{"status":"available","doknr":"OLD273380","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0324.15K7753.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"15 K 7753/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-Euro abwenden, wenn nicht die \r\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger legte am 16. Oktober 1995 die Diplomprüfung im Studiengang \r\nWirtschaftswissenschaft ab, ihm wurde der akademische Grad „Diplom-Ökonom\" \r\nverliehen. Nachdem sich der Kläger anhand eines Schreibens der Beklagten vom \r\n27. August 2002 sowie der darin in Bezug genommenen und beigefügten \r\nInformationsseite im Ausbildungsportal NRW „Der Seiteneinstieg in den Lehrerberuf\" \r\ninformiert hatte, bewarb er sich mit Schreiben vom 11. November 2002 bei der \r\nBeklagten als Quereinsteiger für eine „Lehrtätigkeit mit berufsbegleitendem Erwerb \r\nder Lehrerlaufbahnbefähigung\" in den Fächern Wirtschaft und Politik. Mit \r\nBescheinigung vom 17. Januar 2003 erkannte die Beklagte das vom Kläger im \r\nStudiengang Wirtschaft erworbene Diplom als Erste Staatsprüfung für das Lehramt \r\nder Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und \r\ndem Fach Politik an. Auf der Basis des Erlasses des Ministeriums für Schule, \r\nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen „Einstellung von \r\nLehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs\" vom 5. April \r\n2001 in der Fassung vom 21. März 2002 wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 24. \r\nJanuar 2003 - geschlossen zwischen ihm und dem Land Nordrhein-Westfalen, \r\nvertreten durch die Bezirksregierung L - mit Wirkung zum 1. April 2003, frühestens \r\njedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme, als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit \r\nvoller Pflichtstundenzahl eingestellt. Zugleich wurde unter § 4 Abs. 1 folgende \r\nRegelung getroffen:\n\n\r\n\r\n3\n\n„Das Beschäftigungsverhältnis wird zu Ausbildungszwecken, zur \r\nErlangung der Lehrbefähigung, geschlossen.\"\n\n\r\n\r\n4\n\nZudem wurden unter § 4 Abs. 3 ff. folgende Nebenabreden vereinbart:\n\n\r\n\r\n5\n\n„In der Zeit vom 03.02.2003 bis 31.01.2004 findet ein verkürztes \r\nVorbereitungsseminar statt. Sie sind verpflichtet daran teilzunehmen. \r\nWährend des einjährigen Vorbereitungsseminars ist Unterricht im Umfang von \r\n18 Wochenstunden zu erteilen und parallel dazu ein praxisbegleitendes \r\nSeminar im Umfang von 300 Wochenstunden an einem Studienseminar zu \r\nbesuchen. Dieses Vorbereitungsseminar endet nach Ablauf eines Jahres mit \r\neiner Prüfung analog zu den Bestimmungen der OVP zur Zweiten \r\nStaatsprüfung. (...) \n\n\r\n\r\n6\n\nNach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung wird die \r\nAngestellte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, oder bei Vorliegen der \r\nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen, in ein Beamtenverhältnis auf Probe \r\nübernommen.\"\n\n\r\n\r\n7\n\nAm 11. Dezember 2003 bestand der Kläger die Abschlussprüfung mit dem \r\nGesamtergebnis „gut\" (2,5). Unter dem 31. Januar 2004 wurde ihm vom Staatlichen \r\nPrüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ein \r\nentsprechendes Zeugnis über die Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden \r\nQualifizierungsmaßnahme ausgestellt.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit Schreiben vom 6. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die \r\nvon ihm erfolgreich bestandene Abschlussprüfung der Qualifizierungsmaßnahme \r\ngemäß dem Runderlass vom 5. April 2001 in der Fassung vom 21. März 2002 als \r\nZweite Staatsprüfung anzuerkennen.\n\n\r\n\r\n9\n\nUnter dem 22. März 2004 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung \r\nüber die Anerkennung einer Prüfung als Lehramtsbefähigung aus, in der sie \r\nfeststellte, dass die vom Kläger abgelegte Abschlussprüfung einer \r\npraxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme als Befähigung für das Lehramt an \r\nBerufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und in Politik \r\nanerkannt ist.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit Schreiben vom 12. April 2004 bat der Kläger erneut - unter Berufung auf den \r\nRunderlass vom 5. April 2001 in der Fassung vom 21. März 2002 sowie seinen \r\nArbeitsvertrag - um Anerkennung der von ihm bestandenen Prüfung als „Zweite \r\nStaatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II\".\n\n\r\n\r\n11\n\nDaraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2004 mit, die \r\nbereits im März 2004 erfolgte Anerkennung der vom Kläger absolvierten \r\nAbschlussprüfung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs entspreche \r\nder derzeit gültigen Rechtslage. Nach der nunmehr gültigen Ordnung der Ersten \r\nStaatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom \r\n27. März 2003, die nur noch schulformbezogene Lehrämter kenne, sei eine \r\nsekundarstufenbezogene Anerkennung einer Lehrbefähigung nicht mehr \r\nmöglich.\n\n\r\n\r\n12\n\nMit Schreiben vom 4. Juni 2004 und 15. Juli 2004 machte der Kläger geltend, es \r\nsei für ihn nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr gültige Änderung der \r\nLehramtsprüfungsordnung für Erste Staatsprüfungen vom 27. März 2003 (bzw. 1. \r\nOktober 2003), die erst nach der bereits am 17. Januar 2003 erfolgten Anerkennung \r\nseiner Ersten Staatsprüfung und des von ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages \r\ndatiere, in seinem Fall zur Anwendung gelange. Zugleich bat er erneut um eine \r\n„explizite\" Bescheinigung der erfolgreich absolvierten Zweiten Staatsprüfung gemäß \r\nden maßgeblichen Runderlassen sowie seinem Arbeitsvertrag.