Flurstücken der Gemarkung X, Fluren 31 und 32 (Abgrabung „W\"), zur \nGewinnung von Kies und Sand. Die Grundstücke liegen zwischen den Ortslagen von \nX und L1. Sie umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 63 ha. Abgebaut werden soll \ndavon auf rund 57 ha, der Rest entfällt auf Randflächen und Sicherheitsstreifen. \nGeplant ist die Auskiesung bis in eine Tiefe von ca. 16 Metern zur Förderung einer \nRohstoffmenge von ca. 6,55 Mio. cm in einer Zeit von rund 23 Jahren. Durch den \nAbbau werden zwei eng aneinander liegende Seen mit einer oberirdischen \nWasserfläche von 20 bzw. 29 ha und einer mittleren Tiefe von 15 Metern entstehen. \n\n3\n\nDie durch das Vorhaben erfasste Fläche ist im Gebietsentwicklungsplan \n(GEP) 99 der Bezirksregierung E als Bereich für die Sicherung und den Abbau \noberflächennaher Bodenschätze ausgewiesen. \n\n4\n\nIm Rahmen der Behördenbeteiligung zur Umweltverträglichkeitsprüfung machte \nder Beigeladene - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - mit Schreiben vom \n23. Januar 1998 geltend, im Bereich der geplanten Abgrabung habe sich bedeutende \nBodendenkmalsubstanz erhalten, das ergebe sich aus einer Reihe von bereits \ngeborgenen Oberflächenfunden; es ließen sich allerdings keine Aussagen zu Art, \nErhaltungszustand und Abgrenzung, sowie zur Denkmalqualität machen. Der \nBeigeladene regte eine systematische archäologische Bestandserhebung durch \nProspektion des Geländes an. \n\n5\n\nAb dem 21. August 1998 führte die Klägerin als Antragstellerin das \nPlanfeststellungsverfahren fort. Sie gab in der Folgezeit, obwohl sie entsprechende \nVerpflichtungen bestritt, archäologische Explorationen des Geländes in Auftrag, \nnachdem sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und \nSport in einem Erlass vom 28. September 1998 auf den Standpunkt gestellt hatte, im \nRahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien auch die Auswirkungen der \ngeplanten Maßnahme auf Bodendenkmäler zu untersuchen; die dadurch \nentstehenden Kosten fielen dem jeweiligen Antragsteller zur Last. \n\n6\n\nIn einem ersten Prospektionsbericht des von der Klägerin herangezogenen \nArchäologen W1 von April 1999 hieß es zusammenfassend: \n\n7\n\n„Die archäologische Grunderfassung des Abgrabungsgebietes „W\" brachte \nzwei römische Fundkonzentrationen ans Licht. Sowohl das erste als auch das \nzweite und dritte Jahrhundert nach Chr. sind durch Funde belegt. ... Die beiden \ngroßflächigen Konzentrationen weisen wahrscheinlich auf untertägige \nSiedlungsspuren hin, deren Art und Erhaltungszustand unbekannt sind. Es handelt \nsich wahrscheinlich um zwei einfache Siedlungen, die vermutlich nicht dermaßen \naußergewöhnlich sind, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Abgrabung \nbestehen müssen.\"\n\n8\n\nIn einem zweiten archäologischen Bericht aus Dezember 1999 zur qualifizierten \nBegehung und Sondagen in dem Abgrabungsgebiet „W\", Gemeinde X, Gemarkung \nX, Flur 32 heißt es unter „Ergebnisse\":\n\n9\n\n„Bei der Feinbegehung der Flächen, die sich bei der archäologischen \nGrunderfassung im Abgrabungsgebiet W als fundreich herausgestellt hatten, blieb \ndie Anzahl der Funde in allen begangenen Bereichen weit hinter dem Ergebnis der \nGrunderfassung zurück. Im ganzen bestätigte und präzisierte die Feinbegehung \njedoch die bereits erkannten römischen Fundkonzentrationen und das Auftreten \neinzelner eisenzeitlicher Funde. Zusätzliche Informationen ergaben sich nur in den \nbei der Grunderfassung nicht durch Begehung, sondern durch Bohrungen \nuntersuchten Flurstücken 33 und 34. Hier zeichnete sich eine klar abgegrenzte \nFundkonzentration ab.\n\n10\n\nBei den Sondageuntersuchungen konnten mit einer Ausnahme (...) im Bereich \naller bei den Voruntersuchungen festgestellten Fundkonzentrationen \narchäologische Bodenbefunde nachgewiesen werden. Es handelt sich um vier \nrömische (Fundstellen I bis IV) und eine eisenzeitliche Fundstelle (Fundstelle V). \nIn den meisten Fällen (Fundstelle I, III, IV, V) konnten dabei Lage und \nAusdehnung von Siedlungsbereichen näher eingegrenzt werden. In einem Fall \n(Fundstelle II) war eine solche nähere Bestimmung nicht möglich. \n\n11\n\n...\n\n12\n\nInsgesamt ergab sich eine vergleichsweise dichte Befundsituation. Eine \nAusnahme bildet der Bereich der Fundstelle II, in der wider Erwarten nur ein \neinziger Befund zu Tage kam. \n\n13\n\nDie Erhaltung der Befunde ist im Durchschnitt gut, die einzelnen Befunde sind \njedoch nicht besonders auffällig. Eine außergewöhnliche Befundlage oder \nBefunderhaltung, die die Erhaltung der Fundstellen begründen könnte, liegt nicht \nvor. Die nachgewiesene archäologische Substanz kann durch Ausgrabungen im \nVorfeld der geplanten Abgrabungsmaßnahme gesichert werden.\"\n\n14\n\nDie Fundstelle I liegt am östlichen Rand des Abbaugebietes auf den Flurstücken \n23, 27 und 31 der Flur 32, Fundstelle II liegt westlich unterhalb des Chofes auf dem \nFlurstück 29, die Fundstellen III und IV liegen nordwestlich des Chofes auf den \nFlurstücken 31, 32, 33, 34 und die Fundstelle V am Nordrand des Abbaugebietes auf \ndem Flurstück 36. \n\n15\n\nNach dem Abbauplan der Klägerin fallen die genannten Flurstücke mit den \narchäologischen Fundstätten in die Abbauabschnitte Nr. 3 bis 9. Sie sollten in \nfolgenden Zeiträumen ausgekiest werden: \n\n16\n\nDie Abbauabschnitte 2 und 3 (Flurstücke 23, 25, 27, 28, 29 (jeweils östlicher \nTeil), Fundstelle II) im 3. bis 6. Jahr, also bei einem Beginn der Maßnahme im \nJahr 2001 ab dem Jahr 2003 bis ins Jahr 2006; die Abbauabschnitte 4 und 5 \n(Flurstücke 31 (nördlicher Teil), 32, 33, 34, 36 (jeweils östlicher Teil), Fundstellen III \nund IV, V teilweise) im 7. bis 11. Jahr, also ab 2007 bis 2011; die Abbauabschnitte 6 \nbis 9 (Flurstücke 33, 34, 36 (jeweils westlicher Teil), 23, 27, 28, 31 (jeweils westlicher \nTeil), Fundstelle V, restlicher Teil auf dem Flurstück 36, und Fundstelle I) zeitlich \nanschließend bis zum 20. Jahr der Abbautätigkeit. Wegen der Einzelheiten des \nAbbauplanes und der Lage der Fundstellen von möglichen Bodendenkmälern wird \nauf die in den Antragsunterlagen zur Planfeststellung sowie in dem \nPlanfeststellungsvorgang des Beklagten enthaltenen Pläne verwiesen. \n\n17\n\nNach einer Planänderung im Mai 2000 (Verlagerung eines bestimmten \nAbbauabschnittes um ca. 40 Meter nach Norden; neuer Schutzabstand zu einer \nWaldfläche; Wegfall eines Walles, zusätzliche Eingrünung des Betriebsgeländes \nentlang der südlichen Grenze durch eine Gehölzeinpflanzung, Anlage eines \ntemporären Wanderweges) und dem Erörterungstermin vom 27. Juni 2000 wurde der \nKlägerin am 7. Dezember 2000 der Planfeststellungsbeschluss vom \n4. Dezember 2000 zugestellt. Darin fand sich unter C.15, Sonstige Belange, \nNebenbestimmungen und Hinweise, zu 15.2: „Belange der Bodendenkmalpflege\", \nfolgende Anordnung:\n\n18\n\n„In diesem Zusammenhang sind die folgenden Auflagen aus Gründen des \nBodendenkmalschutzes zu beachten:\n\n19\n\n1. Zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch archäologische \nAusgrabung vor Beginn der Erarbeiten in den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, \n32, 33, 34, und 36 der Flur 32 ist eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG bei \nder Oberen Denkmalbehörde einzuholen.\n\n20\n\n2. Die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen \nder archäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, \nIII, IV, und V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I angetroffenen \nBefunde der Sondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) nach \nMaßgabe einer Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG im erforderlichen Umfang \nist vor Beginn der Erdarbeiten in den oben bezeichneten Flurstücken zu Gewähr \nleisten.\n\n21\n\n3. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist jederzeit die Möglichkeit \neinzuräumen, die Einhaltung dieser Auflagen zu prüfen und die Grundstücke zu \nbetreten.