{"status":"available","doknr":"OLD273646","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0315.20K5773.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"20 K 5773/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \r\nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \r\nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \r\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.1954 in Gierstädt (ehemalige DDR) geborene Klägerin legte am \r\n30.07.1976 an der Fachschule für Ökonomie Rodewisch in der Fachrichtung \r\n„Rechnungsführung und Statistik\" die staatliche Abschlussprüfung der ehemaligen \r\nDeutschen Demokratischen Republik ab. Damit erwarb sie die Berechtigung, die \r\nBerufsbezeichnung \"Ökonom\" zu führen.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid des Sächsischen Staatministeriums für Wissenschaft und Kunst \r\nvom 03.08.1995 wurde der Klägerin durch den Freistaat Sachsen die Berechtigung \r\nzuerkannt, den Grad Diplom-Betriebswirt (FH) zu führen.\n\n\r\n\r\n4\n\nAm 06.09.2000 schrieb sich die Klägerin an der Universität X für die Fachrichtung \r\nPsychologie ein. Mit Bescheid vom 20.01.2004 setzte der Beklagte für das \r\nSommersemester 2004 eine von der Klägerin zu zahlende Studiengebühr in Höhe \r\nvon 650,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Für die Klägerin sei gemäß § 5 \r\nAbs. 1 RVO-StKFG NRW kein Studienkonto einzurichten, da sie bereits vor Beginn \r\ndes Sommersemesters 2004 ein Studium abgeschlossen und somit einen \r\nberufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Daher sei das Studium der \r\nKlägerin gemäß § 9 StKFG gebührenpflichtig.\n\n\r\n\r\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2004 \r\nWiderspruch, den sie wie folgt begründete: Nach Aussage der ZVS würden \r\nStudienabschlüsse von Fachschulen der ehemaligen DDR zwar als \r\nZugangsberechtigung gewertet, hätten aber nicht den Status eines Studiums im \r\nSinne des Hochschulrahmengesetzes. In diesem Sinne sei sie „Erststudent\". Ein \r\nentsprechendes Schreiben der ZVS fügte die Klägerin ihrem Widerspruch bei.\n\n\r\n\r\n6\n\nNachdem die Klägerin unter dem 10.08.2004 vergeblich an die Bescheidung \r\nihres Widerspruchs erinnert hatte, hat sie am 31.08.2004 die vorliegende Klage \r\nerhoben.\n\n\r\n\r\n7\n\nSie trägt vor:\n\n\r\n\r\n8\n\nSie haben im Vertrauen auf den Hinweis der ZVS, dass sie als Erststudentin \r\nzähle, ihr Studium aufgenommen. Nicht nur von der ZVS, sondern auch von der \r\nBeklagten werde sie als Erststudentin geführt, jedenfalls sei dies so in ihrer \r\nStudienbescheinigung ausgewiesen. Damit lägen zwei Verwaltungsakte vor, die sie \r\nim Glauben gelassen hätten, als Erststudentin zu zählen. Keine im Zusammenhang \r\nmit dem Studium erstellte Bescheinigung weise sie als Zweitstudentin aus. Im \r\nÜbrigen sei es Sinn und Zweck der Gebühr für ein Zweitstudium, dass zuvor ein \r\nErststudium gebührenfrei in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen \r\nworden sei. Dies treffe auf sie nicht zu. Die früheren Fachschulen der DDR seien \r\nnach dem Beitritt der neuen Länder nicht als Hochschulen im Sinne des \r\nHochschulrahmengesetzes angesehen worden. Ferner sei es widersprüchlich, dass \r\neinerseits einem Erlass vom 20.11.2003 darauf hingewiesen werde, dass in der DDR \r\nerworbene Abschlüsse nach § 37 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages weiter gelten \r\nwürden und deswegen gebührenrechtlich wie bundesdeutsche Abschlüsse zu \r\nbehandeln seien, andererseits aber laut einer Entscheidung des \r\nBundesverwaltungsgerichts vom 23. 11 2005 kein Anspruch auf Umwandlung in der \r\nDDR erworbener Diplomgrade bestehe. In der Urteilsbegründung werde hierzu \r\nausgeführt, dass durch den Umtausch von DDR-Diplomen in bundesdeutsche Grade \r\ndie Letzteren entwertet würden. Damit sei die Behauptung widerlegt, der von ihr in \r\nder DDR erworbene Fachschulabschluss sei einem in der BRD erworbenen \r\nFachhochschulabschluss gleichwertig. Sie wisse aus eigener Erfahrung, dass von \r\neiner Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein \r\nkönne. In der Praxis verhalte es sich so, dass bei einer Bewerbung der \r\nbundesdeutsche Abschluss einem Abschluss aus der ehemaligen DDR vorgezogen \r\nwerde.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20.01.2004 \r\naufzuheben.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEr macht geltend: Gemäß Ziff. 10 des Erlasses des Ministeriums für \r\nWissenschaft und Forschung vom 20.11.2003 sei der Abschluss der Klägerin wie ein \r\nbundesdeutscher Abschluss zu behandeln. Die Aussage der ZVS sei für die Frage \r\nder Gebührenerhebung ohne Belang.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \r\nergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n16\n\nDie als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO zulässige Klage ist \r\nunbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und \r\nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. \n\n\r\n\r\n17\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren ist § 9 Abs. 1 S. 1 \r\nStKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von Studierenden, \r\ndenen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr \r\nvon 650,00 EUR erhoben.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind - soweit eine \r\nÜberprüfung geboten ist - verfassungsgemäß. Inzwischen ist obergerichtlich und \r\nhöchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren weder gegen die \r\nAusbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Anwendung der Regelung auch \r\nauf solche Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des StKFG \r\nbegonnen haben, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt,\n\n\r\n\r\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 u.a. - zur \r\nStudiengebühr für Langzeitstudenten, vgl. nachfolgend dazu BVerwG, Beschluss \r\nvom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 - (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \r\nRevision zurückgewiesen).