{"status":"available","doknr":"OLD273316","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0328.2K5747.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"2 K 5747/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \r\nwurde.\n\n\r\n\n\r\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \r\nerhoben werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00. X 1966 in Haschtrud geborene Klägerin ist iranische \r\nStaatsangehörige aserbeidschanischer Volkszugehörigkeit, bekannte sich bis \r\nJuni 2000 zum Islam und begehrt in einem dritten Asylverfahren die Feststellung, \r\ndass bei ihr ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran vorliegt. \n\n\r\n\r\n3\n\nSie reiste ihren Angaben zufolge gemeinsam mit ihren 1987 und 1994 geborenen \r\nSöhnen im September 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte für \r\nsich und ihre Kinder einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie an, ihr Mann habe \r\n1995 Probleme in Islamshahr gehabt und sei geflohen. Danach habe sie alle zwei bis \r\ndrei Wochen beim Komitee vorsprechen müssen. Nachdem sie dem nicht mehr \r\nnachgekommen sei, hätten die Sicherheitskräfte dies angemahnt und sie eine \r\nWoche lang festgehalten. \n\n\r\n\r\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \r\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit \r\nBescheid vom 2. Dezember 1996 die Asylanträge ab. Die hiergegen erhobene Klage, \r\ndie bei dem erkennenden Gericht zunächst unter dem Geschäftszeichen \r\n2 K 12636/96.A anhängig war, wurde mit dem Verfahren des Ehemannes der \r\nKlägerin unter dem Geschäftszeichen 5 K 1157/96.A zur gemeinsamen Verhandlung \r\nund Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Klage trugen der Ehemann und \r\ndie Klägerin unter anderem vor, sie seien in der Bundesrepublik exilpolitisch aktiv \r\nund hätten an verschiedenen Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen, die \r\ngegen das iranische Regime gerichtet gewesen seien, teilgenommen. Das \r\nerkennende Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18. April 2001 ab; die \r\nexilpolitischen Aktivitäten reichten nicht aus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung \r\nblieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss von 13. Juli 2001 - 6 A 2737/01.A -).\n\n\r\n\r\n5\n\nUnter dem 23. August 2001 beantragten die Klägerin und ihre Familie die \r\nDurchführung eines weiteren (zweiten) Asylverfahrens. Zur Begründung führten sie \r\naus, sie hätten auch in der jüngsten Vergangenheit Aktivitäten durchgeführt, die \r\ngegen den Bestand der Islamischen Republik Iran gerichtet seien. Unter anderem \r\nhätten sie am 00. August 0000 Flugblätter vor dem Eingang des Eer Hauptbahnhofes \r\nverteilt. In den Flugblättern seien die auch unter dem derzeitigen Regime \r\nstattfindenden Menschenrechtsverletzungen und Verfolgungen von politisch anders \r\nDenkenden heftig kritisiert worden. Die Klägerin habe dabei ein selbst gefertigtes \r\nUmhängeplakat mit der Aufschrift „Chamenei ist der Pinochet von Iran\" getragen. \r\nDem Schriftsatz waren Taufscheine beigefügt, ausweislich derer der Ehemann und \r\ndie Klägerin am 0. Juli 0000 in der Wort-Gottes-Gemeinde in O, einer unabhängigen \r\nBaptistengemeinde, getauft worden waren. \n\n\r\n\r\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Januar 2002 die Anträge auf \r\nDurchführung von weiteren Asylverfahren und auf Abänderung der früheren \r\nBescheide bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Die zur Begründung des \r\nFolgeantrages geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, \r\neine politische Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Es sei nicht \r\nersichtlich, weshalb sich durch die nunmehrige Flugblattaktion die Art und Qualität \r\nder bereits im Erstverfahren vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten verändert \r\nhaben könnte. Mit der hiergegen gerichteten Klage vertieften die Klägerin und ihr \r\nEhemann das Vorbringen über die politischen Aktivitäten (Mitgliedschaft im „L\", unter \r\nihrem Namen veröffentlichter Artikel in der Zeitung), über die Konversion zum \r\nChristentum und zum Missionieren. Das erkennende Gericht wies die Klage mit Urteil \r\nvom 6. Mai 2003 - 22 K 237/02.A - ab und führte aus, die Aktivitäten seien nicht \r\nhinreichend ernsthaft und exponiert betrieben worden. Der Antrag auf Zulassung der \r\nBerufung blieb erneut ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - \r\n5 A 2593/03.A -).