{"status":"available","doknr":"OLD273457","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0322.19K5274.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"19 K 5274/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1961 geborene Kläger ist seit 1994 Rechtsanwalt in L2. Er ist durch \nContergan an allen Gliedmaßen geschädigt, es fehlen die Oberarme und \nOberschenkel sowie die Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, die Körpergröße beträgt \ndeshalb nur 1,25 -1,30 m. Die Conterganstiftung stuft den Kläger mit 88,59 Punkten \nein, damit gehört der Kläger zu den 418 am schwersten betroffenen \nContergangeschädigten in Deutschland. \n\n3\n\nDem Kläger wurde im Jahre 2000 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung \nFachanwalt für Steuerrecht zu führen. Unter dem 19. Juli 2005 beantragte er beim \nBeklagten die Übernahme der Kosten der Fortbildung zum Fachanwalt für \nMedizinrecht, d. h. zum Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse - § 4 \nFachanwaltsordnung - FAO -. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf seine \nKörperbehinderung aus, die Ausbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht werde ihm \ndas Eingehen einer Bürogemeinschaft oder einer Sozietät erleichtern, was ihm \nentgegen seinen Erwartungen als Fachanwalt für Steuerrecht nicht gelungen sei. Er \nhabe in drei Anläufen versucht, eine Kooperation zu Wirtschaftprüfern oder \nSteuerberatern einzugehen, es sei dabei auch zu recht erfolgversprechenden \nGesprächen gekommen. Eine Kooperation sei jedoch nicht zustande gekommen, \nwobei er dies vor allem auf seine geringe Körpergröße zurückführe. Auch eine \nBürogemeinschaft mit Einzelanwälten oder Zweiersozietäten im Raum L2 sei 2004 \ngescheitert. Wenn die Menschen die Wahl hätten, würden sie sich lieber einem \nnormal großen Anwalt anvertrauen, zumindest sei dies im Bereich des Steuerrechts \nso. Im Jahre 2003 sei ein Kontakt mit der Stiftung Gesundheit zustande gekommen, \naußerdem sei er in „n.de\" als spezialisierter Anwalt für Medizinrecht gelistet. Seit \n2004 bestehe die Möglichkeit, den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht\" zu „erwerben\". \nIn diesem Fachbereich habe er regelmäßig mit Mandanten zu tun, die aufgrund \närztlicher Behandlungsfehler oft eine lange Leidensgeschichte hinter sich hätten und \ndie zum Teil für den Rest ihres Lebens beeinträchtigt oder auf Dauer behindert seien. \nNach seinen bislang gewonnen Erfahrungen störten sich diese Mandanten nicht an \nseiner Körpergröße und seinen Behinderungen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des \nKlägers ab und führte zur Begründung aus, das Berufsbild des Fachanwalts für \nSteuerrecht sei nicht durch neue Gesetze oder Auflagen grundlegend verändert \nworden. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass der Kläger ohne eine weitere \nQualifikation nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein könne. Auch handele \nes sich bei der angebotenen Fortbildung nicht um eine speziell auf die Behinderung \nausgerichtete Maßnahme. Die Fortbildung sei zwar sinnvoll, es würden bei derartigen \nFortbildungsmaßnahmen aber nur die behinderungsbedingt entstehenden \nZusatzkosten erstattet, die hier nicht anfielen. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. September 2005 Widerspruch \nein. Er legte dar, der Beklagte habe bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht \nhinreichend gewürdigt, dass die bisher erworbene Befugnis zur Führung der \nBezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht nicht ausreiche, seine berufliche Existenz \nzu erhalten. Im Hinblick auf die zur Zeit im Raum E herrschende Anwaltsschwemme \nspiele das körperliche Erscheinungsbild im Hinblick auf das berufliche Fortkommen \neine nicht unmaßgebliche Rolle. Seine geringere Körpergröße müsse er im Alltag \ndurch zusätzliches Fachwissen