{"status":"available","doknr":"OLD273419","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0323.4K4322.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"4 K 4322/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der \r\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird mit der \r\nMaßgabe einer Abänderung von Nr. 1 und 2 des Ausspruchs des Bescheides des Bundesamtes \r\nfür Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2005 abgewiesen. Die Ablehnung des \r\nAsylantrages und des Antrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 \r\nAbs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet entfällt. Die Anträge sind einfach \r\nunbegründet. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \r\ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \r\nderselben Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 0.0.1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und \r\nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste nach seinen \r\ndamaligen Angaben in seinem ersten Asylverfahren (000-00000-00) am \r\n15. September 1989 auf dem Landweg über Österreich in die Bundesrepublik \r\nDeutschland ein. Er beantragte unter dem 24. Oktober 1989, als Asylberechtigter \r\nanerkannt zu werden. Zur Begründung trug er vor, er werde als früheres Mitglied der \r\nillegalen Vereinigung Dev Sol und wegen der Teilnahme an regimekritischen \r\nDemonstrationen in der Türkei politisch verfolgt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid \r\ndes Bundesamtes (damals) für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \r\n6. September 1990 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger kehrte am \r\n22. Oktober 1990 in die Türkei zurück. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger heiratete am 12. Juli 1995 in der Türkei die deutsche \r\nStaatsangehörige N. Mit einem am 3. August 1995 ausgestellten gültigen türkischen \r\nPass (000000) und einem Visum, ausgestellt von der deutschen Botschaft in Ankara, \r\nreiste der Kläger zur Familienzusammenführung am 25. Juli 1996 erneut nach \r\nDeutschland ein. Er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, zunächst gültig bis zum \r\n15. Juli 1999. Am 0.0.1996 war in N1 (Bayern) die gemeinsame Tochter B der \r\nEheleute T geboren worden.\n\n\r\n\r\n4\n\nAnfang März 1999 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde am 20. März 2000 \r\ngeschieden. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde unter dem 6. Juli 1999 bis \r\nzum 6. Juli 2000 verlängert. \n\n\r\n\r\n5\n\nIn 1999 kam der türkische Reisepass des Klägers abhanden. Es gelang ihm \r\nnicht, sich über das zuständige türkische Konsulat einen neuen Reisepass ausstellen \r\nzu lassen. Unter dem 11. Dezember 2001 erhielt er durch das Landratsamt C eine \r\nunbefristete Aufenthaltserlaubnis. \n\n\r\n\r\n6\n\nAm 00.0.2003 stellte die Türkei einen Antrag auf Auslieferung des Klägers. Dem \r\nlag folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger war durch ein türkisches Strafgericht im Zusammenhang mit der \r\nBeteiligung an dem „Massaker von X\" wegen versammlungsrechtlicher Straftaten \r\nerstinstanzlich zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Wegen anderer \r\nursprünglich angeklagter Straftaten (Widerstand gegen die Staatsgewalt, \r\nBeamtenbeleidigung und Sachbeschädigung) war er aus Mangel an Beweisen frei \r\ngesprochen worden. \n\n\r\n\r\n8\n\nBei dem „Massaker von X\" handelt es sich um einen Brandanschlag vom \r\n0.0.1993 auf ein Hotel (N3) in der türkischen Stadt X, in dem anlässlich eines \r\nKulturfestes zahlreiche alevitische Schriftsteller, Musiker, Dichter und Verleger \r\nwohnten. Das aus Holz gebaute Hotel brannte völlig nieder. Bei dem Brand kamen \r\ninsgesamt 37 Personen ums Leben. Die aus konservativen sunnitischen Moslems \r\nbestehende fanatisierte Menge hatte