\n\n\r\n\r\n20\n\nDieser - auch von der früher für die Beurteilung der Studiengebühr zuständigen \r\n15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretenen - Auffassung,\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04 -,\n\n\r\n\r\n22\n\nschließt sich die erkennende Kammer an. \n\n\r\n\r\n23\n\nIn dem genannten Beschluss der 15. Kammer des VG Düsseldorf vom 11. März \r\n2004 wird auf den Seiten 7 bis 17 Folgendes ausgeführt:\n\n\r\n\r\n24\n\n„Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtmäßigkeit der Pflicht \r\nzur Entrichtung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht ernstlich \r\nzweifelhaft. Obergerichtlich ist vielmehr weit gehend geklärt, dass eine durch ein \r\nStudienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den Vorgaben \r\ndes Verfassungsrechts entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \r\n(NVwZ) 2002, 206 ff.\n\n\r\n\r\n26\n\nhat hierzu festgestellt, dass die im Landeshochschulgebührengesetz des \r\nLandes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (BWGBl. S. 173) vorgesehene \r\nStudiengebühr, die Studierende dort zu entrichten haben, wenn ihr \r\nBildungsguthaben verbraucht ist, weil das Studium länger als die Regelstudienzeit \r\nzuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, mit Bundes-, insbesondere \r\nBundesverfassungsrecht vereinbar ist. Soweit das StKFG und / oder die auf ihr \r\nberuhende RVO-StKFG NRW, gegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen \r\nrechtlich durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im \r\nVergleich zu den in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften abweichende \r\nRegelungen enthält, erweisen sich diese bei summarischer Prüfung als ebenfalls \r\nverfassungsrechtlich wohl unbedenklich.\n\n\r\n\r\n27\n\nGemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von \r\nStudiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des \r\nHochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden \r\nHochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 \r\n(BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 \r\n(BGBl. I S. 18) von seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit \r\nGebrauch gemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht \r\nin besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG \r\nvorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden \r\nAbschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem \r\nweiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist.\n\n\r\n\r\n28\n\nDas StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche \r\nGrundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. \r\nInsbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein-\r\nwestfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb \r\nNordrhein-Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von \r\nStudienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des \r\nHochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die \r\nGesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein,\n\n\r\n\r\n29\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.\n\n\r\n\r\n30\n\nDas StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die \r\nInteressen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und \r\ndiesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass \r\nStudierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in \r\nverfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter \r\nZahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer \r\nBundesländer fortzusetzen,\n\n\r\n\r\n31\n\nvgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O.,\n\n\r\n\r\n32\n\nist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt \r\ndas StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach \r\ndenen die Steuergesetzgebung weit gehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr \r\nist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist \r\nnicht wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft \r\nvielmehr an die mit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene \r\nMöglichkeit an, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. \r\nDieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es \r\njedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung \r\nder Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen,\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden \r\nAbschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG \r\ngarantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich \r\ngarantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, \r\numfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht,\n\n\r\n\r\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n\r\n\r\n36\n\nDie Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen \r\nRegelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein \r\nHochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. \r\ndem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG \r\nverankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem \r\nEinzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der \r\nGesellschaft verlangen kann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, \r\ndie Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die \r\nInanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die \r\nregelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei \r\nanzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der \r\nStudiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer \r\nUmstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die \r\nMöglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium \r\nzu absolvieren,\n\n\r\n\r\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.