\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schriftsatz vom 2. September 2005 stellte die Klägerin den Antrag auf \r\nDurchführung eines weiteren (dritten) Asylverfahrens und auf Feststellung der \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Sie verwies zur \r\nBegründung auf ihr bisheriges Vorflucht- und Nachfluchtverhalten, das im Hinblick \r\nauf die unklare Rechtslage zu dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 28 Abs. \r\n2 AsylVfG in die erneute Entscheidung einzubeziehen sei. Wegen der Dauer und \r\nIntensität ihres politischen Wirkens und ihrer missionarischen Betätigung werde sie \r\ninsbesondere von der Regierung des neuen Präsidenten verfolgt. Außerdem sei sie \r\nseit dem 30. Oktober 2004 Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partein Iran (AKP), \r\nMitglied der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR) und Mitglied \r\nsowie Funktionsträgerin der dortigen Frauenabteilung Woman's Liberations. Sie sei \r\nverantwortlich für Informationstische auf der Straße und zuständige \r\nOrganisationsleiterin für die Aufstellung von Informationstischen, auch im Bereich der \r\nIFIR. Sie trete im Internet auf und sei mehrfach bei ihren Aktionen in deutschen \r\nZeitungen abgebildet worden. \n\n\r\n\r\n8\n\nDem Antrag beigefügt waren zehn Videokassetten und eine Mappe mit \r\nDokumenten, diversen Zeitungsausschnitten deutscher und iranischer Zeitungen und \r\nFotos. Darunter befanden sich unter anderem ein auf den Namen der Klägerin \r\nausgestellter Mitgliedsausweis der Woman's Liberation (Eintritt am xxxxxx), eine \r\nSondernutzungserlaubnis der Stadt L1 vom 22. August 2005 für einen 3 qm großen \r\nInfostand, adressiert an die Klägerin für die Organisation I, eine für die Klägerin \r\nausgestellte Mitgliedsbescheinigung der AKP, Sektion Deutschland, vom 00. X 2005, \r\neine Mitgliedsbescheinigung der Organisation Hambastegi vom 00. X 2005 für die \r\nKlägerin (Mitglied seit dem 0. X 2004) und eine Anmeldebestätigung für eine \r\nVersammlung der IFIR „gegen die Asylrechtgesetzgebung\" durch die \r\nKreispolizeibehörde L2 vom 31. Mai 2005, adressiert an die Klägerin.\n\n\r\n\r\n9\n\nUnter dem 12. Oktober 2005 bekräftigte die Klägerin, dass sie bei der \r\nOrganisation IFIR und bei der AKP exponierte Funktionsträgerin sei, an einer \r\nDemonstration vor dem Konsulat J in exponierter Form teilgenommen habe und ein \r\nInterview gegeben habe, das im Leitprogramm des O1 am 0. X 2005 ausgestrahlt \r\nworden sei. Da die AKP die Religionsfreiheit ihrer Mitglieder zulasse, sei es \r\nvertretbar, dass sie, die Klägerin, als bekennende Christin dieser Partei in führender \r\nPosition angehöre. \n\n\r\n\r\n10\n\nAuch diesem Schriftsatz waren zwei Videokassetten, weitere Unterlagen und \r\nzahlreiche Fotos beigefügt. Unter anderem befand sich darunter eine weitere \r\nAnmeldebestätigung für eine Versammlung der IFIR „gegen Hinrichtung\" durch die \r\nKreispolizeibehörde L2 vom 00. X 2005, adressiert an die Klägerin.\n\n\r\n\r\n11\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt am 25.Oktober 2005 trug die Klägerin \r\nweiter vor:\n\n\r\n\r\n12\n\nSie sei seit zehn Jahren in Deutschland. Über eine Freundin habe sie erfahren, \r\ndass es eine Sektion der AKP gebe, die etwas für Flüchtlinge tue. Es handele sich \r\num die Hambastegi. Sie habe an den dortigen Sitzungen teilgenommen und trete für \r\ndie dort verkündeten Ziele ein wie die Menschenrechte, die Rechte für Kinder, die \r\nGleichheit von Männern und Frauen, die Aufhebung von Hinrichtungsurteilen und die \r\nTrennung von Religion und Politik. All das gebe es im Iran nicht. Daher sei sie am 00. \r\nX 2004 der AKP und am 0. X 2004 der Hambastegi und der \r\nFrauenbefreiungsbewegung beigetreten. \n\n\r\n\r\n13\n\nBei der AKP sei sie nur Mitglied und nehme an Sitzungen und Veranstaltungen \r\nwie Büchertischen teil. Über eine Büchertischaktion in L2 am 00. X 2005 habe sie \r\nzuvor die Presse informiert.