{"status":"available","doknr":"OLD273420","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0323.8K2311.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"8 K 2311/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 14. Dezember 1960 in Kisangani (Demokratische Republik Kongo, \nehemaliges Zaire) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der heutigen \nDemokratischen Republik Kongo. Er reiste im Herbst 1994 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte unter dem 13. Oktober 1994 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er sei Angehöriger des Militärs \ngewesen und habe anlässlich einer mit Waffen geplanten Aktion im Wohnviertel \nTschisekedis den ihm aufgegebenen Befehl, das Waffenlager zu öffnen und keine \nEintragungen im Waffenregister zu machen, verweigert. Aufgrund dieser \nBefehlsverweigerung sei er am 4. Februar 1993 abgeführt und direkt zum \nMilitärgericht in Ngombe geführt worden. Er sei zusammen mit vier weiteren \nKameraden in eine Gefängniszelle gesteckt worden. Eine Gerichtsverhandlung habe \nnicht stattgefunden. Einige Monate seien sie in Ngombe geblieben. Von Einheiten \nder Division Special Presidentielle sei ihnen vorgehalten worden, dass sie das Militär \nan die Opposition und somit an die Zivilbevölkerung verraten sowie sich \nverbotswidrig in politische Dinge eingemischt hätten. Innerhalb des Gefängnisses \nseien sie geschlagen und gedemütigt worden. Einige Monate später, an das genaue \nDatum könne er sich nicht mehr erinnern, seien sie in das Gefängnis von Ndolo \nverlegt worden. Am 29. September 1994 sei ihm aus dem Gefängnis die Flucht \ngelungen. Er sei dann nachts mit einem kleinen Flussschiff nach Brazzaville \nübergesetzt. Dort habe er einen Bekannten aus Nigeria getroffen, der ihm geholfen \nhabe, über Nigeria nach Deutschland mit dem Flugzeug auszureisen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 1994 erkannte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Bescheid wurde \nbestandskräftig. \n\n4\n\nAnlässlich von Ermittlungen des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzstelle B) \nwurde in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2004 folgender Sachverhalt \naktenkundig: Nach Mitteilung der belgischen Behörden war vom 7. Oktober 1992 bis \n24. Juni 1994 ein Ausländer mit den Personalien des Klägers in Belgien registriert \ngewesen. Die in Belgien erfasste Person hatte erstmals im Jahre 1992 und ein \nweiteres Mal im September 1994 um Asyl nachgesucht. Die Anträge blieben jeweils \nerfolglos. Im November 1997 soll die gleiche Person in der JVA M inhaftiert gewesen \nsein. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2004 hörte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge den Kläger zu dem vorgeschilderten Sachverhalt an und kündigte die \nRücknahme der auf der Grundlage des Bescheides vom 18. Oktober 1994 erfolgten \nAsylanerkennung und Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG an. \n\n6\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2004 bestritt der Kläger, dass er \nsich zu den angegebenen Zeiten in Belgien aufgehalten habe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 2. Mai 2005, am 6. Mai 2005 als Einschreiben zur Post \ngegeben, nahm das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigten vom 18. Oktober 1994 sowie die mit \nBescheid vom 18. Oktober 1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund \nder Angaben der belgischen Behörden unwiderleglich feststehe, dass die Angaben \ndes Klägers, die er im Asylverfahren gemacht habe, unrichtig seien und er sich zu \ndem Zeitpunkt, wo er in seinem Heimatland angeblich inhaftiert gewesen sei, \ntatsächlich in Belgien aufgehalten und um seine Anerkennung als Asylberechtigter \nnachgesucht habe. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2005 Klage erhoben.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 2. Mai 2005 (Gz.: 5105974-246) aufzuheben. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nErgänzend zu dem Vorbringen aus dem angefochtenen Aufhebungsbescheid \nwird zur Begründung ausgeführt, dass ungeachtet der Voraussetzungen für eine \nRücknahme jedenfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 73 Abs. 1 \nAsylVfG vorlägen. Nach der Rechtsprechung könne ein Aufhebungsbescheid, der \nsich auf die Rücknahmevorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG beziehe, auch als \nWiderruf aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien \nerfüllt, weil sich die Lage im Herkunftsstaat des Klägers vollständig verändert habe \nund eine - wie von ihm geltend gemachte - Gegnerschaft zum Regime Mobuto nach \ndessen Sturz keine Auswirkungen mehr habe. Für Straftaten gelte zudem ein \numfassendes Amnestiedekret. Hinzu komme, dass die Haftanstalt Ndolo, in der der \nKläger inhaftiert gewesen sein will, aufgelöst und sämtliche Insassen entlassen sowie \ndie Anstaltregister vernichtet worden seien. \n\n14\n\nMit Beschluss vom 24. Mai 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nGem. § 6 Abs. 1 VwGO, § 76 Abs. 1 AsylVfG kann das Gericht durch die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden.\n\n18\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDer Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n2. Mai 2005 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n20\n\nMaßgebend für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist die \ngegenwärtige Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG). \n\n21\n\nZwar hat das Bundesamt die Aufhebung zu Unrecht auf die Rücknahmevorschrift \ndes § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützt, wobei insoweit nicht auf das Asylverfahrensgesetz \nin der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung, sondern auf die bis zum \n31. Dezember 2004 geltende Fassung abzustellen ist. § 73 Abs. 2 AsylVfG 2005 \nfindet nur Anwendung auf Rücknahmeentscheidungen des Bundesamtes, die nach \ndem ab 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind. \n\n22\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A -, \nNichtzulassungsbeschwerde abgelehnt durch BverwG, Beschluss vom 4. \nNovember 2005 - 1 B 58/05 -, zu letzterem vgl. Juris. \n\n23\n\nDie Rücknahmevoraussetzungen liegen hier allerdings auch unter \nZugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 73 Abs. \n2 AsylVfG nicht vor. \n\n24\n\nGem. § 73 Abs. 2 AsylVfG (a.F.) ist eine Anerkennung als Asylberechtigter \nzurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge \nVerschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch \naus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Unter den gleichen \nVoraussetzungen wird die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n(a.F.) zurückgenommen. Der Kläger war vorliegend mit Bescheid des Bundesamtes \nvom 18. Oktober 1994 „aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts\" und damit \nwegen der von ihm geltend gemachten Gegnerschaft zum Regime Mobuto und der \ngeltend gemachten Inhaftierung in Kinshasa (1993/94) als Asylberechtigter \nanerkannt worden. Ob die von ihm angegebenen Tatsachen, die zu seiner \nAsylanerkennung geführt haben, im Hinblick auf die Mitteilung der belgischen \nBehörden unrichtig sind, ist tatsächlich nicht erwiesen. Das Bundesamt, dass die \nvollständige Darlegungs- und Beweislast für die Rücknahmevoraussetzungen \ntrifft,\n\n25\n\nvgl. Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2005, § 73 Rn 188 \nf.\n\n26\n\nkann sich hierzu nur auf Indizien stützen. Dass es sich bei der in Belgien \nerfassten Person tatsächlich um den Kläger handelt, ist allerdings nicht \nnachgewiesen. Weder hat das Bundesamt Einsicht in die belgischen \nVerwaltungsvorgänge genommen - eine Vorlage im gerichtlichen Verfahren wurde \nunter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die belgischen \nBehörden ausdrücklich abgelehnt - noch lässt sich aus den sonstigen Unterlagen die \nerforderliche Gewissheit verschaffen. Ein Vergleich der von den belgischen \nBehörden abgenommenen Fingerabdrücke mit denen des Klägers ist nicht möglich, \nda im zugrundeliegenden Asylverfahren seitens des Bundesamtes keine \nFingerabdrücke des Klägers abgenommen worden sind. \n\n27\n\nVgl. hierzu auch die erst nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft \ngetretene Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von \n„Eurodac\" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven \nAnwendung des Dubliner Übereinkommens vom 11. Dezember 2000 (ABl. L 316 \nS. 1). \n\n28\n\nDass ausweislich der von den belgischen Behörden insoweit überlassenen \nFingerabdruckblätter vergleichbare Fingerabdrücke der in Belgien unter den \nPersonalien des Klägers erfassten Person aus dem Jahr 1994 (= Asylfolgeverfahren \nin Belgien) und aus dem Jahr 1997 (Inhaftierung in der JVA M) vorliegen, ist für das \nvorliegende Verfahren unergiebig. In einem an das Gericht übersandten Schreiben \nder belgischen Behörden vom 15. März 2006 weisen diese selbst darauf hin, dass \ndie vorgenannten Fakten allein keinen