\" \n\n22\n\nDie sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember \n2000 war angeordnet. Die Klägerin begann im Januar 2001 mit den \nAbgrabungsarbeiten. \n\n23\n\nAm 4. Januar 2001 erhob die Klägerin gegen die Anordnung zur Sicherung von \nBodendenkmälern Klage (4 K 61/01). Am 8. Mai 2001 suchte sie um vorläufigen \nRechtsschutz nach. Letzteres blieb ohne Erfolg. Auf die Beschlüsse der 6. Kammer \ndes VG Düsseldorf vom 15. Januar 2002 (6 L 1177/01) und des OVG NW vom \n20. März 2002 (20 B 262/02) wird verwiesen. \n\n24\n\nIn der Hauptsache erstritt die Klägerin das Bescheidungsurteil der Kammer vom \n30. Oktober 2003. Darin wurde der Beklagte unter entsprechend teilweiser \nAbänderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 über die \nHerstellung eines Gewässers durch Abgrabung auf den Grundstücken in der \nGemeinde X, Flur 31, Flurstücke 4, 5, 6, 8, 9, 15 und Flur 32, Flurstücke 21, 23, 25, \n26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36, „Abgrabung W\", verpflichtet, über die \nNebenbestimmung C.15.2 „Belange der Bodendenkmalpflege\" neu unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Das Gericht hielt die \nAusgestaltung der Nebenbestimmungen für unverhältnismäßig und deshalb \nabwägungsfehlerhaft; die der Klägerin auferlegten Verpflichtungen zur \nBodendenkmalpflege setzten die Interessen an der Nutzung von Grund und Boden \nzur Gewinnung von Bodenschätzen unangemessen zurück. Die Kammer gab dem \nBeklagten auf, bei der Neubescheidung folgendes zu berücksichtigen: Er dürfe, \nanders als verfügt, keine Regelung treffen, die der Klägerin die Organisation und die \nGesamtfinanzierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und der Dokumentation \nvon Bodendenkmälern aufgebe; er dürfe zwar eine Kostenbeteiligung des \nUnternehmers an den von den Fachbehörden durchgeführten wissenschaftlichen \nExplorationen festlegen, müsse aber einen namhaften Teil dieser Kosten der \nöffentlichen Hand anlasten und dafür sorgen, dass die Kosten der von der Klägerin \neigenfinanzierten und organisierten Prospektionen und Sondagen in angemessenem \nUmfang bei der Bestimmung des Öffentlichkeitsanteils berücksichtigt würden; \nschließlich müsse der Beklagte die Wartefristen bis zum Beginn des Abbaggerns der \nFundplätze endbefristen, um zu verhindern, dass die Untersuchung und \nDokumentation der Bodendenkmäler sich als Abgrabungsverbot auf unbestimmte \nZeit auswirkten. \n\n25\n\nDas Urteil vom 20. Oktober 2003 wurde in erster Instanz rechtskräftig. Wegen \nder Einzelheiten des damals zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes und der \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen. \n\n26\n\nMit Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 fasste der Beklagte die \nNebenbestimmung C.15.2 „Belange der Bodendenkmalpflege\" neu. Die \nNebenbestimmung lautet jetzt wie folgt:\n\n27\n\n\"Aus Gründen des Bodendenkmalschutzes sind folgende Regelungen zu \nbeachten:\n\n28\n\n1. Der nach dem Denkmalschutzgesetz NRW zuständigen Fachbehörde \n(nachstehend: Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) ist vor Beginn der \nErdarbeiten im Bereich der Fundstellen l, II, III, IV und V Gelegenheit zur \nwissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der \narchäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler zu geben. Der \ninnerhalb der jeweiligen Abbauabschnitte zu den Fundplätzen l, II, III, IV und V \neinzuhaltende Sicherheitsabstand beträgt 5 m gemessen von der \nBöschungsoberkante.\n\n29\n\n2. Mit den Erdarbeiten im Bereich der Fundstelle II darf nicht vor Ablauf des \n31. Dez. 2004 begonnen werden.\n\n30\n\nIm Bereich der Fundstellen III und IV darf mit den Erdarbeiten nicht vor Ablauf \ndes 31. Dez. 2008; im Bereich der Fundstelle V nicht vor Ablauf des 31. Dez. 2010 \nund im Bereich der Fundstelle l nicht vor Ablauf des 31. Dez. 2016 begonnen \nwerden. Nach Ablauf der vorstehend genannten Stillhaltefristen dürfen die \nErdarbeiten in den betroffenen Bereichen unabhängig davon aufgenommen \nwerden, ob das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege die lokalisierten \nBodendenkmäler bis dahin wissenschaftlich untersucht hat und die jeweiligen \nUntersuchungen zu diesem Zeitpunkt bereits zum Abschluss gebracht worden \nsind.\n\n31\n\nÄnderungen der Stillhaltefristen bedürfen eines entsprechenden \nPlanänderungsverfahrens gemäß § 76 VwVfG NRW.\n\n32\n\nDem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege bleibt es unbenommen, die \nFundstellenbereiche auch in zusammengefassten Abschnitten oder im \nGesamtzusammenhang zu untersuchen, solange hierdurch die zuvor aufgeführten \njeweils kürzeren Stillhaltefristen eingehalten werden.\n\n33\n\n3. Sollte das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege die \nUntersuchungsmaßnahmen vor Ablauf der jeweiligen Stillhaltefristen \nabgeschlossen haben, darf mit den Erdarbeiten bereits zu diesem früheren \nZeitpunkt begonnen werden, soweit dies den sonstigen Regelungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses, insbesondere den zeitlichen Vorgaben des \nAbbauplanes, entspricht.\n\n34\n\n4. Die Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation hat \ndie Vorhabenträgerin zu 80 % zu tragen, jedoch nicht mehr als 680.000,00 EUR (= \n80 % des Streitwertes gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. \nOkt. 2003, Az.: 4 K 61/01)).\n\n35\n\n5. Für die von der Vorhabenträgerin erbrachten Aufwendungen für die im \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens bzw. UVP-Verfahren durchgeführten \nProspektionsmaßnahmen ermäßigt sich der nach Ziffer 4 dieser \nNebenbestimmung entstehende Anteil um 5 %, wenn Kosten für die \nVorhabenträgerin im Sinne der Ziffer 4 entstanden sind.\n\n36\n\n6. Die Vorhabenträgerin hat den auf sie entfallenden Kostenanteil binnen \neines Monats nach Zugang einer entsprechenden Kostenaufstellung \nauszugleichen.\"\n\n37\n\nWegen der Begründung des Plänanderungsbeschlusses vom 17. Juni 2004 wird \nauf das in den Planfeststellungsvorgängen befindliche Aktenexemplar verwiesen. \nDer Planänderungsbeschluss wurde am 22. Juni 2004 zugestellt. \n\n38\n\nAm 30. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n39\n\nZwischen den Beteiligten ist es im Dezember 2004 zu Auseinandersetzungen \nüber die Vollziehbarkeit der Befugnisse des Beigeladenen und die Berechtigung der \nKlägerin zu Abgrabungsarbeiten im Bereich der Fundstelle II (ursprüngliche \nStillhaltefrist 31. Dezember 2004) gekommen. Der Beklagte hat daraufhin unter dem \n21. Dezember 2004 einen Planänderungsbeschluss zum Planänderungsbeschluss \nvom 17. Juni 2004 gefasst. Er lautet:\n\n40\n\n„Mit den Erdarbeiten im Bereich der Fundstelle II darf nicht vor Ablauf des 31. \nMärz 2005 begonnen werden. \nDer nach dem Denkmalschutzgesetz NRW zuständigen Fachbehörde, dem \nRheinischem Amt für Bodendenkmalpflege, ist vor Beginn der Erdarbeiten im \nBereich der Fundstelle II Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung und \nDokumentation der im Rahmen der archäologischen Prospektion lokalisierten \nBodendenkmäler zu geben. Der innerhalb des Abbauabschnittes zum Fundplatz II \neinzuhaltende Sicherheitsabstand beträgt 5 m gemessen von der \nBöschungsoberkante.\"\n\n41\n\nDie Klägerin hat zum Jahreswechsel 2004/2005 in Bereichen Baggerarbeiten \ndurchgeführt, die der Beklagte und der Beigeladene der Fundstelle II bzw. deren \nSicherheitsstreifen zuordneten. Am 10. Januar 2005 sind die Arbeiten unter dem \nEindruck einer an Ort und Stelle ausgesprochenen Androhung des unmittelbaren \nZwanges angehalten worden. \n\n42\n\nDie Klägerin hat am 13. Januar 2005 gegen den Planänderungsbeschluss vom \n21. Dezember 2005 Klage erhoben (4 K 169/05). \n\n43\n\nBis zum 19. Januar 2005 hat der Beigeladene die zu dieser Zeit noch nicht \nabgegrabenen Teile des Fundplatzes II begutachtet. Mit Verfügung vom 20. Januar \n2005 hat der Beklagte die weitere Abgrabung im Bereich des Fundplatzes II frei \ngegeben. Die Klägerin hat ihre Grabungsarbeiten in diesem Bereich danach \nfortgesetzt. \n\n44\n\nMit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 hat die Klägerin den Rechtsstreit teilweise \nin der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage ursprünglich auf \nNr. C.15.2 Nr. 2 Satz 1 des Planänderungsbeschlusses vom 17. Juni 2004 bezogen \nhat, also soweit für den Fundplatz II eine Stillhaltefrist zunächst bis zum 31. \nDezember 2004 verfügt worden war. Der Beklagte hat sich in der mündlichen \nVerhandlung der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Der zu dem \nPlanänderungsbeschluss vom 21. Dezember 2004 (Verlängerung der Stillhaltefrist \nfür die Fundstelle II bis zum 31. März 2005) gesondert geführte Rechtsstreit (VG \nDüsseldorf, 4 K 169/05) ist von den Beteiligten ebenfalls in der Hauptsache für \nerledigt erklärt worden. \n\n45\n\nZur Begründung der Klage gegen den Planänderungsbeschluss vom 17. Juni \n2004 im übrigen trägt die Klägerin vor:\n\n46\n\nDie von dem Beklagten neu gefasste Denkmalschutzregelung zu dem das \nAbgrabungsvorhaben der Klägerin gestattenden Planfeststellungsbeschluss vom 4. \nDezember 2000 sei rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Das müsse schon \ndeshalb gelten, weil der Beklagte die 32. Änderung des GEP 99 vom 26. Juli 2005 \nnicht habe berücksichtigen können. Die Änderung enthalte eine Vorrangklausel für \nAbgrabungen in Gebieten, die für die Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen \nseien. Der Vorrang der Gewinnung von Bodenschätzen sei ein echtes Ziel der \nRaumordnung und im Planfeststellungsverfahren strikt zu beachten. In Nr. 3.12.1 \nAbs. 2 des GEP99 heiße es, dass in den entsprechend ausgewiesenen Gebieten die \noberirdische Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten und die \nInanspruchnahme der Flächen für andere Zwecke, soweit sie mit der \nRohstoffgewinnung unvereinbar seien, ausgeschlossen sei. Die Neubestimmung des \nGewichtes des Abgrabungsvorhabens müsse zur Aufhebung der \nDenkmalschutzvorkehrungen führen, weil diese die Kies- und Sandgewinnung wenn \nnicht ausschließe, so doch mehr als nur unerheblich beeinträchtige. Das gelte für die \nRegelung zum Schutz nur vermuteter, nicht in die Denkmalliste eingetragener \nBodendenkmäler dem Grunde nach ebenso, wie für die angeordneten \nVerzögerungen des Abbaus durch Stillhaltefristen und die Kostenbeteiligung an den \nfür die Untersuchung und Dokumentation von Bodenfunden entstehenden \nAufwendungen. Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen bezeichneten \nFundplätze seien durch die bezirksplanerische Neuregelung noch weniger \nschutzwürdig als zuvor. Denkmalpflegerische Belange könnten nunmehr von \nvornherein nicht in die Abwägung eingestellt werden. Jedenfalls seien sie in der \nAbwägung ohne Schutzklauseln hintan zu setzen. Alles andere widerspreche dem \ndurch die 32. Änderung zum GEP99 eingeführten und zu beachtenden Ziel der \nRaumordnung. \nAuch im Einzelnen sei die Regelung ermessensfehlerhaft. Die Stillhaltefristen zu \nGunsten von Bodenuntersuchungen zum Denkmalschutz seien nicht notwendig. Der \nBeigeladene habe jetzt, vor Beginn des Abbaus im Bereich der Fundplätze, \nausreichend Zeit, um seinen denkmalpflegerischen Aufgaben nach zu gehen. Wenn \nder Beklagte sich an dem Abbauzeitenplan der Klägerin orientiert habe, sei er \nohnehin von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Man müsse berücksichtigen, dass \nder Planfeststellungsbeschluss es gestatte, mit dem Abbau bis zu einem Jahr früher \nzu beginnen, als dies der Zeitplan vorsehe. Tatsächlich sei sie, die Klägerin, derzeit \nmit den Arbeiten um ungefähr ein Jahr vor dem Plan. Die Regelung des Beklagten \nkönne zu einem Stillstand der Abgrabung von zwei Jahren führen. Das sei \nunverhältnismäßig. Der ihr, der Klägerin, auferlegte Kostenanteil sei mit 75-80% zu \nhoch. Der Beklagte schöpfe damit annähernd 20% des Gewinns ab, den das \nVorhaben einbringen solle. Die von ihr ohne Rechtspflicht freiwillig übernommenen \nProspektionskosten seien mit einem zu geringen Anteil in den Kostenausgleich \neinbezogen worden. Sie seien in voller Höhe von 58124,76 Euro als abzugsfähig \nanzuerkennen; außerdem müsse der Beklagte feststellen, dass nicht abgezogene \nProspektionskosten unberührt blieben und keinem Aufrechnungsverbot unterlägen. \nDie Regelung über die Art und Weise der Kostenbeteiligung sei unbestimmt. Der \nBeklagte müsse angeben, an welchen Kostenanteilen sie, die Klägerin, sich zu \nbeteiligen habe (nur an zusätzlichen Kosten, nicht an den Verwaltungskosten des \nBeigeladenen) und wie und von wem sie festgesetzt würden. Ohne eine Regelung \nüber den Ausschluss von Vorausleistungen sei Bestimmung der Kostenbeteiligung \nebenfalls rechtswidrig. \nDie Klägerin beantragt,\n\n47\n\n1. \na) den Beklagten zu verpflichten, durch \nPlanänderungsbeschluss unter Aufhebung seines \nPlanänderungsbeschlusses vom 17.06.2004, Aktenzeichen: \n6.1-66 61 16-06/96, sowie unter Abänderung seines \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 04.12.2000 die Auflage Ziffer \nC.15.2 \"Belange der Bodendenkmalpflege\" ersatzlos zu \nstreichen;\n\n48\n\nhilfsweise zu a):\n\n49\n\nb) den Beklagten zu verpflichten, durch erneuten \nPlanänderungsbeschluss unter Abänderung seines \nPlanänderungsbeschlusses vom 17.06.2004 die \nNebenbestimmung Ziffer C.15.2 so zu fassen, dass keine \nStillhaltefristen für die lokalisierten archäologischen \nFundstellen I und III bis V vor Beginn der Erdarbeiten beachtet \nwerden müssen (Ziffern 1. bis 3.),\n\n50\n\ndass von den dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege \nentstehenden Fremdkosten ausschließlich für innerhalb der \nStillhaltefristen in Bezug auf die Fundstellen I bis V \ndurchgeführte und vorher ausgeschriebene wissenschaftliche \nUntersuchungen und deren Dokumentation die \nVorhabensträgerin weniger als die Hälfte, jedoch nicht mehr als \nEUR 425.000,00, zu tragen hat (Ziffer 4.),\n\n51\n\ndass die Klägerin berechtigt ist, bis zur Höhe der für die im \nRahmen des Planfeststellungsverfahrens beziehungsweise für die \nUmweltverträglichkeitsstudie für archäologische \nProspektierungsmaßnahmen tatsächlich angefallenen Kosten \ngegen etwaige Ansprüche der öffentlichen Hand auf anteilige \nTragung der gegebenenfalls vor Ablauf von etwaigen zu \nbeachtenden Stillhaltefristen entstehenden Kosten für die \nwissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation im Bereich \nder lokalisierten archäologischen Fundstellen I bis V \naufzurechnen;\n\n52\n\nhilfsweise zu a) und b):\n\n53\n\nc) den Beklagten zu verpflichten, durch \nPlanänderungsbeschluss unter Aufhebung seines \nPlanänderungsbeschlusses vom 17.06.2004 sowie unter \nAbänderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom \n04.12.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts über die Nebenbestimmung in Ziffer C.15.2 \n\"Belange der Bodendenkmalpflege\" erneut zu entscheiden.\n\n54\n\n2. Für den Fall der Klageabweisung die Berufung zum \nOberverwaltungsgericht Münster zuzulassen.\n\n55\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n56\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n57\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Gerichtsakten 4 K 61/01, 4 L 3409/04, 4 M 61/04 und 4 K 169/05, den \nInhalt der Planfeststellungsakten und den Inhalt der Streitakte verwiesen. \n\n59\n\nEntscheidungsgründe:\n\n60\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagten den \nRechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die \nTeilerledigung betrifft die Regelung unter Nr. 2 Satz 1 des \nPlanänderungsbeschlusses vom 17. Juni 2004, mit der eine Stillhaltefrist für den \nBereich der Fundstelle II bis zum 31. Dezember 2004 festgelegt worden war. \n\n61\n\nDie Klage ist im übrigen unbegründet. \n\n62\n\nDie durch den Planänderungsbeschluss des Beklagten vom 17. Juni 2004 neu \ngefasste Nebenbestimmung C.15.2 (Bodendenkmalschutz) zu dem \nPlanfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2000 (später geändert durch \nPlanänderungsbeschlüsse vom 10. März und 28. November 2003) ist rechtmäßig \nund frei von Fehlern bei der Ausübung des Planungsermessens. \n\n63\n\nA. Hauptantrag zu 1a)\n\n64\n\nMit dem Hauptantrag macht die Klägerin (wie in dem vorangegangenen \nVerfahren 4 K 61/01-VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003) einen Anspruch \nauf eine durch denkmalrechtliche Auflagen unbeschränkte positive Planfeststellung \nfür ihr Nassauskiesungsvorhaben „Abgrabung W\" geltend. Maßgebend für die \nVerpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der (letzten) \nmündlichen Verhandlung.\n\n65\n\n1. Ein Anspruch auf eine positive Planfeststellung ohne denkmalrechtliche \nNebenbestimmungen scheitert bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran, dass \nder Klägerin durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2003 \n(4 K 61/01) ein derartiger Anspruch aberkannt worden ist. Die Klägerin hatte \nseinerzeit im Wege der Anfechtungsklage unmittelbar gegen die damalige Fassung \nder Nebenbestimmung Nr. C.15.2 und (hilfsweise zu 2.) mit der Verpflichtungsklage \ndenselben Anspruch auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ohne die im \ndamaligen Hauptantrag genannte denkmalschützende Nebenbestimmung geltend \ngemacht. Der Verpflichtungsanspruch ist im nach Maßgabe der Urteilsgründe zu \nbestimmenden Klageabweisungstenor verworfen worden (vgl. zu B, Der Hilfsantrag \nzu 2., Seite 13 des Urteils). Das Gericht hatte festgestellt, dass der Beklagte zu \nRecht in die durch §§ 31 Abs. 2 WHG, 100 Abs. 2 LWGNW, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \nNRW eröffnete Abwägung Belange des Bodendenkmalschutzes eingestellt hatte. \n\n66\n\n2. Durch die am 26. Juli 2005 veröffentlichte Genehmigung der 32. Änderung des \nRegionalplans für den Regierungsbezirk E vom 30. Juni 2005 (GN NRW Nr. 30 vom \n26. Juli 2005, Seite 683) ist keine nachträgliche Änderung der Rechtslage \neingetreten, die die Bindung der Rechtskraft des Bescheidungsurteils vom 30. \nOktober 2003 für die Beteiligten aufhebt und der Klägerin jetzt einen Anspruch auf \neine unbeschränkte Planfeststellung verschafft. Zwar mag durch die Änderung des \nGebietsentwicklungsplanes die Gewährleistung einer Abgrabung innerhalb einer \nKonzentrationszone zu einem echten Ziel der Raumordnung im Sinne des \nRaumordnungsrechtes erklärt oder dies durch die Wortfassung klar gestellt worden \nsein. Für das Auskiesungsvorhaben der Klägerin ergibt sich daraus jedoch keine die \nPlanfeststellungsbehörde bindende Verpflichtung der Zulassung ohne \nNebenbestimmungen zu Gunsten des öffentlichen Belangs des (Boden-) \nDenkmalschutzes. \n\n67\n\n2.1 Die durch den Regionalrat des Regierungsbezirks E am 8. Juli 2004 \nbeschlossene 32. Änderung des GEP99 hat das textliche Ziel 1 des Kapitels 3.12, \nRohstoffgewinnung, des GEP99 wie folgt neu gefasst: \n\n68\n\n„In den zeichnerisch dargestellten Bereichen für die Sicherung und den Abbau \noberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ist deren Abbau zu gewährleisten; die \nInanspruchnahme für andere Zwecke ist auszuschließen, soweit sie mit der \nRohstoffgewinnung nicht vereinbar sind.