\n\n\r\n\r\n14\n\nInnerhalb der Hambastegi Föderation, einer Untergruppierung der AKP, sei sie \r\nfür die Publikation zuständig. Sie suche im Internet nach Informationen dieser \r\nOrganisation, lade sie herunter, drucke sie aus und verteile sie bei den Sitzungen, \r\ndamit darüber gesprochen werden könne. Danach vervielfältige sie die Publikationen \r\nund verteile sie an Leute der Umgebung. Hierbei arbeite sie auf Anweisung der \r\nzuständigen Föderation in L2, insbesondere eines E1. Sie nehme an den Sitzungen \r\nteil und sei auch bei Info-Tischen zugegen. Die letzte Konferenz habe wegen der \r\nProbleme der Asylbewerber in G stattgefunden. Hervorheben wolle sie außerdem \r\nihre Teilnahme an der Konferenz zur Eröffnung der Föderation der Frauensektion in \r\nL2. Es habe auch zwei Demonstrationen für Menschenrechte gegeben. Die erste sei \r\nam 0. X 2005 vor dem Landtag in E gewesen. Außerdem habe sie selbst noch eine \r\nDemonstration in L2 durchgeführt und bei der Polizei die Genehmigung hierfür \r\nerwirkt. Eine weitere Demonstration habe im Zusammenhang mit der Hinrichtung von \r\nU im Namen der AKP stattgefunden. Desweiteren sei sie, die Klägerin, die \r\nZuständige für Frauenrechte für die Stadt X. Sie handele hier auf Weisung der \r\nOrganisationssekretärin L3. Die Frauengruppe umfasse fünf Personen. Man treffe \r\nsich jeden Samstag und führe Veranstaltungen mit Büchertischen durch. Auch \r\nhierum habe sie sich einmal gekümmert und im Vorfeld die Genehmigung eingeholt. \r\nAuf den Büchertischen würden Informationen über Hinrichtungen und Steinigungen \r\nvon Frauen ausgelegt. Man führe Unterschriftenlisten und sammle Spenden. \r\nDesweiteren habe sie, die Klägerin, am 0. X 2005 bei einer Veranstaltung in X \r\nmitgeholfen, bei der es um die Hinrichtungsurteile für V und U gegangen sei. Am Tag \r\nzuvor habe sie mit einer N live in einer Fernsehsendung telefoniert und ihr mitgeteilt, \r\ndass es am nächsten Tag diese Veranstaltung geben werde. Dieses Interview sei \r\nvom Fernsehsender International ausgestrahlt worden. \n\n\r\n\r\n15\n\nDie iranischen Stellen könnten ihr Bild und ihren Namen den Veröffentlichungen \r\nim Internet entnehmen. Die AKP veröffentlicht auf ihren Webseiten Bilder von \r\nVeranstaltungen und Demonstrationen, auf denen sie zu erkennen sei. \n\n\r\n\r\n16\n\nIhre Mitgliedschaft im Verein „L\" habe sie aufgegeben, weil sie dort ihre \r\nInteressen nicht in dem von ihr gewünschten Maße habe umsetzen können. Ihre \r\nIdeen würden von der AKP dagegen vollständig vertreten. Dem Christentum habe sie \r\nsich seinerzeit zugewandt, weil sie Orientierung gesucht habe. Nachdem sie zur \r\nFörderation gekommen sei, habe sie aber festgestellt, dass ihre Interessen dort \r\nvertreten würden und die Religion im Leben nur störe. Im Christentum gebe es viele \r\nVerbote. Sie sei daher heute keine Christin mehr. \n\n\r\n\r\n17\n\nMit undatiertem Bescheid, zugestellt mit Schreiben vom 22. Dezember 2005, \r\nlehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \r\nund die Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 1996 bezüglich der \r\nFeststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung heißt es im \r\nWesentlichen: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen \r\nnicht vor. Die Berufung der Klägerin auf ihre Mitgliedschaft in der AKP seit dem 00. X \r\n2004 und in der Hambastegi seit dem 0. X 2004 sei erst am 00. X 2005 und damit \r\nnicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erfolgt. Auch seien \r\ndie vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten nur von untergeordneter Bedeutung und \r\nführten nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung. Die Aktivitäten seien zwar \r\nquantitativ erheblich, aber niedrig profiliert. Daher sei es unerheblich, dass sie im \r\nInternet für iranische Stellen namentlich identifizierbar sei. Auch sei auffällig, dass sie \r\nihre Aktivitäten allein nach den Erfolgsaussichten im Asylverfahren auswähle; \r\nnachdem sie in ihrem zweiten Asylverfahren noch die Konversion zum christlichen \r\nGlauben zum wesentlichen Bestandteil ihrer Begründung gemacht habe, führe sie \r\nnun aus, sie habe sich vom Christentum und auch von dem noch im Vorverfahren \r\nunterstützten Verein „L\" abgewandt. Insgesamt könne daher nicht davon \r\nausgegangen werden, dass ihrem Tun eine echte politische Überzeugung zu Grunde \r\nliege. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 \r\nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Klägerin hat am 30. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit \r\nder sie ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung auf ihre exilpolitischen \r\nAktivitäten verweist, die sie in ihr Asylfolgeverfahren eingebracht habe. Auch werde \r\nauf die früheren Aktivitäten verwiesen, die zwar nach Auffassung des \r\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf nicht ausreichend gewesen, aber auf Grund der \r\nnunmehr veränderten Sachlage im Iran anders zu bewerten seien. Nach der \r\nMachtergreifung des neuen Präsidenten Ahmadinedschad sei zu überprüfen, ob bei \r\nder langfristigen und dauerhaften Gegnerschaft der Klägerin zum iranischen Regime, \r\ndie das Ansehen der Islamischen Republik Iran beeinträchtigt und geschädigt habe, \r\neine Gefährdung im Fall einer Rückkehr bestehe. \n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \r\nsoweit sie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet \r\nwar.\n\n\r\n\r\n20\n\nSie beantragt,\n\n\r\n\r\n21\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember \r\n2005 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr, der Klägerin, die \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich \r\ndes Iran vorliegen.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\r\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n24\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid.\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2006 dem \r\nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. \r\nWegen ihrer Einlassungen und der weiteren Einzelheiten des Sach- und \r\nStreitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und \r\nder Verfahren 5 K 1157/95.A sowie 22 K 237/02.A, der beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n28\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die auf \r\nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Klage \r\nzurückgenommen wurde.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Klage im Übrigen ist nicht begründet.\n\n\r\n\r\n30\n\nDas Bundesamt hat durch den Bescheid vom 22. Dezember 2005 den Antrag der \r\nKlägerin zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch \r\nauf die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen, denn nach Maßgabe der Sach- und \r\nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) liegen \r\ndie sachlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.\n\n\r\n\r\n31\n\nEs besteht kein Anspruch auf die Feststellung, dass ein zwingendes \r\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 (Foltergefahr), Abs. 3 (Gefahr der \r\nTodesstrafe), Abs. 5 AufenthG (Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) oder \r\nein Soll-Abschiebungsverbot wegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für \r\nLeib, Leben oder Freiheit eines Ausländers nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die \r\nin diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der \r\nAusländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher \r\nWahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung \r\nkonkret bedroht ist. Eine solche Rechtsgutsverletzung muss auf Grund tatsächlicher \r\nAnhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein,\n\n\r\n\r\n32\n\nvgl. zu den Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Beschluss vom \r\n20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990, 298.\n\n\r\n\r\n33\n\nDazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen \r\nliegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \r\ngestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr \r\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden \r\nTatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und \r\nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller \r\nbekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \r\nDabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung \r\neinzubeziehen,\n\n\r\n\r\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a.a.O., BVerwG, Urteil vom \r\n5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.).\n\n\r\n\r\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit \r\ndafür, dass der Klägerin bei einer Abschiebung in den Iran konkret eine \r\nRechtsgutverletzung i.S.d. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG droht, auch unter \r\nBerücksichtigung der in die früheren Verfahren eingeführten exilpolitischen \r\nAktivitäten nicht festgestellt werden.\n\n\r\n\r\n36\n\nBei Auswertung der von der Klägerin im laufenden Verfahren eingereichten \r\nUnterlagen und ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung lassen sich folgende, \r\nkonkrete Aktivitäten feststellen:\r\n(......) (.....)\r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\n \r\nDiese Aktionen nehmen zwar quantitativ einen nicht unerheblichen Umfang ein, \r\nbeschränken sich aber in ihrer übergroßen Mehrheit auf die bloße Teilnahme an \r\nVeranstaltungen. Sie sind daher niedrig profiliert und reichen für die Annahme einer \r\nRechtsgutverletzung nach der Abschiebung nicht aus.\n\n\r\n\r\n37\n\nFür die Annahme einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr reicht nicht jede \r\nöffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter \r\nWeise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Welche \r\nAnforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden \r\nmüssen, damit diese als „exponiert\" in diesem Sinne anzusehen ist, lässt sich nicht \r\nallgemein beantworten. Eine derartige Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig \r\nunterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalles geprägt,\n\n\r\n\r\n38\n\nstdg. Rspr., Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \r\n(OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2005 - 5 A 3956/04.A -; vgl. auch \r\nBeschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A 2711/04.A - unter Verweis auf den Beschluss \r\nvom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; ferner Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \r\nUrteil vom 5. Juni 2002 - 2 B 92/01 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil \r\nvom 9. Juli 2003 - 11 UE 275/02.A -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \r\nBeschluss vom 2. Oktober 2003 - 14 ZB 03.31125 -.\n\n\r\n\r\n39\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \r\nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \r\nexponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \r\nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \r\nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \r\niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \r\nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \r\nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \r\nerfassen,\n\n\r\n\r\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11 m.w.N.; \r\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 8. Februar 2000; Bundesamt für \r\nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom 23. August 2000; \r\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht \r\nvom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. August 2003 \r\n„Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul informierte Teheran \r\nüber Oppositionelle\".\n\n\r\n\r\n41\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \r\nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \r\nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \r\nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \r\nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \r\nwird, \n\n\r\n\r\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., S. 11; Bundesamt für \r\nVerfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom 2. Juli 1999, Auskunft an \r\ndas VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an das Schleswig-\r\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches Orient-Institut, \r\nAuskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003; \r\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran \r\nvom 3. März 2004, S. 23.