{"status":"available","doknr":"OLD273455","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0322.24K3404.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"24 K 3404/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger wurde am 00.00.0000 in C in seinem Heimatland geboren und ist \r\ntürkischer Staatsangehöriger. Nachdem seine Eltern sich hatten scheiden lassen, \r\nkam er im Wege der Familienzusammenführung zu seinem hier seit 1979 als \r\nBergmann arbeitenden Vater ins Bundesgebiet. Nach kurzem Besuch der \r\nGrundschule wechselte er auf die Schule für Lernbehinderte, die er 1991 verließ. Seit \r\ndiesem Jahr ist er auch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. \r\nEine Ausbildung als Bergmann schloss er nicht ab, weil er die Prüfung nicht bestand. \r\nIn der Zeit vom September 1991 bis zum August 1999 war der Kläger nach einem \r\nvon ihm beigebrachten Auszug seines Versicherungsverlaufs 63 Monate \r\nversicherungspflichtig beschäftigt, davon allerdings nur im Jahre 1992 12 Monate \r\ndurchgängig; in der Zeit vom Juli 1997 bis zum August 1999 hat er nur im letzten \r\nMonat gearbeitet.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Erreichen der Strafmündigkeit ist der Kläger nahezu ständig mit dem Gesetz \r\nin Konflikt geraten und musste mehr als 15 mal strafgerichtlich zur Verantwortung \r\ngezogen werden unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne \r\nFahrerlaubnis, Urkundsdelikten, Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln, \r\nschwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls, Nötigung und Hehlerei. Mehrfach saß \r\ner auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen ein. Der Beklagte nahm dies im Juni \r\n1989 und Januar 1994 zum Anlass, den Kläger auf die etwaigen \r\nausländerrechtlichen Folgen neuerlicher Straftaten hinzuweisen und hatte von einer \r\nAusweisung zeitweilig mit Blick auf eine Empfehlung des örtlichen Jugendamtes, \r\nzeitweilig mit Blick auf laufende Strafverfahren mehrfach abgesehen. Die \r\nStrafgerichte stellten bereits 1995 schädliche Neigungen fest und gelangten zu \r\nungünstigen Sozialprognosen. 1999 gab der Kläger selbst an, seit 4 Jahren \r\narbeitslos und heroinabhängig zu sein. Seit Sommer 2002 lebte der Kläger in einem \r\nMännerwohnheim.\n\n\r\n\r\n4\n\nIm März 2003 verhängte das Landgericht L eine \r\nGesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gegen den Kläger \r\nwegen schweren Raubes, Raubes, versuchter schwerer räuberischer \r\nErpressung, Körperverletzung und versuchter Nötigung. \r\nDer Kläger hatte in der Zeit von Februar bis Juni 2002 sowohl einen \r\nMitbewohner des Männerheimes als auch eine junge weibliche \r\nBankangestellte um Schutzgeld erpresst und später die \r\nBankangestellte tätlich angegriffen und mit einem Messer bedroht, \r\num sie von ihrer Anzeige gegen ihn abzubringen. \r\nSeit Oktober 2002 saß er in anderer Sache in Strafhaft ein. \n\n\r\n\r\n5\n\nIm Oktober 2003 verhängte das gleiche Gericht erneut eine \r\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und bildete daraus unter \r\nEinbeziehung der vorerwähnten Strafe eine Gesamtstrafe von 6 \r\nJahren. Es ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, \r\nvor deren Antritt der Kläger aber zunächst 2 der 6 Jahre \r\nFreiheitsstrafe verbüßen muss, um den erhofften Zweck der \r\nTherapie nicht von vornherein auszuschließen. Das Landgericht \r\nfolgte der Einschätzung des Gutachters, der Kläger sei „ohne \r\nentsprechend langfristige und intensive therapeutische Maßnahme \r\nnicht dazu in der Lage, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien und \r\nzu einer sozialen Integration und Stabilisierung zu finden.