{"status":"available","doknr":"OLD273315","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0328.2K3246.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"2 K 3246/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahr 1942 in Kehrramshar geborene Kläger ist iranischer\nStaatsangehöriger moslemischen Glaubens und begehrt in einem dritten\nAsylverfahren die Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des\nIran vorliegt.\n\n3\n\n(...) Mit Urteil des Amtsgerichts E1 vom 23. Mai 1995 - 000 x xx/000 Js 000/00 -\nwurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt.\n\n4\n\nAm 6. April 1995 stellte der Kläger einen ersten Asylantrag (...) \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute:\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit\nBescheid vom 14. Juni 1995 den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die\nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den\nKläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran zum Verlassen der\nBundesrepublik Deutschland auf. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil\ndes erkennenden Gerichts (Az. 2 K 6146/95.A) auf Grund der mündlichen\nVerhandlung vom 29. Februar 2000 abgewiesen. Dabei würdigte die Kammer unter\nanderem den Umstand, dass der Kläger im Jahre 1997 einen schweren Herzinfarkt\nerlitten hatte und unter fortlaufender Medikation steht, führte aber insoweit aus, dass\nihm kein Abschiebungsschutz zuerkannt werden könne, weil seine dauerhafte\nBehandlung im Iran gesichert sei. Dass er nicht über die hierfür erforderlichen\nfinanziellen Mittel verfüge, sei nicht hinreichend wahrscheinlich; er habe in der\nTürkei, wo seine Familie lebe, über ausreichende Mittel verfügt, da er dort\nkostenintensiv mit Hilfe von Bestechungsgeldern illegal gelebt habe. Der Antrag auf\nZulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2000 (Az.: 6 A 2203/00.A)\nabgelehnt.\n\n6\n\nAm 28. Juni 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines\nweiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er vor, nach dem Inhalt eines\nSchreibens werde er bei Rückkehr in den Iran zu einer langfristigen Freiheitsstrafe\nverurteilt. Außerdem sei er Mitglied der (...) Organisation (...). Es werde gebeten, von\nseiner Anhörung Abstand zu nehmen, da er nicht ohne Gefahr eines Herzinfarktes\nden Antrag stellen könne.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. September 2000 den Antrag auf\nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides\nvom 14. Juni 1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Zur\nBegründung führte es aus, bei dem vorgelegten Schreiben handele es sich nicht um\nein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Mitgliedschaft in\nder Organisation (...) habe er bereits in seinem früheren Asylverfahren darlegen\nkönnen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens\nhinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG sei nicht gegeben. Das Krankheitsbild des\nKlägers habe schon im Vorverfahren bestanden, und die damit befassten Gerichte\nhätten festgestellt, dass diese Erkrankung kein Abschiebungshindernis nach § 53\nAuslG darstelle.\n\n8\n\nDie hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 31.\nMärz 2003 (22 K 6145/00.A, rechtskräftig seit dem 24. April 2003) ab und führte zur\nBegründung im wesentlichen unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid\naus, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens lägen nicht\nvor. Auch der gleichzeitig gestellte Antrag auf Abschiebungsschutz blieb ohne Erfolg\n(Beschluss vom 22. November 2000 - 22 L 2878/00.A -). \n\n9\n\nAm 11. November 2004 ließ der Kläger beim Bundesamt durch Pfarrer H vom\nEvangelischen Kirchenkreis E2 eine Reihe ärztlicher Befunde zu seinem\nGesundheitszustand einreichen (Herzzentrum E3 vom 17. und 25. September 2003,\nvom 9. Juni 2004 und vom 16. September 2004, Dres. N aus E2 vom 23. September\n2003, Amtsarzt Dr. M vom 10. Dezember 2003, Entlassungsbericht des F Klinikums\nvom 13. September 2004). Hiernach leidet der Kläger nach einem im Jahre 1997\neingetretenen Vorderwandinfarkt unter einer chronischen koronaren Herzerkrankung\nund Bluthochdruck. Die Diagnose im Entlassungsbericht des F Klinikums vom 13.\nSeptember 2004 lautete:\n\n10\n\nKoronare 2 Gefäßerkrankung mit relevanter RIVA Stenose\n\n11\n\nAneurysma der Aorta ascendens bis max. 5,2 cm\n\n12\n\nAortenklappeninsuffizienz Grad II hämodynamisch nicht relevant\n\n13\n\nHyperlipidämie\n\n14\n\nBenigne essentielle Hypertonie.