\n\n\r\n\r\n13\n\nMit Bescheid vom 22. September 2004, dem Kläger zugestellt am 27. September \r\n2004, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, \r\nrechtliche Grundlage für die Anerkennung der Abschlussprüfung einer \r\npraxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme sei Ziffer 5 lit. h) des Erlasses vom 5. \r\nApril 2001 in der Fassung vom 21. März 2002, wonach die erfolgreich abgelegte \r\nPrüfung von der Bezirksregierung auf Antrag als Lehramtsbefähigung für die \r\nSekundarstufe II anerkannt werde. Seit dem 1. Oktober 2003 bestehe keine \r\nMöglichkeit mehr, schulstufenbezogene Anerkennungen auszustellen, zumal nach \r\n§§ 28, 30 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen \r\n(Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, geändert durch Gesetz vom 8. \r\nJuli 2003, für die Anerkennung einer bereits abgeschlossenen Ausbildung keine \r\nÜbergangsregelung existiere. Aufgrund der Fächerkombination des Klägers sei auch \r\nkeine Schulformalternative zum Berufskolleg ersichtlich. Die Quereinsteiger erhielten \r\nauch bei Anerkennung der Abschlussprüfung als schulformbezogene Lehrbefähigung \r\nein Anstellungsangebot für die Schule, an der sie schulscharf zu Beginn der \r\nQualifizierungsmaßnahme eingestellt worden seien.\n\n\r\n\r\n14\n\nDer Kläger hat am 26. Oktober 2004 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung \r\n- beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das sich mit Beschluss vom 2. \r\nDezember 2004 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das \r\nerkennende Verwaltungsgericht verwiesen hat.\n\n\r\n\r\n15\n\nEr macht geltend, er habe aufgrund der ihm erteilten Auskünfte und seines \r\nArbeitsvertrages davon ausgehen können, nach dem Bestehen der \r\nAbschlussprüfung auch die Zweite Staatsprüfung zu erwerben. Nach dem Wortlaut \r\ndes einschlägigen Runderlasses sei beabsichtigt gewesen, dem Seiteneinsteiger den \r\nErwerb der Zweiten Staatsprüfung und nicht lediglich den Erhalt einer Bescheinigung \r\nüber die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme bzw. der \r\nLehramtsbefähigung zu ermöglichen. Ihm sei es trotz Anerkennung der \r\nLehrbefähigung nunmehr nicht möglich, in anderen Bundesländern - wie z.B. im \r\nSaarland und in Hessen - in das Auswahlverfahren für Lehrer einbezogen zu werden. \r\nAuch nach der seit dem 15. September 2003 geltenden Ordnung des \r\nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für \r\nLehrämter an Schulen (OVP-B), die in seinem Falle zur Anwendung gelangen könne \r\nund deren Voraussetzungen er erfülle, müsse ihm ein Zeugnis über das Bestehen \r\nder Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II erteilt werden. \n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der \r\nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2005, 30. März 2005 und 17. \r\nMärz 2006 Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \r\nvom 22. September 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - \r\nwegen der am 31. Januar 2004 bestandenen Abschlussprüfung \r\neiner praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme ein Zeugnis \r\nüber die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der \r\nSekundarstufe II zu erteilen, \n\n\r\n\r\n19\n\nhilfsweise,\n\n\r\n\r\n20\n\ndie am 31. Januar 2004 bestandene Abschlussprüfung der \r\npraxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme als \r\nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II anzuerkennen.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n23\n\nSie ist weiterhin der Auffassung, die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner \r\nAbschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II sei \r\nrechtlich nicht möglich. Die Regelungen der OVP seien nicht einschlägig, da der \r\nKläger keinen Vorbereitungsdienst absolviert habe. Ein Zeugnis über das Bestehen \r\nder Zweiten Staatsprüfung werde nur im Rahmen einer Ausbildung nach dem LABG \r\nausgestellt. Durch Anerkennung der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung als \r\nLehramtsbefähigung werde die Gleichwertigkeit mit der Lehramtsprüfung \r\ndokumentiert. Nur aufgrund der dokumentierten Lehrbefähigung sei es möglich, als \r\nLehrer unbefristet regulär angestellt und gegebenenfalls verbeamtet zu werden. \r\nAuch § 4 des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages sehe vor, dass das \r\nBeschäftigungsverhältnis zu Ausbildungszwecken, zur Erlangung der \r\nLehrbefähigung, geschlossen werde. Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird \r\ninsofern auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. Februar 2005 und 22. April 2005 \r\nsowie - bezüglich des Sach- und Streitstandes insgesamt - auf den Inhalt der \r\nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der beigezogenen \r\nVerwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n26\n\nDer Kläger, der in erster Linie „ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das \r\nLehramt der Sekundarstufe II\" begehrt, hat gegen die Beklagte weder einen \r\nAnspruch darauf, dass die von ihm abgelegte Abschlussprüfung als Zweite \r\nStaatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt wird, noch kann er \r\nhilfsweise beanspruchen, seine Abschlussprüfung jedenfalls als Befähigung „für das \r\nLehramt der Sekundarstufe II\" anerkannt zu bekommen. \n\n\r\n\r\n27\n\nI. Der Hauptantrag des Klägers, wegen seiner mit Erfolg abgelegten \r\nAbschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme ein Zeugnis \r\nüber die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II erteilt zu \r\nbekommen, hat keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, \r\nseine Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe \r\nII anerkannt zu bekommen, ist nicht gegeben.