{"status":"available","doknr":"OLD273690","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0314.2K1832.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-14","aktenzeichen":"2 K 1832/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\n\r\n\n\r\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die \r\nKläger.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.1973 in H geborene Klägerin zu 1. und der am 0.00.1972 in U \r\ngeborene Kläger zu 2., der armenischer Volkszugehörigkeit ist, sind iranische \r\nStaatsangehörige und nach ihren Angaben miteinander verlobt. Beide machen \r\ngeltend, wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt zu werden und begehren die \r\nFeststellung eines Bleiberechts. \n\n\r\n\r\n3\n\nSie reisten nach eigenen Angaben am 25. Januar 2003 in die Bundesrepublik \r\nDeutschland ein und stellten am 29. Januar 2003 den Antrag auf Anerkennung als \r\nAsylberechtigte. Am 30. Januar 2003 wurden sie vom Bundesamt für die \r\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \r\nFlüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) angehört. \n\n\r\n\r\n4\n\nDabei trug die Klägerin zu 1. vor:\n\n\r\n\r\n5\n\nIhre Eltern in H hätten zunächst keine Kinder bekommen. Auf Empfehlung eines \r\nrussischen Nachbarn hätten sie sich verpflichtet, für den Fall, dass sie doch ein Kind \r\nbekommen würden, dieses christlich taufen zu lassen. Als dann sie, die Klägerin \r\nzu 1., zur Welt gekommen sei, sei sie kurz danach in U getauft worden. Ihre Eltern \r\nsowie ihre jüngeren Geschwister seien indes Muslims geblieben. Sie sei auch nicht \r\nim christlichen Glauben erzogen worden. Als sie in der neunten Klasse gewesen sei, \r\nhabe die Schulleitung festgestellt, dass sie christlich getauft worden sei. Es habe \r\nProbleme gegeben und sie sei von H nach U gezogen, wo sie ihr Abitur gemacht \r\nhabe. Dort habe sie über dessen Schwägerin den Kläger zu 2. kennen gelernt. Sie \r\nhabe ihn geliebt. Er habe ihr vom christlichen Glauben erzählt und sie hätten \r\nchristlich heiraten wollen. Ein Verwandter ihres Vaters, der beim Geheimdienst bzw. \r\nbei den Pasdaran gewesen sei, habe sie ebenfalls heiraten wollen und haben ihnen, \r\nden Klägern, Probleme bereitet, als er von deren Verlobung erfahren habe. Am \r\n13. Dey seien sie verhaftet und in ein gefängnisähnliches Haus gebracht worden, wo \r\nman sie in verschiedenen Räumen festgehalten habe. Man habe ihr, der Klägerin \r\nzu 1., gesagt, sie würde freigelassen, wenn sie sich zum islamischen Glauben \r\nbekenne und auf den Kläger zu 2. verzichtete. Man habe sie beschimpft und sie \r\nhabe dem fast nachgegeben. Am dritten Tag seien sie und der Kläger zu 2. jedoch \r\nfreigelassen worden. Ihr Vater habe dafür Geld und die Pässe hinterlegen müssen. \r\nZehn Tage später habe es eine Gerichtsverhandlung geben sollen. Ein Bekannter \r\nihres Vaters habe jedoch gesagt, sie würden erhebliche Probleme bekommen und es \r\nsei besser, das Land zu verlassen. Hinter allem stehe ein mächtiger Mann, nämlich \r\nder Verwandte, der um ihre Hand angehalten habe. Sie seien zunächst zu ihrer \r\nSchwester gegangen und dann zum Haus eines Freundes des Klägers zu 2. Ihr \r\nVater habe die Ausreise organisiert. Sie seien mit Hilfe von Schleppern am \r\n25. Januar 2003 von U nach G geflogen. Die Unterlagen hierzu seien beim \r\nSchlepper geblieben. Auf wessen Name der Reisepass ausgestellt gewesen sei, \r\nwisse sie nicht. In U1 hätten sie den Asylantrag gestellt.