{"status":"available","doknr":"OLD273565","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0317.13K6149.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"13 K 6149/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung N vom 23. August 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung \ndes Klägers durch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom 23. April 2004 \naufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsvermessungsamtsrat, Besoldungsgruppe A 12, \nim Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Amt für B in N1 beschäftigt.\n\n3\n\nIm Jahre 2003 stand der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum \n15. August 2003 zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren die Richtlinien für \ndie dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur \nVorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen \ngemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz vom 27. März 2003, MBl. NRW S. 866 ff., (BRL).\n\n4\n\nZur Vorbereitung der Beurteilungen für den gehobenen Dienst fand am 21. Juli \n2003 eine sog. Maßstabskonferenz statt. In dieser wurde der Inhalt der \nBeurteilungsrichtlinien erörtert und im Hinblick auf die dort vorgesehene Bildung von \nVergleichsgruppen festgelegt, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren \nBeamten der Besoldungsgruppe A 12 aus dem Bereich Technik eine \nVergleichsgruppe bilde. Zur Orientierung an den in den Beurteilungsrichtlinien \nfestgelegten Richtsätzen wurden ausweislich des Konferenzprotokolls folgende \nHinweise gegeben: Der Schwerpunkt der Beurteilungen dürfte im Bereich von drei \nPunkten liegen. Unter der Zugrundelegung der Quotenregelung wäre es in der \nVergleichsgruppe A 12 Technik denkbar, maximal einmal mehr als drei Punkte zu \nvergeben. Die Richtsatzorientierung dürfe unter anderem auch wegen der \nvorliegenden Vergleichsgruppengrößen nicht schematisch erfolgen. Die \nErstbeurteilung sei vorrangig aus der unmittelbaren Kenntnis der/des zu \nBeurteilenden vorzunehmen unter Berücksichtigung der in der Maßstabskonferenz \nerarbeiteten Grundsätze. Die Einheitlichkeit in der Anwendung des \nVergleichsmaßstabs werde durch den Endbeurteiler gewährleistet. Des weiteren \nwurden im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung Maßstäbe für die Notenstufen von \ndrei bis fünf Punkten festgelegt. Ebenso wurden für die Befähigungsbeurteilung \nMaßstäbe festgelegt, die hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 auf eine \nVergleichbarkeit mit den Maßstäben für die Noten bei der Leistungsbeurteilung \nverweisen. Für die Besoldungsgruppe A 12 heißt es: „Wie für A11/A12 [richtig wohl: \nA10/A11] entsprechend, aber unter besonderer Berücksichtigung der Geeignetheit \nfür A 13 und der damit in der Regel verbundenen Funktionen in unserer \nVerwaltung\".\n\n5\n\nAn dieser Maßstabskonferenz nahmen als Endbeurteiler der Amtsleiter I, der \nErstbeurteiler des Klägers C, T1 als Erstbeurteiler des weiteren Beamten der \nBesoldungsgruppe A 12 im Bereich Technik sowie sechs weitere Dezernenten als \nBeurteiler für die Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 10 teil. Am 28. Juli \n2003 führte C mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch.\n\n6\n\nUnter dem 11. September 2003 erstellte sodann C die Erstbeurteilung und \nbewertete den Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten. Unter dem 24. Oktober 2003 \nerstellte I die Endbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit drei \nPunkten. Den hiergegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung N mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2003 zurück. \nAufgrund von Erkenntnissen aus einem anderen Widerspruchsverfahren hob sie \ndiesen Widerspruchsbescheid mit Verfügung vom 4. März 2004 allerdings wieder \nauf. Zugleich hob sie die Beurteilung auf und verwies zur Begründung darauf, dass \ndas Beurteilungsgespräch mit dem Kläger entgegen Nr. 14.4 BRL erst nach der \nMaßstabskonferenz durchgeführt worden war.