{"status":"available","doknr":"OLD273377","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0324.15K2292.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"15 K 2292/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \r\nder Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben.\n\n\r\n\n\r\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land zu je \r\n1/2.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen \r\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig \r\nvollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin importiert von ihren Schwesterfirmen im europäischen Ausland\nhergestellte, insbesondere für Jungtiere bestimmte Mischfuttermittel und bringt diese\nin der Bundesrepublik Deutschland auch in den Verkehr. Sie wendet sich gegen die\nihr nach Maßgabe der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der\nFuttermittelverordnung (24. ÄndVO zur FMV) obliegende Pflicht, im Warenverkehr\ndie Ausgangserzeugnisse der von ihr vertriebenen Mischfuttermittel offen zu\ndeklarieren.\n\n3\n\nDie Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom\n2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der\nRichtlinie 91/357/EWG der Kommission (Richtlinie 2002/2/EG) änderte mit ihrem\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) den Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG, indem\nseinem Absatz 1 folgender Buchstabe l)\n\n4\n\n\"Im Falle von nicht für Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln der Hinweis:\n'Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem Futtermittel\nenthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ...' (Name oder Firma, Anschrift\noder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des für die Angabe\ngemäß diesem Absatz Verantwortlichen). Diese Information wird auf Antrag des\nKunden vermittelt.\"\n\n5\n\nangefügt wurde, und fasste durch ihren Artikel 1 Nummer 4 unter anderem\nArtikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG - soweit hier von Interesse - mit folgenden\nBestimmungen neu:\n\n6\n\n(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit\nihrem spezifischen Namen genannt.\n\n7\n\n(2)\n\n8\n\n(3) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende\nVorschriften:\n\n9\n\n(4)\n\n10\n\na) Mischfuttermittel für andere als Heimtiere:\n\n11\n\nb)\n\n12\n\ni) Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit\nAngabe, in absteigender Reihenfolge, ihres\nGewichtshundertteils in den Futtermitteln;\n\n13\n\nii)\n\n14\n\niii) in Bezug auf die genannten Hundertteile ist eine\nToleranzspanne von 15 % des angegebenen Wertes\nzulässig;\n\n15\n\niv)\n\n16\n\nIn Umsetzung dieser damit durch die Richtlinie 2002/2/EG eingeführten Pflicht\nzur sogenannten \"offenen Deklaration\" der Ausgangserzeugnisse von\nMischfuttermitteln für Nutztiere änderte die 24. ÄndVO zur FMV die Regelung des\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV dahingehend ab, dass die Angaben über die\nZusammensetzung\n\n17\n\n\"bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach\nMaßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in absteigender Reihenfolge ihrer\nGewichtsanteile\"\n\n18\n\nenthalten müssen, fügte ferner in § 13 FMV als Absatz 2b ein\n\n19\n\n\"Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf\nbis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels\nabweichen, sofern auf dem Etikett oder dem Begleitpapier folgender Hinweis\nangebracht ist: Die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in diesem\nFuttermittel enthaltenen Einzelfuttermittel ist erhältlich bei: ... (Name oder Firma,\nAnschrift oder Firmensitz sowie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, unter denen\ndie Angabe erhältlich ist)\". Der Hersteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,\ndass die in Satz 1 genannten Informationen dem Verwender auf dessen\nVerlangen innerhalb von drei Werktagen von der in dem Hinweis genannten Stelle\nübermittelt wird. Hat der Hersteller keine Niederlassung im Gebiet der\nEuropäischen Gemeinschaft, geht die Pflicht nach Satz 2 auf den Einführer\nüber.\"\n\n20\n\nund bestimmte zugleich in Satz 1 des § 37 FMV angefügten Absatz 7, dass\nFuttermittel für Nutztiere, die der zuvor geltenden Fassung der\nFuttermittelverordnung entsprachen, noch bis zum 1. Juli 2004 in den Verkehr\ngebracht werden durften.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 9. Januar 2004 wandte sich die Klägerin an das Landesamt\nfür Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen und wies darauf hin, dass\nsie beabsichtige, auch nach dem 30. Juni 2004 ihre - im Einzelnen näher\nbezeichneten - Mischfuttermittel \"E- Milchaustauschfuttermittel\" und \"E-Ferkelfutter\"\nin der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, ohne der für\nrechtswidrig erachteten Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse\nnachzukommen. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung als Voraussetzung\nfür die Verkehrsfähigkeit von Mischfuttermittel habe das Verwaltungsgericht\nDüsseldorf bereits in einem zwischen ihr und dem Landesamt geführten Rechtsstreit\nüber die Gültigkeit einer vergleichbaren, im Jahr 1985 in das nationale\nFuttermittelrecht eingeführten Deklarationsregelung durch Urteil vom\n16. Oktober 1987 (15 K 2169/85) festgestellt. Dass nunmehr europäisches\nGemeinschaftsrecht mit der Richtlinie 2002/2/EG die Bundesrepublik Deutschland\nzum Erlass neuer Deklarationsvorschriften verpflichtet habe, ändere an der\nRechtswidrigkeit der nationalen Bestimmungen nichts. Denn die entsprechenden\ngemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verstießen ihrerseits ebenfalls gegen das\nGemeinschaftsrecht, und zwar unter anderem gegen den auch dort Geltung\nbeanspruchenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das auch dort zu\nbeachtende Grundrecht der Berufsfreiheit. In England, Frankreich und Italien sei aus\ndiesem Grund bereits die Anwendung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften,\ndie der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen\ndienten, durch Gerichte bis zur Entscheidung über die Gültigkeit der\ngemeinschaftsrechtlichen Deklarationsbestimmungen durch den bereits angerufenen\nEuropäischen Gerichtshof (EuGH) ausgesetzt worden. Sie bitte deshalb darum, ihr\nzu bestätigen, dass das Inverkehrbringen von Futtermitteln ohne offene Deklaration\nder Ausgangserzeugnisse auch nach dem 30. Juni 2004 keinen rechtlichen\nBedenken begegne bzw. behördlicherseits nicht behindert werde.