{"status":"available","doknr":"OLD273458","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0322.20K1797.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"20 K 1797/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \r\nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \r\nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \r\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für die \r\nTätigkeit als Inkassounternehmerin.\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Klägerin absolvierte nach Erlangung der Fachoberschulreife im Jahre 1986 \r\neine Ausbildung zur Einzelhandelskaufrau und arbeitete zunächst in dem von ihr \r\nerlernten Beruf. Seit 1991 ist sie in dem Inkassounternehmen C GmbH & Co KG in X \r\nangestellt. Dort arbeitet sie mittlerweile in der Rechtsabteilung des \r\nUnternehmens.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 19.11.01 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis \r\nzur geschäftsmäßigen außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu \r\nEinziehungszwecken abgetretener Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf \r\neigene Rechnung. Dem Antrag beigefügt war u.a. ein handschriftlicher Lebenslauf. \r\nDer Direktor des Amtsgerichts X holte im Rahmen der Vorermittlungen \r\nStellungnahmen verschiedener Stellen ein. Lediglich der Bundesverband E e.V. \r\näußerte Bedenken im Hinblick auf den Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Er \r\nwies darauf hin, dass der von der Klägerin im Lebenslauf erwähnte Sachkunde-\r\nLehrgang des Verbandes nach mündlicher und schriftlicher Prüfung mit einem \r\nZeugnis ende, welches im Falle des Bestehens regelmäßig von den \r\nGerichtspräsidenten als Nachweis der theoretischen Sachkunde anerkannt werde \r\nund dass dieser Nachweis seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden sei.\n\n\r\n\r\n5\n\nAusweislich eines Vermerks vom 24.07.02 äußerte sich die Klägerin bei einem \r\nTelefonat mit dem ermittelnden Dezernenten dahingehend, dass sie durch die \r\nPrüfung des Sachkundelehrgangs durchgefallen sei. Mit Schreiben vom gleichen \r\nTage lud der Beklagte die Klägerin zur Ablegung einer schriftlichen \r\nSachkundeprüfung zum Nachweis der theoretischen Sachkunde ein. Die Klausur in \r\nForm einer vierstündigen Aufsichtsarbeit bestand aus 7 zu lösenden Fällen nebst 2 \r\nFallabwandlungen aus den Bereichen des BGB, des HGB und der ZPO und wurde \r\nvom Beklagten mit Schreiben vom 16.12.02 für nicht bestanden erklärt. Gleichwohl \r\nsah der Beklagte von einer förmlichen Zurückweisung des Erlaubnisgesuchs \r\nzunächst ab und bot der Klägerin statt dessen an, sich im Herbst 2003 erneut einer \r\nSachkundeprüfung zu unterziehen. Im Oktober 2003 unterzog sich die Klägerin \r\nerneut der Sachkundeprüfung, wieder in Form einer vierstündigen Aufsichtsklausur, \r\nwelche diesmal 5 Fälle nebst Fallabwandlungen sowie einen praktischen Fall in \r\nGestalt eines achtseitigen Aktenauszugs beinhaltete. Der letzte Fall war einem \r\nAktenvortrag aus der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entnommen. Von der \r\nKlägerin wurde verlangt, diese Angelegenheit rechtlich zu beurteilen sowie \r\nÜberlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens aus anwaltlicher Sicht \r\nanzustellen.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit Schreiben vom 28.10.03 erklärte der Beklagte die Sachkundeprüfung für \r\nnicht bestanden und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur \r\nbeabsichtigten Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem \r\nRechtsberatungsgesetz .\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid vom 8. 12 03 - der Klägerin zugestellt am 22.12.03 - lehnte der \r\nBeklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus: \r\nDie Klägerin habe den Nachweis der Sachkunde und Eignung gemäß § 8 der 1. VO \r\nzur Ausführung des RBerG nicht erbracht und somit ihre fachliche Qualifikation nicht \r\nnachgewiesen. Sie habe beide angebotenen Sachkundeprüfungen nicht bestanden. \r\nBesondere Umstände, im Fall der Klägerin von einer Sachkundeprüfung abzusehen, \r\nhätten nicht vorgelegen. Die Klägerin verfüge weder über ein bestandenes erstes \r\njuristischen Staatsexamen noch habe sie die erforderlichen Fachkenntnisse auf \r\nandere Weise nachgewiesen. Der Umstand, dass die Klägerin seit mehreren Jahren \r\nim Inkassobereich arbeite, ersetze nicht den Sachkundenachweis. Vielmehr habe ein \r\nErlaubnisinhaber vor allem seine fachlichen und theoretischen Rechtskenntnisse \r\nnachzuweisen.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit Schreiben vom 15.01.04 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen \r\nBescheid ein. Zur Begründung machte sie geltend: Aufgrund des Ergebnisses der \r\nletzten Prüfungsleistung sei die Ablehnung der Erlaubnis nicht zu rechtfertigen. Von \r\nden gestellten Aufgaben habe sie - ausweislich der ihr zugänglich gemachten \r\nKorrektur des Beklagten - immerhin 5 Fälle bearbeitet und davon 4 Fälle gelöst. Auch \r\ndie laut Korrekturvermerk nicht gelösten Fälle hätten immerhin durchaus \r\nsachgerechte Gedankengänge beinhaltet. Lediglich aus Zeitmangel habe sie den \r\nFall 6 nicht mehr bearbeiten können. Bei ausreichender Zeit wäre ihr eine Lösung \r\ndes Falles möglich gewesen. Auch habe der Beklagte die Gewichtung der einzelnen \r\nAufgaben nicht nachvollziehbar bekannt gegeben. Im Übrigen könne sie auch \r\nungeachtet dessen die erforderlichen Fachkenntnisse in anderer Weise nachweisen. \r\nBei der Beurteilung ihrer Sachkunde dürfe es von nicht unerheblicher Bedeutung \r\nsein, dass sie seit 1991 bei einem Inkassounternehmen auf den prüfungsrelevanten \r\neinschlägigen Gebieten tätig sei und immerhin als Abteilungsleiterin arbeite, was \r\nnicht zuletzt auf ihre Sachkunde und Eignung zurückzuführen sei. In dieser Funktion \r\nsei sie vornehmlich damit befasst, der für das Unternehmen tätigen Vertragsanwältin \r\n„zuzuarbeiten\". Gerade in diesem Bereich sei sie fortwährend und intensiv mit \r\nZwangsvollstreckungssachen befasst. Auch habe sie im Jahre 2002 an einem \r\nSeminar des Richters am OLG N E1 zum Thema Zwangsvollstreckung und \r\nForderungseinzug mit Erfolg teilgenommen. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin \r\nu.a. ein Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers vom 17.11.03 bei. Darin wird u.a. \r\nausgeführt, welche Tätigkeiten sie in der Abteilung Zentrale/Sachbearbeitung für \r\ngerichtliche Verfahren erledigt (Entgegennahme von Telefonaten von Schuldnern \r\nund deren Vertretern, Gerichtsvertretern und Ämtern, Weiterbearbeitung der \r\ntelefonischen Mitteilungen/anfragen durch EDV-Eintrag/Überwachung sowie der \r\nVeranlassung von Formschreiben mit oder ohne Akten, Terminkontrolle, \r\nBeauftragung von Unterbevollmächtigten, Bearbeitung von \r\nKostenfestsetzungsbeschlüssen, Vorbereiten von Kontopfändungen, Veranlassung \r\nvon Aufträgen an Gerichtsvollzieher und schließlich die Einarbeitung von \r\nAuszubildenden in ihrem Aufgabenbereich). Weiter heißt es in dem Zeugnis, dass die \r\nKlägerin seit 2002 die Leitung eines Raumes mit drei Mitarbeiterinnen inne habe. Im \r\nTeam mit einer Kollegin leite sie die Abteilung Zentrale/Sachbearbeitung für \r\ngerichtliche Verfahren eigenverantwortlich. Außerdem führe sie saisonbedingt das \r\nStempeln der Antragsformulare für die Durchführung von Pfändungs- und \r\nÜberweisungsbeschlüssen mit Gerichtskosten in Eigenverantwortung aus.\n\n\r\n\r\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 13.02.04 wies die Präsidentin des OLG E2 \r\nden Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In den Gründen führte sie \r\naus: Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG dürfe die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen \r\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der \r\nAntragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung \r\nsowie genügend Sachkunde besitze. Gerade hinsichtlich der Sachkunde stelle die \r\nRechtsprechung strenge Anforderungen. Da ein Inkassounternehmer in dem \r\nRechtsgebiet, in dem er eine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten habe, \r\numfassend rechtlich beraten dürfe, seien von ihm erhebliche Rechtskenntnisse zu \r\nverlangen. Das Bundesverfassungsgericht verlange u.a. profunde Kenntnisse in den \r\nersten drei Büchern des BGB (AT, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), \r\nhandels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet \r\ndes Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Rechts der AGB, des \r\nVerbraucherkreditrechts, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften \r\nund ähnlichen Geschäften. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, \r\nim Vollstreckungsrecht, im Konkurs- , Vergleichs-, und Insolvenzrecht und im \r\nKostenrecht erforderlich. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin über diese \r\nSachkenntnisse in ausreichendem Maße verfüge. Allein die langjährige Tätigkeit und \r\ndie derzeitige Funktion als Leiterin der Rechtsabteilung ihres Arbeitgebers biete \r\nkeine Gewähr dafür. Aus der Angabe der Klägerin, dass sie der Vertragsanwältin \r\nzuarbeite, sei zu schließen, dass eine eigenverantwortliche juristische Beratung der \r\nForderungsangelegenheiten durch die Klägerin gerade nicht erfolge. Diese Annahme \r\nwerde durch das vorgelegte Zwischenzeugnis bestätigt. Die darin beschriebenen \r\nTätigkeiten seien eher einer büromäßigen Abwicklung als einer inhaltlich \r\nsachbearbeitenden Funktion zuzuordnen. Schließlich genüge auch das vorgelegte \r\nZertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einem eintägigen Seminar zum Thema \r\n„Zwangsvollstreckung und Forderungseinzug 2002, Aktuelle Änderungen im BGB\" \r\nnicht für den Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Die erforderliche Sachkunde \r\nsei auch nicht durch die am 8.10.03 abgelegte schriftliche Prüfung unter Beweis \r\ngestellt. Die Prüfung sei aus den Gründen der Korrekturanmerkungen des \r\nPräsidenten des LG X, denen sich die Widerspruchsbehörde anschließe, nicht zu \r\nbeanstanden. Der Auffassung, die Klausur habe wenigstens mit ausreichend \r\ngewertet werden müssen, könne sie sich nicht anschließen. Zu berücksichtigen sei, \r\ndass die Aufgabenstellung bei mehreren Fällen noch Fallabwandlungen beinhaltete, \r\nsodass die Klausur aus insgesamt zwölf Teilen bestanden habe, von denen die \r\nKlägerin nur vier Teile im Wesentlichen richtig gelöst habe. Ein Schwerpunkt der \r\nKlausur habe zweifellos im praktischen Fall Nr. 6 gelegen, für den die Klägerin nicht \r\neinmal im Ansatz einen zutreffenden Lösungsvorschlag unterbreitet habe. Der \r\nHinweis auf Zeitnot bei der Klausur vermöge die Klägerin nicht zu entlasten, weil zu \r\neiner zufriedenstellenden Leistung auch die richtige Zeiteinteilung gehöre. In den \r\nFällen 1 und 5 habe die Klägerin abstrakte Ausführungen zum materiellen Recht und \r\nzum Zwangsvollstreckungsrecht gemacht, nach denen in der Aufgabenstellung nicht \r\ngefragt worden sei. Dies zeige, dass die Klägerin nur unzureichend in der Lage sei, \r\nabstrakt erlerntes Wissen auf einen konkreten Rechtsfall anzuwenden. Die in der \r\nKlausur offenbarten Schwächen seien so gravierend, dass die beantragte Erlaubnis \r\nnicht erteilt werden könne.