\n\n7\n\nDaraufhin wurde der Kläger erneut beurteilt, wobei das Beurteilungsverfahren im \nEinzelnen folgenden Verlauf nahm: Am 5. April 2004 führte C als für den Kläger \nzuständiger Erstbeurteiler mit dem Kläger das Beurteilungsgespräch. Hiernach, aber \nnoch am gleichen Tag fand eine Maßstabskonferenz statt, an der neben C der \nAmtsleiter und Endbeurteiler, I, sowie die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. \nHinsichtlich der Beurteilungsmaßstäbe hielten die Besprechungsteilnehmer nach \nErörterung an den in der Konferenz vom 21. Juli 2003 festgelegten Maßstäben \nfest.\n\n8\n\nUnter dem 19. April 2004 erstellte sodann C die Erstbeurteilung und bewertete \nden Kläger im Gesamturteil mit vier Punkten. Unter dem 23. April 2004 erstellte I die \nEndbeurteilung und bewertete den Kläger im Gesamturteil mit drei Punkten. Zur \nBegründung gab er folgendes an:\n\n9\n\n„Die Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter \nBerücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes in der \nVergleichsgruppe. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, \nder einem strengen Beurteilungsmaßstab folgt, führt dies zu einer Beurteilung \nmit 3 Punkten.\"\n\n10\n\nDie Beurteilung wurde dem Kläger durch Aushändigung einer Kopie am 30. April \n2004 bekannt gegeben. Bei dieser Gelegenheit wurde die Beurteilung auch mit ihm \nbesprochen.\n\n11\n\nDer Kläger legte unter dem 23. Mai 2004 Widerspruch gegen die Beurteilung ein, \nden er durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28. Mai 2004 \nergänzend begründete. Dabei machte er geltend, dass die Beurteilung schon an \nformellen Mängeln leide. Die Maßstabskonferenz habe nicht im vollständigen Kreis \nder Erstbeurteiler stattgefunden. Deshalb habe kein einheitlicher, erneuter \nBeurteilungsmaßstab gebildet werden können. Die Frist zur Bekanntgabe der \nBeurteilung von vier Monaten ab dem Beurteilungsstichtag gemäß Nr. 14.7.1 BRL sei \nnicht eingehalten worden. Schließlich seien die Bekanntgabe und die Besprechung \nder Beurteilung am gleichen Tag erfolgt. Dazwischen solle aber eine Frist von \nmindestens zwei Tagen liegen.\n\n12\n\nIn materieller Hinsicht rügte der Kläger, dass das Gesamturteil im Widerspruch \nzu den Einzelbewertungen stehe. Aus diesen ergebe sich bei der \nLeistungsbeurteilung ein Schnitt von 3,67 Punkten und bei der \nBefähigungsbeurteilung ein Schnitt, der 4,0 Punkten entspräche. Senke der \nEndbeurteiler des Gesamturteil ab, treffe ihn eine besondere Begründungspflicht. \nEine Beurteilung sei nicht plausibel, wenn der Erst- und der Endbeurteiler - wie hier - \nin den Hauptmerkmalen 4 Punkte vergäben, der Endbeurteiler das Gesamturteil aber \nauf 3 Punkte absenke.\n\n13\n\nDarüber hinaus seien zusätzliche Erkenntnisse im Hinblick auf seine Aufgaben \nund Verwendungen außer Betracht geblieben. Zwar sei die Aufgabenbeschreibung \ngegenüber der vorangegangenen Beurteilung erweitert worden. Es seien aber nur \nTeilaspekte aufgenommen. Er habe darüber hinaus in den Flurbereinigungsverfahren \n„E\", „Q\" und „I1\" eine Vielzahl von erfolgreichen Verhandlungen geführt und Klagen \nabwenden können. Dabei habe er selbständig gearbeitet und erfolgreich \nhöherwertige Aufgaben wahrgenommen bis hin zur Vertretung des Dezernenten. \nDiesen habe er auch während dessen langer Krankheit vertreten.\n\n14\n\nFerner sei eine Quotierung in einer Vergleichsgruppe von nur zwei Beamten \nfraglich. Eine Vergleichgruppe müsse nach Nr. 9 BRL mindestens 30 Personen \numfassen. Ansonsten sei eine Differenzierung anzustreben. Dies sei hier im \nGesamturteil nicht zu erkennen. Der bloße formelhafte Hinweis auf einen \nQuervergleich rechtfertige die Herabstufung nicht. Eine nachvollziehbare schriftliche \nBegründung fehle. Zudem dürften Richtsätze eine leistungsgerechte Beurteilung \nnicht verhindern; erforderlichenfalls müssten sie über- oder unterschritten \nwerden.