{"status":"available","doknr":"OLD273539","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0320.23K4191.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"23 K 4191/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, wer die Versorgungslasten für die Beamtinnen \nund Beamten der Straßenbauverwaltung zu tragen hat, die bis zum 31. Dezember \n2000 in den Ruhestand getreten sind.\n\n3\n\nMit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und \nVerwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - 2. ModernG) \nam 1. Januar 2001 wurden gemäß Art. 3 § 1 Abs. 1 des Gesetzes die bisher von den \nLandschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der \nStraßenbauverwaltung in die Trägerschaft des Landes übergeleitet und dem zum 1. \nJanuar 2001 errichteten Landesbetrieb Straßenbau übertragen (Art. 3 § 1 Abs. 2, \nAbs. 3 2. ModernG). Zur Regelung personalrechtlicher Folgen der Verlagerung von \nAufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger ist in Art. 28 § 1 Abs. 1 2. \nModernG folgendes bestimmt:\n\n4\n\nBeim Übergang von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere \nKörperschaften finden für die Beamtinnen und Beamten der Landschaftsverbände \ndie Vorschriften der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung. \nDie Beamtinnen und Beamten sind entsprechend den von ihnen jeweils \nwahrgenommenen Aufgaben anteilig von den Körperschaften zu übernehmen. \nDies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.\n\n5\n\nSeit Inkrafttreten des 2. ModernG trägt der klagende Landschaftsverband die \nVersorgungslasten der Beamtinnen und Beamten der Straßenbauverwaltung, die bis \nzum 31. Dezember 2000 in den Ruhestand getreten sind, während das beklagte \nLand die Versorgungslasten der Beamtinnen und Beamten trägt, die seit dem 1. \nJanuar 2001 in den Ruhestand getreten sind.\n\n6\n\nGegen diese Verfahrensweise wendet sich der Kläger. Nachdem mehrere \nGespräche zwischen den Beteiligten ergebnislos verlaufen waren, hat der Kläger am \n26. Juni 2003 Klage unter Vorlage einer Aufstellung der Versorgungsaufwendungen \nerhoben, mit der er geltend macht: Der Verfassungsgerichtshof des Landes \nNordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2001 ausdrücklich \nkonstatiert, dass der Kostensituation dadurch Rechnung zu tragen sei, dass Kosten, \ndie anlässlich der früheren Wahrnehmung der Aufgaben durch die \nLandschaftsverbände entstanden seien, entweder im Rahmen des \nGemeindefinanzierungsgesetzes oder durch eine gesonderte Kostenregelung \nRechnung zu tragen sei.\n\n7\n\nDer Kläger habe auf der Grundlage eines so genannten Abwälzungsanspruchs \neinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Versorgungsaufwendungen gegen \ndas beklagte Land. Er habe als nicht zuständiger Verwaltungsträger eine Leistung \nerbracht, die dem zuständigen Verwaltungsträger zugute komme, der die Leistung \nnicht erbracht habe. Die Zuständigkeit des beklagten Landes folge aus Art. 28 § 1 2. \nModernG i.V.m. §§ 128 ff BRRG. Im vorliegenden Fall sei ein abgrenzbarer \nAufgabenbereich vom Kläger auf den Beklagten übergegangen. Die \nbeamtenrechtlichen Folgen seien in § 128 Abs. 4 BRRG geregelt. Es habe sich um \ndie Konstellation eines vollständigen Aufgabenübergangs gehandelt, die \nentsprechend der Systematik der Absätze 1 bis 3 des § 128 BRRG unter § 128 Abs. \n1, 2 BRRG zu fassen sei, weil diese die Fälle der vollständigen Auflösung einer \nKörperschaft regelten. Die Situation der Versorgungsempfänger ergebe sich aus § \n132 BRRG. Dessen Absatz 2 regele den Ausnahmefall. Nur in der Konstellation des \n§ 128 Abs. 3 BRRG blieben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung \nvorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft \nbestehen. Ein Fall des § 128 Abs. 3 BRRG liege hier jedoch nicht vor, so dass nach \n§ 132 Abs. 1 BRRG verfahren werden müsse und mithin das beklagte Land für die \nErfüllung der Versorgungslasten zuständig sei.