{"status":"available","doknr":"OLD273242","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0330.20L537.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"20 L 537/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, den am 31. März \n2006 bevorstehenden Zuschlag im Vergabeverfahren für das \nGewerk „C durch zugelassene Errichterfirma nach VDE\" im \nRahmen der Baumaßnahme „Brandschutzsanierung des \nBerufskolleg H, L, auszusetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDabei geht die Kammer im vorliegenden Fall - vorbehaltlich einer Entscheidung \nin einem etwaigen Hauptsacheverfahren - nach summarischer Prüfung allerdings \ndavon aus, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. \n\n6\n\nInsbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der vorliegenden \nStreitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Es sprechen gute \nGründe dafür, die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Körperschaften des \nöffentlichen Rechts aufgrund der spezifisch öffentlich-rechtlichen Vorgaben für \ndiesen Vorgang im Sinne der sogenannten Zweistufentheorie im Gegensatz zum \naufgrund der Vergabeentscheidung geschlossenen Vertrag und dessen Abwicklung \nals öffentlich-rechtlich zu qualifizieren,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2005 - 15 E 1188/05 - JURIS, \nOVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 B 10356/05 - DVBl 2005, \n988; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20. Februar 2006 - 4 L 210/06.NW \n- JURIS; a.A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 12 L 2120/04 \n- NWVBl 2005, 40.\n\n8\n\nHiernach geht dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages (zweite Stufe) eine \nerste Stufe in Gestalt eines eigenständigen Vergabeverfahrens voraus. \n\n9\n\nEine abdrängende Spezialzuweisung ist nicht ersichtlich. Auf das \nVergabeverfahren findet der 4. Teil des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. August \n1998 (BGBl I S. 2546) gemäß § 100 GWB keine Anwendung, weil der durch \nRechtsverordnung gemäß § 127 GWB festgelegte Schwellenwert - was zwischen \nden Beteiligten unstreitig ist - nicht erreicht wird.\n\n10\n\nAus den Bestimmungen des GWB und der Festlegung eines eigenständigen \nausschließlichen Rechtsweges für die Überprüfung vergaberechtlicher \nEntscheidungen durch besondere Vergabekammern bei Erreichen eines bestimmten \nSchwellenwertes kann nicht geschlossen werden, dass ein Primärrechtsschutz in \nden Fällen, in denen der Schwellenwert unterschritten wird, ausgeschlossen ist,\n\n11\n\nebenso: Pietzcker, NJW 2005, 40, 42.\n\n12\n\nInsoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass staatliche Entscheidungen, durch \ndie subjektive Rechte verletzt werden können, nicht mit deren Vollzug verbunden \nwerden dürfen, wenn hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der \nVerweis auf einen Sekundärrechtsschutz wird den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen, insbesondere der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Effektivität des \nRechtsschutzes nicht gerecht, zumal der Nachweis eines kausalen Schadens als \nFolge eines vergabewidrigen Verhaltens nur äußerst schwer zu führen sein \ndürfte,\n\n13\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 a.a.O.; LG Konstanz, \nUrteil vom 18. September 2003 - 4 O 266/03 H - JURIS m.w.N.\n\n14\n\nIst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so folgt die sachliche Zuständigkeit des \nerkennenden Gerichts aus §§ 45, 123 Abs. 2 VwGO, die örtliche Zuständigkeit aus § \n123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 52 Nr. 5 VwGO und 1 Abs. 2 Lit. c) AG VwGO NRW.\n\n15\n\nDie Antragstellerin ist aber nicht antragsbefugt. Es sind keine subjektiven Rechte \nder Antragstellerin erkennbar, in die durch den von der Bezirksregierung E \nfestgestellten Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Vorschrift des § 9 Nr. 5 Abs. 2 \nVOB/A im Rahmen des hier streitgegenständlichen Vergabeverfahrens eingegriffen \nworden wäre. \n\n16\n\nOb die genannte Bestimmung des § 9 Nr. 5 Abs. 2 der Vergabe- und \nVertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) dabei grundsätzlich geeignet ist \nsubjektive Rechte zugunsten der Bieter zu vermitteln,\n\n17\n\nso jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 a.a.O. zu den \nVOL/A; ablehnend: Pietzcker a.a.O.,\n\n18\n\noder als (ermessenslenkende) interne