die Sicherheitskräfte und Feuerwehrleute bei \r\nden Rettungsmaßnahmen behindert; es wurde aber auch berichtet, dass vereinzelt \r\nPolizisten die Menge unterstützt hatten und dass die anrückende Armee nicht \r\neingriff, sondern sich wieder zurück zog. \n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger war in der Türkei am 00.0.1993 verhaftet und am 00.0.1993 aus der \r\nUntersuchungshaft entlassen worden. \n\n\r\n\r\n10\n\nDas Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wurde nicht rechtskräftig. Es \r\nwurde auf ein staatsanwaltliches Rechtsmittel hin durch ein türkisches \r\nRevisionsgericht unter dem 0.00.1996 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an \r\ndas Strafgericht zurück verwiesen. Zur Begründung wies das Kassationsgericht auf \r\ndie Strafbestimmung des § 146 TStGB hin (u.a. gewaltsamer Versuch eines \r\nVerfassungsumsturzes, Rechtsfolge: Todesstrafe, heute: lebenslängliche \r\nFreiheitsstrafe), die im Fall des Klägers in Betracht komme. Gegen den Kläger war \r\nunter dem 00.0.1997 in Abwesenheit ein Haftbefehl ergangen. \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger wurde auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls am 00.0.2004 in \r\nDeutschland in Auslieferungshaft genommen. Das Oberlandesgericht N2 erklärte mit \r\nBeschluss vom 22. März 2004 (OLGAusl 000/00 (0/00) die Auslieferung zur \r\nVerfolgung wegen § 146 TStGB für zulässig. Wegen der Einzelheiten der \r\nBegründung wird auf die Gründe des in den Akten der Beklagten befindlichen \r\nBeschlusses des OLG N2 verwiesen. \n\n\r\n\r\n12\n\nAm 25. Mai 2004 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug \r\ner vor:\n\n\r\n\r\n13\n\nDie ausgesprochene Verurteilung in der Türkei und erst recht die jetzt viel weiter \r\ngehende Strafverfolgung in einem erneuten Verfahren seien willkürlich. Die \r\nstaatlichen Organe deckten die wahren Verantwortlichen für das Verbrechen. Wegen \r\ndes anhaltenden Drucks der Öffentlichkeit müssten aber Täter präsentiert werden. \r\nSo sei er vollkommen unhaltbar beschuldigt und auf Grund der Aussage eines \r\nZeugen verurteilt worden, der bei ihm Spielschulden habe. Im Verfahren seien \r\nvielfach die Prozessvorschriften missachtet worden. Man habe ein Exempel \r\nstatuieren wollen. Außerdem habe man ihn, den Kläger, in der Haft schwer \r\nmisshandelt. Das werde sich wiederholen, wenn er in die Türkei zurückkehren müsse \r\nund dann erneut vor Gericht gestellt werde. Ihn erwarte eine unverhältnismäßig harte \r\nStrafe nach einem Strafprozess, in dem es nicht fair zugehe. \n\n\r\n\r\n14\n\nDer Kläger wurde am 0.0. 2004 aus der Auslieferungshaft entlassen. Am selben \r\nTag hatte das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen \r\nAmt der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Auslieferung des Klägers \r\nan die Türkei nicht bewilligt werde. Mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes ebenfalls \r\nvom 0.0. 2006 wurde die Türkei entsprechend unterrichtet. \n\n\r\n\r\n15\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag mit \r\nBescheid vom 5. September 2005 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass \r\ndie Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz offensichtlich nicht vorliegen, \r\nferner, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht \r\nvorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei \r\nauf, Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \r\nverlassen. \n\n\r\n\r\n16\n\nDer Kläger hat am 16. September 2005 Klage erhoben. Mit Bescheid vom \r\n17. Oktober 2005 hat das das Bundesamt die Ausreiseaufforderung und \r\nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 5. September 2005 (Nr. 4 des \r\nBescheides) aufgehoben. Die Beteiligten haben insoweit in der mündlichen \r\nVerhandlung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \r\nerklärt.