\n\n\r\n\r\n28\n\n1. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung \r\nseiner erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für ein \r\nLehramt an öffentlichen Schulen nicht mit Erfolg auf die in seinem am 24. Januar \r\n2003 mit dem Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung L, geschlossenen \r\nArbeitsvertrag getroffenen Abreden stützen. \n\n\r\n\r\n29\n\nEs kann dahinstehen, ob für allgemeine Ansprüche des Klägers aus dem mit der \r\nBezirksregierung L geschlossenen Arbeitsvertrag oder Nachwirkungen dieses \r\nArbeitsverhältnisses die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes gegeben ist oder \r\nob derartige Streitigkeiten zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und ihrem \r\nDienstherren der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen \r\nunterliegen. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. dazu Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 2 Rdz. 78 mwN.\n\n\r\n\r\n31\n\nOffenbleiben kann auch, inwieweit insofern die Klage, soweit arbeitsvertragliche \r\nAnsprüche geltend gemacht werden, gegen die Bezirksregierung L - und nicht gegen \r\ndie Beklagte des hier anhängigen Verfahrens - zu richten wäre.\n\n\r\n\r\n32\n\nSchon dem Wortlaut nach ist nämlich nicht erkennbar, dass die unter § 4 des \r\nArbeitsvertrages getroffene Regelung nach dem maßgeblichen objektiven, sich für \r\nden Adressaten unter Berücksichtigung der Umstände ergebenden Sinngehalt als \r\neine - grundsätzlich einseitige - verbindliche Selbstverpflichtung der - für die Frage \r\nder Anerkennung zudem gar nicht zuständigen - Bezirksregierung L zu verstehen ist, \r\neine zukünftige vom Kläger erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung durch \r\nAusstellung eines entsprechenden Zeugnisses förmlich als Zweite Staatsprüfung für \r\nein Lehramt der Sekundarstufe II anerkennen und einen entsprechenden Anspruch \r\ndes Klägers begründen zu wollen. \n\n\r\n\r\n33\n\nNachdem § 4 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages besagt, dass das \r\nBeschäftigungsverhältnis zu Ausbildungszwecken, zur Erlangung der \r\nLehrbefähigung, geschlossen wird und durch diesen Vertrag kein Anspruch auf \r\nÜbernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des \r\nLandes NRW begründet wird, sieht § 4 Abs. 5 des Arbeitsvertrages vor, dass der \r\nAngestellte nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung in ein \r\nDauerbeschäftigungsverhältnis bzw. - bei Vorliegen der Voraussetzungen - in ein \r\nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen wird.\n\n\r\n\r\n34\n\nDiese im Arbeitsvertrag enthaltene Passage („Nach Anerkennung als Zweite \r\nStaatsprüfung\") beinhaltet lediglich einen Hinweis auf etwaige sich nach erfolgreich \r\nabgelegter Prüfung eröffnende Berufsperspektiven, ohne dem Kläger zugleich \r\nverbindlich einen Anspruch auf Anerkennung seiner Abschlussprüfung „als Zweite \r\nStaatsprüfung\" einzuräumen. \n\n\r\n\r\n35\n\nIm Übrigen wäre eine solche vertragliche Verpflichtung - selbst wenn man sie zu \r\nGunsten des Klägers unterstellen würde - jedenfalls auch gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG \r\nanalog unwirksam, nachdem die Beklagte die erforderliche Mitwirkung verweigert \r\nhat. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwVfG, die vorsieht, dass ein - öffentlich-\r\nrechtlicher - Vertrag erst wirksam wird, nachdem die andere Behörde in der durch \r\nRechtsvorschrift vorgeschriebenen Form der Genehmigung, der Zustimmung oder \r\ndes Einvernehmens mitgewirkt hat, gilt entsprechend auch für den Fall, dass sich \r\neine Behörde durch Vertrag zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet, für den \r\ndieses Mitwirkungserfordernis einer anderen Behörde zutrifft.\n\n\r\n\r\n36\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 58 VwVfG Rdz. 15 m.w.N. \n\n\r\n\r\n37\n\nDie Beklagte - und nicht die Bezirksregierung L - war seinerzeit (gemäß § 2 Abs. \r\n2 lit. c) der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis \r\nzur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und \r\nHochschulabschlüssen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 - GV. \r\nNRW S. 565 - im Folgenden: Anerkennungsverordnung vom 16. September 1999 -) \r\nzur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten \r\nLehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen \r\nbefugt, soweit sie u.a. auf die Anerkennung als Lehramtsbefähigung für die \r\nLehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I\" gerichtet waren und ist \r\nnunmehr (nach der gemäß Artikel 1 Ziffer 5. der aufgrund des § 20 Abs. 6 LABG n.F. \r\nergangenen Änderungsverordnung vom 7. August 2003 - GV. NRW S. 516 - zum 1. \r\nOktober in Kraft getretenen geänderten Fassung des § 2 Abs. 2 lit. c) der \r\nAnerkennungsverordnung) zur Anerkennung solcher Prüfungen als \r\nLehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das \r\nLehramt an Berufskollegs befugt. \n\n\r\n\r\n38\n\nSoweit die am 1. August 2002 (gemäß § 30 Abs. 1 S. 1) in Kraft getretene \r\nVorschrift des § 20 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an \r\nöffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (GV.NRW S. 325), zuletzt geändert durch Art. \r\n5 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung vom 8. Juli 2003 (GV.NRW \r\nS. 413, 415 - Schulrechtsänderungsgesetz 2003) (Lehrerausbildungsgesetz - LABG \r\nn.F.) vorsieht, dass das Ministerium andere innerhalb und außerhalb des Landes \r\nNordrhein-Westfalen abgelegte, für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Befähigung \r\nzu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen kann, ist \r\nzugleich geregelt, dass das Ministerium diese Anerkennungsbefugnis auf