\n\n8\n\nSinn und Zweck der Regelungen der §§ 128, 132 BRRG sei auch eine gerechte \nLastenverteilung zwischen abgebender und aufnehmender Körperschaft im Sinne \neiner Konnexität zwischen übertragenen bzw. entzogenen Aufgaben und den damit \nverbundenen Lasten. Der Gesetzgeber wolle, indem er das Schicksal der \nVersorgungsansprüche mit den Regelungen des aktiven Beamtenverhältnisses \ndurch den Verweis auf § 128 Abs. 4 BRRG verbinde, vorrangig keinen Verbleib der \nVersorgungsempfänger bei der abgebenden Körperschaft, sondern eine der \nAufgabenneuordnung entsprechende verhältnismäßige Aufteilung der \nVersorgungslasten. Die entscheidende Weichenstellung für die Verteilung der \nVersorgungslasten nach § 132 Abs. 1 BRRG oder nach § 132 Abs. 2 BRRG ergebe \nsich aus § 128 Abs. 4 BRRG. Der in § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG geregelte Fall einer \nvollständigen Aufgabenübertragung führe zu einer entsprechenden Anwendung des \n§ 128 Abs. 1 BRRG und damit einen gesetzlichen Übergang der Versorgungslasten, \nweil es darauf ankomme, dass eine eindeutig abgrenzbare Aufgabe vollständig \nabgegeben werde.\n\n9\n\nDer Wortlaut des § 128 Abs. 4 BRRG enthalte keine Einschränkung und ordne \nauch für dessen dritte Alternative eine entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis \n3 an. Eine Auslegung des § 128 Abs. 4 BRRG, wonach eine entsprechende \nAnwendung des § 128 Abs. 1 BRRG nur bei einem Übergang sämtlicher Aufgaben \neiner Körperschaft in Betracht zu ziehen sei, sei wenig überzeugend, weil eine \nKörperschaft ohne Aufgaben nicht fortbestehen könne. Der „vollständige Übergang \nvon Aufgaben\" im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG beziehe sich allein auf den \nvollständigen Übergang eines einzelnen und abgrenzbaren Funktionsbereichs einer \nKörperschaft.\n\n10\n\nNach Sinn und Zweck des § 128 Abs. 4 BRRG solle die Zuordnung der aktiven \nBeamtinnen und Beamten und damit über § 132 Abs. 3 BRRG auch der \nVersorgungsempfänger, die zur Erfüllung von Aufgaben tätig waren, die auf eine \nandere Körperschaft übergehen, dieser Aufgabenübertragung folgen. Es gehe um \ndie Sicherung der berechtigten Interessen der Beamten und Versorgungsempfänger, \naber auch um die Belange der betroffenen Körperschaften, die einerseits die ihnen \ngesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen müssten und andererseits zum Schutz \nihrer öffentlichen Haushalte auf eine aufgabenbezogene Kosten- und \nLastenverteilung angewiesen seien. Der Grund für die Differenzierung zwischen \neinem gesetzlichen Übertritt der Beamten im Sinne von § 128 Abs. 1 BRRG und der \nÜbernahme nach § 128 Abs. 2 und 3 BRRG liege allein darin, dass in Fällen, in \ndenen die Zuordnung der Beamten eindeutig sei, weil entweder eine Körperschaft \nvollständig in eine andere eingegliedert werde oder weil Aufgaben vollständig von \neiner Körperschaft auf eine andere übergingen, ein gesetzlicher Übertritt ohne \nAuswahlentscheidung möglich sei. Bei der Eingliederung oder teilweisen \nEingliederung einer Körperschaft in eine oder mehrere andere Körperschaften und \ndementsprechend auch bei dem teilweisen Übergang von Aufgaben bedürfe es \ndagegen einer Auswahlentscheidung. Diese Differenzierung ändere aber nichts \ndaran, dass Beamte im Verhältnis zum Umfang der Umbildung der Körperschaften \nbzw. zum Umfang des Aufgabenübergangs von der abgebenden zur aufnehmenden \nKörperschaft wechselten. Daher sprächen sowohl die Systematik als auch der Sinn \nund Zweck der in § 128 Abs. 4 BRRG angeordneten entsprechenden Anwendung \nder Absätze 1 bis 3 dafür, bei einem vollständigen Übergang von Aufgaben die \nVersorgungslasten entsprechend der Regelung des § 128 Abs. 1 BRRG auf die \nübernehmende Körperschaft übergehen zu lassen.\n\n11\n\nDafür spreche auch, dass sich der Finanzbedarf der Körperschaften an den \nihnen obliegenden Aufgaben orientiere. Nach dem Übergang von Aufgaben verliere \nder bisherige Aufgabenträger die haushaltsrechtlich gesicherten Finanzmittel, aus \ndenen er die Versorgung habe aufbringen können. Eine den Wortlaut \neinschränkende Auslegung des § 128 Abs. 4 BRRG sei auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Regelung zu \nrechtfertigen. Welcher Versorgungsempfänger als Mitarbeiter der \nStraßenbauverwaltung in den Ruhestand gegangen sei, stehe ohne Zweifel fest.