\n\n15\n\nDas Bundesamt fasste diese Eingabe als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 53\nAuslG auf, den es mit Bescheid vom 1. Juli 2005, dem Kläger über Pfarrer H am 7.\nJuli 2005 zugestellt, ablehnte. Zur Begründung hieß es, die Sachlage habe sich nicht\nnachträglich zu Gunsten des Klägers geändert. Vielmehr seien die vorgebrachten\nErkrankungen bereits in den abgelaufenen Verfahren Gegenstand hinreichender\nPrüfungen gewesen mit dem Ergebnis, dass von einer ausreichenden\nBehandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland des Klägers auszugehen sei.\nGründe für einen Widerruf der bisherigen Entscheidung zu § 53 AuslG bzw. § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Im Iran gebe es eine ausreichende Anzahl\nadäquater Fachärzte. Auch sei ein Großteil der benötigten Medikamente dort\nerhältlich; der Rest könne problemlos bestellt werden. Falls anfallende Kosten nicht\nvon Familienmitgliedern übernommen werden könnten, könnten Patienten auch\neinen Antrag bei einer gemeinnützigen „Wellfare-Organisation\" im Iran stellen, die\nnach entsprechender Prüfung gegebenenfalls finanzielle Unterstützung gewähre. Im\nübrigen seien im Zusammenhang mit der Abschiebung bestehende gesundheitliche\nProbleme nicht zielstaatsbezogen und deshalb nicht Gegenstand der Prüfung des\nBundesamtes, sondern der zuständigen Ausländerbehörde.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 19. Juli 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein\nBegehren weiterverfolgt und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60\nAbs. 7 AufenthG begehrt. Er macht geltend, seine Herzerkrankung habe sich\nverschlimmert, da ausweislich der Stellungnahme des Herzzentrums E3 vom 9. Juni\n2004 im September 2003 eine erneute Episode einer instabilen Angina Pectoris\nstattgefunden habe und die koronare Herzerkrankung aktiv und in Progression\nbegriffen sei. Zudem zeige die Stellungnahme des Herzzentrums vom 16. September\n2004 einen neuen Befund, nämlich das Aneurysma der Aorta ascendens von 5,2 cm.\nAll dies bestehe auch aktuell fort, wie sich aus den Äußerungen der behandelnden\nHerzspezialistin Dr. N vom 4. Mai 2005 und vom 18. Juli 2005 ergebe, und es sei\nunklar, ob die Beschwerden im Iran behandelbar seien. Auch bei der erforderlichen\nMedikation bleibe das Bundesamt pauschal und habe nicht überprüft, ob die\nlebensnotwendig benötigten Arzneien oder deren Wirkstoffe konkret im Iran\nverfügbar seien. Zudem sei die Finanzierung der Medikamente - eine ebenfalls\nüberlebenswichtige Frage - offen. Insgesamt bleibe die Argumentation des\nBundesamtes zu allgemein und sei nicht auf seinen konkreten Einzelfall\nbezogen.\n\n17\n\nDer Klagebegründung waren ärztliche Stellungnahmen der Frau Dr. N aus E2\nvom 4. Mai 2005 und vom 18. Juli 2005 beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird. Ferner war ein Schreiben des Dr. X aus I vom 14. September 2005\nbeigefügt, wonach der Kläger aktuell folgende Medikamente benötigt:\n\n18\n\nMolsidomin 8 Retard\n\n19\n\nRamipril Hexat comp 5 mg/25\n\n20\n\nISDN Stada 120 Retard\n\n21\n\nHerz ASS ratiopharm\n\n22\n\nJutablock 200 mg\n\n23\n\nInegy 10 mg/40 mg Tabletten\n\n24\n\nTramdol Tr. Lichtenstein\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2005 zu\nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60\nAbs. 7 AufenthG hinsichtlich des Iran in seiner Person erfüllt\nsind,\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.\n\n30\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. September 2005 dem\nBerichterstatter zur Entscheidung übertragen.\n\n31\n\nDas Gericht hat eine Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in\nTeheran eingeholt zur Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers im Iran und\nzur Verfügbarkeit und den Kosten der von ihm benötigten Medikamente. Nach dem\nInhalt der Auskunft des B vom 5. Januar 2006 („2005\" ist offensichtlich ein\nSchreibfehler) sind die im Schreiben der Frau Dr. N vom 4. Mai 2005 genannten\nErkrankungen im Iran behandelbar. Auch sind die im Schreiben des Dr. X vom 14.\nSeptember 2005 genannten Medikamente im Iran verfügbar. Die Medikation ist mit\numgerechnet 25 bis 30 Euro monatlich in Ansatz zu bringen, die ärztlichen\nBehandlungskosten belaufen sich auf monatlich 100 bis 150 Euro. \n\n32\n\nDie Gemeinde I hat unter dem 24. März 2006 mitgeteilt, sie sei bereit, für die\nDauer von zwei Jahren die Behandlungs- und Medikamentenkosten im Umfang von\nbis zu\n30 Euro monatlich für die Medikamente und von 100 bis 150 Euro monatlich für die\närztliche Behandlung des Klägers in seinem Heimatland zu übernehmen.