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger zu 2. trug vor:\n\n\r\n\r\n7\n\nEr sei wegen seiner christlichen Religionszugehörigkeit schon an der Schule \r\ndiskriminiert worden. Nach dem Abitur habe er zwischen 1370 und 1372 den \r\nregulären Wehrdienst geleistet, bei dem er ebenfalls wegen seines Glaubens \r\ndiskriminiert worden sei, ohne allerdings direkte Probleme gehabt zu haben. \r\nAnschließend habe er als Teppichhändler gearbeitet. Er sei mit der Klägerin zu 1. \r\nverlobt, die er bei seinem älteren Bruder kennen gelernt habe. Diese sei in eine \r\nmuslimische Familie hinein geboren worden, doch habe man sie gleich nach der \r\nGeburt christlich getauft, weil ihre Eltern zunächst keine Kinder bekommen hätten \r\nund ein russischer Nachbar ihnen geraten habe, ein christliches Opfer zu bringen. \r\nDie Verwandtschaft der Klägerin zu 1. habe hiervon aber nichts gewusst. Einer ihrer \r\nVerwandten, ein Angehöriger der Pasdaran, habe ebenfalls ein Auge auf sie \r\ngeworfen und sei mit der Verlobung nicht einverstanden gewesen. Am 00.00.0000 \r\n(0.00.2002) habe er, der Kläger zu 2., Geburtstag gehabt. An diesem Tag hätten sie, \r\ndie Kläger, ihre Verlobung bekannt gegeben. Am 13. Dey 1381 (3. Januar 2003) \r\nseien sie verhaftet worden. Es habe geklingelt und jemand habe gesagt, er sei ein \r\nNachbar und habe seinen Schlüssel nicht dabei. Daher hätten sie geöffnet. Die Leute \r\nhätten ihre Ausweise gezeigt und sie, die Kläger, zum Mitkommen aufgefordert. Sie \r\nseien freiwillig mitgekommen, da man ihnen bei Widerstand Gewalt angedroht habe, \r\nund mit einem weißen Auto ca. 20 Minuten lang gefahren. Es habe sich um ein \r\nbeschlagnahmtes Haus gehandelt. Seine Verlobte sei in den ersten Stock geschickt \r\nworden, während man ihn in den Keller in einen kleinen, fensterlosen Raum gebracht \r\nhabe. Zwei Pasdaran seien gekommen, hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen, als \r\nChrist eine Muslima heiraten zu wollen, dazu habe er kein Recht. Wenn er die Frau \r\nliebe, müsse er sie verlassen. Dabei hätten die beiden ihn, den Kläger zu 2., \r\ngeschlagen und getreten. Auch habe man ihn ständig geweckt und ihn nicht schlafen \r\nlassen. Nach drei Tagen seien sie beide ohne Grund in ein Auto gesteckt und im Uer \r\nStadtteil T freigelassen worden. Dort habe der Vater seiner Verlobten bereits auf sie \r\ngewartet. Mit ihm seien sie dann zur Schwester der Klägerin zu 1. gefahren. Der \r\nVater sei Lehrer gewesen; einer seiner Schüler habe die Klägerin zu 1. im Gefängnis \r\nwiedererkannt und dem Vater hiervon berichtet. Dieser habe daraufhin die \r\nFreilassung veranlassen können. Er habe hierzu fünf Millionen Toman und die \r\nReisepässe als Pfand hinterlegen müssen. Der Schüler habe dann noch dazu \r\ngeraten, das Land zu verlassen, da die Klägerin zu 1. bestraft werde, wenn sie sich \r\nnach christlichem Glauben vermählen lasse. Selbst wenn die Hochzeit nicht \r\nstattfände, würde sich der Verwandte rächen. Sie seien dann aus der Stadt gebracht \r\nworden. Er, der Kläger zu 2., sei zu einem Freund, einem Armenier namens K, \r\ngegangen, der einen Wohnungsschlüssel und seine Wohnung zur Verfügung gestellt \r\nhabe, weil er selbst nicht zu Hause gewesen sei. Dort hätten sich beide Kläger bis zu \r\nihrer Ausreise verstecken können. Sie seien zusammen mit dem Bruder des Klägers \r\nzu 2. am 00.00.0000 (00.0.0000) auf dem Luftweg von N1 aus nach G gelangt. \r\nUnterlagen hierüber habe er nicht mehr, man habe alles dem Schlepper gegeben. \r\nAuch wisse er nicht, unter welchem Namen er ausgereist sei. Bei der Antragstellung \r\nin U1 habe er seine Taufbescheinigung abgegeben.