\n\n12\n\nDie Verpflichtung des beklagten Landes zum Ersatz der dem Kläger \nentstandenen Aufwendungen ergebe sich ferner aus einer zwischen den Beteiligten \nim Jahre 1993 getroffenen Absprache, in der sich das beklagte Land verpflichtet \nhabe, die über die Zuweisungen des Bundes hinausgehenden Mehrbelastungen \nwegen Kosten für die Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für Bundesfern- und \nLandesstraßen (sog. UA III-Kosten) in voller Höhe zu tragen. Ausdrücklich seien \nauch die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte erfasst gewesen, \ndie in den Ruhestand getreten seien. Ab dem Jahr 2001 sei das beklagte Land von \ndieser Verfahrensweise abgerückt, so dass der Kläger nunmehr im Hinblick auf den \nAnteil der Versorgungsaufwendungen an den UA III-Kosten schlechter dastehe als \nzuvor.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen \nBetrag in Höhe von 3.097.854,06 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die \ndurch den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März \n2001 gezahlten Versorgungsaufwendungen für die Beamtinnen \nund Beamten des Klägers, die bis zum 31. Dezember 2000 in \nden Ruhestand gegangen sind, und die zum Zeitpunkt des \nEintritts in den Ruhestand im Bereich der bis zum 31. Dezember \n2000 durch die Landschaftsverbände wahrgenommenen \nAufgaben der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 lit. b) \nLandschaftsverbandsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 \ngeltenden Fassung) eingesetzt waren, zu tragen,\n\n17\n\näußerst hilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen \nwäre, die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen \nauf der Grundlage beamtenrechtlicher Rechtsverhältnisse der \nBeamtinnen und Beamten des beklagten Landes, die bis zum \n31. Dezember 2000 in den Ruhestand gegangen sind, und die \nzum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im Bereich der bis \nzum 31. Dezember 2000 durch die Landschaftsverbände \nwahrgenommenen Aufgaben der Straßenbauverwaltung (§ 5 \nAbs. 1 lit. b) Landschaftsverbandsordnung in der bis zum 31. \nDezember 2000 geltenden Fassung) eingesetzt waren, zu \nübernehmen und die Versorgungslasten im Zeitraum vom \n1. Januar 2001 bis 31. März 2001 für sie zu tragen.\n\n19\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEs vertritt folgende Auffassung: Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs sei \ndie finanzielle Vergangenheitsbewältigung im Zusammenhang mit der \nAufgabenrückübertragung über das Gemeindefinanzierungsgesetz geltend zu \nmachen. Als Grundlage für die klagweise geltend gemachten Ansprüche komme nur \ndas 2. ModernG in Betracht, das auf §§ 128 ff. BRRG verweise. Bei zutreffender \nWortauslegung des maßgeblichen § 132 BRRG verblieben die Lasten für die \nVersorgung der „Alt-Ruheständler\" bei dem Kläger, Lasten für die „Neu-\nRuheständler\" aus übernommenen Dienstverhältnissen habe das beklagte Land zu \nerbringen. § 132 Abs. 3 BRRG erkläre für die Umbildungsfälle und die \nAufgabenwanderung nach § 128 Abs. 4 BRRG seine Absätze 1 und 2 für \nentsprechend anwendbar. Zu klären sei daher, ob der Fall der Fortexistenz der \nKörperschaft bei einem Aufgabenverlust eine größere Rechtsähnlichkeit zu Absatz 1 \noder Absatz 2 des § 132 BRRG aufweise. Hinter diesen Vorschriften stehe das \nPrinzip, dass die Versorgungsempfänger einen neuen Schuldner erhielten, wenn die \n(Alt-)Körperschaft verschwinde, das Versorgungsrechtsverhältnis zur (Alt-\n)Körperschaft aber unverändert bestehen bleibe, wenn sie weiter fort existiere. \nKomme es in den Fällen des § 128 Abs. 4 BRRG zu fusionierenden oder \n„zerschlagenden\" Umbildungen (1. und 2. Alt.), gehe die (Alt-)Körperschaft unter, so \ndass es zum Schuldnerwechsel komme. Entsprechend anzuwenden sei § 132 Abs. 1 \ni.V.m. § 129 Abs. 1 BRRG. Komme es zu einer „teilzerschlagenden Umbildung\" \n(3. Alt.) bleibe die (Alt-)Körperschaft (verkleinert) erhalten mit der Folge des Verbleibs \nder altbegründeten Versorgungsansprüche. Die Aufgabenwanderung (4. Alt.) lasse \ndie Körperschaft rechtlich substanziell unberührt. Sie bestehe fort, so dass es keinen \nGrund für einen Schuldnerwechsel gebe. Dieses Ergebnis bestehe unabhängig \ndavon, ob eine Aufgabe ganz oder teilweise übergehe, weil davon der Bestand der \nvon einer Aufgabe entlasteten Körperschaft nicht abhängt. Damit rechtsähnlich sei § \n132 Abs. 2 BRRG, der die Fälle des § 128 Abs. 1 und 2 BRRG aufnehme. Auch das \nBundesverwaltungsgericht, das an § 128 BRRG ansetze, habe herausgearbeitet, \ndass ein Übergang der Beamtenverhältnisse ex lege auch bei vollständigem \nÜbergang einer Aufgabe nicht in Betracht komme. Bei teilweiser Eingliederung \nrichteten sich die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen \nVersorgungsempfänger nur gegen die abgebende Körperschaft. Es solle derjenige \nHoheitsträger die Kosten einer Aufgabe tragen, dem sie überbürdet sei; die zuvor \nentstandenen Kosten (hier die Versorgungslast) blieben mangels anderweitiger \nRegelung bei dem, der seinerzeit die Aufgabe wahrzunehmen gehabt habe. Auf die \neindeutige Bestimmbarkeit der zu übernehmenden Beamten durch die Art der \nAufgabe komme es nicht an. Sonst hätte der Gesetzgeber einer derartigen \nFallgestaltung (abgrenzbarer Beamtenkreis) Rechnung getragen. Vielmehr komme \nnach § 128 Abs. 3 BRRG nur eine verhältnismäßige Übernahme von Beamten in \nBetracht, nicht ein Übertritt (kraft Gesetzes). Für die entsprechende Anwendung der \nEingliederungsregelung auf die Fälle des Aufgabenübergangs könne folglich nichts \nanderes gelten. Den Alternativen „teilweiser Aufgabenverlust\" und „vollständiger \nÜbergang einer Aufgabe\" müsse nicht eine Differenzierung in der Rechtsfolge \nentsprechen. Das Gesetz wolle mit der Technik der entsprechenden Anwendung \nlediglich die Eingriffslagen flächendeckend erfassen. Zudem spreche gegen einen \nex-lege-Übergang bei einer Aufgabenwanderung, dass die betroffenen Beamten \nnicht immer eindeutig identifizierbar seien. Auch sei die Benennung des zu \nübernehmenden Personals nicht völlig manipulationsfrei. Deshalb sei gesetzlich eine \nVerständigungslösung zwingend.\n\n22\n\nDer Kläger habe auf eine eigene Schuld gezahlt. Ein Rechtsverhältnis zwischen \nden Ruhegehaltempfängern und dem beklagten Land bestehe mangels Überleitung \ndes Versorgungsrechtsverhältnisses auf das beklagte Land nicht.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDer Hauptantrag, mit dem der Kläger im Wege der Leistungsklage einen \nAnspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2001 \nverauslagten Versorgungsleistungen in Höhe von 3.097.854,06 Euro nebst Zinsen \ngeltend macht, ist unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger sein \nBegehren auf das vom Bundessozialgericht entwickelte Rechtsinstitut des \nAbwälzungsanspruchs stützen kann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - V C 88.68 -, BVerwGE 32, 279 (281 f.), \nm.w.N.\n\n28\n\nDenn ein solcher Erstattungsanspruch zwischen öffentlichen Leistungsträgern \nsetzt jedenfalls voraus, dass ein Nichtverpflichteter anstelle des eigentlich \nVerpflichteten geleistet hat. Das beklagte Land ist jedoch nicht verpflichtet, die \nstreitgegenständlichen Versorgungsaufwendungen für die Beamten des Klägers zu \ntragen, die bis zum 31. Dezember 2000 in den Ruhestand gegangen sind und im \nBereich der Straßenbauverwaltung eingesetzt waren. Versorgungsdienstherr und \ndamit Verpflichteter war und ist der Kläger.\n\n29\n\nDie Versorgungslast wird grundsätzlich vom letzten beamtenrechtlichen \nDienstherrn getragen, zu dem das Beamtenverhältnis bestand,\n\n30\n\nvgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil D, § 1 BeamtVG, Rz. 6.\n\n31\n\nLetzter Dienstherr für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen \nVersorgungsempfänger war der Kläger. An der Rechtsstellung dieser \nVersorgungsempfänger und damit korrespondierend an der Pflicht des Klägers zur \nTragung der Versorgungslast hat sich durch die Überleitung der bis zum 31. \nDezember 2000 durch den Kläger wahrgenommenen Aufgaben der \nStraßenbauverwaltung in die Trägerschaft des beklagten Landes gemäß Art. 3 § 1 \ndes 2. ModernG nichts geändert. Weder sind diese Versorgungsempfänger vom \nBeklagten übernommen worden noch sind sie kraft Gesetzes von ihm zu versorgen. \nVielmehr bleiben gemäß §132 Abs. 2 BRRG die Ansprüche der im Zeitpunkt der \nAufgabenübertragung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber dem \nabgebenden Landschaftsverband bestehen. Dieses Ergebnis folgt möglicherweise \nbereits aus der landesrechtlichen Regelung personalrechtlicher Folgen der \nVerlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger in Art. 28 \ndes 2. ModernG. Nach