{"status":"available","doknr":"OLD273538","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0320.4K3634.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"4 K 3634/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr. 00-XX-\n0000/00 - in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 22. November 2004 - \nReg.-Nr. 00-XX-0000/00 - und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 12. \nJuli 2005 - Az.: 00.00.00.00/00-X-00/00 - werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr \nals 1.728,00 Euro erhoben wird. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 (Mstr. 00) in E. Das Grundstück \nist im vorderen Bereich genehmigterweise mit einem mehrgeschossigen Gebäude \nohne seitlichen Grenzabstand aus dem Jahr 1897 bebaut, das ab dem 1. \nObergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird und in dessen Erdgeschoss \nursprünglich ein Ladenlokal genehmigt war. Mit Bauschein Nr. 3-0206/78 vom 28. \nMärz 1978 wurde stattdessen der Einbau eines Eiscafés im Erdgeschoss ausweislich \nder zugehörigen Betriebsbeschreibung und der zugehörigen Grundrisszeichnung des \nErdgeschosses mit 48 Sitzplätzen genehmigt. \n\n3\n\nIm Jahr 2003 ließ der Kläger an der der Hofseite zugewandten Rückfront des \nGebäudes einen viergeschossigen Balkonanbau als Stahlkonstruktion mit \nHolzdielung ohne seitlichen Grenzabstand zum Nachbargrundstück Mstraße 00 \nerrichten.\n\n4\n\nNach einer Anhörung durch den Beklagten reichte der Kläger für dieses \nVorhaben unter dem 28. Mai 2003 einen Bauantrag ein, den der Beklagte mit in \nBestandskraft erwachsenem Bescheid vom 17. Oktober 2003 - Reg.-Nr.: 00-XX-\n0000/00 - ablehnte. Mit Ordnungsverfügung vom 3. Februar 2004 - AZ 00/00-XX-\nMstr. 00 - forderte der Beklagte den Kläger auf, - erstens - unter Androhung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung binnen vier \nWochen nach Bestandskraft die an der Hofseite des Gebäudes errichteten Balkone \nzu beseitigen und - zweitens - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und \nAndrohung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro für den Fall der \nNichtbefolgung binnen einer Woche nach Zustellung die Namen der Nutzer bzw. \nMieter der Wohnungen mit Balkon zum Hofbereich zu nennen. Hiergegen legte der \nKläger unter dem 12. Februar 2004 Widerspruch ein. Seinem Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nAnordnung unter 2. der Ordnungsverfügung und auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung unter 2. der \nOrdnungsverfügung gab das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. März 2004 - \n4 L 473/04 - wegen Ermessensfehlerhaftigkeit des ordnungsbehördlichen \nEinschreitens statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses \nBezug genommen. Unter dem 13. Mai 2004 hob der Beklagte die \nOrdnungsverfügung auf. \n\n5\n\nAuf seinen am 18. Mai 2004 eingereichten Bauantrag vom 10. Mai 2004 erteilte \nder Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Mai 2004 im vereinfachten Verfahren \ndie nachträgliche Baugenehmigung - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - zum Balkonanbau \nund erhob dafür mit Bescheid desselben Datums - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - eine \nBaugebühr in Höhe von 870,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nBaugenehmigung nebst zugehöriger Bauvorlagen und den Inhalt des \nGebührenbescheides Bezug genommen. \n\n6\n\nNachdem der Kläger unter dem 29. Juni 2004 Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid erhoben hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22. \nNovember 2004 - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - unter Abänderung des \nGebührenbescheides vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr.: 00-XX-0000/00 - „wegen eines \nRechenfehlers\" die Gebühr auf 2.880,00 Euro herauf. Im Einzelnen wird auf die \nGründe dieses Bescheides Bezug genommen. Gegen den Änderungsbescheid \nerhob der Kläger unter dem 14. Dezember 2004 Widerspruch. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers gegen den \nGebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides mit Bescheid vom 12. \nJuli 2005 - Az.: 00.00.00.00/00-X-00/00 - zurück. Im Einzelnen wird auf die Gründe \ndieses Bescheides Bezug genommen. \n\n8\n\nMit seiner am 15. August 2005 erhobenen Klage ficht der Kläger den \nGebührenbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides und den \nWiderspruchsbescheid teilweise an. \n\n9\n\nZur Begründung lässt er im Wesentlichen sinngemäß vortragen, die Höhe der \nGebühr bemesse sich nicht - wie vom Beklagten angenommen - nach Tarifstelle - im \nFolgenden: TS - 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs - im Folgenden: AGT - zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - im Folgenden: AVerwGebO NRW - vom \n3. Juli 2001 - GV. NRW 2001, 262ff. - in der Fassung der Fünften \nÄnderungsverordnung vom 19. April 2005 - GV. NRW 2005, 261ff. - in Höhe von 10 \nv. T. der Rohbausumme, weil das Bauvorhaben keine Erweiterung eines Sonderbaus \nim Sinne von § 54 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sei, sondern \nnach TS 2.4.1.1 AGT in Höhe von 6 v. T. der Rohbausumme, woraus sich nach TS \n2.8.1.1 AGT eine dreifache Baugebühr für die nachträgliche Erteilung der \nBaugenehmigung für die Erweiterung eines Gebäudes im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz \n1 BauO NRW in Höhe von insgesamt 1.728 Euro ergebe. Weil zudem die \nRohbausumme nicht mit 96.000 Euro, sondern richtigerweise mit 29.000 Euro \nanzusetzen sei, sei die erhobene Dreifach-Gebühr auf 522 Euro herabzusetzen. \nWegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die klägerischen Schriftsätze \nnebst Anlagen Bezug genommen. \n\n10\n\nDer klägerische Prozessbevollmächtigte beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 in \nder Fassung seines Änderungsbescheides vom 22. November \n2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E \nvom 12. Juli 2005 aufzuheben, soweit eine Gebühr von mehr als \n522,00 Euro erhoben wird, hilfsweise die Bescheide aufzuheben, \nsoweit eine Gebühr von mehr als 1.728,00 Euro erhoben wird. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n14\n\nund nimmt inhaltlich Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. \n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte zu diesem und zum Verfahren 4 L 473/04 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Teilanfechtungsklage ist in dem aus dem Urteilsausspruch \nersichtlichen Umfang teilweise begründet. \n\n18\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr. 00-XX-\n0000/00 - in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 22. \nNovember 2004 - Reg.-Nr. 00-XX-0000/00 - und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 12. Juli 2005 - Az.: 00.00.00.00/00-X-00/00 - sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit eine Gebühr von \nmehr als 1.728,00 Euro festgesetzt ist und gefordert wird. Im Übrigen hat die Klage \nkeinen Erfolg. \n\n19\n\nFür die dem Kläger auf dessen Bauantrag im vereinfachten Verfahren erfolgte \nErteilung der nachträglichen Baugenehmigung vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr.: 00-BA-\n0000/00 - zur Errichtung des viergeschossigen Balkonanbaus als Stahlkonstruktion \nmit Holzdielung an der der Hofseite zugewandten Rückfront des Gebäudes Mstraße \n00 ist eine Gebühr in Höhe von 1.728 Euro entstanden. \n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind § 1 Abs. 1 Nr. 1; 11 Abs. 1 Satz \n1; 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit §§ 2 GebG NRW, 1 Abs. 1 \nAVerwGebO NRW und dem zugehörigen AGT in der zum Zeitpunkt der \nGebührenerhebung geltenden Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 19. \nApril 2005 - GV. NRW 2005, 261ff. -. \n\n21\n\nGemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW werden als Gegenleistung für \nAmtshandlungen einer Behörde Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben. \nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag \nnotwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, \nder Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Zur Zahlung \nder Kosten ist aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die \nAmtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen \nwird. Nach §§ 2 Abs. 1 GebG NRW; 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW sind die einzelnen \nAmtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze dem \nAGT als Bestandteil der AVerwGebO NRW zu entnehmen. \n\n22\n\nDie Verwaltungsgebühr für die dem Kläger auf dessen am 18. Mai 2004 beim \nBauaufsichtsamt des Beklagten eingegangenen Bauantrag im vereinfachten \nVerfahren erteilte nachträgliche Baugenehmigung vom 27. Mai 2004 - Reg.