{"status":"available","doknr":"OLD273456","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0322.2L339.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"2 L 339/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \r\n31. Januar 2006 gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde X vom \r\n17. Januar 2006 wird wiederhergestellt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Aussetzungsantrag \r\ndes Antragstellers vom 23. Februar 2006 ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n3\n\nDieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Der Antragsgegner hat nach \r\n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom \r\n17. Januar 2006 „hinsichtlich der Feststellung (der) Polizeidienstunfähigkeit (des \r\nAntragstellers) gemäß § 194 LBG NRW\" angeordnet. Wie sich aus den dieser \r\nAnordnung vorangehenden Ausführungen ergibt, besteht die für sofort vollziehbar \r\nerklärte Entscheidung aus zwei Teilen, nämlich zum einen aus der Feststellung der \r\nPolizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 des Beamtengesetzes \r\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) und zum anderen \r\naus der Entscheidung, dass der Antragsteller auch nicht nach § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 2 LBG im Polizeivollzugsdienst verbleiben kann. Nach nunmehriger Ansicht \r\nder beschließenden Kammer handelt es sich hierbei um einen einheitlichen \r\nVerwaltungsakt im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Mit den Feststellungen, dass der \r\nAntragsteller polizeidienstunfähig (im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG) ist und \r\nfür ihn auf Dauer auch keine Funktion im Polizeivollzugsdienst verfügbar ist, welche \r\ndie (volle) Polizeidienstfähigkeit nicht voraussetzt (Halbsatz 2), hat der \r\nAntragsgegner eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, dass der \r\nAntragsteller aus dem Polizeivollzugsdienst ausscheidet. Hierbei handelt es sich um \r\neine Verfügung, welche die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers mit \r\nunmittelbarer Außenwirkung verbindlich (belastend) regelt. Die Kammer hält nicht \r\nmehr an ihrer früheren Auffassung fest, wonach die Feststellung nach § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 1 LBG - für sich gesehen - einen derartigen Verwaltungsakt beinhalte, \r\nwährend die Entscheidung nach Halbsatz 2, den Beamten nicht weiter im \r\nPolizeivollzugsdienst zu beschäftigen, keinen Verwaltungsaktcharakter habe.\n\n\r\n\r\n4\n\nVgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 24. Juni 2005 - 2 L 371/05 - und vom \r\n29. Juni 2005 - 2 L 928/05 -; zweifelnd insoweit auch OVG NRW, vom \r\n25. August 2005 - 6 B 1187/05 -. \n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. \n\n\r\n\r\n6\n\nWiderspruch und Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß \r\n§ 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter \r\nanderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im \r\nüberwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen \r\nVerwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders \r\nangeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 \r\nSatz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \r\nVerwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf \r\nAntrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 \r\nSatz 1 VwGO). Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im \r\nSinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen \r\nVollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt \r\nwerden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird.\n\n\r\n\r\n7\n\nZwar genügt vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen \r\nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus ihrer Begründung wird \r\nhinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an \r\nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an \r\neiner sofortigen Vollziehung abgewogen hat und aus welchen Gründen er die \r\nAnordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Er hat ausgeführt, \r\ndass die durch den Antragsteller besetzte haushaltsrechtliche Planstelle eines \r\nPolizeivollzugsbeamten ansonsten bis zum Ende des Widerspruchs- und eines evtl. \r\nsich anschließenden langandauernden Klageverfahrens besetzt wäre, ohne dass der \r\nAntragsteller polizeidienstfähig sei und tatsächlich umfänglich zur Dienstverrichtung \r\nzur Verfügung stehe. Diese Ausführungen genügen dem formalen \r\nBegründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob sich die Erwägungen in \r\nder Sache als tragfähig erweisen, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht \r\nmaßgebend. \n\n\r\n\r\n8\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Juni 2005 - 2 L 928/05 - und vom \r\n14. Oktober 2005 - 2 L 1560/05 -.