\n\n\r\n\r\n43\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \r\naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \r\ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \r\nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \r\nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \r\njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \r\nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \r\nlassen,\n\n\r\n\r\n44\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2004, a.a.O. und vom 16. April 1999, \r\na.a.O., S. 12 m.w.N.; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-\r\nHolsteinische Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n\r\n\r\n45\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \r\nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \r\nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \r\nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \r\nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \r\nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \r\nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \r\nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen,\n\n\r\n\r\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999, a.a.O., vom 10. März 1999 \r\n- 9 A 612/99.A -, vom 19. August 1998 - 9 A 3415/98.A - und vom 13. Juli 2004 \r\n- 5 A 2711/04.A -.\n\n\r\n\r\n47\n\nHieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen und anderen \r\nVeranstaltungen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten \r\nallein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der \r\nüber einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen \r\nnach außen hin deutlich macht, dass er lediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem \r\niranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, \r\nnicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu \r\nnehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n\r\n\r\n48\n\nDurch die hier geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hat sich die Klägerin \r\nnicht in einem Maße exponiert, dass die iranischen Stellen sie als gefährliche \r\nRegimegegnerin einstufen und sie im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher \r\nWahrscheinlichkeit asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt wäre. \n\n\r\n\r\n49\n\nDas gilt zunächst für all die Aktivitäten, bei denen die Klägerin sich selbst als \r\nbloße Teilnehmerin eingestuft hat, also diverse Demonstrationen, Veranstaltungen \r\nund Konferenzen, die über die in exiliranischen Kreisen übliche Teilnahme an \r\nKundgebungen und Demonstrationen nicht hinausgehen. Gleiches gilt für die bloße \r\nMitgliedschaft in der AKP, der IFIR bzw. Hambastegi und der Woman's Liberation, \r\ndie - für sich genommen - ebenfalls keine herausgehobene Position zur Folge hat, \r\nauf die sich die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden richten \r\nwürde.\n\n\r\n\r\n50\n\nAber auch die Veranstaltungen, bei denen die Klägerin als Individuum in \r\nErscheinung tritt, führen nach Einschätzung des Gerichts nicht mit beachtlicher \r\nWahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung nach der Rückkehr in den Iran. Zu diesen \r\nAktivitäten zählen insbesondere\n\n\r\n\r\n51\n\ndie Moderation einer Veranstaltung zur Situation der Frauen in H am \r\n00. X 2005,\n\n\r\n\r\n52\n\ndie Anmeldung einer Demonstration gegen die Asylgesetzgebung für die IFIR \r\nin L2 am 00. X 2005,\n\n\r\n\r\n53\n\ndie Einholung einer Sondernutzungserlaubnis der Stadt L1 für die Hambastegi \r\nfür einen Info-Stand am 00. X 2005,\n\n\r\n\r\n54\n\ndie Anmeldung und Durchführung einer Demonstration gegen Hinrichtungen \r\nfür die IFIR in L2 mit Büchertisch am 00. X 2005 und\n\n\r\n\r\n55\n\ndas in einem Auslandssender ausgestrahlte Interview am 0. X 2005.\n\n\r\n\r\n56\n\nSoweit die Klägerin bei der Anmeldung zweier Versammlungen und der \r\nEinholung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand gegenüber \r\ndeutschen Behörden aufgetreten ist, handelt es sich um interne Vorgänge, die \r\niranischen Behörden nicht bekannt werden und deshalb als Beleg für eine \r\nherausgehobene Position nicht herangezogen werden können. Die \r\nModerationstätigkeit am 00. X 2005 in H bei einer Veranstaltung zur Situation der \r\nFrauen stellt sich als eher harmlos dar, zumal dort offensichtlich der Redebeitrag \r\neiner Frau B im Mittelpunkt stand. Ähnlich verhält es sich mit dem am 0. X 2005 \r\nausgestrahlten Interview, in dem die Klägerin in einem Gespräch mit N auf eine \r\nVeranstaltung in X am Folgetag hinweist. Hier ist zudem zweifelhaft, ob es überhaupt \r\nzu einer Ausstrahlung kam, weil die Angaben hierzu sich widersprechen. Während \r\ndie Klägerin nämlich beim Bundesamt angegeben hat, es habe sich um den \r\nFernsehsender „International\" gehandelt, ist in der schriftlichen Begründung vom 12. \r\nOktober 2005 vom „O1\" die Rede. Auch die erwähnten Internetauftritte der Klägerin \r\nreichen für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Gefährdung nicht aus. \r\nZwar dürften iranische Stellen eine Auswertung von Internetseiten oppositioneller \r\nGruppen betreiben, doch erscheint es auf Grund der großen Internetpräsenz \r\niranischer Oppositionsgruppen eher unwahrscheinlich, dass vereinzelte \r\nInternetauftritte Oppositioneller für den iranischen Nachrichtendienst von Relevanz \r\nsind,\n\n\r\n\r\n57\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003 - IVC2-247-S-410 \r\n093-9/03 -.