\" Aufgrund \r\nder Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe die Gefahr, „dass er \r\ninfolge seines Hanges erhebliche weitere Straftaten begehen wird.\" \r\nDer Kläger habe eine „leicht beeinflussbare, emotionale und \r\ndissoziale Persönlichkeit.\" \r\nDer Kläger hatte sich einer schweren räuberischen Erpressung \r\nstrafbar gemacht, weil er gemeinsam mit einigen anderen ebenfalls \r\nBewaffneten ein anderes Mitglied der Betäubungsmittelszene \r\ngewaltsam „abgezogen\" hatte, indem ihm Unterhaltungselektronik \r\nund Amphetamine abgezwungen wurden.\n\n\r\n\r\n6\n\nAm 19. Februar 2004 wurde der Kläger in die \r\nJustizvollzugsanstalt T verlegt. \r\nSeit kurzem ist er nach § 64 StGB in der Landesklinik C1 \r\nuntergebracht.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Beklagte hörte den Kläger im September 2003 zu der beabsichtigten \r\nAusweisung an. Dieser verwies darauf, in der Türkei keinerlei familiäre Bindungen \r\nmehr zu haben. Von der angekündigten Maßregel zur Entziehung verspreche er sich \r\nerstmals Hilfe bei seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und die Chance, eine neue \r\nLebensperspektive aufzubauen. \n\n\r\n\r\n8\n\nNach Einsichtnahme in die Akten des Strafgerichts zu der Verurteilung vom März \r\n2003 und ohne Kenntnis von der Verurteilung aus dem Oktober 2003 wies der \r\nBeklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 20. Februar 2004 nach § 47 Abs. 1 \r\nNr. 1 AuslG aus, wobei er dem Kläger mit Blick auf dessen verfestigtes \r\nAufenthaltsrecht besonderen Ausweisungsschutz sowie Rechte aus dem ARB und \r\ndem ENA zubilligte, aber keine Ausnahme von der Regel und zudem eine \r\nindividuelle Wiederholungsgefahr annahm. \r\nDie zunächst verfügte Abschiebungsanordnung hob der Beklagte mit Blick auf den \r\netwaigen zwischenzeitlichen Entfall der erforderlichen Rechtsgrundlage unter dem \r\n13. Juni 2005 auf und ersetzte sie durch eine Abschiebungsandrohung, wobei er \r\ndem Kläger eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2005 setzte, für deren fruchtlosen \r\nAblauf er dem Kläger die Abschiebung in die Türkei androhte.\n\n\r\n\r\n9\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung mit dem Prozessbevollmächtigten \r\nam 19. April 2004 zugestelltem Bescheid vom 15. April 2004 unter Einbeziehung \r\nauch der Verurteilung aus dem Oktober 2003 zurück. \n\n\r\n\r\n10\n\nDer Kläger hat am 19. Mai 2004 Klage erhoben und trägt vor, ihm stünden \r\njedenfalls aus Art 7 ARB Rechte zu, weil sein Vater ab 1979 als Bergmann \r\nordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei; zu seiner Mutter in der Türkei habe er seit \r\ndem damaligen Weggang keinen Kontakt mehr; seit seinem 21. Lebensjahr \r\nkonsumiere er Heroin und Kokain; die Therapie in der Entziehungsanstalt solle im \r\nJuni 2005 beginnen. \n\n\r\n\r\n11\n\nNachdem das Gericht diese Klage durch dem Prozessbevollmächtigten des \r\nKlägers am 14. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid vom 6. September \r\n2005 abgewiesen hatte, hat der Kläger am 14. Oktober 2005 beantragt, mündlich zu \r\nverhandeln über das Begehren, \n\n\r\n\r\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Februar \r\n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \r\nBezirksregierung vom 15. April 2004 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n13\n\nDer Beklagte trägt vor, selbst bei einer Begünstigung des Klägers aus dem ARB \r\nund einem Abstellen auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage sei ein etwaiger \r\nErmessensspielraum angesichts der auch aktuellen individuellen \r\nWiederholungsgefahr dahin reduziert, an der Ausweisung festzuhalten, und \r\nbeantragt,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \r\nBeklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n17\n\nDas Gericht hält auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und in \r\nBerücksichtigung des klägerischen Vortrages an seiner bereits in seinem \r\nGerichtsbescheid niedergelegten Auffassung fest, die Ausweisung und die \r\nAbschiebungsandrohung seien rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in \r\nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n18\n\nWas die allein hier möglicherweise einer geänderten rechtlichen Würdigung zu \r\nunterziehende Ausweisung anbelangt, so kann das Gericht im Wesentlichen auf \r\nseine Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 6. September 2005 verweisen.\n\n\r\n\r\n19\n\nDort hatte das Gericht dargelegt, rechtlich komme es auf die Sach- und \r\nRechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides an und zur \r\nEinschätzung der von dem Kläger in diesem Zeitpunkt ausgehenden individuellen \r\nWiederholungsgefahr ausgeführt:\n\n\r\n\r\n20\n\n„Abzustellen ist dabei hier auf den Zeitpunkt des Ergehens des \r\nWiderspruchsbescheides, also den April 2004 und den Umstand, dass der Kläger \r\nsich regelmäßig gegen die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der \r\nWillensbestimmung seiner Opfer, mithin bedeutsame und besonders \r\nschutzbedürftige Schutzgüter wendet. \r\nFestzuhalten ist zunächst, dass das Landgericht in seinem nur ein gutes halbes \r\nJahr zuvor ergangenen Urteil zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger sei ohne \r\nentsprechend langfristige und intensive therapeutische Maßnahme nicht dazu in \r\nder Lage, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien und zu einer sozialen \r\nIntegration und Stabilisierung zu finden. Aufgrund der \r\nBetäubungsmittelabhängigkeit bestehe die Gefahr, dass er infolge seines Hanges \r\nerhebliche weitere Straftaten begehen wird. Der Kläger habe eine leicht \r\nbeeinflussbare, emotionale und dissoziale Persönlichkeit. Bedenkt man, dass die \r\nseitens des Landgerichts angelegten repressiv-strafrechtlichen Maßstäbe weniger \r\nstreng sind, als die hier maßgeblichen gefahrenabwehrrechtlichen, und dass bis \r\nzum April 2004 mit Ausnahme des dem Kläger freilich nicht unbekannten \r\nStrafvollzuges keinerlei tatsächliche Änderungen zu verzeichnen sind, so liegt auf \r\nder Hand, dass der Gefährlichkeit des Klägers nur durch seine Ausweisung \r\nbegegnet werden kann. Er hat sich in den letzten 15 Jahren im ständigen Konflikt \r\nmit dem Strafgesetz befunden, über die ganze Zeit als durch die gängigen Mittel \r\nder Gesellschaft wie jugendstrafrechtliche Maßnahmen, ausländerbehördliche \r\nVerwarnungen, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen und schließlich auch \r\ndie Einwirkung des Strafvollzuges nicht belehrbar erwiesen. Er verfügt über \r\nkeinerlei ihn stützende soziale Bindungen wie Familie oder \r\nArbeitszusammenhänge, ist wohl schließlich recht tief in die kriminogene \r\nBetäubungsmittelszene geraten, zeigt seit langem die Bereitschaft zu sofortigem \r\nEinsatz massiver Gewalt gegen seine Mitmenschen und schreckt weder von deren \r\nEinsatz noch dem von Waffen zurück, um den etwaigen Widerstand seiner Opfer \r\nim Keim zu ersticken. Die diese Gefährlichkeit allenfalls mildernde, weil einer \r\ngrundlegenden Änderung seines Verhaltens und damit auch einer \r\nWiedereingliederung in die Gesellschaft öffnende Therapie war im Zeitpunkt des \r\nWiderspruchsbescheides noch nicht angängig, geschweige denn erfolgreich \r\nabgeschlossen.