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 16. Februar 2004 teilte das Landesamt für\nErnährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen der Klägerin mit, dass es nach\ndem 30. Juni 2004 Verstöße gegen § 13 Abs. 2b) FMV in der Fassung der\n24. ÄndVO zur FMV als Ordnungswidrigkeit ahnden werde.\n\n23\n\nAm 15. März 2004 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Bedenken\ngegen die Rechtmäßigkeit der Regelungen zu offenen Deklaration die Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 (15 L 843/04) gab die\nKammer dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Anordnung auf, nach dem\n1. Juli 2004 vorläufig bis zur Verkündung eines Urteils des EuGH in der Rechtssache\nC-453/03 über die Gültigkeit der Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a) und\ndes Art. 5 Abs. 1 Buchst. l) der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG jeweils in der\nFassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden, dass die Klägerin ihre\nMischfuttermittel in den Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes verbringt und dort\nin den Verkehr bringt, ohne dass den Regelungen der §§ 13 Abs. 2 Nr. 1,\nAbs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprochen ist. Zur\nBegründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Gültigkeit der den\nnationalen Bestimmungen zu Grunde liegenden Richtlinie 2002/2/EG in den die\nPflicht zur offenen Deklaration betreffenden Teilen vor allem im Hinblick auf das auch\nauf der Ebene des europäischen Rechts mit \"Verfassungsrang\" ausgestattete Verbot\ndes Übermaßes erheblichen rechtlichen Bedenken begegne. Mithin sei der Erlass\nder einstweiligen Anordnung geboten, um die Klägerin vorläufig vor den Folgen zu\nschützen, die der Verlust an \"Produkt-know-how\", der mit einer offenen Deklaration\nder Zusammensetzung ihrer Mischfuttermittel verbunden sei, für sie bedeute.\n\n24\n\nDie vorläufige Rechtsschutzentscheidung der Kammer änderte das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit\nBeschluss vom 29. Juni 2004 (20 B 1057/04) und lehnte den Eilantrag der Klägerin\nim Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gültigkeit der gemeinschaftsrechtlichen\nDeklarationsbestimmungen begegne zwar mit Blick auf im Gemeinschaftsrecht\ngarantierte Grundrechte rechtlichen Zweifeln, diese seien aber nicht von einem\nsolchen Gewicht, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der\nKlägerin rechtfertige. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom\n27. Juli 2004 (1 BvR 1542/04) die Entscheidung des Obergerichts unter Hinweis\ndarauf aufgehoben hatte, sie verletze die Klägerin als Beschwerdeführerin in ihrem\nGrundrecht aus Artikel 19 Abs. 4 S. 1 GG, und die Sache an das OVG NRW\nzurückverwiesen hatte, wies dieses die Beschwerde des beklagten Landes gegen\nden Eilbeschluss der Kammer vom 3. Mai 2004 mit Beschluss vom 21. Januar 2005\nim Verfahren 20 B 1057/04 als nicht begründet zurück.\n\n25\n\nMit Urteil vom 6. Dezember 2005 stellte der EuGH in der Rechtssache C-453/03\nu. a. unter anderem fest, dass\n\n26\n\n\"... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG, der die\nMischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue\nZusammensetzung des eines Futtermittels zu übermitteln, (...) im Hinblick auf den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ...\"\n\n27\n\nist, und die Prüfung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nichts\nergeben habe, was gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung spreche.\n\n28\n\nMit ihrer bereits am 1. April 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend,\ndie durch die 24. ÄndVO zur FMV eingeführte Pflicht, die Ausgangserzeugnisse der\nvon ihr in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten und hier vertriebenen\nMischfuttermittel offen zu deklarieren, sei rechtswidrig.\n\n29\n\nDie im Schreiben vom 9. Januar 2004 an das Landesamt für\nErnährungswirtschaft und Jagd hierfür vorgetragenen Gründe im Nachgang zu dem\nUrteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 ergänzend und vertiefend führt sie im\nWesentlichen aus, der dort festgestellte Verstoß von Artikel 5 der Richtlinie\n79/373/EWG in der durch die Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung gegen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit habe zur Folge, dass auch die die dortige\nRegelung umsetzenden Vorschriften der Futtermittelverordnung in der Fassung der\n24. ÄndVO zur FMV nicht anwendbar seien. Mithin sei sie weder verpflichtet, in der\nEtikettierung auf einen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der\nGewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse hinzuweisen noch diese Information\ndem Verwender auf dessen Verlangen zu übermitteln. Gleiches gelte aber auch für\ndie Angabe der Gewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel\nauf Etiketten und Begleitpapieren. Die vom EuGH zwar unbeanstandet gebliebene\nRegelung in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG sei nicht ordnungsgemäß\nin nationales Recht umgesetzt. § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO\nverpflichte dazu, bei Mischfuttermitteln die enthaltenen Einzelfuttermittel ohne\nToleranzspanne in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben,\nwährend Artikel 5 c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie\n2002/2EG demgegenüber lediglich eine solche Angabe mit einer Toleranzspanne\nvon +/- 15 % fordere. Das nationale Futtermittelrecht beinhalte damit eine\nVerpflichtung, die von dem Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt sei. § 13 Abs. 2b FMV\nin der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV knüpfe nämlich das Recht, von der dort\nvorgesehenen Toleranzspanne von +/- 15 % bei der Angabe der\nGewichtshundertteile Gebrauch zu machen, an die nach der Rechtsprechung des\nEuGH unzulässige Pflicht an, den Verwender bei der Etikettierung auf den Anspruch\nauf Übermittlung der genauen Zusammensetzung hinzuweisen und diesen Anspruch\nauch zu erfüllen.