Art. 28 § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des 2. ModernG sind die \nBeamtinnen und Beamten entsprechend den von ihnen jeweils wahrgenommenen \nAufgaben im Einvernehmen zwischen den beteiligten Körperschaften anteilig von \nden Körperschaften (hier: dem beklagten Land) zu übernehmen, findet also nach \ndem Willen des Landesgesetzgebers ein Übertritt nicht ummittelbar kraft Gesetzes \nstatt. In den Fällen der Übernahme in eine aufnehmende Körperschaft ist § 132 Abs. \n2 BRRG anzuwenden. Eine eindeutige Regelung hinsichtlich der Versorgungslast \nenthält das 2. ModernG allerdings nicht, ungeachtet der Frage, ob die \nrahmenrechtliche Regelung in den §§ 128 ff BRRG überhaupt landesrechtliche \nVorschriften über die Teilung der Versorgungslast zwischen mehreren von einem \nAufgabenübergang betroffenen Dienstherrn zulässt. Das kann jedoch offen bleiben, \nweil sich die Pflicht des Klägers, die bei der Umbildung vorhandenen \nRuhestandsbeamten zu versorgen, aus den einheitlich und unmittelbar geltenden \nVorschriften der §§ 128 ff. BRRG ergibt.\n\n32\n\nDie Rechtsstellung der Versorgungsempfänger bei der Umbildung von \nKörperschaften richtet sich nach § 132 BRRG. Ob die Ansprüche der im Zeitpunkt \nder Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden \nKörperschaft gemäß § 132 Abs. 2 BRRG bestehen bleiben oder ob sie kraft \nGesetzes oder Übernahme auf die aufnehmende Körperschaft übergehen (§ 132 \nAbs. 1 BRRG), ist nach der Systematik des § 132 BRRG, der an die Fälle des § 128 \nBRRG anknüpft, von der Art der Umbildung der Körperschaft abhängig. Wird eine \nKörperschaft vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert, treten die \nBeamten und dementsprechend auch die vorhandenen Versorgungsempfänger mit \nder Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über \n(§§ 128 Abs. 1, 132 Abs. 1 BRRG). Wird eine Körperschaft vollständig in mehrere \nandere Körperschaften eingegliedert, sind die Beamten, ebenso wie die \nvorhandenen Versorgungsempfänger, anteilig in den Dienst der aufnehmenden \nKörperschaft zu übernehmen (§§ 128 Abs. 2, 132 Abs. 1 BRRG). Die Vorschrift in § \n128 Abs. 3 BRRG regelt den Fall der teilweisen Eingliederung einer Körperschaft in \neine oder mehrere andere Körperschaften. Während hier hinsichtlich der Beamten \neine anteilige Übernahme in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft im \nEinvernehmen der Dienstherrn vorgesehen ist, bleiben die Ansprüche der im \nZeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der \nabgebenden Körperschaft bestehen (§ 132 Abs. 2 BRRG). Für die verbleibenden \nweiteren Möglichkeiten der Umbildung von Körperschaften gilt § 128 Abs. 4 \nBRRG.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich unstreitig um den Übergang von Aufgaben \neiner Körperschaft auf eine andere Körperschaft im Sinne des § 128 Abs. 4 (dritte \nAlternative) BRRG. Der klagende Landschaftsverband ist weder vollständig noch \nteilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert worden. Ein \nEingriff in die Körperschaft selbst fand nicht statt. Dem Kläger wurden gemäß Art. 3 § \n1 des 2. ModernG lediglich die ihm nach § 5 Abs. 1 lit. b NWLVerbO a.F. \nzugewiesenen Aufgaben im Bereich des Straßenbauwesens entzogen und im Sinne \neiner rechtlichen Veränderung der Zuständigkeiten auf das beklagte Land \nübertragen. Für die Rechtsstellung der betroffenen Beamten gelten mithin die \nAbsätze 1 bis 3 des § 128 BRRG entsprechend; für die Versorgungsempfänger \nbestimmt § 132 Abs. 3 BRRG die entsprechende Geltung der Absätze 1 und 2.\n\n34\n\nBei der Prüfung der für die Rechtsstellung der Beamten entscheidenden Frage, \nob die Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen \nAufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung auf das beklagte Land der \nvollständigen Eingliederung einer Körperschaft (§ 128 Abs. 1 und 2 BRRG) entspricht \noder der teilweisen Eingliederung (§ 128 Abs. 3 BRRG), ist auf den Sinn der \nunterschiedlichen Behandlung der Eingliederungsfälle abzustellen. Nur bei der \nvollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (§ 128 Abs. 1 BRRG) \noder in eine neue Körperschaft (§ 128 Abs. 4, erste Alternative BRRG) tritt eine totale \nGesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Körperschaft ein mit der Folge eines \nÜbertritts der Beamten kraft Gesetzes,\n\n35\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, § 26 BBG Rn. 52.