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, \r\nob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden \r\nWirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \r\nder angegriffenen Verfügung überwiegt, geht aber zu Ungunsten des \r\nAntragsgegners aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, \r\nob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder \r\noffensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich \r\nrechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung \r\noffensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches \r\nInteresse. Zwar lässt sich vorliegend eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne nicht \r\nfeststellen. Nach derzeitigem Sachstand spricht aber einiges dafür, dass die \r\nEntscheidung des Antragsgegners vom 17. Januar 2006 einer rechtlichen \r\nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Der Antragsgegner \r\ndürfte zwar zutreffend die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers im Sinne des \r\n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG festgestellt haben; seine Entscheidung über den nach \r\n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG gleichwohl möglichen Verbleib des Antragstellers im \r\nPolizeivollzugsdienst erweist sich aber jedenfalls bei derzeitigem Erkenntnisstand \r\nnicht als rechtsfehlerfrei. \n\n\r\n\r\n10\n\nGemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG ist der Polizeivollzugsbeamte \r\ndienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den \r\nPolizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle \r\nVerwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die \r\nPolizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem \r\nOrt und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist \r\n(vgl. BTDrucks 3/1425 S. 11 zu § 4 BPolG). Dieser Definition ist die Rechtsprechung \r\ngefolgt. Auch nach der Änderung des Abs. 1 durch Art. I Nr. 27 des Achten Gesetzes \r\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW 1998 \r\nS. 134) kann diese Rechtsprechung für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit im \r\nengeren Sinne (§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG) herangezogen werden.\n\n\r\n\r\n11\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 194 \r\nRdn. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206; \r\nOVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2003, 247.\n\n\r\n\r\n12\n\nHierbei orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen \r\ngesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn \r\n„Polizeivollzugsdienst\". Zu prüfen ist daher, ob der Beamte in der Lage ist, zu jeder \r\nZeit und an jedem Ort Tätigkeiten zu verrichten, die zu den Aufgaben seines \r\nabstrakt-funktionalen Amtes gehören.\n\n\r\n\r\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.\n\n\r\n\r\n14\n\nDer so bestimmte Begriff der Polizeidienstfähigkeit wird nicht durch § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 2 LBG („es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf \r\nLebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr \r\nuneingeschränkt\") modifiziert, welcher durch das Gesetz vom 10. Februar 1998 in \r\n§ 194 Abs. 1 LBG eingefügt worden ist. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war \r\nhiermit der Vorgabe in § 101 BRRG gefolgt, der durch Art. 1 Nr. 19 des \r\nReformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) um einen mit § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 2 LBG gleichlautenden Halbsatz ergänzt worden war. Dass § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 2 LBG keine Tatbestandseinschränkung normiert, sondern lediglich eine \r\nRechtsfolgenbeschränkung, folgt aus Sinn und Zweck sowie der Systematik der \r\nRegelung. \n\n\r\n\r\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom \r\n1. August 2003, a.a.O.\n\n\r\n\r\n16\n\nHiernach ist der Antragsteller als polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 1 LBG anzusehen. Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. M. T1 vom \r\nPolizeiärztlichen Dienst (PÄD) des Polizeipräsidiums F hat in seinen Gutachten vom \r\n22. Februar 2002 und 28. September 2005 folgende Feststellung getroffen: Bei dem \r\nAntragsteller bestehe ein degeneratives Wirbelsäulenleiden. Eine Beschwerdefreiheit \r\nhabe trotz einer neurochirurgischen Operation im Dezember 1999, der Durchführung \r\neiner stationären Rehabilitationsmaßnahme zu Beginn des Jahres 2001, einer im \r\nDezember 2001 durchlaufenen Verhaltensschulung sowie trotz ambulanter \r\nPhysiotherapie nicht erzielt werden können. Die Gesundheitsstörung schränke das \r\nLeistungsvermögen des Antragstellers so weit ein, dass ein körperlicher Einsatz \r\ngegen Rechtsbrecher und die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur eingeschränkt \r\nmöglich seien. Ebenso seien Tätigkeiten mit einseitiger Belastung, in Zwangshaltung, \r\nlanges Stehen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zumutbar. Insofern \r\nbesitze der Antragsteller nicht mehr die uneingeschränkte, seinem Lebensalter \r\nentsprechende Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst. Das gelte \r\ninsbesondere für die Funktion des Wachdienstbeamten. Es sei auch nicht zu \r\nerwarten, dass im Verlauf der nächsten zwei Jahre die uneingeschränkte \r\nPolizeidienstfähigkeit wiedererlangt werde. Diese Einschätzung