\n\n15\n\nSchließlich seien ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel \nheranzuziehen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass der Endbeurteiler ihm, \ndem Kläger, nicht mehr unvoreingenommen begegne.\n\n16\n\nDie Bezirksregierung N wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n23. August 2004 zurück. Zur Begründung verwies sie in formeller Hinsicht darauf, \ndass beide Beamte der Vergleichsgruppe von demselben Erstbeurteiler beurteilt \nworden seien. Die Anwesenheit weiterer Beurteiler bei der Maßstabskonferenz sei \ndeshalb nicht erforderlich gewesen. Die Beurteilung sei dem Kläger innerhalb von \nvier Monaten nach ihrer Erstellung bekannt gegeben worden. Ein zeitlicher Abstand \nzwischen der Aushändigung der Beurteilung und deren Besprechung sei nicht \nerforderlich gewesen, da der Kläger infolge der Aufhebung der vorangegangenen \nBeurteilung, die ebenfalls eine Absenkung durch den Endbeurteiler enthalten habe, \nausreichend Kenntnis von der Materie gehabt habe.\n\n17\n\nDie Begründung für die Absenkung der Beurteilung genüge den Anforderungen \nder Beurteilungsrichtlinien. Eine ausführliche Begründung könne im \nBeurteilungsgespräch gegeben werden. Das Ergebnis der Endbeurteilung sei kein \narithmetisches Mittel; von der Erstbeurteilung könne deshalb nicht unmittelbar auf die \nEndbeurteilung geschlossen werden. Eine Quotierung sei zulässig.\n\n18\n\nIm Falle des Klägers habe dem Endbeurteiler unter Berücksichtigung der \nMaßstabskriterien für die Benotung mit vier und fünf Punkten und mit Blick auf die \nBeförderungseignung insbesondere ein weitergehendes Maß an selbständiger \nArbeitserledigung verbunden mit einer entsprechenden zweck- und zielgerichteten \nKreativität gefehlt. Die Endbeurteilung habe dazu gedient, zwischen beiden Beamten \nabzuwägen.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 21. September 2004 Klage erhoben.\n\n20\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren. Ergänzend führt er an, dass eine Beratung in der \nMaßstabskonferenz auch dann erforderlich sei, wenn prognostisch keine \nabweichende Beurteilung zu erwarten sei. Deshalb sei die Teilnahme aller \nErstbeurteiler erforderlich. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die \nBewertung in den Hauptmerkmalen mit dem Gesamturteil übereinstimmen müsse. \nDie Herabstufung allein wegen des Quervergleichs negiere das \nverfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese. Durch die Herabstufung sei ihm \njede Beförderungsmöglichkeit versperrt. Richtwerte seien zudem nur zulässig, wenn \nsie sich auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich bezögen. Bei nur zwei \nBeamten sei dies nicht gegeben. Dass ihm ein weitergehendes Maß an selbständiger \nArbeitserledigung ebenso wenig fehle wie eine entsprechende zweck- und \nzielgerichtete Kreativität ergebe sich schon daraus, dass er während einer \nmehrmonatigen Erkrankung seines Dezernenten zusätzliche Tätigkeiten \nwahrgenommen und dabei im Prinzip die Tätigkeiten des Dezernenten ausgeführt \nhabe.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N vom \n23. August 2004 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung \ndurch den Leiter des Amtes für Agrarordnung N1 vom \n23. April 2004 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n23\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid. Ergänzend weist es darauf hin, dass in den \nBeurteilungsrichtlinien der Kreis der Beteiligten an der Maßstabskonferenz nicht \nstringent festgelegt sei. Ebenso wenig sei eine Frist zwischen der Aushändigung der \nBeurteilung und deren Besprechung vorgesehen. Der Grund für die Abweichung von \nder Erstbeurteilung liege vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, \nnamentlich dem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der \nRichtsätze. Dieser Aspekt werde auch in der Abweichensbegründung in den \nVordergrund gestellt. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens sei von der \nRechtsprechung bestätigt worden.