eindeutigen Rückschluss darauf zulassen, \ndass zwischen der in Belgien erfassten Person und dem Kläger Personenidentität \nbesteht. Im Hinblick auf die anlässlich der Inhaftierung in M im Jahre 1997 \naufgenommenen Lichtbilder, die Bestandteil der dem Gericht vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge sind, spricht tatsächlich eher einiges dafür, dass es sich bei \nder in Belgien erfassten Person und dem Kläger um zwei verschiedene Personen \nhandelt. Die Lichtbilder weisen weder eine auffällige Ähnlichkeit mit den in den Akten \nbefindlichen Aufnahmen des Klägers aus seinem Asylverfahren auf, noch mit der \nPerson, die zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2006 erschienen ist. Im \nHinblick auf die dargestellten Zweifel kann folglich nicht mit der erforderlichen \nGewissheit davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger, wie die Beklagte \nbehauptet, zum Zeitpunkt der von ihm geltend gemachten Inhaftierung in der \nDemokratischen Republik Kongo, tatsächlich in Belgien aufgehalten hat.\n\n29\n\nDie im angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2005 getroffene \nRegelung erweist sich aber aus anderen Rechtsgründen, als sie das Bundesamt in \ndem angegriffenen Bescheid angegeben hat, im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO \nals rechtmäßig. Der Aufhebungsbescheid kann - ohne dass es insoweit einer \nUmdeutung bedarf - als Widerrufsbescheid aufrechterhalten werden, weil die \nRechtsfolge der Rücknahme der Asylanerkennung und des Widerrufs der \nAsylanerkennung einschließlich der hier zusätzlich getroffenenen Aufhebung der \nFeststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG dieselbe ist, es sich bei beiden Maßnahmen um \ngebundende Verwaltungsentscheidungen handelt und weil die \nWiderrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen. \n\n30\n\nVgl. zur Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines Aufhebungsbescheides aus \nanderen Gründen: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53/97 -, \nBverwGE 108, 30; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 9. \nOktober 1997 - 25 BA 95.35047 --, AuAS 1997, 273.\n\n31\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung des Asylberechtigten \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (entspricht § \n60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist hier der Fall.\n\n32\n\nDie Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf den am 18. Oktober 1994 als \nasylberechtigt anerkannten Kläger anwendbar. Für den Kläger liegen die \nVoraussetzungen einer Asylanerkennung und die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 \nAuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr vor. Ob die Asylanerkennung \nursprünglich zu Recht erfolgt ist, kann im vorliegenden Zusammenhang offen \nbleiben. \n\n33\n\nEs kann mit hinreichender Sicherheit, und zwar mit sehr großer, ernstliche \nZweifel insoweit ausschließlichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen \nwerden, dass der Kläger aufgrund der von ihm ursprünglich geltend gemachten \nVerfolgungsgefahr bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo gegenwärtig \nund auf absehbare Zeit keiner erneuten individuellen politischen Verfolgung \nunterworfen sein wird. \n\n34\n\nVgl. zum Prognosemaßstab beim Widerruf: BVerwG, Urteil vom 24. November \n1992 - 9 C 3/92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 (Widerruf der \nAsylanerkennung eines ugandischen Staatsangehörigen nach dem Sturz Idi \nAmins).\n\n35\n\nEine Verfolgungsbetroffenheit des Klägers wegen der von ihm geltend \ngemachten Opposition zum Regime Mobuto, seiner in diesem Zusammenhang \nstehenden Befehlsverweigerung sowie die geltend gemachte anschließende \nInhaftierung ist infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderung \nder Machtverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo weggefallen. \n\n36\n\nDer ehemalige Diktator Mobuto wurde im Jahre 1997 gestürzt. Im Mai 1997 hat \nzunächst Präsident Laurent-Desiré Kabila die Macht übernommen; seit Januar 2001 \nist sein Sohn, Präsident Joseph Kabila Nachfolger seines Vaters, am \n7. September 2003 wurde er als Übergangspräsident auf der Grundlage einer \nÜbergangsverfassung vereidigt. Die Demokratische Republik Kongo steht aktuell vor \nder Durchführung der ersten demokratischen Wahlen. Eine wie vom Kläger zur \nBegründung seiner Asylanerkennung geltend gemachte Gegnerschaft zu Mobuto \nbleibt für ihn unter Berücksichtigung der einschneidenden