\n\n33\n\nDer Kläger ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und trotz Kenntnis vom Termin zur\nmündlichen Verhandlung nicht erschienen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder\nGerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu den Verfahren und 2 K 6146/95.A,\n22 K 6145/00.A, 22 L 2878/00.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Entscheidung konnte trotz Fehlens des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung ergehen. Dessen persönliches Erscheinen war nicht angeordnet, er war\nordnungsgemäß geladen, hatte nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten\nKenntnis vom Termin und war zudem durch diesen im Termin hinreichend\nvertreten.\n\n37\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n38\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2005, in dem eine Abänderung des\nBescheides vom 5. September 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG\nabgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl.\n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat - bezogen auf den Iran - keinen Anspruch auf\nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der mit\ndem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 am 1. Januar 2005\nan die Stelle von § 53 AuslG getreten ist. Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr\nin den Iran insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche\nkonkrete Gefahr für Leib oder Leben (vgl. § 60 Abs. 7 AufenthG), denn er kann die\nfür seine Erkrankung erforderliche medizinische Versorgung auch im Iran erhalten.\n\n39\n\nHat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits\nunanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F.\n(heute: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht bestehen, kann\nauf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung\ndes Bundesamts zu § 53 AuslG zunächst nur unter den Voraussetzungen des § 51\nVwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Sind die Voraussetzungen\ndes § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren\nwiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.\n\n40\n\nIndes besteht bereits keine Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen\ndes Verfahrens nach dieser Bestimmung. Dem steht vorliegend entgegen, dass der\nKläger entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten\nnach Erlangung der Kenntnis vom Grund für das Wiederaufgreifen gestellt hat.\nWegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen.\n\n41\n\nJedoch endet damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG\nbzw. von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG noch nicht.\nInsoweit ist das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder §\n49 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen\ndas Verfahren auch dann wiederaufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen,\nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der\nBetroffene hat hier Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das\nWiederaufgreifen im weiteren Sinne,\n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907\nff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16.\n\n43\n\nEine positive Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m.\n§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG war aber nicht geboten, weil keine Gründe ersichtlich\nsind, welche die im Bescheid vom 5. September 2000 getroffene Entscheidung zu\n§ 53 AuslG a.F. als unrichtig erscheinen lassen. Es bestehen nämlich nach wie vor\nkeine im Asylverfahren zu beachtenden Abschiebungsverbote für den Kläger im\nSinne des § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG hinsichtlich des Iran.\n\n44\n\nBei den hier geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt\nallein § 60 Abs.7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht.\n\n45\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers\nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine\nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefahr muss\nmit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341,\n342; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1959/96 -; zu § 60\nAufenthG: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - . \n\n47\n\nDas ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen\nRechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die\ndagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der\ndrohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen\nEintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit\ndes Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine\ntatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89,\n162.