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n29\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt der Endbeurteilung vom \n23. April 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat \ndaher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen \nAnspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n30\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n31\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 \n-, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -.\n\n32\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n33\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. \n360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. \nNovember 2005 - 6 A 1474/05 -.\n\n34\n\nHiernach erweist sich die durch den Endbeurteiler am 23. April 2004 \nunterzeichnete dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil die \nAbsenkung der Benotung durch den Erstbeurteiler aufgrund des vorgenommenen \nQuervergleichs den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschreitet.\n\n35\n\nDie Endbeurteilung stützt sich insoweit entscheidend darauf, dass die Absenkung \nim Hinblick auf den einheitlichen Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe erfolgt \nsei. Aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen \nBeurteilungsmaßstab folge, führe dies zu einer Beurteilung mit drei Punkten. Im \nWiderspruchsverfahren und im Klageverfahren hat das beklagte Land ergänzend \ndarauf verwiesen, dass bei der erforderlichen Abwägung zwischen den beiden \nBeamten, die der Vergleichsgruppe angehört hätten, dem Endbeurteiler unter \nBerücksichtigung der Maßstabskriterien für die Benotung mit vier und fünf Punkten \nund mit Blick auf die Beförderungseignung im Falle des Klägers insbesondere ein \nweitergehendes Maß an selbständiger Arbeitserledigung verbunden mit einer \nentsprechenden zweck- und zielgerichteten Kreativität gefehlt habe.\n\n36\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie sie hier in Nrn. 9 und 10 BRL vorgesehen ist, nicht zu beanstanden. \nZutreffend verweist Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BRL ferner darauf, dass die Richtsätze nur \nAnhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Benotung \ngeben und im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht \nverhindern dürfen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es schließlich auch, dass für \nden Fall, dass die in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 BRL vorgeschriebene Mindestzahl von 30 \nBeamten in der Vergleichsgruppe nicht erreicht wird, nach Nr. 10 Abs. 1 Satz 2 BRL \nbei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, \ndie sich an den durch die Richtsätze vorgegebenen Orientierungsrahmen anlehnen \nsoll.\n\n37\n\nDie Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von \nRichtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der \nDienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des \nGesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem \nbeurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der \nbeurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird \nbzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, \ninwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden \nAnforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens \nbleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch \neine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche \nUmschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche \nAuffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr \ninsgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die \ngewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer \nVerwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n38\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, \n197 (198).\n\n39\n\nDie Zulässigkeit der Übertragung der Richtsatzwerte auf einen bestimmten \nVerwaltungsbereich hängt vor diesem Hintergrund u.a. davon ab, ob der \nVerwaltungsbereich hinreichend groß ist und ob er hinreichend stark besetzte \nBesoldungsgruppen aufweist.