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Kläger beantragt noch,\n\n\r\n\r\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \r\n5. September 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \r\nanzuerkennen und festzustellen, dass \r\nAbschiebungshindernisse aus § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise \r\naus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, auf den Inhalt der \r\nAusländerpersonalakte und den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die \r\nAuslieferungsakte war vorübergehend beigezogen; auszugsweise Kopien befinden \r\nsich in der Gerichtsakte. \n\n\r\n\r\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n23\n\nDas Verfahren wird im Umfang der beiderseitigen Erledigungserklärungen \r\neingestellt. \n\n\r\n\r\n24\n\nDie Klage ist - einfach - unbegründet. Der angefochtene Bescheide des \r\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge weist die Anträge des Klägers im \r\nErgebnis zu Recht zurück. \n\n\r\n\r\n25\n\n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \r\n(Art. 16a Abs. 1 GG) oder auf Feststellung von Abschiebungsschutz wegen einer ihm \r\nin der Türkei etwa drohenden politischen Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthaltsG). Eine \r\nVerfolgung des Klägers durch die türkische Justiz aus politischen Gründen ist nicht \r\nbeachtlich wahrscheinlich. Das dem Kläger wegen tatsächlicher oder vermeintlicher \r\nVerwicklung in das „X-Massaker\" drohende Strafverfahren mit der Möglichkeit einer \r\nVerurteilung nach § 146 TStGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe dient \r\nausschließlich dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz. Es richtet sich weder offen \r\nnoch verdeckt gegen eine dem Kläger eigene politischen Überzeugung. \n\n\r\n\r\n26\n\n1.1 Eine Verfolgung kann politisch genannt werden, wenn sie dem Einzelnen in \r\nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \r\noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \r\nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \r\nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nicht jede gezielte Verletzung \r\nvon Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik \r\nDeutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische \r\nVerfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in \r\nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise \r\nspezifische Zielrichtung vorliegt, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit \r\nder Maßnahme zu bestimmen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \r\nVorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Hat die Aktion allein die Ahndung \r\nkriminellen Unrechts zum Gegenstand, kann sie nicht als politische Verfolgung \r\neingestuft werden, die bestimmte persönliche Eigenschaften oder Einstellungen als \r\nsolche unterdrücken soll. Die Strafverfolgung gehört zu den legitimen Verfahren \r\neines jeden Staates gerade als Teil der staatlichen Friedensordnung. Ihr muss sich \r\njeder Staatsbürger nach dem Recht seines Heimatstaates stellen. Zwar kann eine \r\nstaatliche Verfolgung von Taten mit Mitteln des Strafrechtes, die aus sich heraus eine \r\nUmsetzung politischer Überzeugung darstellen, insbesondere separatistische und \r\npolitisch-revolutionäre Aktivitäten, politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, \r\nwenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner \r\npolitischen Identität verteidigt. Eine derartige Vorgehensweise fällt aber aus dem \r\nBereich der politischen Verfolgung heraus, wenn Straftaten verfolgt werden, die sich \r\ngegen Rechtsgüter seiner Bürger gerichtet haben, selbst wenn diese politisch \r\nmotiviert waren (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86, BVerfGE 80, \r\n315 f.). Strafverfahren, die allein dem Rechtsgüterschutz