\n\n49\n\nDarüber hinaus statuiert der Begriff der „Konkretheit\" der Gefahr in § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell\nbestimmten, erheblichen Gefährdungssituation,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n51\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene\nAbschiebungshindernisse. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im\nAbschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist u.a. dann\nanzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit\nleidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im\nAbschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer\nerheblichen Gefahr für Leib oder Leben auszugehen, wenn sich der\nGesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.\nKonkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des\nGesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist.\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung\nkann auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar\ngrundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare\nmedizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 §\n53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n53\n\nGrund hierfür kann auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel sein,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 §\n53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n55\n\nDabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu\nbehandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die\nVorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt\nund Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss\nsich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland\nverweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland\nnicht entspricht,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - zu § 53\nAbs. 6 AuslG.\n\n57\n\nNach diesen Maßstäben liegen beim Kläger die Voraussetzungen eines\nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Ihm droht im\nFalle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine\nwesentliche oder sogar\nlebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.\n\n58\n\nDie Erkrankungen des Klägers, nämlich die koronare Gefäßerkrankung, das\nAneurysma (Erweiterung) der Aorta ascendens, Aortenklappeninsuffizienz,\nHyperlipidämie (Erhöhung von Serumlipiden) und die benigne (gutartige) essentielle\nHypertonie sind nach der eingeholten Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen\nBotschaft in Teheran, B, vom 5. Januar 2006 im Iran behandelbar. Die benötigten\nMedikamente sind für den Kläger zwar lebensnotwendig, stehen aber dort zur\nVerfügung. Eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche konkrete Verschlechterung\nseines Gesundheitszustandes in Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im\nZielstaat kann daher nicht mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit\nfestgestellt werden.\n\n59\n\nDie medizinische Versorgung wäre für den Kläger auch erreichbar. Insbesondere\nscheitert sie nicht aus finanziellen Gründen. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass\ndem Kläger die Finanzierung der Arzt- und Medikamentenkosten gelingen würde.\nDiese belaufen sich nach Angaben des Botschaftsarztes auf monatlich 25 bis 30\nEuro für die Medikamente und monatlich 100 bis 150 Euro für ärztliche Behandlung,\nmaximal also auf 180 Euro im Monat.\n\n60\n\nDas Krankenversicherungssystem im Iran ist allerdings kompliziert. Medizinische\nBehandlungen in staatlichen Institutionen sind an bestimmte Auflagen gebunden. Es\ngibt Krankenversicherungen, private Krankenkassen und Stiftungen für\nKriegsinvalide. Personen, die aus dem Kreis der Versicherten herausfallen, sind auf\ndie Unterstützung von Wohlfahrtsorganisationen angewiesen, die bei chronischen\nKrankheiten oder langfristigen Behandlungen geringer wird. Doch selbst mit einer\nKrankenversicherung sind hohe Eigenaufwendungen erforderlich. Nach wie vor ist\ndie private und sofortige Barzahlung bei Arztbesuchen die Regel,\n\n61\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, 20.\nJanuar 2004, S. 17.