{"status":"available","doknr":"OLD273418","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0323.24K1020.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"24 K 1020/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wurden als Kinder der Kläger des Verfahrens 24 K 1021/05 am \n7. Juli 1990 (P), 15. März 2000 (P1), 8. November 1996 (P2), 29. Dezember 1994 \n(P3), 27. Februar 1998 (P4) und 19. März 1989 (P5) in Deutschland geboren und \nerhielten mit Rücksicht auf den Aufenthaltsstatus ihrer Eltern als Libanesen \nungeklärter Staatsangehörigkeit Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG i.V.m. den \nRunderlassen des Innenministeriums NRW vom 25. Juni 1991 (I B 5/44.104/44.394) \nund vom 26. Juli 1991 (I B 5/44.101/44.394) am 11. März 1993 (P), 3. Juli 2000 (P1), \n25. November 1996 (P2), 10. Januar 1995 (P3), 1. April 1998 (P4) und \n11. März 1993 (P5) erstmals Aufenthaltsbefugnisse, zuletzt (einheitlich) am \n16. Juli 2001 bis zum 15. Juli 2003. Deren Verlängerung wurde am 15. Juli 2003 \nbeantragt.\n\n3\n\nNachdem der Beklagte davon überzeugt war, dass es sich bei der Familie der \nKläger um türkische Staatsangehörige handelte, wies er die Eltern der Kläger durch \n(den Gegenstand des Verfahrens 24 K 1018/05 bildende) Ordnungsverfügungen \nvom 18. bzw. 21. Juni 2004 aus, nahm die ihnen erteilten Aufenthaltsbefugnisse mit \nWirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte ihren Antrag auf Verlängerung ab und \ndrohte ihnen die Abschiebung in die Türkei an.\n\n4\n\nNach Anhörung nahm der Beklagte durch (6) Ordnungsverfügungen vom \n22. Juni 2004, unter Bezeichnung der Kläger als F alias P, die den Klägern erteilten \nund verlängerten Aufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, \nlehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ab und drohte den \nKlägern die Abschiebung in die Türkei nach Ablauf eines Monats an.\n\n5\n\nDen Antrag der Kläger auf Regelung der Vollziehung lehnte das erkennende \nGericht durch Beschluss vom 8. November 2004 (24 L 2411/04) ab. Die dagegen \ngerichtete Beschwerde wurde vom OVG NRW durch Beschluss vom 22. Dezember \n2004 (18 B 2498/04) zurückgewiesen. \n\n6\n\nDen nicht begründeten Widerspruch wies die Bezirksregierung E durch (6) \nWiderspruchsbescheide vom 23. Februar 2005 (zugestellt am 28. Februar 2005) als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 4. März 2005 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie geltend machen, \ndass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit \nArt. 8 EMRK zustehe.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nOrdnungsverfügungen vom 22. Juni 2004 und der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom \n23. Februar 2005 zu verpflichten, die den Klägern in der \nVergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse als \nAufenthaltserlaubnisse antragsgemäß zu verlängern.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n15\n\nSoweit sie sich gegen die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen des \nBeklagten erfolgte Rücknahme der den Klägern während ihres Aufenthaltes in der \nBundesrepublik Deutschland unter der Identität P jeweils erteilten und verlängerten \nAufenthaltsbefugnisse mit Wirkung für die Vergangenheit richtet, ist sie unbegründet. \nDenn die nach Anhörung ergangenen Rücknahmeentscheidungen sind rechtmäßig \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nSie finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG NRW. Nach dessen Abs. 1 kann \nein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit \nzurückgenommen werden. \nDie den Klägern auf der Grundlage von § 32 AuslG (jetzt § 23 AufenthG) i.V.m. den \nRunderlassen des IM NRW vom 25. Juni 1991 und vom 26. Juli 1991 erteilten \nAufenthaltsbefugnisse waren rechtswidrig. Denn aus den in dem das Verfahren der \nEltern der Kläger betreffenden Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage \n(24 K 1018/05) genannten Gründen steht fest, dass die Eltern der Kläger und damit \nauch die Kläger selbst, türkische Staatsangehörige sind. Da weder vorgetragen noch \nersichtlich ist, dass es sich bei ihnen um Christen oder Jeziden aus der Türkei \nhandelt (Nr. 2.2 des Runderlasses vom 25. Juni 1991) kommt für die Kläger schon \ndeshalb eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der genannten \nErlassregelungen nicht in Betracht.\n\n17\n\nDie in § 48 Abs. 4 VwVfG bestimmte Jahresfrist ist eingehalten, weil der Beklagte \n(erst) aufgrund der geständigen Angaben der Eltern der Kläger am 30. April 2004 \nund der mit Schreiben der Deutschen Botschaft Ankara vom 10. Juni 2004 \nübersandten Unterlagen aus dem Personenstandsregister (vgl. hierzu Urteil des \nerkennenden Gerichts vom heutigen Tag - 24 K 1018/05 -) hinreichend sicher von \nder türkischen Staatsangehörigkeit der Kläger ausgehen durfte.