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin hat am 12. 03 04 Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n11\n\nSie trägt vor: Mit der angefochtenen Entscheidung des Beklagten seien \r\nBedenken in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin nicht erhoben \r\nworden. Entgegen der Ansicht des Beklagten verfüge sie auch über die erforderliche \r\nSachkunde. Für die materiell-rechtliche Sachkunde habe der Beklagte zu Lasten der \r\nKlägerin Maßstäbe zugrunde gelegt, die im Blick auf den Einzelfall der Klägerin \r\ngerade auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.02 \r\nnicht zu entnehmen seien. Die erforderliche Sachkunde besitze, wer ausreichende \r\nKenntnisse des materiellen und formellen Rechts sowie ausreichend praktische \r\nErfahrungen auf den von der Erlaubnis umfassten Gebieten besitze und die Fähigkeit \r\nzur sachgemäßen Beratung habe. Sie - die Klägerin - arbeite seit mehr als 13 Jahren \r\nin einem umfangreichen Inkassounternehmen mit insgesamt 150 Mitarbeitern. Ihr \r\nseien Schritt für Schritt weitere und durchaus eigene Verantwortungsbereiche \r\ninnerhalb des Unternehmens übertragen worden, was schließlich zu ihrer leitenden \r\nFunktion innerhalb der Rechtsabteilung geführt habe. Sachkundig sei die Klägerin \r\ndarüber hinaus, weil sie ausreichende Kenntnisse in den von der begehrten \r\nErlaubnis betroffenen Rechtsgebieten besitze. Zwar sei der Beklagte im Rahmen \r\nseiner Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis berechtigt gewesen, eine \r\nmündliche oder schriftliche Leistungskontrolle durchzuführen. Die zu lösende \r\nAufgabenstellung in der Prüfung habe allerdings deutlich über das hinausgereicht, \r\nwas von einer Sachkundeprüfung für die beantragte Inkassoerlaubnis erwartet \r\nwerde. Schon der Umfang der Aufgabenstellung sei bezogen auf die vierstündige \r\nBearbeitungszeit inadäquat gewesen. Dies zeige sich insbesondere am praktischen \r\nFall (Nr. 6), in dem die Klägerin auch Zweckmäßigkeitserwägungen habe darlegen \r\nsollen. Die Aufgabenstellung habe für diesen Fall insgesamt vier weitere \r\nFragestellungen enthalten. Der Fall sei zudem nicht für die Zwecke der \r\nSachkundeprüfung zusammengestellt, sondern einem \r\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Aktenvortrag aus der Zweiten juristischen \r\nStaatsprüfung entnommen worden. Die Prüfungsaufgabe 6 habe ganz besondere \r\nunverhältnismäßig hohe Anforderungen an sie gestellt. Die Klägerin habe weder ein \r\njuristisches Studium, noch den Vorbereitungsdienst absolviert. Sie besitze deshalb \r\nkeine Erfahrungen mit Klausuren und Aktenvorträgen. Die Charakteristik der Aufgabe \r\n6 gehe deutlich über das Anforderungsprofil der Sachkundeprüfung hinaus. Die \r\nLösungsskizze für Aufgabe 6 entspreche dem Prüfervermerk im Assessorexamen \r\nund zeige, dass die Klägerin einem überzogenen Bewertungsmaßstab unterworfen \r\nworden sei. Wenn man die Maßstäbe korrigiere, lasse sich feststellen, dass die \r\nKlägerin immerhin mehr als die Hälfte der gestellten Aufgaben habe lösen können. \r\nLediglich Aufgabe 1 sei nicht zutreffend bearbeitet worden. Die übrigen \r\nBearbeitungen hätten mindestens die jeweils notwendigen Prüfungsansätze \r\nenthalten bzw. seien als überwiegend gelöst anzusehen. Schließlich müsse \r\nberücksichtigt werden, dass die Klägerin mit ihrem Antrag den Zugang zu einer \r\nselbständigen Berufsausübung gemäß Art. 12 GG erstrebe, der nur dann \r\nverschlossen werden könne, wenn dafür zwingende Gründe vorlägen.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Klägerin beantragt, sinngemäß\n\n\r\n\r\n13\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \r\n08.12.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \r\nPräsidentin des Oberlandesgerichts E2 vom 13.02.04 zu \r\nverpflichten, ihr die am 19.11.01 beantragte Erlaubnis gemäß \r\nArt. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG als Inkassounternehmerin zu \r\nerteilen,\n\n\r\n\r\n14\n\n2. hilfsweise,\n\n\r\n\r\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \r\n08.12.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \r\n13.02.04 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom \r\n19.11.01 gemäß Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG erneut und unter \r\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \r\nentscheiden,\n\n\r\n\r\n16\n\n3. äußerst hilfsweise,\n\n\r\n\r\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \r\n08.12.03 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \r\n13.02.04 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom \r\n19.11.01 gemäß Art. 1 § 1 S. 2 Nr. 5 RBerG im Anschluss an die \r\nerneute Zulassung der Klägerin und an die Durchführung einer \r\nneuen Sachkundeprüfung zu entscheiden.