\n\n\r\n\r\n8\n\nMit Bescheiden vom 26. Februar 2003, den Klägern zugestellt mit Schreiben \r\nvom 28. Februar 2003 (Klägerin zu 1.) und 4. März 2003 (Kläger zu 2.), lehnte das \r\nBundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \r\nAuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in \r\nden Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Es führte aus, einer \r\nAsylanerkennung stehe schon entgegen, dass die Kläger nicht glaubhaft machen \r\nkönnten, auf dem Luft- oder Seeweg eingereist zu sein. Im übrigen könne ihnen nicht \r\ngeglaubt werden. Es sei realitätsfern, dass die Klägerin zu 1. von ihren Eltern nach \r\nder Geburt christlich getauft worden sei, ohne dass diese selbst zum christlichen \r\nGlauben übergetreten seien und ihre Tochter in diesem Sinne erzogen hätten. Ihnen \r\ndrohe zudem als Christen im Iran keine politische Verfolgung.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Kläger haben am 13. März 2003 (Klägerin zu 1., 2 K 1832/03.A) bzw. \r\n14. März 2003 (Kläger zu 2., 5 K 1855/03.A) die vorliegenden Klagen erhoben, mit \r\ndenen sie ihr Begehren weiterverfolgen.\n\n\r\n\r\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage zurückgenommen, soweit \r\nsie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung der Bescheide des \r\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \r\nvom 26. Februar 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bei \r\nihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG -\r\n hilfsweise nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - hinsichtlich des \r\nIran vorliegen.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n15\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 1. März 2004 beide Klagen zur \r\ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem \r\nAktenzeichen 2 K 1832/03.A fortgeführt. Sie hat diese Sache ferner mit Beschluss \r\nvom 26. Januar 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \r\nübertragen.\n\n\r\n\r\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger eingehend angehört worden. \r\nWegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \r\nder Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n20\n\nSoweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 \r\nGG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 \r\nVwGO einzustellen.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Klage im übrigen hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n22\n\nSie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) bzw. \r\nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) \r\nhinsichtlich des Iran vorliegen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n\r\n\r\n24\n\nEiner Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht \r\nentgegen, dass die Kläger den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf \r\nGrund politischer Verfolgung verlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nach \r\nÜberzeugung des Gerichts nicht in asylerheblicher Weise exilpolitisch betätigt haben. \r\n\n\r\n\r\n25\n\nDie Kläger waren im Iran keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. \n\n\r\n\r\n26\n\nDas gilt zunächst für die behauptete dreitägige Inhaftierung. Dabei kann offen \r\nbleiben, ob den Klägern die Schilderung ihres Verfolgungsschicksales geglaubt \r\nwerden kann.\n\n\r\n\r\n27\n\nZwar haben sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung unter Angabe \r\nzahlreicher Details, in weiten Teilen deckungsgleich und - jedenfalls der Kläger zu 2. \r\nbei Schilderung seiner Haftzeit - emotional bewegt die Vorfälle vor der Ausreise \r\nbeschrieben. Andererseits findet sich auch eine Anhäufung von Zufällen, die gegen \r\ndie Glaubwürdigkeit spricht. So fand die Ausreise gemeinsam mit dem Bruder des \r\nKlägers zu 2. statt, der zufällig auch gerade verfolgt wurde wegen der Beziehung zu \r\neiner muslimischen Frau. Beide Kläger hatten sich zufällig kurz