die \r\nBezirksregierungen übertragen kann (§ 20 Abs. 6 Ziffer 2 LABG n.F.) und die zur \r\nAusführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt (§ 29 \r\nAbs. 1 LABG n.F.). Von dieser Möglichkeit der Übertragung hat das Ministerium mit \r\nder genannten Anerkennungsverordnung Gebrauch gemacht, so dass sich hieraus \r\nsowohl die Befugnis der Beklagten, eine etwaige Anerkennung von \r\nAbschlussprüfungen vorzunehmen, als auch zugleich ihre notwendige Mitwirkung bei \r\ndiesbezüglichen verbindlichen vertraglichen Vereinbarungen Dritter, die auf Erlass \r\neines entsprechenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, ergibt. \n\n\r\n\r\n39\n\nNachdem die Beklagte ihre Mitwirkung an einer etwaigen Anerkennung der \r\nAbschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II \r\nausdrücklich verweigert hat, wäre eine etwaige - zunächst schwebend unwirksame - \r\nentsprechende durch die Bezirksregierung L eingegangene vertragliche \r\nVerpflichtung, die Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung anzuerkennen, in \r\njedem Falle unwirksam geworden.\n\n\r\n\r\n40\n\n2. Der geschlossene Arbeitsvertrag enthält auch keine wirksame öffentlich-\r\nrechtliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, eine vom Kläger \r\nerfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt \r\nder Sekundarstufe II anzuerkennen. Soweit § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW u.a. \r\nvoraussetzt, dass eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen \r\nbestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit \r\nder schriftlichen Form bedarf, fehlt es bereits an der Zuständigkeit der \r\nBezirksregierung L für die Frage der Anerkennung einer solchen Abschlussprüfung, \r\nsodass eine etwaige Zusicherung schon deshalb unwirksam ist. Der Kläger hat den \r\nVertrag mit der Bezirksregierung L und nicht mit der Beklagten dieses Verfahrens, \r\nder Bezirksregierung E, ausgehandelt und geschlossen. Zuständig für \r\nAnerkennungsverfahren der in Rede stehenden Art, war und ist jedoch die Beklagte, \r\ndie gemäß § 2 Abs. 2 lit. c) der Anerkennungsverordnung vom 16. September 1999 \r\nbzw. nunmehr § 2 Abs. 2 lit.c) der Anerkennungsverordnung in der seit 1. Oktober \r\n2003 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 7. August 2003, zu einer \r\nEntscheidung über solche Anerkennungen befugt und dementsprechend hierfür auch \r\nallein zuständig war und ist. Eine etwaige Zusage der Bezirksregierung L war \r\ninsofern von Vorneherein gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW \r\nmangels eigener Zuständigkeit unwirksam. \n\n\r\n\r\n41\n\n3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über das \r\nBestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt auch weder aufgrund des \r\nSchreibens der Beklagten vom 27. August 2002 noch aufgrund der darin in Bezug \r\ngenommenen Informationen im Bildungsportal NRW zum Thema „Der Seiteneinstieg \r\nin den Lehrerberuf\" zu. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte insofern \r\nwirksam eine entsprechende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG \r\nNRW abgegeben hat. Denn in dem Anschreiben der Beklagten vom 27. August \r\n2002, auf das sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 \r\nausdrücklich bezieht, äußert sich diese überhaupt nicht konkret zu der Frage einer \r\netwaigen Anerkennung einer Abschlussprüfung nach Durchführung der \r\nQualifizierungsmaßnahme als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt. Soweit in \r\ndiesem Schreiben bezüglich weiterer Informationen zum Seiteneinsteigerprogramm \r\nauf den - beigefügten - Auszug aus dem Bildungsportal Bezug genommen wird, ist \r\ndarin zwar u.a. dargelegt, nach Anerkennung eines Studienabschlusses als Erstes \r\nStaatsexamen könne eine „Einstellung in den Schuldienst\" erfolgen und ein \r\n„berufsbegleitender Vorbereitungsdienst\" absolviert sowie der „Abschluss einer \r\nZweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen\" erlangt werden. Bei dieser \r\nAuskunft handelt es sich jedoch schon nicht - wie aber in § 38 VwVfG NRW \r\nvorausgesetzt - um eine einzelfallbezogene, einen konkreten Sachverhalt \r\nbetreffende, gegenüber dem Kläger als Adressaten abgegebene Willenserklärung, \r\nsondern vielmehr um eine generell-abstrakte, an den interessierten Personenkreis \r\ninsgesamt gerichtete allgemeine Erklärung,\n\n\r\n\r\n42\n\nvgl. dazu Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 38 Rdz. 1a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. \r\nAufl. 2005, § 38 Rdz. 7,\n\n\r\n\r\n43\n\nzumal sich diese Information nicht etwa nur auf Seiteneinsteiger zur Sicherung \r\ndes Lehrkräftebedarfs gerade an Berufskollegs, sondern auch auf solche \r\nSeiteneinsteiger bezieht, die zur Bedarfsdeckung an anderen Schulformen, nämlich \r\nallen Schulformen der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule sowie die \r\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule), beitragen sollen. \n\n\r\n\r\n44\n\n4. Aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Ziffer 5 lit. h) des bezüglich der Einstellung von \r\nLehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs ergangenen \r\nErlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\r\nWestfalen vom 5. April 2001 (623-40-20/0 Nr.1153/01) in der Fassung vom 21. März \r\n2002 (623-40-20/0 Nr. 1044/02) - im Folgenden: Erlass vom 5. April 2001 - in \r\nVerbindung mit Ziffer 4 des Erlasses des Ministeriums vom 26. April 2001 (623-40-\r\n20/0 Nr. 1189/01 - im Folgenden: Prüfungserlass) kann der Kläger den von ihm \r\ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines „Zeugnisses über die Zweite \r\nStaatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II\" ebenfalls nicht ableiten.