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n20\n\nEr macht geltend: Die Klägerin verkenne den Prüfungsmaßstab und die für die \r\nTätigkeit einer Inkassounternehmerin notwendigen Rechtskenntnisse. Der Umstand, \r\ndass sie sowohl die Sachkundeprüfung des BV E e.V. als auch zwei \r\nSachkundeprüfungen vor dem Beklagten nicht bestanden habe, zeige eindrucksvoll, \r\ndass ihr die für eine Inkassounternehmerin notwendigen Rechtskenntnisse fehlten. \r\nDas Bundesverfassungsgericht habe in seiner zitierten Entscheidung klargestellt, \r\ndass die erforderlichen Rechtskenntnisse an dem Berufsbild eines \r\nInkassounternehmers zu messen seien. Mit Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 \r\nAbs. 1 S. 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung des \r\nRechtssuchenden in einem bestimmten Sachbereich gemeint. Die Tätigkeit eines \r\nInkassounternehmers erschöpfe sich also nicht in der Besorgung von \r\nWirtschaftsangelegenheiten. Vielmehr übernähmen Inkassounternehmer die volle \r\nVerantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte und \r\nVermögensinteressen. Ein Inkassounternehmer habe daher beim Einzug von \r\nForderungen Rechtsberatung in all seinen Formen zu leisten. Er berate daher \r\numfassend gleich einem Rechtsanwalt, wenn auch auf einen bestimmten \r\nSachbereich beschränkt. Dies und die weiteren Ausführungen des \r\nBundesverfassungsgerichts legten nahe, dass ein Inkassounternehmer bezogen auf \r\nden ihm zugewiesenen Sachbereich über vergleichbare Rechtskenntnisse wie ein \r\nKandidat im Ersten oder Zweiten juristischen Staatsexamen verfügen müsse. \r\nWährend das JAG den Prüfungsstoff für Kandidaten der ersten Staatsprüfung auf \r\nbestimmte Bereiche des Schuldrechts und des Sachenrechts beschränke, müsse der \r\nAntragsteller im Verfahren auf Erteilung einer Inkassoerlaubnis „profunde \r\nKenntnisse\" des Schuld- und Sachenrechts nachweisen. Die Klägerin gehe auch \r\nunzutreffend davon aus, dass aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen eine \r\nSachkundeprüfung überhaupt nicht erforderlich gewesen sei. Bei der Klägerin wäre \r\nkeine Sachkundeprüfung angeordnet worden, wenn sie - wie es praktisch der \r\nRegelfall bei der Beantragung einer Inkassoerlaubnis sei - eine bestandene \r\nSachkundeprüfung vor dem Bundesverband deutscher Inkassounternehmen e.V. \r\nnachgewiesen hätte. Hier habe die Klägerin zwar an einem solchen Lehrgang \r\nteilgenommen, die Prüfung aber nicht bestanden. Hiervon habe der Beklagte erst \r\nMonate nach Antragstellung erfahren. Im vorgelegten Lebenslauf habe die Klägerin \r\nauf den absolvierten Sachkundelehrgang hingewiesen ohne den Zusatz, die \r\nanschließende Prüfung nicht bestanden zu haben. So habe sie suggeriert, dass der \r\nLehrgang mit Erfolg abgeschlossen worden sei. Es werde bestritten, dass die \r\nKlägerin regelmäßig an dem Lehrgang teilgenommen habe. Anderenfalls sei zu \r\nfragen, warum die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin habe sich \r\nauch nicht auf andere Weise vertiefend rechtlich fortgebildet. Vielmehr ergebe sich \r\naus dem Lebenslauf, dass die Klägerin sich vor allem im Bereich der büromäßigen \r\nAbwicklung von Forderungen und der rhetorischen Schulung im Umgang mit \r\nSchuldnern weitergebildet habe. Insgesamt habe sie sich - soweit ersichtlich - \r\nzwischen 1997 und 2002 lediglich an 6 Tagen innerbetrieblich weitergebildet. Auch \r\ndie von der Klägerin behauptete mehrjährige Tätigkeit in einem Inkassobüro führe \r\nnicht dazu, dass die erforderliche Sachkunde unterstellt werden könne. Für den \r\nNachweis der praktischen Erfahrungen trage die Klägerin die uneingeschränkte \r\nDarlegungslast. Fehlende praktische Erfahrungen könnten nicht durch eine \r\nSachkundeprüfung ersetzt werden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die \r\nKlägerin vor allem im Rahmen der geschäftsmäßigen Abwicklung, nicht aber im \r\njuristischen Bereich, tätig gewesen sei. Soweit sich die Klägerin als Abteilungsleiterin \r\nbezeichne, sei diese Beschreibung unzutreffend. Aus dem vorgelegten \r\nZwischenzeugnis ergebe sich, dass in der Abteilung drei andere Sachbearbeiter \r\narbeiteten. Es könne also eher von einer Ober-Sachbearbeiterin, allenfalls \r\nGruppenleiterin, gesprochen werden. Die Klägerin möge darlegen, ob in dem \r\nUnternehmen Volljuristen beschäftigt seien und in die Rechtsabteilung eingebunden \r\nseien. Außerdem erfolge die rechtliche Bearbeitung von Forderungsfällen offenbar \r\ndurch eine Rechtsanwältin. Insgesamt sei deshalb die Anordnung einer \r\nSachkundeprüfung geboten gewesen - zumindest ermessensfehlerfrei erfolgt. Auch \r\nhätten sich die beiden Sachkundeprüfungen innerhalb der vom \r\nBundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen gehalten. In beiden Arbeiten sei kein \r\nbestimmtes Sonderwissen verlangt worden, sondern es seien nur Grundzüge des \r\nZivil- und Vollstreckungsrechts abgefragt worden. Die weit überwiegende Anzahl der \r\nFragestellungen habe allein anhand des Gesetzestextes gelöst werden können. Alle \r\nFragen und Fälle hätten den Kernbereich typischer Inkassotätigkeit betroffen. Sie \r\nblieben damit weit hinter dem zurück, was von Kandidaten der zweiten juristischen \r\nStaatsprüfung verlangt würde. Bedenklich sei außerdem, dass die Klägerin einige \r\nFälle einseitig aus der Sicht eines Gläubigers gelöst habe, Interessen von \r\nSchuldnern hingegen nicht berücksichtigt habe. Ein Inkassounternehmer dürfe sich \r\ngerade nicht darauf beschränken, die