vor ihrer Flucht \r\nReisepässe beschafft bzw. verlängert, weil sie - so ihre Angaben in der mündlichen \r\nVerhandlung - in die USA ausreisen wollten, was aber wegen des Terroranschlages \r\nvom 11. September 2001 nicht umgesetzt werden konnte. Zufällig hatte der Vater der \r\nKlägerin zu 1. einen Schüler, der bei den Pasdaran tätig war und deshalb den \r\nVerbleib der von Pasdaran verhafteten Kläger klären konnte. Hinzu kommen \r\nWidersprüche und Ungereimtheiten. Beide Kläger haben unterschiedliche Angaben \r\nzur Art ihres Zusammenlebens (Klägerin zu 1.: häufige Besuche des Klägers zu 2. in \r\nihrer Wohnung; Kläger zu 2.: Zusammenwohnen, Mietzahlungen durch ihn.) und zum \r\nZeitpunkt der Verhaftung (Klägerin zu 1.: 4. Dezember 2002, nachmittags; Kläger \r\nzu 2.: 3. Januar 2003, vormittags) gemacht. Zudem ist es wenig überzeugend, dass \r\ndie Eltern die Klägerin zu 1. einerseits christlich taufen lassen, andererseits aber \r\nVorbehalte gegen den Kläger zu 2. wegen dessen christlicher Religion haben und \r\ndass den Klägern bei ihrer Freilassung die Auflage, sich bis zur vermeintlich \r\nbevorstehenden Gerichtsverhandlung alle drei Tage zu melden, nicht selbst \r\nmitgeteilt, sondern lediglich über den Vater der Klägerin zu 1. kundgetan wurde.\n\n\r\n\r\n28\n\nAuf eine Bewertung dieser für und gegen die Glaubhaftigkeit des \r\nVorfluchtgeschehens sprechenden Gesichtspunkte kommt es aber nicht an. Selbst \r\nwenn man das Vorbringen als wahr unterstellen würde, ließe sich hieraus nämlich \r\nkein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \r\nherleiten. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in \r\ndem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \r\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \r\nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann dabei \r\nausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \r\nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen \r\nAkteuren, sofern die o.g. Akteure einschließlich internationaler Organisationen \r\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu \r\nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \r\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \r\ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n\r\n\r\n29\n\nEiner Feststellung, diese Voraussetzungen lägen vor, steht jedenfalls entgegen, \r\ndass es sich bei der dreitägigen Inhaftierung im Iran nicht um eine politische \r\nVerfolgung handelt. Wie beide Kläger übereinstimmend vortragen, haben sie sich im \r\nIran in keiner Weise politisch betätigt. Ihre Festnahme führen sie darauf zurück, dass \r\nein Verwandter der Klägerin zu 1. namens O, der bei den Pasdaran tätig gewesen \r\nsei, die Verhaftung durch die Pasdaran offenbar aus verschmähter Liebe über einen \r\nebenfalls bei den Pasdaran tätigen Schwager veranlasst hat. Derartige im privaten \r\nBereich wurzelnde Streitigkeiten sind aber nicht politisch motiviert, auch wenn sich O \r\nstaatlicher Mittel bedient haben sollte. Dies stellt sich vielmehr als ein die staatlichen \r\nZuständigkeiten missachtender Machtmissbrauch dar, weil die Pasdaran für die \r\nVerfolgung einzelner Oppositioneller oder gar von Verstößen gegen die \r\nSittengesetze unzuständig sind. Sie waren unmittelbar nach der Revolution zunächst \r\nals kleine Elitetruppe gegründet worden, um „die Revolution gegen innere und \r\näußere Feinde zu verteidigen\". Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich \r\ndas Pasdaran -Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die \r\nüber Land- und Luftstreitkräfte sowie über eine Marine verfügt und für den Krisenfall \r\nein ideologisches Gegengewicht zur regulären Armee bilden soll. Die Aufgaben der \r\nPasdaran sind der Schutz der Islamischen Republik und ihrer territorialen Integrität \r\ngegen ausländische Feinde, die Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde, \r\nwomit nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder \r\nOppositionsgruppen, sondern die Gewährleistung der inneren Sicherheit im Falle von \r\nAufständen und Unruhen gemeint ist, Sicherheitsschutz für Politiker und strategische \r\nZentren im Lande und die Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels,\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 29. August 2005 - 508-516.80/3 \r\nIRN -, S. 9/10.\n\n\r\n\r\n31\n\nDemgegenüber wären nach der staatlichen Aufgabenverteilung für die \r\nÜberwachung von islamischen Sitten wie des Zusammenlebens unverheirateter \r\nPaare die C zuständig gewesen,\n\n\r\n\r\n32\n\nvgl. Lagebericht, a.a.O., S. 10.\n\n\r\n\r\n33\n\nAus dem Umstand, dass die Verhaftung der Kläger von hierfür unzuständigen \r\nMitgliedern der Pasdaran veranlasst und durchgeführt wurde, ergibt sich somit die \r\nmissbräuchliche Ausübung staatlicher Macht für private Zwecke. \n\n\r\n\r\n34\n\nHierfür spricht zudem, dass man den Klägern bzw. dem Vater der Klägerin zu 1. \r\neine bevorstehende Gerichtsverhandlung offenbar nur vorgegaukelt hat. Obwohl sie \r\nnämlich nur unter der Auflage freigelassen wurden, sich bis zu dieser Verhandlung \r\nalle drei Tage zu melden (vgl. Sitzungsniederschrift Blatt 10), sind sie dem nicht \r\nnachgekommen, sondern untergetaucht. Dennoch hat man offenbar nicht nach ihnen \r\ngeforscht. Die Kläger wussten - auch auf Nachfrage - hierüber nichts zu berichten. Es \r\nhätte aber nahe gelegen, dass sich staatliche Stellen bei Nichteinhaltung der \r\nMeldeauflagen nach den Klägern erkundigen und beispielsweise beim Vater der \r\nKlägerin zu 1., der ja die Entlassung erkauft hatte, nachfragen. Wäre dies \r\ngeschehen, hätte der Vater, der die Flucht organisiert und damit zuletzt Kontakt zu \r\nden Klägern hatte, ihnen dies mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt. Da dies nicht \r\ngeschehen ist, sprechen überwiegende Gründe dafür, dass eine offizielle \r\nGerichtsverhandlung gar nicht anberaumt war. Auch geht das Gericht deshalb davon \r\naus, dass die Kläger nicht auf irgendwelchen Fahndungslisten geführt werden.\n\n\r\n\r\n35\n\nNach alledem ist die Verhaftung nicht wegen der Rasse, der Religion, der \r\nStaatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \r\nwegen einer politischen Überzeugung erfolgt.\n\n\r\n\r\n36\n\nUnabhängig hiervon kann die von dem Pasdaran O veranlasste Inhaftierung \r\nauch deshalb nicht zur Anerkennung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \r\nführen, weil die Kläger im Fall einer Rückkehr in den Iran eine innerstaatliche \r\nFluchtalternative haben. Die Verhaftung ist, wie ausgeführt, letztlich privaten, \r\nnichtstaatlichen Ursprungs. Ob der iranische Staat nicht in der Lage oder willens ist, \r\nSchutz vor Derartigem zu bieten, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG, \r\nkann offen bleiben. Jedenfalls wäre es den Klägern bei einer Rückkehr möglich und \r\nzumutbar, den Familienangehörigen und Pasdaran O zu meiden und sich von \r\nFamilienfesten und anderen potenziellen Begegnungsorten fern zu halten, damit er \r\nvon ihrer Anwesenheit keine Kenntnis erlangt. Da sie, wie ausgeführt, nicht auf der \r\nFahndungsliste stehen, wird er auch anlässlich ihrer erneuten Einreise nicht \r\ninformiert werden.