\n\n30\n\nSelbst wenn sich aber die Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der\nRichtlinie 2002/2/EG und damit die Unwirksamkeit der auf dieser\nRichtlinienbestimmung beruhenden nationalen futtermittelrechtlichen Vorschriften\nnicht auf die in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz in der Fassung der\n24. ÄndVO getroffenen Regelungen erstrecke, seien diese unwirksam. Ebenso wie\nArtikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG verstoße der ihn umsetzende\nNormkomplex des nationalen Futtermittelrechts gegen das Gebot der Bestimmtheit\nund kollidiere jedenfalls mit dem an die Futtermittelhersteller gerichteten Verbot, den\nVerwender ihrer Produkte durch unzutreffende Angaben über die Zusammensetzung\nder Mischfuttermittel in die Irre zu führen. So lasse sich den in Artikel 1 Nummer 4\nder Richtlinie 2002/2/EG i. V. m. den in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster\nHalbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO getroffenen Bestimmungen schon nicht\neindeutig entnehmen, ob die Gewichtshundertteile der in einem Mischfuttermittel\nenthaltenen Einzelfuttermittel exakt zu bezeichnen seien und eine um +/- 15 % vom\ntatsächlichen Gehalt abweichende Angabe der Anteilsgewichte lediglich die Ahndung\nder tatsächlich unzutreffenden Zahlen als Ordnungswidrigkeit ausschließe, oder ob\nes von vorneherein erlaubt sei, die Toleranzspanne bei der Bezeichnung der\nGewichtshundertteile in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon könne der\nGebrauch der Toleranzspanne bei einer entsprechenden Erhöhung und / oder\nErniedrigung der prozentualen Anteile einzelner Einzelfuttermittel dazu führen, dass\ndiese nicht mehr in absteigender Reihenfolge ihrer tatsächlichen Gewichtsanteile\naufzuführen seien. Zudem sei unklar, ob die Inanspruchnahme der Toleranzregelung\ndazu führen dürfe, dass sich die angegebenen Gewichtshundertteile der\nEinzelfuttermittel auf mehr als 100 % addierten oder ob die Summe der\nGewichtshundertteile den Gewichtsanteil sonstiger Zusatzstoffe eines\nMischfuttermittels erkennen lassen müsse. Jedenfalls aber werde der Verbraucher\nbei einem Gebrauch von der Toleranzregelung darüber getäuscht, in welchem\nUmfang welches Einzelfuttermittel in einem Mischfuttermittel enthalten sei.\n\n31\n\nDie Regelungen der Futtermittelverordnung seien zur Behebung ihrer\nUnbestimmtheit auch keiner richtlinienkonformen Auslegung zugänglich, weil dies\ndazu führe, dass durch die im nationalen Futtermittelrecht enthaltenen Regelungen\nüber Ordnungswidrigkeiten letztlich nicht der Verstoß gegen bundesdeutsche\nFuttermittelvorschriften mit Sanktionen bedroht sei, sondern der gegen\nRichtlinienbestimmungen der Europäischen Union.\n\n32\n\nIm Übrigen sei dem EuGH die Frage der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der\nRichtlinie 2002/2/EG erneut zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dies gelte nicht nur\nhinsichtlich der Frage, wie Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2 EG auszulegen\nsei. Auch die Annahme des EuGH, die Pflicht zur Gemengeteildeklaration unter\nInanspruchnahme der Toleranzspanne von +/- 15 % diene dem Schutz der\nGesundheit, lasse sich aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr aufrecht erhalten.\nDem EuGH sei nämlich durch die Kommission der in ihrem Auftrag erstellte und erst\nim Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC. 2003274 vom\n6. Juni 2004 vorenthalten worden, und damit die Tatsache, dass zwei Drittel der\nMitgliedsstaaten der Auffassung seien, zwischen Gesundheitsschutz und offener\nDeklaration bestehe kein Zusammenhang. Im Übrigen verstoße Artikel 1 Nummer 4\nder Richtlinie 2002/2/EG jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,\nnachdem am 1. Januar 2006 die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom\n12. Januar 2005 (Abl. L 35/I vom 8. Februar 2005) in Kraft getreten sei, die die\nGewährleistung der Futtermittelsicherheit vollständig regeln wolle.\n\n33\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen\nVerhandlungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit das\nKlagebegehren auf die Feststellung gerichtet war, dass die Klägerin auch nach dem\n1. Juli 2004 berechtigt ist, ihre Mischfuttermittel in den und aus dem Geltungsbereich\ndes Futtermittelgesetzes zu verbringen und diese Mischfuttermittel im\nGeltungsbereich des Futtermittelgesetzes in den Verkehr zu bringen, ohne dass in\nderen Etikettierung gemäß § 13 Abs. 2b FMV i. d. F. der 24. ÄndVO zur FMV auf\neinen Anspruch des Verwenders auf Übermittlung der Gewichtshundertteile der\nAusgangserzeugnisse hingewiesen wird und ohne dass die Klägerin die Angabe der\nGewichtshundertteile der Ausgangserzeugnisse auf Verlangen des Verwenders\nübermittelt, beantragt die Klägerin nunmehr,\n\n34\n\nfestzustellen, dass sie auch nach dem 1. Juli 2004 berechtigt\nist, die Mischfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ferkel\n\n35\n\nE-Milchaustauschfuttermittel\n\n36\n\n1. V\n\n37\n\n2.\n\n38\n\n3. U\n\n39\n\n4.\n\n40\n\n5. G\n\n41\n\n6.\n\n42\n\n7. S\n\n43\n\n8.\n\n44\n\n9. H\n\n45\n\n10.\n\n46\n\n11. T\n\n47\n\n12.\n\n48\n\n13. G1\n\n49\n\n14.\n\n50\n\n15. L\n\n51\n\n16.\n\n52\n\n17. D\n\n53\n\n18.\n\n54\n\n19. P\n\n55\n\n20.\n\n56\n\n21. T1\n\n57\n\n22.\n\n58\n\n23. N\n\n59\n\n24.\n\n60\n\n25. H1\n\n61\n\n26.\n\n62\n\nE-Ferkelfutter\n\n63\n\n1. M\n\n64\n\n2.\n\n65\n\n3. Q1\n\n66\n\n4.\n\n67\n\n5. N1\n\n68\n\n6.\n\n69\n\n7. U1\n\n70\n\n8.\n\n71\n\n9. T2\n\n72\n\n10.\n\n73\n\n11. Q2\n\n74\n\n12.\n\n75\n\n13. M1L1\n\n76\n\n14.