dienen, sind keine politische \r\nVerfolgung. \n\n\r\n\r\n27\n\n1.2 Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers wegen angeblicher Teilnahme an \r\neinem durch das „X-Massaker\" geplanten Verfassungsumsturz dient allein dem \r\nanerkannten strafrechtlichen Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor den Tätern, \r\nder Abschreckung und der Sühne. Sie ist nicht als politische Verfolgung einzustufen. \r\nIm Falle des Klägers gilt das schon deshalb, weil es seinem Vortrag an jedem \r\ngreifbaren und glaubhaften Hinweis darauf fehlt, dass gerade er objektiv mit der \r\nAnklage und Verurteilung wegen seiner politischen Überzeugung getroffen werden \r\nsollte. Zwar hat der Kläger angedeutet, er wie andere Beschuldigte seien auf die \r\nListe der Verdächtigen geraten, weil sie wegen ihrer als links bekannten \r\nAuffassungen missliebig gewesen seien. Er ist jedoch einen konkreten Vortrag \r\nschuldig geblieben, in welcher Form und mit welcher Intensität er sich politisch auf \r\ndem linken Meinungsspektrum geäußert und betätigt hat, aufgefallen ist und den \r\nArgwohn der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben könnte. Die vage \r\nBehauptung, er habe in seinem Geschäft mit linken Kräften sympathisiert, diese \r\nseien bei ihm ein- und ausgegangen, reicht zur Glaubhaftmachung weder für sich \r\ngenommen noch in Zusammenhang mit seinem sonstigen Vortrag aus. Seine \r\ndiesbezüglichen Behauptungen in dem früheren Asylverfahren aus dem Jahre 1989 \r\nsind in dem den Asylerstantrag ablehnenden Bescheid vom 6. September 1990 \r\nzudem als widersprüchlich und unglaubhaft bewertet worden; der Asylantrag wurde \r\nseinerzeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger ist damals in sein \r\nHeimatland zurück gekehrt. Er hat anschließend, bis zu den Vorgängen in 1993, \r\noffenbar unbehelligt in Sivas ein Teehaus betrieben. Auch mit dem jetzigen \r\nAsylfolgeantrag wird nichts behauptet, das auf irgend ein Engagement in der linken \r\nSzene und entsprechende Schwierigkeiten mit der Staatsgewalt oder einzelnen \r\nAmtswaltern in der Zeit bis 1993 schließen lassen könnte. Es leuchtet nicht ein, \r\nwarum die türkische Justiz gleichwohl das Strafverfahren nach dem „X-Massaker\" \r\nzum Anlass nehmen sollte, die politische Überzeugung des Klägers zu treffen. \n\n\r\n\r\n28\n\n1.3 Aus dem Verlauf des gegen den Kläger in der Türkei durchgeführten \r\nStrafprozesses und den Umständen danach lässt sich ebenfalls kein Grund dafür \r\ngewinnen, dass das gegen den Kläger weiter anhängige Verfahren einen politischen \r\nHintergrund haben könnte. Der Kläger ist im ersten Rechtszug nur wegen eines Teils \r\nder gegen ihn erhobenen Vorwürfe verurteilt, im übrigen aber frei gesprochen \r\nworden. Er hat sich in Untersuchungshaft befunden, wurde aber nach \r\nvergleichsweise kurzer Zeit anstandslos auf freien Fuß gesetzt. Zu einem erneuten \r\nHaftbefehl ist es erst gekommen, als gegen den Kläger nach Abschluss des \r\nRechtsmittelzuges eine Strafverfolgung auf der Grundlage von § 146 TStGB anstand. \r\nTrotz des laufenden Revisionsverfahrens, das schließlich mit einer Aufhebung des \r\nUrteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung endete, hatten die \r\ntürkischen Behörden dem Kläger einen Reisepass ausgestellt, der es ihm \r\nermöglichte, in 1996 mit Hilfe eines deutschen Visums aus der Türkei aus- und legal \r\nnach Deutschland einzureisen. All das vermittelt den Eindruck eines durchaus \r\nverhältnismäßigen und korrekten Vorgehens. Ob die Aussage eines in dem Prozess \r\ngegen den Kläger aufgetretenen Belastungszeugen korrekt gewürdigt worden ist, \r\nlässt sich im vorliegenden Verfahren nicht nachprüfen. Gegen eine aus Sicht des \r\nKlägers fehlerhafte Beweiswürdigung sowie gegen die - mehr oder weniger \r\nunsubstanziiert - behaupteten