Verwaltungsvorschriften mittelbar über Art. \n3 GG Rechtswirkung nach außen entfaltet,\n\n19\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; Pietzcker a.a.O.,\n\n20\n\nkann hier dahingestellt bleiben, denn jedenfalls gehört die Antragstellerin \nvorliegend nicht zum Kreis der Bieter im Sinne der VOB/A. Die Antragstellerin hat \nnämlich bis zum Ende der Angebotsfrist im hier streitigen Vergabeverfahren kein \nAngebot abgegeben. Der Umstand, dass sie zwar zur Abgabe eines Angebotes \naufgefordert worden ist, die erforderlichen Unterlagen erhalten und hinsichtlich des \nim Rahmen der Ausschreibung überreichten Leistungsverzeichnisses innerhalb der \nAngebotsfrist Anmerkungen, Nachfragen und Beanstandungen aktenkundig gemacht \nund damit ein grundsätzlich wohl vorhandenes Interesse an der Abgabe eines \nAngebots gezeigt hat, führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, die \nAntragstellerin als zum Kreis der Bieter zugehörig zu betrachten. Dies hat zur Folge, \ndass die Antragstellerin in dem hier streitigen Vergabeverfahren nicht als Beteiligte \nanzusehen ist und somit auch kein Rechtsverhältnis begründet worden ist, aus dem \ndie Antragstellerin hier Rechte für sich reklamieren könnte. Ebenso wenig kommt \ndaher vorliegend eine Rechtsverletzung der Antragstellerin in Betracht, da nicht \nerkennbar ist, in welcher Weise Rechte der Antragstellerin durch ein \nVergabeverfahren verletzt sein sollen, an dem sie sich gar nicht beteiligt hat.\n\n21\n\nEs ist darüber hinaus aber auch in keiner Weise erkennbar, dass die \nAntragstellerin etwa im Vorfeld an einer Beteilung an dem Vergabeverfahren und \nmithin an der Abgabe eines Angebots gehindert worden wäre. Wenn die \nAntragstellerin demgegenüber der Auffassung ist, die Antragsgegnerin habe sie \ndurch die Vorgabe bestimmter Produkte bei zahlreichen Positionen des \nLeistungsverzeichnisses von vorn herein von einer Beteiligung ausgeschlossen, \nworin auch bereits eine Rechtsverletzung zu sehen sei, so kann dieser Einschätzung \nnicht gefolgt werden. Denn weder hat die Antragstellerin plausible Angaben dazu \ngemacht, noch ist für die Kammer sonst ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht \nin der Lage gewesen sollte, innerhalb der Angebotsfrist ein den Vorgaben der \nAusschreibung entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Im Rahmen dieses \nAngebots wäre die Antragstellerin auch in keiner Weise gehindert gewesen, andere \nals die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Produkte anzubieten und zugleich - \nwie vorliegend ja auch geschehen - gegenüber der VOB-Nachprüfstelle bei der \nBezirksregierung den Umstand zu rügen, dass in dem Leistungsverzeichnis \nbestimmte Produkte bzw. Marken vorgegeben waren, ohne dass der nach § 9 Nr. 5 \nAbs. 2 VOB/A zumindest erforderliche Zusatz „oder gleichwertiger Art\" vorgenommen \nworden wäre.\n\n22\n\nDadurch, dass die Antragstellerin sich vor diesem geschilderten Hintergrund aus \nin ihrem Verantwortungsbereich liegenden Motiven heraus entschlossen hat, kein \nAngebot abzugeben, hat sie sich selbst aus dem Kreis derer ausgeschlossen, deren \nsich möglicherweise aus dem Vergaberecht ergebende subjektive Rechte verletzt \nsein könnten. Die Antragstellerin muss sich mithin vorliegend behandeln lassen, wie \njeder andere an dem Verfahren unbeteiligte Dritte. \n\n23\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG \nvom 05.05.2004 erfolgt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die \nFrage, ob die Antragstellerin den Zuschlag für die auszuführenden Bauleistungen \nerhält, sondern lediglich die Frage, ob der bevorstehende Zuschlag in dem streitigen \nVergabeverfahren auszusetzen ist. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin ist mithin nicht mit einer konkreten Summe zu beziffern. Die Kammer \nhält es aus diesem Grund für ausreichend und sachgerecht, den Auffangwert in \nAnsatz zu bringen, wobei im Hinblick darauf, dass durch die vorliegende \nEntscheidung die Hauptsache quasi vorweggenommen wird, eine Halbierung dieses \nWertes - wie sonst im einstweiligen Anordnungsverfahren üblich - nicht angemessen \nerscheint. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-30/20-l-537-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-30/20-l-537-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273242","retrieved":"2026-07-09 02:44:23.088782+00:00"}}