\n\n77\n\nauch soweit diese Mischfuttermittel unter der Marke eines\nDritten vertrieben werden, in den und aus dem Geltungsbereich\ndes Futtermittelgesetzes zu verbringen und diese\nMischfuttermittel im Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes\nin den Verkehr zu bringen, ohne dass in deren Etikettierung die\nGewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13\nAbs. 2 Nr. 1 Futtermittelverordnung i. d. F. der\n24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung vom\n9. Dezember 2003 in vom Hundert angegeben sind.\n\n78\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n79\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n80\n\nEs sieht sich in seiner Rechtsauffassung, dass die futtermittelrechtlichen\nVorschriften zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln\nrechtmäßig seien, durch das Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 im\nWesentlichen bestätigt, und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, die\nmit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1\nerster Halbsatz in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV übereinstimmend\ngetroffenen Regelungen anzuwenden und einzuschreiten, wenn die Deklaration der\nMischfuttermittelausgangserzeugnisse den dortigen Vorgaben nicht entspricht.\n\n81\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens\n15 L 843/04 und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes\nBezug genommen.\n\n82\n\nEntscheidungsgründe:\n\n83\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für\nerledigt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.\n\n84\n\nDas zur streitigen Entscheidung noch verbleibende Klagebegehren hat keinen\nErfolg.\n\n85\n\nDas Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO\nzulässig. Zwischen den Beteiligten besteht im Sinne dieser Norm ein hinreichend\nkonkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Als Importeurin von\nMischfuttermitteln, die als juristische Person des Privatrechts das Grundrecht der\nBerufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) für sich in Anspruch nehmen kann, war und ist\ndie Klägerin unter anderem den Geboten und Verboten unterworfen, die sich aus den\n§§ 2b Abs. 1 Nr. 6, 14 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des\nFuttermittelgesetzes (FMG) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Juli 2004 (BGBl. I S. ) 1756) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom\n25. August 2000 (BGBl. I S. 1358) bzw. - nach der Aufhebung des\nFuttermittelgesetzes mit Wirkung zum 7. September 2005 durch Artikel 7 Nr. 10\ni. V. m. Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und\nFuttermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - aus den §§ 3 Nr. 1, 53\nAbs. 1 S. 1, 35 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und\nFuttermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) jeweils\nin Verbindung mit der gültigen Fassung der Futtermittelverordnung ergeben, wenn\nsie Mischfuttermittel in den Geltungsbereich der futtermittelrechtlichen Vorschriften\nverbringt oder im Geltungsbereich dieser Vorschriften in den Verkehr bringt. Die sich\nhieraus für die Klägerin ergebenden Rechte und Pflichten sind in dem durch das\nKlagebegehren bestimmten Umfang auch zwischen den Beteiligten nach wie vor\nstreitig, nachdem das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-\nWestfalen als nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des\nFuttermittelrechts vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 872) zuständige Behörde\nim Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, es werde Verstöße gegen § 13\nAbs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz der durch die 24. ÄndVO zur FMV vom\n9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2499) zur Futtermittelverordnung geänderten Fassung\nder Bekanntmachung dieser Verordnung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605,\n2002 I 1514) trotz der gegen ihre Rechtmäßigkeit erhobenen Bedenken als\nOrdnungswidrigkeit ahnden.\n\n86\n\nAn der beantragten Feststellung, um die die Klägerin im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Entscheidung anders als noch bei Erhebung der Klage nicht mehr\nvorbeugend nachsucht, weil die Regelungen der 24. ÄndVO zur FMV gemäß ihrem\n§ 37 Abs. 7 S. 1 seit dem 1. Juli 2004 ausnahmslos gelten, hat die Klägerin, weil sie\nihr Rechtsschutzziel nicht durch eine Gestaltungs- oder allgemeine Leistungsklage\nverfolgen kann, auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO. Die\nEinleitung eines Verfahrens zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen\nbegangener Verstöße gegen Vorschriften der Futtermittelverordnung abzuwarten, um\nin einem solchen Verfahren ihre Rechtsposition zu vertreten und eine Klärung der\nRechtslage mit Blick auf die Folgen herbeizuführen, die sich für ihre berufliche\nTätigkeit aus der durch den EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 in der\nRechtssache C-453/03 u. a. festgestellten Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1\nBuchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG (Abl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23) für das\nnationale Futtermittelrecht ergeben, ist der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar,\n\n87\n\nvgl. hierzu allgemein: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n30. Mai 1985, 3 C 28.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 43 Nr. 85; OVG NRW,\nUrteil vom 31. Januar 1996, 13 A 6644/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -\nRechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1997, 264; Urteil der Kammer vom\n16. Oktober 1987, 15 K 2169/85; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,\nKommentar, 13. Auflage 2003, (Kopp / Schenke) zu § 43 Rn. 24 m. w. N. aus der\nRechtsprechung.\n\n88\n\nDie danach zulässige Feststellungsklage ist allerdings unbegründet. \n\n89\n\nObwohl die Futtermittelverordnung in der derzeit gültigen Fassung der 27.\nÄnderungsverordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom\n22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) der Entscheidung des EuGH über die Ungültigkeit\nvon Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG bislang nicht durch\nentsprechende Änderungen Rechnung getragen hat, darf die Klägerin zwar - wie\nauch seitens des beklagten Landes im Termin zur mündlichen Verhandlung inzident\nkonzediert - entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 FMV ihre Mischfuttermittel, auch wenn sie\nunter der Marke eines Dritten vertrieben werden, in den Geltungsbereich der\nfuttermittelrechtlichen Bestimmungen einführen oder dort in den Verkehr bringen,\nwenn das Etikett oder Begleitpapier nicht mit dem Hinweis versehen ist, dass und bei\nwem die genaue Angabe der Gewichtshundertteile der in dem jeweiligen Futtermittel\nenthaltenen Einzelfuttermittel zu erhalten ist; ebenwenig ist sie verpflichtet, einem\nentsprechenden Auskunftsersuchen des Verwenders ihrer Futtermittel\nnachzukommen. Die diese Anordnung treffende Vorschrift des § 13 Abs. 2b FMV ist\nin seinem konditionalen Teil des Satzes 1 sowie in seinen Sätzen 2 und 3 nichtig.\nIhre Regelungen, deren Verwerfung angesichts ihres Verordnungscharakters nicht\ndem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, verstoßen gegen die Richtlinie\n79/373/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979\n(Richtlinie 79/373/EWG ) über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (Abl. L 86 vom\n6. April 1979, S. 30) in der Fassung der Richtlinie 2002/2 EG, weil deren Artikel 1\nNummer 1 Buchstabe b) nach dem vorgenannten Urteil des EuGH wegen eines\nVerstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig ist. Aufgrund\ndieser - mangels gegenteiliger Anordnungen des EuGH - mit ex-tunc Wirkung\nversehenen Entscheidung fehlt es der Richtlinie 79/373/EWG mithin an\nBestimmungen, die den vorgenannten Teilregelungen des § 13 Abs. 2b FMV in der\nFassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechen. Nach Artikel 9 der Richtlinie\n79/373/EWG darf das Inverkehrbringen von Futtermitteln aber keinen anderen als\nden in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen unterworfen werden.\n\n90\n\nSoweit die Klägerin über diesen inzwischen klaglos gestellten Inhalt der\nfuttermittelrechtlichen Ge- und Verbote hinaus festgestellt haben will, dass sie auch\nnicht verpflichtet ist, die Einzelfuttermittel ihrer Mischfuttermittel nach Maßgabe des\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV zu deklarieren, ist das\nBegehren nicht begründet. Die Klägerin darf die Einzelfuttermittel nicht mehr gemäß\n§ § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der durch die 4. Verordnung zur Änderung\nfuttermittelrechtlicher Verordnungen vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. ) 1632) geänderten\nFassung wahlweise nur \"... in vom Hundert oder in der absteigenden ...\" Reihenfolge\nihrer Gewichtsanteile angeben. Vielmehr muss sie nach der Änderung des § 13\nAbs. 2 Nr. 1 FMV durch die 24. ÄndVO zur FMV in den Angaben über die\nZusammensetzung ihrer Mischfuttermittel für Nutztiere die enthaltenen\nEinzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a von § 13 in absteigender\nReihenfolge ihrer Gewichtsanteile unter Angabe der Gewichtshundertteile auf dem\nEtikett oder Begleitpapier bezeichnen; sie darf dabei aber die für sie günstige\nRegelung des § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO\nzur FMV für sich in Anspruch nehmen, nach der die tatsächliche Zusammensetzung\ndes Mischfuttermittels um bis zu 15 % vom angegebenen Gehalt des jeweiligen\nEinzelfuttermittels abweichen darf.\n\n91\n\nDie vorgenannte Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV beansprucht entgegen der\nRechtsauffassung der Klägerin ebenso wie die Regelung in § 13 Abs. 2b S. 1 erster\nHalbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV auch und gerade nach dem\nUrteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 über die Ungültigkeit von Artikel 1\nNummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und der - wie oben dargelegt -\ndaraus folgenden Nichtigkeit der mit ihm korrespondierenden Regelung des § 13\nAbs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO\nweiterhin Geltung. Die sich danach aus der Futtermittelverordnung ergebende Pflicht\nzur Deklaration der Einzelfuttermittel im vorbezeichneten Umfang entspricht\nArtikel 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG in der\nFassung, die dieser durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nach der\nEntscheidung des EuGH vom 6. Dezember 2005 ohne Rechtsverstoß erfahren hat.\nDie Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV beinhalten\ndamit Regelungen, die im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/373/EWG das\nInverkehrbringen von Mischfuttermitteln nur Beschränkungen unterwirft, die in der\nRichtlinie enthalten sind und auch sonst keinen rechtlich durchgreifenden\nGültigkeitsbedenken unterliegen.\n\n92\n\nZwar erhebt § 13 Abs. 2b FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nach der\ndortigen Fassung des Satzes 1 die Pflicht des Herstellers zur Information des\nVerwenders über die genauen Gewichtsanteile der in dem Mischfuttermittel\nenthaltenen Einzelfuttermittel zur Bedingung für das Recht, bei der Angabe der\nGewichtshundertteile der Einzelfuttermittel eine Toleranzspanne von 15 % in\nAnspruch nehmen zu dürfen. Als nach den oben angestellten Erwägungen nichtig\nerweisen sich entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin dabei aber nur die in § 13\nAbs. 2b S. 1 zweiter Halbsatz, Sätze 2 und 3 FMV normierten Bedingungen selbst.\nIhre Nichtigkeit lässt die sich für den Hersteller aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m.\n§ 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV ergebenden Pflichten und Rechte unberührt.