\n\n\r\n\r\n45\n\nZiffer 5 lit. h) S. 1 des Erlasses vom 5. April 2001 sieht lediglich vor, dass die \r\nAbschlussprüfung - sofern sie erfolgreich abgelegt worden ist - von der zuständigen \r\nBezirksregierung auf Antrag als Lehramtsbefähigung für das Lehramt der \r\nSekundarstufe II anerkannt wird. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere \r\nnicht daraus, dass gemäß Ziffer 5 lit. h), S. 2 des genannten Runderlasses die \r\nLehrkräfte „nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung\" unmittelbar in \r\nein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden können. \n\n\r\n\r\n46\n\nSelbst wenn eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bestünde, die \r\nAbschlussprüfungen „als Zweite Staatsprüfungen\" anzuerkennen - was nach ihren \r\nAngaben u.a. auch in der Sitzung vom 24. März 2006 gerade nicht der Fall ist -, \r\nkommt ein Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der durch die \r\nErlasslage bestimmten Verwaltungspraxis schon deshalb nicht in Betracht, weil eine \r\nsolche Verwaltungspraxis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stünde und \r\ndaher rechtswidrig wäre. \n\n\r\n\r\n47\n\nZwar bedarf es für die Anerkennung einer Abschlussprüfung - anders als für die \r\nAbnahme einer berufseröffnenden Prüfung im Hinblick auf den nach Art. 12 Abs. 1 \r\nGG grundrechtsrelevanten Bereich des Zugangs zu einem Beruf nach der \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts \r\nzur Verwirklichung von Grundrechten des Prüflings sowie aus Gründen des \r\nDemokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) -, \n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - BVerfGE 80, 1; \r\nBVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978, - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 ff,\n\n\r\n\r\n49\n\nnicht notwendig einer normativ auszugestaltenden Rechtsgrundlage. Es genügt, \r\ndass für die Anerkennung eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage \r\ngegeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 2 LABG \r\nn.F., indem sie ausdrücklich regelt, dass das Ministerium andere innerhalb und \r\naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte, für ein Lehramt geeignete \r\nPrüfungen als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses \r\nGesetzes anerkennen kann. \n\n\r\n\r\n50\n\nDer Erlass vom 5. April 2001, auf den sich der Kläger für seinen geltend \r\ngemachten Anspruch beruft, stellt als ministerielle Verwaltungsvorschrift zur näheren \r\nBestimmung des Handelns der nachgeordneten Behörden in erster Linie eine \r\nRegelung im Innenbereich der Verwaltung dar, die zwar für die adressierten \r\nnachgeordneten Behörden grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, die jedoch \r\ngerichtlich voll überprüfbar ist. Ein Anspruch für den Einzelnen ergibt sich aus einer \r\nsolchen Verwaltungsvorschrift nur in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, Art. \r\n3 Abs. 1 GG, wobei Anknüpfungspunkt für die Gleichheitsprüfung nicht die \r\nVerwaltungsvorschrift als solche, sondern die ständige Verwaltungspraxis der \r\nBeklagten ist. Die Verwaltungsvorschrift stellt lediglich ein Indiz für das \r\nVorhandensein einer solchen entsprechenden Verwaltungspraxis dar.\n\n\r\n\r\n51\n\nKann ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Abschlussprüfung \r\nmithin nur in Betracht kommen, soweit dies der bestehenden, regelmäßig auf den \r\nVerwaltungsvorschriften begründeten und zugleich auch rechtmäßigen \r\nVerwaltungspraxis der Beklagten entspricht, hat der Kläger den von ihm geltend \r\ngemachten Anspruch auf „Erteilung eines Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung \r\nfür das Lehramt der Sekundarstufe II\" nicht dargelegt. Soweit gemäß Ziffer 5 lit. h) S. \r\n1, 1. Teil des Erlasses vom 5. April 2001 die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung \r\nals Lehramtsbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt wird, ist \r\nhiervon dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nach - im Einklang mit der \r\nErmächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 4 S. 2 LABG n.F. - lediglich ein Anspruch auf \r\nAnerkennung als Lehramtsbefähigung, nicht aber als Zweite Staatsprüfung für ein \r\nLehramt - welcher Art auch immer - umfasst. \n\n\r\n\r\n52\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5 lit. h) S. 2 des Erlasses vom 5. \r\nApril 2001, soweit im Erlass die Formulierung gewählt worden ist: „Nach \r\nAnerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung können diese Lehrkräfte \r\nunmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden\". Damit wird \r\nlediglich auf die Möglichkeit einer Dauerbeschäftigung (im Land NRW) nach \r\nAblegung der Abschlussprüfung - und insofern eine Gleichstellung mit denjenigen, \r\ndie eine Zweite Staatsprüfung abgelegt haben - hingewiesen, ohne zugleich eine \r\nverbindliche Verpflichtung festzulegen, eine solche Abschlussprüfung als Zweite \r\nStaatsprüfung „förmlich\" anerkennen zu wollen. Ein Anspruch des Klägers auf eine \r\nsolche Anerkennung seiner Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung scheitert \r\nmithin bereits daran, dass sich § 20 Abs. 4 S. LABG n.F. ausdrücklich nur zur \r\nAnerkennung einer anderen Prüfung als Befähigung zu einem Lehramt verhält, ohne \r\ndie Möglichkeit der Anerkennung einer solchen anderen Prüfung „als Zweite \r\nStaatsprüfung für ein Lehramt\" einzuräumen, und insofern eine etwaige hiervon \r\nabweichende Verwaltungspraxis der Beklagten nicht rechtmäßig wäre.