kompensieren. Er wisse, dass er trotz Empfehlungen \nvon Mandanten im Steuerrecht wegen seiner geringen Größe, verbunden mit seiner \nKörperbehinderung, oft nicht mandatiert werde. Der Kläger verwies insoweit auf den \nForschungsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung \n„Kleinwüchsige Menschen in Ausbildung und Beruf - eine besondere Situation\", der \nseine Erfahrungen ebenso bestätige wie die Autobiografie von Thomas Quasthoff. \n\n6\n\nBei der Auswahl der Ausbildung zum Fachanwalt habe eine Rolle gespielt, dass \ner im Steuerrecht die wenigsten Einschränkungen wegen seiner Größe bzw. \nKörperbehinderung erwartet habe. Das Strafrecht sei nicht in Betracht gekommen, \nweil man ihm aufgrund seiner geringen Körpergröße keine \nPflichtverteidigungsmandate habe antragen wollen aus Sorge um seine Sicherheit. \nDie Spezialisierung im Verwaltungs- oder Insolvenzrecht sei schon aufgrund der \numfangreichen Akten, die man ihm wegen seiner Behinderung stets zu- bzw. \nabtragen müsse, nicht sinnvoll gewesen. Aufgrund eigener Erfahrung sei ein \nFachanwalt für Arbeits- oder Familienrecht nicht in Betracht gekommen, weil er trotz \nEmpfehlung durch Mandanten von den Rechtssuchenden als Anwalt vielfach \nabgelehnt worden sei. Die in der Stiftungssatzung des „Hilfswerks für das behinderte \nKind\" vorgesehene Berufsberatung, die ihn bezogen auf seine Behinderung bei der \nschulischen und beruflichen Ausbildung habe helfen sollen, habe nie stattgefunden. \nUm seine weitere berufliche Zukunft zu sichern, sei die Ausbildung zum Fachanwalt \nfür Medizinrecht unabdingbar.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2005, zugestellt am 14. November \n2005, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur \nBegründung aus, die Ausbildung des Klägers zum Fachanwalt für Medizinrecht \nkönne nicht gemäß § 102 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 24 SchwbAV gefördert \nwerden. Zwar gehöre er als Schwerbehinderter grundsätzlich zum Kreis der \nAnspruchsberechtigten. Sinn und Zweck der Vorschriften der Schwerbehinderten-\nAusgleichsabgaben-Verordnung sei es jedoch, Nachteile, die der Schwerbehinderte \ngegenüber Nichtbehinderten habe, auszugleichen, eine Bevorteilung \nSchwerbehinderter solle jedoch nicht stattfinden. Die Ausbildung zum Fachanwalt für \nMedizinrecht sei nicht behinderungsspezifisch erforderlich. Der Kläger sei als Anwalt \nund Fachanwalt für Steuerrecht zugelassen. Der Erwerb einer weiteren \nFachanwaltschaft sei für jeden Anwalt von Vorteil, auch für einen Nichtbehinderten. \nDass die „Anwaltsschwemme\" für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen sei, führe \nzu keinem anderen Ergebnis, weil dies auch für alle anderen Rechtsanwälte in der \nRegion E zutreffe. Insoweit müssten auch nichtbehinderte Anwälte weitere \nFachanwaltschaften erwerben, um im Wettbewerb bestehen zu können. Soweit der \nKläger auf die fehlende Beratung durch die Stiftung für das behinderte Kind hinweise, \ngreife dies ebenfalls nicht durch. Die Tätigkeit des Hilfswerks erfolge unabhängig von \nder Hilfe durch die Integrationsämter.\n\n8\n\nAm 8. Dezember 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zur \nBegründung erweitert und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \n\n9\n\nEr hat zunächst beantragt, \n\n10\n\nunter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom \n11. November 2005 den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen \nBetrag in Höhe von 2.412,80 Euro für die Ausbildung zum \nFachanwalt für Medizinrecht zu zahlen oder - gegebenenfalls \nauch einen höheren Betrag gegen Nachweis, wenn sich die \nSeminarkosten erhöht haben sollten.\n\n11\n\nNach Hinweis in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n14. September 2005 und des Widerspruchsbescheides vom \n11. November 2005 zu verpflichten, ihm die Übernahme der \nKosten der Fortbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht \nhinsichtlich der Kosten des Fachlehrganges zu gewähren. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus, der Beklagte habe im Hinblick auf die sinkenden Einnahmen aus der \nAusgleichsabgabe seine Vergabepraxis überdenken müssen und deshalb Anfang \n2005 eine restriktivere Vergabepraxis eingeführt. Nach einer entsprechenden \nAbteilungsverfügung, die er vorgelegt hat, komme eine Förderung nach § 24 \nSchwbAV nur noch dann in Betracht, wenn die Fortbildungsmaßnahme \nbehinderungsbedingt notwendig sei, es sich um behinderungsbedingte \nMehraufwendungen für nicht behinderungsbedingte Fortbildungsmaßnahmen \nhandele, es sich um Maßnahmen zur Abwendung einer Kündigung handele oder \nwenn die Maßnahme erforderlich sei, weil durch eine Änderung des Berufsfeldes das \nArbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden werde. Diese Voraussetzungen lägen hier \nnicht vor, so dass eine Förderung habe abgelehnt werden müssen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist unzulässig. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n14. September 2005 ist bestandskräftig geworden, weil der Kläger gegen diesen \nBescheid nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides \n(§ 74 VwGO) Klage erhoben hat. Der Kläger hat allein gegen den \nWiderspruchsbescheid Klage erhoben und erst in der mündlichen Verhandlung am \n22. März 2006, als die Frist verstrichen war, seine Klage auch gegen den \nAusgangsbescheid gerichtet. \n\n19\n\nDer ursprüngliche Klageantrag lässt sich auch nicht dahingehend umdeuten, \ndass sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid \nangefochten werden sollten. Der Kläger ist Rechtsanwalt und wird anwaltlich \nvertreten. Bei der Auslegung und Umdeutung von Anträgen, die von Rechtsanwälten \nformuliert worden sind, ist äußerste Zurückhaltung geboten. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 7 B 742/01 -, in juris veröffentlicht \n(zur Auslegung von Beschwerdeanträgen) und Urteil vom 26. März 1997 - 23 A \n1834/95 -, ebenfalls in juris veröffentlicht, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n21\n\nEs ist regelmäßig davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt der Unterschied \nzwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid bewusst ist, auch wenn, \nwie im vorliegenden Fall, beide Bescheide von derselben Behörde stammen. Gegen \neine erweiternde Auslegung der Klageschrift spricht ebenfalls, dass zwar der \nWiderspruchsbescheid beigefügt war, nicht aber der Ausgangsbescheid. Unter \ndiesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigte des \nKlägers bewusst nur den Widerspruchsbescheid anfechten wollte. Da der \nWiderspruchsbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung, die auch \nausdrücklich den Ausgangsbescheid benannte, versehen war, konnte der Kläger nur \nbis zum 14. Dezember 2005 gegen den Bescheid vom 14. September 2005 Klage \nerheben, die Umstellung des Klageantrages im März 2006 erfolgte daher zu spät. \n\n22\n\nIm Übrigen ist die Klage aber auch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 14. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 11. November 2005 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n23\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der \nLehrgangskosten für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse zum \nFachanwalt für Medizinrecht. Nach § 102 Abs. 3 SGB IX kann das Integrationsamt im \nRahmen seiner Zuständigkeit auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen \nerbringen, insbesondere auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und \nErweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. § 24 SchwbAV führt dazu aus, \ndass schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen \nMaßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen \nKenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung \nteilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, \ndie nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten \nMenschen entsprechen, Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an \ndiesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten können, wobei auch \nHilfen zum beruflichen Aufstieg erbracht werden können. \n\n24\n\nDie Gewährung von Leistungen nach diesen Vorschriften steht damit Ermessen \ndes Beklagten. Da ihm vor dem Hintergrund der aus der Ausgleichsabgabe nur \nbegrenzt zur Verfügung stehenden Mittel ein relativ weites Auswahlermessen \neingeräumt wurde, kann die Ermessensausübung vom Gericht nur eingeschränkt \nüberprüft werden. Nach § 114 VwGO in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I prüft das \nGericht lediglich, ob die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der \nErmächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten \nhat. Dabei sind auch sogenannte Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen. \n\n25\n\nDanach ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Dieser hat \ndas ihm nach diesen Vorschriften eröffnete weite Ermessen hinsichtlich der \nFörderung von Fortbildungsmaßnahmen schwerbehinderter Menschen durch interne \nRichtlinien dahingehend eingeschränkt, dass nur noch behinderungsbedingt \nnotwendige Fortbildungsmaßnahmen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen bei \nnicht behinderungsbedingten Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen, die zur \nAbwendung einer Kündigung dienen oder Maßnahmen, die notwendig sind, um den \nArbeitsplatz zu sichern, wenn durch Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis \nin absehbarer Zeit enden wird, gefördert werden. \n\n26\n\nKeine dieser Voraussetzungen trifft im Fall des Klägers zu. Bei der Ausbildung \nzum Fachanwalt für Medizinrecht handelt es sich weder um eine \nbehinderungsbedingt notwendige Maßnahme noch werden hier mit der Klage \nbehinderungsbedingte Mehrkosten für die Teilnahme an dem Lehrgang für \nMedizinrecht geltend gemacht. Die Maßnahmen dienen bei dem selbständigen \nKläger auch nicht der Abwendung einer Kündigung. Ebenso ist die Ausbildung zum \nFachanwalt für Medizinrecht nicht erforderlich, um die Kenntnisse des Klägers an ein \ngeändertes Berufsfeld anzupassen, weil sich das Berufsfeld des Juristen bzw. \nRechtsanwaltes nicht geändert hat. \n\n27\n\nMit dem Erlass dieser Ermessensrichtlinien hat der Beklagte sein Ermessen nicht \nin gesetzeswidriger Weise eingeschränkt. Wenn die eingehenden Mittel aus der \nAusgleichsabgabe sowie die daraus angehäufte Rücklage es nicht mehr erlauben, \nalle in § 102 Abs. 2, 3 und 4 SGB IX genannten Aufgaben zu erfüllen, muss der \nBeklagte seine Leistungen einschränken, wobei er jedenfalls den ihm eingeräumten \nweiten Ermessensspielraum nicht verlässt, wenn er seine Leistungen eng an den \nbehinderungsbedingten Notwendigkeiten und dem Erhalt bestehender \nArbeitsverhältnisse ausrichtet. Indem er Prioritäten setzt, beugt er der Gefahr vor, \nspäter alle Leistungen ablehnen zu müssen, weil die ihm zur Verfügung stehenden \nMittel nicht ausreichen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei sachwidrig \nbestimmte Aspekte des ihm zugewiesenen Aufgabenspektrums betont hätte, sind \nnicht ersichtlich. Es ist nicht sachwidrig, vor der allgemeinen beruflichen \nWeiterbildung, durch die der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb auf dem \nArbeitsmarkt gestärkt werden soll, diejenigen Fortbildungsmaßnahmen gezielt zu \nfördern, durch die Behinderten der bereits bestehende Arbeitsplatz erhalten werden \nkann.