\"\n\n\r\n\r\n21\n\nDas Gericht sieht sich insbesondere nicht durch das Urteil des Europäischen \r\nGerichtshofs (2. Kammer)\n\n\r\n\r\n22\n\nvom 16. Februar 2006 - C - 502/04 - (Torun)\n\n\r\n\r\n23\n\nin seiner auf den Seiten 6 und 7 seines Gerichtsbescheides niedergelegten \r\nAuffassung erschüttert, dem Kläger stehe ein Recht aus Art. 7 ARB nicht zu, so dass \r\nsich die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung weiterhin nach dem im \r\nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden AuslG beurteilt und es auf die mit \r\neiner etwaigen Änderung der Persönlichkeit des Klägers einhergehende \r\nVerminderung der von ihm ausgehenden individuellen Wiederholungsgefahr bis zum \r\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ankommt.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer EuGH beschreibt den Zweck des Art. 7 Abs. 2 ARB dahin, dass es sich \r\ndabei um eine Bestimmung handele, „die unter den Familienangehörigen der \r\ntürkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln wollte, indem sie ihnen \r\nden Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern \r\nsucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses \r\nBeschlusses schrittweise verwirklicht wird\" (Rdnr. 23). Daraus leitet der EuGH her, es \r\nkönne „nur zwei Arten von Beschränkungen (Hervorhebung des Gerichts) der durch \r\nArt. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte geben, nämlich entweder \r\nstellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des \r\nAufnahmemitgliedsstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche \r\nund schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit \r\nim Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darf, oder der Betroffene hat das \r\nHoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne \r\nberechtigte Gründe verlassen\" (Rdnr. 25).\n\n\r\n\r\n25\n\nIn seinem Gerichtsbescheid ist das Gericht davon ausgegangen, etwaige Rechte \r\ndes Klägers aus Art. 7 ARB seien schon auf Grund des eigenen Verhaltens des \r\nKlägers längere Zeit erloschen gewesen, bevor der Beklagte mit der angefochtenen \r\nOrdnungsverfügung in die Legalität des Aufenthaltes des Klägers eingriff. Es geht \r\nmithin nicht darum, dem Kläger ein Recht einseitig hoheitlich wegzunehmen oder es \r\nstaatlicherseits zu beschränken, sondern der Kläger hatte sich schon zuvor selbst \r\ndieses Rechtes durch Verzicht begeben. Mithin kommt es auf etwaige \r\nBeschränkungen der nationalstaatlichen legislativen und/oder exekutiven Befugnisse \r\nzu „Beschränkungen\" von Rechten aus Art. 6 und/oder 7 ARB nicht an. Es geht nicht \r\ndarum, solchen Kindern türkischer Arbeitnehmer ihre wohlerworbenen Rechte aus \r\nArt. 7 ARB zu beschränken oder sonst wie zu beschneiden, die es ausüben, sondern \r\nlediglich darum, den Aufenthalt solcher Kinder türkischer Arbeitnehmer, die sich des \r\nwohlerworbenen Rechtes aus Art. 7 ARB schon zuvor freiwillig selbst begeben \r\nhaben, unter den gleichen Voraussetzungen beenden können, wie bei sonstigen \r\nDrittstaatsangehörigen. Das allein an den Abschluss einer Berufsausbildung im \r\nAufnahmestaat und die wesensgemäß zeitlich unbeschränkte Eigenschaft, „Kind\" \r\neines (ehemals) ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers (gewesen) \r\nzu sein, geknüpfte Recht aus Art. 7 Abs. 2 ARB ist auch nach der Auffassung des \r\nEuGH in seinem Urteil Torun nicht etwa unverzichtbar und führt auch nicht etwa zu \r\neiner Verleihung