\n\n62\n\nZwar geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger über eine iranische\nKrankenversicherung oder über Eigenmittel in größerem Umfang verfügt, weil er seit\nseiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1995 seinen Lebensunterhalt aus\nstaatlichen Mitteln, insbesondere aus Leistungen nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetz, bestreitet. Er hat jedoch die Möglichkeit, sich zur\nFinanzierung der Behandlungskosten an seine in der Türkei lebende Familie zu\nwenden und sie um finanzielle Hilfe in einer gesundheitlichen Notsituation bitten,\nzumal der dafür erforderliche monatliche Betrag von ungünstigstenfalls\n180 Euro auch aus iranischer Sicht überschaubar erscheint. In der mündlichen\nVerhandlung vom 29. Februar 2000 im ersten Asylverfahren 2 K 6146/95.A hat der\nKläger nämlich angegeben, seine Familie lebe in der Türkei. Anhaltspunkte dafür,\ndass dies nicht mehr der Fall ist, liegen dem Gericht nicht vor. Dass dem Kläger in\nder Türkei Geldmittel zur Verfügung gestanden haben, ergibt sich auch daraus, dass\ner vorgetragen hat, sich seinen Aufenthalt dort durch Bestechung gesichert zu\nhaben. Es spricht somit Vieles dafür, dass der Kläger von seiner Familie mögliche\nBehandlungskosten in Höhe von maximal 180 Euro im Monat erhalten kann, wenn es\nfür ihn um lebenserhaltende medizinische Maßnahmen geht. Dass er mit seiner\nFamilie zerstritten ist und diese ihm daher keinerlei finanzielle Unterstützung\ngewähren würde, hat er nicht vorgetragen.\n\n63\n\nDarüber hinaus kann es dem Kläger zugemutet werden, für seinen\nLebensunterhalt und seine medizinische Versorgung zu arbeiten. Als ehemaliger\nLeiter (...) verfügt er über eine gute Ausbildung und Allgemeinwissen, was ihm\nhierbei zu Gute kommen dürfte. Außerdem beherrscht er mehrere Sprachen. In der\nVerhandlung am 29. Februar 2000 hat er vorgetragen, Arabisch, Türkisch und\nEnglisch zu sprechen. Mittlerweile dürfte er nach seinem über zehnjährigen\nAufenthalt in Deutschland auch leidlich der deutschen Sprache mächtig sein, sodass\nsich etwa eine Erwerbstätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer anböte. Darin hat er\nErfahrung. So hat er am 29. Februar 2000 bei Gericht ausgeführt, in der Türkei durch\nÜbersetzungsarbeiten für Kaufleute Geld verdient haben. Solche Arbeiten sind\nkörperlich nicht anstrengend und könnten von ihm trotz seiner Herzerkrankung\nausgeübt werden. Zu denken wäre auch an einen Handel mit Textilien als\nEinkommensquelle, da er nach seinen Angaben auch dies in der Türkei schon\ngemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch im Iran eine solche Tätigkeit\nmöglich sein sollte, zumal das Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren iranischer\nAsylbewerber weiß, dass dies eine dort häufig genutzte Einkommensquelle ist.\n\n64\n\nSchließlich wird bei all dem nicht verkannt, dass der Kläger über viele Jahre nicht\nmehr im Iran gewesen ist und für derartige Tätigkeiten einen zeitlichen Vorlauf\nbenötigt, um Kontakte zu knüpfen und sich Erwerbsquellen zu erschließen. Dem wird\naber ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihm für eine Übergangszeit von\nzwei Jahren die finanziellen Mittel für seine medizinische Versorgung von\nDeutschland aus zur Verfügung gestellt werden. Das Sozialamt der Gemeinde I hat\nschriftlich zugesichert, sie sei bereit, für die Dauer von zwei Jahren die Behandlungs-\nund Medikamentenkosten im Umfang von bis zu 30 Euro monatlich für die\nMedikamente und von 100 bis 150 Euro monatlich für die ärztliche Behandlung des\nKlägers in seinem Heimatland zu übernehmen. Damit ist mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran\nwegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen eine konkrete\nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG droht. \n\n65\n\nVgl. insoweit etwa VG Göttingen, Urteil vom 5. Juni 2003 - 2 A 35/03 -, NVwZ-\nRR 2004, 536 f.\n\n66\n\nIn welcher Form die finanzielle Unterstützung der Gemeinde I erbracht wird, ist\nnicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern gehört zu den Ausreisemodalitäten,\ndie in der Verantwortung der zuständigen Ausländerbehörde liegen. Immerhin wäre\ndaran zu denken, dem Kläger einen oder zwei Monatsbeträge bei der Ausreise\nmitzugeben und sodann den monatlichen Betrag auf ein von ihm zu benennendes\nKonto zu überweisen oder ihm per monatlicher Postanweisung, ggf. mit Hilfe der\nDeutschen Botschaft, zukommen zu lassen. Eine Zahlung jeweils nach Vorlage der\nArztrechnung dürfte nicht in Betracht kommen, da - wie ausgeführt - im Iran sofortige\nBarzahlung bei Arztbesuchen die Regel ist.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG,\nder Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-28/2-k-3246-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-28/2-k-3246-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273315","retrieved":"2026-07-09 02:44:29.276352+00:00"}}