\n\n\r\n\r\n58\n\nDem Gericht ist aus anderen Verfahren iranischer Asylbewerber bekannt, dass \r\ndie exilpolitischen Organisationen zahlreichen Personen die Gelegenheit bieten, bei \r\nVeranstaltungen kurze Reden zu halten oder sich anderweitig zu profilieren, so dass \r\nauch eine Meinungskundgabe vor einer Kamera keine herausgehobene Aktivität \r\ndarstellt. Insgesamt macht die Klägerin trotz ihrer zahlreichen Aktivitäten nicht den \r\nEindruck, als sei sie dabei in führender Position tätig. Sie wird nicht selbständig tätig, \r\nsondern nach eigenen Angaben auf Anweisung des E1 von der zuständigen \r\nFöderation in L2 für den Bereich Publikationen (Anhörung beim Bundesamt Seite 4) \r\nund auf Anweisung der Organisationssekretärin L3 für den Bereich der fünfköpfigen \r\nFrauengruppe in X (Anhörung beim Bundesamt Seite 6). Ihre politischen und \r\nsonstigen Überzeugungen erscheinen nicht fundiert, sondern dem jeweiligen Stand \r\nihres Asylverfahrens angepasst. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid \r\ndes Bundesamtes wird insoweit verwiesen. Daran ändern auch die Bemühungen der \r\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung nichts, die Vereinbarkeit ihrer Mitgliedschaft \r\nin der AKP mit dem Christentum zu erläutern, denn beim Bundesamt hat sie noch am \r\n25. Oktober 2005 ausdrücklich erklärt, sie sei keine Christin mehr. Auch im Übrigen \r\nging in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht der Eindruck aus, sie sei \r\neine Führungskraft oder könne einen ernst zu nehmenden Widerstand gegen das \r\niranische Regime initiieren oder nachhaltig unterstützen. Sie blieb in ihren Aussagen \r\ntrotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht eher allgemein, wirkte harmlos und \r\nwie eine Mitläuferin. Es kann folglich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \r\ndavon ausgegangen werden, dass sie als herausragende Regimegegnerin einstuft \r\nwird.\n\n\r\n\r\n59\n\nHieran ändert ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie sei für ihre \r\nZuständigkeitsbereiche Vorsitzende der AKP, nichts. Dabei kann offen bleiben, ob \r\nsie diese Angaben erst auf Veranlassung eines im Sitzungssaal anwesenden AKP-\r\nMitgliedes gemacht hat oder ob sie von sich aus darauf hinwies und dies nur in Folge \r\neines Übersetzungsfehlers des Dolmetschers dem Gericht nicht sofort mitgeteilt \r\nwurde. Zweifel an ihrer Vorsitzendenfunktion ergeben sich nämlich daraus, dass sie \r\nbei der Anhörung beim Bundesamt noch vorgetragen hat, bei der AKP lediglich \r\neinfaches Mitglied zu sein (Anhörung Seite 6). Zudem handelt es sich bei einer \r\neventuellen Vorsitzendenfunktion nur um einen wohlklingenden Titel, ohne dass der \r\nKlägerin hierdurch eine besonders herausgehobene Position zugekommen wäre. \r\nDas folgt aus den vorstehenden Ausführungen zum unselbständigen Tätigwerden \r\nder Klägerin. \n\n\r\n\r\n60\n\nSchließlich verkennt das Gericht bei der Gefährdungseinschätzung nicht, dass es \r\nsich bei der AKP und deren Auslandsorganisation IFIR bzw. Hambastegi um \r\nGruppierungen und Untergruppierungen handelt, die unter besonderer Beobachtung \r\niranischer Stellen stehen dürften. Die AKP, die sich 1991 von der Kommunistischen \r\nPartei Irans abgespalten hat, ist ausweislich ihrer Gründungserklärung eine \r\nmarxistische Partei, welche die soziale Revolution der Arbeiterklasse zur Beseitigung \r\ndes kapitalistischen Systems organisieren und eine neue Gesellschaft auf der Basis \r\nökonomischer und sozialer Gleichheit sowie politischer Freiheit und freier geistiger \r\nund materieller Entfaltung der Menschen aufbauen will. Sie ist eine antireligiöse und \r\nanti-islamische Partei,\n\n\r\n\r\n61\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Wiesbaden vom \r\n12. März 2003 sowie Auskunft vom 10. September 1999 an das \r\nVerwaltungsgericht Köln,\n\n\r\n\r\n62\n\ndie in der Vergangenheit mehrfach durch gewalttätige Aktionen in Erscheinung \r\ngetreten ist, etwa durch Störungen während der Iran-Konferenz der I1-Stiftung im \r\nApril 2000 oder im Oktober 2002 bei einer Veranstaltung, bei der Angehörige des \r\niranischen Kulturministeriums zugegen waren.