-Nr.: 00-\nXX-0000/00 - beläuft sich wegen der zunächst ohne Baugenehmigung erfolgten \nAusführung des Bauvorhabens nach der TS 2.8.1.1 a) AGT auf das Dreifache der \nGebühr nach der TS 2.4.1 AGT. \n\n23\n\nDie TS 2.8.1.1 a) AGT unterliegt wegen dieser Verdreifachung der Gebühr u.a. \nnach den TS 2.4.1 bzw. 2.4.2 AGT keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. \n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nBeschluss vom 19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 - zur entsprechenden \nVorläuferregelung. \n\n25\n\nWeil es sich bei dem hier in Rede stehenden Balkonanbau als Bauteil des \nGebäudes Mstraße 00 nicht nur um eine Änderung des Gebäudes, sondern um ein \nVorhaben zu seiner baulichen Erweiterung handelt, ist hier nicht die TS 2.4.2 AGT, \nsondern die TS 2.4.1 AGT anzuwenden. \n\n26\n\nNach der TS 2.4.1.1 AGT beläuft sich die Grundgebühr für die Entscheidung \nüber die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung oder Erweiterung von \nGebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auf 6 v. T. der \nRohbausumme, von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die \nSonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, nach TS 2.4.1.2 AGT auf 10 v. T. der \nRohbausumme, und von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \nnach TS 2.4.1.3 AGT auf 13 v. T. der Rohbausumme, in allen Fällen jedoch auf \nmindestens 50 Euro. \n\n27\n\nDie der Gebührenerhebung behördlich zu Grunde gelegte TS 2.4.1.2 AGT ist \nschon deshalb nicht einschlägig, weil die für die Errichtung eines Eiscafés im \nErdgeschoss des Gebäudes Mstraße 00 erteilte Baugenehmigung vom 28. März \n1978 - Bauschein Nr. 3-0206/78 - nach heutigen rechtlichen Maßstäben nicht nur \neine Sonderbaunutzung im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. \n1 Satz 1 BauO NRW in Gestalt eines sogenannten „kleinen Sonderbaus\" beinhaltet, \nsondern eine Sonderbaunutzung im Sinne von §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 \nBauO NRW in Gestalt eines „großen Sonderbaus\". \n\n28\n\nVgl. zu dieser gebräuchlichen begrifflichen Unterscheidung in Anlehnung an \ndie in §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben Heintz in \nGädtke/Temme/ Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. \nAuflage, § 68 Rdnr. 28.\n\n29\n\n„Kleine\" Sonderbauten sind solche, die in erheblicher Weise vom „Regelfall\" bzw. \n„Normalfall\" abweichen, ohne dem Katalog der in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \naufgeführten Vorhaben - den sogenannten „großen\" Sonderbauten - zu unterfallen. \nUnter „Normal-\" oder „Regelfall\" sind Gebäude zu verstehen, die ihrer Nutzung nach \nWohngebäude oder diesen in der Nutzung ähnlich sind und vom Baukörper her \nGebäude geringer oder mittlerer Höhe im Sinne von § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauO \nNRW sind. An diesen „Normalfall\" richten sich die materiellen Anforderungen der \nBauO NRW vornehmlich. \n\n30\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2005 - 4 K 3166/05 - und Heintz \nin Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \n10. Auflage, § 54 Rdnr. 1 und 2. \n\n31\n\nDie Regelung in §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW betrifft u. a. \nGaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen. Unter Gaststätten in diesem Sinne sind \nbauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder \nSpeisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe zu verstehen, die jedermann \noder bestimmten