\n\n\r\n\r\n37\n\nEine politische Verfolgung der Kläger wegen der christlichen Taufe der Klägerin \r\nzu 1. nach ihrer Geburt in U oder des im Iran erfolgten Übertritts des Klägers zu 2. \r\nvom armenisch-gregorianischen zum armenisch-evangelischen Glauben hat nicht \r\nstattgefunden. Dies entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung der \r\nKammer\n\n\r\n\r\n38\n\nvgl. etwa Urteile vom 22. Juli 2003 - 2 K 1409/01.A - und vom 20. Januar 2004 \r\n- 2 K 3885/01.A - sowie Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 2 L 4281/03.A -,\n\n\r\n\r\n39\n\nwonach ein Iraner wegen des Übertritts zum christlichen Glauben (Konversion) \r\nnur dann politische Verfolgung zu befürchten, wenn er über den verfassungsrechtlich \r\ngeschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus missionarische \r\nTätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach außen erkennbar und \r\nnachhaltig mit Erfolg ausgeübt worden ist.\n\n\r\n\r\n40\n\nSo auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. \r\nBeschlüsse vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 \r\n- 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner \r\nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 -\r\n 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer VHG, Beschluss vom 5. März 1999 \r\n- 19 ZB 99.30678 -; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \r\n2. Juni 2003, S. 17.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Taufe allein und die Religionsausübung gleichsam im privaten Rahmen \r\nbegründen hingegen keine Verfolgungsgefahr. Das religiöse Existenzminimum im \r\nIran umfasst die religiöse Überzeugung und die Religionsausübung abseits der \r\nÖffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man \r\nsich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber \r\nGlaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung,\n\n\r\n\r\n42\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, \r\n16 ff.\n\n\r\n\r\n43\n\nDieses religiöse Existenzminimum ist im Iran gewährleistet. Nach jüngsten \r\nAuskünften,\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. Orient-Institut vom 6. Dezember 2004 - 585 i/br - und Auswärtiges Amt \r\nvom 15. Dezember 2004 - 508-516.80/40463 - jeweils an das Sächsische \r\nOberverwaltungsgericht,\n\n\r\n\r\n45\n\nist die christliche Religionsausübung im Iran, soweit sie abseits der Öffentlichkeit \r\nin gleichsam privatem Rahmen stattfindet, möglich. Das zeigt auch der Umstand, \r\ndass der Kläger zu 2. in U seinem christlichen Glauben nachgehen und sogar die \r\nchristliche Bibelkirche aufsuchen konnte, ohne dass ihm hieraus nach seinen \r\nAngaben in der mündlichen Verhandlung asylrelevante Nachteile erwuchsen. \n\n\r\n\r\n46\n\nSind die Kläger nach alledem unverfolgt aus dem Iran ausgereist, können sie \r\nsich auch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtaktivitäten berufen. Zwar haben sie -\r\n erstmalig in der mündlichen Verhandlung - vorgetragen, dass sie seit dem \r\n9. März 2003 regelmäßig die Gottesdienste einer evangelischen G1kirche, der \r\nGemeinde Gottes in F, besuchen und biblische Unterweisung unterhalten. Außerdem \r\nverteilen sie Bibeln mit Einladungszetteln für den Gottesdienst und haben drei \r\nandere Iraner für derartige religiöse Aktivitäten angeworben. Weder die Kläger noch \r\ndie drei angeworbenen Iraner wurde bislang in der Gemeinde Gottes getauft, obwohl \r\ndies nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge \r\nvernommenen Pastors zumindest bei der Klägerin zu 1. - anders als bei dem \r\ngetauften und christlich erzogenen Kläger zu 2. - in Aussicht genommen ist. Beide \r\nKläger haben bei der Gemeinde - so der Zeuge - kein Amt oder eine bestimmte \r\nFunktion inne, sondern machen mit ihren Anwerbeversuchen einfach das, was \r\nandere Gemeindemitglieder auch machen