\n\n40\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O., S. 199.\n\n41\n\nDiese Kriterien gelten aber nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar \nangewandt werden, sondern ebenso dann, wenn - wie hier - wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße nur eine Orientierung an \ndem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll. Auch eine solche \nOrientierung setzt voraus, dass die in den Blick zu nehmende Gruppe von zu \nBeurteilenden so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den \nErfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, eine Notenverteilung \nin Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls \ngrundsätzlich gerecht. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche \nSchlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den \nErfahrungen des Dienstherrn fände, mithin willkürlich wäre, ist nicht nur eine \nunmittelbare Anwendung der Richtsätze, sondern auch eine Orientierung hieran \nunzulässig.\n\n42\n\nSo liegt der Fall hier: Der zur Beurteilung des Klägers herangezogene \nQuervergleich bezog sich auf eine Gruppe von nur zwei Beamten. Eine solche \nGruppengröße erlaubt jedoch keine hinreichend gesicherte Aussage über die \nWahrscheinlichkeit der Notenverteilung.\n\n43\n\nEbenso schon Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 \n- 2 L 90/05 -, für eine Gruppe von drei Beamten.\n\n44\n\nDie hier in der Maßstabskonferenz getroffene Festlegung, unter Zugrundelegung \nder Quotenregelung wäre es denkbar, in der Vergleichgruppe Technik „maximal \neinmal besser als drei Punkte\" zu vergeben, ist Ausdruck der Annahme, von zwei \nBeamten könne allenfalls einer überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Eine \nsolche generelle Annahme ist jedoch nicht haltbar. Bei nur zwei Beamten können \nallgemeine Aussagen über eine (typischerweise) zu erwartende Notenverteilung nicht \ngetroffen werden. Wahrscheinlichkeitserwägungen können bei einer derart kleinen \nZahl von Personen nicht angestellt werden.\n\n45\n\nIst aber die an der Vergleichgruppe orientierte Vorgabe zur Notenverteilung \nunzulässig, erfasst dies auch die Herabstufung der Bewertung des Klägers durch \nden Endbeurteiler, die sich gerade hierauf stützt. Ob die insoweit abgegebene \nBegründung im Übrigen den Anforderungen genügt hätte, bedarf deshalb hier keiner \nEntscheidung.\n\n46\n\nDie Beurteilung des Klägers hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand. Die \nvon dem beklagten Land im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren \nangeführten Erwägungen zu angeblichen Schwächen des Klägers bei der \nselbständigen Arbeitserledigung dienten lediglich dazu, die im Rahmen des \nQuervergleichs vorgenommene Abwägung der Leistungen des Klägers mit denen \ndes anderen Beamten zu begründen. Sie bilden deshalb keine Grundlage für ein \nvom Quervergleich unabhängiges Urteil des Endbeurteilers über die Leistungen des \nKlägers. Sonstige, vom Quervergleich unabhängige Erwägungen, die die im Streit \nstehende Beurteilung des Klägers rechtfertigen könnten, hat das beklagte Land nicht \nvorgetragen.\n\n47\n\nDie dem Kläger erteilte Beurteilung wäre aber auch dann fehlerhaft, wenn die \nVergleichsgruppenbildung nicht zu beanstanden wäre, weil dann jedenfalls die in Nr. \n14.4 BRL vorgeschriebene Beurteilungs- bzw. Maßstabskonferenz nicht \nordnungsgemäß zusammengesetzt war.\n\n48\n\nNach Nr. 14.4 BRL obliegt die Bildung des Beurteilungsmaßstabs dem \nEndbeurteiler. Hierbei lässt er sich in geeigneter Weise von den Erstbeurteilerinnen \noder Erstbeurteilern und den höheren Vorgesetzten beraten. Gemäß Nr. 6.3 Satz 1 \nBRL bildet der einheitliche Beurteilungsmaßstab die Grundlage für die Bewertung der \nBeamtinnen und Beamten, die nach Nr. 10 BRL untereinander verglichen werden. \nNach Nr. 6.3 Satz 2 BRL ist er an den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu \norientieren. In Kenntnis des festgelegten Beurteilungsmaßstabs, an dessen Bildung \nsie oder er beteiligt war, fertigt die Erstbeurteilerin oder der Erstbeurteiler nach Nr. \n14.5.1 BRL den Beurteilungsvorschlag.