Personen zugänglich sind. \n\n32\n\nVgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 63. \n\n33\n\nAusweislich der zum Bauschein zugehörigen Betriebsbeschreibung und der \nzugehörigen Grundrisszeichnung des Erdgeschosses ist ein Eiscafé mit 48 \nSitzplätzen genehmigt. Ob der jetzige Betreiber diesen Nutzungsrahmen zur Zeit \nausschöpft oder - wie der Kläger vorträgt - höchstens 40 Gastplätze unterhält, ist \nunerheblich. \n\n34\n\nObwohl diese im Erdgeschoss des Gebäudes genehmigte Nutzung einen \n„großen\" Sonderbau im Sinne von §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW \ndarstellt, kommt hier zur Bemessung der Gebühr auch nicht TS 2.4.1.3 AGT mit \neinem Gebührensatz von 13 v. T. der Rohbausumme in Betracht abgesehen davon, \ndass der Beklagte die nachträgliche Baugenehmigung - auch auf ausdrücklichen \nAntrag des Klägers als Bauherrn vom 10. Mai 2004 - im vereinfachten Verfahren \nnach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW mit dem eingeschränkten Prüfungsumfang nach \nSatz 4 der Vorschrift erteilt hat, was er nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht \nhätte tun dürfen, wenn auf die betreffende „große\" Sonderbaunutzung abzustellen \nwäre. Heranzuziehen ist vielmehr TS 2.4.1.1 AGT, weil mit dem Balkonanbau als \ndem durch den Bauantrag vom 10. Mai 2004 bestimmten Bauvorhaben die \ngenehmigte Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes als Eiscafé mit 48 \nSitzplätzen nicht betroffen ist und dementsprechend auch kein zusätzlicher \nVerwaltungsaufwand in Gestalt der Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit \ndes Vorhabens nach § 54 Abs. 1 und 2 BauO NRW anfällt. \n\n35\n\nAuf den Umstand, dass der im Erdgeschoss des Gebäudes Mstraße 00 \nausgeübten Nutzung die Genehmigung einer Sonderbaunutzung im Sinne von §§ 54 \nAbs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW zugrunde liegt, kommt es \nverwaltungsverfahrensrechtlich nicht an; denn wie im Widerspruchsbescheid \nausgeführt ist, bestimmt der einen Bauantrag stellende Antragsteller durch den \nBauantrag, über welches baugenehmigungspflichtige Vorhaben die \nBauaufsichtsbehörde entscheidet.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 21. August 1991 \n- 4 B 20.91 -, BRS 52 Nr. 2. \n\n37\n\nDas zur Genehmigung gestellte Vorhaben stellt den „Regelfall\" eines \nBauvorhabens im oben angeführten Sinne dar, denn der Anbau der \nviergeschossigen Balkonkonstruktion, betrifft allein die in dem Gebäude Mstraße 00 \ngenehmigte Wohnnutzung und führt insoweit zur baulichen Erweiterung eines \nvorhandenen Gebäudes von - ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs - \nmittlerer Höhe im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. Damit war hier ein \nvereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 \nBauO NRW durchzuführen, denn mit der Bestimmung des zur Genehmigung \ngestellten Vorhabens bestimmt der Antragsteller zugleich mittelbar den nach den \nVorschriften der BauO NRW bei der Bauaufsichtsbehörde anfallenden Umfang der \nPrüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und damit den \nerforderlichen Verwaltungsaufwand. \n\n38\n\nIm Übrigen ist hier auch tatsächlich kein gegenüber der Prüfung der \nbauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines üblichen Wohnbauvorhabens nach § 68 \nAbs. 1 Sätze 1 und 4 BauO NRW zusätzlicher Verwaltungsaufwand angefallen, weil \nder Beklagte, der offenbar im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung \nunterhalb der Schwelle von mehr als 40 Gastplätzen in § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 \nBauO NRW von einem „kleinen\" Sonderbau im Sinne von §§ 54 Abs. 1; 68 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW ausgegangen ist, ausweislich des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs die zusätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit der \nbrandschutzrechtlichen Vorschrift des § 17 BauO NRW nicht geprüft hat, obwohl er \nes von seinem rechtlichen Standpunkt aus nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 4 Nr. 2 \nBauO NRW gerade