\" \n\n69\n\nDie Neufassung der Zielbestimmung war die Folge des Urteils des OVG NRW \nvom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99, das der früheren Fassung eine eindeutige \nVorrangwirkung von Abgrabungen innerhalb der BSAB nicht hatte entnehmen \nkönnen. Mit der Neufassung soll gewährleistet werden, dass sich \nAbgrabungsvorhaben innerhalb der BSAB gegenüber sonstigen Nutzungen \ndurchsetzen. Der Vorrang stellt sicher, dass außerhalb der BSAB \nAbgrabungsvorhaben nicht oder nur in eng begrenzten Ausnahmesituationen \nzugelassen werden (vgl. Ziel 1, Nr. 4 von Kapitel 3.12, Rohstoffgewinnung, \n„Abgrabungen sind nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen\"). Die in der \n32. GEP-Änderung formulierte Zielbestimmung trifft auf den Bereich, in dem die \nKlägerin abgräbt und weiter abgraben will, grundsätzlich zu. Denn das Vorhaben liegt \ninnerhalb eines zeichnerisch dargestellten Bereichs für die Sicherung und den Abbau \noberflächennaher Bodenschätze (vgl. Karte L4302-L zum GEP99, südöstlich des \nSchriftzuges „W\"). \n\n70\n\n2.2 Die Neufassung von Nr. 2 des Zieles 1 des Kapitels 3.12 \n(Rohstoffgewinnung) des GEP 99 durch dessen 32. Änderung stellt die \nAbwägungsentscheidung des Beklagten über das Vorhaben der Klägerin gleichwohl \nnicht in Frage. \n\n71\n\n2.2.1 Ziele der Raumordnung sind - anders als Grundsätze der Raumordnung - \nzu beachten. Sie enthalten bindende Vorgaben für die Fachplanung. Die \nBindungswirkung ist gerechtfertigt, weil Ziele der Raumordnung abschließend \nabgewogene Festsetzungen (eine gebietsplanerische Letztentscheidung) beinhalten \n(vgl. § 3 Nr. 2 ROG). Innerhalb des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches \neines Zieles der Raumordnung dürfen keine raumbedeutsamen Planungen oder \nMaßnahmen durchgeführt werden, die die zweckentsprechende Verwirklichung des \nZiels unmöglich machen oder beeinträchtigen könnten. Das gilt umso mehr, je \ngebietsschärfer Standorte für Vorhaben ausgewiesen werden, die auf besondere \nLagevorteile oder Standortbedingungen angewiesen sind.\n\n72\n\n2.2.2 Die Formulierungen der 32. Änderung des GEP99 deuten darauf hin, dass \ndie Entscheidung zu Gunsten der oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen in \nden entsprechenden Konzentrationszonen prinzipiell alle damit nicht in Einklang zu \nbringenden Belange zurück stellt. Dafür sprechen auch die Erläuterungen zu der 32. \nGEP-Änderung. Darin wird unter Nr. 2, dritter Absatz, Sätze 2, Sätze 3 und 4 zu Ziel \n1, Kapitel 3.12 (Rohstoffgewinnung) ausgeführt: \n\n73\n\n„Mit der Qualifizierung der BSAB als Vorrangbereiche ist zugleich die \nAbwägung verbunden, dass sich die Belange der Rohstoffgewinnung in den BASB \ngegenüber allen konkurrierenden Nutzungen, beispielsweise dem \nGewässerschutz oder dem Naturschutz, durchsetzen. Für die BSAB besteht also \nkein Konflikt mit den übrigen, vom GEP 99 erfassten Belangen, der im \nfachplanerischen Verfahren nicht überwindbar wäre.\"\n\n74\n\n2.2.3 Gleichwohl schließt die Zielfestlegung zu Gunsten der Rohstoffgewinnung \nNebenbestimmungen nicht aus, wie sie der Beklagte der Planfeststellung zur \n„Abgrabung W\" durch den Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 zum Schutz \nder Bodendenkmalpflege beigegeben hat. Die Beachtenspflicht beinhaltet nicht die \nvon der Klägerin in Anspruch genommene sofortige und rücksichtslose Durchsetzung \neines Abgrabungsvorhabens. Der Bestimmung eines Ziels der Raumordnung geht \neine abschließende Abwägung voraus, die den Abgrabungen innerhalb der dafür \nvorgesehenen Konzentrationszonen substanzielle Möglichkeiten der Nutzung des \nRaums eröffnet. Es muss gewährleistet sein, dass die Abgrabung unter Bevorzugung \nvon anderen Nutzungsansprüchen nicht durch „Wegwägen\" ausgeschlossen und für \nandere Nutzungen der betroffenen Fläche eine Realisierungsmöglichkeit eröffnet \nwird. Das so beschriebene Gewicht der Abgrabung im Sinn einer Realisierung von \nSubstanz schließt andere raumbedeutsame Vorhaben (§ 3 Nr. 6 ROG) aus. Das sind \nsolche, die die Rohstoffgewinnung aus der dafür vorgesehenen Konzentrationszone \ndauerhaft verdrängen. Mit der Zielbestimmung vereinbar sind dagegen \nSchutzbestimmungen, die die Zielverwirklichung inhaltlich ausgestalten oder gar nur \nzeitlich verzögern. Jede Zielbestimmung, auch wenn sie gebietsscharf vorgenommen \nwird, lässt Raum für die Konkretisierung, Verfeinerung und Ausdifferenzierung durch \neine nachfolgende (Fach-) Planung auf der ortsnahen Ebene. Das folgt aus der \nRechtsnatur der Raumordnungsplanung als Rahmenplanung. Sie ermöglicht eine \nAnpassung des Ziels an die örtlichen Besonderheiten, insbesondere, wenn es sich \num Umstände handelt, die bei der gebietsplanerischen Letztentscheidung nicht \nbekannt waren oder bewusst ausgeblendet worden sind. Die Festsetzung beinhaltet \nkeine Durchsetzung ohne jede Modifikation zum Schutz der Umwelt, der Landschaft, \nzur Beherrschung etwaiger Emissionen und eben der Bodendenkmalpflege. Zeitliche \nVerzögerungen, die Gelegenheit geben, die mit der oberirdischen \nRohstoffgewinnung unvermeidlich und irreparabel einher gehenden Zerstörungen \nerträglich zu machen, beeinträchtigen die Zielverwirklichung nicht oder nur \nunerheblich. \n\n75\n\n2.2.4 Trotz der Betonung des Vorrangs der Rohstoffgewinnung innerhalb der \nAbgrabungskonzentrationszonen vor allen anderen Belangen sind insbesondere \nSchutzklauseln zu Gunsten von Bodendenkmälern zulässig, die die \nAbgrabungsflächen nicht ganz oder zum Teil auf Dauer sperren. Neben der \nKonkretisierungsbefugnis ergibt sich das aus den Materialien zum Erlass der 32. \nÄnderung des GEP99. Der Beigeladene hat sich im Verfahren zur Änderung des \nGEP 99 mit seinen Bedenken gegen die weit gehende Formulierung der \nZielbestimmung in der 32. Änderung des GEP 99 nicht durchgesetzt. Von einer \nAufnahme des Bodendenkmalschutzes in die Abwägung auf bezirksplanerischer \nEbene wurde ausdrücklich abgesehen; die Berücksichtigung dieses Belangs wurde \nin die fachplanerischen Verfahren verwiesen. Dabei kann dahin stehen, ob auf der \nEbene der Bezirksplanung der Konflikt der Nassabgrabung „W\" mit dem \nBodendenkmalschutz bekannt war oder hätte bekannt sein können. Entscheidend ist, \ndass ein Ausgleich der Interessen, soweit er die Rohstoffgewinnung nicht dauerhaft \nausschließt, tatsächlich innerhalb der gebietsplanerischen Abwägung nicht \nstattgefunden hat. Die ortsnahe Fachplanung erhält ihren Gestaltungsspielraum auch \ndadurch, dass ein bestimmter Zielkonflikt als für die Bezirksplanung nicht bedeutsam \naus der Abwägung auf der überörtlichen Ebene ausgeklammert wird. \n\n76\n\n2.2.5 Die von dem Beklagten verfügten Schutzbestimmungen halten sich dem \nGrunde nach in dem durch die Möglichkeit der örtlichen Konkretisierung eröffneten \nGestaltungsspielraum. Dabei kann an dieser Stelle dahin stehen, ob die \nNebenbestimmungen in jeder Hinsicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig \nsind. Das ist eine Frage, die nicht die Grenzen, sondern den Inhalt der Abwägung \nbetrifft. Konkretisierende Nebenbestimmungen, die die Zielverwirklichung nicht \ngrundsätzlich ganz oder teilweise und für die unabsehbare Zukunft in Frage stellen, \nkönnen nur dann zielwidrig sein, wenn sie faktisch auf dieses Ergebnis hinauslaufen. \nDas kann bei einer zum Beispiel wirtschaftlichen Erdrosselung des Vorhabens der \nFall sein. So weit gehen die von dem Beklagten festgesetzten \nDenkmalschutzbestimmungen nicht. Die Wartefristen machen die Abgrabung weder \ntechnisch unmöglich noch wirtschaftlich unrentabel. Der Rohstoff verdirbt nicht und \ndie Nachfrage steht und fällt nicht mit der Förderung in ein oder zwei bestimmten \nJahren. Ebenso wenig ruinös wirkt die finanzielle Beteiligung an der Sicherung von \nBodendenkmälern. Der Beklagte hat zu Recht in diesem Zusammenhang die \nBruttoeinnahmen des Gesamtprojektes (wie er unwidersprochen vorgetragen hat, \nvon mehr als 100 Mio. Euro) dem Beitrag für den Denkmalschutz gegenübergestellt. \nDer Beitrag ist ein betriebswirtschaftlicher Kostenfaktor, der, auf das \nAbgrabungsvorhaben insgesamt bezogen, nicht nennenswert ins Gewicht fällt, weil \ner weniger als 1% der Bruttoeinnahmen ausmacht. Dass ein vernünftig rechnender \nUnternehmer wegen eines Kostenfaktors in dieser Höhe von dem Projekt Abstand \ngenommen hätte, und damit die Verwirklichung des Ziels der Raumordnung \n„Bodenschätze haushälterisch nutzen\" auf Dauer vereitelt würde, ist ausgeschlossen. \n\n77\n\n2.3 Unabhängig davon, dass Schutzbestimmungen zu Gunsten einer \n(vorübergehenden) denkmalpflegerischen Bestandsaufnahme und Dokumentation \nvon Bodenfunden die Zielbestimmung der 32. GEP99-Änderung beachten, wirkt der \ndarin fest gelegte Vorrang der Rohstoffgewinnung gerade für das Vorhaben der \nKlägerin auch aus sich heraus nicht als strikte Bindung, die eine Abwägung mit \nanderen Belangen ausschließt. \n\n78\n\n2.3.1 Die Bindung an Ziele der Raumordnung ist innerhalb einer \nKonzentrationszone (als Zulassungsgrund) wie außerhalb (als Versagungsgrund) \neinheitlich zu bestimmen. In beiden Richtungen hängt die Zielbindung davon ab, \ndass sie von fachgesetzlichen Gesetzesbestimmungen in das konkrete \nPlanfeststellungsverfahren übertragen wird. Eine strikte Bindung der \nPlanfeststellungsbehörde kann sich ausschließlich aus Zielen der Raumordnung in \nVerbindung mit den fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln des § 3 Abs. 2 Nr. 2 \nAbgrG, möglicherweise des Landschaftsgesetzes (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG iVm dem \nLandschaftsplan des Kreises L für den Bereich der Gemeinde X), des § 35 Abs. 3 \nSatz 2, 2. Hs. BauGB und aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) unmittelbar (§ 4 \nAbs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG) ergeben. Zugunsten des Vorhabens \nder Klägerin greifen die strikten, andere öffentliche Belange beiseite schiebenden \nRaumordnungsklauseln jedoch nicht ein. \n\n79\n\n2.3.2 Die Raumordnungsklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG enthält schon nach \nihrem Wortlaut keine Zielbindung im Sinne einer Verpflichtung, die Planfeststellung \npositiv zu treffen, wenn das Vorhaben dem Ziel der Raumordnung entspricht. \nLetzteres ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der \nAbgrabungsgenehmigung, jedoch weder die einzige, noch, nach dem Wortlaut des \nGesetzes eine, die andere öffentliche Belange in jedem Fall überspielt (vgl. § 3 \nAbs. 2 Nr. 3 AbgrG), oder Einschränkungen des Vorhabens verbietet (vgl. § 7 Abs. 1 \nSatz 2 AbgrG). \n\n80\n\n2.3.3 Das Landschaftsrecht enthält in seinen allgemeinen Grundsätzen die Pflicht \nzur Abwägung aller Belange mit dem Schutz der Landschaft, auch soweit der Abbau \nvon Bodenschätzen und der Bodendenkmalschutz in Rede steht (§ 1 Abs. 2 LG, § 2 \nNr. 4, 5 LG NRW; § 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG). Die landschaftsrechtliche Pflicht zur \nBeachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung aus \n§ 16 Abs. 2 Satz 1 LG bezieht sich auf die Aufstellung von Landschaftsplänen. Für \nkonkrete Planfeststellungsverfahren trifft das Landschaftsgesetz keine Aussage. Der \nLandschaftsplan Nr. 10 X des Kreises L enthält ebenfalls keine \nRaumordnungsklausel über die vorrangige und rigorose Durchsetzung von \nVorhaben, die den Zielen der Raumordnung entsprechen. Die allgemeinen \nBestimmungen für Landschaftsschutzgebiete enthalten mit einer \nUnberührtheitsklausel lediglich einen Verweis auf den Gebietsentwicklungsplan und \ndamit keine eigenständige Regelung zu Gunsten von Abgrabungen und zu Lasten \ndes Bodendenkmalschutzes (Nr. 3.3 f) der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes Nr. 10, X). Die besonderen Vorschriften für das \nLandschaftsschutzgebiet „W\" (3.3.1 der textlichen Festsetzungen) gehen darüber \nnicht hinaus. \n\n81\n\n2.3.4 Die bauplanungsrechtliche Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2, \n2. Hs. BauGB ist nicht anwendbar. Die überörtliche Bedeutung des Vorhabens \nschließt das aus (§ 38 Satz 1 BauGB). Zwar liegt es auf dem Gebiet nur einer \nGemeinde, der Gemeinde X. Allein seine räumlichen und zeitlichen Dimensionen \n(Inanspruchnahme einer Fläche von 63 ha; Abbauzeitraum von 23 Jahren) und der \nUmstand, dass das Grundwasser zu einer groß dimensionierten offenen \nWasserflächen frei gelegt wird, rufen jedoch einen planerischen Koordinationsbedarf \nhervor, der wegen der gebotenen Einbeziehung der Planungen mehrerer Gemeinden \noder überörtlicher Planungen sachgerecht allein auf einer gemeindeübergreifenden, \nmithin überörtlichen Planungsebene zu bewältigen ist. Der überörtliche Bezug ergibt \nsich schon daraus, dass eine Nassabgrabung dieser Größe an diesem Standort \nwegen der Vielzahl sonstiger vergleichbarer Vorhaben dieser Art im Kreis- und \nRegierungsbezirk, die zum Teil bereits durchgeführt worden sind oder seitens der \nAbgrabungsindustrie noch beabsichtigt sind, einen die Gemeindegrenzen \nüberschreitenden planerischen Koordinationsbedarf hervorruft, der von der \nRegionalplanung sowie dem Abgrabungskonzept des Kreises schon aufgegriffen \nworden ist. Das Vorhaben berührt dementsprechend in starkem Maße überörtliche \nplanerische Gesichtspunkte und wirkt sich so über die spezifischen gemeindlichen \nBezüge zur Stadt X hinaus auf sonstige Gemeinden aus. Es wirft gerade wegen der \naus der Häufung gleich gelagerter Projekte erwachsenden und planerisch zu \nbewältigenden Konflikte einen Planungsbedarf auf, der interessengerecht allein mit \nden Mitteln der Bauleitplanung der Stadt X nicht zu befriedigen ist, sondern \ngemeindeübergreifenden Lösungen verlangt (vgl. für vergleichbare Verhältnisse auf \ndem Gebiet der Stadt L2: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99). \n\n82\n\n2.3.5 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG 1997 ist in seiner derzeitigen Fassung auf \nunmittelbare Geltung ohne landesrechtliche Umsetzung angelegt, vorliegend aber \nnicht anwendbar. Gemäß § 23 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August \n1997 sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der früheren Fassung - der \nBekanntmachung vom 28. April 1993 (ROG a.F.) - weiter anzuwenden, wenn mit der \nEinleitung einer raumbedeutsamen Planung vor dem 1. Januar 1998 begonnen \nworden ist. Maßgebend ist dabei das konkrete Planaufstellungsverfahren, nicht das \nVerfahren zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes (BVerwG, Beschluss vom \n30. Juni 2004, 7 B 92.03). Die Einleitung einer raumbedeutsamen Planung im Sinne \nvon § 23 Abs. 1 ROG n.F. beginnt mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. \nDas Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG mit der Einreichung \ndes das Vorhaben kennzeichnenden Plans zur Durchführung des \nAnhörungsverfahrens eingeleitet. Die Einreichung des Plans tritt an die Stelle des \nAntrags, mit dem ansonsten ein nicht von Amts wegen betriebenes \nVerwaltungsverfahren beginnt (vgl. § 22 VwVfG). Die (privatnützige) Planung zum \nBeginn der Abgrabung W ist von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (Fa. H1 \nVerkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH und Co KG) in Angriff genommen worden. \nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Antragsunterlagen zuerst unter dem 20. \nSeptember 1996 vorgelegt und um eine Vorprüfung gebeten. An Bedenken wurden \nin diesem Stadium des Verfahrens unter anderem solche der Bezirks- und \nRegionalplanung vorgebracht, weil das Abbaugelände sich außerhalb der von dem \ndamals noch gültigen GEP 1984 fest gesetzten Abbaukonzentrationszonen befand \nund weil es mit dem Abgrabungskonzept des Kreises L nicht in Einklang zu bringen \nwar. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bat jedoch unter dem 13. November 1996 \num die Einleitung des Behördenverfahrens, weil der zu dieser Zeit schon bekannt \ngewordene Entwurf eines neuen Gebietsentwicklungsplanes (des späteren GEP 99) \ndas Gelände als Bereich für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze vorsah. Die \nBitte um Einleitung des Behördenbeteiligungsverfahrens wurde unter dem 19. \nFebruar 1997 ausdrücklich bekräftigt. Nach Eingang der notwendigen \nEigentümereinverständniserklärungen eröffnete der Beklagte die Behördenbeteilung \nmit Schreiben vom 18. August 1997. Damit war das Planfeststellungsverfahren vor \ndem 1. Januar 1998 begonnen. \n\n83\n\n2.3.6 Bei der Anwendung des Raumordnungsgesetzes in der bis Ende 1997 \ngeltenden Fassung scheidet eine strikte Zielbindung planfeststellungsbedürftiger \nVorhaben von privaten Trägern auch nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nROG n.F. weiterhin aus (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 5 ROG a.F.). Die Ziele sind von \nden in § 4 Abs. 5 ROG a.F. genannten öffentlichen Stellen bei Planungen und \nsonstigen Maßnahmen zu beachten; sie richten sich jedoch - anders als nunmehr \nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG n.F. - nicht an die im Einzelfall für die Zulassung \neines privatnützigen Vorhabens zuständigen Behörden. Die im GEP 1999 \ndargestellte Ziele der Raumordnung sind für die Entscheidung über die Zulassung \neines raumbedeutsamen Vorhabens erheblich nur dann, wenn ihnen durch die für \ndas Entscheidungsprogramm maßgeblichen Vorschriften (hier: des \nAbgrabungsgesetzes und des Baugesetzbuches) Außenwirkung beigelegt worden ist \n(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB \nNr. 156; Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311). Das ist für die \nAltabgrabung der Klägerin nicht geschehen (siehe oben 2.3.2 bis 2.3.5).