\n\n\r\n\r\n53\n\nDagegen stellt die Erlangung der Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt \r\nletztlich das „gemeinsame Endziel\" sowohl der Lehrerausbildung nach LABG (durch \r\nStudium und Vorbreitungsdienst) als auch der - vom Kläger durchlaufenen - \r\nQualifizierungsmaßnahme nach Anerkennung seines Studienabschlusses als Erste \r\nStaatsprüfung auf der Basis des Erlasses vom 5. April 2001 dar. Sie bildet die \r\nentscheidende Grundlage für einen Einstieg in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als \r\nLehrer an einer öffentlichen Schule, denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LABG n.F. \r\nberechtigt die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in den \r\nentsprechenden Schulformen und Schulstufen. Ziel sowohl der Lehrerausbildung als \r\nauch der Qualifizierungsmaßnahme und entscheidend für die berufliche Laufbahn als \r\nLehrer ist insofern nicht die erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung als solche, \r\nsondern letztlich der Erwerb der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt. So \r\nregelt zum Beispiel § 9 LABG n.F., dass die Befähigung zum Lehramt an \r\nBerufskollegs erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von \r\nneun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen \r\nVorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung \r\nfür dieses Lehramt besteht. \n\n\r\n\r\n54\n\n5. Ein Anspruch des Klägers aus Ziffer 5 lit. g) S. 1, letzter Halbsatz des Erlasses \r\nvom 5. April 2001 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gemäß § 67 Abs.1, 1. Alt der \r\nOrdnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an \r\nSchulen vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW S. 2), zuletzt geändert durch die \r\nVerordnung zur Änderung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung \r\nfür Lehrämter an Schulen vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW S. 2) (im Folgenden: \r\nOVP 1997) bzw. der - gleichlautenden, aber erst am 1. Februar 2004 nach Abschluss \r\nder Qualifizierungsmaßnahme des Klägers in Kraft getretenen - Vorschrift des § 42 \r\nAbs. 1, S. 1 OVP 2003, ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung \r\nerteilt zu bekommen, scheidet ebenfalls aus. Gemäß § 67 Abs. 1, 1. Alt. OVP 1997 \r\nbzw. § 42 Abs. 1, 1. Alt. OVP 2003 wird über die bestandene Zweite Staatsprüfung \r\nein Zeugnis ausgestellt. Der Kläger hat jedoch nicht die Zweite Staatsprüfung, \r\nsondern eine Abschlussprüfung nach einer Qualifizierungsmaßnahme abgelegt. \n\n\r\n\r\n55\n\nIm Übrigen sieht zwar Ziffer 5 lit. g) des Erlasses vom 5. April 2001 vor, dass die \r\nBewerber „am Ende des Jahres eine Prüfung analog den Bestimmungen der OVP \r\nzur Zweiten Staatsprüfung ablegen\". Diese Verweisung auf eine entsprechende \r\nAnwendung der Vorschriften der OVP zur Zweiten Staatsprüfung bezieht sich unter \r\nBerücksichtigung der weiteren Regelung der Ziffer 4.2 des Prüfungserlasses, der \r\nzufolge „für das Prüfungsverfahren (...) die Vorschriften der OVP mit den folgenden \r\nMaßgaben entsprechend gelten\" soll, die sodann unter 4.2.1 ff des Prüfungserlasses \r\nim einzelnen aufgelistet sind, lediglich auf die subsidiäre Anwendung der Vorschriften \r\nder OVP hinsichtlich der näheren Modalitäten, wie das Prüfungsverfahren der im \r\nErlass vom 5. April 2001 ausdrücklich vorgesehenen „Abschlussprüfung\" \r\ndurchzuführen ist, und nicht auf die Vorschrift des § 67 Abs. 1, 1. Alt. OVP 1997 bzw. \r\ndes § 42 Abs. 1, 1. Alt. OVP 2003, wonach über die bestandene Zweite \r\nStaatsprüfung ein Zeugnis ausgestellt wird. Einen Anspruch auf nachträgliche \r\nAnerkennung der Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung und Erteilung eines \r\nentsprechenden Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann der \r\nKläger aus dieser Verweisung daher nicht herleiten, zumal der Erlass vom 5. April \r\n2001 in Ziffer 5 lit. h) S. 1 insofern auch gerade eine eigene spezielle und \r\nabschließende Vorgabe enthält, inwieweit die Abschlussprüfung anzuerkennen ist - \r\nnämlich als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt (und nicht als Zweite \r\nStaatsprüfung), so dass für eine analoge Anwendung der Vorschriften der OVP 1997 \r\noder OVP 2003 zur Erteilung eines „Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten \r\nStaatsprüfung\" kein Raum bleibt.\n\n\r\n\r\n56\n\n6. Auf § 15 der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der \r\nZweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24. Juli 2003 \r\n(SGV.NRW 2030010) (im Folgenden: OVP-B) - in Verbindung mit § 67 Abs. 1, 1. Alt. \r\nOVP 1997 oder in Verbindung mit der gleichlautenden Vorschrift des § 42 Abs. 1, 1. \r\nAlt. OVP 2003 kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf \r\nErteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein \r\nLehramt ebenfalls nicht stützen. Soweit § 15 OVP-B in S. 1 vorsieht, dass in der \r\nZweiten Staatsprüfung festgestellt wird, ob der Lehrer das Ziel des \r\nVorbereitungsdienstes erreicht hat und in S. 2 eine entsprechende Geltung der \r\nVorschriften der OVP in der jeweils geltenden Fassung vorschreibt, sind die \r\nVorschriften der OVP-B im Falle des Klägers bereits deshalb insgesamt nicht \r\neinschlägig, weil es sich hierbei um Ausbildungs- und Prüfungsgrundlagen nur für \r\nsolche „Seiteneinsteiger\" handelt, die einen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Diese \r\nVoraussetzung ist aber im Falle des Klägers, der eine - dem Vorbereitungsdienst \r\nnicht „gleichwertige\" - praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme speziell zur \r\nDeckung des zusätzlichen Bedarfs an Lehrkräften an Berufskollegs absolviert hat, \r\ngerade nicht erfüllt. Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich \r\nfundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 S. 1 LABG - a.F. \r\nund n.F. -) an Studienseminaren und Schulen (§ 3 Abs. 1 LABG - a.F. und n.F. -); zur \r\nAusbildung gehört (auch) selbständige Unterrichtstätigkeit (§ 3 Abs. 2 S. 2 LABG - \r\na.F. und n.F. -). Dabei beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Falle des \r\nLehramtes für die Sekundarstufe II 24 Monate beträgt (vgl. § 8 Abs. 1 LABG a.F.). \r\nDer Kläger, der demgegenüber aufgrund des zur zusätzlichen Bedarfsdeckung an \r\nBerufskollegs ergangenen Erlasses vom 5. April 2001 als Lehrer im \r\nAngestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt worden ist und dessen \r\nUnterrichtsverpflichtung lediglich für den Besuch eines - nur einjährigen - \r\npraxisbegleitenden Vorbereitungsseminars, das an einem Studienseminar stattfand, \r\nauf 18 Wochenstunden reduziert war, hat insofern keinen „Vorbereitungsdienst\" im \r\nSinne des LABG absolviert, sondern eine - dem Vorbereitungsdienst hinsichtlich der \r\nDauer, der Art und Weise sowie der Schwerpunkte der Ausbildung nicht \r\n„gleichwertige\" - praxisbegleitende „Qualifizierungsmaßnahme\" durchlaufen. \n\n\r\n\r\n57\n\nII. Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers, seine Abschlussprüfung \r\nals Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt zu bekommen. \r\nDer Hilfsantrag ist zwar zulässig; insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen \r\nVorverfahren i.S.d. § 68 VwGO, da sich das Widerspruchsverfahren des Klägers \r\nausdrücklich auch auf die Frage der Umstellung der Anerkennung zum 1. Oktober \r\n2003 von schulstufenbezogenen auf schulformbezogene Lehrbefähigungen \r\nerstreckte. Das hilfsweise Klagebegehren bleibt jedoch in der Sache ebenfalls \r\nerfolglos.\n\n\r\n\r\n58\n\n1. Aus dem mit der Bezirksregierung L geschlossenen Arbeitsvertrag vom 24. \r\nJanuar 2003 ergeben sich bereits aufgrund des Wortlauts des Vertrages keine \r\nkonkreten Anhaltspunkte für einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Anerkennung \r\nseiner erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung gerade als Befähigung für das \r\nLehramt der Sekundarstufe II. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages wurde das \r\nBeschäftigungsverhältnis zur Erlangung der Lehrbefähigung - allgemein, ohne das \r\nLehramt näher zu konkretisieren - geschlossen, zu einer Anerkennung als \r\nBefähigung speziell für das Lehramt der Sekundarstufe II verhält sich der \r\nArbeitsvertrag nicht näher. In Übrigen wäre der Vertrag mit einem solchen Inhalt \r\nebenso wie eine entsprechende Zusicherung wegen der ausschließlichen \r\nAnerkennungsbefugnis der Beklagten, die eine solche Erklärung nicht abgegeben \r\noder nachträglich gebilligt hat, unwirksam, wie bereits im Einzelnen dargelegt wurde. \r\n\n\r\n\r\n59\n\n2. Soweit der Kläger aus Ziffer 5 lit. h) des Erlasses vom 5. April 2001 i.V.m. § 20 \r\nAbs. 4 S. 2 LABG n.F., Art. 3 Abs. 1 GG und der Verwaltungspraxis der Beklagten \r\nzwar grundsätzlich einen Anspruch auf Anerkennung seiner Abschlussprüfung als \r\nBefähigung zu einem entsprechenden Lehramt ableiten kann, fehlt es an den \r\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen für sein Begehren, seine \r\nAbschlussprüfung nicht als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs, sondern für \r\ndas von ihm begehrte „Lehramt für die Sekundarstufe II\" anzuerkennen. \n\n\r\n\r\n60\n\nDie Verwaltungspraxis der Beklagten bestand darin, die Maßgabe der Ziffer 5 lit. \r\nh) S. 1 des Erlasses vom 5. April 2001 so umzusetzen, dass sie bis zum 30. \r\nSeptember 2003 erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen als schulstufenbezogene \r\nLehramtsbefähigungen anerkannt hat. Sodann ist die Beklagte - unter Hinweis auf \r\ndie gültige Rechtslage - dazu übergegangen, ab dem 1. Oktober 2003 absolvierte \r\nAbschlussprüfungen nur noch als schulformbezogene Lehramtsbefähigungen \r\nanzuerkennen. \n\n\r\n\r\n61\n\nDa der Kläger einen Verpflichtungsanspruch geltend macht, ist grundsätzlich die \r\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. \r\nEntscheidend ist also, ob zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch des Klägers auf \r\nErlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf entsprechende Bescheidung \r\nbesteht oder nicht. Vorliegend steht die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis \r\nim Einklang mit der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \r\ngültigen Rechtslage. Zwar dürfte sich die „Umstellung\" von der Anerkennung als \r\nschulstufenbezogene Lehrbefähigung auf eine schulformbezogene Lehrbefähigung \r\nentgegen der Vorstellung der Beklagten nicht aus der zu diesem Zeitpunkt in Kraft \r\ngetretenen Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \r\n(Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV.NRW S. 182) ergeben, \r\ndie sich ausschließlich auf das Lehramtsstudium und die Erste Staatsprüfung \r\nbezieht, sondern vielmehr aus dem Inkrafttreten der für die Lehrerausbildung \r\ngrundlegenden Vorschrift des § 5 LABG n.F. ebenfalls zum 1. Oktober 2003 („Es gibt \r\nfolgende Lehrämter: 1. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den \r\nentsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, 2. Lehramt an Gymnasien \r\nund Gesamtschulen, 3. Lehramt an Berufskollegs, 4. Lehramt für Sonderpädagogik\") \r\nund dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Vorgängervorschrift des § 4 LABG a.F. \r\n(„Es gibt folgende Lehrämter: 1. Lehramt für die Primarstufe, 2. Lehramt für die \r\nSekundarstufe I, 3. Lehramt für die Sekundarstufe II, 4. Lehramt für \r\nSonderpädagogik) folgen. \n\n\r\n\r\n62\n\nGemäß der zum 1. Oktober 2003 geänderten Zuständigkeitsverordnung vom 16. \r\nSeptember 1999 (GV. NRW S. 565) durch Artikel 1 Ziffer 5 der \r\nÄnderungsverordnung vom 7. August 2003 (GV.NRW S. 516) ist die Beklagte seit \r\ndiesem Zeitpunkt auch nur noch dafür zuständig, eine Abschlussprüfung als \r\nLehrbefähigung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder an \r\nBerufskollegs anzuerkennen. Die Zuständigkeit der Beklagten, Abschlüsse als \r\nBefähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen, besteht mit Ablauf \r\ndes 30. September 2003 nicht mehr.