{"status":"available","doknr":"OLD273645","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0315.15K4107.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"15 K 4107/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September \n2005 betreffend die Klägerin zu 6. wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden zu 1/6. Die Kläger tragen 5/6 der Kosten des Verfahrens. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. und 2., die nach eigenen Angaben aus dem Kosovo stammen \nund dem Volk der Ashkali angehören, sind die Eltern der Kläger zu 3. bis 6. \nHinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5. wurden in der Vergangenheit Asyl- bzw. \nAsylfolgeverfahren durchgeführt, die jeweils rechtskräftig ohne Erfolg abgeschlossen \nwurden. Sie beantragten am 30. März 2005 unter Bezugnahme auf ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Januar 2005 die Durchführung weiterer \nAsylfolgeverfahren und machten geltend, ihnen drohe im Falle einer Abschiebung \neine nicht-staatliche politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, wie \ndie Ausschreitungen im März 2004 belegten.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 31. August 2005 (0000000-000), am 1. September 2005 zur \nPost gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nhinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5. die Durchführung eines weiteren Verfahrens und \nAbänderung der zuvor getroffenen negativen Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 \nAuslG ab. \n\n4\n\nDie Klägerin zu 6. wurde am 00.00.2001 in N1 geboren. \n\n5\n\nDie Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt N1 teilte dem \nBundesamt mit Schreiben vom 3. Mai 2005 unter Hinweis auf die von den Eltern der \nKlägerin bereits erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren deren Aufenthalt im \nBundesgebiet mit. Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 unterrichtete das Bundesamt die \nKläger zu 1. und 2. darüber, dass für ihre Tochter ein Asylgesuch als gestellt gelte, \ngab ihnen Gelegenheit zur Äußerung und wies darauf hin, dass auf die Durchführung \neines Asylverfahrens durch eine von ihnen abzugebende Erklärung verzichtet \nwerden könne, dass der Klägerin zu 6. politische Verfolgung nicht drohe. Ebenfalls \nwurde dieses Schreiben dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugeleitet. Letzter \nteilte daraufhin mit, er halte die Einleitung des Verfahrens nach § 14a AsyVfG für \nrechtswidrig.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. September 2005 (0000000-000) lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag der Klägerin zu 6. ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis \nAbs. 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung \nder Abschiebung nach Serbien und Montenegro auf, das Bundesgebiet binnen eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.\n\n7\n\nAm 15. September 2005 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nDie Kläger zu 1. bis 5. beantragen sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August \n2005 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich ihrer \nPersonen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie \nAbschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 \nAufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegros vorliegen.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 6. beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 1. September 2005 (0000000-000) \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides \nund macht ergänzend im Wesentlichen geltend, nach Sinn und Zweck der zum \n1. Januar 2005 neu in das Asylverfahrensgesetz eingefügten Regelung über die \nfiktive Asylantragstellung von Kindern im Bundesgebiet lebender Asylbewerber, sei \ndie Norm auch dann anzuwenden, wenn die Kinder der Asylbewerber bereits vor \ndem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geboren oder in das Bundesgebiet eingereist \nseien.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 3. Februar und vom 15. Februar \n2006 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 \nVwGO.\n\n19\n\nDie Klage der Klägerin zu 6. hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die \nKlagen der Kläger zu 1. bis 5. haben keinen Erfolg.\n\n20\n\n1. Das Begehren der Klägerin zu 6. ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 \nAlt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin steht \ninsbesondere ein anerkennungsfähiges Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der \nVerfolgung einer auf bloße Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage als sog. \nisolierter Anfechtungsklage zu. Dies ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung des \n§ 42 AsyVfG gegenüber der Ausländerbehörde.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. \nSeptember 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 6. in eigenen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages, die weiteren \nFeststellungen zu Abschiebungsverboten und damit auch der Erlass der \nAbschiebungsandrohung finden in der Rechtsordnung keine Stütze.\n\n22\n\nDem Bundesamt stand hinsichtlich sämtlicher Regelungen des Bescheides \nmangels wirksamer Antragstellung keine Entscheidungsbefugnis zu.