\n\n\r\n\r\n38\n\nDiesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegt nach der dem \r\nEntwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung,\n\n\r\n\r\n39\n\nDrucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n\r\n\r\n40\n\nder Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit \r\nrechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich \r\nunbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes \r\nStudium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen \r\nSituation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen \r\nBelastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es \r\nbildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte \r\nStudienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das \r\nErststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der \r\nRegelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem \r\nkonsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den \r\neinschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, \r\ngebührenfrei.\n\n\r\n\r\n41\n\nAngesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt \r\nim Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 \r\nS. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des \r\nRegelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr \r\nist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine \r\nVoraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die \r\nStudienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr \r\nverfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des \r\nGemeinwohls getragen wird,\n\n\r\n\r\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.\n\n\r\n\r\n43\n\nDie mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen \r\nund zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach \r\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von \r\nGebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein,\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n\r\n\r\n45\n\nDie Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt \r\nauch im Interesse des Gemeinwohls,\n\n\r\n\r\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n\r\n\r\n47\n\nDie durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt \r\nferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 \r\nAbs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks \r\ngeeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die \r\nStudierenden verbunden sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der \r\nEinführung der Studiengebühr verfolgten Zielen.\n\n\r\n\r\n48\n\nEs spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die \r\nStudiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht \r\nund schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach \r\nMöglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so \r\ngroßen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und \r\ndeshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden \r\nBetrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr \r\nverfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst \r\nersichtlich.\n\n\r\n\r\n49\n\nZwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die \r\nEinführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt \r\nnamentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in \r\nBetracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich \r\nunterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine \r\nStudiengebühr,\n\n\r\n\r\n50\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.\n\n\r\n\r\n51\n\nEbenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung \r\neiner Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im \r\njeweiligen Vorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie \r\nliefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre \r\ndamit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des \r\nStudienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, \r\nobwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss \r\ngebracht worden ist,\n\n\r\n\r\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.\n\n\r\n\r\n53\n\nAuch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende \r\nnicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die \r\nEntstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- \r\nund regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden \r\nHochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch \r\nöffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen \r\nUmständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten \r\nStudienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den \r\nLebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die \r\nHochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer \r\nPrüfung ausreichend Rechnung.\n\n\r\n\r\n54\n\nDas Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang \r\ni. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben \r\nebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den \r\nangestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen \r\nerforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines \r\nStudiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. \r\nBei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn des dritten \r\nHochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 \r\nAbs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen \r\nAnspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, \r\nein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktisches Jahr nach der \r\nApprobationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem \r\nPromotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen \r\n(§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \r\nbis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines \r\nErgänzungsstudiums i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 \r\nBuchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem \r\nStudiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer \r\nHochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-StKFG NRW). \r\nWährend gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) \r\nverfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester \r\nunberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, \r\nwirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium \r\nverlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch \r\ndie Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht \r\nnachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den \r\nSachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen \r\nStudienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur \r\ndurch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit des für einen ersten \r\nberufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-\r\nfache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in \r\nbegrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und \r\nErziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als \r\ngewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der \r\nStudentenwerke bzw. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und \r\nGleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der \r\nstudienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren \r\nErkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem \r\nGesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen \r\nals weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind \r\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist \r\nes jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger \r\nLebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer \r\ngebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen \r\nlassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als \r\nTatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder \r\nvollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger \r\nRegelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens \r\nund erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen \r\ndes Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung \r\nder Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen.\n\n\r\n\r\n55\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts \r\ndafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen \r\nGrenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben \r\nmehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen \r\nmüssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass \r\nStudierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch \r\nAufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb \r\neines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer \r\nersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich \r\naus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche \r\neine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im \r\nErgebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss \r\neiner nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein \r\nHochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch \r\nauf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem \r\nBerufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu \r\nStudierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten \r\nberufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle \r\nUnterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich \r\nunzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der \r\nNotwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist \r\nbereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache \r\nder Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der \r\nexistenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die \r\nErwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist \r\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\n\n\r\n\r\n56\n\nvgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die \r\nRegelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom \r\n25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n\r\n\r\n57\n\nDie Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 \r\nAbs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass \r\nAuslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der \r\nGebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen \r\nLehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / \r\nInterkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten \r\nVoraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit \r\nerstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein \r\nweiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 \r\nAbs. 3 RVO-StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der \r\nA-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag \r\npro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden \r\n(§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die \r\neinzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint \r\nbei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche \r\nGründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende \r\nregelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt \r\nes angesichts der nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen \r\nUnterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem \r\nLehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen \r\nAnreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung \r\nzu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die \r\ngebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader \r\nangehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr \r\nsportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer \r\nmöglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen \r\nSportwettkämpfen.