Verfahrensfehler muss er sich in seinem Heimtland mit \r\nHilfe eines Verteidigers im Rahmen des Strafverfahrens und im Rechtsmittelzug zur \r\nWehr setzen. Der Kläger trägt nicht einmal vor, dass er seinerseits gegen die \r\nangeblich zu Unrecht ausgesprochene Verurteilung Rechtsmittel eingelegt hatte. \r\n\n\r\n\r\n29\n\nFür eine den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz überschießende \r\nVerfolgungstendenz spricht auch nicht, dass die in der Tatsacheninstanz \r\nausgesprochene Verurteilung des Klägers aufgehoben und die Sache unter einem \r\nanderen, deutlich verschärften Aspekt zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen \r\nworden ist. Dass Strafurteile von den staatlichen Verfolgungsbehörden mit \r\nRechtsmitteln und dem Ziel einer härteren Bestrafung angegriffen werden können, \r\nentspricht allgemeiner rechtsstaatlicher Praxis. Eine derartige Vorgehensweise der \r\ntürkischen Justiz hält sich im Rahmen des legitimen Strafverfolgungsinteresses und \r\nder darin eingeschlossenen rechtmäßigen Ziele. Das „X-Massaker\" erfüllte eine \r\nReihe von Straftatbeständen schwerster Kriminalität, die auch in Deutschland mit \r\ndem Höchststrafmaß belegt sind (§§ 125, 125a, 211, 306c StGB). Eine \r\nAusschöpfung der prozessualen Mittel, des Rechtszuges und des Strafrahmens der \r\ndurch die von der türkischen Justiz als einschlägig angenommenen Straftatbestände \r\nist nicht unverhältnismäßig. Sie gibt für eine politische Verfolgung unter dem \r\nDeckmantel eines Strafprozesses nichts her. \n\n\r\n\r\n30\n\n1.4 Nicht glaubhaft ist, dass der Prozess geführt worden ist, weil die türkische \r\nJustiz angesichts des öffentlichen Drucks Verurteilungen präsentieren musste und zu \r\ndiesem Zweck wahllos und willkürlich gerade auf den Kläger zugriff. Es ist schon \r\nfraglich, ob eine derart beschriebene Willkür sich als gezielte politische Verfolgung in \r\nAnknüpfung an unverfügbare Merkmale, wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \r\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung \r\nverstehen ließe. Jedenfalls ergeben sich für eine objektive Richtung der \r\nStrafprozesse auf unverfügbare politische Einstellungen wegen des „X-Massakers\" \r\nim Fall des Klägers keine überzeugenden Anhaltspunkte. Die abgestuften \r\nVerurteilungen gegen den Täterkreis jeweils nach ordnungsgemäßen und \r\numfassenden Beweisaufnahmen sprechen eine andere Sprache (vgl. insoweit Urteil \r\ndes VG Freiburg vom 6. Oktober 2005, 4 K 10000/05, Seite 24, m.w.N.). Dass, wie \r\nder Kläger behauptet, nicht alle Täter gefasst und abgeurteilt worden sind und es \r\nmöglicherweise sogar den Haupträdelsführern gelingen konnte, sich bis jetzt der \r\nstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, liegt in der Natur der Sache eines \r\nMassendeliktes und dem unübersichtlichen Tatgeschehen. Die Annahme, der \r\ntürkische Staat verfolge die Absicht, die wahren Täter laufen zu lassen und \r\nstattdessen irgend wen sonst hinter Schloss und Riegel zu bringen, um die \r\naufgebrachte öffentliche Meinung zu beruhigen, liegt fern. Das „X-Massaker\" ist eine \r\nTat des islamischen Fanatismus gewesen, an dessen Bekämpfung der grundsätzlich \r\nlaizistisch organisierte und eingestellte türkische Staat und seine Justiz ein \r\ngesteigertes Interesse haben. Selbst wenn einzelne Sicherheitskräfte unmittelbar bei \r\nder Tat Hilfestellung geleistet haben sollten, ergibt sich daraus nicht, dass die \r\ntürkische Gerichtsbarkeit dieses Vorgehen deckt und bewusst Unschuldige zu \r\nSündenböcken macht. \n\n\r\n\r\n31\n\nZur Gewissheit verstärkt werden die Zweifel durch den Vortrag über die \r\nUmstände, die zu der Verurteilung des Klägers selbst in erster Instanz zu einer \r\nFreiheitsstrafe von drei Jahren geführt haben sollen. Die Verurteilung soll nach den \r\nDarlegungen des