\n\n23\n\nEinen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG hat die Klägerin durch ihre \nEltern, die Kläger zu 1. und 2 oder ihren Prozessbevollmächtigten nicht gestellt. \nAusweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes hat sie \nweder schriftlich noch mündlich oder auf andere Weise den Willen geäußert, im \nBundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen oder Schutz vor \nAbschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat zu begehren, in dem \nihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Auch die \nBegründung der Klageschrift stellt ein solches Begehren nicht dar. Der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin zu 6. hat trotz der Formulierung eines \numfassenden Verpflichtungsantrags in seiner Begründung hinsichtlich der \nverschiedenen Kläger differenziert und deutlich gemacht, dass er nur für die Kläger \nzu 1. bis 5. die Gefahr eine politisch motivierten Verfolgung wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit sieht. Davon in der Begründung deutlich unterschieden hat er \nAusführungen zu der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes in Bezug \nauf die Klägerin zu 6. gemacht. \n\n24\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes ergibt sich die Fiktion eines \nAsylgesuchs auch nicht aus § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG. Dieser sieht vor, dass mit \nZugang der Anzeige nach § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG beim Bundesamt ein \nAsylantrag als gestellt gilt. Nach § 14a Abs. 2 S. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt \nanzuzeigen, wenn gemäß § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG ein lediges, unter 16 Jahre altes \nKind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist \noder hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder \nsich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält.\n\n25\n\nDie Mitteilung der Ausländerbehörde vom 3. Mai 2005 über den Aufenthalt der \nKlägerin im Bundesgebiet erfüllt rechtlich nicht die Anforderungen an eine Anzeige \nim Sinne § 14a Abs. 2 S. 2 AsylVfG. Deshalb hat der Zugang der Mitteilung beim \nBundesamt auch die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG nicht \nausgelöst.\n\n26\n\nZwar ist der durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung \nder Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I \nS. 1950) in das Asylverfahrensgesetz eingefügte § 14a AsylVfG gemäß Artikel 15 \nAbs. 3 Hs. 1 Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten und seither \ngeltendes Recht\n\n27\n\nDoch ist der Aufenthalt der Klägerin nicht nach § 14a Abs. 2 S. 2 AsylVfG \nanzeigepflichtig, weil die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 1 S. 1 AsylVfG \ntatbestandlich die Einreise des Kindes in das Bundesgebiet oder seine Geburt im \nBundesgebiet nach dem 31. Dezember 2004 voraussetzt.\n\n28\n\nSo schon Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2005, 15 L 1308/05.A; im \nErgebnis ebenso: Verwaltungsgericht Düsseldorf , Beschluss vom 14. Juli 2005, \n7 L 1241/05.A, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2005, 8 K 2524/05.A; \nVerwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005, 3 B 272/05, \nAusländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) 2005, 117 ff und \njuris-Nr.: MWRE105490500; a. A.: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom \n22. Juni 2005, 14 L 1121/05.A (nicht veröffentlicht); Urteil vom 6. November 2005 -\n-18 K 4283/05.A -.\n\n29\n\nEinem anderen Verständnis steht jedenfalls der eindeutige Wortlaut der Norm \nentgegen. Nach ihrer sprachlichen Fassung bezieht die Vorschrift sich nur auf \nKinder, die in das Bundesgebiet einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden, \nund nicht auf solche, die bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren \nsind. Der in der Formulierung zukunftsgewandt ausgestaltete Tatbestand des § 14a \nAbs. 2 S. 1 AsylVfG erfasst nach seinem Wortsinn unter Berücksichtigung der \nTatsache, dass die Vorschrift erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ist, also \nnicht Kinder von Ausländern, die am zu diesem Zeitpunkt bereits in das \nBundesgebiet eingereist oder hier geboren waren.\n\n30\n\nAuf solche Fälle ist der Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG über \nseinen Wortlaut hinaus auch nicht im Wege der Auslegung zu erstrecken. - Wobei \nhier ohnehin der Wortsinn als Grenze der Auslegung zu berücksichtigen wäre. - \nSchon angesichts der sprachlich klaren Fassung deutet alles darauf hin, dass der \nGesetzgeber den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG tatsächlich hat \nauf die Fälle beschränken wollen, die die Norm ihrem Wortlaut nach erfasst. \nAndernfalls hätte es auch und gerade in Anbetracht der möglichen asyl- und \nausländerrechtlichen Folgen eines Verzichts auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) oder eines ohne Erfolg durchgeführten \nAsylverfahrens,\n\n31\n\nvgl. dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Göttingen, a. a. O.,\n\n32\n\njedenfalls nahe gelegen - wenn dies denn nicht sogar rechtsstaatlich geboten \ngewesen wäre - entweder den Tatbestand des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG offen zu \nformulieren oder eine Regelung zu schaffen, die die Anwendung des § 14a Abs. 2 \nS. 1 AsylVfG und damit die Fiktion der Asylantragstellung nach § 14 Abs. 2 \nS. 3 AsylVfG auch für Kinder vorschreibt, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in das \nBundesgebiet eingereist oder hier geboren waren. \n\n33\n\nDieses Auslegungsergebnis bestätigt der Gesetzeszweck, der nicht dazu \nverpflichtet, den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG entgegen \nseinem Wortlaut auf solche \"Altfälle\" zu erstrecken. Nach der amtlichen Begründung \nzu § 14a AsylVfG,\n\n34\n\nBT-Drucks. 15 / 420 [108],\n\n35\n\nverhindert die Fiktion der Asylantragstellung für Kinder, \"... dass durch \nsukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne \naufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen ...\" und macht \n\"... auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachtete Altfall- und \nHärtefallregelungen weitgehend ...\" entbehrlich. Dass dieser Zweck des § 14a Abs. 2 \nS. 1 AsylVfG verfehlt würde, wenn man die Regelung allein ihrem Wortlaut \nentsprechend anwendet, ist nicht ersichtlich.\n\n36\n\nBeschluss der Kammer vom 26. Juli 2005 - 15 L 1422/05.A - \n\n37\n\nDamit erweist sich auch die angefochtene Abschiebungsandrohung als \nrechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG mit Blick auf den rechtswidrig \nabgelehnten Asylantrag nicht vorliegen.\n\n38\n\n2. Hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5 ist die Klage unbegründet.\n\n39\n\na) Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels der dort vorausgesetzten \npolitischen Verfolgung nicht zu.\n\n40\n\nDie Vorschriften knüpft an das Bestehen von Nachteilen wegen sog. \nasylerheblicher Merkmale an, also wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen \nÜberzeugung. Soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter \nund den politischen Charakter der Verfolgung geht, stimmt § 60 Abs. 1 AufenthG mit \nder grundgesetzlichen Asylgewährung überein.\n\n41\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; \nUrteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - zum insoweit identischen § 51 Abs. 1 \nAuslG.\n\n42\n\nEine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen.\n\n43\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334f.\n\n44\n\nPolitische Verfolgung muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatland zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n45\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE 80, 315, 335; ferner § 30 Abs. 2 AsylVfG.\n\n46\n\nAusgehend von diesen Maßstäben und Grundsätzen erfüllen die Kläger im \nmaßgeblichen heutigen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n47\n\nAuch wenn § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG nunmehr eine Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure mit einbezieht, liegen die Voraussetzungen nur dann vor, \nwenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten.\n\n48\n\nDies ist vorliegend nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n49\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27. \nMai 2004 - 5 A 2038/04.A -; Beschluss vom 3. Januar 2005 - 13 A 5251/04.A -\n\n50\n\nder sich das Gericht angeschlossen hat, auch unter Berücksichtigung der \nUnruhen im März 2004 für Ashkali aus dem Kosovo nicht der Fall. \n\n51\n\nb) Auch die Entscheidung des Bundesamtes, die Abänderung seiner negativen \nFeststellungen hinsichtlich der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nabzulehnen, ist rechtmäßig.\n\n52\n\nDie Kläger zu 1. bis 5., die ihr Begehren nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hier \nnur als solches auf Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote der \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verfolgen können, haben keine Gefahren im Sinne dieser \ngesetzlichen Regelungen vorgetragen. \n\n53\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von \nAbschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG sind weder \nvorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n54\n\nJedoch liegen auch die Voraussetzungen des danach allein in Betracht \nkommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. \n\n55\n\nDie Kläger machen insoweit geltend, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Ashkali bestehe eine Gefährdung. Dabei handelt es sich um kein \nindividuelles Merkmal bzw. individuelle Gefährdung, sondern um eine allgemeine \nGefahr.\n\n56\n\nIm Hinblick auf § 60a Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG kann bei \nsolchen allgemeinen Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG in verfassungskonformer Auslegung nur angenommen werden, wenn in \ndem Heimatland des Ausländers eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage \nbesteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde, so dass die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG es gebieten, dem einzelnen \nAusländer jenseits der politischen Leitentscheidung hinter den §§ 60 Abs. 7 Satz 2 \nund 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren.\n\n57\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - und vom 8. \nDezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001, \nDVBl. 2001, 1771.\n\n58\n\nEine solche extreme Gefährdungslage besteht für Ashkali aus dem Kosovo im \nmaßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht. \n\n59\n\nInsoweit wird auf die Erkenntnislage\n\n60\n\nAuskunft-Nr. (2587) vom 22.11.2005 (508-516.80/3 SCG) Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes sowie vom 10.02.2004 (508-516.80/3 SCG) und Auskunft-Nr. \n(2479) vom 04.11.2004 (508-516.80/3 SCG) \n\n61\n\nund die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n62\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. \nFebruar 2001 - 5 A 2706/96. A, Beschluss vom 16. September 2002 - 5 A \n3570/02.A, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A-; Beschluss vom 27. \nMai 2004 - 5 A 2038/04.A - zuletzt Beschluss vom 3. Januar 2005 - 13 A \n5251/04.A -\n\n63\n\nder sich das Gericht angeschlossen hat, verwiesen.\n\n64\n\nUrteil des Gerichts vom 1. April 2005 - 15 K 2743/04. A -, Gerichtsbescheid \nvom 1. Juli 2005 - 15 K 8198/05.A- .\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus \n§ 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \nden §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-15/15-k-4107-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-15/15-k-4107-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273645","retrieved":"2026-07-09 02:44:57.052722+00:00"}}