\n\n\r\n\r\n58\n\nVerfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß \r\n§ 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW ein Auslandsstudium sowie das Studium an \r\n(außer-) staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. \r\ndes HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten \r\nStudiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) in dem Umfang zum Verbrauch des \r\nStudienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land \r\nNordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet \r\nwerden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium \r\nDeutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen \r\nHochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts \r\nzu fördern,\n\n\r\n\r\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n\r\n\r\n60\n\nist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der \r\nan nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und \r\nPrüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule \r\ndie Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der \r\nBemessung des Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde \r\nvielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches \r\nStudium möglichst zielstrebig abzuschließen.\n\n\r\n\r\n61\n\nAuch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung \r\nkeinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht \r\nernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip \r\nentspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis \r\nzwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. \r\nIm vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis \r\njedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der \r\nBegründung zum Entwurf des StKFG enthaltene Feststellung,\n\n\r\n\r\n62\n\nvgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023,\n\n\r\n\r\n63\n\nzutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je \r\nPerson die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. \r\nRevisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben,\n\n\r\n\r\n64\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,\n\n\r\n\r\n65\n\nist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-\r\nWürttemberg,\n\n\r\n\r\n66\n\nUrteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \r\n2000, 1782 ff.,\n\n\r\n\r\n67\n\nder die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-\r\nWürttemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der \r\nBegründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen \r\nAufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das \r\nÄquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im \r\nLand Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der \r\nFinanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den \r\nin Baden-Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche \r\nMissbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder \r\ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n\r\n\r\n68\n\nDem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende \r\nStudiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine \r\nsolche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten \r\nStudiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende \r\nnach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist \r\nsachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, \r\ndem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau \r\nRechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den \r\nGrenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche \r\nBelastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis \r\neinschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des \r\nVerwaltungsaufwandes zu pauschalieren,\n\n\r\n\r\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n\r\n\r\n70\n\nDiesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen \r\nStudiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass \r\n- entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch \r\neine Studiengebühr in dieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die \r\nHochschulen für die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders \r\nkostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch \r\ndie Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht \r\ndadurch bestimmt, dass Studierende Lehrangebote, die die Hochschule zur \r\nVerfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern \r\ndurch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der \r\nHochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich nachgefragten \r\nAusbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe \r\ngrundsätzlich rechtlich unerheblich,\n\n\r\n\r\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.