\nDenn nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 erstreckt sich die\nfestgestellte Ungültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie\n2002/2/EG als Teil der Gesamtregelung zur \"offenen Deklaration\" gerade nicht auch\nauf den - inhaltlich unbeanstandet gebliebenen - Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie,\nauf dem die Regelungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV i. V. m. § 13 Abs. 2b S. 1 erster\nHalbsatz FMV beruhen. Damit erweisen sich auch diese Vorschriften der\nFuttermittelverordnung als gültig. Denn die Nichtigkeit einer Teilregelung erstreckt\nsich nach dem im öffentlichen Recht entsprechend geltendem Grundsatz der\n\"Teilnichtigkeit\" zivilrechtlicher Willenserklärungen (§ 139 BGB) auf die übrigen Teile\nder Gesamtregelung nur dann, wenn anzunehmen ist, dass diese nach einer am\nSinn und Zweck der Norm orientierten Betrachtung der gesamten Regelung ohne die\nnichtige Teilregelung so nicht getroffen worden oder aus sonstigen Gründen\nrechtswidrig wären,\n\n93\n\nvgl. für Satzungen etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil\nvom 24. Februar 2005, 23 N 04.1291, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl)\n2005, 757 ff.; siehe allgemein auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) , Urteil\nvom 1. Juli 1953, 1 BvL 23/51, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE) 2, 380 (405 f.).\n\n94\n\nDies ist hier nicht der Fall. Dass der bundesdeutsche Verordnungsgeber in\nKenntnis der Ungültigkeit der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie\n2002/2/EG geschaffenen Teile der neuen Deklarationsregelungen davon abgesehen\nhätte, Regelungen einzuführen, die einem § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster\nHalbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV entsprechenden Inhalt haben,\nist nicht nur nicht ersichtlich, sondern auszuschließen. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie\nder Richtlinie 2002/2/EG verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften zu erlassen. Solche Regelungen mit einem Artikel 5c der\nRichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/2/EG entsprechenden\nInhalt zu schaffen, lag (und liegt) mithin nicht im Gestaltungsermessen des\nVerordnungsgebers.\n\n95\n\nDie Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der\nFassung der 24. ÄndVO zur FMV getroffenen Bestimmungen begegnet auch sonst\nkeinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.\n\n96\n\nNamentlich sind die dort getroffenen Regelungen ebenso wie die Vorschriften\ndes Artikel 5c der Richtlinie 79/373/EWG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der\nRichtlinie 2002/2/EG entgegen der Rechtsaufassung der Klägerin unzweideutig. Für\ndie Aufzählung der Futtermittelausgangserzeugnisse folgt aus dem nunmehr\ngeltenden Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG in gleicher\nWeise wie aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV in der Fassung der 24. ÄndVO, dass sie\nausnahmslos, und zwar in absteigender Reihenfolge, an den tatsächlichen\nGewichtsanteilen der Einzelfuttermittel auszurichten ist. Dass dies auch dann gilt,\nwenn der Mischfuttermittelhersteller von der sich aus der Neufassung des Artikel 5c\nAbs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG und § 13 Abs. 2b S. 1 erster\nHalbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV ergebenden Befugnis\nGebrauch macht und bei der Angabe der Gewichtshundertteile die 15 %-ige\nToleranzspanne in Anspruch nimmt, ergibt sich ohne weiteres aus der durch ihren\nWortlaut beschränkten systematischen Bedeutung der Toleranzregelung.\n\n97\n\nArtikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG trifft zwei\nAnordnungen mit selbständiger Bedeutung, nämlich einerseits die Einzelfuttermittel,\naus denen das Mischfuttermittel besteht, in absteigender Reihenfolge ihrer\nGewichtsanteile aufzuzählen, und andererseits jedem aufgezählten Einzelfuttermittel\ndie Angabe seines Gewichtshundertteils beizufügen. Da Artikel 5c Abs. 2\nBuchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG mit der Formulierung \"in Bezug auf die\ngenannten Hundertteile ...\" ausschließlich an den in Artikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i)\nder Richtlinie 79/373/EWG verwandten Begriff \"Gewichtshundertteil\" anknüpft,\nerlaubt die Regelung als Ausnahmetatbestand auch nur, bei der Angabe des\nGewichtsanteils für jedes Einzelfuttermittel von seinem tatsächlichen Gewichtsanteil\nim Rahmen der Toleranzmarge von 15 % abzuweichen; die weitere Grundregel des\nArtikel 5c Abs. 2 Buchstabe a) i) der Richtlinie 79/373/EWG, nämlich die\nEinzelfuttermittel entsprechend ihrem jeweils tatsächlichen Gewichtsanteil in\nabsteigender Reihenfolge zu bezeichnen, lässt der Ausnahmetatbestand des Artikel\n5c Abs. 2 Buchstabe a) ii) der Richtlinie 79/373/EWG hingegen unberührt. Hiervon\nabweichende Bestimmungen hat der nationale Verordnungsgeber mit den als\nGrund- und Ausnahmetatbestand entsprechend formulierten und aufgebauten\nRegelungen in § 13 Abs. 2 Nr. 1 FMV und § 13 Abs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV\njeweils in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV nicht getroffen.\n\n98\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der\nBedeutungsgehalt der Toleranzregelung nicht darauf beschränkt ist, innerhalb der\nToleranzmarge liegende Abweichungen bei der Angabe der Gewichtshundertteile für\ndie Einzelfuttermittel sanktionslos zu stellen; die Toleranzregelung verleiht dem\nMischfuttermittelhersteller vielmehr das Recht, innerhalb der von ihr gezogenen\nGrenzen die Angabe der Gewichtsanteile für jedes Einzelfuttermittel zu variieren.\nJedwedes andere Verständnis liefe auch dem Sinn und Zweck der Toleranzregelung\nzuwider, dem Mischfuttermittelhersteller zum Schutz von Produktgeheimnissen zu\nerlauben, die exakte Zusammensetzung seiner Mischfuttermittel zu verbergen.\n\n99\n\nMangels weitergehender Regelungen steht damit ferner fest, dass die für die\nEinzelfuttermittel jeweils angegebenen Gewichtsanteile in der Summe nicht den\ntatsächlichen Gewichtsanteil aller Mischfuttermittelausgangserzeugnisse\nwiderspiegeln müssen, wenn der Mischfutterhersteller bei der Angabe einzelner oder\naller Gewichtsanteile der Einzelfuttermittel von der Toleranzregelung in § 13 Abs. 2b\nS. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV Gebrauch macht.