bei einem „kleinen\" Sonderbau hätte tun müssen. Er hat es mit \neiner Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für „Normalbauten\" \nbewenden lassen. \n\n39\n\nIst aber ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und \n4 BauO NRW durchzuführen, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben \nausweislich des Bauantrages einen „Normalbau\" darstellt, so muss sich dieser \nverwaltungsverfahrensrechtliche Umstand auch verwaltungsgebührenrechtlich \nniederschlagen; denn nach § 3 GebG NRW ist bei der Bemessung der Höhe der \nGebühr der - in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig anfallende - \nVerwaltungsaufwand zu berücksichtigen. \n\n40\n\nSo findet der erhöhte Vervielfältigungssatz von 13 v. T. der Rohbausumme zur \nBemessung der Grundgebühr für die Entscheidung über die Erteilung der \nBaugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § \n68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - sogenannten „großen\" Sonderbauten - nach TS \n2.4.1.3 AGT bzw. für die Änderung solcher Gebäude nach TS 2.4.2.3 AGT seine \nRechtfertigung in einem regelmäßig erhöhten Prüfungsaufwand, d. h. darin, dass \nsolche Anlagen nach §§ 54 Abs. 3; 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW bei typisierender \nBetrachtung eine intensivere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Prüfung \nerfordern, welche besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr einzuhalten sind \noder welche besonderen Erleichterungen mit Blick darauf gewährt werden können. \n\n41\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 - zu den \nentsprechenden Vorläuferregelungen der vorgenannten Tarifstellen. \n\n42\n\nBetrifft die Sonderbaunutzung als das nach Maßgabe des Bauantrages zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben das gesamte Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 \nBauO NRW und zugleich - nach TS 2.1.1 Satz 2 AGT - im Sinne sämtlicher \nTarifstellen unter TS 2 „Baurechtliche Angelegenheiten\" AGT, so bleibt für eine \nAnwendung der Tarifstellen zur Bemessung der Grundgebühr für die Entscheidung \nüber die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung oder \nÄnderung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die keine \nSonderbauten, sondern Normalbauten sind, kein Raum. Betrifft die \nSonderbaunutzung - wie hier - indessen einen abgrenzbaren bzw. abgegrenzten Teil \neines Gebäudes, so ist verwaltungsverfahrensrechtlich nach den obigen \nGrundsätzen und auch verwaltungsgebührenrechtlich nach dem in § 3 GebG NRW \nzum Ausdruck kommenden Grundsatz zu differenzieren. \n\n43\n\nInsbesondere Gaststätten im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO können \nauch lediglich Teile von baulichen Anlagen bzw. Gebäuden sein. \n\n44\n\nVgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 63. \n\n45\n\nGeht es um die Erteilung einer Baugenehmigung für die - erstmalige - Errichtung \neines Gebäudes mit einer solchen Sonderbaunutzung in einem abgrenzten Teil des \nGebäudes, so ist die TS 2.4.1.3 AGT mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwar der \nVervielfältigungssatz vom 13 v. T. der Rohbausumme zugrunde zu legen ist, aber \nnach TS 2.1.2 Abs. 4 AGT bei - solchen - Gebäuden gemischter Nutzung für die \nGebäudeteile mit den verschiedenen Nutzungsarten die danach differenzierenden \nRohbauwerte anteilig zu ermitteln sind. \n\n46\n\nDamit soll ersichtlich den Anforderungen in § 3 GebG NRW Rechnung getragen \nwerden; diese besagen, dass die Erhebung der Gebühr der Abgeltung des \nVerwaltungsaufwandes sowie des mit der Amtshandlung ggfs. verbundenen privaten \nNutzens bzw. Vorteils dient. Die Anordnung zur Berücksichtigung des \nVerwaltungsaufwandes stellt letztlich allein einen Ausfluss des Äquivalenzprinzips \ndar und wirkt sich ebenso wie dieses insofern begrenzend aus, als sich die \nGebührenhöhe nicht vollständig von den Verwaltungskosten lösen darf. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 9 A 1422/05 -. \n\n48\n\nMit der anteiligen Ermittlung nach unterschiedlichen Rohbauwerten wird zum \neinen der je nach zur Genehmigung gestellter Nutzung anfallende unterschiedliche \nVerwaltungsaufwand und zum anderen der unterschiedliche Vorteil berücksichtigt, \nden die Genehmigung für den Bauherrn je nach Nutzungsart hat. \n\n49\n\nDieser Weg ist ebenfalls einzuschlagen, wenn die zur Genehmigung gestellte \nErweiterung oder bauliche Änderung des gemischt genutzten Gebäudes vornehmlich \noder zumindest auch die Sonderbaunutzung betrifft.\n\n50\n\nIndessen würde es einen Verstoß gegen den in § 3 GebG NRW verankerten \nGrundsatz, dass sich die Gebührenhöhe nicht von den Verwaltungskosten und damit \ndem anfallenden Verwaltungsaufwand lösen darf, bedeuten, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - bei der Erweiterung oder baulichen Änderung eines Gebäudes \nmit gemischter Nutzung unter Einschluss von Sonderbaunutzung in einem Teil des \nGebäudes allein anknüpfend an den Begriff „Gebäude\" die TS 2.4.1.2 oder 2.4.1.3 \nAGT bzw. TS 2.4.2.2 oder 2.4.2.3 AGT für Sonderbauten zur Anwendung kämen, nur \nweil in einem abgrenzten Teil des Gebäudes eine Sonderbaunutzung genehmigt ist, \ndie indessen nach Maßgabe des Bauantrages durch das Erweiterungs- oder \nÄnderungsvorhaben überhaupt nicht betroffen wird und damit auch keinen nach \ntypisierender Betrachtung für die Verwaltung erhöhten Prüfungsaufwand \nverursacht.\n\n51\n\nWeil die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die \nGebührensätze in der AVerwGebO NRW nach § 2 Abs. 1 GebG NRW unter \nBeachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW zu bestimmen sind, ist der Begriff „Gebäude\" \nin den TS 2.4.1.2 und 2.4.1.3 AGT bzw. TS 2.4.2.2 und 2.4.2.3 AGT den \nAnforderungen aus § 3 GebG NRW konform dahin auszulegen, dass das zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben zur Erweiterung oder Änderung des Gebäudes \nselbst eine Sonderbaunutzung beinhaltet oder andernfalls die in einem gemischt \ngenutzten Gebäude genehmigte Sonderbaunutzung zumindest in \nbauordnungsrechtlich relevanter Weise betrifft. Ist auch das nicht der Fall, kommen \ndie TS 2.4.1.1 bzw. 2.4.2.1 AGT zur Anwendung. \n\n52\n\nVgl. auch zum Ermessen bei der Bemessung einer Rahmengebühr im Sinne \nvon § 9 GebG NRW für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines \nDachaustritts eines nur zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschosses eines \nmehrgeschossigen, im Erdgeschoss gewerblich genutzten Gebäudes VG \nDüsseldorf, Urteil vom 16. November 2005 - 4 K 3166/05 -, nicht rechtskräftig. \n\n53\n\nDie hier entstandene einfache Gebühr beläuft sich nach TS 2.4.1.1 AGT auf 576 \nEuro, nämlich 6 v. T. der Rohbausumme in Höhe von aufgerundet 96.000 Euro. \nDiese Rohbausumme ergibt sich ihrerseits nach TS 2.1.2 AGT aus der \nVervielfältigung des Bruttorauminhaltes des zur Genehmigung gestellten Vorhabens - \nhier des Bruttoraumvolumens der Balkonanlage von insgesamt 969 m³ - mit den \njährlich fortgeschriebenen Rohbaukostenansätzen für Wohngebäude - hier im Jahr \n2004 in Höhe von 99 Euro je m³ -. Zur Berechnung der Rohbausumme kann im \nÜbrigen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Änderungsbescheid und \nWiderspruchsbescheid Bezug genommen werden. Diese einfache Gebühr ist - wie \noben dargelegt - nach der hier einschlägigen TS 2.8.1.1 a) AGT zu verdreifachen. \n\n54\n\nEin Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nach den Grundsätzen, die in den \nGründen des Widerspruchsbescheides zutreffend wiedergegeben werden und auf \ndie zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, weder \nim Hinblick auf die Zugrundelegung der auf der Grundlage der Rohbaukostentabelle \nermittelten Rohbausumme im Unterschied zu den hier nicht spezifizierten \ntatsächlichen Rohbaukosten noch im Hinblick auf die Höhe der vorgenannten \nGebühr von 576 Euro bzw. 1.728 Euro hier nicht ersichtlich. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-20/4-k-3634-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-20/4-k-3634-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273538","retrieved":"2026-07-09 02:44:47.898884+00:00"}}