\n\n84\n\n2.3.7 Mit der Vorschrift des § 22 des Gesetzes zur Neufassung des \nLandesplanungsgesetzes vom 3. Mai 2005 (GVNW 2005, 430), in Kraft getreten am \n7. Mai 2005 und damit noch vor der Bekanntmachung der Genehmigung der 32. \nGEP99-Änderung am 26. Juli 2005, ist zu Gunsten der Klägerin nichts gewonnen. \nDie Vorschrift unterstellt die Pflicht zur Beachtung der Ziele von Regionalplänen der \nMaßgabe der §§ 4 und 5 ROG n.F.. § 4 ROG kann jedoch nur dann das Maß für die \nBeachtung eines Ziels der Raumordnung geben, wenn er auf das Vorhaben \nanwendbar ist. Für Vorhaben auf Grund von alten Planfeststellungen, deren \nVerfahren vor dem 1. Januar 1998 begonnen haben, ist das nicht der Fall (vgl. oben \n2.3.6). \n\n85\n\nB. Hilfsantrag zu 1b)\n\n86\n\nDer Hilfsantrag wird als Verpflichtungsantrag mit dem Inhalt im einzelnen \nvorformulierter Nebenbestimmungen zum Bodendenkmalschutz gestellt. Dieses auf \neine Verdichtung des Planungsermessens gerichtete Begehren war, wenn auch mit \nanders gefassten Nebenbestimmungen, bereits Gegenstand des Urteils des \nVerwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2003, 4 K 61/01 (zu C., Die Hilfsanträge zu 3. \nund 4., Seite 22). Insoweit war seinerzeit die Klage abgewiesen worden. Die Gründe \ndafür gelten fort. Darauf wird verwiesen. \n\n87\n\nC. Hilfsantrag zu 1c)\n\n88\n\nDer von der Klägerin zuletzt gestellte offene Bescheidungsantrag ist \nunbegründet. Der Beklagte hat bei der Neufassung der Nebenbestimmung C.15.2 \ndurch Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 das ihm zustehende \nPlanfeststellungsermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, \nwie sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 nieder gelegt \nund rechtskräftig geworden ist, sachgerecht ausgeübt. \n\n89\n\n1. Der durch die 32. Änderung des GEP99 innerhalb von Konzentrationszonen \nfür den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen eingeräumte Vorrang hat \ngegenüber der Rechtslage bei der Entscheidung des Vorprozesses (4 K 61/01) keine \nVerschiebung der Gewichte bei der Abwägung der Belange des Klägerin mit denen \ndes Bodendenkmalschutzes zur Folge. Die Berücksichtigung der Bergung und \nwissenschaftlichen Dokumentation von Bodenfunden zum Zweck der Denkmalpflege \nim Bereich des Vorhabens steht nicht im Widerspruch zur Verwirklichung des durch \nden GEP99 festgelegten Ziels (siehe oben A, 2.2). Für die Art und Weise, wie der \nKonkretisierungsspielraum genutzt wird, den die Zielbestimmung offen lässt (siehe \noben A, 2.2.4), kommt das Abwägungsgebot wieder uneingeschränkt zur Geltung \n(Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdn. 60, zur Anpassung einer \nkonkretisierenden Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung). \n\n90\n\n2. Der Beklagte hat in die der Planfeststellung zu Grunde liegende Abwägung zu \nRecht die Belange des Bodendenkmalschutzes auch außerhalb eingetragener oder \nnachgewiesen eintragungswürdiger Bodendenkmäler eingestellt. Das steht auf \nGrund des rechtskräftigen Urteils vom 30. Oktober 2003 (4 K 61/01) fest. \n\n91\n\n3. Der Beklagte hat mit dem Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 weder \ndie Bedeutung der Belange der Rohstoffgewinnung einerseits und des \nBodendenkmalschutzes andererseits verkannt, noch steht der durch die neu \ngefasste Nebenbestimmung C 15.2 vorgenommene Ausgleich zwischen ihnen außer \nVerhältnis zu deren objektivem Gewicht. Die grundsätzliche Bevorzugung der \nRohstoffgewinnung um den Preis der Zerstörung eines möglicherweise \neintragungsfähigen Bodendenkmals, eingeschränkt durch Wartefristen und eine \nangemessene Kostenbeteiligung bewegt sich im Bereich der planerischen \nGestaltungsfreiheit der Exekutive, in den das Gericht nicht eindringen darf. Der \nBeklagte hat die rechtskräftig gewordenen Vorgaben des Gerichtes in seinem Urteil \nvom 20. Oktober 2003 (4 K 61/01) für die Grenzen des der Behörde zustehenden \nSpielraums beachtet. Seine Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung und \nKonkretisierung sind sachgerecht und verhältnismäßig. \n\n92\n\n3.1 Der Beklagte hat das Interesse der Klägerin an einer kontinuierlichen und \nohne Kosten durch den Denkmalschutz fort schreitenden Auskiesung \nabwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Erforschung und \ngegebenenfalls Dokumentation von nachgewiesen denkmalrelevanten Bodenfunden \nzurück treten lassen. Die dafür in dem Planänderungsbescheid gegebene \nBegründung, die Klägerin schaffe durch ihr Vorhaben eine besondere Gefahrenlage \nund dränge den zuständigen Stellen und damit der Allgemeinheit die Notwendigkeit \nbodendenkmalpflegerischer Untersuchungen auf, entspricht den Tatsachen und den \nrechtskräftigen Erkenntnissen in dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten \ngeführten Vorprozess.\n\n93\n\n3.2 Die von dem Beklagten gefundene Regelung ist auch in ihren Einzelheiten \nmit den in dem Planänderungsbeschluss enthaltenen Begründungen \nabwägungsfehlerfrei. Die durch Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO) rechtskräftig vorgegebenen, dem weit gespannten \nPlanungsermessens entsprechend ausfüllungsbedürftigen Rechtsauffassungen sind \nsachgerecht umgesetzt worden. \n\n94\n\n3.2.1 Der Beklagte hat in seinem Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 die \nRechtsauffassung des Gerichtes aus seinem Urteil vom 20. Oktober 2003 insoweit \nbeachtet, als dieses die volle Überbürdung der Organisations- und Kostenlast \narchäologischer Untersuchungen bei gleichzeitigem Abbauverbot vor deren \nDurchführung für unverhältnismäßig angesehen hat. Der Planänderungsbeschluss \nlässt die ursprünglich vorgesehene, durch die Klägerin zu beantragende \nGrabungserlaubnis ebenso entfallen wie die Pflicht zur Gewährleistung der \nwissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation nach Maßgabe der \nGrabungserlaubnis vor Beginn der Erdarbeiten. Der Planänderungsbeschluss enthält \nnur noch Stillhaltefristen, innerhalb derer dem Beigeladenen Gelegenheit zur \nwissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der \nProspektion lokalisierten Bodendenkmäler gegeben werden muss. Die Klägerin trifft \nnicht mehr die volle Last der Kosten der archäologischen Untersuchungen.\n\n95\n\n3.2.2 Die der Klägerin auferlegten Stillhaltefristen bis zum Beginn des Abbaus \norientieren sich am Zweck des Gesetzes und belasten die Klägerin nicht \nunangemessen. \n\n96\n\nDer Beklagte ist zur Festlegung des Beginns der der Klägerin auferlegten \nWartefristen nicht von dem Beginn der Abgrabung insgesamt (2001), oder von der \nRechtskraft des Urteils im Vorprozess (2003) ausgegangen, sondern vom \nplanmäßigen Beginn desjenigen Abbauabschnittes, in dem die archäologischen \nFundorte lokalisiert worden sind. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es ist gut vertretbar, \ndie Bodendenkmalpflege erst dann auf den Plan zu rufen, wenn die Vernichtung der \ndie Siedlungsgeschichte dokumentierenden Substanzen und Gegenstände im Boden \nunmittelbar bevor steht. Der Beklagte lässt sich von der Vorstellung leiten, dass nicht \ndie Planfeststellung, sondern deren Verwirklichung Gefahren für das Bodendenkmal \nschafft. Dabei knüpft er an den planfestgestellten Abbaufortschritt an. Das entspricht \nden Erwartungen, die die Klägerin selbst für ihr Vorhaben angegeben hat, geht also \nvon einer verlässlichen und rechtlich abgesicherten Prognose aus. Das ist \nsachangemessen. Solange die Abgrabung nicht die archäologisch bedeutsamen \nFundstellen erreicht, entspricht die Untätigkeit der für die Bodendenkmalpflege \nverantwortlichen öffentlichen Stellen dem Interesse am Erhalt der noch unberührten \narchäologischen Schichten. Mit diesem, bereits in dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 im Vorprozess angesprochenen \n(Abschnitt B 4., Seite 21) Inhalt hat der Beklagte den öffentlichen Belang der \nBodendenkmalpflege gegen das Interesse der Klägerin an einem raschen und \ntechnisch und wirtschaftlich optimalen Abbauablauf gestellt. Die Gewichtung ist \nausgewogen. \n\n97\n\nUnter den Gesichtspunkten der Rettungsgrabung bzw. Gefahrenabwehr wäre es \nauch möglich gewesen, den tatsächlichen Abbaufortschritt zu Grunde zu legen, der \ndem Plan vorauseilen, aber auch hinter ihn zurückfallen kann. Gerade in einem für \nlange Zeiträume projektierten Vorhaben können diverse Gegebenheiten, etwa die \nWirtschaftslage allgemein und die Lage der Bauwirtschaft im Besonderen, der \nkonjunkturelle Verlauf, technische Entwicklungen und solche in den wirtschaftlichen \noder persönlichen Verhältnissen der Inhaber eines Vorhabenträgers zur \nVerlangsamung des Abbaufortschrittes, zu Unterbrechungen oder gar zur Aufgabe \nführen. Es kommt nicht selten vor, dass vor Zeiten erteilte \nAbgrabungsgenehmigungen oder entsprechende Planfeststellungen verlängert \nwerden müssen, weil der Abbaufortschritt zeitlich hinter dem Plan und den \nErwartungen zurück geblieben ist. Die Wahl des planfestgestellten Abbaufortschrittes \nkommt den Interessen der Klägerin in den letztgenannten Situationen entgegen. Ein \nAbwägungsfehler liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Klägerin schneller abbaut, \nals dies der Plan vorsieht, was in einem bestimmten Rahmen zulässig ist. Mit dem \nAbstellen auf den Abbauplan hält sich der Beklagte in der Mitte zwischen möglichem \nschnelleren, aber auch verzögerten Abbau. Zudem kann der Beklage die nicht sicher \nvorauszusehende tatsächliche Entwicklung zu Gunsten des bestandskräftig \nfestgestellten Abbauplanes vernachlässigen. Das gilt auch deshalb, weil er mit der \nRegelung der Stillhaltefristen nicht bis an die äußerste Grenze der möglichen \nsachgerechten Entscheidungen geht, die in Anlehnung an denkmalschutzrechtliche \nBestimmungen (§ 14 DSchG) bis zu drei Jahren betragen kann (vgl. Urteil der \nKammer, Abschnitt C, 4.2, Seite 29). Die gesetzten Stillhaltefristen führen für die im \nAbbauabschnitt 4 gelegene Fundstelle III nach Maßgabe des Abbauplanes (ab 2007 \nbis 2008) zu einer Wartezeit von einem Jahr. Denn die Fundstelle III befindet sich im \nAbbauabschnitt 4 an einer Stelle, die die Bagger in dieser Phase des Abbaus erst \nspäter erreichen werden, also frühestens am Anfang des zweiten Jahres des für den \nAbbau vorgesehenen Zweijahreszeitraumes. Das wäre bei einem Abbaubeginn in \n2001 das achte Jahr des Abbaus, also 2008. Sollte die Klägerin den Abbauabschnitt \n4 früher in Angriff nehmen, was ihr ohne besondere Genehmigung bis zu einem Jahr \nerlaubt ist (vgl. Nr. C.6.2, Abs. 4 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember \n2000), kann sich eine Unterbrechung des Abbaus im Bereich der Fundstelle III von \nzwei Jahren ergeben. Fundstelle IV liegt im 5. Abbauabschnitt, mit dem planmäßig im \n8. Jahr, also 2008, begonnen werden soll. Sie darf nach dem \nPlanänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 ebenfalls erst nach Ablauf des 31. \nDezember 2008 abgegraben werden. Dadurch ergeben sich ähnliche, wenn auch \nwahrscheinlich insgesamt geringere Verzögerungen als im Abbauabschnitt 4. \nDie Fundstelle V darf erst ab dem 1.1.2011 abgegraben werden. Sie liegt im hinteren \nTeil des Abbauabschnittes 5 und im Abbauabschnitt 6. Nimmt man an, dass mit dem \nAbbauabschnitt 5 nach Ablauf der Wartefristen für die Fundstellen III und IV am \n1.1.2009 begonnen wird, wird der hintere Teil und die Fundstelle V eher gegen Ende \ndes Abbauabschnittes, also frühestens im Verlauf zweiten des auf drei bis vier Jahre \nangelegten Abbauzeitraums erreicht werden (also in 2010). Daraus ergeben sich hier \nnennenswerte Wartezeiten nicht. Die mit diesem Ergebnis vorgenommene \nAbwägung der wechselseitigen Interessen leuchtet ein. Sie mutet der Klägerin nicht \nmehr zu, als zur Dokumentation der nachgewiesenen Bodendenkmäler unverzichtbar \nist. Die für den Einstieg im Bereich des Abbauabschnittes 4 zur Abgrabung der \nFundstellen III und IV möglicherweise entstehende längere Wartefrist ist \ngerechtfertigt, weil nach der sachverständigen Einschätzung des Beigeladenen auf \nder Grundlage der Prospektionen des von der Klägerin beauftragten Archäologen \nW1 die Funderwartung auf diesen Plätzen einen zusammen hängenden \nSiedlungsplatz betrifft, in dessen Bereich eine bisher nur in seltenen Fällen \nnachgewiesene Kontinuität zwischen eisenzeitlicher und römischer Besiedlung \nvermutet wird (vgl. Stellungnahme des Beigeladenen vom 9. Februar 2000). W1 hält \nnach einer Mitteilung der Klägerin im Vorverfahren in einer Besprechung vom 9. März \n2004 die Funderwartung in den Fundstellen IV und V für hoch und in der Fundstelle \nIII für unsicher, das Untersuchungsergebnis sei hier offen. Diese Besonderheiten \nkönnen sich auf den notwendig werdenden Aufwand der archäologischen \nUntersuchungen und der daraus folgenden Dokumentationen auswirken (vgl. zu den \nBesonderheiten der Fundstellen III und IV auch schon Urteil der Kammer vom 30. \nOktober 2003, Abschnitt B, 3.2, Seite 19, 20 und zu der entsprechenden Wartefrist \nAbschnitt C, 4.2, Seite 29). Mit den jetzt verfügten Wartefristen hat der Beklagte \neinen vertretbaren Interessenausgleich gefunden, der der Klägerin den vollständigen \nAbbau ihres Geländes trotz vorhandener Bodendenkmäler erlaubt, der \nDenkmalpflege jedoch Zeit und Gelegenheit verschafft, die nachgewiesenen und \nnicht nur vermuteten Bodendenkmäler in Augenschein zu nehmen, sie \nwissenschaftlich zu bewerten, zu bergen, was von bleibendem Wert ist und durch \neine fachlich fundierte Dokumentation die Erinnerung an die dem Vorhaben der \nKlägerin weichenden eisenzeitlichen und römischen Siedlungsplätze wach zu halten. \n\n98\n\nDas Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2003 (4 K 61/01) versperrt die von dem \nBeklagten gefundene Lösung einer Anknüpfung des Beginns der Wartefristen an den \ngeplanten Abbaufortschritt nicht. Das Urteil enthält keine Festlegungen für den \nBeginn der Wartefristen, sondern den ausdrücklichen Hinweis, dass dieser für die \neinzelnen Fundplätze unterschiedlich festgesetzt werden könne (C.4.2, Seite 29 des \nUrteils). Die Hinweise im Urteil auf den Eintritt der Rechtskraft bezogen sich \nerkennbar auf die Möglichkeit von Zeitverzögerungen durch den Rechtsmittelzug, die \nmit Rücksicht auf die schon angelaufene Abgrabung bei Anwendung einer \nDreijahresfrist (auch ab Beginn der jeweiligen Abbauabschnitte und jedenfalls für \nden Fundplatz II) zu Schwierigkeiten für den Denkmalschutz hätten führen können. \nDer von der Klägerin ins Spiel gebrachte schriftliche Hinweis des Vorsitzenden im \nVorprozess vom 1. Juli 2003 nimmt an der Rechtskraft des Urteils nicht teil. Die darin \nvorgeschlagene Frist diente auch ausschließlich der Herbeiführung einer gütlichen \nErledigung des Rechtsstreits auf dem Hintergrund der damals noch geltenden \nDenkmalschutzauflagen. Auf die im Urteil zum Ausdruck gekommene \nRechtsauffassung des Gerichtes für den Fall der Neubescheidung hat der Hinweis \nkeinen Einfluss. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung hält sich in der \nBandbreite rechtmäßig möglicher Abwägungsergebnisse. Eine gerichtliche Korrektur \ndes vertretbar ausgefüllten Planungsermessens ist unzulässig. \n\n99\n\n3.2.3 Die der Klägerin durch den angefochtenen Planänderungsbeschluss vom \n17. Juni 2004 auferlegte Kostenbeteiligung beinhaltet gemessen an deren \nVerursachungsbeitrag und dem Gewicht der Belange des Denkmalschutzes eine \nangemessen abgewogene Belastung. \n\n100\n\n3.2.3.1 Der Beklagte hat den von der Klägerin zu tragenden Kostenanteil für die \nwissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der Fundstellen des \nAbgrabungsgeländes aus eisenzeitlicher und römischer Siedlungszeit unter \nEinbeziehung der Prospektionslasten auf 75%, und im Höchstfall auf 680000,- Euro \nfestgesetzt, den Öffentlichkeitsanteil also auf 25%. Liegen die Kosten über \n680000,- Euro (die Klägerin war im Vorprozess selbst von Kosten in Höhe von \n938400,- Euro ausgegangen, siehe Streitwertbeschluss der Kammer vom 30. \nOktober 2003), erhöht sich der Öffentlichkeitsanteil, der Anteil der Klägerin bleibt \nwegen der Höhenbegrenzung in absoluten Zahlen gleich, prozentual sinkt er (bei den \nvon der Klägerin prognostizierten Kosten auf 67,9%). Aus der Regelung ergibt sich \ndarüber hinaus, dass die Klägerin für ihre Prospektionsaufwendungen keinen \nAusgleich erhält, wenn die Denkmalschutzämter auf wissenschaftliche \nUntersuchungen der Fundplätze verzichten und keine Kosten anfallen. \n\n101\n\n3.2.3.2 Der Beklagte hat sich bei der Festlegung der Kostenquoten von \nfolgenden Überlegungen leiten lassen: Die Gewinnung von Kies und Sand auch im \nBereich der antiken Siedlungsplätze liege weit überwiegend im rein privaten \nInteresse der Klägerin. Die Ausgrabung der Fundorte komme demgegenüber nur zu \neinem geringen Teil einem öffentlichen Interesse entgegen. Aus \ndenkmalpflegerischer