\nDie Summe der Gewichtsanteile muss in diesem Fall zudem weder erkennen lassen,\ndass und in welchem Umfang das Mischfuttermittel weitere, nicht namentlich zu\nbenennende Zusatzstoffe enthält, noch muss sie die Grenze von 100 %\nunterschreiten oder erreichen.\n\n100\n\nDiese tatsächlichen Folgen der (verbleibenden) Deklarationsgebote sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Namentlich verstößt die Klägerin bei der Inanspruchnahme\nder Toleranzregelung auch angesichts der vorbezeichneten Auswirkungen nicht\ngegen das Verbot zur Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln (§ 1 Nr. 3 FMG bzw.\n§ 19 LFGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die Inanspruchnahme der\nToleranzregelung als der Gebrauch von einer normativ verliehenen Befugnis in ihren\ntatsächlichen Folgen den Tatbestand einer Sanktionsnorm bereits begrifflich nicht\nerfüllt, und unbeschadet der Frage, ob die Klägerin sich abgesehen davon zum\nSchutz ihrer beruflichen Tätigkeit überhaupt auf die (vermeintliche) Verletzung von\nRechtspositionen berufen kann, die dem Verwender ihrer Produkte als Verbraucher\neingeräumt sind, ist festzustellen, dass solche rechtlich geschützten\nVerbraucherinteressen durch die Auswirkungen der Toleranzregelung nicht verletzt\nsind. Nach dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2005 verletzt vielmehr zwar der\nim Interesse des Gesundheitsschutzes dem Verwender von Mischfuttermitteln durch\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG eingeräumte Anspruch\nauf Kenntnis ihrer genauen Zusammensetzung unter Abwägung dieses Interesses\nmit dem Interesse des Mischfuttermittelherstellers an der Geheimhaltung seines\n\"Produkt-know-how\" den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht aber der in seiner\nReichweite geminderte, durch Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG nunmehr\nin Artikel 5c Abs. 2 der Richtlinie 79/373/EWG verankerte Auskunftsanspruch. Dies\nbedeutet nichts anderes, als dass unter dem hier allein interessierenden Aspekt des\nGesundheitsschutzes die schützenswerten Interessen der Mischfuttermittelhersteller\nan der Wahrung ihrer Produktgeheimnisse das Interesse der Verwender, die genaue\nZusammensetzung eines Mischfuttermittels zu kennen, partiell überwiegen.\nUmgekehrt formuliert hat es der Verwender von Mischfuttermitteln rechtlich\nhinzunehmen, dass ihn die zur Verfügung gestellten Angaben über die\nAusgangserzeugnisse eines Mischfuttermittels über dessen genaue\nZusammensetzung in vertretbarem Umfang im Unklaren lassen.\n\n101\n\nEntgegen der Meinung der Klägerin hat die Gültigkeit der in § 13 Abs. 2 Nr. 1,\nAbs. 2b S. 1 erster Halbsatz FMV in der Fassung der 24. ÄndVO zur FMV\ngetroffenen Regelungen auch nicht zur Folge, dass Verstöße gegen die damit\nnormierte Deklarationspflicht im Sinne der von ihr zitierten Rechtsprechung des\nEuGH,\n\n102\n\nUrteil vom 7. Januar 2004, C-60/02, Slg. 2004, S. I-00651, Tz. 61 ff.\n\n103\n\nals Verstöße gegen Richtlinienbestimmungen unzulässig sanktioniert werden.\nZwar vermag eine Richtlinie ohne zu ihrer Durchführung erlassene innerstaatliche\nRechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates mangels der ihr zukommenden\n\"unmittelbaren Außenwirkung\" dem Bürger keine sanktionsfähigen Rechte und\nPflichten aufzuerlegen. Die sanktionsbewährte Pflicht zur Deklaration der\nEinzelfuttermittel in dem hier noch gegebenen Umfang folgt für die Klägerin indes\nnicht aus Artikel 5c Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG\nin der Fassung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG, sondern aus der\nAnwendung der mit § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b erster Halbsatz FMV in der Fassung\nder 24. ÄndVO zur FMV gültig erlassenen nationalen Bestimmungen.\n\n104\n\nZwecks Entscheidung über das Klagebegehren war dem EuGH entgegen der\nAnregung der Klägerin nicht erneut gemäß Artikel 234 EGV die Frage zur\nVorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG\ngültig ist. Allerdings schließt die Bindungswirkung des Urteils des EuGH vom\n6. Dezember 2005 im Verfahren C-453/03 eine erneute Vorlage nicht aus. In einem\nsolchen Verfahren kann aber die Gültigkeit des früheren Urteils nicht in Frage gestellt\nwerden. Es darf allein dazu dienen, Schwierigkeiten beim Verständnis oder der\nAnwendung dieses Urteils zu beseitigen, eine neue Rechtsfrage zu klären oder aber\nneue Gesichtspunkte vorzutragen, die den EuGH veranlassen könnten, eine bereits\ngestellte Frage abweichend zu beantworten,\n\n105\n\nvgl. zum Ganzen: EuGH, Beschluss vom 5. März 1986, Rechtssache 69/85,\nSlg. 1986, S. 00947 m. w. N. aus seiner Rechtsprechung.\n\n106\n\nDiese Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer erneuten Vorlage sind nicht\ngegeben.\n\n107\n\nDas Verständnis der mit Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG\neingeführten Regelungen begegnet - wie oben dargestellt - keinen Schwierigkeiten,\ndie eine (erneute) Anrufung des EuGH rechtfertigen. \n\n108\n\nAuch lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass der EuGH die\nFrage nach der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG\nmöglicherweise anders beantwortet hätte, wenn ihm vor Schluss der mündlichen\nVerhandlung in dem Verfahren C-453/03 u. a. durch die Kommission der in ihrem\nAuftrag erstellte und erst im Oktober 2005 veröffentliche Bericht AO-705/Sanco/SPC.\n2003274 vom 6. Juni 2004 vorgelegt worden wäre. Soweit sich aus diesem Bericht\nentsprechend dem Vortrag der Klägerin überhaupt ergibt, dass zwei Drittel der\nMitgliedsstaaten der Europäischen Union der Auffassung sind, dass \"... zwischen der\noffenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz kein Zusammenhang besteht ...\",\nvermag dieser Umstand keine Zweifel daran zu wecken, dass der EuGH auch in\nKenntnis dieser Tatsache die Frage nach der Gültigkeit des Artikel 1 Nummer 4 der\nRichtlinie 2002/2/EG bejaht hätte. Denn nach den Feststellungen in den Teilziffern\n57. ff seines Urteils vom 6. Dezember 2005 in dem Verfahren C-453/03 u. a.