ihm vom Auftraggeber übermittelten \r\nInformationen kritiklos zu übernehmen, sondern er habe den Fall sorgfältig, auch im \r\nHinblick auf Schuldnerschutzbestimmungen, zu prüfen. Gerade im Inkassobereich \r\nwerde nicht selten mit rechtlich zweifelhaften Methoden versucht, Schuldner zu \r\nZahlungen zu bewegen. Es sei daher wichtig, derartigen Praktiken vorzubeugen, \r\nindem von einem Inkassounternehmer jedenfalls ein Grundverständnis des \r\nSchuldnerschutzes zu verlangen sei. Im Übrigen könne den Klageanträgen zu 1) und \r\n2) schon aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden. Die Klägerin wolle eine \r\nErlaubnis zur Rechtsberatung erhalten, obwohl sie ihre Sachkunde tatsächlich nicht \r\nnachgewiesen habe. Wenn die Sachkundeprüfung - was aber zu bestreiten sei - \r\ntatsächlich nicht ordnungsgemäß abgenommen worden sei, könne dies allenfalls \r\ndazu führen, dass sie erneute eine Prüfung abzulegen habe.\n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \r\nund der Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.\n\n\r\n\r\n24\n\nDer unter Ziff. 1) gestellte Hauptantrag der Klägerin ist zwar zulässig, jedoch \r\nunbegründet. Die Versagung der begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen \r\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten ist rechtmäßig und \r\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die \r\nKlägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis als \r\nInkassounternehmerin.\n\n\r\n\r\n25\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Erlaubnis ist \r\nArt. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 RBerG. Hiernach wird die Erlaubnis \r\nzur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \r\nInkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen \r\n(Inkassobüros) erteilt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller \r\ndie für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie \r\ngenügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. \n\n\r\n\r\n26\n\nUnter Zugrundlegung dieser Vorschriften hat der gemäß § 11 der Verordnung zur \r\nAusführung des Rechtsberatungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes \r\nvom 2.9.1994 (RBerGAV) sachlich und örtlich zuständige Beklagte die \r\nErlaubniserteilung zu Recht abgelehnt.\n\n\r\n\r\n27\n\nEs lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin die in Art. 1 § 1 Abs. 2 \r\nRBerG geforderte genügende Sachkunde besitzt.\n\n\r\n\r\n28\n\nInsoweit obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Die \r\nErlaubnisbehörde muss aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen sowie der \r\nAuskünfte sachkundiger Stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die \r\nSachkunde des Bewerbers feststellen können,\n\n\r\n\r\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 16.05.1977 - XII A 29/76 - AnwBl 1978, 114-116.\n\n\r\n\r\n30\n\nAllerdings schreiben weder das Rechtsberatungsgesetz noch die zu seiner \r\nAusführung ergangene Verordnung vor, in welcher Weise der Nachsuchende außer \r\ndurch Zeugnisse seine Sachkunde und Eignung belegen kann. § 8 RBerGAV legt \r\ndem Nachsuchenden lediglich die Pflicht auf, durch eigene Tätigkeit der Behörde die \r\nnotwendigen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen und sie von seiner \r\nSachkunde und Eignung zu überzeugen. Soweit ihm dies nicht durch Vorlage von \r\nZeugnissen möglich ist, lässt diese Regelung es zu, dass er das Vorliegen der \r\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis anderweitig belegt. Dies kann auf \r\njede geeignete Weise geschehen, die Aufschluss über die Kenntnisse und \r\nFähigkeiten des Bewerbers gibt. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die \r\nihr vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen und sie allein zum Gegenstand der \r\nÜberprüfung zu machen. Wo schriftliche Nachweise nicht vorgelegt werden können \r\noder nicht für ausreichend erachtet werden, ist die Behörde im Rahmen des sie \r\ntreffenden Amtsermittlungsprinzips gehalten, sich anderweitig über die Befähigung \r\ndes Bewerbers Gewissheit zu verschaffen. Dies schließt die Abnahme einer \r\nschriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eine Anhörung, in welcher der \r\nAntragsteller Gelegenheit erhält, seine Sachkunde und Eignung darzulegen, dann \r\nnicht aus, wenn dieser sich im Rahmen der ihn treffenden Darlegungspflicht hierzu \r\nbereit findet,\n\n\r\n\r\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 4/79 - BVerwGE 59, 138 m.w.N. \n\n\r\n\r\n32\n\nEine solche nicht förmliche Prüfung vermittelt sogar unmittelbarere Erkenntnisse, \r\nals sie die Angaben des Nachsuchenden und vorgelegte Zeugnisse verschaffen \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n33\n\nDa § 8 RBerGAV an Zulässigkeitsvoraussetzungen anknüpft, wie sie allgemein \r\nfür rechtsberatende Berufe gelten, muss für die Erlaubniserteilung nach dem RBerG \r\ngefordert werden, dass nicht nur eine der Vermittlung theoretischen Wissens \r\ndienende Ausbildung absolviert wurde, sondern der Antragsteller bereits über \r\npraktische Erfahrungen auf dem Gebiet verfügt, für das die Erlaubnis begehrt wird, \r\nbeispielsweise als Sachbearbeiter oder dergleichen,\n\n\r\n\r\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 15.11.1979 a.a.O.