\n\n28\n\nAuch der Fall des Klägers bietet keine Anhaltspunkte, die den Beklagten \nzwängen, wegen der Besonderheiten des Einzelfalls von seinen Richtlinien \nabzuweichen. Dabei ist sicher zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner \nKörpergröße möglicherweise Schwierigkeiten hat, als selbständiger Rechtsanwalt \nMandate zu erlangen. Auf der anderen Seite erschweren auch viele andere \nBehinderungen die berufliche Integration erheblich, jedenfalls dann, wenn sie \näußerlich wahrnehmbar sind, so dass die Betroffenen ständig ihre Befähigungen und \nEignungen neu unter Beweis stellen müssen. Eine besondere Verpflichtung der \nIntegrationsämter, in diesen Fällen auch dann Fortbildungsmaßnahmen zu fördern, \nwenn der Arbeitsplatz nicht akut bedroht ist, ergibt sich daraus jedoch nicht. Das \nSchwerbehindertenrecht hat nicht die Aufgabe, einem Schwerbehinderten in jeder \nLebenslage umfassend Hilfe zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu \nleisten. Vielmehr ist der Gesetzeszweck bereits erreicht, wenn überhaupt \nFördermaßnahmen erfolgen, die sich als begleitende Hilfe im Arbeits- und \nBerufsleben darstellen. \n\n29\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 1 A 753/97 -, \nBehindertenrecht 1999, S. 92-93.\n\n30\n\nDer Beklagte hat dem Kläger bereits bei der Finanzierung des Fachanwalts für \nSteuerrecht geholfen. Er hat auch, wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung \ndargelegt hat, wiederholt spezifische behinderungsbedingte Nachteile durch \nFördermaßnahmen ausgeglichen, etwa indem er den Bezug von Fachzeitschriften \nauf CD finanziell unterstützt hat, weil der Kläger die schweren Zeitschriftenbände \nnicht handhaben kann. Er finanziert wegen der erheblichen Behinderungen des \nKlägers auch eine Arbeitsassistenz und hat zuletzt im Dezember 2005 die \nAnschaffung eines Notebooks gefördert. Damit ist der Beklagte seiner Verpflichtung \nzur Unterstützung der beruflichen Integration des Klägers auch unter \nBerücksichtigung der Schwere seiner Behinderungen umfassend \nnachgekommen.\n\n31\n\nZu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall außerdem, dass der Kläger als \nSelbständiger nur innerhalb der Grenzen des § 21 SchwbAV gefördert werden kann. \nDabei kann dahinstehen, ob hier die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 \nSchwbAV vorliegen, insbesondere ob der Kläger durch die selbständige Tätigkeit auf \nDauer seinen Lebensunterhalt sichern und ob die Tätigkeit unter Berücksichtigung \nvon Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Voraussetzung für \ndie Förderung eines Selbständigen wäre danach jedenfalls, dass die geförderte \nselbständige Tätigkeit zumindest auf Dauer Gewinn abwirft. Zweifel ergeben sich \ndaran insoweit, als die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung angegeben hat, die von ihr gemeinsam mit dem Kläger seit 1994 \nbetriebene Kanzlei habe bisher keinen Durchbruch in Richtung schwarze Zahlen \nerreicht. Diesen Zweifeln muss jedoch nicht nachgegangen werden. \n\n32\n\nNach § 21 Abs. 3 SchwbAV können Leistungen zur Deckung von Kosten des \nlaufenden Betriebes nicht erbracht werden. Damit will der Verordnungsgeber zum \nAusdruck bringen, dass eine laufende Unterstützung des Betriebes im Hinblick auf \ndie Konkurrenzbetriebe nicht erfolgen soll. Die Finanzierung von \nFortbildungsmaßnahmen müssen andere Rechtsanwälte regelmäßig als laufende \nAusgaben aus dem Betrieb ihrer Kanzlei erwirtschaften, um sich auf dem Markt \nbehaupten zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedenfalls nicht \nermessensfehlerhaft, die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen auf die Fälle zu \nbeschränken, in denen ein Verlust des Arbeitsplatzes bereits eingetreten ist oder \nakut droht. \n\n33\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, \ndie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/19-k-5274-05","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SchwbAV 1988","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-22/19-k-5274-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273457","retrieved":"2026-07-09 02:44:41.227644+00:00"}}