begegnet keinen \r\nrechtlichen Bedenken. Solche werden auch vom Antragsteller nicht substantiiert \r\ngeltend gemacht. Ausgehend hiervon ist die objektive Leistungsfähigkeit des \r\nAntragstellers für den Polizeivollzugsdienst in einigen Funktionen nicht mehr \r\ngegeben. Da der Antragsteller demnach nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in \r\njeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, genügt \r\ner nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des \r\nPolizeivollzugsdienstes. \n\n\r\n\r\n17\n\nDemgegenüber erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den \r\nAntragsteller auch nicht gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG im \r\nPolizeivollzugsdienst weiter zu beschäftigen, aus derzeitiger Sicht als nicht frei von \r\nRechtsfehlern. Zweck der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den Halbsatz 2 war \r\nes, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung \r\npolizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand \r\nabzusehen. Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt, \r\n„es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu \r\nbetrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht\", besagt dies, dass der \r\nDienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf \r\nDienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann, mit \r\nder Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. In diesem Sinne \r\nwar der Antragsgegner auch im Falle des Antragstellers verfahren, nachdem der \r\nPolizeiärztliche Dienst im Februar 2002 die Polizeidienstunfähigkeit des \r\nAntragstellers festgestellt hatte. Der Antragsteller wurde - ausweislich der \r\ndienstlichen Beurteilungen vom 24. März 2003 und 25. November 2005 - als \r\nSachbearbeiter mit Innendienstaufgaben u.a. im Bereich Kfz- und Geräteverwaltung, \r\nMitwirkung bei der Hausverwaltung, Verwaltung von Bürobedarf, Unterstützung bei \r\nder Asservatenverwaltung sowie Erstellung und Aktualisierung von Einsatzunterlagen \r\nverwendet. Nach den gutachterlichen Feststellungen des (selben) Polizeiärztlichen \r\nDienstes vom 28. September 2005 hat sich der Gesundheitszustand des \r\nAntragstellers seit der letzten Begutachtung im Jahre 2002 nicht wesentlich geändert. \r\nDer Polizeiärztliche Dienst hält den Antragsteller zwar nach wie vor für \r\npolizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG, bescheinigt ihm \r\naber zugleich, dass er nicht nur allgemein dienstfähig im Sinne des § 45 LBG sei, \r\nsondern auch gesundheitlich geeignet sei für den Polizeivollzugsdienst in der zuletzt \r\nausgeübten Sachbearbeitertätigkeit im vollschichtigen Innendienst; gewährleistet \r\nsein müsse lediglich ein Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, und \r\nvermieden werden müsse ein Heben schwerer Lasten. Vor diesem Hintergrund hat \r\nder Antragsgegner bereits nicht schlüssig aufgezeigt, warum er sich gerade jetzt vom \r\nAntragsteller trennen will. Zwar darf der Dienstvorgesetzte bei der ihm im Rahmen \r\ndes § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG obliegenden Prognose, ob die von dem Beamten \r\nauszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordert, \r\nweitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. \r\nHierbei kann er auch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten \r\nin den Blick nehmen sowie bevorzugt dienstältere Polizeibeamte berücksichtigen, \r\nweil deren Restdienstzeit kurz ist und die Möglichkeiten, sie auf derartigen \r\nDienstposten zu verwenden, überschaubar sind, während es einem jüngeren \r\npolizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten eher zuzumuten ist, sich auf eine \r\nandere Laufbahn einzustellen. \n\n\r\n\r\n18\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom \r\n1. August 2003, a.a.O.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass die vom Antragsteller \r\nwahrgenommenen Aufgaben keine vollzugspolizeiliche Ausbildung erforderten, die \r\nZahl der für ihn in Betracht kommenden Dienstposten „eng begrenzt\" und die von ihm \r\nzu leistende Restdienstzeit von rund 18 Jahren noch sehr lang sei. Während das \r\nerste Argument schwerlich besonderes Gewicht erlangt, weil polizeidienstunfähige \r\nPolizeivollzugsbeamte üblicherweise auf Dienstposten (im Innendienst) verwendet \r\nwerden müssen, die nicht typischer Weise auf eine Ausbildung als \r\nPolizeivollzugsbeamter ausgerichtet sind, verzichtet das zweite Argument darauf, die \r\nStellensituation gerade bei der Kreispolizeibehörde X näher darzulegen. Zwar \r\nhandelt es sich bei dem Hinweis auf die - zweifelsohne - relativ lange Restdienstzeit \r\ndes Antragstellers um einen im Rahmen des Organisationsermessens des \r\nAntragsgegners beachtlichen Gesichtspunkt. Diese Erwägung allein schöpft aber \r\nden Ermessensrahmen nicht aus (vgl. § 114 VwGO). \n\n\r\n\r\n20\n\nInsbesondere hat der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung dem \r\nUmstand nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen, dass dem \r\nAntragsteller durch Bescheid vom 9. Juli 2001 ein Grad der Behinderung von 40 \r\nzuerkannt und dieser im Hinblick hierauf durch Bescheid des Arbeitsamtes X vom \r\n16. Oktober 2002 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen \r\ngleichgestellt worden ist. Nach Nr. 