\n\n\r\n\r\n72\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem \r\nRechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine \"echte \r\nRückwirkung\" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die \r\nZeit vor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über \r\nden Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft-\r\nTreten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 \r\nStKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester \r\nvorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die \r\nStudiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum \r\nSommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten \r\ndes Gesetzes. Eine solche \"unechte\" Rückwirkung normativer Regelungen ist \r\nverfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine \r\nAbwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der \r\nAllgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des \r\nStatus quo überwiegt,\n\n\r\n\r\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n\r\n\r\n74\n\nDies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und \r\nLenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse \r\nanzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem \r\nAllgemeingut dienen, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei \r\nbegonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und \r\nbeenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven \r\nBetrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines \r\nüberlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden,\n\n\r\n\r\n75\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\n\n\r\n\r\n76\n\nAbgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im \r\nbayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr \r\nvorgesehen war,\n\n\r\n\r\n77\n\nvgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche \r\nVerwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation \r\nNr.: MWRE105240100 (Langtext),\n\n\r\n\r\n78\n\nein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nnicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In-\r\nKraft-Treten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das \r\nSommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) \r\nliegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender \r\nBetrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl \r\naber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn \r\ndes Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit \r\nabzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf \r\njedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den \r\nVerantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für \r\nderen finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. \r\nAtypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, \r\nobwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der \r\nHärtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW hinreichend Berücksichtigung.\n\n\r\n\r\n79\n\nHöchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer \r\nStudiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom \r\n9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II \r\n1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) \r\nverstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von \r\nBundesgesetzen besitzt,\n\n\r\n\r\n80\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.\"\n\n\r\n\r\n81\n\nDie in diesem Beschluss dargelegten Erwägungen hält die hier zur Entscheidung \r\nberufene Kammer auch nach eigener Überprüfung für tatsächlich und rechtlich \r\nzutreffend. Sie sind - zumindest soweit sie die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen \r\nErhebung von Studiengebühren betreffen - auch auf die Einführung einer \r\nZweitstudiengebühr übertragbar,\n\n\r\n\r\n82\n\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 - und Beschluss \r\nvom 5. Juli 2004 - 15 L 1769/04 - .\n\n\r\n\r\n83\n\nDie Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das \r\nZweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - \r\nauch von anderen Gerichten einhellig vertreten,\n\n\r\n\r\n84\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, \r\nUrteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. \r\nMärz 2005 - 6 K 1740/04 -; VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 \r\nund 1728/04 -.\n\n\r\n\r\n85\n\nDie Klägerin gehört auch zu dem von § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG genannten \r\nPersonenkreis, dem kein Studienguthaben zur Verfügung steht. Die Gewährung von \r\nStudienguthaben richtet sich nach § 2 StKFG. Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, dass \r\nStudienkonten ein Studienguthaben für den gebührenfreien Erwerb eines ersten \r\nberufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines \r\nweiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem \r\nkonsekutiven Studiengang gewähren. Zugleich regelt § 1 Abs. 1 StKFG NRW, dass \r\nfür ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein \r\nStudium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren \r\nberufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden; \r\nAusnahmen sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.\n\n\r\n\r\n86\n\nDemnach ist im vorliegenden Fall maßgeblich, ob die Klägerin vor erstmaliger \r\nEinrichtung von Studienkonten einen berufsqualifizierenden Studienabschluss im \r\nSinne des StKFG erworben hat. Dies ist zu bejahen. Das von der Klägerin betriebene \r\nStudium der Psychologie ist kein Studium, das auf einen ersten \r\nberufsqualifizierenden Abschluss hinführt, weil nämlich der bereits erreichte \r\nAbschluss an der Fachschule Rodewisch, aufgrund dessen die Klägerin den Grad \r\n(Dipl. Betriebswirt (FH)) führen darf, ein erster berufsqualifizierender Abschluss im \r\nSinne des StKFG ist. \n\n\r\n\r\n87\n\nDer Begriff des berufsqualifizierenden Studienabschlusses wird im StKFG nicht \r\nnäher erläutert. Insbesondere regelt das StKFG nicht, wo dieser Studienabschluss \r\nerlangt sein muss.