Sicht und erst recht bei Berücksichtigung der für \nBodendenkmalgrabungen zur Verfügung stehenden knappen Haushaltsmittel \nbestehe kein gesteigertes Bedürfnis zum Tätigwerden. Die Klägerin dränge die \narchäologischen Grabungen der Denkmalpflege auf, so dass diese sich zu einer Art \nRettungsgrabung veranlasst sehe, um die Bodendenkmäler nicht ungesehen \nunwiederbringlich zerstören zu lassen. Das rechtfertige es, der Klägerin den \nüberwiegenden Teil der Kosten aufzuerlegen. Angesichts des auch wirtschaftlichen \nGewichtes der Abgrabung, die einen Roherlös in den 23 Jahren der Ausbeutung von \nüber 100 Mio Euro verspreche, sei die Kostenbeteiligung nach Quote und absoluter \nHöhe angemessen. \n\n102\n\n3.2.3.3 Die von dem Beklagten angestellten Erwägungen sind sachgerecht. Dass \ndie Klägerin durch ihr Tun für die Zerstörung eines Bodendenkmals verantwortlich ist \nund deshalb einen Beitrag für die Bewahrung dessen leisten muss, was durch ihre \nTätigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird, hat die Kammer bereits im Vorprozess \nentschieden (Urteil vom 30. Oktober 2003, Abschnitt B, 4., Seiten 21, 22). Es ist bei \nder Abwägung auch erlaubt, fiskalische Erwägungen anzustellen. Die \nRettungsgrabung ist nicht nur denkmalpflegerisch ein Notbehelf, sie macht auch \nAusgaben notwendig, die die öffentliche Hand ohne die von der Klägerin geschaffene \nGefahrenlage nicht gehabt hätte. Die Denkmalschutzbehörden sind nicht verpflichtet, \nfür derartige Situationen unbegrenzte Mittel bereit zu halten oder die vorhandenen \nMittel anderen Projekten zu entziehen, um die von der Klägerin verursachten \nGefahren abzuwenden. Das widerspräche nicht zuletzt allgemeinen \nordnungsrechtlichen Grundsätzen, nach denen die Gefahrenabwehr auf privatem \nGrund regelmäßig Sache des Verhaltens- oder Zustandsstörers auf eigene Kosten \nist. Was der Öffentlichkeit trotz eines geringen denkmalpflegerischen Interesses und \näußerst knapp bemessener Haushaltsmittel zu Gute kommt, ist der bleibende \nGewinn an Erkenntnissen über eisenzeitliche und römische Siedlungen am linken \nNiederrhein und deren Dokumentation für die Nachwelt. Er entsteht unabhängig von \nder Notwendigkeit der Maßnahme im Ergebnis auf jeden Fall, wenn auch aus Sicht \nder Denkmalbehörden möglicherweise zur Unzeit (siehe Urteil im Vorprozess vom \n30. Oktober 2003, Abschnitt C, 3.3.2, Seiten 27,28). Es ist danach gut vertretbar, das \nGewicht des denkmalpflegerischen Interesses bei der Kostenquotelung deutlich \ngeringer zu gewichten als das wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Der durch die \nRechtsansicht des Urteils des Vorprozesses (vom 30. Oktober 2003, Abschnitt C, \n4.1, Seiten 28, 29) vorgegebene „namhafte\" Anteil bewegt sich mit einer Höhe von \n25% im Rahmen des Abwägungsermessens des Beklagten. Namhaft ist jeder Anteil, \nder deutlich über die Mindestquote eines Öffentlichkeitsanteils hinausgeht, wie ihn \nbeispielsweise das Erschließungsbeitragsrecht zu Lasten der Gemeinde bei der \nHerstellung von Erschließungsanlagen kennt (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Dieser \nMindestanteil beträgt 10%. Der Beklagte setzt den die Klägerin entlastenden \nÖffentlichkeitsanteil zweieinhalb Mal so hoch und damit angemessen fest. \n\n103\n\n3.2.4 Die Behandlung der Prospektionskosten durch den \nPlanänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 hält sich ebenfalls im Rahmen des \ngerichtlich nicht korrigierbaren Ermessens bei der Abwägung der widerstreitenden \nBelange. Der Beklagte war durch die ihm durch das Bescheidungsurteil vom 30. \nOktober 2003 vorgegebenen Rechtsansichten des Gerichts gehalten, die \nProspektionskosten nicht ausschließlich der Beibringungslast im UVP-Verfahren \nzuzuschlagen, sondern in angemessenem Umfang bei der Bemessung des \nÖffentlichkeitsanteils zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2003, Abschnitt \nC, 4.1, Seite 29). Das ist geschehen. Der Beklagte hat schließlich sachgerecht davon \nabgesehen, wegen der Prospektionskosten irgendwelche Erstattungsansprüche der \nKlägerin für den Fall festzusetzen, dass künftig aus welchen Gründen immer \narchäologische Bodenuntersuchungen auf dem Vorhabengelände nicht stattfinden \nund dementsprechend keine weiteren Kosten entstehen. Die Überlegung, dass der \nVerzicht auf derartige Maßnahmen trotz der fest stehenden Bodendenkmalqualität \n(vgl. dazu das Urteil im Vorprozess, Abschnitt B, 3.1, Seite 19) den Interessen der \nKlägerin so weit entgegen kommt, dass ein zusätzlicher Kostenausgleich nicht \nangemessen wäre, beinhaltet eine vertretbare Bewertung der widerstreitenden \nBelange. Denn die Klägerin hat durch die von ihr betriebenen Prospektionen \nimmerhin nachweisen können, dass die Funde aus vorgeschichtlicher und antiker \nZeit nicht bedeutsam genug sind, um dauerhaft im Boden aufbewahrt zu werden und \ndamit die Sand- und Kiesgewinnung im Bereich der Bodenfundstellen zu \nunterbinden. In der von Zeitverzögerungen abgesehen uneingeschränkten Zulassung \nder Abgrabung hat der Beklagte in vertretbarer Einschätzung eine hinreichend \nangemessene Kompensation für die Prospektionsaufwendungen gesehen. Das \nErgebnis entspricht § 100 Abs. 2 Nr. 2 LWG. Die Auferlegung von \nProspektionskosten für den Fall des Ausbleibens weiterer denkmalpflegerischer \nUntersuchungen ist geeignet einen Versagungsgrund auszuräumen. \n\n104\n\n3.2.5 Schließlich ist Nr. 6 des Planänderungsbeschlusses vom 17. Juni 2005 \nnicht zu beanstanden. Darin gibt der Beklagte der Klägerin auf, den auf sie \nentfallenden Kostenanteil binnen eines Monats nach Zugang einer Kostenaufstellung \nzu entrichten. Die Regelung muss ausgelegt werden. Sie hat über eine \nFälligkeitsregelung hinaus keine gegenwärtigen Rechtswirkungen. Sie enthält keine \nPflicht zu Vorausleistungen. Dafür bedürfte es eines eindeutigen und klaren \nAusspruchs. Sie enthält keine Regelung darüber, wie die Kosten der \narchäologischen Untersuchungen und Dokumentation angemessen zu bestimmen \nsind. Das ist auch weder notwendig, noch gegenwärtig möglich, noch ist es aus \nGründen des Rechtsschutzes für die Klägerin geboten. Was an erforderlichen Kosten \nentstanden ist, kann erst entschieden werden, wenn die archäologische Exploration \ndurchgeführt, frühestens, wenn ihr Umfang an Hand konkreter Umstände \neinigermaßen zuverlässig abgeschätzt werden kann. Da niemand wissen kann, \nwelche Spuren und Überbleibsel der Boden verborgen hält, lässt sich der Aufwand, \nder zur Bergung, zur Begutachtung und zur Dokumentation notwendig ist, im \nVorhinein nicht beziffern. Nr. 6 des Planänderungsbeschlusses ist kein \ngegenwärtiger Leistungsbescheid. Das wird erst die angekündigte Kostenaufstellung \nsein, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin gesondert überprüfen lassen kann. Die \nKonzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens steht einer derartigen \nVerfahrensweise nicht entgegen. Die technische Abwicklung des die Klägerin \ntreffenden Kostenanteils ist kein Teil der der Planfeststellung zu Grunde liegenden \nAbwägung. Sie geschieht vergleichbar einer Kostenfestsetzung nach durchgeführter \nErsatzvornahme auf der sekundären Ebene in einem nachgeschalteten Verfahren, \ndas außerhalb der Planfeststellung zulässig ist (vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, \nKommentar, 9. Aufl., § 75 Rdn. 7). \n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 161 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten trägt \naus Billigkeitsgründen ebenfalls die Klägerin, weil die Stillhaltefrist zu Gunsten des \nFundplatzes II aus den gleichen Gründen wie die noch nicht erledigten \nStillhaltefristen für die übrigen Fundstellen rechts- und ermessensfehlerfrei \nfestgesetzt worden ist. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Er setzt sich nicht \ndem Unterliegensrisiko aus, so dass es unbillig wäre, ihm \nKostenerstattungsansprüche zuzuerkennen. \n\n106\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n107\n\nDie Kammer lässt die Berufung nicht zu. Der Rechtsstreit hat keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Die allgemeinen Fragen zur Reichweite des Vorrangs von \nZielen der Raumordnung sind obergerichtlich geklärt. Die Frage nach dem Gewicht \ndes Bodendenkmalschutzes in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren \nallgemein ist zwischen den Beteiligten rechtskräftig beantwortet. Die Prüfung im \nübrigen betrifft die Rechtsanwendung und die planfeststellende Abwägung im \nEinzelfall ohne grundsätzliche Relevanz. \n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-30/4-k-4265-04","cited_norms":[{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-30/4-k-4265-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273241","retrieved":"2026-07-09 02:44:22.991475+00:00"}}