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der \r\nRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im \r\nLande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom \r\n14. November 2003 (25 - 5.35.00 - 5/03), SMBl.NRW. 203030; nachfolgend: \r\nRichtlinie) genießen schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte \r\nMenschen bei „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses\" einen besonderen \r\nSchutz. Sofern der weitere Einsatz von schwerbehinderten Menschen am bisherigen \r\nArbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen oder betrieblichen Gründen nicht \r\nmöglich ist, ist dem schwerbehinderten Menschen hiernach ein anderer \r\nangemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz, und zwar „vorrangig an der \r\nbisherigen Dienststelle bzw. am bisherigen Dienstort oder wunschgemäß\", zu \r\nvermitteln. Diese Bestimmung dürfte auch für den vorliegenden Fall einschlägig sein. \r\nDer Antragsteller ist wegen seiner Polizeidienstunfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 \r\nHalbsatz 1 LBG aus „betriebsbedingten Gründen\" in vielen Bereichen des \r\nPolizeivollzugsdienstes nicht mehr einsatzfähig. Zwar soll er nicht völlig aus dem \r\nBeamtenverhältnis „entlassen\", sondern nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in die \r\nallgemeine Innere Verwaltung versetzt werden. Aber auch für einen solchen Fall \r\ngebietet Nr. 15.3 der Richtlinie, bei einer Entscheidung darüber, ob eine \r\nVerwendungsmöglichkeit auf einem anderen angemessenen und gleichwertigen \r\nArbeitsplatz innerhalb der bisherigen Beschäftigungsbehörde besteht oder \r\neingerichtet werden kann, schwerbehinderte Menschen bevorzugt zu \r\nberücksichtigen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesem Gebot \r\nim Rahmen der von ihm nach § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG getroffenen \r\nEntscheidung überhaupt, jedenfalls mit dem gebotenen Gewicht, Rechnung getragen \r\nhätte. Er war sich zwar der Behinderung des Antragstellers bewusst. So wurde der \r\nArbeitsplatz des Antragstellers im Jahre 2003 mit Mitteln der Ausgleichsabgabe \r\nbehindertengerecht ausgestattet. Auch hat der Antragsgegner im Vorfeld der \r\nstreitigen Entscheidung die Behinderung des Antragstellers in verfahrensmäßiger \r\nHinsicht insoweit berücksichtigt, als er die Schwerbehindertenvertretung beteiligt hat. \r\nDass er bei seiner Entscheidung der besonderen Schutzwürdigkeit des Antragstellers \r\nals Behinderter auch in der Sache hinreichende Beachtung geschenkt hätte, \r\nerschließt sich dem Gericht aber nicht. So geht der Antragsgegner auch auf die \r\nbereits anlässlich der erneuten Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung des \r\nAntragstellers vorgebrachten inhaltlichen Einwände der \r\nSchwerbehindertenvertretung nicht näher ein. Diese hatte sich in ihrer \r\nStellungnahme vom 21. Juni 2005 unter Hinweis darauf, dass dem Antragsteller auch \r\naufgrund der speziellen Arbeitsplatzausstattung eine uneingeschränkte \r\nWahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben möglich sei und die im Jahre 2004 \r\nverstärkt aufgetretenen Fehlzeiten nicht mit derjenigen Erkrankung in \r\nZusammenhang stünden, welche zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit geführt \r\nhabe, für einen weiteren Verbleib des Antragstellers bei seiner Dienststelle \r\nausgesprochen. Dem könnte vom Antragsgegner auch schwerlich entgegen gehalten \r\nwerden, der Antragsteller sei fachlich nicht in der Lage, die ihm übertragenen \r\nTätigkeiten zu erfüllen. Denn dessen Leistung und Befähigung entsprachen \r\nausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung vom 25. November 2005 immerhin \r\n„voll den Anforderungen\".\n\n\r\n\r\n21\n\nHiernach fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten des \r\nAntragstellers aus. Dass das öffentlichen Interesse „an einem effektiven und \r\npersonell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienst\" es dringend erforderte, \r\nanstelle des Antragstellers einen anderen Beamten einzustellen, ist nicht hinreichend \r\nkonkret aufgezeigt, zumal die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben ohnehin \r\ntatsächlich anfallen und von diesem jedenfalls zufriedenstellend erledigt werden. \r\nDeshalb sind schwerwiegende Nachteile für den Dienstherrn nicht zu befürchten, \r\nwenn der Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens im \r\nPolizeivollzugsdienst verbleibt. \n\n\r\n\r\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n\n\r\n\r\n24\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \r\nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. \n\n\r\n\r\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/2-l-339-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/2-l-339-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273456","retrieved":"2026-07-09 02:44:41.138513+00:00"}}