\n\n\r\n\r\n88\n\nAllerdings ist in § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW bestimmt, dass Studierende, \r\ndie bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen \r\nberufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule, staatlich \r\nanerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder \r\nan einer Hochschule im Ausland erwoben haben, kein Studienkonto erhalten; ein \r\nKontoauszug nach § 1 Abs. 1 wird nicht erteilt. Gemäß § 1 Hochschulrahmengesetz \r\nin der Fassung der letzten Änderung vom 27.12.2004 (HRG) sind Hochschulen im \r\nSinne dieses Gesetzes die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die \r\nKunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des \r\nBildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz \r\nbetrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten \r\nHochschulen.\n\n\r\n\r\n89\n\nHiernach wäre der von der Klägerin erworbene Abschluss an einer Fachschule \r\nder DDR kein berufsqualifizierender Abschlusses im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-\r\nStKFG NRW, weil er nicht an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten \r\nHochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer \r\nHochschule im Ausland erworben wurde. Das Hochschulrahmengesetz ist nämlich \r\nerst zum WS 1990/91 im Beitrittsgebiet in Kraft getreten.\n\n\r\n\r\n90\n\nIndessen ist ein nicht in § 5 Abs. 1 RVO-StKFG genannter Studienabschluss \r\ndann als berufsqualifizierend anzusehen, wenn er den in dieser Vorschrift genannten \r\nAbschlüssen gleichsteht.\n\n\r\n\r\n91\n\nDies folgt allerdings nicht bereits aus dem - für das Gericht unverbindlichen - \r\nRunderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 20.11.2003 zur \r\nAusführung des StKFG und der RVO-StKFG. Darin wird ausgeführt, dass \r\nakademische Abschüsse, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben \r\nsind, gebührenrechtlich wie bundesdeutsche Abschlüsse zu behandeln seien. Die \r\noder der Betroffene besitze damit einen ersten akademischen Abschluss. Jedoch ist \r\ndas Ministerium nicht befugt, den Tatbestand einer Norm - hier: § 1 Abs. 1 StKFG - \r\ninhaltlich zu verändern, insbesondere zu erweitern oder einzuschränken. Vielmehr \r\nkann nur allein maßgeblich sein, wie der Gesetzgeber den Begriff des \r\nberufsqualifizierenden Studienabschlusses verstanden haben wollte.\n\n\r\n\r\n92\n\nSinn und Zweck des Gesetzes sprechen indessen für die Auslegung, dass unter \r\nden berufsqualifizierenden Studienabschluss auch solche Abschlüsse fallen, die in \r\nder Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, sofern sie \r\nbundesdeutschen Abschlüssen gleichstehen. Denn das Gesetz wurde unter dem \r\nDruck schwindender öffentlicher Haushaltsgelder - auch - zur Schonung der \r\nöffentlichen Ressourcen beschlossen, sollte aber das Erreichen eines ersten \r\nberufsqualifizierenden Abschlusses - als Vorbereitung auf eine existenznotwendige \r\nBerufstätigkeit - gebührenfrei ermöglichen. Dahinter steht der Gedanke, dass die \r\nBerufsausbildung notwendige Voraussetzung für eine spätere existenzsichernde \r\nBerufstätigkeit im Bundesgebiet ist. Wer hingegen auf die Ausbildung zu Zwecken \r\nder Existenzsicherung nicht angewiesen ist, weil er bereits eine Ausbildung absolviert \r\nhat, die ihn im Bundesgebiet zur Ausübung des Berufs berechtigt, bedarf dieses \r\nSchutzes der Gebührenfreiheit seiner Ausbildung nicht mehr. Damit hat der \r\nGesetzgeber ersichtlich darauf abgezielt, dass dem Betroffenen durch die Erhebung \r\nvon Studiengebühren eine Aufnahme der Berufstätigkeit im Bundesgebiet nicht \r\nerschwert bzw. unmöglich gemacht werden soll.\n\n\r\n\r\n93\n\nIm vorliegenden Fall steht der von der Klägerin erworbene Abschluss einem \r\ndeutschen Fachhochschulabschluss gleich. Gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 des \r\nEinigungsvertrages - EV - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) stehen im \r\nBeitrittsgebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland \r\nabgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und \r\nverleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Gemäß Art. 37 \r\nAbs. 1 Satz 3 EV wird die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen \r\nStelle festgestellt. Hier ist der Klägerin durch das Sächsische Staatsministerium für \r\nWirtschaft bescheinigt worden, dass ihr Abschluss im Sinne von Art. 37 Abs. 1 S. 2 \r\nEV einem Fachhochschulabschluss gleichsteht und es wurde der Klägerin die \r\nBerechtigung zuerkannt, den Grad „Diplom Betriebswirt (FH)\" zu führen. Daher ist die \r\nKlägerin Studierenden gleichgestellt, die an einer Hochschule im Geltungsbereich \r\ndes Hochschulrahmengesetzes einen entsprechenden Fachhochschulabschluss \r\nerworben haben. \n\n\r\n\r\n94\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass von einer Gleichwertigkeit des von ihr \r\nerworbenen Abschlusses mit einem bundesdeutschen Abschluss in der Praxis auf \r\ndem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein könne, ist dies für den vorliegenden Fall, \r\nnamentlich für die Frage der Gebührenpflichtigkeit des Studiums unerheblich. Denn \r\nrechtlich ist die Gleichwertigkeit durch das Sächsische Ministerium anerkannt \r\nworden. Der der Klägerin verliehene akademische Grad qualifiziert sie zu einer \r\nTätigkeit als Diplom-Betriebswirtin (FH). Sie steht damit jenen Diplom-Betriebswirten \r\ngleich, welche ihren Abschluss an einer Fachhochschule im Bundesgebiet gemacht \r\nhaben. Dass - wie die Klägerin geltend macht - trotz der erfolgten Nachdiplomierung \r\nkeine vollständige Chancengleichheit der Klägerin mit anderen - bundesdeutschen - \r\nBewerbern auf dem Arbeitsmarkt besteht, mag sein, ändert aber nichts an der \r\nFeststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses. Wenn ein Arbeitgeber nach \r\nDurchsicht des Lebenslaufes möglicherweise zu der Einschätzung gelangt, dass die \r\nKlägerin weniger qualifiziert ist als eine Bewerberin mit einem vergleichbaren \r\nbundesdeutschen Abschluss, befindet sich die Klägerin in keiner anderen Situation \r\nals jeder andere bundesdeutsche