Klägers zu seinem Asylfolgeantrag auf der Zeugenaussage eines \r\nPolizeikommissars beruht haben, der mit dem Kläger persönlich bekannt war, das \r\naber abstritt und der bei dem Kläger Spielschulden hatte. Eine von dem Kläger \r\nauszugsweise vorgelegte Dokumentation über die Strafverfahren nach dem \r\n„X-Massaker\" bestätigt diese Version und hebt hervor, dass der Kläger aus Gründen \r\neiner persönlichen Feindschaft zum Angeklagten geworden ist und dann verurteilt \r\nwurde. Das belegt, dass auf Seiten des Zeugen keine politischen Motive eine Rolle \r\ngespielt haben. Erst recht ergibt sich aus diesen Vorgängen kein Anhaltspunkt für \r\neine politische Verfolgung des Klägers durch den türkischen Staat und das \r\nstrafgerichtliche Urteil.\n\n\r\n\r\n32\n\n2. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthaltsG steht dem \r\nKläger ebenfalls nicht zu. Ihm droht bei einer Rückkehr in die Türkei zwar die \r\nInhaftierung und die weitere Durchführung des Strafverfahrens. Das steht einer \r\nAbschiebung jedoch nicht entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthaltsG). Aus den \r\nBegleitumständen des Prozesses, der Untersuchungshaft und der nicht \r\nauszuschließenden langjährigen bis lebenslangen Strafhaft ergibt sich nichts, was \r\neinen der genannten Abschiebungsschutztatbestände erfüllen könnte.\n\n\r\n\r\n33\n\n2.1 Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). \r\n\n\r\n\r\n34\n\n2.2 Die Abschiebung verstößt nicht gegen die Menschenrechtskonvention (§ 60 \r\nAbs. 5 AufenthG). Die Türkei ist Mitglied des Europarates und Unterzeichner der \r\nEMRK. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber \r\nmöglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus \r\nwahrzunehmen. Ihm drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und \r\nirrearable Nachteile, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. \r\nDie Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen geben keine Anhaltspunkte für \r\nmenschenunwürdige Zustände. Sollten sie sich entgegen dieser Einschätzung als \r\nkonventionswidrig erweisen, steht es dem Kläger frei, Rechtsschutz in der Türkei und \r\nbeim EGMR in Anspruch zu nehmen. Das Strafverfahren wird voraussichtlich die \r\nGrundsätzes der prozessualen Fairness beachten. Sollten in der Vergangenheit, wie \r\nder Kläger behauptet, die Verfahrensabläufe nicht korrekt gewesen sein, gibt das für \r\ndas zu wiederholende Verfahren wenig her. Die strafprozessuale Rechtslage, aber \r\nauch die Praxis haben sich seit dem ersten Durchgang im Jahr 1993 erheblich \r\ngeändert. Am 1. Juni 2005 sind ein neues türkisches Strafgesetzbuch und vor allem \r\neine neue türkische Strafprozessordnung in Kraft getreten, die zum Beispiel die \r\nDauer der Untersuchungshaft begrenzt und die Anwesenheit eines Verteidigers in \r\njeden Stadium des Verfahrens und eine Belehrung darüber garantiert. In der \r\nRechtspraxis wurden schon zuvor wesentliche Verbesserungen festgestellt, ohne \r\ndass dabei allerdings das Tempo der gesetzgeberischen Reformen erreicht werden \r\nkonnte. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften mögen, sind \r\nBestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln und die Abkehr von Willkür \r\ndurchzusetzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand November 2005, \r\n508-516.80/3 TUR). Der Kläger wird von diesen Verbesserungen der strafrechtlichen \r\nPraxis profitieren und einen Strafprozess erhalten, der jedenfalls den \r\nMindeststandards eines fairen Verfahren genügt. Er wird, auch zur Glaubwürdigkeit \r\ndes Belastungszeugen, angehört werden. Eine Anhörung des Klägers ist schon \r\ndeshalb erforderlich, weil das die erstinstanzliche Verurteilung aufhebende \r\nRevisionsurteil des Kassationshofes zu Lasten des Klägers ergangen ist. In einem \r\nderartigen Fall ist die Anhörung