\n\n49\n\nDer in Nr. 6.3 Satz 2 BRL niedergelegte Anknüpfungspunkt für die Bildung des \nBeurteilungsmaßstabs und dessen Zweckbestimmung gemäß Nr. 14.5.1 BRL \nmachen aber deutlich, dass im Rahmen der Beurteilungskonferenz nach Nr. 14.4 \nBRL eine Beratung des Endbeurteilers durch alle Erstbeurteiler der Beamten, die \nuntereinander verglichen werden, erfolgen muss. Im vorliegenden Fall wäre mithin \nneben C als Erstbeurteiler des Klägers auch RD T1 als Erstbeurteiler des weiteren \nBeamten der Besoldungsgruppe A 12 im Bereich Technik zu der Beratung \nhinzuzuziehen gewesen. Nur so kann die für die Vergleichsbetrachtung erforderliche \nMaßstabsgleichheit bei der Maßstabsbildung, aber auch bei der \nMaßstabsanwendung gemäß Nr. 14.5.1 BRL hinreichend sichergestellt werden.\n\n50\n\nDarüber hinaus ist hier zu bedenken, dass die Beurteilungsmaßstäbe für die \nLeistungsbeurteilung zwar zwischen den verschiedenen Notenstufen differenzieren, \ndem Wortlaut nach aber nicht zwischen den verschiedenen statusrechtlichen Ämtern \nunterscheiden. Da sich der eigentliche Beurteilungsmaßstab in dieser Situation \nmithin erst aus einem Abgleich mit den Anforderungen der anderen Ämter an das \njeweilige Leistungsmerkmal ergeben, könnte dies hier sogar dafür sprechen, dass \nalle für die insoweit zu beurteilenden Beamten zuständigen Erstbeurteiler zu der \nBeurteilungskonferenz hinzuziehen sind, wie dies bei der Beurteilungskonferenz am \n28. Juli 2003 auch geschehen ist.\n\n51\n\nFür eine Abweichung von diesen Verfahrensregelungen besteht keine \nGrundlage. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Beurteilungskonferenz \nvom 5. April 2004, die allein deswegen notwendig geworden ist, weil die \nursprüngliche Beurteilung des Klägers zwischenzeitlich aufgehoben worden war, \ndarauf beschränkt haben dürfte, die Ergebnisse der Beurteilungskonferenz am 28. \nJuli 2003 nachzuzeichnen. Die Beurteilungsrichtlinien schreiben jedoch, ohne dass \neine Ausnahme erkennbar wäre, vor, dass der Beurteilungsmaßstab im Anschluss an \ndie Beurteilungsgespräche zu bilden ist (Nr. 14.4 BRL). Eine Möglichkeit, auf die \nErgebnisse vorangegangener Beurteilungskonferenzen zurückzugreifen, sehen die \nRichtlinien nicht vor. Ist aber das Beurteilungsverfahren - wie hier - wegen der \nAufhebung der vorangegangenen Beurteilung insgesamt neu durchzuführen, hat das \nbeklagte Land dabei auch das von ihm selbst bestimmte Verfahren einzuhalten. \nMithin ist auch in diesem Fall eine Beurteilungskonferenz durchzuführen, deren \nZusammensetzung sich nach den o.g. Maßstäben richtet.\n\n52\n\nDa nach alledem die Beurteilung des Klägers schon wegen der unzulässigen \nOrientierung an den Richtsätzen für die Notenvergabe aufzuheben ist, jedenfalls \naber wegen der unzutreffend besetzten Beurteilungskonferenz, kann dahinstehen, ob \nund inwieweit der Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die \nRechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich \nergänzend auf Folgendes hinzuweisen:\n\n53\n\nDass die Besprechung der Beurteilung mit dem Kläger an demselben Tag erfolgt \nist, an dem sie ihm ausgehändigt wurde, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. In der \nRechtsprechung ist anerkannt, dass selbst das völlige Fehlen einer solchen \nBesprechung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt.\n\n54\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, m.w.N.\n\n55\n\nAuch die Tatsache, dass die Beurteilung dem Kläger entgegen Nr. 14.7.1 BRL \nnicht innerhalb von vier Monaten nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben \nworden ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Bei dieser Fristbestimmung handelt \nes sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der \nBeurteilung selbst führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichteinhaltung der Frist - \nwie hier - darauf beruht, dass die zunächst erteilte Beurteilung im Anschluss an ein \nRechtsmittel des Klägers aufgehoben wird. Anderenfalls könnte in derartigen Fällen \neine neue Beurteilung für den in Rede stehenden Zeitraum nie in rechtmäßiger \nWeise (neu) erstellt werden.