\nbezweckte die Richtlinie 2002/2/EG ausweislich ihrer bei Erlass verabschiedeten und\ndamit allein maßgeblichen Begründungserwägungen nicht nur, den Schutz der\nöffentlichen Gesundheit sicherzustellen, sondern hat sich in der konkreten\nAnwendung auch als hierfür geeignet erwiesen. Wenn eine Reihe von\nMitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Erlass der Richtlinienbestimmungen\nnun keine Verbindung zwischen der offenen Deklaration und der öffentlichen\nGesundheit mehr sehen sollten, mag dies Anlass sein, die getroffenen Regelungen\nmit Blick auf ihre Zweckmäßigkeit zu überdenken, stellt ihre Rechtmäßigkeit aber\noffensichtlich nicht ernstlich in Frage. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt in\neinem Bereich, in dem - wie hier - politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte von\nBedeutung sind, bei der Schaffung von Rechtsvorschriften über einen weiten\nGestaltungsspielraum, der eine erlassene Maßnahme nur dann als rechtswidrig\nerscheinen lässt, wenn sie zur Erreichung ihres Zwecks ersichtlich ungeeignet\nist,\n\n109\n\nvgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O. , Tz. 69.\n\n110\n\nArtikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG erfüllt diese Vorsaussetzung nach\nder in dem Urteil vom 6. Dezember 2002/2/EG niedergelegten Rechtsauffassung des\nEuGH nicht, ohne dass substantiierte Einwendungen gegen die die dortige\nFeststellung tragenden Erwägungen dargetan oder ersichtlich sind. Offen bleiben\nkann, ob - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - auf der\nEbene der Europäischen Union der politische Wille zu einer weiteren Änderung der\nRichtlinienbestimmungen über die Deklarationsvorschriften besteht. Ein solcher Wille\nändert nichts daran, dass die Deklarationsregelung in der durch Artikel 1 Nummer 4\nder Richtlinie 2002/2/EG geänderten Fassung zur Erreichung ihres Zwecks nicht\noffensichtlich ungeeignet ist, damit zu Recht in nationales Recht umgesetzt und\nmithin von einem Mischfuttermittelhersteller zu befolgen ist. Dies gilt selbst dann,\nwenn eine Neuregelung der Deklarationsvorschriften durch die Europäische Union\nMaßnahmen zum Inhalt haben sollte, die einen Mischfuttermittelhersteller weniger\nbelasten als das zur Zeit anzuwendende Recht. Dies gilt um so mehr, als sich der\nInhalt einer solchen Neuregelung derzeit ebenso wenig absehen lässt wie der\nZeitpunkt ihres Inkrafttretens.\n\n111\n\nSchließlich begründet auch der Erlass der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für\ndie Futtermittelhygiene (Abl. L 35 vom 8. Februar 2005 S. 1 bis 22) keine Zweifel an\nder (weiteren) Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG. Dass die\nRichtlinienbestimmung nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung nunmehr\ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist eine von der Klägerin\nnicht näher substantiierte Rechtsauffassung, für deren Richtigkeit die Kammer auch\nsonst keine Anhaltspunkte erkennen kann. Jedenfalls spricht entgegen der Meinung\nder Klägerin nichts dafür, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abschließende\nBestimmungen geschaffen werden sollten, um die \"Futtermittelsicherheit\" zu\ngewährleisten. Dies gilt schon deshalb, weil die Verordnung zwar nach ihrem\nArtikel 1 nicht nur \"allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene\"\n[Buchstabe a)] und \"Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und\nZulassung von Betrieben\" [Buchstabe c)] zum Gegenstand hat, sondern nach seinem\nBuchstaben b) auch \"Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der\nRückverfolgbarkeit von Futtermitteln\". Die Verordnung enthält aber - soweit hier von\nBedeutung - in diesem Zusammenhang in den Artikeln 5 ff. nur Hygienevorschriften\nfür diejenigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, die der Kontrolle der\nFuttermittelunternehmer unterliegen, und lässt daher die Vorgaben, die die Richtlinie\n79/373/EWG allgemein für den Verkehr mit Futtermitteln enthält, namentlich die\nPflicht, Einzelfuttermittel als Bestandteile von Mischfuttermitteln zu deklarieren,\nunberührt. Dem entspricht es, dass die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einerseits und\ndie Deklarationspflicht auf der anderen Seite jedenfalls teilweise unterschiedliche\nZielsetzungen verfolgen. Während Letztere gerade dazu dient, im Bedarfsfall die\nschnelle Identifikation von Futtermitteln (vor Ort) zu erlauben,\n\n112\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, a. a. O., Tz. 79,\n\n113\n\nbezweckt die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in den hier interessierenden Teilen\nvorwiegend den Schutz der Futtermittel vor Verunreinigungen, ohne eine\nBestimmung zu enthalten, die in gleicher Weise wie die Deklarationspflicht die\nsofortige Identifizierung verunreinigter Mischfuttermittel ermöglicht. Angesichts der in\nihrem \"Zeitvorteil\" liegenden besonderen Effizienz der Deklarationspflicht für die\nRückverfolgbarkeit von Mischfuttermitteln und / oder ihrer Bestandteile erweist sie\nsich jedenfalls nicht als eine Maßnahme, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG)\nNr. 183/2005 im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (nunmehr) zur Erreichung\nihres Zwecks ersichtlich ungeeignet ist.\n\n114\n\nDie Kosten des Verfahrens für den Teil des Rechtsstreits, den die Beteiligten\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aus\nGründen der Billigkeit dem beklagten Land aufzuerlegen, weil es angesichts der\nUngültigkeit von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/2/EG und\nderen oben dargestellten Folgen für das nationale Futtermittelrecht insoweit im\nProzess unterlegen wäre. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1\nVwGO. Dabei hat die Kammer bei der Bildung der Kostenquote dem erledigten und\ndem streitig entschiedenen Klagebegehren eine wertmäßig jeweils gleiche\nBedeutung beigemessen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-24/15-k-2292-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-24/15-k-2292-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273377","retrieved":"2026-07-09 02:44:34.555666+00:00"}}