\n\n\r\n\r\n63\n\nDafür, dass aufgrund materiellen Rechts oder aus verfassungsrechtlichen \r\nGründen die Änderung der Rechtslage, nämlich die nunmehrige Einteilung der \r\nLehrämter nach Schulformen (statt bislang Schulstufen), im Falle des Klägers \r\nausnahmsweise keine Bedeutung erlangt, weil beispielsweise für das Entstehen \r\neines ihm zustehenden Anspruchs an einen bestimmten früheren Zeitpunkt \r\nanzuknüpfen ist und ein etwaiger bereits entstandener Anspruch von einer späteren \r\nVeränderung der Sach- und Rechtslage unberührt bleiben soll, sind keinerlei \r\nAnhaltspunkte erkennbar oder seitens des Klägers dargetan. Insbesondere ist zu \r\nberücksichtigen, dass der Erlassgeber die Möglichkeit, als Seiteneinsteiger eine \r\nLehrbefähigung zu erlangen, entscheidend vom konkret bestehenden, nicht \r\nanderweitig zu deckenden Bedarf einzelner Schulformen abhängig machen wollte, \r\nwie sich auch aus dem einschlägigen Erlass vom 5. April 2001 zur „Einstellung von \r\nLehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs\" eindeutig ergibt, \r\nund dass der Kläger nach Abschluss seiner Qualifizierungsmaßnahme und der von \r\nihm erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung eine entsprechende Lehrbefähigung \r\n„für das Lehramt an Berufskollegs\" anerkannt bekommen hat. \n\n\r\n\r\n64\n\nEine dahingehende Ermessensbindung der Beklagten, ihre Verwaltungspraxis so \r\nausüben zu müssen, dass sie auch in den Fällen einer - bereits vor Umstellung der \r\nschulstufenbezogenen auf schulformbezogene Lehrbefähigungen - begonnenen \r\nQualifizierungsmaßnahme die Abschlussprüfung übergangsweise noch als \r\nLehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkennt, ist ebenfalls nicht \r\nersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den Übergangsregelungen der §§ \r\n28, 30 LABG n.F. die in den Fällen der Abschlussprüfung nach praxisbegleitender \r\nQualifizierungsmaßnahme nicht einschlägig sind.\n\n\r\n\r\n65\n\nSoweit gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 LABG n.F. Befähigungen, die zu einem \r\nschulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt - bereits - erworben wurden, \r\nunberührt bleiben, ist diese Voraussetzung im Falle des Klägers gerade (noch) nicht \r\nerfüllt gewesen. Soweit § 30 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3, letzter Teil LABG n.F. \r\nregelt, dass Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \r\neinzelnen Vorschriften des LABG - hier bezogen auf § 5 LABG: zum 1. Oktober 2003 \r\n- in der Ausbildung befinden, diese nach den bisherigen Vorschriften des LABG a.F. \r\nbeenden, befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § \r\n5 LABG n.F. gar nicht in einer „Ausbildung\" - im Sinne des § 1 Abs. 2 LABG (a.F. und \r\nn.F.) -, sondern in einer „Qualifizierungsmaßnahme\". Zwar ist der Kläger laut \r\nArbeitsvertrag vom 24. Januar 2003 unter anderem „zu Ausbildungszwecken\" (§ 4 S. \r\n1 des Arbeitsvertrages) geschlossen worden. Hierbei handelt es sich jedoch gerade \r\nnicht um eine „Ausbildung\" im Sinne des LABG. Gemäß § 1 Abs. 2 LABG - a.F. und \r\nn.F. - gliedert sich die „Ausbildung\" nach dem LABG begrifflich in Studium und \r\nVorbereitungsdienst. Wie schon dargelegt, hat der Kläger, der in den Schuldienst zur \r\nDeckung des zusätzlichen Lehrkräftebedarfs an Berufskollegs mit einer vollen \r\nUnterrichtsverpflichtung eingestellt worden ist, die lediglich für den Besuch eines - \r\nnur einjährigen - praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars reduziert war, im \r\nZeitpunkt des Inkrafttretens des § 5 LABG n.F. nicht den „Vorbereitungsdienst\" als \r\nTeil der Ausbildung im Sinne des LABG, sondern eine - dem Vorbereitungsdienst \r\nhinsichtlich der Dauer, der Art und Weise sowie der Schwerpunkte der Ausbildung \r\nnicht „gleichwertige\" - praxisbegleitende „Qualifizierungsmaßnahme\" absolviert. \n\n\r\n\r\n66\n\nVertrauensschutz - unabhängig von der Übergangsregelung der §§ 28, 30 LABG \r\nn.F. -, der eine entsprechende Ermessensbindung der Beklagten zur Folge hätte, \r\nkann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die Umstellung von \r\nschulstufenbezogenen zu schulformbezogenen Lehrämtern war bereits lange vor \r\nAbschluss seines Arbeitsvertrages am 24. Januar 2003 durch das \r\nLehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 verkündet worden, die hier maßgebliche \r\nVorschrift des § 5 LABG n.F. ist lediglich erst nach einer Übergangsphase zu einem \r\nspäteren Zeitpunkt (nämlich am 1. Oktober 2003 - noch vor Abschluss der \r\nQualifizierungsmaßnahme des Klägers) in Kraft getreten.\n\n\r\n\r\n67\n\nVgl. zu ähnlichen Vertrauensschutzerwägungen im Falle der Berichtigung einer \r\nBescheinigung über die Anrechnung früherer Prüfungsleistungen auf eine Lehramtsprüfung \r\nwegen „offenbarer Unrichtigkeit\": OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1982 - 15 A 2033/80 -.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur \r\nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und §§ \r\n708 Ziffer 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-24/15-k-7753-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-24/15-k-7753-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273380","retrieved":"2026-07-09 02:44:34.914268+00:00"}}