\n\n56\n\nWeiter hätte auch der Einwand, ältere dienstliche Beurteilungen wären als \nzusätzliche Erkenntnismittel heranzuziehen gewesen, der Klage nicht zum Erfolg \nverholfen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur unter bestimmten \nVoraussetzungen bei Beförderungsentscheidungen, nicht aber bei Beurteilungen. \nEine vorangegangene Beurteilung führt noch nicht einmal dazu, dass eine im \nErgebnis schlechtere neue Beurteilung besonderer Begründung bedürfte.\n\n57\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 -\n 2 K 2270/04 -.\n\n58\n\nSchließlich hätte sich die Beurteilung nach derzeitigem Erkenntnisstand auch \nnicht wegen Befangenheit des Beurteilers als rechtswidrig erwiesen.\n\n59\n\nZwar führt es zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, \nwenn der Beurteiler gegen seine selbstverständliche Pflicht verstößt, den Beamten \ngerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Mangelnde \nObjektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten \nsind aber nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten \nfestzustellen. Zur Rechtswidrigkeit führt auch nicht die bloße Besorgnis der \nBefangenheit, sondern allein die tatsächlich festzustellende Voreingenommenheit. \nDiese liegt nur vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder in der Lage ist, den \nBeamten sachlich und gerecht zu beurteilen.\n\n60\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, \nBVerwGE 106, 318 (319 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 12. Januar 2004 - 6 B 2382/03 -; Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, Rdn. 466 ff.\n\n61\n\nNach diesen Maßstäben liegen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine \nBefangenheit des Endbeurteilers vor. Der Kläger hat insoweit lediglich ausgeführt, \nvor allem die Tatsache, dass er bereits mehrere Male durch den Endbeurteiler von \nvier Punkten auf drei Punkte herabgesetzt worden sei, führe zu dem Eindruck, dass \nder Amtsleiter voreingenommen sei. Es sei nicht verwunderlich, dass bei ihm der \nEindruck der Voreingenommenheit entstehe, wenn das Prinzip der Bestenauslese \nzweimal verschieden, aber immer gegen ihn ausgelegt und angewendet werde.\n\n62\n\nDamit aber sind keine Tatsachen vorgetragen, die aus objektiver Sicht eine \nVoreingenommenheit des Endbeurteilers ergäben. Dass ein Endbeurteiler - ggf. auch \nmehrfach - von dem Erstbeurteiler abweicht, ist seiner diesbezüglichen Aufgabe \ngrundsätzlich immanent und rechtfertigt als solches den Vorwurf der Befangenheit \nnicht. Auch die Handhabung der Richtsatzvorgaben im konkreten Fall begründet die \nAnnahme der Voreingenommenheit nicht. Sie hat, soweit gegenwärtig ersichtlich, \nihre Ursache allein in dem von dem Endbeurteiler eingenommenen \nRechtsstandpunkt hinsichtlich der Handhabung der Nrn. 9 und 10 BRL. Angesichts \nder Formulierungen in den Richtlinien ist dieses Verständnis der Richtlinien, an die \nim Übrigen der Endbeurteiler anders als das Gericht gebunden ist, auch nicht \nfernliegend und jedenfalls nicht willkürlich. Schließlich kann der Verweis auf den \nangeblichen Verstoß gegen die Bestenauslese eine Voreingenommenheit des \nEndbeurteilers schon deshalb nicht begründen, weil dieser Grundsatz, wie bereits \ndargelegt, zwar bei Beförderungsentscheidungen maßgeblich ist, nicht jedoch bei \nBeurteilungen. Sonstige Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des \nEndbeurteilers sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-17/13-k-6149-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-17/13-k-6149-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273565","retrieved":"2026-07-09 02:44:50.645396+00:00"}}