\n\n36\n\nIn den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 BRRG ist demgegenüber ein Übertritt kraft \nGesetzes ausgeschlossen,\n\n37\n\nvgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes, BTDs Nr. 1549 vom 4. Juli 1955, 2. Wahlperiode \n1953, S. 50 (62).\n\n38\n\nDahinter steckt die Erwägung, dass nur bei vollständiger Eingliederung in eine \nKörperschaft kein Zweifel bestehen kann, welche Beamte davon betroffen werden; \nnur bei vollständiger Eingliederung ist also die Praktikabilität eines Übergangs „kraft \nGesetzes\" gewährleistet.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, \n179.\n\n40\n\nWarum die von der Umbildung betroffenen Beamten einschließlich der \nVersorgungsempfänger eindeutig feststehen, liegt auf der Hand. Die abgebende \nKörperschaft besteht nicht weiter fort, so dass von vorneherein nur eine andere, \nnämlich die aufnehmende Körperschaft als neuer (Versorgungs-)Dienstherr in \nBetracht kommt. Bei der teilweisen Eingliederung und bei der vollständigen \nEingliederung in mehrere andere Körperschaften ist das hingegen nicht der Fall: \nnach der Umbildung bestehen mindestens zwei Körperschaften, die als Dienstherren \nin Betracht kommen. Es ist daher zunächst eine die Auswahl und Übernahme der \nbetroffenen Beamten bewirkende Verwaltungsmaßnahme notwendig.\n\n41\n\nOb in diesem Sinne bei einer vollständigen Übertragung aller Aufgaben einer \nKörperschaft auf eine andere Körperschaft (§ 128 Abs. 4, dritte Alternative BRRG) \nohne weiteres feststeht, welche Beamten durch diesen Aufgabenübergang berührt \nwerden, so dass § 128 Abs. 1 BRRG entsprechende Anwendung findet,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, a.a.O; BayVGH, Urteil vom 28. November 1969 Nr. 76 III 69 -, \nBayVBl 1971, 155,\n\n43\n\nkann dahin stehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der klagende \nLandschaftsverband andere Aufgaben nach § 5 NWLVerbO behalten hat. Jedenfalls \nin dem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar ein Aufgabenbereich vollständig auf \neine andere Körperschaft übergeht, andere Aufgaben aber bei der abgebenden \nKörperschaft verbleiben, kann eine Gesamtrechtsnachfolge nicht angenommen \nwerden. Denn auch hier wie bei der Teileingliederung bleiben zwei Körperschaften \nbestehen, die aufnehmende und die abgebende. Grundsätzlich kommen mithin für \ndie betroffenen Beamten auch zwei Dienstherren in Betracht. Wenn aber zunächst \neine Auswahlentscheidung zu treffen ist, scheidet ein Übertritt ex lege aus. Damit \nkann auf diesen Sachverhalt nur § 128 Abs. 3 BRRG „entsprechend\" anwendbar im \nSinne des § 128 Abs. 4 (dritte Alternative) BRRG sein,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, a.a.O.; BayVGH, a.a.O.\n\n45\n\nDass in besonderen Fällen der zu übernehmende Kreis der Beamten deutlich \nfeststehen kann, erleichtert die Bestimmung der nach § 128 Abs. 3 BRRG zu \nübernehmenden Beamten, darf aber nicht dazu führen, entgegen dem Gesetz einen \nFall des § 128 Abs. 1 BRRG anzunehmen,\n\n46\n\nvgl. BayVGH, a.a.O.\n\n47\n\nAbgesehen davon ist, anders als der Kläger meint, auch keineswegs eindeutig, \nwelche Beamten von der Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenwesens \nberührt sind. So ist etwa nicht klar, ob zum Zeitpunkt der Umbildung abgeordnete \noder umgesetzte Beamte ebenfalls übernommen werden. Zutreffend weist der \nBeklagte ferner darauf hin, dass nach dem Organisations- und \nGeschäftsverteilungsplan des Klägers Beamte an einer zentralen Stelle des Klägers \nmit Personal- oder Rechtsangelegenheiten der Straßenbauverwaltung betraut \ngewesen sein können (sog. „Overhead\"-Bereich), ohne in der Straßenbauverwaltung \nselbst tätig gewesen zu sein. Auch in diesen Fällen muss erst noch bestimmt \nwerden, ob jene Beamten übertreten sollen. Ferner können sich im Einzelfall \nRechtsanwendungsprobleme etwa bei der Frage ergeben, in welchem Umfang ein \nBediensteter die übergegangene Aufgabe wahrgenommen hat,\n\n48\n\nvgl. NWVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - VerfGH 28/00 und 30/00 -, NVwZ-\nRR 2001, 617 (622).