\n\n\r\n\r\n63\n\nVgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O.\n\n\r\n\r\n64\n\nDie IFIR (auf farsi: Hambastegi) ist letztlich die Auslandsorganisation der AKP, \r\ndie eine vordringlich flüchtlingspolitische Aufgabenstellung verfolgt. Sie wurde 1990 \r\nvom mittlerweile verstorbenen Führer der AKP, Hikmat Mansour, gegründet,\n\n\r\n\r\n65\n\nvgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 4. Mai 2004 - 515 i/br -, und \r\nGutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, \r\na.a.O.\n\n\r\n\r\n66\n\nAuch die IFIR hat mehrfach gewaltsame Demonstrationen vor iranischen \r\nGeneralkonsulaten organisiert, in deren Verlauf es zu Eier-, Stein- und \r\nFarbbeutelwürfen auf die Konsulate kam,\n\n\r\n\r\n67\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O.\n\n\r\n\r\n68\n\nObwohl Anhänger der latent gewaltbereiten AKP bzw. der IFIR deshalb einer \r\nbesonderen Beobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst unterliegen, führt \r\ndies im Falle der Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer \r\nbesonderen Gefährdung bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland. Das liegt zum einen \r\ndaran, dass die Klägerin nur niedrig profiliert tätig wurde und keine echten \r\nFührungsaufgaben erfüllt (s.o.), zum anderen daran, dass die iranischen Stellen die \r\nAKP bzw. die IFIR trotz ihrer latenten Gewaltbereitschaft letztlich nicht als ernsthafte \r\nBedrohung ihres Regimes ansehen. Die Bestrebungen der IFIR/Hambastegi, für die \r\ndie Klägerin aktiv wurde, sind auf die Aufenthaltsländer iranischer Flüchtlinge und die \r\ndortige Flüchtlings- und Asylpolitik gerichtet und zielen nicht auf den Iran. Ihr \r\nAktionsradius liegt ausschließlich im Ausland, nicht im Iran. Es fehlt an konkreten \r\nAktivitäten, die auf einen Umsturz im Iran hinzielen, es gibt keine nach Iran zielenden \r\nund wirkenden politischen Programme. Die IFIR betreibt vielmehr eine reine \r\nInteressenpolitik zu Gunsten von Auslandsiranern. Beschränkt sich daher die \r\nTätigkeit eines Iraners im Ausland - wie hier im Fall der Klägerin - auf die \r\nUnterstützung von Auslandsiranern, hat er bei einer Rückkehr in den Iran auch dann \r\nkeine Repressalien zu befürchten, wenn er etwa Vorstandsmitglied eines örtlichen \r\nRates der IFIR ist.\n\n\r\n\r\n69\n\nZum Vorstehenden: Deutsches Orient-Institut vom 4. Mai 2004, a.a.O.; \r\nBundesamt für Verfassungsschutz vom 12. März 2003, a.a.O.; Auswärtiges Amt, \r\nAuskunft vom 25. März 2003 - 508-516.80/41006 -.\n\n\r\n\r\n70\n\nEine Einbeziehung der in den beiden vorangegangenen Asylverfahren \r\nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten ändert an dieser Einschätzung nichts. Es \r\nhandelte sich seinerzeit jeweils um niedrig profilierte Tätigkeiten (vgl. Urteile des \r\nhiesigen Gerichts vom 18. April 2001 - 5 K 1157/96.A - und vom 6. Mai 2003 - 22 K \r\n237/02.A -). Wie bereits ausgeführt, führt auch eine große Menge derartiger \r\nAktivitäten nicht zu einer Gefährdung nach der Rückkehr in den Iran.\n\n\r\n\r\n71\n\nDer Regierungswechsel im Iran und die Wahl des neuen Präsidenten \r\nAhmadinedjad führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf den Fall der \r\nKlägerin bezogene Anhaltspunkte dafür, dass sie nach einer Rückkehr anders \r\nbehandelt wird als vor dem Regierungswechsel, sind nicht erkennbar.\n\n\r\n\r\n72\n\nNach alledem fehlt es hier an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG.\n\n\r\n\r\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \r\nAbs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG bzw. § 30 \r\nRVG.\n\n\r\n\r\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-28/2-k-5747-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-28/2-k-5747-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273316","retrieved":"2026-07-09 02:44:29.377819+00:00"}}