tatsächlichen \nVeränderungen ebenso ohne Auswirkung wie die von ihm geltend gemachte Flucht \naus dem Gefängnis Ndolo. Die in den Haftanstalten von Kinshasa bis 17. Mai 1997 \n(Sturz von Mobuto) festgehaltenen Personen sind bei oder nach der Einnahme der \nHauptstadt Kinshasa ohnehin aus den Gefängnissen freigekommen. Die \nHäftlingsregister der Gefängnisse, Arrestzellen oder Hafteinrichtungen der \nSicherheitsdienste sind vernichtet worden, darüber hinaus wurden in der \nZwischenzeit mehrfach verschiedene Amnestiedekrete erlassen. \n\n37\n\nVgl. zur Entwicklung der Demokratischen Republik Kongo (ehemals Zaire) \nnach dem Sturz von Mobuto im Mai 1997 die Lageberichte des Auswärtigen Amtes \nvom 18. September 1997 bis 14. Dezember 2005; vgl. ferner Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 29. August 1997 an VG Ansbach (Az.: 514-516.00/24797) \nunter anderem zur Haftanstalt Ndolo sowie dazu, dass die früher in der Haftanstalt \ngeführten Häftlingslisten seit dem 17. Mai 1997 verbrannt worden oder \nverschwunden sind.\n\n38\n\nWeil es die Gewaltherrschaft Mobutos nicht mehr gibt und weil der Kläger gerade \nwegen seiner in der Befehlsverweigerung zum Ausdruck gekommenen \noppositionellen Haltung zum Regime Mobuto inhaftiert gewesen sein will, kann er \nunter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse in die Demokratische Republik \nKongo ohne Verfolgungsfurcht zurückkehren. \n\n39\n\nZwingende, auf früherer Verfolgung zurückzuführende und daher der Rückkehr \ndes Klägers in seine Heimat entgegenstehende Gründe hat der Kläger selbst nicht \nvorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung sinngemäß geltend gemachten humanitären Gesichtspunkte und \nsolche des Vertrauensschutzes sind unbeachtlich. \n\n40\n\nVgl. zum Prüfungsmaßstab für die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr: \nKanein/ Renner, Kommentar zum (früheren) Ausländergesetz, Rn 10 zu § 73 \nAsylVfG (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung); ferner im \nHinblick auf die Frage des Vertrauensschutzes BVerwG, Urteil vom 24. November \n1992 - 9 C 3/92 -a.a.O., wonach das Asylgrundrecht anders als die \nMenschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger \nkeinen unveränderbaren Status verleihen.\n\n41\n\nDie Verfahrensrechte zu Gunsten des Klägers aus § 73 Abs. 4 AsylVfG sind \nbeachtet. Sollten die verfahrensbezogenen von der Behörde zu beachtenden \nAnforderungen des § 73 AsylVfG wie etwa die Unverzüglichkeit der Entscheidung \noder Einleitung des Widerrufsverfahrens nicht hinreichend beachtet sein, führt das \nnicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers. Die Pflicht zum unverzüglichen \nWiderruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73 Abs. 1 AsylVfG dient allein \ndem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der dem Ausländer nicht \n(mehr) zustehenden Rechtsposition; die Regelung hat keine den als asylberechtigt \nAnerkannten schützende Wirkung.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2005 - 1 B 58/05 -, Juris. \n\n43\n\nAuf die Frage der Anwendbarkeit der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG (i.V.m. § 49 \nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG) kommt es nicht an, weil diese frühestens zu laufen beginnt, \nwenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Entscheidung über den \nWiderruf erheblichen Sachverhalt hat, zu dessen Ermittlung die nach § 73 Abs. 4 S. 2 \nAsylVfG vorgesehene Anhörung vor der beabsichtigten Aufhebung (Rücknahme oder \nWiderruf) gehört. Legt man hier den Zeitpunkt der Anhörung für die beabsichtigte \nRücknahme zugrunde - hier: Schreiben des Bundesamtes vom 25. Juni 2004 - ist die \nJahresfrist durch den Aufhebungsbescheid vom 2. Mai 2005 erkennbar gewahrt. \n\n44\n\nVgl. zum Vorstehenden auch: BVerwG, Beschluss vom 4. November 2005 - 1 \nB 58/05 -, Juris; vgl. zur Frage der Anwendbarkeit der Jahresfrist: VGH BW, Urteil \nvom 12. August 2003 - 6 S 820/03 -, InfAuslR 2003, 455.\n\n45\n\nGründe im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, die einer Abschiebung des \nKlägers in die Demokratische Republik Kongo entgegenstehen könnten, sind weder \ndargetan noch sonst ersichtlich . \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG, \nihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-23/8-k-2311-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-23/8-k-2311-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273420","retrieved":"2026-07-09 02:44:38.447105+00:00"}}