\n\n49\n\nDer Einwand des Klägers, unter dem Begriff der „Aufgabe\" i.S.d. § 128 Abs. 4 \n(dritte Alternative) BRRG sei nicht die Gesamtheit aller zugewiesenen Aufgaben, \nsondern ein Aufgabenbereich einer Körperschaft zu verstehen, der sich von anderen \nAufgabenbereichen der Sache und dem Kreis der damit befassten Beamten nach \neindeutig abgrenzen lasse und der nach der Art der anfallenden Dienstgeschäfte \nnicht weiter aufgeteilt werden könne, ohne dass der Sachzusammenhang zerrissen \nwürde, führt nicht weiter. Auch wenn man in diesem Fall - ungeachtet der oben \ndargestellten Abgrenzungsprobleme - die mit dem Aufgabenkreis befassten Beamten \nfür eindeutig bestimmbar hielte,\n\n50\n\nvgl. Pappermann, Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 27. Oktober \n1970, JR 1971, 346 (347),\n\n51\n\nändert dies doch nichts daran, dass es zunächst einer Bestimmung der \nbetroffenen Beamten bedarf. Die Beamten, deren Aufgabengebiet von der \nUmbildung berührt wird, müssen zumindest aus dem Kreis aller Beamten der \nabgebenden Körperschaft ausgewählt und bezeichnet werden. Die bloße \nBestimmbarkeit der von der Aufgabenverlagerung betroffenen Beamten genügt für \neinen Übertritt kraft Gesetzes jedoch nicht.\n\n52\n\nDass die Auffassung des Klägers, der vollständige Übergang eines einzelnen \nund abgrenzbaren Aufgabenbereichs einer Körperschaft sei der vollständigen \nEingliederung einer Körperschaft gemäß § 128 Abs. 1 BRRG gleichzusetzen, nicht \npraktikabel ist, zeigt sich gerade am Beispiel der hier streitigen \nVersorgungsempfänger. Auch diese gehen im Falle der vollständigen Eingliederung \nin eine andere oder in eine neue Körperschaft kraft Gesetzes auf die aufnehmende \nKörperschaft über (§ 132 Abs. 1 BRRG i.V.m. § 128 Abs. 1 BRRG). Im Gegensatz zu \nden aktiven Beamten, die auf dem ihnen übertragenen Dienstposten konkrete, \nregelmäßig einem bestimmten Funktionsbereich der Körperschaft zuzuordnende \nAufgaben wahrnehmen, haben die Versorgungsempfänger aber keine Aufgaben \nmehr, die von der Umbildung berührt werden. Welche Kriterien dann zur Bestimmung \nder vom Übergang der Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung „betroffenen\" \nVersorgungsempfänger heranzuziehen sind, ist völlig offen. Es ist denkbar, mit dem \nKläger darauf abzustellen, welche Aufgaben der Beamte zuletzt zum Zeitpunkt des \nEintritts in den Ruhestand wahrgenommen hat. Zwingend ist das jedoch nicht, schon \ngar nicht ergibt sich dieser Anknüpfungspunkt aus dem Gesetz. Nach dem \nBeamtenversorgungsgesetz kommt es nur darauf an, zu welchem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn das Beamtenverhältnis bestanden hat; die Versorgungslast \nträgt grundsätzlich der letzte Dienstherr (vgl. § 107 b BeamtVG). Denkbar wäre auch \nder Übergang nur der Versorgungsempfänger, die einen bestimmten \nMindestzeitraum ihres Berufslebens bei der Straßenbauverwaltung eingesetzt waren. \nSchon die Hilfs-Klageanträge des Klägers zeigen daher, dass der Kreis der von der \nAufgabenübertragung betroffenen Versorgungsempfänger keineswegs ohne Zweifel \nfeststeht - so hat der Kläger etwa eine Auswahl getroffen, indem er die im \n„Overhead\"-Bereich tätigen Versorgungsempfänger nicht in seine Liste \naufgenommen hat -, sondern eine Bestimmung mittels weiterer Kriterien erforderlich \nist. Dann aber kann ein Übergang kraft Gesetzes nicht stattfinden mit der Folge, dass \ndie Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger \ngemäß § 132 Abs. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 BRRG gegenüber dem Kläger bestehen \nbleiben.\n\n53\n\nDabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht um den \ngesetzlichen Ausnahmefall. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass nur in \ndem Fall der vollständigen Eingliederung in eine andere oder in eine neue \nKörperschaft die Versorgungslasten mit übergehen und dass der Fall der \nvollständigen Eingliederung in mehrere andere Körperschaften (§ 128 Abs. 2 BRRG) \nnur deshalb gleichgestellt wurde, weil dort der abgebende Versorgungsdienstherr \nebenfalls nicht mehr existiert. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Pflicht der \nweiter bestehenden und funktionierenden Körperschaft zur Versorgung der \nRuhestandsbeamten, die bei ihr den aktiven Dienst geleistet haben. Damit wird nicht \nzuletzt den Schwierigkeiten Rechnung getragen, die mit einer Aufteilung der \nVersorgungsempfänger verbunden wäre, die sowohl im abgegebenen als auch im \nverbleibenden Teil der Körperschaft tätig waren. Es wäre im übrigen auch nicht \ngerechtfertigt, die Versorgungslast der vorhandenen Versorgungsempfänger auf die \naufnehmende Körperschaft abzuwälzen. Denn für die Versorgungsträgerschaft muss \nprimär die Dienstleistung für einen Dienstherrn ausschlaggebend sein, nicht aber der \nUmstand, dass das frühere Aufgabengebiet des Versorgungsempfängers später auf \neine andere Körperschaft übergegangen ist,\n\n54\n\nvgl. BayVGH, a.a.O.\n\n55\n\nEin anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem vom Kläger \nhervorgehobenen Umstand, dass der Landschaftsverband als bisheriger \nAufgabenträger die haushaltsrechtlich gesicherten Finanzmittel verliert, aus denen er \ndie Versorgung aufbringen kann. Denn der Kläger ist gleichzeitig dadurch entlastet, \ndass das beklagte Land im Zuge der Aufgabenübertragung die \nVersorgungsanwartschaften der aktiven Beamten ohne einen finanziellen Ausgleich \nund ohne entsprechende Pensionsrückstellungen übernommen hat.\n\n56\n\nOb den Kosten, die anlässlich der früheren Wahrnehmung der Aufgaben des \nStraßenwesens durch die Landschaftsverbände entstanden sind oder noch \nentstehen, durch gesonderte Kostenregelungen des beklagten Landes Rechnung zu \ntragen ist, ist für die hier streitige Frage, wer nach den Vorschriften der §§ 128 ff. \nBRRG die Versorgungslasten der beim Aufgabenübergang vorhandenen \nVersorgungsempfänger zu tragen hat, unerheblich. Allerdings hat der \nVerfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 26. \nJuni 2001 (a.a.O., S. 621) bereits festgestellt, dass dem Kläger im Zusammenhang \nmit der Aufgabenrückübertragung kein über die abschließende Regelung des Art. 78 \nAbs. 3 NWVerf. hinausgehender Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch \nhinsichtlich nicht gedeckter aufgabenbezogener Kosten zusteht.\n\n57\n\nEine Verpflichtung des beklagten Landes, die streitgegenständlichen \nVersorgungsaufwendungen für die Beamten des Klägers zu tragen, die bis zum 31. \nDezember 2000 in den Ruhestand gegangen sind und im Bereich der \nStraßenbauverwaltung eingesetzt waren, ergibt sich schließlich auch nicht aus einer \n„Absprache\" der Beteiligten aus dem Jahre 1993 im Bereich der sog. UA III-\nAufwendungen (Kosten für die Entwurfsbearbeitung und die Bauaufsicht für \nBundesfern- und Landesstraßen). Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die \nfinanziellen Zuwendungen beruhten entgegen dem klägerischen Vortrag weder auf \neinem öffentlich-rechtlichen Vertrag noch auf einer entsprechenden Zusage des \nbeklagten Landes, sondern auf § 29 Abs. 3 des Gemeindefinanzierungsgesetzes des \nJahres 1993 (GFG 1993) und den entsprechenden Gesetzen in den folgenden \nHaushaltsjahren. Für die Haushaltsjahre nach dem Übergang der Aufgaben der \nLandschaftsverbände im Bereich der Straßenbauverwaltung zum 1. Januar 2001 gab \nes eine solche Regelung „Zuweisungen an die Landschaftsverbände für die \nAufgaben des Straßenbaues\" naturgemäß nicht mehr.\n\n58\n\nDie Hilfsanträge zu 1. und 2. haben aus den oben genannten Gründen ebenfalls \nkeinen Erfolg. Eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Tragung der \nVersorgungslasten der bei Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger besteht \ngemäß § 132 Abs. 2 BRRG nicht. Eine Verpflichtung zur Übernahme vorhandener \nVersorgungsempfänger besteht gemäß § 132 Abs. 1 BRRG nur in den Fällen des § \n128 Abs. 2 BRRG. Eine vollständige Eingliederung von Aufgaben des Klägers in \nmehrere andere Körperschaften liegt aber nicht vor.\n\n59\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. § 709 \nZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-20/23-k-4191-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":40},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":24},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 107b","ref_norm":"107b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-20/23-k-4191-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273539","retrieved":"2026-07-09 02:44:47.987321+00:00"}}