\n\n\r\n\r\n35\n\nIm vorliegenden Fall kann schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit \r\nfestgestellt werden, dass der Klägerin in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang \r\nausreichendes theoretisches Wissen vermittelt wurde.\n\n\r\n\r\n36\n\nDerartige theoretische Kenntnisse hat die Klägerin dem Beklagten nicht \r\nnachgewiesen. Im Gegenteil: Das Nichtbestehen der Sachkundeprüfung beim \r\nBundesverband der Inkassounternehmen ließ und lässt eher den Schluss zu, dass \r\nder Klägerin die erforderliche Sachkunde fehlt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, \r\ndass der Beklagte die Klägerin mit deren Einverständnis einer ersten und - nach dem \r\nNichtbestehen dieser Prüfung - einer weiteren schriftlichen Sachkundeprüfung \r\nunterzogen hat.\n\n\r\n\r\n37\n\nSoweit auf diese - gesetzlich nicht normierte - Sachkundeprüfung überhaupt die \r\nvon der Rechtsprechung für das Prüfungsrecht entwickelten Grundsätze Anwendung \r\nfinden, sind diese Grundsätze hier gewahrt worden.\n\n\r\n\r\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n\r\n\r\n39\n\nBeschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 - NJW 1991, 2005,\n\n\r\n\r\n40\n\nder die Verwaltungsgerichte gefolgt sind,\n\n\r\n\r\n41\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - NVwZ 1993, 677; OVG \r\nNRW, Urteil vom 30.03.1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 40 und Urteil vom \r\n16.01.1998 - 22 A 4677/95 - m.w.N.,\n\n\r\n\r\n42\n\nsind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven \r\nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu \r\nüberprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei \"prüfungsspezifischen\" \r\nWertungen,\n\n\r\n\r\n43\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -,\n\n\r\n\r\n44\n\nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt \r\nist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob \r\ndie Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \r\nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \r\nErwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts \r\ndieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde ist das Gericht abgesehen \r\nvon hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht \r\nbefugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen \r\nBewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu \r\nerklären.\n\n\r\n\r\n45\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, sowie Beschluss vom \r\n11.04.1996 - 6 B 13.96 - DVBl. 1996, 997 und Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - \r\na.a.O.\n\n\r\n\r\n46\n\nZu den allgemeingültigen - aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden - \r\nBewertungsgrundsätzen im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung hat das OVG \r\nNRW ausgeführt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip \r\nnicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen,\n\n\r\n\r\n47\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 - OVGE 44, 38.\n\n\r\n\r\n48\n\nSoweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart \r\nder Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr \r\nunterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein \r\nBewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener \r\nAntwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen \r\nArgumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet \r\nwerden,\n\n\r\n\r\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1991 - 1 BvR 991/91 -.\n\n\r\n\r\n50\n\nIm übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche \r\nFehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die \r\nEinschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss.\n\n\r\n\r\n51\n\nEine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings voraus, \r\ndass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen \r\nMitwirkungspflicht \"wirkungsvolle Hinweise\" gibt.\n\n\r\n\r\n52\n\nVgl. zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im \r\nPrüfungsrechtsstreit BVerwG, Urteil vom 24.2.1993 - 6 C 35.92 -, DVBl. 1993, 842; \r\nNiehues, Stärkere gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, NJW 1991, \r\n3001; OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 - m.w.N. \n\n\r\n\r\n53\n\nDer Prüfling muss seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen, um \r\ndem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welche Richtung der Sachverhalt \r\nfür eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch \r\nEinholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Diese \r\nAnforderungen an die Mitwirkungspflicht des Prüflings gelten auch im \r\nJustizprüfungsrechtsstreit, in dem um Fragen der Richtigkeit oder Vertretbarkeit \r\njuristischer Ausführungen gestritten wird, für deren Klärung die Verwaltungsgerichte \r\nregelmäßig die erforderliche Qualifikation besitzen.\n\n\r\n\r\n54\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 - UA S. 12 f., insoweit \r\nin DVBl. 1993, 848 f. nicht abgedruckt.\n\n\r\n\r\n55\n\nBefasst sich ein (Tatsachen-)Gericht mit Einwendungen eines Prüflings gegen \r\ndie Bewertung seiner Leistungen in einer juristischen Prüfung, so wendet es dabei \r\nnicht die vom Prüfling für die Fallbearbeitung herangezogenen Rechtsnormen an, \r\nsondern würdigt den ihm unterbreiteten Sachverhalt im Rahmen der ihm nach § 108 \r\nAbs. 1 VwGO obliegenden Überzeugungsbildung. Diese Würdigung, bei der sich das \r\nGericht unabhängig von der eigenen - vorhandenen oder verschaffbaren - \r\nSachkunde sachverständiger Hilfe bedienen kann, ist Ermittlung von Tatsachen und \r\nkeine Rechtsanwendung.