einer Quasi-Unionsbürgerschaft. Ebenso, wie man durch einen \r\nfreiwilligen längeren Aufenthalt im Ausland bekunden kann, dass man hier nicht \r\n(mehr) ordnungsgemäß beschäftigter türkischer Arbeitnehmer sein will, kann man \r\nauch durch sein freiwilliges langes Abstehen von jeglicher Bemühung um eine \r\nordnungsgemäße Beschäftigung als türkischer Arbeitnehmer zum Ausdruck bringen, \r\ndass man hier nicht (mehr) arbeiten will. Auch der Europäische Gerichtshof geht von \r\ndem Unterschied zwischen dem assoziationsrechtlichen Status und einer vollen \r\nUnionsbürgerschaft aus, wenn er den Verlust des Rechtes aus Art. 7 ARB durch ein \r\nVerlassen des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen \r\nZeitraum ohne berechtigte Gründe für möglich hält (Rdnr. 25).\n\n\r\n\r\n26\n\nDas ausländerrechtliche Aufenthaltsrecht ist die Folge des \r\nassoziationsrechtlichen Rechtes auf Zugang zum Arbeitsmarkt und besteht nicht \r\netwa losgelöst davon, gleichsam als eigenständiges Aufenthaltsrecht ohne \r\nZweckbindung. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 ARB \r\nselbst, der als Rechtsfolge „nur\" das Recht einräumt, sich unabhängig von der Dauer \r\ndes Aufenthaltes im betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot zu \r\nbewerben. Es ist weder bei extensiver Auslegung der den seitens der Europäischen \r\nWirtschaftsgemeinschaft bei Abschluss des Assoziationsabkommens handelnden \r\nOrgane zustehenden Kompetenzen und bei extensiver Auslegung des ausdrücklich \r\nauf den die Arbeitnehmer-Freizügigkeit regelnden Artikel 48 EWG-Vertrag Bezug \r\nnehmenden Wortlautes des Artikels 12 des Assoziationsabkommens noch des \r\nWortlautes des Art. 7 Abs. 2 ARB ersichtlich, es habe ein von der Zweckbestimmung \r\n„Zugang zum Arbeitsmarkt\" sich lösendes, gleichsam eigenständig werdendes \r\nAufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers (mit erfolgreich \r\nabgeschlossener Berufsausbildung) geschaffen werden können oder sollen. Auch \r\nnach Art. 12 des Assoziationsabkommens ging es „nur\" darum, sukzessive die \r\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen.\n\n\r\n\r\n27\n\nEs ist nicht ersichtlich, warum das Kind eines ordnungsgemäß beschäftigten \r\ntürkischen Arbeitnehmers mit abgeschlossener Berufsausbildung sein \r\nassoziationsrechtlich induziertes Aufenthaltsrecht sollte behalten müssen, wenn es \r\nim maßgeblichen Zeitpunkt sein Recht auf freien Zugang zu jeder Stelle, um dessen \r\nSicherung allein ihm das Aufenthaltsrecht eingeräumt ist, aus freien Stücken seit \r\ngeraumer Zeit nicht ansatzweise wahrgenommen hat und die Absicht zu \r\ndiesbezüglichen Anstalten für die nähere Zukunft selbst nicht behauptet. Bei anderer \r\nBetrachtung würde die aufenthaltsrechtliche Seite der Rechte aus Art. 7 ARB vom \r\ndortigen Wortlaut und der Zweckbestimmung abgekoppelt und zu einem \r\neigenständigen und zweckungebundenen, dem eines Unionsbürgers vergleichbaren \r\ngenuinen Aufenthaltsrechtes. \n\n\r\n\r\n28\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, warum man den Kläger einem keineswegs \r\ngrundrechtsgleich unverzichtbaren Schutz zu unterstellen verpflichtet sein sollte, \r\nwenn er selbst im maßgeblichen Zeitpunkt diesen Schutz gar nicht wollte.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \r\nVollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit \r\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/24-k-3404-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/24-k-3404-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273455","retrieved":"2026-07-09 02:44:41.054911+00:00"}}