des Angeklagten zwingend vorgeschrieben; das \r\nStrafverfahren kann erst fortgesetzt werden, wenn der Kläger der türkischen \r\nStrafjustiz persönlich wieder zur Verfügung steht. Das befürchtete Strafmaß ist \r\nangesichts der Schwere der Straftaten, an denen der Kläger beteiligt gewesen sein \r\nsoll, abstrakt angemessen. Für eine Verurteilung auf Grund von durch Folter \r\nerpressten Aussagen von Zeugen oder Mitttätern hat der Kläger selbst nichts \r\nvorgetragen. Die ihm ungünstige, angeblich auf persönlicher Feindschaft beruhende, \r\nZeugenaussage muss er mit Hilfe eines Strafverteidigers gegenbeweislich mit \r\nprozessualen Mitteln bekämpfen; ein darauf beruhendes Fehlurteil kann er im \r\nRechtsmittelzug angreifen. Eine Verurteilung auf Grund einer - aus Sicht des \r\nBetroffenen - unwahrhaftigen Zeugenaussage ist selbst in einem alle \r\nrechtsstaatlichen Sicherungen aufweisenden Strafprozess nicht ausgeschlossen. \r\nDagegen hilft nur das Recht auf Gehör und die Unterstützung eines Verteidigers, die \r\nder Kläger wird in Anspruch nehmen können, und die Möglichkeit von Rechtsmitteln. \r\nAus dem generellen strafprozessualen Vorgehen der türkischen Justiz gegen Täter \r\ndes Massaker von Sivas in anderen Fällen lässt sich jedenfalls nichts dafür \r\nerkennen, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren ohne rechtliches Gehör und ohne \r\neine ordentliche Beweisaufnahme stattfinden wird. Dem durch die Beklagte in das \r\nVerfahren eingeführten Urteil des VG Freiburg vom 6. Oktober 2005 (4 K 10000/04) \r\nist im Gegenteil zu entnehmen, dass selbst in Fällen von Angeklagten, die sich in \r\nvorderster Front an dem Aufruhr beteiligt haben, eine umfassende Beweisaufnahme \r\n(mit der Vernehmung von Zeugen und der Inaugenscheinnahme von \r\nFilmaufnahmen) stattgefunden hat und die Tatbeiträge der Angeklagten differenziert \r\ngewürdigt worden sind. Es ist nicht einzusehen, warum für den Kläger etwas anderes \r\ngelten sollte. In jedem Fall ist es ihm möglich, Individualbeschwerde zum \r\nMenschenrechtsgerichtshof zu erheben und dort, unter Umständen auch schon vor \r\nAbschluss des Strafverfahrens oder eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens um \r\nvorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Türkei respektiert Entscheidungen des \r\nEGMR und seiner einstweiligen Anordnungen und setzt sie korrekt um (vgl. BVerwG, \r\nUrteil vom 7. Dezember 2004, 1 C 14.04, NWVBl. 2005, 260 ff., „Kaplan\"). \n\n\r\n\r\n35\n\n2.3 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Folter (§ 60 Abs. 2 \r\nAufenthG). \n\n\r\n\r\n36\n\n2.3.1 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der \r\nRückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland \r\ngeschehener wirklicher oder vermeintlicher Straftaten angesichts der durchgeführten \r\nReformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit \r\nJahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück \r\ngekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten \r\ngefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom \r\n3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR; vgl. auch Kaya, Gutachten \r\nvom 8. August 2005 an das VG Sigmaringen, Seite 7; Taylan, Gutachten für das \r\nVG Sigmaringen vom 21. Juli 2005). Der Kläger wird auf der Grundlage des gegen \r\nihn ergangenen Haftbefehls bei der Rückkehr oder Rückführung unmittelbar in \r\ntürkische Untersuchungshaft genommen werden. Auch dadurch wird die Gefahr von \r\nMisshandlungen unwahrscheinlich. Übergriffe waren und sind in der Türkei \r\nmöglicherweise immer noch zu befürchten im Vorfeld von Strafverfahren, namentlich \r\nin der Polizeihaft. Dagegen sind Foltervorwürfe im Zusammenhang mit richterlichen \r\nVernehmungen einschließlich der entsprechenden Gefängnisaufenthalte in \r\nrepräsentativer Art und Weise