\n\n\r\n\r\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, a.a.O.; Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 \r\n-.\n\n\r\n\r\n57\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin gerügte Bewertung \r\nihrer Aufsichtsarbeit nicht zu beanstanden. \n\n\r\n\r\n58\n\nDen verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Bewertung berufsbezogener \r\nPrüfungsleistungen ist vorliegend genügt; der Prüfer hat die Bewertung der \r\nKlausuren der Klägerin ausreichend begründet (a) und es ist ein verwaltungsinternes \r\nKontrollverfahren im Wege des Widerspruchsverfahrens (b) durchgeführt \r\nworden.\n\n\r\n\r\n59\n\n(a) Das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf \r\neffektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordern unabhängig von einer \r\nNormierung in der jeweiligen Prüfungsordnung, dass die Prüfer jedenfalls die \r\nBewertung schriftlicher Prüfungsleistungen- schriftlich- unter Hinweis auf die für das \r\nErgebnis ausschlaggebenden Gesichtspunkte- zumindest kurz, aber verständlich \r\nbegründen, so dass es dem Prüfling und den Gerichten möglich ist, die \r\ngrundlegenden Gedankengänge, auf denen die Bewertung beruht, \r\nnachzuvollziehen.\n\n\r\n\r\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 - DVBl. 1993, 503; Urteil vom \r\n24.02.1993 - 6 C 35.92 - DVBl. 1993, 842; Urteil vom 17.09.1993 - 22 A 1931/91 - , \r\nvom 05.11.1993 - 22 A 2747/92 - und vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 -.\n\n\r\n\r\n61\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Prüfer im vorliegenden Verfahren für die \r\nBewertung der Aufsichtsarbeit der Klägerin gegebene Begründung. \n\n\r\n\r\n62\n\n(b) Auch dem Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines verwaltungsinternen \r\nKontrollverfahrens (innerhalb des Prüfungsverfahrens) ist genügt.\n\n\r\n\r\n63\n\nDas BVerfG hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 \r\nGG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der \r\nBerufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens \r\nhergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die \r\nBewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde \"rechtzeitig und \r\nwirkungsvoll\" vorzubringen, und derart ein \"Überdenken\" dieser Bewertungen unter \r\nBerücksichtigung seiner Einwände zu erreichen.\n\n\r\n\r\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.\n\n\r\n\r\n65\n\nDieses eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren, in dem die \r\nMöglichkeit besteht, den Bewertungsspielraum in vollem Umfang erneut \r\nauszuschöpfen, stellt einen Ausgleich für die insoweit unvollkommene Kontrolle von \r\nPrüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit \r\nzugleich - in Ergänzung des auf Art. 19 Abs. 4 GG beruhenden gerichtlichen \r\nRechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts \r\nder Berufsfreiheit. Das Kontrollverfahren muss kein spezielles sein, sondern kann in \r\neinem Widerspruchsverfahren iSv §§ 68 ff. VwGO bestehen. \n\n\r\n\r\n66\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 14.03.1994 - 22 A 201/93 - \r\nm.w.N.\n\n\r\n\r\n67\n\nDie Bewertung der Aufsichtsklausur ist ferner auch inhaltlich nicht zu \r\nbeanstanden.\n\n\r\n\r\n68\n\nSubstantiierte Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten hat \r\ndie Klägerin nicht erhoben. Soweit die Klägerin geltend macht, die vom Beklagten in \r\nden Prüfungen gestellten Anforderungen und die angelegten Maßstäbe seien \r\nüberzogen gewesen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Kritik der Klägerin \r\nan der Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben fokussiert sich im Wesentlichen auf den \r\nPraktischen Fall Nr. 6 in der zweiten Sachkundeprüfung sowie die Vielzahl der zu \r\nbearbeitenden Aufgaben und Fallvarianten. Richtig ist insoweit allerdings, dass der \r\nErlaubnisinhaber (nur) befähigt sein muss, die in seinem Erlaubnisbereich \r\nanfallenden Rechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik \r\nkeine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten, in angemessener Weise zu \r\nbesorgen, wie dies bei nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Verwendung nur \r\neinfacher Hilfsmittel wie Gesetzestexten und Handkommentaren erwartet werden \r\nkann. Zu weit ginge es, in dem Sachkundenachweis Anforderungen zu stellen, die \r\nnicht einmal in der zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt werden,\n\n\r\n\r\n69\n\nvgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, § 8 AVO Rdnr 5.\n\n\r\n\r\n70\n\nDenn die Anforderungen an die Sachkunde sind im Licht von Art. 12 GG zu \r\nbetrachten. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 \r\nAbs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls \r\ngerechtfertigt werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen \r\nBeschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des \r\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des \r\nverfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung \r\nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden \r\nGründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Nach der von den \r\nBeteiligten erörterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n\r\n\r\n71\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 \r\nBvR 1412/01 - NJW 2002, 1190-1192,\n\n\r\n\r\n72\n\nwerden allerdings in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die \r\nErteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebt, unter \r\nanderem profunde Kenntnisse, (d.h. tiefgründige, gründliche Kenntnisse) in den \r\nersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der \r\nSchuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, \r\nGrundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des \r\nGesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des \r\nVerbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften \r\nund ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht sind Kenntnisse im \r\nMahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht \r\nund im Kostenrecht erforderlich. Diese Anforderungen unterstreichen, dass die \r\naußergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von \r\nWirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. \r\nDerartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit \r\ngelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten \r\nmüssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen \r\nvorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter \r\nAufgabenerfüllung zu schützen. Inkassounternehmer haben indessen nicht nur die \r\nAufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen \r\nHilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen \r\nwäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung \r\nfremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt \r\nwerden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung \r\nzu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit \r\nErlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die \r\nErlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur \r\nRechtsberatung,\n\n\r\n\r\n73\n\nBVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02, a.a.O.\n\n\r\n\r\n74\n\nAngesichts dieser Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die \r\nKenntnisse eines Inkassounternehmers stellt, waren die in der Prüfung gestellten \r\nAnforderungen nicht überzogen. Die erste Sachkundeprüfung bestand aus 7 kurzen \r\nFällen nebst 2 Fallabwandlungen der Aufgabe 1 bei einer Bearbeitungsdauer von 4 \r\nStunden. Anzufertigen waren - anders als in den juristischen Staatsexamen - keine \r\nvollständigen Rechtsgutachten, sondern von der Klägerin wurden lediglich Antworten \r\nzu Einzelfragen verlangt. Insbesondere wurden der Klägerin in dieser Prüfung \r\nvollständig aufbereitete Sachverhalte vorgelegt. Anders als etwa in der Zweiten \r\njuristischen Staatsprüfung wurde von der Klägerin demnach nicht verlangt, zunächst \r\nden Sachverhalt zu ermitteln und Parteivortrag zu ordnen. In der zweiten - ebenfalls \r\nvierstündigen - Sachkundeprüfung wurden der Klägerin fünf kurze Fälle mit \r\naufbereitetem Sachverhalt nebst verschiedenen Fallabwandlungen und der \r\npraktische Fall Nr. 6 zur Bearbeitung unterbreitet. Auch hier waren in den Fällen Nr. 1 \r\nbis 5 keine vollständigen Gutachten zur Rechtslage anzufertigen, sondern vielmehr \r\neinzelne Rechtsfragen zu beantworten. Beispielsweise erschöpfte sich die \r\nFragestellung im Fall 3 nebst seinen Fallabwandlungen in der Frage nach dem \r\nrichtigen Zustelladressaten und den einschlägigen Rechtsvorschriften. Der Fall Nr. 6 \r\nentsprach einem Aktenvortrag in der zweiten juristischen Staatsprüfung und \r\nbeinhaltete Fragen des Vollstreckungsrechts. Da die Vollstreckung aber zum \r\ntäglichen Geschäft des Inkassounternehmers gehört und auf diesem Gebiet \r\nentsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur \r\n„Grundkenntnisse\", sondern „Kenntnisse\" zu fordern sind, überschritt diese \r\nAufgabenstellung nicht das Anforderungsprofil für den Bewerber um eine \r\nRechtsberatungserlaubnis als Inkassounternehmer.\n\n\r\n\r\n75\n\nHielten sich nach alledem die vom Beklagten gestellten Prüfungsanforderungen \r\nund angelegten Prüfungsmaßstäbe unter Berücksichtigung von Art. 12 GG in dem \r\nverfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen, und hat die Klägerin diese \r\nAnforderungen nicht erfüllt, wovon aufgrund der nicht mit substantiierten \r\nEinwendungen angegriffenen Korrekturbewertungen auszugehen ist, so kann das \r\nNichtbestehen der Prüfungen im vorliegenden Fall der Klägerin entgegen gehalten \r\nwerden. Der Umstand des Nichtbestehens rechtfertigt den Schluss, dass die Klägerin \r\nnicht über genügende Sachkunde verfügt. Wie bereits ausgeführt ist die Sachkunde \r\nauch nicht anderweitig nachgewiesen.\n\n\r\n\r\n76\n\nOb angesichts der näheren Ausführungen der Klägerin in der mündlichen \r\nVerhandlung die praktischen Fähigkeiten hinreichend dargelegt und nachgewiesen \r\nsind, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben, da schon die theoretischen \r\nKenntnisse nicht nachgewiesen sind.\n\n\r\n\r\n77\n\nDamit bleiben auch die beiden Hilfsanträge zu 2) und 3) - ungeachtet der Frage \r\nihrer Zulässigkeit - ohne Erfolg.\n\n\r\n\r\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n79\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \r\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/20-k-1797-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/20-k-1797-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273458","retrieved":"2026-07-09 02:44:41.314881+00:00"}}