sollen. \n\n\r\n\r\n47\n\nDiese Aktivitäten setzen die Kläger nicht der Gefahr einer Verfolgung im Fall der \r\nRückkehr in den Iran aus. Wie bereits ausgeführt, begründet die christliche Taufe \r\nallein noch keine Verfolgungsgefahr. Eine hier allenfalls in Ansätzen erkennbare \r\nMissionierungstätigkeit reicht insoweit ebenfalls nicht aus. Eine andere Bewertung \r\nergäbe sich nur dann, wenn die Tätigkeit in herausgehobener Position erfolgte, nach \r\naußen erkennbar wäre, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt würde und iranischen \r\nStellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt wäre. Der Grund hierfür ist, dass \r\nder iranische Staat nicht allein die Existenz von Christen und christlichen Kirchen als \r\ngegen ihn gerichtete politische Tätigkeit einstuft, sondern nur solche \r\nVerhaltensweisen von Christen, die er als Angriff auf sich und die islamische \r\nGrundordnung interpretiert. Das ist beim Missionieren nur unter den oben genannten \r\nVoraussetzungen der Fall,\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -; ständige \r\nRspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 3. März 2006 - 2 K 1907/03.A -.\n\n\r\n\r\n49\n\nDie Kläger erfüllen diese Voraussetzungen für eine Verfolgung durch den \r\niranischen Staat jedoch nicht, da sie weder in herausgehobener Position noch \r\nnachhaltig und mit Erfolg missionarisch tätig sind. Sie haben kein Amt und keine \r\nFunktion inne - die Klägerin zu 1. ist nicht einmal freikirchlich getauft -, sondern \r\nmachen nur das, was andere Gemeindemitglieder auch machen sollen. Auch ist es \r\nihnen bislang lediglich gelungen, drei Personen zum Besuch der Gottesdienste zu \r\nbewegen, ohne dass diese bislang getauft worden sind.\n\n\r\n\r\n50\n\nNach alledem kommt eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG bei den Kläger weder auf Grund des Geschehens vor ihrer Ausreise noch \r\nin Folge ihres Verhaltens danach in Betracht.\n\n\r\n\r\n51\n\nDie Kläger können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf \r\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das \r\nVorliegen solcher Abschiebungsverbote bestehen nicht. Insbesondere steht ihnen \r\nwegen der behaupteten Schwierigkeiten, einander zu heiraten, kein \r\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 12 der \r\nEuropäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II \r\nS. 686, EMRK) zu. Soweit man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass die \r\nKlägerin zu 1. trotz ihrer russisch-orthodoxen Taufe im Iran wegen ihrer \r\nmuslimischen Herkunft nach wie vor als Muslima gilt, wäre eine Hochzeit beider \r\nKläger eine christlich-muslimische Eheschließung. Diese ist im Iran nach wie vor \r\nverboten. Christliche Partner in gemischten Ehen werden de facto gezwungen, sich \r\nzumindest pro forma als Muslime zu bekennen. Gelingt es ihnen dennoch, eine \r\nAnerkennung ihrer Ehe als Christen zu erreichen, müssen sie erhebliche rechtliche \r\nNachteile im Erbrecht und hinsichtlich ihrer elterlichen Rechte in Kauf nehmen,\n\n\r\n\r\n52\n\nvgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sonderbericht über die Situation \r\nchristlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran, \r\nJanuar 2005, S. 8.