\n\n18\n\nDas von ihm nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW auszuübende Ermessen hat der \nBeklagte erkannt und mit dem Vertrauen der Kläger auf den weiteren Bestand der \nAufenthaltsbefugnisse abgewogen. Dabei hat der Beklagte auch berücksichtigt, dass \ndie Täuschungshandlungen (vgl. Urteil vom heutigen Tage im Verfahren der Eltern \nder Kläger - 24 K 1018/05 -) nicht von den Klägern, sondern von ihren Eltern \nvorgenommen wurden. Gegen die in diesem Zusammenhang vom Beklagten \nvorgenommene Wertung, dass sich die Kläger das Verhalten ihrer Eltern zurechnen \nlassen müssen und ein öffentliches Interesse an der Beseitigung eines zu Unrecht \nerwirkten Aufenthaltsrechts besteht, ist rechtlich nichts einzuwenden. \nEiner Würdigung des Artikel 6 GG bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil \nauch der Aufenthalt der Eltern der Kläger beendet werden soll (vgl. Urteil vom \nheutigen Tag im Verfahren der Eltern - 24 K 1018/05 -). Eine wirtschaftliche \nIntegration ist nicht erfolgt, weil die Kläger und ihre Eltern von Sozialhilfe lebten und \nleben.\n\n19\n\nDen Klägern wäre auch kein Aufenthaltstitel auf einer anderen Rechtsgrundlage \nzu erteilen. In Betracht käme hier mangels Anknüpfung an ein früher existierendes \nAufenthaltsrecht nur § 25 Abs. 5 AufenthG. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch \nnicht vor. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht \nzu rechnen ist. Rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse liegen bei den \nKlägern als türkische Staatsangehörige nicht vor. \nInsbesondere ist ihre Ausreise wegen der geltend gemachten Integration nicht \nrechtlich unmöglich im Sinne der vorgenannten Bestimmung.\n\n20\n\nAnsatzpunkte für eine daraus folgende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung \nkönnten allein Art. 8 EMRK - Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens - \noder der aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, abzuleitende Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit bieten. Dabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens im \nSinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich \nnach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, \nBeziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu \nentwickeln,\n\n21\n\nvgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Februar 2003 - 42326/98 -, NJW \n2003, 2145; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -,\n\n22\n\nund damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen \nBindungen. In dieses Recht kann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen werden. Die \ndanach (wiederum) gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, \n317, 319 f. = InfAuslR 2004, 280, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - \n1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B \n44/06 -,\n\n24\n\nergibt jedoch nicht, dass die Ausreise der Kläger unverhältnismäßig ist. Dabei ist \nzu berücksichtigen, dass sie zwar in Deutschland geboren, aber sämtlich noch \nminderjährig sind. Ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal ist rechtlich weitgehend \nan das ihrer Eltern und deren Entscheidungen gebunden. Ihre Eltern sind für \nminderjährige Kinder sorgeberechtigt und haben auch das \nAufenthaltsbestimmungsrecht inne. Kinder im Alter unter 16 Jahren sind gemäß § 80 \nAbs. 1 AufenthG auch ausländerrechtlich noch nicht handlungsfähig, und ihnen kann \nnoch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 35 AufenthG gewährt werden. \nAbgesehen davon kann auf Grund ihres geringeren Lebensalters auch ihre \nVerwurzelung im bisherigen Aufenthaltsland nicht so tiefgreifend sein wie bei jungen \nerwachsenen Menschen, die ihre gesamte Sozialisation dort verbracht haben.\n\n25\n\nDas OVG NRW \n\n26\n\nvgl. Beschluss vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -\n\n27\n\nfolgert daraus, dass jedenfalls für Kinder im Alter bis zu 12 Jahren - über ältere \nKinder war nicht zu entscheiden - die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nicht \nallein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die \nhiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Vielmehr sei ihr rechtliches und \ntatsächliches Schicksal weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen \ngebunden. \nDas erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an, wobei schon aus \nVorstehendem folgt, dass auch für Kinder (bis) unter 16 Jahren nichts anderes gelten \nkann.\n\n28\n\nZwar hat die Klägerin zu 6. (P6) soeben (am 19. März 2006) ihr 17. Lebensjahr \nvollendet. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf aber nicht so ausgelegt \nwerden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden \nStaatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet \ndes Vertragsstaates aufgehalten hat,\n\n29\n\nvgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 -\n,NVwZ 2005, 1046; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -\n\n30\n\nEntscheidend ist vielmehr, dass der Ausländer auf Grund seiner Lebensführung \nund Integration faktisch zu einem Inländer geworden ist, dem ein Leben im Staat \nseiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft, zu dem er keinen praktischen Bezug mehr \nhat, nicht zuzumuten ist,\n\n31\n\nvgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/04 -, Dragan, NVwZ \n2005, 1043; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ \n2004, 317; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, \n54 = AuAS 1999, 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 \n- und vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -;VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse \nvom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70, und vom 23. Oktober \n2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64.\n\n32\n\nDie Erfüllung dieser Voraussetzungen vermag das Gericht in der Person der \nKlägerin zu 6. jedoch nicht zu erkennen. \n\n33\n\nDies gilt hier schon deshalb, weil die Kläger weder im Widerspruchs- noch im \nvorliegenden Klageverfahren auch nur ansatzweise vorgetragen haben, auf welche \nWeise sich ihre Integration und insbesondere die Integration der Klägerin zu 6. in \ntatsächlicher Hinsicht vollzogen haben soll. Hierzu heißt es im Schriftsatz vom 20. \nMärz 2006 lediglich, dass alle ihrer Schulpflicht nachgekommen und strafrechtlich \nnicht in Erscheinung getreten seien. Inwieweit darüber hinaus eine Verwurzelung \nstattgefunden haben soll, wird indes nicht gesagt. Ihren Widerspruch haben die \nKläger gar nicht begründet. Die mehr als ein Jahr nach Erhebung der Klage erfolgte \nBegründung derselben erschöpft sich ansonsten in allgemeinen \nRechtsausführungen. Das Aufwachsen in einer Großfamilie mit insgesamt 8 Kindern \nrechtfertigt vielmehr die Annahme, dass alle Kläger und damit auch die Klägerin zu 6. \ndem heimatlichen Kulturkreis verhaftet geblieben sind und nach wie vor auch über \nKenntnisse ihrer Muttersprache verfügen.\n\n34\n\nDarüber hinaus verdeutlicht der Umstand, dass die Eltern der Kläger für sich und \nihre Kinder ausweislich der von Klägerseite nicht in Abrede gestellten Angaben des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung von Sozialhilfe leben, dass den Klägern \ndie wirtschaftliche Integration nicht gelungen ist. Die fehlende wirtschaftliche \nIntegration ihrer Eltern müssen sich Minderjährige ausländerrechtlich zurechnen \nlassen, \n\n35\n\nvgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 16. Februar 2006 - 24 K 1070/05 -; \nzur Bedeutung der wirtschaftlichen Integration in diesem Zusammenhang vgl. auch \nVG Stuttgart, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 11 K 5363/03 -, InfAuslR 2006, 14 \n(15).\n\n36\n\nSoweit sich die Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Darmstadt \nvom 21. Dezember 2005 - 8 G 2120/05 - (wohl aufgehoben durch Beschluss des \nHessischen VGH vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06, S -) darauf berufen, ihnen \nstehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 25 Abs. 3, 60 \nAbs. 5 AufenthG i.Vm. Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, steht dem bereits entgegen, dass § \n25 Abs. 3 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -\n\n38\n\ndie hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar sind und dass die \nVoraussetzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK - wie ausgeführt - hier nicht erfüllt sind.\n\n39\n\nDie nach Anhörung erfolgte Ablehnung der Verlängerung der den Klägern in der \nVergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse ist gleichfalls rechtmäßig. Denn die \nKläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf weitere Verlängerung der ihnen \nbis dahin erteilten Aufenthaltsbefugnisse als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 \nAufenthG i.V.m. den Runderlassen des IM NRW vom 25. Juni 1991 und vom \n26. Juli 1991, weil infolge der rückwirkenden Rücknahme zu verlängernde \nAufenthaltstitel nicht mehr existieren. Abgesehen davon liegen auf Grund der \ntürkischen Staatsangehörigkeit der Kläger die Erlassvoraussetzungen auch \ntatbestandlich nicht vor. \n\n40\n\nDie Abschiebungsandrohungen sind gleichfalls rechtmäßig. Insoweit wird auf die \nGründe des im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des erkennenden \nGerichts vom 8. November 2004 (24 L 2411/04) zur Vermeidung von \nWiederholungen mit dem Hinweis Bezug genommen, dass an die Stelle des § 50 \nAuslG nunmehr § 59 AufenthG getreten ist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO \nerfolgt.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-23/24-k-1020-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-23/24-k-1020-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273418","retrieved":"2026-07-09 02:44:38.275282+00:00"}}