Studienabgänger mit dem Grad Diplom-\r\nBetriebswirt (FH), dem ein anderer Bewerber des gleichen Studienganges \r\nvorgezogen wird, weil der einstellende Arbeitgeber die eine Fachhochschule für \r\n„niveauvoller\" hält als die andere und deshalb den Abschlüssen faktisch ein \r\nunterschiedliches Gewicht und den Bewerbern unterschiedliche Qualitäten beimisst. \r\nIn seinem, die Fälle der Nachdiplomierung von in der DDR erworbenen \r\nFachschulabschlüssen betreffenden Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - \r\nBVerwGE 106, 24-43, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: \r\n\n\r\n\r\n95\n\n„In dieser Situation, in der der Einigungsvertrag geschlossen wurde und in die \r\ner hineinwirken sollte, war kein Platz für eine \"absolute Chancengleichheit\" (so \r\naber KMK-Beschluß vom 6./7. Mai 1993, 1. Allgemeine Grundsätze, 4. Absatz). \r\nWenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung \r\naufgeholt werden müßten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer \r\nZusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müßte, um auf dem \r\nenger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten \r\nWettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen \r\n\"Chancengleichheit\" ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit \r\nunterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die k ü n \r\nf t i g gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. \"Absolute \r\nChancengleichheit\" gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber \r\neiner \"einfachen\" Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in \r\nbezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann \r\nnicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach \r\n\"objektiven Maßstäben\" darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluß des \r\nEinigungsvertrages vorhersehbaren Situation mußte und muß Chancengleichheit \r\nvielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet \r\nwerden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung \r\nübergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht \r\nzu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der \r\nnunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es \r\ndaher einer \"Gleichstellung\" von Abschlüssen in anderer Weise. Es muß genügen, \r\nein \"Ausbildungsniveau\" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer \r\nberuflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluß erworben \r\nwurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung \r\nvorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten \r\nläßt.\"\n\n\r\n\r\n96\n\nUnd an anderer Stelle:\n\n\r\n\r\n97\n\n„Im übrigen aber, für die Qualifikation zu den meisten Berufen, die in der freien \r\nWirtschaft ausgeübt werden, kam und kommt es auf konkrete Aussagen zur \r\ninhaltlichen Gleichwertigkeit mit Abschlüssen in den alten Bundesländern \r\nerfahrungsgemäß nicht an. Denn wenn es in der freien Wirtschaft dem Arbeitgeber \r\nim Einzelfall um bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten geht, die er bei der \r\nEinstellung als sofort vorhanden voraussetzt, so wird er sich nicht mit der \r\nBescheinigung der inhaltlichen Gleichwertigkeit einer entsprechenden Ausbildung \r\nbegnügen, sondern sich selbst zuvor konkret davon überzeugen, daß der \r\nBewerber diese Voraussetzungen individuell erfüllt. Ein Zertifikat über einen in der \r\nehemaligen DDR erlangten Abschluß wird unabhängig von seinem konkreten \r\nInhalt diese Überzeugung häufig nicht vermitteln können. Hingegen kann eine \r\nBescheinigung der Gleichwertigkeit des mit einem solchen Abschluß innerhalb des \r\nweiteren Betätigungsfeldes erlangten fachlichen Niveaus hilfreich sein, die \r\nErwartung von der Einarbeitungsfähigkeit in den neuen Beruf zu begründen.\"\n\n\r\n\r\n98\n\nSoweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \r\n23.11.2005 beruft, gibt dieses Urteil für ihre Argumentation, eine Gleichwertigkeit der \r\nAbschlüsse auf dem Arbeitsmarkt sei nicht gegeben, schon deshalb nichts her, weil \r\nsich das von ihr genannte Urteil mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf \r\nbesteht, den in der DDR erworbenen akademischen Grad „Diplom-Ökonom\" in einen \r\nvergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird, \r\numzuwandeln („Umdiplomierung\"), zumal darin ausdrücklich ausgeführt wird, „dass \r\ndie berufliche Chancengleichheit durch die umstrittene Umdiplomierung allenfalls am \r\nRande berührt wird.\"\n\n\r\n\r\n99\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 - JURIS.\n\n\r\n\r\n100\n\nSchließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz \r\nberufen. Zum Einen ist darauf zu verweisen, dass der Tatbestand, auf den die \r\nKlägerin ihr Vertrauen stützen möchte, nämlich die Einstufung als Erststudentin \r\ndurch die ZVS und die Erteilung der Immatrikulationsbescheinigung durch die \r\nbeklagte Universität, zu einer Zeit verwirklicht worden ist, als das StKFG nicht einmal \r\nin in Form eines Gesetzesentwurfs vorlag, sodass Vertrauen in die Gebührenfreiheit \r\nspeziell ihres Studiums als „Erststudium\" gar nicht begründet werden konnte. Zum \r\nanderen gelten hier die bereits oben (S. 12) angestellten Erwägungen, wonach \r\nStudierende nicht darauf vertrauen können, ein gebührenfrei begonnenes Studium \r\nauch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu \r\nkönnen.\n\n\r\n\r\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n102\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \r\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-15/20-k-5773-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-15/20-k-5773-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273646","retrieved":"2026-07-09 02:44:57.142993+00:00"}}