\n\n\r\n\r\n53\n\nEs ist allerdings schon unklar, ob diese Schwierigkeiten für eine christlich-\r\nmuslimische Ehe durch einen Verbleib der Kläger in Deutschland überhaupt beseitigt \r\nwerden können. Grundsätzlich gelten nämlich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die \r\nEhevoraussetzungen die Regeln des jeweiligen Heimatlandes des Verlobten. Ob für \r\ndas Verbot gemischtreligiöser Ehen im Iran hiervon abzuweichen ist, weil die \r\nAusnahmevoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorliegen, bedarf indes \r\nkeiner Entscheidung. \n\n\r\n\r\n54\n\nJedenfalls lässt sich ein Abschiebungsverbot nicht aus Art. 12 EMRK herleiten. \r\nDiese Vorschrift hat zwar das Recht der freien Wahl des Ehegatten zum Inhalt („Mit \r\nErreichen des Heiratsalters haben Männer und Frauen das Recht eine Ehe \r\neinzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen, die die Ausübung \r\ndieses Rechts regeln, zu gründen.\"). Jedoch ist schon der Schutzbereich dieser \r\nVorschrift nicht verletzt, da Art. 12 EMRK unter dem Vorbehalt der iranischen \r\nGesetze steht („nach den nationalen Gesetzen\"). Vor Allem aber zählt das Recht auf \r\nfreie Wahl des Ehegatten nicht zum absolut geschützten Kern der Menschenrechte, \r\nderen Verletzung die Abschiebung in einen Nicht-Vertragsstaat der EMRK unzulässig \r\nmachen würde. Zwar darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG ein Ausländer nicht \r\nabgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die \r\nAbschiebung unzulässig ist. Jedoch lässt sich ein Abschiebungsverbot nicht aus \r\neiner Verletzung beliebiger Konventionsrechte herleiten. Vielmehr führt nach der \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n\r\n\r\n55\n\nvgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - (BverwGE 111, 223 ff.) unter Hinweis \r\nauf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,\n\n\r\n\r\n56\n\nnur eine im Zielland drohende Verletzung des Kernbereiches spezieller \r\nKonventionsgarantieen in krassen Fällen zu einem Abschiebungsverbot. Dabei \r\nmüssen die Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sein, was \r\nnach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu \r\neinem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Hierunter dürften \r\nbeispielsweise Folter, eine lange und schwere Gefängnisstrafe, eine Verletzung des \r\nRechts auf Leben oder schwere Verstöße gegen den Grundsatz des fairen \r\nProzesses fallen. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass \r\nnicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern („orde \r\npublic der Menschenrechte\") aufweisen und dass der absolut geschützte Kern \r\neinzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Hiervon \r\nausgehend gehört zu diesem absolut geschützten ordre public der Menschenrechte \r\nnicht das Recht auf freie Wahl eines Ehegatten. Diesem Recht kommt nicht derselbe \r\nhohe Stellenwert unter den Menschenrechten zu wie etwa dem Verbot von Folter, \r\neiner langen und schweren Gefängnisstrafe, einer Verletzung des Rechts auf Leben \r\noder schweren Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Prozesses. Es steht auf \r\neiner deutlich niedrigeren Stufe als die die oben genannten Verstöße. Die im Iran \r\ntrotz der russisch-orthodoxen Taufe als Muslima geltende Klägerin zu 1. kann daher \r\nkein Bleiberecht daraus herleiten, dass sie im Iran den christlichen Kläger zu 2. nicht \r\nheiraten darf. \n\n\r\n\r\n57\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \r\ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \r\nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \r\nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \r\nverletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.\n\n\r\n\r\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 173 Satz 1 \r\nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n\r\n\r\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-14/2-k-1832-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-03-14/2-k-1832-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273690","retrieved":"2026-07-09 02:45:00.829824+00:00"}}