jedenfalls in jüngerer Zeit nicht mehr bekannt \r\ngeworden. Selbst für die Polizeihaft besteht wegen einer Änderung des § 148 TStPO \r\nseit dem 1. Juni 2005 ein deutlich geringeres Risiko von Folterungen, weil Aussagen \r\nbei uniformierten Kräften im Strafverfahren nur noch dann verwertet werden dürfen, \r\nwenn ein Anwalt bei der Aufnahme der Aussage zugegen war. Schon seit dem \r\n19. Juli 2003 hatten auch politische Gefangene einen Anspruch auf anwaltliche \r\nVertretung vom ersten Augenblick der Festnahme an. Beides erschwert die früher \r\nbeobachtete Folterpraxis aus Beweisnot, bzw. macht ein erfoltertes Geständnis \r\nsinnlos. Der Kläger ist dem in der Gegenwart deutlich geringer gewordenen \r\nFolterrisiko in der Polizeihaft aber ohnehin nicht ausgesetzt. Gegen ihn müssen keine \r\npolizeilichen Vorfeldermittlungen mehr geführt werden. In türkischen Gefängnissen \r\nkommen keine Fälle von Folter und Misshandlungen vor. Dass \r\nUntersuchungshäftlinge Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte im \r\nJustizvollzug werden, ist unwahrscheinlich. Das gilt nicht nur für prominente Häftlinge \r\nwie z.B. Metin Kaplan, sondern auch für in der Öffentlichkeit Unbekannte \r\n(Auswärtiges Amt, Lagerbericht Türkei vom 11. November 2005, Stand Anfang \r\nNovember 2005, 508-516.80/3 TUR). Von einer fehlenden Foltergefahr ist auch dann \r\nauszugehen, wenn der Vortrag des Klägers zutrifft, dass er bei der ersten Festnahme \r\nnach der Tat am 5. Juli 1993 schwer misshandelt und gequält worden ist. Diese \r\nBehauptung betrifft nach seiner Schilderung die Zeit der ersten Tage nach der \r\nErgreifung, also die Polizeihaft, während er für die Zeit danach bis zur Haftentlassung \r\nam 20. September 1993 keine Misshandlungen mehr zu berichten weiß. Überdies \r\nliegen die geschilderten Vorkommnisse über zehn Jahre lang zurück. Sie lassen \r\nunter den vollkommen veränderten politischen Verhältnissen in der Türkei keine \r\nRückschlüsse auf die gegenwärtige Situation mehr zu. \n\n\r\n\r\n37\n\n3. Die Abweisung der Klage geschieht als einfach unbegründet. Entsprechend ist \r\nder ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu \r\nkorrigieren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG liegen nicht vor. Es ist \r\nnicht aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger \r\nvor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen \r\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (§§ 60 Abs. 8 Satz 2 \r\nAufenthG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG). Wenn das Auswärtige Amt in \r\nseiner Verbalnote vom 4. Juni 2004 an die Türkische Republik mitteilt, es sehe sich \r\nzu einer Billigung der Auslieferung des Klägers nicht in der Lage, weil den \r\nvorgelegten Auslieferungsunterlagen kein hinreichender Tatverdacht einer \r\nstrafrechtlich zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter zu entnehmen sei, \r\nkann die Verwicklung des Klägers in das Massaker von Sivas als Täter oder \r\nTeilnehmer trotz der erstinstanzlichen Verurteilung durch die türkische Strafjustiz \r\njedenfalls nicht als jetzt schon mit hoher Wahrscheinlichkeit beweisbar angesehen \r\nwerden. Schwerwiegende Verdachtsmomente im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG, \r\ndie zu einer Abweisung als offensichtlich unbegründet führen müssen, liegen nicht \r\nvor. \n\n\r\n\r\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. \r\nDie Abänderung des Bescheidtenors und die teilweise Erledigung des \r\nRechtsstreites, beides in der Sache zu Lasten der Beklagten, fallen kostenmäßig \r\nnicht ins Gewicht. \n\n\r\n\r\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-23/4-k-4322-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-23/4-k-4322-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273419","retrieved":"2026-07-09 02:44:38.360283+00:00"}}